Organisatorische Fragen
Nicht immer wenn ein Studium sich dem Ende nähert, gelingt ein nahtloser Übergang, sondern es kann auch zu einer Zwischenphase kommen, in der man nicht mehr studiert, aber auch noch nicht arbeitet. Viele Studierende stellen sich dann die Frage, was in dieser Phase organisatorisch alles zu beachten ist. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Infos zusammengestellt, um einen groben Überblick zu bieten.
Sollte man nach dem Studium erst einmal auf Jobsuche sein und sich währenddessen nicht vollständig selbst finanzieren können, ist es wichtig die eigene Arbeitslosigkeit rechtzeitig beim Arbeitsamt anzumelden. Hierzu sollte man sich mindestens drei Monate vor dem Abschluss des eigenen Studiums auf dem Online- Portal der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Um die Leistungen vollständig beantragen zu können, ist der persönliche Gang zur Agentur für Arbeit am eigenen Wohnort nach dem Ende des Studiums und der Exmatrikulation notwendig. Sind diese beiden Schritte des Antrages vollzogen, prüft die Agentur, ob man die Ansprüche auf Arbeitslosengeld erfüllt.
Arbeitslosengeld I
Grundlegend handelt es sich bei dem Arbeitslosengeld 1 um eine Versicherungsleistung. Sie setzt also eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung fest voraus. Hierbei ist das Arbeitslosengeld I an eine „Anwartschaftszeit“ gekoppelt. Inhaltlich bedeutet dies, dass man im Zeitraum von mindestens 30 Monaten vor dem Anmelden der Arbeitslosigkeit für wenigstens 12 Monate entweder pflichtmäßig oder freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert sein musste. Eine solche Versicherung kann dabei auch bereits über ehemalige Anstellunsgverhältnisse durchgeführt worden sein. Auch die Erziehung eines Kindes (bis 3 Jahre), oder Zeiten, in denen man Krankengeld erhielt, werden in die Anwartschaftszeit mit einbezogen. Auch Zeiten, in denen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst geleistet wurde, können als Anwartschaftszeit angerechnet werden. Da Studierende, die Vollzeit ihrem Studium nachgehen, von Versicherungspflichten befreit sind, treffen die Bedingungen der Anwartschaftszeit auf die meisten Studierenden nicht zu. Ausnahmen können bestehen, wenn man in Teilzeit studiert oder z. B. die Phase zwischen Bachelor und Master genutzt hat, um voll berufstätig zu sein. In diesen Ausnahmefällen könnte es sein, dass man voll sozialversicherungspflichtig tätig war und .
Neben dem Erhalt von Arbeitslosengeld, stehen nach einer Arbeitslosmeldung die Beratungs- und Vermittlungsleistungen der Arbeitsagentur zur Verfügung. Auch Kosten für Bewerbungen oder für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen können bei der Agentur geltend gemacht werden. Zusätzlich lohnt es sich, die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen. Sobald man sich arbeitslos gemeldet hat, besteht die Pflicht etwaige Termine bei der Agentur wahrzunehmen: Hierbei muss man nachweisen, dass man sich aktiv bewirbt und auf die angebotenen Vermittlungsvorschläge eingeht.
Bürgergeld
Es gibt jedoch auch eine weitere Möglichkeit nach dem Abschluss finanzielle Unterstützung zu erhalten, die keine vorherige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung voraussetzt. So besteht seit dem Januar 2023 die Möglichkeit, Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II bzw. „Hartz IV“) zu beantragen.
Anders als das Arbeitslosengeld I handelt es sich beim Bürgergeld nicht um eine versicherungs- sondern um eine staatliche Sozialleistung. Diese richtet sich nach dem grundlegenden Bedarf der Antragsteller*innen und wird unabhängig vom vorherigen Lohn berechnet. Die Höhe des erhaltenen Bürgergeldes setzt sich aus dem Bedarf für Miete (angepasst an die Haushaltsgröße) und Berechnungen zum Einkommen/Vermögen der leistungsberechtigten Person und Informationen zu den jeweiligen Haushaltsmitgliedern zusammen. Sollte das Arbeitslosengeld nicht zum Überleben ausreichen, kann das Bürgergeld als zusätzliche Stütze beantragt werden. Um im Zuge der Beantragung keine Angaben zum eigenen Vermögen falsch zu tätigen (auch Wertgegenstände können dazu gezählt werden), ist die Inanspruchnahme eines Beratungsgespräches bereits kurz vor dem Studienabschluss beim örtlichen Jobcenter ratsam und verschafft zusätzlich Sicherheit. Hier können auch etwaige Fragen zum Fortgang potenzieller Zahlungen, Bedingungen und Kombinationsmöglichkeiten mit dem Arbeitslosengeld oder beruflichen Tätigkeiten mit den staatlichen Bezügen beratschlagt werden. Zur Terminfestlegung lassen sich über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit das jeweilig zuständige Jobcenter (für Potsdamer also das Jobcenter in Potsdam), wichtige Merkblätter zum Anspruch auf Bürgergeld sowie Terminvergaben für Beratungsgespräche finden.
BAFöG-Rückzahlungen
Hat man während des Studiums BAföG erhalten, ist es wichtig sich einen Plan über die Rückzahlung der Studienfinanzierung zu machen. Studierende, die solche Zahlungen erhalten, müssen nach dem Studium höchstens 10010 des Darlehens wieder zurückzahlen (Stand Oktober 2022). Auch wenn die Rückzahlungen erst fünf Jahre nach Förderungshöchstdauer begonnen werden müssen und Absolvent*innen dementsprechend bereits einige Zeit im Beruf verbleiben konnten, setzt die Rückzahlung des BAföG in einigen Fällen eine langfristige Planung der eigenen Finanzen voraus. Hier ist es also wichtig die im Dreimonatsrythmus anfallende monatliche Rückzahlungsrate von 130 Euro als kontinuierlich anfallende Ausgabe nach dem Studium für die betreffenden Jahre mit einzukalkulieren. Auch bei anderweitigen Studienkrediten fallen Nachzahlungen an: Es ist gut diese ebenso im Blick zu behalten, wie aktuelle laufende Lebenshaltungskosten.
Mit dem Weg in den Beruf können sich auch steuerliche Neuerungen ergeben. Während man im Studium durchaus mithilfe mehrerer Nebentätigkeiten die Miete verdiente und häufig auch in der Steuerklasse 6 Abgaben leistete, wechselt man mit dem Ende des Studiums klassischerweise in einen Hauptberuf. Um nicht den Großteil des frisch erworbenen Gehaltes direkt wieder zu versteuern zu müssen, sollte sichergestellt werden, dass der neue Beruf unter der passenden Steuerklasse angemeldet wurde. Diese wird typischerweise im Personalbogen der neuen Arbeitsstelle durch die Arbeitgebenden abgefragt. Da sich je nach Familienstand andere Steuerklassen ergeben können, ist es sinnvoll sich hier umfangreich zu informieren oder direkt beim Finanzamt bezüglich etwaiger Neuanmeldungen nachzufragen. Hat man während des Studiums Familienzuwachs erhalten, kann man auch den „Service für Familien“ der Universität-Potsdam nach Perspektiven während des Studiums und für den Übergang zum Beruf im Zuge eines Beratungsgespräches befragen.
Steuererklärung
Hier kommt noch ein weiterer Tipp: Wer im Laufe seines Studiums noch keine Steuererklärung angefertigt hat, kann nun die Chance nutzen und innerhalb der ersten vier Jahre nach dem Studienabschluss eine rückwirkende Erklärung einreichen, mithilfe derer im Studium angefallene Kosten geltend gemacht werden können. Die Summe der Auszahlungen wird hierbei anhand unterschiedlicher Faktoren wie dem eignen Verdienst während des Studiums, dem jährlichen Steuerfreibetrag, sowie der jeweiligen steuerlichen Einordnung des eigenen Bildungsweges (beispielsweise in Erst- oder Zweitausbildung) festgelegt. Aus diesem Grund müssen die Angaben hierzu gewissenhaft und genau getätigt werden.
Neben den studentischen Ausgaben, können auch Nebenjobs während des Studiums eine Rolle für steuerliche Rückzahlungen spielen. Da die Begrifflichkeiten hierbei durchaus verwirrend sein können und es nicht sofort ersichtlich ist, unter welchen gesetzlichen Rahmenbedingungen Rückzahlungen erfolgen können, lohnt es sich entweder gezielt eine Beratung aufzusuchen oder auf Internet-Seiten bezüglich der eigenen Steuererklärung zu recherchieren. Um einen ersten Überblick zu erhalten, erweisen sich insbesondere einige kostenfreie Online-Tools als besonders praktisch. Mithilfe einer ersten Einschätzung können diese bereits innerhalb von 30 Minuten eine Kalkulation der Rückerstattungen vornehmen. Wenn man sichergehen möchte, ist der Besuch bei einer Verbraucherzentrale, einem Lohnsteuerhilfsverein oder bei einem Steuerberater des Finanzamtes ebenfalls sinnvoll.
Sollten die Eltern während des Studiums finanzielle Unterstützung gewährleistet haben, können auch diese Ausgaben mithilfe einer Steuererklärung gegebenenfalls abgesetzt werden. Ob die Eltern Teile des Unterhaltes oder Zahlungen an die Krankenkasse steuerlich geltend machen können, hängt dabei von unterschiedlichen Faktoren ab, die das studierende Kind betreffen. Hierzu zählen beispielsweise der Kindergeldanspruch, der Anspruch auf Kinderfreibetrag, das Wohnverhältnis des Kindes, das Alter (definitiv älter als 18 Jahre alt) oder sogenannte „außergewöhnlichen Belastungen“. Wie bei der Steuerklärung die man als Studienabsolvent*in anfertigen kann, besitzen auch die Eltern die Möglichkeit hierzu klassische Informations- und Beratungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
Versicherungen
Krankenversicherung nach dem Studium
Sobald der Studierendenstatus endet, verliert man auch die vergünstigte studentische Krankenkassenmitgliedschaft. Hat man noch keine Arbeitsstelle gefunden, über die man versichert ist, muss man sich freiwillig krankenversichern. Manche Krankenkassen bieten einen etwas günstigeren Absolvent*innentarif an. Hier lohnt es sich auch zu prüfen, ob man gegebenfalls noch über die Familie versichert werden kann. Eine direkte Anfrage bei der eigenen Krankenkasse mit einer Bitte um persönliche Beratung verschafft einem Sicherheit und unterstützt dabei genügend Informationen zu den besten Versicherungsmöglichkeiten zu erlangen. Grundlegend gilt: während des Bezuges von Arbeitslosengeld und/oder Bürgergeld ist man durch die Agentur für Arbeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse kranken- und pflegeversichert.