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Zweitstudium

Als Zweitstudienbewerber gilt, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und einen Nachweis über den Abschluss einschließlich der Angabe einer Abschlussnote (z. B. Zeugnis) besitzt. Für die Bewertung des Zweitstudienantrages zur Aufnahme eines Studiengangs mit örtlicher Zugangsbeschränkung (NC UP) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Landes Brandenburg zu Grunde gelegt. Für Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung (kein NC) gelten die Internetseiten zur Immatrikulation.

Wichtiger Hinweis:
Die besonderen Regelungen für Zweitstudienbewerber im Zulassungsverfahren gelten nur für Bewerbungen in grundständigen Studiengängen (Bachelor & Erste juristische Prüfung) zum 1. Fachsemester. Im Zulassungsverfahren für Masterstudiengänge ist keine besondere Quote für Zweitstudienbewerber vorgesehen.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Abgabe der Bewerbung im Studienplatzportal innerhalb der auf der Eingangsseite des Studienplatzportals angegebenen Fristen (Ausschlussfristen). Im Studienplatzportal ist nach Stellung des Antrags die Fallgruppe  auszuwählen (siehe "Auswahl der Zweitstudienbewerber" unter "2. Gründe für das Zweitstudium") sowie eine Begründung und ein Nachweis über den Erststudienabschluss einschließlich der Angabe einer Abschlussnote (z. B. Zeugnis) hochzuladen.

Ausführliche Informationen zum Zweitstudium

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulzulassungsverordnung (HZV) werden 3 % der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studienfächern für Bewerber um ein Zweitstudium im 1. Fachsemester bereitgehalten. Als Zweitstudienbewerber zählt nur, wer bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang im 1. Fachsemester bewerben möchte. Hochschulen sind z. B. Universitäten, Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für die öffentliche Verwaltung. Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen – z. B. Höhere Fachschulen und Ingenieurschulen – zählen nicht dazu.

Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z. B. Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterprüfung) erfolgreich abgelegt worden ist und dies durch einen Nachweis über den Abschluss einschließlich der Angabe einer Abschlussnote (z. B. Zeugnis) belegt werden kann. Bitte beachten Sie: Bei Rechtswissenschaft und beim Lehramt – nur Staatsexamen! – gilt das Studium mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung als abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im Hinblick auf die Zweitstudienregelung mit dem Bestehen des zweiten Teils der pharmazeutischen Prüfung als abgeschlossen. Wann im Übrigen eine Abschlussprüfung als abgelegt anzusehen ist, erfragen Sie bitte bei der Stelle, die die Prüfung abnimmt. Übersteigt in einem Studiengang die Zahl der Zweitstudienbewerber die Zahl der für diese Auswahlquote bereitgehaltenen Studienplätze, erfolgt eine Auswahl entsprechend der Einstufung der Bewerber auf der Rangliste der Zweitstudienbewerber.

Bei gleichen oder artverwandten Studienfächern ist es zwingend erforderlich, mit dem entsprechenden Prüfungsausschuss in Kontakt zu treten. Es ist zu klären, ob eine Anerkennung vorheriger Studienleistungen (Einstufungsbescheid) vorgenommen werden kann und somit eine Bewerbung/Immatrikulation zum höheren Fachsemester erfolgen muss.

Auswahl der Zweitstudienbewerber

Die Studienplätze für Zweitstudienbewerber werden nach den Kriterien "Abschlussnote des Erststudiums" und "Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium" vergeben. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben.

1. Prüfungsergebnis des Erststudiums

Punkte für das Prüfungsergebnis

  • Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut" (4 Punkte)
  • Noten "gut" und "voll befriedigend" (3 Punkte)
  • Note "befriedigend" (2 Punkte)
  • Note "ausreichend" (1 Punkt)
  • Note "nicht nachgewiesen" (1 Punkt)

Bei der Berechnung der Messzahl wird nur die Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses (z. B. Bachelor) berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 HZV). Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden.

Weitere Hochschulabschlüsse (z. B. Master) müssen im Zulassungsverfahren nicht nachgewiesen werden. 

2. Gründe für das Zweitstudium

Das Zweitstudienvorhaben eines Bewerbers, der nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann durch Gewährung eines Zuschlages von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn ein Bewerber aus familiären Gründen (z. B. Ehe, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss seines Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste.

Eine Kumulation von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerber, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt.

Fallgruppe 1 - zwingende berufliche Gründe - (9 Punkte)
Der Bewerber strebt einen Beruf an, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll den Bewerber in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert. Hierunter fallen z. B. Ordensgeistliche, die nach einem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für eine Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen.

Fallgruppe 2 - wissenschaftliche Gründe - (7 bis 11 Punkte)
Der Bewerber strebt im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang an.

Die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten ist davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.

Fallgruppe 3 - besondere berufliche Gründe - (7 Punkte)
Die berufliche Situation des Bewerbers wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.

Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden.

Fallgruppe 4 - sonstige berufliche Gründe - (4 Punkte)
Das Zweitstudium ist aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen erforderlich; insbesondere um einen unbilligen beruflichen Nachteil auszugleichen oder um die Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeiten zu erweitern.

Fallgruppe 5 - keine der vorgenannten Gründe - (1 Punkt)

3. Messzahl und Rangliste

Die Punkte für Ihren ersten Abschluss und Ihre im Studienplatzportal hochgeladene Begründung werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste der Zweitstudienbewerber. Bewerber mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Bei Ranggleichheit wird als nachrangiges Auswahlkriterium die Absolvierung eines Dienstes nach § 9 Abs. 1 HZV berücksichtigt.   

Die Auswahlgrenzen vorheriger Bewerbungszeiträume können Sie hier einsehen.