Gespiegelte Fassung der elektronischen Zeitschrift auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam, Stand: 8. Juni 2010

Inhalt
 
Teil 1 Teil 2
 

Ulrike Eppe:

Bericht über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 1998-Teil 1

Inhaltsübersicht

I. 62.Sitzung

I. 63. Sitzung

III. 64. Sitzung 

 

Der Menschenrechtsausschuß kam im vergangenen Jahr zu seiner 62., 63. und 64. Sitzung zusammen.1 Die Abschließenden Bemerkungen der 18 unabhängigen Experten aus den Vertragsstaaten des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR),2 die sie zu den 16 behandelten Staatenberichten (gem. Art. 40 Abs. 4 CCPR)3 abgegeben haben, sollen hier - soweit sie bisher veröffentlicht sind - in komprimierter Form dargestellt werden.4 Auf diese Weise soll sich ein Einblick in die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses und ein Überblick über die Situation in den einzelnen Staaten und ihre Vereinbarkeit mit den Paktrechten gewinnen lassen.

Neben der Prüfung von Staatenberichten ist die Prüfung von Individualbeschwerden die zweite Säule der Ausschußarbeit. Sie wird in der nächsten Ausgabe des MRM dargestellt.

II.

I. 62. Sitzung

 

2.

1. Zypern

 


Im Falle Zyperns sieht der Ausschuß das Haupthindernis für die Verwirklichung der Paktrechte darin, daß Zypern infolge des Militärputsches von 1974, der zu der Besetzung von Teilen des zypriotischen Staatsgebiets führte, nicht in der Lage ist, Staatsgewalt über das gesamte Staatsgebiet auszuüben.
5 Die Anwendung des Paktes könne in diesen Gebieten nicht gewährleistet werden.

Der Verwirklichung der Paktrechte stehe auch vor der Schwierigkeit, daß das Schicksal von Griechen und Türken, die noch immer verschwunden sind, nicht aufgeklärt werden konnte und Zypern infolgedessen keine Angaben über den Schutz der Rechte dieser Menschen machen könne. Der Ausschuß begrüßt in diesem Zusammenhang aber die Vereinbarung zwischen der zypriotischen Regierung und den Vertretern der türkisch-zypriotischen Stellen zum Zwecke der Aufklärung des Schicksals der seit 1974 Verschwundenen und ermutigt beide Seiten, diese Bemühungen mit Hilfe internationaler Vermittlung fortzusetzen.

Kritisch vermerkt der Ausschuß, daß die tatsächliche und rechtliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen andauert, insbesondere durch Regelungen in den Bereichen Ehe, Staatsbürgerschaft, Einwanderung, Arbeit und Bildung.

3.

2. Finnland

1.


Die menschenrechtliche Situation in Finnland scheint weitgehend unproblematisch zu sein.6  Der Ausschuß begrüßt die Verfassungsreform von 1995, mit der die Paktbestimmungen und andere menschenrechtliche Instrumentarien in den Verfassungsrang gehoben wurden.
7 Insbesondere lobt der Ausschuß, daß das Recht der Sami8  und Roma, ihre Sprache und Kultur zu pflegen, nun verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden hat. Der sogenannte "Sami Act", mit dem die Rechte der Lappen an ihrem Land anerkannt werden sollten, steht jedoch noch aus.

Andererseits zeigt der Ausschuß sich sehr besorgt über die zunehmend ablehnende Haltung von Teilen der finnischen Bevölkerung gegenüber den einheimischen Roma und gegenüber Einwanderen, die von "de-facto-Diskriminierungen" betroffen seien.

 

 
4.

3. Uruguay

2.

 
Zum Staatenbericht Uruguays9
vermerkt der Ausschuß positiv die Änderung des Wahlsystems, das transparenter geworden und nun mit internationalem Recht konform sei.

Unter weiteren begrüßenswerten Gesetzesänderungen befindet sich die (im Juli 1998 in Kraft getretene) Strafprozeßrechtsreform. Sie wird grundsätzlich begrüßt, der Ausschuß kritisiert aber etwa die Bestimmung, derzufolge ein Beschuldigter bis zur Entscheidung, ob es zur Gerichtsverhandlung kommt oder nicht, "incomunicado" in Haft gehalten werden kann.10 Der Ausschuß kritisiert auch die fehlende Ämtertrennung von Verfahrens- und Ermittlungsrichter.

Im Mittelpunkt der Kritik steht das geltende Amnestiegesetz.11 Es stehe im Widerspruch zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, effektiven Rechtsschutz für jeden von Menschenrechtsverletzungen Betroffenen zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 3). Die Anwendung des genannten Gesetzes verhindere aber die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Diktatur.

Mißbillung erfährt auch die Rechtspraxis in Uruguay, wonach jemand, dessen Individualbeschwerde vor dem Ausschuß Erfolg hatte, vor nationalen Gerichten ein erneutes Verfahren anstrengen und die Menschenrechtsverletzung dort nochmals bestätigen lassen muß.

 
5.
4. Simbabwe
3.

 
Simbabwe legte seinen Erstbericht vor.12
Neben der positiven Würdigung von Verfassungs- und Gesetzesänderungen, die inbesondere die Rechtsstellung der Frau verbesserten, wird nach Ansicht des Ausschusses die volle Verwirklichung der Menschenrechte im wesentlichen durch gesellschaftliche Konventionen sowie kulturelle und religiöse Bräuche behindert. Um dies zu ändern, bedürfe es weiterer staatlicher Maßnahmen.

Der Ausschuß moniert außerdem, daß noch nicht alle Paktrechte in nationales Recht umgesetzt worden seien. Aber auch dort, wo eine Umsetzung erfolgt sei, mangele es an effektiven institutionalisierten Mechanismen, um eine systematische Verwirklichung und Überwachung dieser Rechte zu gewährleisten.

Kritisiert wird vor allem auch der Rang, den die Paktbestimmungen in der innerstaatlichen Rechtsordnung einnehmen. Die Rechtsordnung Simbabwes ist gekennzeichnet durch eine starke Stellung des nationalen Gewohnheitsrechts, das im Kollisionsfall nicht nur dem (nationalen) geschriebenen Recht vorgeht, sondern auch Vorrang gegenüber den Paktbestimmungen beansprucht. Dem Ausschuß zufolge komme erschwerend hinzu, daß dort, wo der Supreme Court menschenrechtlich relevante Fragen im Sinne des Paktes entscheide und entgegenstehendes Recht für nichtig erkäre, eine zunehmende Tendenz zu beobachten sei, diese höchstrichterlichen Entscheidungen im Wege der Gesetzes- und Verfassungsänderung zu konterkarieren.

 

 

III. II. 63. Sitzung

 

6.

5. Italien

4.


Italien legt seinen vierten periodischen Bericht vor.13
Der Ausschuß begrüßt ein Urteil des italienischen Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1996, wonach die Auslieferung in ein Land, im dem die Todesstrafe droht, verfassungswidrig ist.

Im Hinblick auf Art. 13 (Schutz vor willkürlicher Ausweisung) würdigt der Ausschuß die Gesetzesänderungen, die die Rechtsstellung von illegalen Einwanderern jedenfalls im Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung über den jeweiligen Antrag verbessern sollen.

Erfreut zeigt sich der Ausschuß auch darüber, daß Italien seinen Bedenken, die er anläßlich des dritten Berichts wegen der exzessiven Konzentration der Massenmedien in Italien geäußert hatte, Rechnung getragen hat: Es wurden Gesetze verabschiedet, welche die - in der Hand einer kleinen Personengruppe liegende - Medienmacht regulieren sollen.

Die größten Defizite sieht der Ausschuß im Bereich des Justiz(vollzugs)wesens. Die in Italien übliche Untersuchungshaft bis zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, deren Dauer sich nach der drohenden Strafe richtet und die bis zu sechs Jahren betragen kann, könne gegen die Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2) und gegen das Recht auf ein zügiges Gerichtsverfahren (Art. 9 Abs. 3) verstoßen. Er empfiehlt daher, die Höchstdauer der Untersuchungshaft von der Dauer der drohenden Strafe abzukoppeln und stattdessen Haftgründe zu definieren. Diese sollten sich auf Fälle beschränken, in denen die Haft zum Schutz legitimer Interessen (z.B. Erscheinen des Angeklagten vor Gericht) erforderlich ist.

 

 

7.

6. Algerien

5.

 
Die Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses zum Bericht Algeriens zeichnen ein düsteres Bild von der dortigen Menschenrechtssituation.14
Massive und willkürliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, der Verlust unzähliger Menschenleben und ein allgemeines Klima der Gewalt verhinderten die Verwirklichung der Menschenrechte in Algerien. An dieser Stelle können nur einige der wichtigsten Aspekte aufgezeigt werden.

Im einzelnen äußert der Ausschuß sein Erschrecken über die große Zahl von Massakern, denen Frauen, Männer und Kinder zum Opfer fallen, insbesondere weil Polizei- oder Militärkräfte häufig keine Schutzmaßnahmen ergriffen würden, auch wenn sie sich in Tatortnähe aufhalten würden. Mitglieder der Sicherheitskräfte werden überdies verdächtigt, selbst mit den Terroranschlägen in Verbindung zu stehen.

Seine Besorgnis äußert er außerdem über die unzähligen Berichte über willkürliche und außergerichtliche Hinrichtungen, über die Verlagerung staatlicher Hoheitsgewalt auf private "legitimate defence groups" und über die damit verbundene Mißbrauchsgefahr. Zwar dementierten die Vertreter Algeriens die Praxis staatlicher Folter; dessen ungeachtet zeigt der Ausschuß sich tief besorgt angesichts der ständig wiederholten Vorwürfe, daß in Algerien systematisch gefoltert werde.

Zur Verbesserung der Situation in Algerien macht der Ausschuß eine Reihe von Vorschlägen. So verlangt er, effektive Maßnahmen zu ergreifen, um Anschläge zu verhindern oder wenigstens, falls diese sich dennoch ereignen, zügig zum Schutz der Bevölkerung tätig zu werden. Unabhängige Ermittler sollen auch auf allen Ebenen der Sicherheitskräfte nach den Tätern fahnden. Der Staat soll die Hoheitsgewalt ausüben; überläßt er sie ausnahmsweise Privaten, soll er diese einer strengen Kontrolle unterwerfen. Staatliche Folter soll außer durch den Einsatz unabhängiger Ermittler durch die Schaffung eines Überwachungssystems in Haftanstalten (zwecks Überwachung des Personals) verhindert werden.

 

 

8.

7. Mazedonien

6.

 
Dem Ausschuß lag der Erstbericht der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vor.15
Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß das Hauptproblem bei der Verwirklichung der Paktrechte in dem Übergang von einem auf kollektiven Rechten aufbauenden Gesellschaftssystem zu einem System, das individuelle Rechte respektiert, liege. Doch gerade angesichts dieses tiefgreifenden Wandels von politischem und wirtschaftlichem System und angesichts der "Neudefinierung" staatlicher Institutionen lobt der Ausschuß den Versuch der Regierung, den Schutz der Paktrechte auch unter diesen Umständen zu gewährleisten. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind günstig: Nach Art. 118 der Verfassung ist der Pakt Teil der inneren Rechtsordnung; eine Abänderung der übernommenen Bestimmungen durch nationales Recht ist nicht möglich. Die Rechte aus dem Pakt können unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden.

Demgegenüber stehen aber die bereits erwähnten Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Verwirklichung der Menschenrechte. So sei ein Fall ethnisch motivierter Gewalt vom 7. Juli 1997, in dessen Verlauf drei Menschen ihr Leben verloren und Hunderte verletzt wurden, noch nicht ausreichend aufgeklärt und die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft gezogen worden. Machtmißbrauch im allgemeinen sowie im einzelnen rechtswidrige Verhaftungen und körperliche Mißhandlungen durch Polizeikräfte, insbesondere gegenüber Angehörigen von Minderheiten, nimmt der Ausschuß besorgt zur Kenntnis.

 

9.

8. Tansania

7.

 
Die Verwirklichung der Menschenrechte in Tansania ist insbesondere erschwert durch die Gesamtsituation, in der das Land sich derzeit befindet:16
Sie ist geprägt von enormen Flüchtlingsströmen aus den benachbarten Staaten und aus Somalia, von überfüllten Flüchtlingslagern und von der Unmöglichkeit, Einzelfällen durch individuelle Prüfungen gerecht zu werden. Unter Hinweis auf Art. 6, 7 und 13 macht der Ausschuß allerdings deutlich, daß eine Abschiebung in einen Staat, wo eine Hinrichtung oder Folter droht, zu unterbleiben hat.

Darüber hinaus hält der Ausschuß die Umsetzung der 1992 von der Nyalali-Kommission17 gemachten Vorschläge für längst überfällig, wonach eine Reform des Notstandrechts (zwecks Vereinbarkeit mit Art. 4), der Zwangsarbeit bei kommunalen Projekten (Art. 8) und der Befugnis des Präsidenten, Personen verhaften und incomunicado gefangenzuhalten, angestrebt wurde. Keiner von diesen Vorschlägen wurde bisher umgesetzt.

Positiv vermerkt der Ausschuß, daß die durch eine Verfassungsänderung (Art. 25) erfolgte Wiederherstellung des politischen Pluralismus die Bevölkerung in die Lage versetzt hat, an allen Bereichen des öffentlichen Lebens teilzuhaben. Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit für Presse, Hörfunk und Fernsehen wurden entschärft. Um die Verwirklichung der Menschenrechte besser kontrollieren zu können, empfiehlt der Ausschuß die Errichtung eines Verfassungsgerichts.

 

10. 9. Israel

 
Mit fünf Jahren Verspätung legte Israel seinen gemessen an der Seitenzahl sehr umfangreichen Erstbericht vor.
18 Doch wie viele der Berichte leidet auch der israelische an unzureichenden Informationen über die tatsächliche Implementierung der Paktbestimmungen.

Der Verwirklichung der Paktrechte stehen in Israel nach Ansicht des Ausschusses vor allem folgende Faktoren entgegen: staatliche Sicherheitsinteressen, häufige Anschläge auf die Zivilbevölkerung, Probleme, die aus der Besetzung fremder Gebiete resultieren und die Tatsache, daß Israel offiziell im Kriegszustand mit einigen seiner Nachbarn lebt.

Der Ausschuß begrüßt unter anderem die Einrichtung eines Public Defender´s Office sowie die Einrichtung einer Untersuchungsstelle für Fälle polizeilichen Fehlverhaltens. Auch die Bemühungen um die Verbesserung der Stellung der Frau, beispielsweise durch Schaffung einer nationalen Behörde für Frauenförderung, hebt der Ausschuß positiv hervor.

Der günstige Eindruck dieser Errungenschaften verblaßt schnell angesichts der im übrigen zahlreichen und schwerwiegenden Bedenken, die der Ausschuß geltend macht. Konkret wird die Weigerung Israels, in den besetzten Gebieten die Verantwortung für die volle Umsetzung der Paktrechte zu tragen, mit tiefer Besorgnis zur Kenntnis genommen. Der Ausschuß verweist darauf, daß Israel in den besetzten Gebieten bereits langandauernde Präsenz zeige und effektive Staatsgewalt ausübe. Dann müsse Israel die Verpflichtung zur Umsetzung des Paktes aus Art. 2 Abs. 1 auch für diese Gebiete übernehmen. Die gleichzeitige Anwendung von Regeln des humanitären Völkerrechts stehe dem nicht entgegen, wie der Ausschuß betont.

Gegenstand der Kritik ist auch die permanente Geltung des Notstands in Israel. Israel wird aufgefordert, die Notwendigkeit für den rechtlichen Ausnahmezustand zu überprüfen, nicht ohne Hinweis auf Art. 4, wonach bestimmte Rechte auch im Notstand nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen, also "notstandsfest" sind.

Der Ausschuß beschäftigt sich ausführlich mit der Situation der arabischen Israelis und mit der der Palästinenser in den besetzten Gebieten.

Die meisten arabischen Israelis sind von rechtlichen und tatsächlichen Diskriminierungen betroffen, was zu einem vergleichsweise niedrigen Lebens-, Bildungs- und Gesundheitssstandard geführt hat. Dadurch, daß sie keinen Militärdienst leisten, profitieren die meisten arabischen Israelis nicht von den damit verbundenen finanziellen Vergünstigungen (z.B. Stipendien, Baudarlehen).

In den besetzten Gebieten werden Palästinenser gegenüber jüdischen Siedlern benachteiligt, insbesondere bei der Erteilung von Baugenehmigungen und beim Zugang zu Grundstücken und Wasservorräten. Die Benachteiligung von Nicht-Juden bei der Erteilung von Baugenehmigungen führt zwangsläufig zu illegalen Bauten, denen dann der teilweise oder vollständige Abbruch droht. Diese "practice of demolitions" sei nicht vereinbar mit dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 17), dem Recht auf Freizügigkeit (Art. 12) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 26).

Gegenstand der Kritik ist außerdem, daß beim Verhören mutmaßlicher Terroristen "moderate physical pressure" zur Anwendung gelangen darf. Die israelische Delegation räumte überdies ein, daß Vernehmungsmethoden wie "hooding"19 "sha-king" oder Schlafentzug angewendet werden, die gegen das (notstandsfeste) Folterverbot gem. Art. 7 verstoßen.

Offensichtlich hat die Anzahl und Schwere der Bedenken den Ausschuß dazu bewogen, die Vorlage des nächsten Berichts bereits zum Juni 2000 zu verlangen.

 

 

11. 10. Ecuador

 
Der Ausschuß begrüßt die im August 1998 in Kraft getretene neue Verfassung für Ecuador, die nun einen breiten Katalog von Menschenrechten enthält sowie, in Art. 23, ein Amnestieverbot für Menschenrechtsverletzungen.20  

Im einzelnen äußert der Ausschuß sich besorgt über die sehr hohe Selbstmordrate von jungen Frauen, die ungewollt schwanger wurden. Er führt dies jedenfalls zu einem Teil auf das in Ecuador bestehende Abtreibungsverbot zurück. Solange Ecuador nichts unternehme, um diesem Zustand abzuhelfen, seien Art. 3 (Gleichbe-rechtigung von Mann und Frau), Art. 6 (Recht auf Leben) und Art. 7 (Verbot der Folter und anderer unmenschlicher Behandlung) verletzt.

Neben Kinderarbeit, die trotz gesetzlicher Beschränkungen verbreitet ist und der rechtlichen wie tatsächlichen Diskriminierung von Frauen sieht der Ausschuß die Situation der Indios als besonders problematisch an. Obwohl ihnen gesetzlich die vollen Nutzungsrechte an ihrem angestammten Territorium zugesprochen wurden, wird in diesen Gegenden Öl gefördert. Die Minderheitenrechte aus Art. 27 seien dann nur schwer zu verwirklichen.

 

  III. 64. Sitzung


Während der 64. Sitzung wurden die Staatenberichte Armeniens, Österreichs, Japans, Islands, Belgiens und Lybiens geprüft. Offizielle Anmerkungen des Ausschusses liegen nur zu den drei letztgenannten Berichten vor.

12. 11. Island

 
Wie Finnland kann auch Island als Musterland in Sachen Menschenrechte gelten.21
Dazu trägt wohl auch der hohe Grad an Transparenz bei, mit der die Menschenrechtsdiskussion im Land geführt wird. Der vorhergehende zweite Bericht Islands sowie die entsprechenden Concluding Observations waren, da sie in großem Umfang zugänglich gemacht wurden, Gegenstand öffentlicher Debatte.

Dies hat nach Ansicht des Ausschusses dazu beigetragen, daß es zu weiteren rechtlichen Nachbesserungen in menschenrechtsrelevanten Bereichen kam. So wurde etwa die Europäische Menschenrechtskonvention in die nationale Rechtsordnung inkorporiert. Der Ausschuß lobt diese und andere Maßnahmen des Gesetz- und Verfassunggebers, erinnert aber daran, daß die entsprechenden Bestimmungen des Paktes22 weitergehende Gewährleistungen enthalten als die EMRK und dies bei künftigen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sei.

Konkret bestehe bei der Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, insbesondere im Berufsleben, Verbesserungsbedarf. Auch die tatsächliche und rechtliche Diskriminierung von nichtehelichen Kindern verstoße verletze die Diskriminierungsverbote aus Art. 24 und 26.

 

13. 12. Belgien

 
Detallierte Informationen zu Rechtsänderungen, aber wenige zur tatsächlichen Anwendung bietet der belgische Bericht.23  

Schwerpunkt der Erörterungen des Ausschusses bildet der Bereich der Justiz und des Justizvollzugs. Positiv vermerkt der Ausschuß die Bemühungen um die Reform des belgischen Justizsystems, insbesondere die Bemühungen um eine Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit sowie um eine genauere Abgrenzung der Rolle der Polizei und des Ermittlungsrichters.

Besorgt äußert sich der Ausschuß unter anderem über den weitverbreiteten ("widespread") Mißbrauch von Polizeigewalt gegen Untersuchungshäftlinge. Auch die im Zusammenhang mit der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber gebräuchliche Praxis, den Widerstand des Betroffenen mit einem ins Gesicht gepressten Kissen zu brechen, verstoße wegen der damit verbunden Lebensgefahr gegen Art. 6 (Recht auf Leben). Die Gefährlichkeit dieser "Technik" beweise der - im übrigen nach Ansicht des Ausschusses noch aufklärungsbedürftige - Fall des kenianischen Staatsangehörigen, der vor kurzem infolge solcher "Abschiebungstechniken" zu Tode kam.

Die Überfüllung der Haftanstalten, insbesondere die große Zahl an Untersuchungshäftlingen und die lange Untersuchungshaft, gebe Anlaß zu Besorgnis. Der Verweis der belgischen Delegation auf die (dadurch verursachte) Überfüllung der Gefängnisse sei im übrigen kein überzeugendes Argument, um die Aufrechterhaltung des belgischen Vorbehalts zu Art. 10 Abs. 3 (Trennung von jugendlichen und erwachsenen Straffälligen) zu rechtfertigen.24  

Im Hinblick auf Art. 19 (Meinungsfreiheit) kritisiert der Ausschuß die im belgischen Recht getroffene Unterscheidung zwischen der Versammlungsfreiheit und dem - sehr beschränkten - Demonstrationsrecht und fordert die belgische Regierung zu einer entsprechenden Liberalisierung auf.

 

 

13. Lybien
12.


Auch dem Bericht Libyens mangelt es an Informationen zur tatsächlichen Verwirklichung des Paktes.25
Daß es in diesem Punkt erhebliche Probleme gibt, begründet die libysche Regierung mit dem im Jahre1992 vom Sicherheitsrat verhängten Flugverkehrsembargo, das zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt und seinerseits die Verwirklichung von Menschenrechten erschwert habe.

Der Ausschuß begrüßt die unmittelbare Anwendbarkeit und individuelle Einklagbarkeit des Paktes vor den nationalen Gerichten. Jedoch konnte weder durch den Bericht noch durch die mündliche Anhörung der Delegation geklärt werden, welchen Rang der Pakt in der innerstaatlichen Rechtsordnung einnehmen wird und welche Bestimmungen im Falle der Kollision mit nationalem Recht zur Anwendung kommen.

Im einzelnen äußert der Ausschuß größte Sorge über außergerichtliche, willkürliche (Massen-) Hinrichtungen, über extrem unbestimmt formulierte Straftatbestände, deren Verwirklichung mit der Todesstrafe geahndet werden kann, über systematische Folter und Mißhandlungen von Gefangenen und über die zahlreichen Beschränkungen der Meinungsfreiheit, insbesondere soweit es um regierungs- oder systemkritische Äußerungen geht.

Die Existenz von (ethnischen, religiösen oder kulturellen) Minderheiten wird von Libyen bestritten. Der Ausschuß verweist dazu nur auf seinen General Comment Nr. 23 (50),26 in dem er objektive Kriterien zur Feststellung einer Minderheit aufgestellt hat. Nicht nur in diesem Zusammenhang bedauert der Ausschuß, daß er weder Informationen von Nichtregierungsorganisationen noch Informationen über sie erhalten hat.27 

 



Anmerkungen:
 
1 Die 62. Sitzung fand vom 23. März bis 9. April 1998 in New York statt, die 63. vom 13. bis 31. Juli 1998 und die 64. vom 19. Oktober bis 5. November 1998, beide in Genf.
2 GV-Res. 2200 A (XXI) vom 19. Dezember 1966, UNTS Bd. 999, S. 171 ff. (BGBl. 1973 II S. 1534).
3 Artikel ohne nähere Angabe sind solche des Paktes.
4 Siehe die Bearbeitungen von Ekkehard Strauß, MRM 2/1997, S. 5ff. und MRM 1/1998, S. 5ff.
5 Zypern legte seinen dritten periodischen Bericht vor, UN-Dok. CCPR/C/94/Add. 1; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 88.
6 Vierter Bericht Finnlands, UN-Dok. CCPR/
C/95/Add. 6; Concluding Observation CCPR/
C/79/Add. 91.
7 Dies ist in Finnland Rechtspraxis. Zwar ist das Verhältnis zwischen innerstaatlichem Recht und völkerrechtlichen Verträgen in Finnland ein dualistisches. In Finnland werden jedoch praktisch alle völkerrechtlichen Verträge durch sog. Blankogesetze ins innerstaatliche Recht inkorporiert, so daß bisweilen vom finnischen Dualismus auch als de facto-Monismus gesprochen wird.
8 Die Sami (Lappen) bilden in Nordlappland eine ethnische Minderheit von ca. 2400 Personen.
9 Vierter Bericht, UN-Dok. CCPR/C/95/Add. 9; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 90.
10 Das Verbringen Verdächtiger an einen unbekannten Ort und das Abschirmen von der Außenwelt ("detención incomunicada") war auch 1979 Gegenstand der ersten Sachentscheidung des Ausschusses über eine Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll. Damals ging es insbesondere um die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch die Verletzungen von Verwandten geltend machen konnte, ohne dazu ausdrücklich bevollmächtigt gewesen zu sein. Siehe dazu EuGRZ 1979, S. 498ff. m. Anmerkung von Ch. Tomuschat.
11 "Ley de Caducidad de la Pretensión Punitiva del Estado". Ein Plebiszit über seine Aufhebung scheiterte im April 1986. 55,9 % sprachen sich für die Beibehaltung des Gesetzes aus, 41,3 % stimmten für die Abschaffung.
12 UN-Dok. CCPR/C/74/Add. 3; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 89.
13 UN-Dok. CCPR/C/103/Add. 4; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 94.
14 Zweiter Bericht, UN-Dok. CCPR/C/101/
Add. 1; Concluding Observation CCPR/
C/79/Add. 95.
15 UN-Dok. CCPR/C/74/Add.4; Concluding Ob-servation CCPR/C/79/Add. 96.
16 Dritter Bericht, UN-Dok. CCPR/C/83/Add.2; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 97.
17 Benannt nach dem Leiter der Kommission, die von der Regierung eingesetzt worden war. Ihre Aufgabe war es, das Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit Menschenrechten und Grundfreiheiten zu überprüfen. Bei Verstößen machte die Kommission sehr konkrete Änderungsvorschläge.
18 UN-Dok. CCPR/C/81/Add. 13; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 93.
19 "Hooding" meint das Überstülpen einer Kappe über den Kopf des Beschuldigten, was regelmäßig zu Angstzuständen und zu einem Verlust der räumlichen Orientierung führt.
20 UN-Dok. CCPR/C/84/Add. 6; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 92.
21 Dritter periodischer Bericht Islands, UN-Dok. CCPR/C/94/Add. 2; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 98.
22 Der Ausschuß führt konkret die Art. 3, 4, 12, 22, 24-27 an.
23 Dritter Bericht Belgiens, UN-Dok. CCPR/C/94/Add.3; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 99.
24 Zum Vorbehalt vgl. Manfred Nowak, CCPR Commentary (1993).
25 Dritter Bericht Libyens, UN-Dok. CCPR/C/102/Add. 1; Concluding Observation CCPR/C/79/Add. 101.
26 General Comment zu Art. 27 (1994).
27 Zur Bedeutung der NGOs siehe Jürgen Schramm (Hrsg.), Non-Governmental Organizations (NGOs) im System der Vereinten Nationen, UN-Forum 1/1995; Michael O´Flaherty, Human Rights and the UN (1996), S. 1-15; Eckart Klein (ed.), The Monitoring System of Human Rights Treaty Obligations (1998), S. 28f.
 
Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 1 / 1999

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