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Qualifizierungsarbeiten

Die Diplomarbeit

Die Diplomarbeit wurde gemäß der allgemeinen Hochschulgesetzgebung der DDR als eine selbständige wissenschaftliche Forschungsarbeit angesehen, die an der Juristischen Hochschule des MfS (JHS) sowohl das Hochschuldirekt- als auch das Hochschulfernstudium sowie das Externe Studium abschloss. Sie umfasste durchschnittlich 50 Seiten und setzte sich in überwiegendem Maße mit Problem- und Aufgabenfeldern der Praxis im MfS auseinander. Die Themenfelder wurden entsprechend des Wissenschaftsplanes der JHS sowie des künftigen Einsatzes in der Staatssicherheit an den sogenannten „Kursanten“ vergeben.

Nach Abschluss, Verteidigung und Benotung verblieb die Diplomarbeit im Besitz der JHS und ging nicht selten in MfS-Dienstanweisungen o.Ä. ein. Der Titel der Diplomarbeit erschien nicht auf dem Abschlusszeugnis des Studiums.

Die Promotion

Für diejenigen, die an der Juristischen Hochschule des MfS (JHS) ein Diplom mit Bestnote erworben oder ihr Studium mit einer Hauptprüfung abgeschlossen hatten, bestand seit 1968 die Möglichkeit, hier ebenfalls den akademischen Grad Doktor eines Wissenschaftszweiges zu erlangen. Der hier vergebene rechtswissenschaftliche Titel „Doctor iuris“ entsprach den Richtlinien der allgemeinen DDR-Hochschulgesetzgebung für die Promotion A. Demnach hatte ein Kandidat mit einer schriftlichen Promotionsleistung seine besondere wissenschaftliche Qualifikation unter Beweis zu stellen und wissenschaftlichen Neuwert zu erbringen, der sich an der JHS stark auf den operativen Dienst im MfS fokussierte. Ebenfalls Bestandteil des Promotionsverfahrens war eine Verteidigung der herausgearbeiteten Forschungsergebnisse, die an der JHS allerdings – anders als an anderen Hochschulen der DDR – unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Darüber hinaus war auch hier ein Nachweis über vertiefte Kenntnisse des Marxismus-Leninismus sowie einer Fremdsprache (i.d.R. Russisch) zu erbringen.

Dies galt ebenfalls für den zweiten akademischen Grad des Doktors der Wissenschaften, der entsprechend der Promotionsordnung B der DDR-Hochschulgesetzgebung zum Führen des Titels „Doctor scientiae iurum/iurisprudentiarum“ berechtigte. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Promotion A hatte der Promovend hier den Nachweis über die Befähigung zur Anleitung von Forschungsgruppen und zur Wissenschaftskoordination zu erbringen. Diese zweite Qualifikation, die die JHS seit 1981 vergeben durfte, richtete sich allerdings ausschließlich an die eigenen Hochschullehrer und -wissenschaftler.

Die Themenvergabe erfolgte in Koordination mit dem Forschungsplan der Juristischen Hochschule. Der Schwerpunkt lag hierbei allerdings weniger auf rechtswissenschaftlichen denn auf politisch-operativen Themen wie der sogenannten „Feindbekämpfung“, der Spionageabwehr u.Ä. Insgesamt verlieh die JHS den Titel Dr. jur. an 378 Personen und den Titel Dr. sc. jur. an 98 Personen.