Gespiegelte Fassung der elektronischen Zeitschrift auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam, Stand: 8. Juni 2010

Inhalt

Teil 1 | Teil 2 | Teil 3 | Teil 4 | Teil 5 | Teil 6 | Teil 7

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland - Teil 1

Aufbereitung von Ekkehard Strauß:

K.-F. ./. Deutschland

Urteil vom 27. November 1997, EuGRZ 1998, 1291

 
Zusammenfassung (nicht-amtliche Leitsätze):
  1. Auch eine Überschreitung der nach nationalen Vorschriften maximal zulässigen Dauer der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung um 45 Minuten verletzt Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK.
  2. Die Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bedeutet im Fall der Überschreitung der maximal zulässigen Dauer der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung allein schon eine ausreichende Entschädigung für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind.
 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) K.-F.2 und seine Frau mieteten im Mai 1991 eine Ferienwohnung der Vermieterin S zu einem Mietzins von ca. DM 40,- bis 50,- pro Tag. Der Bf. bezog die Wohnung zusammen mit seiner Familie am 24. Mai und zahlte an S DM 350,- Mietzins für die verbleibenden Tage des laufenden Monats. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Am 3. Juli 1991 verlangte S von dem Bf. rund DM 4000,- für aufgelaufene Mietrückstände und Telefonkosten. Um 19h50 des folgenden Tages benachrichtigte S die örtliche Polizeistation darüber, daß der Bf. die Ferienwohnung gemietet habe, ohne den Mietzins zu entrichten, und nun einfach verschwinden wolle. Die Überprüfung der Personalien des Bf. und seiner Familie ergaben, daß die der S angegebene Heimatadresse des Bf. nicht existierte und er bereits früher wegen Betrugs unter Verdacht stand. Um 21h45 wurde der Bf. und seine Familie verhaftet und auf die örtliche Polizeiwache verbracht. In einem Protokoll über eine Befragung des Bf. und seiner Frau von 23h30 bis 00h45 vermerkte die Polizei, daß der Bf. und seine Frau des Einmietbetruges stark verdächtig seien. Während der Nacht ergaben Untersuchungen der verschiedenen Adressen des Bf., daß auch in anderen Fällen gegen ihn wegen Betrugs ermittelt wurde. Am folgenden Morgen wurden der Bf. und seine Frau erneut befragt und um 10h30 entlassen, nachdem die zuständige Staatsanwaltschft der Polizei mitteilte, daß sie keinen Haftbefehl beantragen werde.

Eine Anzeige der S gegen den Bf. und seine Frau wegen des Verdachts des Einmietbetruges wurde mangels ausreichender Beweise eingestellt.

Im Oktober 1991 zeigte der Bf. die bei seiner Verhaftung beteiligten Polizeibeamten wegen Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Beleidigung an. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Ein Klageerzwingungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos, weil kein hinreichender Tatverdacht bestand. Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
 

A. Zulässigkeit der Klage

Die Beschwerde ist nur nach der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zulässig, Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 26.3 Obwohl es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, muß die beklagte Regierung den Einwand der mangelnden Rechtswegerschöpfung innerhalb der ersten Schriftsatzfrist rügen, Art. 50 Abs. 1 VerfO.4 Hatte die Regierung vor der Kommission auf diesen Einwand verzichtet oder die Geltendmachung versäumt, ist er verwirkt. An die positive Zulässigkeitsentscheidung der Kommission hinsichtlich der Rechtswegerschöpfung ist der Gerichtshof (Gh.) dagegen nicht gebunden.5

1. Die Regierung meinte, der Bf. habe nicht alle möglichen nationalen Rechtsmittel ergriffen. Der Bf. sei lediglich strafrechtlich gegen die beteiligten Polizeibeamten vorgegangen, habe aber nicht die Rechtmäßigkeit der seiner Verhaftung zugrundeliegenden Verfügung gerichtlich überprüfen lassen.6 Der Bf. sieht die Voraussetzungen von Art. 26 hingegen als erfüllt an. Die Rechtmäßigkeit der Verhaftung sei im Strafverfahren in gleichem Umfang geprüft worden, wie dies im Rahmen eines speziellen Rechtsbehelfs gegen die zugrundeliegende Verfügung erfolgt wäre.

2. Der Gh. wiederholt die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 26. Danach bezweckt diese Regelung, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben, behaupteten Verletzungen der durch die Konvention und deren Zusatzprotokolle gewährleisteten Rechte und Freiheiten gegebenenfalls im Rahmen ihres eigenen Rechtssystems abzuhelfen.7 Art. 26 erfordert jedoch nur den normalen Gebrauch der Rechtsbehelfe, die gerade hinsichtlich der behaupteten Konventionsverletzung effektiv sein und Abhilfe schaffen.8 Ob die Voraussetzungen des Art. 26 im jeweiligen Fall erfüllt sind, wird vom Gh. in großzügiger Weise und ohne übertriebenen Formalismus geprüft.9

3. Zunächst stellt der Gh. fest, daß der Bf. die behauptete Konventionsverletzung von Art. 5 Abs. 1 im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen hat:

"47. Im vorliegenden Fall vermerkt der Gh., daß der Bf. sowohl in seiner Anzeige an die Koblenzer Staatsanwaltschft als auch in seiner Anfechtung vor dem Berufungsgericht erwähnte, daß seine Festnahme und sein Festhalten auf der Polizeistation [...] unrechtmäßig waren [...]. In seiner Verfassungsbeschwerde behauptete er eine Verletzung seiner Grundrechte [...]."
Die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügungen im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beteiligten Polizeibeamten sieht der Gh. als effektiven und angemessenen Rechtsbehelf i.S. von Art. 26 an.
"51. Der Gh. bezweifelt nicht, daß prinzipiell auch andere Mittel als das vom Bf. gewählte Strafverfahren zur Verfügung standen, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Festhaltens zu erwirken. Er ist trotzdem der Ansicht, daß angesichts der Tatsache, daß der Bf. eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 vorgetragen hat und das Berufungsgericht diese zumindest teilweise auch untersucht hat, von ihm nicht erwartet werden kann, andere Rechtsbehelfe erschöpft zu haben."
 

Zwischenergebnis:    Die Beschwerde ist zulässig.

 

B. Begründetheit der Klage

I. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK

Die Festnahme und das Festhalten des Bf. auf der Polizeistation steht mit den Verpflichtungen Deutschlands aus Art. 5 Abs. 1 lit. c im Widerspruch, wenn ihm die Freiheit nicht gesetzmäßig und zwecks Vorführung vor das zuständige Gericht bei hinreichendem Tatverdacht entzogen wurde.
 

1. Hinreichender Tatverdacht

a) Der Gh. wiederholt zunächst seine Überzeugung, daß der hinreichende Tatverdacht, auf dem eine Haft beruhen muß, ein grundlegendes Element des Schutzes vor willkürlicher Festnahme und Haft bildet. Der Gh. ist berechtigt, das Vorliegen eines hinreichenden Verdachtes zum Zeitpunkt der Verhaftung und sein Andauern während der Haft nachzuprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gh. erfordert hinreichender Tatverdacht konkrete Tatsachen, die ausreichen, einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, daß der Verdächtige das in Frage stehende Delikt begangen hat.10 Die Tatsachen, die den hinreichenden Tatverdacht begründen können, können eine Verhaftung auch dann rechtfertigen, wenn es später nicht zu einer Anklage oder Verurteilung kommt.11

b) Im Fall des Bf. lag nach Ansicht des Gh. ein hinreichender Verdacht für eine Verhaftung vor.

"59. In Hinblick auf diese Umstände kann der Gh. im Prinzip der Begründung des Berufungsgerichts Koblenz folgen, das in seinen Urteilen [...] entschieden hat, daß der Verdacht der Polizeibeamten auf Mietbetrug und Fluchtgefahr begründet war. Folglich wurde der der Bf. wegen eines hinreichenden Verdachts i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. c verhaftet."
 

2. Haft zum Zweck der Vorführung vor die zuständigen Gerichtsbehörden

a) Der Gh. weist auf seine Rechtsprechung hin, nach der sich ein fehlender Haftzweck nicht schon daraus ergibt, daß eine Vorführung nicht erfolgt, weil es nicht zur Anklageerhebung kommt. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß bereits bei der Verhaftung ausreichende Beweise für eine Anklageerhebung vorliegen oder während der Haft ermittelt werden müssen.12

b) Zu den einzelnen Voraussetzungen führt der Gh. aus:

"62. Im vorliegenden Fall gibt es nichts, das nahelegen würde, daß die Untersuchungen nicht in guter Absicht geführt wurden oder daß die Festnahme und das Festhalten des Bf., das nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, einen anderen Zweck verfolgte, als die Ermittlungen durch die Überprüfung der Identität des Bf. abzuschließen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurde Herr K.-F. und die Vermieterin Frau S. am Morgen des 5. Juli 1991 weiter befragt. Demzufolge kann gerechtfertigterweise angenommen werden, daß, wäre es möglich gewesen, den Verdacht des Mietbetruges zu untermauern, der Bf. den zuständigen Gerichtsbehörden vorgeführt worden wäre.

Daher befindet der Gh, daß die Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall dem in Art. 5 Abs. 1 lit. c Zweck diente."
 

3. Rechtmäßigkeit der Festnahme

a) Die Rechtmäßigkeit der Festnahme beurteilt sich allein nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht. Gleichzeitig muß aber jede nationale Regelung mit dem Zweck von Art. 5 vereinbar sein, den einzelnen vor Willkür zu schützen.13
"63. [...] Um diese Streitfrage zu lösen, wird der Gh. die einzelnen Gründe für die Verhaftung prüfen, welche die Regierung vorgetragen hat [...]."
 
b) Haftgründe

aa) Der Gh. lehnt zunächst die Fluchtgefahr als Grund für ein Festhalten über die erlaubten zwölf Stunden hinaus ab.14 Aus den Akten ist nach Ansicht des Gh. kein Hinweis auf Fluchtgefahr zu entnehmen und

"64. [...i]n der Entscheidung der Koblenzer Staatsanwaltschaft, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen, wurde festgestellt, daß kein konkreter Hinweis zeige, daß Herr und Frau K.-F. heimlich verschwinden wollten [...]."
 
bb) Hinsichtlich einer Festnahme gemäß Art. 127 Abs. 2 STPO
"65. [...]ist aus den Akten nicht ersichtlich, daß die Polizei bei der Festnahme und dem Festhalten auf dieser Rechtsgrundlage handeln wollte oder den strengen Voraussetzungen der Vorschrift genügte[...]."
 
cc) Schließlich untersucht der Gh. die Festnahme und das Festhalten auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 i.V.m. § 163b StPO:

Der Gh. bestätigt zunächst indirekt seine Rechtsprechung, nach der auch in Fällen der Verweisung der Konvention auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten die nationalen Behörden von der Natur des Sache her besonders geeignet sind, die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zu prüfen.15 Die Konventionsorgane sind grundsätzlich auf eine Mißbrauchs- und Willkürkontrolle beschränkt. Der Gh. folgt daher dem OLG Koblenz, das die Rechtmäßigkeit der Festnahme und des Festhaltens festgestellt hatte.

Der Gh. sieht das Festhalten von 21 Uhr 45 am 4. Juli bis 9 Uhr 45 am folgenden Tag als gerechtfertigt an, weil

"68.[...f]eststeht, daß die Polizei während der Nacht und bis zur Entlassung des Bf. Untersuchungen anstellte, teilweise um zu prüfen, ob ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde [...]."
Andererseits überschritt die Zeit des Festhaltens des Bf. das gemäß Art. 163c Abs. 3 StPO zulässige Maximum von zwölf Stunden. In diesem Zusammenhang verweist der Gh. auf seine Rechtsprechung, nach der die Schranken der Freiheit der Person in Art. 5 Abs. 1 abschließend aufgezählt sind und nur eine enge Auslegung dieser Schranken mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar ist.16 Zwar hat der Gh. unter bestimmten Umständen eine begrenzte Verzögerung bei der Entlassung einer Person akzeptiert, dies jedoch nur in solchen Fällen, in denen die Länge der Haft nicht im voraus durch das Gesetz bestimmt war, sondern die Haft durch gerichtliche Verfügung beendet wurde.17
"72. Im vorliegenden Fall ist die maximal zulässige Dauer der Haft zur Identitätsprüfung gesetzlich festgelegt und absolut. Da die maximal zulässige Haftdauer im voraus bekannt war, waren die Verantwortlichen für die Haft verpflichtet, alle Vorkehrungen dafür zu treffen, sicherzustellen, daß die erlaubte Zeitdauer nicht überschritten wurde. Dies gilt auch für die Aufnahme der Personalien von Herrn K.-F., die als Teil der Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung während der Zeit der dafür vorgesehenen Haft hätte erfolgen können."
 
Zwischenergebnis:    Art. 5 Abs. 1 lit. c ist wegen der Zeitüberschreitung verletzt.
 

II. Gewährung einer gerechten Entschädigung nach Art. 50 EMRK

1. Die Pflicht des Mitgliedstaates, den durch eine Konventionsverletzung entstandenen Schaden wiedergutzumachen, wird durch Art. 50 nicht begründet, sondern vorausgesetzt. Obwohl eine Verletzung der Freiheit der Person vorliegt, wertet der Gh. die Vorschrift des Art. 5 Abs. 5 nicht als lex specialis, sondern berücksichtigt sie nur als einen Faktor im Rahmen der Prüfung nach Art. 50.18

2. Die Zubilligung einer gerechten Entschädigung durch den Gh. ist davon abhängig, ob nach den nationalen Gesetzen eine vollkommende Wiedergutmachung gestattet wird, d.h. eine Wiederherstellung des früheren Zustandes.19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gh. wird eine Entschädigung auch dann zugebilligt, wenn eine Wiederherstellung des früheren Zustandes wegen der Natur der Verletzung nicht möglich ist.20 Die Entscheidung über eine gerechte Entschädigung steht nach Art und Höhe im billigen Ermessen des Gh.21 Der Gh. berücksichtigt bei dieser Entscheidung sowohl den Schaden, der durch die Konventionsverletzung verursacht wurde, als auch die Kosten, die dem Bf. im innerstaatlichen Verfahren und vor den Konventionsorganen durch die Verfolgung der Konventionsverletzung entstanden sind.

3. Der Bf. macht sowohl einen Vermögenschaden als auch einen Nichtvermögensschaden wegen der Beschlagnahme seines Eigentums durch die Polizei geltend. Der Gh. lehnt eine Entschädigung mit knappen Worten ab und bestätigt damit inzident seine bisherige Rechtsprechung. Danach muß zwischen der Konventionsverletzung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen. Bei der Verletzung des Rechtes aus Art. 5 kommt es darauf an, ob in einem rechtsfehlerfreien Verfahren die behaupteten Schäden nicht eingetreten wären.22 Da im Fall des Bf. die Verletzung in der Zeitüberschreitung liegt,

"77. [s]tellt [der Gh.] fest, daß kein Kausalzusammenhang zwischen der gerügten Verletzung und dem behaupteten Vermögenschaden besteht. Hinsichtlich möglicher Nichtvermögenschäden ist der Gh. der Ansicht, daß die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c eine ausreichende Entschädigung darstellt."
4. Der Bf. macht außerdem Kosten und Auslagen i.H.v. DM 11.280,- für das nationale Verfahren und i.H.v. DM 2.300,- für das Verfahren vor den Konventionsorganen geltend. Der Gh. prüft bei den zu erstattenden Kosten, ob diese tatsächlich und notwendiger Weise entstanden und der Höhe nach angemessen sind.23 Die entstandenen Kosten sind vom Bf. nachzuweisen.24 Im Fall des Bf. bedeutet dies:
"80. Auf der Grundlage der in seinem Besitz befindlichen Informationen und der einschlägigen Rechtsprechung spricht der Gh. dem Bf. nach billiger Schätzung DM 10.000,- zu."25
5. Seit Anfang des Jahres 1996 werden Zahlungsurteile mit einer Zinsklausel versehen.
"Nach den dem Gh. verfügbaren Informationen beträgt der gesetzliche Zinssatz in Deutschland am Tag der Annahme des vorliegenden Urteils 4%."
 

III. Ergebnis

Die Klage ist begründet. Dem Bf. wird eine Entschädigung von DM 10.000,- zugesprochen.
 

 


Anmerkungen:
 

1 Az.: 144/1996/763/964; Reports of Judgements and Decisions (Reports) 1997-VII, S. 2657.
2 Es liegt keine anonyme Beschwerde gem. Art. 27 Abs. 1 lit. a EMRK vor, sondern die Identität des Bf. wird gem. Art. 44 Abs. 2 lit. d der Verfahrensordnung der Europäischen Komission für Menschenrechte vom 4. September 1990, BGBl. 1991 II 839, nicht offengelegt.
3 Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), BGBl. 1952 II 686 m. spät. Ä.
4 Für Deutschland gilt die Verfahrensordnung "B" des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. Mai 1993, öBGBl. 1994, S. 927, in allen Verfahren, die nach der Ratifikation des 9. Protokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 6. November 1990 anhängig gemacht wurden, vgl. BGBl. 1994 II 3624.
5 Grundsatzurteil im Fall "De Wilde, Ooms und Versyp", Urteil vom 28. Mai 1970, Série A Vol. 12, Ziff. 47ff. ("Belgischer Landstreicherfall").
6 Mögliche Rechtsbehelfe ergeben nach Ansicht der Regierung aus § 23 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (EGGVG), RGBl. 1877 S. 77 und aus einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (StPO), RGBl. 1877 S. 253.
7 Vgl. die grundsätzliche Entscheidung im Fall "Van Oosterwijck", Urteil vom 27. Februar 1980, Série A Vol. 40, Ziff. 34, zuletzt bestätigt im Fall "Ankerl", Urteil vom 23. Oktober 1996, Reports 1996-V, S. 1565, Ziff. 34.
8 Seit "Belgischer Landstreicherfall", s. Fn. 5, Ziff. 60; zuletzt Fall "Remli", Urteil vom 23. April 1996, Reports 1996-II, S. 571, Ziff. 33.
9 S. zuletzt Fall "Hentrich", Urteil vom 22. September 1994, Série A Vol. 296-A, Ziff. 30 und Fall "Ankerl", s. Fn. 7.
10 Vgl. insbes. Fall "Murray", Urteil vom 28. Oktober 1994, Série A Vol. 300-A, Ziff. 55.
11 Fall "Murray", s. Fn. 10, Ziff. 55.
12 Fall "Brogan and Others" Urteil vom 29. November 1988, Série A Vol. 145-B, Ziff. 53.
13 Vgl. etwa Fall "Lukanov", Urteil vom 20. März 1997, Reports 1997-II, S. 543, Ziff. 41; Fall "Giulia Manzoni", Urteil vom 1. Juli 1997, Reports 1997-IV, S. 1190, Ziff. 21.
14 § 163c Abs. 3 StPO. Hier liegt ein Mißverständnis des Gh. vor. Diese Vorschrift beschränkt sich auf die Identitätsfeststellung, nicht jedoch auf die Ermittlung wegen dringenden Tatverdachtes bei gleichzeitiger Fluchtgefahr.
15 Vgl. die grundsätzliche Entscheidung im Fall "Winterwerp", Urteil vom 24. Oktober 1979, Série A Vol. 33, Ziff. 46.
16 Fall "Giulia Manzoni", s. Fn. 13, Ziff. 25.
17 Vgl. Fall "Quinn", Urteil vom 22. März 1995, Série A Vol. 311, Ziff. 42; Fall "Giulia Manzoni", s. Fn. 13, Ziff. 25. 
18 S. Fall "Neumeister", Urteil vom 7. Mai 1974, Série A Vol. 17, Ziff. 30.
19 Vgl. hinsichtlich der deutschen Entschädigungsregelungen die Entscheidungen im Fall "Neumeister", Urteil vom 7. Mai 1974, Série A Vol. 17, Ziff. 40ff.; "König", Urteil vom 10. März 1980, Série A Vol. 36, Ziff. 15ff.
20 Jochen Abr. Frowein / Wolfgang Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention. EMRK-Kommentar, 2. Aufl. (1996), Art. 50 Rnr. 3.
21 Insbes. Fall "Sunday Times", Urteil vom 6. November 1980, Série A Vol.38, Ziff. 15.
22 Vgl. ausführlich zur Rspr. des Gh. zum Kausalzusammenhang zwischen Freiheitsentziehung und behaupteten Schäden Frowein / Peukert, s. Fn. 20, Art. 50 Rnr. 23f.
23 S. etwa Fall "Dudgeon", Urteil vom 24. Februar 1983, Série A Vol. 59, Ziff. 20.
24 Fall "Pauwels", Urteil vom 26. Mai 1988, Série A Vol. 135, Ziff. 48.
25 Vgl. zur Angemessenheit der Anwaltskosten mit Rspr.-Nw. Frowein / Peukert, s. Fn. 20, Art. 50 Rnr. 64f.
 
 
Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 1/98 - März 1998, S. 20-25

Inhalt