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Freiwillige Praktika unterscheiden sich von Pflichtpraktika dadurch, dass sie nicht durch die Studienordnung vorgeschrieben sind und somit in Eigeninitiative vom Studierenden organisiert werden. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie selbst bestimmen, wie genau Ihr Praktikum aussehen soll. Allerdings sind die Angebote für freiwillige Praktika durch das Mindestlohngesetz auch knapper geworden, denn es sieht eine Entlohnung von freiwilligen Praktika ab einer Dauer von drei Monaten vor.
Auch für freiwillige Praktika gibt es manchmal Anerkennungsmöglichkeiten in den Schlüsselqualifikationen. Mehr Infos zu diesem Thema finden Sie im Artikel "Anerkennung von Praktika".
Nicht zu verwechseln sind freiwillige Praktika mit Werkstudierendentätigkeiten. Zur Erinnerung: Bei einem Praktikum steht der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund und nicht die reine Arbeitsleistung.
Die Unterscheidung zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum spielt eine entscheidende Rolle für Ihre Rechtslage und Ihren Status.
Die Gesetzgebung hat besondere Richtlinien für freiwillige Praktika im § 26 des Berufsbildungsgesetzes festgehalten.
DGB-Jugend - Jugendorganisation, die sich um die Interessen junger Menschen im Zusammenhang mit Ausbildung, Praktikum und Job kümmert.
der DGB-Jugend zum Thema Rechte und Pflichten im Praktikum
Gesetzestext des Berufsbildungsgesetzes
Das Praktikum und seine Alternativen: Tipps zur Vermeidung typischer Fehler
Praktikumsportal mit weiteren Infos zu den rechtlichen Rahmenbedingungen