|
---|
Teil 1 | Teil 2 | Teil 3 | Teil 4 | Teil 5 | Teil 6
Mitgliedstaaten des Europarates 1. Folge Polen |
Inhaltsübersicht |
I. Geschichte und Weg in den Europarat
|
|
II. | 1. Geschichte und Weg in den Europarat |
2. | |
Seit der Zeit Mieszkos I., dem ersten historischen Herrscher
Polens (um 960 - 992), weist das Land eine wechselvolle Geschichte auf. Nach
einer Phase der Schwäche und Zersplitterung wurde Polen im 15. Jh. zur militärischen
und politischen Führungsmacht in Osteuropa. Während des "Goldenen Zeitalters"
im 16. Jh. waren auch Böhmen und Ungarn von Polen abhängig, und das Land erlebte
eine kulturelle und wissenschaftliche Blütezeit.
Geschwächt durch interne Auseinandersetzungen, widerstreitende Privatinteressen der Adelsgruppen, innerlich reformbedürftig und von ausländischen Mächten zunehmend beeinflußt, verlor es im 17. Jh. weite Teile seines Territoriums und seine Vormachtstellung in Osteuropa.
In den drei polnischen Teilungen (1772, 1793 und 1795) wurde Polen nach und nach vollends zwischen Österreich, Preußen und Rußland aufgeteilt. Aufstände, die sich gegen diese Besatzung richteten, wurden blutig niedergeschlagen. Die 1788 eingeleiteten allgemeinen Reformbewegungen, durch die Polen 1791 die erste geschriebene Verfassung Europas bekam, hatten ein schnelles Ende gefunden.
3. | |
1. |
Erst mit der Niederlage der Teilungsmächte im 1. Weltkrieg konnte Polen mit
Hilfe der Westmächte 1918 als Republik wiedererrichtet werden. Die neuen Grenzen
ergaben sich durch den Versailler Vertrag und verschiedene Volksabstimmungen,
durch die das Land auch ehemals deutsche Gebiete erhielt. Die 1919 im Pariser
Friedensabkommen gezogene Grenze mit Sowjetrußland, die sogenannte Curzon-Linie,
verschob sich nach dem 1920 von Polen begonnenen Krieg mit der Sowjetunion durch
den 1921 geschlossenen Friedensvertrag um mehr als 200 km nach Osten.
Die junge Republik litt an innenpolitischer Instabilität. Wirtschaftliche Rückständigkeit, durch die Teilungszeit entstandene unterschiedliche Verwaltungsformen und große nationale Minderheiten (31 % der Gesamtbevölkerung) waren die Ursache. Auch die autoritären Regierungsformen, die 1926 auf einen Staatsstreich folgten, konnten diese Schwächen nicht überwinden. Grenzkonflikte mit fast allen seinen Nachbarn, wirtschaftliche und politische Reibereien sowie eine immer schärfer werdende Minderheitenpolitik belasteten sein Verhältnis zu den angrenzenden Staaten.
Am 23. August 1939 hatten sich Hitler und Stalin in einer Geheimklausel des Deutsch-Sowjetischen Nichtangriffspaktes über die Aufteilung Polens entlang der Curzon-Linie geeinigt. Am 1. September 1939 rückte die deutsche, am 17. September 1939 die sowjetische Armee ein, und das Land wurde wie geplant geteilt.
In den Deutschland eingegliederten Gebieten sowie im sogenannten "Generalgouver-nement" terrorisierte und vernichtete die NS-Besatzung systematisch die jüdische Bevölkerung sowie Angehörige der polnischen Intelligenz und katholischen Geistlichkeit. Etwa 6 Millionen Polen, davon ca. 3 Millionen Juden, kamen dort zwischen 1939 und 1945 ums Leben. Aus den von der Sowjetunion annektierten ostpolnischen Gebieten wurden 1940/41 ca. 1,5 Millionen Angehörige der polnischen Führungsschichten nach Sibirien und Zentralasien deportiert. In einem Massaker bei Katyn wurden tausend polnische Offiziere ermordet.
Bereits im September 1939 bildeten sich in Polen erste Widerstandsbewegungen, und in Paris formierte sich eine später von London aus operierende Exilregierung. Unter anderem widmete sie sich der Aufstellung einer von den Alliierten anerkannten Exilarmee.
Nach dem Einmarsch deutscher Truppen in die UdSSR 1941 bestand Stalin darauf, daß die Curzon-Linie die "ethnisch richtige" Westgrenze seines Landes sei. 1943 stimmten dem Roosevelt und Churchill grundsätzlich zu. Trotz des Drängens Großbritanniens auf einen Ausgleich mit der Sowjetunion weigerte sich die polnische Exilregierung in England dieser Grenze - selbst bei einer Entschädigung durch deutsche Gebiete - zuzustimmen. Auch eine kommunistische Regierungsbeteiligung im befreiten Polen lehnte sie ab. Im Juli 1945 verlor sie daraufhin die Anerkennung der Alliierten.
Gemeinsam mit der Roten Armee beteiligten sich die im russischen Exil lebenden polnischen Kommunisten, die sich erst seit 1943 stärker durchsetzen konnten, an der militärischen Befreiung Polens. Unter dem von Stalin 1944 gegründeten Lubliner Komitee, einer kommunistischen Gegenregierung zu der Exilregierung in London, übernahmen sie die befreiten Gebiete einschließlich des östlich von Oder und Neiße gelegenen Landes. Der gegen ihren politischen Führungsanspruch gerichtete Warschauer Aufstand brach nach 2 Monaten am 2. Oktober 1944 wegen fehlender Unterstützung aus dem Ausland zusammen. Die Westmächte erkannten die neue Regierung nach geringfügigen Veränderungen an und stimmten im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 der unter einen Friedensvertragsvorbehalt gestellten Übergabe der deutschen Ostgebiete sowie der Umsiedlung der noch darin lebenden Deutschen zu.
|
2. |
Die
Nachkriegsgeschichte Polens läßt sich in zwei große Zeitabschnitte gliedern:
die Volksdemokratie von 1944-1989 und die Republik ab 1989.
Während
die polnische Politik noch bis Mitte der 50er Jahre von der Sowjetisierung des
Landes geprägt war, folgten nach 1956 blutig niedergeschlagenen Arbeiterprotesten
leichte Liberalisierungen. Besonders hervorzuheben sind dabei die Normalisierung
der Beziehungen zur katholischen Kirche und die Wiedereinführung der bäuerlichen
Privatwirtschaft. Die
von der UdSSR unterstützte Unterdrückung politischer Gegner führte 1970 zu erneuten
Protesten gegen die Regierung. Auch sie wurden gewaltsam beendet, doch kam es
darauf immerhin zu einem Wechsel in der Staatsführung. Die neue Regierung unter
E. Gierek hatte beachtliche wirtschaftliche und politische Erfolge. Dennoch
kam es durch neue ökonomische Schwierigkeiten, die wiederum Proteste auslösten
und erneut unterdrückt wurden, 1980 zu einer das ganze Land erfassenden Streikwelle.
Teil der vorgebrachten Forderungen war die Zulassung unabhängiger Gewerkschaften.
Nach einem Abkommen mit der Regierung wurden sie noch im gleichen Jahr offiziell
zugelassen. Den Vorsitz ihres Dachverbandes "Solidarnosc" mit insgesamt
8 Millionen Mitgliedern übernahm L. Walesa. Bald
darauf ergriff General W. Jaruzelski sowohl das Amt des Ministerpräsidenten,
als auch das des Parteichefs. Angesichts der in ihrem Machtmonopol bedrohten
Partei verhängte er Ende 1981 das Kriegsrecht über Polen. Streiks und andere
Aktivitäten gesellschaftlicher Organisationen wurden verboten und gewaltsam
unterdrückt, die daran Beteiligten zu Tausenden interniert. Erst im Juli 1983
wurde das Kriegsrecht wieder aufgehoben. Obwohl fast alle Internierten wieder
freigelassen wurden, blieben doch zahlreiche politische Beschränkungen bestehen. Vor
dem Hintergrund der russischen Perestrojka und zur Überwindung der seit Jahren
andauernden innenpolitischen und wirtschaftlichen Krise nahm die Regierung Anfang
1989 Kontakt zur Opposition auf. Ergebnis der folgenden Verhandlungen waren
noch im selben Jahr stattfindende freie Wahlen, in denen die Opposition einen
überwältigenden Sieg erlangte. Erster nichtkommunistischer Regierungschef seit
dem 2. Weltkrieg wurde T. Mazowiecki. Nach dem Rücktritt Jaruzelskis folgte
ein Jahr später L. Walesa als Staatspräsident. Das
Parlament hat zwei Kammern, den direkt gewählten Sejm und den von den einzelnen
Woiwodschaften beschickten Senat. Dort stellt seit 1997 die "Wahlaktion
Solidarnosc" zusammen mit der "Liberalen Freiheitsunion" die
Regierung. Staatsoberhaupt ist Kwasniewski. Trotz
innenpolitischer und wirtschaftlicher Probleme hat sich die Demokratie stabilisiert.
Doch noch immer herrscht der Regierung gegenüber ein gewisses Mißtrauen; weitverbreitetes
politisches Desinteresse und geringes gesellschaftliches Engagement der Bürger
erschweren zusätzlich die Identifikation mit dem Staat. Die Privatisierung der
Wirtschaft, Abschaffung alter Privilegien und Sicherheiten sowie der noch lange
nicht abgeschlossene Aufbau neuer sozialer Netze wie Kranken- und Rentenversicherung
verlangen von der Bevölkerung oft große Opfer. Auch
im deutsch-polnischen Verhältnis haben sich seit den politischen Umbrüchen des
Jahres 1989 grundlegende Veränderungen ergeben. Durch die 1990 endgültig besiegelte
Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze und die polnische Unterstützung bei der Wiedervereinigung
Deutschlands ist ein partnerschaftliches Verhältnis entstanden. Als größter
Nachbar im Osten und im Rahmen der Integration Ostmitteleuropas ist ein politisch
und wirtschaftlich stabiles, nach Westen orientiertes Polen für Deutschland
von großer sicherheitspolitischer Bedeutung. Die neue demokratische Verfassung
von 1997, die Europarats- und NATO-Mitgliedschaft von 1991 bzw. 1999 und sein
Status als Beitrittskandidat für die EU zeugen bereits deutlich von einer solchen
Entwicklung. Polen
ist dem Europarat mit Wirkung zum 26. November 1991 beigetreten; es war damit
nach Ungarn der zweite Staat aus dem ehemaligen sowjetischen Machtbereich, der
den "Weg zurück nach Europa" antrat. Polen ratifizierte die EMRK am
19. Januar 1993, die Protokolle 1 (u.a. Schutz des Eigentums), 4 (Freizügigkeit
u.a.) und 9 (Anrufung des EGMR durch den Beschwerdeführer) am 10. Oktober 1994,
das 11. Protokoll (Reform des Kontrollmechanismus) schließlich am 20. Mai 1997.
II. Polens Bilanz vor den Straßburger Instanzen |
I. |
Seit der Ratifikation der Konvention durch Polen ist eine rasch wachsende Zahl von Individualbeschwerden vor die Konventionsorgane1 gebracht worden. Die endgültig entschiedenen Fälle allerdings bewegen sich bislang noch in einem überschaubaren Rahmen. Nachfolgend werden einige Fälle behandelt, die exemplarisch für die bisherige Entwicklung sind.
Die von der Europäischen Kommission für Menschenrechte (Kommission) entschiedenen Beschwerden deckten inhaltlich ein breites Spektrum von Konventionsrechten ab; soweit aus den vorliegenden Fällen bereits Schlüsse gezogen werden können, zeichnen sich Probleme im Zusammenhang mit Artikel 6 EMRK2 als Schwerpunkt ab. Einen wichtigen Unzulässigkeitsgrund bildete die (teilweise) Unzulässigkeit ratione temporis, auch wurde der innerstaatliche Rechtsweg nicht immer ausgeschöpft.
Eine Beschwerde war ratione personae unzulässig.3 Hier ging es um die Pflicht, Unternehmenssteuern zu zahlen. Der Beschwerdeführer, so die Kommission, könne als Aktionär kein Opfer einer Menschenrechtsverletzung durch die Steuerpflichtigkeit des Unternehmens sein, eine finanzielle Beeinträchtigung für ihn sei nicht eindeutig auszumachen.
Für zulässig erklärt wurde ein Fall, in dem ein Verdächtiger nach seiner Verhaftung im Februar 1993 mehr als zwei Jahre auf seine strafrechtliche Verurteilung warten mußte.4 Ein weiterer Fall hatte seinen Ursprung ebenfalls im Bereich des Strafverfahrens:5 ein kranker und selbstmordgefährdeter Tatverdächtiger war lange in Untersuchungshaft gehalten und sämtliche Entlassungsanträge waren abschlägig beschieden worden. Hinsichtlich der anderthalb Jahre Untersuchungshaft vor Inkrafttreten der Konvention war die Beschwerde ratione temporis unzulässig; ansonsten wurde sie wegen unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft und unmenschlicher Behandlung für zulässig erklärt.
Im Fall Gibas6 war es um ein Gerichtsverfahren gegangen, das über 16 Jahre gedauert und in dem es auch nach dem 1. Mai 19937 keinen weiteren Fortgang gegeben hatte. Trotz der teilweisen Unzulässigkeit ratione temporis gab der weitere Verlauf des Verfahrens Anlaß, über eine überlange Verfahrensdauer nachzudenken. Die Kommission bestätigte außerdem ihre Auffassung, daß es für die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nicht erforderlich sei, eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Prozeßverschleppung einzulegen. Dieser Fall war nach dem Bericht der Kommission vom 4. September 1996, der einstimmig eine Verletzung von Art. 6 annahm, nicht zum Gerichtshof gebracht worden, so daß ihn das Ministerkomitee am 15. Mai 1997 im Sinne der Kommission entschied und ebenfalls eine Verletzung von Artikel 6 feststellte.8
Der Gerichtshof hat von 1997 bis heute über sieben Fälle entschieden, die gegen Polen gerichtet waren. Ein Urteil wurde 1997 gefällt, 1998 waren es vier Urteile und 1999 dann zwei.
In einem Fall9 war es um die Dauer von Haft- und Strafverfahren gegangen, und der Beschwerdeführer hatte Verletzungen von Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 gerügt. Der Gerichtshof lehnte allerdings eine Entscheidung ab, da der Begriff der angemessenen Frist ("reasonable time") bereits durch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend geklärt sei. In einem solchen Fall könne das Ministerkomitee des Europarates dem Beschwerdeführer eine gerechte Entschädigung zusprechen, ohne daß es eines vorangegangenen Urteils des Gerichtshofes bedürfe.
In den verbleibenden Fällen stellte der Gerichtshof viermal eine Verletzung der EMRK fest; zweimal hatte sich der Staat konventionskonform verhalten. Soweit das bisherige Fallmaterial Rückschlüsse zuläßt, zeigt sich auch hier, daß der Schwerpunkt auf den Artikeln 5 und 6 liegt; in einem Fall spielte auch Artikel 10 eine Rolle.
Im Fall Proszak10 war es um die überlange Verfahrensdauer gegangen. Hier ließ der Gerichtshof die für die Beurteilung der Verfahrensdauer entscheidende Zeitspanne mit dem Inkrafttreten der Konvention für Polen am 1. Mai 1993 beginnen und mit dem letztinstanzlichen Urteil am 19. Februar 1997 enden. Den Zeitraum von drei Jahren, neun Monaten und zwei Wochen führte der Gerichtshof vor allem auf die mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin - die zu mehreren Terminen nicht erschienen war - selbst zurück. Den Gerichten könne keine Verzögerung vorgeworfen werden. Vielmehr habe sich die Suche nach dem von der Beschwerdeführerin selbst gewünschten Spezialisten äußerst schwierig gestaltet. Deshalb verneinte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1.
Das zweite Urteil erging in der Sache Belziuk.11 Gegenstand dieses Verfahrens bildete die Frage, ob ein strafrechtliches Berufungsverfahren fair verlaufen war. Hier nahm der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Absätze 1 und 3c an. Er begründete dies damit, daß es dem Beschwerdeführer nicht gestattet worden war, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen und sich zu verteidigen.
Im Fall Podbielski12 war es erneut um die Dauer von Gerichtsverfahren gegangen. Im Ausgangsverfahren hatte ein Geschäftsmann Kommunalbehörden auf die Zahlung von Werklohn und Vertragsstrafen verklagt. Das Verfahren hatte sich bereits über fünfeinhalb Jahre hingezogen und war immer noch nicht abgeschlossen, als der Gerichtshof entschied. Er stellte eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 fest. Auch der Fall Styranowski13 hatte eine überlange Verfahrensdauer zum Gegenstand; das Ausgangsverfahren hatte sich hier mit den Pensionsansprüchen eines ehemaligen Richters beschäftigt. Der Gerichtshof sah in den mehr als zweieinhalb Jahren, die der Prozeß dauerte, eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1.
Das Urteil im Fall Musial14 stellte einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 fest. Der geistesgestörte Beschwerdeführer, der verdächtigt wurde, seine Frau umgebracht zu haben, war in einer geschlossenen Anstalt untergebracht worden. Die Überprüfung seines Geistezustandes nahm mehr als ein Jahr und acht Monate in Anspruch; dies verstieß gegen das Recht auf zügige Feststellung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges.
Im Fall Janowski hatte ein Johttp://nbn-resolving.de/urnalist sich in einen Streit zwischen einigen Polizisten und Obsthändlern eingemischt und die Beamten beleidigt. Anders als die Kommission sah der Gerichtshof in der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mehrheitlich keine Verletzung von Art. 10. Einerseits waren die Anordnungen der Polizisten gegenüber den Obsthändlern nicht zu beanstanden, andererseits erfolgte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der persönlichen Beleidigung der Beamten und nicht als Reaktion auf seine Kritik an ihrem Amtsgebaren.15
Norman Weiß / Judith Schmidt
Anmerkungen:
1 |
Zum Verfahren vor Inkrafttreten des 11. Protokolls siehe: N. Weiß, Individualrechtsschutz nach der EMRK, in: MRM Heft 2/Februar 1997, S. 14 ff.; zum heutigen Stand vgl.: Chr. Stürmer, Das Verfahren vor dem neuen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in: MRM 1999, 13ff. |
2 | Artikel ohne nähere Bezeichnung sind solche der EMRK. |
3 | J. W. ./. Polen, Entscheidung vom 11. September 1997, DR 90-A, S. 69ff. |
4 | Wójcik ./. Polen, Entscheidung vom 7. Juli 1997, DR 90-A, S. 24ff. |
5 | Kudla ./. Polen, Entscheidung vom 20. April 1998, in: EHRLR 1998, S. 630f. |
6 | Gibas ./. Polen, Entscheidung vom 6. September 1995, DR 82-A, S. 76ff. |
7 | Ab diesem Datum anerkannte Polen die Jurisdiktionskompetenz der Kommission gemäß Art. 25 a.F. |
8 | Interim Resolution DH (97) 242 vom 15. Mai 1997, Yearbook of the Europen Convention of Human Rights 1997, S. 541. |
9 | Ciepluch ./. Polen, Entscheidung vom 28. September 1998, Reports 1998-VII, S. 2996ff. |
10 | Proszak ./. Polen, Urteil vom 16. Dezember 1997, Reports 1997-VIII, S. 2765ff. |
11 | Belziuk ./. Polen, Urteil vom 25. März 1998, Reports 1998-II, S. 558ff. |
12 | Podbielski ./. Polen, Urteil vom 30. Oktober 1998, Reports 1998-VIII, S. 3387ff.. |
13 | Styranowski ./. Polen, Urteil vom 30. Oktober 1998, Reports 1998-VIII, S. 3367ff. |
14 | Musial ./. Polen, Urteil vom 21. Januar 1999, in: ÖIMR-Newsletter 1999, S. 61f. |
15 | Janowski ./. Polen, Urteil vom 21. Januar 1999, in: ÖIMR-Newsletter 1999, S. 14f. |
Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 3 / 1999 |