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Zu diesem Zweck
wird eine Folge von Beiträgen die verschiedenen Möglichkeiten vorstellen,
welche die Menschenrechtssysteme der Vereinten Nationen und der europäischen
Regionalorganisationen für den Individualrechtsschutz bieten. Diese werden
durch Analysen der Rechtsprechung internationaler Kontrollinstanzen ergänzt.
Hinzutreten sollen grundlegende Einführungen in die geschichtliche Entwicklung
der Menschenrechte, ihren philosophisch-politischen Hintergrund sowie in den
Schutzbereich einzelner Freiheitsrechte.
Bei dem eben Gesagten handelt es sich um ein noch junges Phänomen des Völkerrechts. Während der Periode des klassischen Völkerrechts handelte es sich um ein zwischenstaatliches Koordinationsrecht, das die elementaren Regeln des Verkehrs zwischen gleichberechtigten und souveränen Staaten bestimmte. Als Völkerrechtssubjekte waren - von historisch bedingten Ausnahmen wie dem Heiligen Stuhl oder dem souveränen Malteser-Ritterorden abgesehen - nur Staaten anerkannt. Konsequenterweise war der einzelne daher nicht Träger von Rechten oder Pflichten.
Das bedeutete, daß Staaten sich nicht dafür interessieren durften, wie ein anderer Staat mit seinen eigenen Staatsangehörigen umging. Behandelte ein Aufenthaltsstaat fremde Staatsangehörige schlecht, so berechtigte das völkerrechtliche Fremdenrecht den Heimatstaat zu diplomatischem Schutz, weil er in der Person seiner Staatsangehörigen als verletzt galt. Unter diplomatischem Schutz versteht man die Befugnis eines Staates, zugunsten eigener Staatsangehöriger auf einen fremden Staat in vielfältiger Weise einzuwirken, wenn der andere Staat diese schädigt. Die Behandlung eigener Staatsangehöriger dagegen war eine innere Angelegenheit jedes Staates und als solche dem sogenannten domaine réservé zugeordnet, aus dem sich andere Staaten herauszuhalten hatten.
Es bedurfte zweier
Weltkriege und der Erfahrungen des Nationalsozialismus, um hier einen Wandel
einzuleiten. In der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedet
wurde, bezieht man sich ausdrücklich auf die "Verkennung und Mißachtung
der Menschenrechte, [welche] zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen
der Menschheit tief verletzt haben". Seither sind im Rahmen der Vereinten Nationen,
aber auch auf regionaler Ebene vielfältige Anstrengungen unternommen worden,
um die Rechtsstellung des einzelnen durch völkerrechtliche Garantien gegenüber
dem Staat zu verbessern.
Völkerrechtliche
Verträge sind seit 1948 in steigender Zahl dem Menschenrechtsschutz
gewidmet. Sie enthalten neben der Garantie von Freiheits- und Gleicheitsrechten
auch Verfahrensbestimmungen und Überwachungsmechanismen. Nähere Erläuterungen
hierzu finden sich nachfolgend in dem Beitrag zum Individualrechtsschutz nach
dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
Das Grundgesetz differenziert nach der Rechtsquelle, wie völkerrechtliche Bestimmungen im nationalen Recht umzusetzen sind, und welchen Rang sie innerhalb der Normenhierarchie einnehmen.
Gemäß Art. 25 Satz 1 GG sind das gesamte weltweite und partikulare Völkergewohnheitsrecht Bestandteil des Bundesrechts. Art. 25 Satz 2 GG bestimmt den Vorrang dieser Normen vor den späteren Bundes- oder Landesgesetzen. Ihre hierarchische Stellung befindet sich damit zwischen Verfassungs- und einfachem Bundesrecht.
Die Umsetzung von Verträgen in nationales Recht regeln Art. 59 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 GG. Erforderlich ist für die innerstaatliche Anwendbarkeit ein Gesetz im materiellen Sinne. Verträge, die über ein Zustimmungsgesetz in Kraft getreten sind, haben den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.
Der deutsche Rechtsanwender
ist über Art. 20 Abs. 3 GG an die transformierten Vorschriften des
Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich
mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Dafür
notwendige aktuelle Informationen ergeben sich u.a. aus der Tätigkeit des
UN-Menschenrechtsausschusses, dessen Tätigkeit im Jahr 1995 in einem Beitrag
in diesem Heft zusammengefaßt wird.
Quelle:
MenschenRechtsMagazin Heft 1 - Oktober 1996, S. 5-7
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