Auch in Zeiten der Corona-Pandemie gelten die üblichen Urlaubsregelungen des TV-L: Der gesamte Urlaub des Jahres 2020 (30 Tage bei einer fünftägigen Arbeitswoche) muss bis zum 30.09.2021 genommen sein, der Resturlaub aus dem Jahre 2019 bis zum 30.09.2020.
Hinsichtlich der Urlaubsregelungen gibt es aktuell eine Ausnahme für Beschäftigte, die im jeweiligen Pandemieplan der Einrichtung als sogenannte Schlüsselpersonen identifiziert und dienstlich unabkömmlich sind. Hier kann auf Antrag und im gegenseitigen Einvernehmen ein Urlaubsanspruch in Höhe von 10 Urlaubstagen aus 2019 bis zum 30. September 2021 übertragen werden. Sollte es im dringenden dienstlichen Interesse liegen, kann ausnahmsweise der gesamte aus dem Jahr 2019 stammenden Resturlaub übertragen werden. Das Ministerium des Innern und für Kommunales weist in einem Schreiben darauf hin, dass krisenbedingte Urlaubsverlagerungen über den 30.09.20 hinaus mit dem jeweiligen Personaldezernat rechtzeitig abzustimmen sind.
Aufgrund der aktuellen Situation sei ebenfalls erwähnt, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, einen bereits genehmigten Jahresurlaub zurücknehmen zu können, wenn z.B. eine gebuchte Reise nicht durchgeführt werden kann bzw. storniert wurde. Hier können nur einvernehmliche Absprachen im Bereich helfen.
Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehrverpflichtung haben kein Anrecht darauf, im Lehrveranstaltungszeitraum ihren Erholungsurlaub nehmen zu können. Besteht der Wunsch, z.B. weil die Sommerferien der Schulkinder zeitig beginnen, so können auch hier nur im Gespräch mit den Vorgesetzten einvernehmliche Lösungen gesucht werden.
Ein Kurzurlaub wegen dringender persönlicher Angelegenheiten oder das Nehmen einzelner Urlaubstage, z.B. zur Betreuung von Kindern oder zur Pflege von Angehörigen, wenn andere Maßnahmen nicht mehr greifen (Gewährung von Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung und Gewährung von Arbeitsbefreiung zur Pflege von Angehörigen), sollte möglich sein. In solchen Situationen ist möglichst schnell das Gespräch mit dem bzw. der Vorgesetzten zu suchen. Das Antreten eines nicht genehmigten Urlaubs kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
Wer sich zu tarifvertraglichen Regelungen zum Urlaub und zur Arbeitsbefreiung grundsätzlich informieren möchte, sollte sich im TV-L (= Tarifvertrag der Länder) die Paragrafen 26-29 ansehen.