Mit der Aufhebung der meisten Corona-Regeln gemäß der Verordnung über befristete Maßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV) ab dem 2. Februar 2023 wird auch das bislang geltende gesonderte Hygienekonzept der Universität Potsdam außer Kraft gesetzt. Daher gibt es derzeit keine Einschränkungen mehr im universitären Studien- und Lehrbetrieb.
Dennoch sind bis zum Ende des Wintersemesters 2022/23 (und ggf. darüber hinaus) die folgenden Auswirklungen der Pandemie zu berücksichtigen:
Grundsätzlich werden die Regelungen aus der Hochschulpandemieverordnung Brandenburgs angewendet. Für die Bafögförderung während der regulären Förderungsdauer wird keine Extrabescheinigung über die coronabedingte Beeinträchtigungen des Studiums verlangt. Gesonderte Bescheinigungen der Universität Potsdam werden nur dann benötigt, wenn Sie die Förderungshöchstdauer überschritten haben und deshalb Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragt haben und dies mit der Pandemie begründet wird. Dann muss das Bafögamt genau wissen, inwieweit Sie Ihrer Studienverpflichtung nicht nachkommen konnten, z.B. geschlossene Labore, Verschiebung von Lehrveranstaltungen, geschlossene Bibliotheken usw. Zuständig für diese Bestätigungen sind die Bafögverantwortlichen für die jeweiligen Studiengänge.
Diese Regelung findet für folgende Anträge/Dokumente Anwendung, wenn diese bis zum 31.03.2023 im Dezernat für Studienangelegenheiten eingehen:
Bei Einreichung auf dem Postweg können Unterschriften ebenfalls als Scan auf das Dokument gesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Unterlagen bearbeitet werden.
In besonders begründeten Einzelfällen – wenn Sie keine Möglichkeit des Post- oder Faxversands (z.B. bei Erkrankung, Quarantäne, Aufenthalt in Ländern mit eingeschränkten Postverkehr) haben – kann die oben genannte Regelung nach Prüfung der nachgewiesenen Gründe auch auf einige andere Antragsverfahren ausgeweitet werden. Bitte wenden Sie sich vor der Antragsstellung hierzu direkt an die Sachbearbeitung des entsprechenden Bereichs im Dezernat. Eine Ausnahme ist nicht möglich, wenn Unterlagen einzureichen sind, deren Echtheit geprüft werden muss (z.B. beglaubigte Kopien von Zeugnissen).
Per E-Mail eingereichte Fragen und Unterlagen von Studierenden der Universität Potsdam werden nur bearbeitet, wenn diese über die E-Mail-Adresse der Universität Potsdam an uns gerichtet werden.
Das Land Brandenburg hat mit der Hochschulpandemieverordnung für Studierende, die im
eingeschrieben waren, eine individuelle Regelstudienzeit eingeführt. Danach gilt eine von § 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abweichende, jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Das hat Auswirkungen auf Fristen, die an die Länge der Regelstudienzeit, anknüpfen. Das betrifft insbesondere die Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O und die Regelungen zum fachbezogenen Freiversuch nach § 13.
Aufgrund der pandemiebedingten besonderen Belastungssituation wird die Anwendung der Regelungen zur Prüfungsfrist in § 7a BAMA-O/BAMALA-O für 2021 und 2022 ausgesetzt. Daher werden 2021 und 2022 keine Einladungen zur Studienfachberatung bei Erreichen der Prüfungsfrist erfolgen. Auch bei bereits getroffenen Verlängerungsentscheidungen, deren Frist zum
enden, folgen keine Konsequenzen für Ihr Studium. Dennoch möchten wir Sie motivieren, Ihren Studienabschluss in den Blick zu nehmen und den individuellen Studienverlauf für einen Abschluss zu planen. Eine Reihe von bestehenden Beratungsangebote der Zentralen Studienberatung kann Sie bei dem Ziel Ihr Studium erfolgreich abzuschließen unterstützen.
Wenn die Regelungen des § 7a BAMA-O bzw. BAMALA-O wieder angewendet werden, werden alle betroffenen Studierenden zur Studienfachberatung eingeladen, unabhängig davon, ob bereits zuvor eine Einladung sowie ggf. eine individuelle Verlängerung erfolgt sind.
Das bedeutet, dass für ALLE Studierenden (unabhängig vom Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Prüfungsfrist) die Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O bis zum 30. September 2023 pauschal verlängert wird. Einladungen erfolgen nach derzeitigem Kenntnisstand frühestens im Januar 2023 für diejenigen, deren Prüfungsfrist am 30. September 2023 endet.
Räumt die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang oder das Studienfach einen Freiversuch bei Nichtbestehen und/oder zur Notenverbesserung ein, bezieht sich dieser auf Prüfungen, die innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurden.
Die verlängerte individuelle Regelstudienzeit führt nun zu folgender Anwendung des § 13 Abs. 3 BAMA-O/BAMALA-O: Alle Fachsemester im Geltungszeitraum dieser Hochschulpandemieverordnung werden bei der Anwendung der Regelung zum Freiversuch nicht berücksichtigt.
Beispiel zur Erläuterung:
Im Sommersemester 2020 wurde in einem Bachelorstudiengang die Regelstudienzeit von sechs Semestern erreicht. Im Wintersemester kann abweichend von § 13 Abs. 3 BAMA-O/BAMALA-O trotz Erreichens des siebten Fachsemesters ein Freiversuch innerhalb des üblichen Verfahrens angezeigt werden.
In der Statistik wird das
regulär erfasst, es zählt unter den regulär geltenden Bedingungen als Hochschulsemester und als Fachsemester. Auswirkungen auf Sachverhalte, die nicht durch die Universität entschieden werden können, wie z. B. BAföG-Regelungen, Mietverhältnisse in Wohnungen des Studentenwerks, Fragen der studentischen Krankenversicherung oder Kindergeldzahlungen, werden durch die zuständigen Stellen behandelt. Bitte informieren Sie sich bei diesen Stellen.
Stand: 24. März 2022