Eine Vielzahl an Informationen zu Auftreten, Verbreitung aber auch persönlichen Verhaltensregeln zum bzw. zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) finden Sie auf der vom Robert-Koch-Institut eigens eingerichteten Informationsseite zu COVID-19. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert. Bitte informieren Sie sich regelmäßig dort.
An diese Hinweise und die aktuellen Vorgaben des Landes Brandenburg anknüpfend, werden nachfolgende Beschäftigtenhinweise gegeben, die bei Bedarf aktualisiert werden:
Im Falle eines begründeten COVID-19-Verdachtsfalls oder einer Erkrankung besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Bitte informieren Sie unverzüglich Ihren Vorgesetzten bzw. Ihre Vorgesetzte und das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten.
Suchen Sie bei Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus eine Arztpraxis bitte nur nach vorheriger telefonischer Absprache auf, damit Sie nicht mit anderen Erkrankten in Kontakt kommen. Bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses begeben Sie sich unverzüglich in häusliche Quarantäne und vermeiden jeden weiteren Kontakt zu anderen Beschäftigten.
Testungen zur Abklärung einer COVID-19-Infektion dürfen nur vom jeweils zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden.
Erkrankte Beschäftige sind in der Regel dienst- bzw. arbeitsunfähig. Hier gelten auch im Hinblick auf die Besoldung bzw. Vergütung keinerlei Besonderheiten zu sonstigen Erkrankungen.
Wenn Sie nachweislich am Corona-Virus erkrankt sind, melden Sie dies bitte auch der Universität unter der Mailadresse corona-beschaeftigteuni-potsdamde.
Es ist wichtig, die Personen, die unmittelbar Kontakt zu der Verdachtsperson hatten, zu ermitteln. Sollte sich der Verdacht einer Erkrankung bestätigen, müssen die Namen dieser Personen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
Informationen zum Vorgehen bei Verdachtsfällen von Coronavirus-Infektionen bei Studierenden finden Sie unter dem Punkt „Kontaktmöglichkeit und Meldepflicht bei Erkrankung mit dem Coronavirus“ auf folgender Seite.
Sollte die Dienststelle Beschäftigte in Verdachtsfällen aus Gründen der Vorsorge zum Schutz nach Hause schicken (freistellen), behalten diese ihren Besoldungs- bzw. Vergütungsanspruch.
Beschäftigte, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das SARS-CoV-2-Virus im Labor nachgewiesen wurde, melden Sie sich bitte unverzüglich und unabhängig von Symptomen bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt. Ihr zuständiges Gesundheitsamt können Sie hier ermitteln.
Wenden Sie sich zudem bitte umgehend telefonisch an eine Arztpraxis oder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117.
Bitte informieren Sie auch unbedingt Ihren Vorgesetzten bzw. Ihre Vorgesetzte zur unverzüglichen Weiterleitung Ihrer Information an das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten.
Betroffene Beschäftigte werden derzeit als arbeits- bzw. dienstunfähig behandelt und dürfen so lange nicht zum Dienst erscheinen, bis das Vorliegen einer Coronavirus-Infektion abgeklärt ist. Bitte besprechen Sie mit Ihrem bzw. Ihrer Vorgesetzten auch die Möglichkeiten der Arbeit der Heimarbeit/Telearbeit /Arbeitsortflexibilisierung. Die Vorgesetzten sind berechtigt, mit Ihnen entsprechende Regelungen zu treffen.
Sofern Sie aufgrund einer Anordnung der Gesundheitsbehörden oder der Dienststelle Ihre Tätigkeit an der Universität Potsdam nicht ausüben dürfen, wirkt sich dies nicht auf die Entgeltfortzahlung/ Bezügezahlung aus.
Bitte informieren Sie Ihren Vorgesetzten telefonisch über den Sachverhalt. Im Einzelfall ist dann je nach Sachlage zu entscheiden, ob Homeoffice / Arbeitsortflexibilisierung angeordnet wird. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html#doc13516162bodyText5
Gemäß der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg von einer Privat- oder Dienstreise aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Eigenquarantäne zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, sofern nicht ein höchstens 48 Stunden altes negatives Testergebnis gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden kann.
Auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des brandenburgischen Gesundheitsministeriums dürfen Reiserückkehrer (unabhängig ob von einer Dienst- oder Privatreise) aus internationalen Risikogebieten sowie besonders betroffenen Gebieten in Deutschland die Hochschulen ab sofort nicht mehr betreten.
Die Dienststelle ordnet in diesem Fällen als vorbeugende Maßnahme für die Dauer von 14 Tagen nach Rückkehr aus dem Risikogebiet Heimarbeit/Telearbeit oder Arbeitsortflexibilisierung an. Sollte im Einzelfall eine Arbeit von zu Hause aus nicht möglich sein, werden Sie von Ihrer Arbeit freigestellt bzw. erhalten Dienstbefreiung. Das Arbeitsentgelt bzw. die Bezüge werden weitergezahlt.
Das Robert-Koch-Institut empfiehlt betroffenen Personen, unnötige Kontakte zu vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Beim Auftreten von Fieber, Husten oder Atemnot sollten Sie zudem die Regeln für richtiges Husten und Niesen sowie eine gute Händehygiene beachten und sich telefonisch an eine Arztpraxis oder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 wenden.
Beschäftigte, die sich in Gebieten aufgehalten haben, in denen COVID-19-Fälle vorkommen, die aber keine Risikogebiete sind und die keine Symptome zeigen, nehmen nach der Rückkehr ihren Dienst normal wieder auf.
Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Rückreise Fieber, Husten oder Atemnot entwickeln, informieren Sie Ihre Dienststelle und bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause. Wenden Sie sich zudem bitte umgehend telefonisch – mit Hinweis auf die Reise – an eine Arztpraxis oder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117. Vermeiden Sie unnötige Kontakte und beachten Sie die Regeln für richtiges Husten und Niesen sowie eine gute Händehygiene.
Bitte informieren Sie vorsorglich im eigenen sowie im Interesse der Kolleginnen und Kollegen hierüber unmittelbar nach Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz Ihren Vorgesetzten, um die in Ihrem Fall geeignete Verfahrensweise festzulegen. Ihr Vorgesetzter informiert das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten.
Wenn Sie oder mit Ihnen zusammenlebende Angehörige auf Anordnung des Gesundheitsamts gemäß
§ 30 Infektionsschutzgesetz unter Quarantäne gestellten werden, melden Sie sich bitte umgehend telefonisch bei Ihrem Vorgesetzten, um die in Ihrem Fall geeignete Verfahrensweise festzulegen. Der Vorgesetzte informiert das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten.
Die Dienststelle ordnet Heimarbeit/Telearbeit oder Arbeitsortflexibilisierung an oder stellt solche Beschäftigten von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.
Das Gleiche gilt, wenn Sie aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnung im Ausland keine Möglichkeit zur Heimreise haben.
Das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten informiert mit einem Hinweisblatt zum Umgang mit Rückkehrern aus COVID19-Risikogebieten über arbeitsrechtliche und beamtenrechtliche Fragestellungen bei Anordnung von Quarantäne nach Rückkehr aus Risikogebiet für Tarifbeschäftigte und Beamte.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, die Kinderbetreuung so zu organisieren, dass arbeitsvertragliche Pflichten erfüllt werden können oder durch den Abbau von Mehrstunden und Ausgleichstagen nach der Dienstvereinbarung Gleitzeit und die Inanspruchnahme von Gleitzeit sich von der Arbeitspflicht freistellen zu lassen.
Die UP möchte Beschäftigte, die Kinder zu betreuen haben, jedoch unterstützen. Soweit möglich, sollen die Vorgesetzten Homeoffice anordnen. Stehen keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten, keine Möglichkeit zu Heimarbeit und auch keine Ausgleichstage oder Gleitzeitguthaben zur Verfügung, besteht seit dem 20.04.2020 bis einschließlich 31.03.2021 die Möglichkeit, im Umfang von insgesamt 34 Arbeitstagen – bezogen auf eine 5-Tagewoche - außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und weitere 16 Arbeitstage – wiederum bezogen auf eine 5- Tagewoche - ohne Entgeltfortzahlung zu erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, halbe Tage in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung ersetzt einen Anspruch auf Geltendmachung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (6 Wochen mit 67% des Nettogehaltes).
Bereits in Anspruch genommene Tage der Freistellung zur Kinderbetreuung auf der Grundlage des Rundschreibens vom 16. April 2020 sind von diesem Gesamtanspruch abzuziehen.
Die Entscheidung über die Arbeitsbefreiung trifft das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten nach Stellungnahme der jeweiligen Vorgesetzten. Voraussetzung ist, dass keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und weder anderweitige Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind noch die Gewährung von Homeoffice oder Arbeitszeitausgleich in Betracht kommt.
Eine weitere Neuerung ist die Erweiterung der Freistellungsmöglichkeiten im Rahmen einer notwendigen Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen. Auch hier besteht die Möglichkeit, im Umfang von 20 Arbeitstagen - bezogen auf eine 5-Tagewoche - außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu erhalten. Voraussetzung ist neben den oben genannten, dass der pflegebedürftige Angehörige dauerhaft oder aufgrund der Schließung der Pflegeinrichtung im Haushalt des betreuenden Beschäftigten lebt. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise über die Grenze von 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tagewoche) hinaus eine weitere Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV L gewährt werden, bei allein erziehenden sorgeberechtigten für die Dauer von bis zu insgesamt 67 Arbeitstagen (jeweils bezogen auf eine 5-Tagewoche).
Für Beamte gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
Bitte verwenden Sie bis auf weiteres die im Netz aufgestellten Anträge.
Die Antragsformulare finden Sie im Intranet der Universität Potsdam oder hier als pdf-Dokument (Antrag Freistellung zur Kinderbetreuung und Antrag Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger).
Bis auf Weiteres reicht eine schriftliche (auch per E-Mail) Bestätigung der oder des Vorgesetzten als Genehmigung eines Antrags auf Homeoffice aus. Die Vorgesetzten haben dabei zu berücksichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit des jeweiligen Bereichs aufrechterhalten wird, einschließlich einer möglicherweise notwendigen gegenseitigen Vertretung im Krankheitsfall. Die aktuellen Regelungen zum Homeoffice für das Personal in Technik und Verwaltung an der UP finden Sie hier: Eckpunkte Homeoffice. Für Rückfragen hierzu steht das Dezernat 3 zur Verfügung.
Dienstreisen in das In- bzw. Ausland dürfen nur genehmigt werden, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern und die aktuellen Reisewarnungen, die Hygienevorschriften und die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder bzw. Gebiete beachtet werden. Die Beschäftigten haben die Einhaltung der Vorgaben gemäß der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung sicherzustellen. Die Kosten für im Zusammenhang mit Dienstreisen erforderlich werdende SARS-CoV-2-Testungen trägt der Dienstherr.
Alternative Kommunikationsmöglichkeiten wie bspw. die Durchführung von Video- und Telefonschaltkonferenzen sind weiterhin vorrangig zu prüfen.
Ist die Durchführung einer Dienstreise unabwendbar erforderlich, soll die Dienstreise wenn zumutbar möglichst mit einem Dienstfahrzeug ohne Mitfahrende oder mit dem privaten PKW durchgeführt werden, d. h. im Rahmen der zumutbaren Schutzmaßnahmen sind sämtliche offiziellen Hygiene-Hinweise zu beachten. Beschäftigte mit Symptomen sind nicht zur Dienstreise verpflichtet, Beschäftigte, die einer Risikogruppe zuzurechnen sind, sind nur im äußersten Ausnahmefall dazu verpflichtet. Sollten sich während einer Dienstreise Symptome von COVID19 einstellen, ist sofortige Quarantäne und Abbruch der Dienstreise entsprechend der RKI-Vorgaben angezeigt. Gleiches gilt wenn sich Symptome nach einer Dienstreise einstellen oder ein Kontakt zu einem positiv getesteten Patienten bekannt wird.
Für finanzielle Verpflichtungen, die Ihnen durch Buchungen aufgrund bereits vorliegender Dienstreisegenehmigungen entstehen, bitten wir Sie, Stornierungsmöglichkeiten zu nutzen; gelingt dies nicht, rechnen Sie sie bitte wie durchgeführte Dienstreisen ab.
Für den Fall einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus laufen im Augenblick vorsorgliche Überlegungen, wie im Falle nachgewiesener Infektionsfälle der Betrieb von Laboren aufrecht erhalten werden kann, für die eine Betreuung durch Mitarbeitende erforderlich ist. Ansprechpartner hierfür ist Herr Lepszy im Bereich BSO.
Den Pandemieplan der Universität Potsdam finden Sie hier als PDF-Datei.
Die Guidelines zum Präsenzbetrieb unter verschärften Hygienebedingungen finden Sie hier.
Eine Zusammenfassung aller Arbeitsschutzregeln zum SARS-CoV-2 finden Sie hier.
Die Hochschulleitung und der Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal haben das „Merkblatt der Universität Potsdam zur Anerkennung pandemiebedingter Belastungen von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ herausgegeben. Dieses finden Sie hier.
Zudem gibt es „Aktualisierte Hinweise zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)“ vom 12. Oktober 2020 hier.
Zahlungsfristen sind auch in der derzeitigen Situation grundsätzlich sicherzustellen.
Es dürfen nach Absprache Kopien von Rechnungen sowie Zahlungsverfügungen im Dezernat 4, mit Begründung und Bezug auf Covid-19, eingereicht werden, wenn aufgrund der alternierenden Wohnraumarbeit die Einreichung von Originalbelegen nicht möglich ist, ohne das Zahlungsziel zu überschreiten. Die Originalbelege sind zeitnah im Dezernat 4 nachzureichen. Auf dem Original muss deutlich erkennbar sein, dass bereits gezahlt wurde.
Bareinzahlungen können ohne SAP-Beleg bei der Landeshauptkasse auf das Verwahr der Universität Potsdam eingezahlt werden. Die Annahmeverfügung ist im Dezernat 4 im Original nachzureichen.
Barauszahlungen sollten so früh wie möglich angezeigt werden, damit eine Bereitstellung durch das Dezernat 4 und der Landeshauptkasse sichergestellt werden kann.
Aufgrund der eingeschränkten Personalsituation müssen die Zahlungen priorisiert werden. Um Schäden für das Land zu vermeiden und die wirtschaftliche Situation für die Lieferanten, aber auch die Stipendiaten nicht zu verschärfen, werden diese Zahlungen mit höchster Priorität bearbeitet.
Die Antragsberatung und -bearbeitung des D1 findet voraussichtlich bis 19.04.2020 telefonisch und per E-Mail statt, vorzugsweise nach Voranmeldung. Bitte planen Sie, bedingt durch ein sehr hohes Antragsaufkommen, ggf. längere Bearbeitungszeiten ein.
Unsere Erreichbarkeiten zu allen Fragen rund um Forschungsförderung und zu Ihren Drittmittelanträge finden Sie wie gewohnt hier:
https://www.uni-potsdam.de/de/forschung/forschungsfoerderung/service-und-kontakt
Erhebliche Änderungen/Verzögerungen und deren finanziellen Auswirkung in den Projekten sind dem Geldgeber anzuzeigen (Mitteilungspflicht).
Schriftverkehr mit den Geldgebern, wie beispielsweise Mittelanforderungen und Zwischennachweise sollten nach Möglichkeit durch die Bereiche parallel per E-Mail versendet werden. Das D4 kann dies aufgrund des derzeitigen Notbetriebs nur im Einzelfall übernehmen. Bitte stimmen Sie sich mit der zuständigen Mitarbeiterin im D4 ab.
Die Geldgeber verfahren dabei momentan noch unterschiedlich hinsichtlich der Handhabung der Covid-19-Auswirkungen. Dies betrifft z.B. die Abrechenbarkeit von Stornokosten oder die Aussetzung bzw. Verlängerung von Fristen u.a. Bitte prüfen Sie dies im Einzelnen. Insbesondere bei Projekten, die in Kürze enden, ist ggf. rechtzeitig eine Laufzeitverlängerung (per E-Mail und per Post) zu beantragen.
Siehe beispielsweise ein aktuelles Schreiben der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Hinweise des D1 zur EU-Forschungsförderung mit Link zu den FAQs der EU-Kommission.
Bei Reisen und Veranstaltungen ist es ratsam, die Buchungskonditionen hinsichtlich einer möglichen Kündigung und damit einhergehender Stornierungskosten zu prüfen und so flexibel wie möglich zu vereinbaren. Dies dient der wirtschaftlichen Mittelverwendung, zu welcher uns der Zuwendungsgeber verpflichtet hat. Darüber hinaus sind die besonderen Bestimmungen des Geldgebers hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit bzw. Anerkennung von evtl. Stornokosten zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass es derzeit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anfragen und Beschaffungsanträgen
kommen kann. Auch der Kontakt mit Unternehmen kann sich verzögern, da auch hier die Kapazitäten und die Erreichbarkeit eingeschränkt sein können. Besonders dringliche Beschaffungen oder Beschaffungen zur expliziten Kompensation der Folgen des Corona-Virus reichen Sie bitte mit einem entsprechenden Hinweis zeitnah im Dezernat 4 ein.
Wegen eingeschränkter Produktions- und Transportkapazitäten kann es zu längeren Lieferzeiten und kurzfristigen Änderungen von Preisen und Verfügbarkeiten, auch noch nach Auftragserteilung, kommen. Bitte stellen Sie die Annahme von Lieferungen in Ihren Bereichen sicher. Eine telefonische Avisierung der Lieferung kann vereinbart werden. Die Nichtannahme von Waren führt bei Zulieferern zu erheblichen Schwierigkeiten, da diese nur begrenzte Lagerkapazitäten haben.
Derzeit kann es auch zu Einschränkungen im internationalen Warenverkehr kommen. Bitte sensibilisieren Sie Lieferanten (z.B. bei Auftragserteilungen unter 1.000 € netto) hinsichtlich der Situation hier vor Ort und stellen Sie sicher, dass das Transportunternehmen die Universität gegenwärtig beliefert. Wollen Sie selbst Gegenstände versenden, prüfen Sie bitte ob der ausgewählte Paketdienst das Empfangsland/die Region beliefert und/oder ob es Einschränkungen (z.B. Gewicht, Größe) gibt.
Muss eine von der Universität Potsdam geplante Veranstaltung abgesagt werden, unterstützt Herr Konow (richard.konowuni-potsdamde, Durchwahl: -113108) bei der Rückabwicklung.
Bei Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen, die in der momentanen Coronasituation zwingend zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind, wird darum gebeten, dies im Beschaffungsantrag deutlich hervorzuheben und kurz zu begründen. Für diese Fälle sind unter den gegebenen Umständen schnellere und effiziente Wege bei der Beschaffung der erforderlichen Bedarfe möglich.
Aufgrund der aktuellen Corona-Lage kommt es bzw. ist es schon zu Absagen von Veranstaltungen oder dienstlichen Terminen gekommen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass notwendige Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen selbstverständlich erstattet werden können.
Die Grundlage bildet § 10 Abs. 2 BRKG „Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.“
In allen Fällen ist aber vorab zu prüfen, ob eine Stornierungsmöglichkeit besteht. Dienstreisende haben nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften „unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Bereits eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich rückgängig zu machen.“ (Nr. 10.2.1 Bbg BRKGVwV)
Im Fall von Bahntickets gilt neben den bekannten Stornierungsbedingungen eine zusätzliche Kulanzregelung der Deutschen Bahn (https://www.bahn.de/p/view/home/info/corona_startseite_bahnde.shtml). Vor einer Geltendmachung der o.g. Auslagen bei Bahntickets ist zu prüfen, ob diese auf diesem Wege ganz oder teilweise storniert werden können.
Hinweis: Sofern über die Stornierungsmöglichkeiten der Bahn Reisegutscheine zur Verfügung gestellt wurden, ist zu beachten, dass die getätigten Auslagen nach § 10 Abs. 2 BRKG erstattet werden können, die Gutscheine aber für künftige Dienstreisen einzusetzen sind. Die private Nutzung dieser Reisegutscheine ist unzulässig. Die Bedingungen zum Einlösen der Reisegutscheine der Deutschen Bahn sind über folgenden Link abrufbar: https://www.bahn.de/p/view/service/buchung/stornierung/stornogutschein.shtml.
Hinweis zur Abrechnung
Bei der Reisekostenabrechnung sind Belege, die die jeweiligen Kosten erfassen, als „Auslagen für Reisevorbereitungen" zu kennzeichnen. Die Belege sind ggf. zu erläutern. Bitte geben Sie grundsätzlich an, ob die Stornierungsmöglichkeiten geprüft wurden. Mit Bestätigung der Abrechnungen durch den Vorgesetzten, gilt die dienstliche Notwendigkeit auch für lediglich vorbereitete Reisen als festgestellt. Für nicht durchgeführte Reisen ist für Sie ein gesonderter Vordruck zur Abrechnung erstellt worden. Er ist über den folgenden Link im Intranet abrufbar:
https://www.intern.uni-potsdam.de/u/dezernat3/formulare/pdf/corona - stornierungen.pdf
Die Poststellen sind regulär geöffnet, die Botendienste (Zustellung der Post in die Gebäude) werden ab 11.01.2021 eingeschränkt durchgeführt. Die Zustellung erfolgt nur in Gebäude mit Postfächern, da nur dort die kontaktlose Zustellung gewährleistet werden kann. Bereiche bei denen eine Zustellung in Büros erfolgt, werden individuell informiert.
Für Rückfragen steht der Leiter der Poststellen Dieter Pana (dieter.panauni-potsdamde; -4957) zur Verfügung.
Aufgrund der geltenden COVID19-Arbeitsschutzrichtlinien und den auf ein Mindestmaß zu reduzierenden Kontakten bittet das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten bevorzugt um telefonische Kontaktaufnahme (0331 977-1811) oder per E-Mail (d3-sekuni-potsdamde). Persönliche Termine sind ausschließlich nach vorheriger Absprache wahrzunehmen.
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