Update 19.11.2021

Gesundheitsschutz im Präsenzlehrbetrieb 

Als Personalrat haben wir – nicht erst seit Beginn der Vorlesungszeit Ende Oktober  – immer wieder den Kontakt mit der Dienststelle gesucht, um unsere Beobachtungen und Ihre Rückmeldungen zur Umsetzung der Präsenzlehre in Pandemiezeiten vorzutragen und Vorschläge zu unterbreiten, wie den damit verbundenen Sorgen und Risiken auch außerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen begegnet werden kann. Erst in dieser Woche haben wir ein sehr ausführliches und konstruktives Gespräch mit der Referentin des Vizepräsidenten für Lehre und Studium, Frau van Kempen, geführt. Ebenso haben wir einen Brief an den Präsidenten und den Vizepräsidenten für Lehre und Studium verfasst, in dem wir auf die drängendsten Probleme mit Blick auf den Gesundheitsschutz aller in der Lehre Beteiligten hinweisen und konkrete Erwartungen diesbezüglich äußern. Sie finden das Schreiben hier.

Die heutige gemeinsame Rundmail des Präsidenten und des Vizepräsidenten für Lehre und Studium verdeutlicht, dass Ihre Sorgen ernst genommen werden. Wir begrüßen die darin getroffenen Maßnahmen, insbesondere befürworten wir die deutlichen Empfehlungen, die den Lehrenden und Studierenden einen besseren Handlungsrahmen geben, um dem Bedürfnis nach einem größtmöglichen Gesundheitsschutz genügen  zu können. Diese decken sich in weiten Teilen mit unseren bisherigen Empfehlungen an die Kolleginnen und Kollegen!

Als Personalrat werden wir auch weiterhin Ihre Fragen und Rückmeldungen zur Präsenzlehre aufnehmen und entsprechend in die Diskussion um weitere Maßnahmen einbringen. 

 

Update 18.11.2021

Einrichtung einer Teststelle am Neuen Palais 

Das Dekanat der Philisophischen Fakultät hat heute in einer Rundmail über Folgendes informiert: "In Kürze wird am Neuen Palais wieder halbtäglich eine Corona-Teststation eingerichtet, an der sich jeder kostenfrei testen lassen kann und einen offiziellen Nachweis erhält. Informationen dazu werden in Kürze seitens des Präsidiums erfolgen."

Wir informieren, sofern uns weitere Informationen vorliegen. 

 

Update 16.11.2021

Testnachweise für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen/Teststellen an der UP

In Ergänzung zur Mail des Vizepräsidenten für Lehre und Studium vom 12.11.2021 möchten wir darüber informieren, dass die Testpflicht auch weiterhin nur für Personen gilt, die weder vollständig geimpft noch von einer Corona-Erkrankung genesen sind. Anders als bisher sind keine Selbstests für den Nachweis "getestet" zulässig, sondern es bedarf eines auf die jeweilige Person ausgestellten, offiziellen Testnachweises.

Es ist derzeit nicht absehbar, ob eine Testinfrastruktur an den Standorten der UP eingerichtet werden kann. Tests sollten daher in den öffentlichen Teststellen erfolgen.

 

Update 15.11.2021

Antworten aus dem Krisenstab/Klarstellungen und Empfehlungen des WiMiPR

Kontaktnachverfolgung/Quarantäne/eigenverantwortliche Kontaktbeschränkung 

An der Universität Potsdam sind seit Beginn der Vorlesungszeit sowohl bei Lehrenden als auch bei Studierenden Corona-Infektionen festgestellt worden. Dies führt zu Fragen, wie sich in solchen Situationen zu verhalten ist.

  • Betroffene Lehrende sind verpflichtet, den Dienstvorgesetzten und das Personaldezernat zu informieren. Dafür gibt es auf der Corona-Seite der UP ein entsprechendes Formular. Das Gesundheitsamt legt die entsprechenden Quarantäneregeln fest.
  • Für Studierende existiert durch den Vizepräsidenten für Lehre und Studium die dringende Bitte, über einen positiven Corona-Befund auch die UP zu informieren (auch dafür gibt es ein Formular auf der Corona-Seite der UP), rechtlich verpflichtet sind die Studierenden dazu nicht. Offensichtlich wegen der starken Überlastung betreiben die Gesundheitsämter in den betroffenen Kursen keine Kontaktnachverfolgung, sodass sich daraus (bisher) keine Quarantäne- oder sonstige Verhaltensanordnungen ergaben. Das Studierendendezernat (D2) informiert nach unserer Kenntnis die betroffenen Kurse und Kursleiter/-innen auch dann nicht, wenn die Studierenden der UP ihren Coronabefund melden. Es ist aus unserer Sicht ratsam, mit den Studierenden gemeinsam zu vereinbaren, dass im Falle einer Corona-Infektion eine Information der Kursleiter/-innen erfolgt, damit diese ohne Nennung der infizierten Person die anderen Kursteilnehmer/-innen informieren können. Auch kann noch einmal empfohlen werden, von der Corona-Warn-App Gebrauch zu machen. Das weitere Verhalten, insb. von engen Kontaktpersonen, könnte sich – sofern das Gesundheitsamt nichts anderes anordnet –an den folgenden Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Verhalten bei engem Kontakt zu mit dem Corona-Virus infizierten Mitmenschen orientieren: https://www.zusammengegencorona.de/informieren/sich-und-andere-schuetzen/wann-muss-ich-in-quarantaene-und-wann-nicht/ Für eine Konkretisierung sei der Betriebsarzt der UP, Herr Dr. Rübe, zitiert, der uns erlaubt hat, die folgenden Informationen zu teilen:
    • Für enge Kontaktpersonen gilt eine 10-tägige Quarantäne, diese kann auf sieben Tage mit Antigen-Schnelltest [Fremdtest] oder fünf Tage mit PCR-Test jeweils am letzten Tag verkürzt werden. Die Quarantäne endet dann bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ein Selbstmonitoring sollte bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition fortgesetzt werden.
    • Die Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die vollständig geimpft oder in den letzten sechs Monaten eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben („Genesene“) und keine COVID-19-Symptome aufweisen. Bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall sollte auch hier ein Selbstmonitoring erfolgen. 

Personen mit Erkältungssymptomen in Lehrveranstaltungen

An den Personalrat wurde auch die Frage gestellt, wie mit offensichtlich stark erkälteten Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern umzugehen ist. Wir haben dies der Dienststelle vorgetragen und den Vorschlag unterbreitet, einen klärenden Hinweis im Hygienekonzept der UP aufzunehmen, wonach Erkältungssymptome vor dem Besuch einer Lehrveranstaltung durch die betroffene Person ärztlich abzuklären sind und die Lehrkraft das Recht hat, das Ergebnis des letzten aktuellen Antigen-Tests zu erfragen. Das Hygienekonzept wird derzeit überarbeitet und es bleibt abzuwarten, wie die neue Fassung an dieser Stelle aussehen wird.

Einführung einer Maskenpflicht

Auf Grundlage der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg besteht in den Lehrveranstaltungen auch weiterhin keine Maskenpflicht, sofern am Platz der Abstand von 1 Meter zwischen den Teilnehmerinnen und -teilnehmern eingehalten werden kann. Im Einvernehmen mit den Studierenden kann das Tragen einer Maske zum Schutze aller jedoch vereinbart werden. Die Rückmeldungen der Kolleginnen und Kollegen zeigen uns, dass dies in vielen Fällen praktiziert wird, insb. dann, wenn in den kalten Monaten die Lüftungszyklen in größeren Abständen erfolgen. Ebenso war zu erfahren, dass Lehrende in ihren Kursen vereinbart haben, dass diejenigen, die von vorn sprechen (Lehrende, Referenten), die Masken kurzzeitig abnehmen können, sofern zur ersten Bankreihe ausreichend Abstand besteht. Diese Praxis sollte jede/r Lehrende in seiner Verantwortung und in Abstimmung mit dem Kurs festlegen.

Ist die Zahl der Teilnehmer/-innen im Kurs größer als die von der Raumordnung vorgegebene und kann dadurch der 1-Meter-Abstand nicht mehr eingehalten werden, besteht für alle eine Maskenpflicht (vgl. Mail VP Lehre und Studium vom 5.11.2021).

Qroniton – Pflicht zum Einloggen vor Lehrveranstaltungsbeginn

Lehrende berichteten uns, dass bei Lehrveranstaltungen nicht alle Teilnehmer/-innen über Qroniton angemeldet sind. Seitens der Hochschulleitung wurde betont, dass Lehrende auf Grundlage der Eindämmungsverordnung das Einloggen zur Kontaktnachverfolgung verlangen können, bevor sie mit der Veranstaltung beginnen.

 

Update 01.11.2021

Antwort des MWFK zum Schreiben des Personalrats vom 04.10.2021  

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) teilt mit, dass nach Rücksprache mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) die für den Präesenzlehrbetrieb an Hochschulen getroffenen Regelungen in der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung als hinreichend beurteilt werden und aktuell keine Änderungebedarfe bestehen.

Es wird auf das an der Hochschule bestehende Hygienekonzept verwiesen, welches geeignete organisatorische Maßnahmen festhält, um diese ladesweiten Regelungen hochschulintern umzusetzen. Das Ministerium weist deutlich darauf hin, dass "die konkrete Art der Durchsetzung der Schutzmaßnahmen im Einzelfall nicht im Verantwortungsbereich des Verordnungsgebers liegt. Für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen und Anpassungen im Einzelfall ist und bleibt in erster Linie die Hausleitung der jeweiligen Hochschule verantwortlich". 

Es bleibt festzustellen, dass das Land Brandenburg - anders als beispielsweise das Land Berlin - eigens finanzierte und eigenhändig attestierte Selbsttests als hinreichende Schutzmaßnahme für alle an der Lehre Beteiligten einstuft. 

Update 12.10.2021

Hinweise des akademischen Personalrats zur Gewährleistung eines sicheren Präsenzlehrbetriebs - Gespräch im Krisenstab 

Der wissenschaftliche Personalrat hat für den am 12.10.2021 einberufenen Krisenstab die unter folgendem Link abrufbaren Themen/Fragen/Anregungen eingebracht. Eine ausführliche Diskussion dieser Punkte fand nicht statt. Alternative Ideen, um eine größere Sicherheit im Präsenzlehrbetrieb mit Blick auf die 3G-Regel herzustellen, wie sie an anderen Universitäten umgesetzt werden, wurden nicht aufgegriffen bzw. als nicht umsetzbar zurückgewiesen. 

Umsetzung Präsenzlehre bei "Überbelegung" von Kursen

Den Personalrat erreichen vermehrt Anfragen zur Umsetzung von geplanten Präsenzlehrveranstaltungen, deren Anmeldezahlen die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen. Offenbar liegen den Fakultäten/Bereichen keine konkreten Informationen dazu vor, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Uns gegenüber wurde im Krisenstab kommuniziert, dass die Präsenzlehre in jedem Fall Vorrang habe, auch wenn dies bedeute, dass Studierende gegebenenfalls keinen Seminarplatz erhielten. Man gehe aber davon aus, dass Lehrende grundsätzlich kreative Lösungen fänden, um allen Studierenden Zugang zu Lehrveranstaltungen zu gewähren. Dass diese kreativen Lösungen wieder einmal mit einer erhöhten Mehrbelastung der Lehrenden einhergehen, wird von den Verantwortlichen offenbar auch weiterhin mit der "pandemiebedingten Sondersituation" entschuldigt bzw. mitunter auch grundsätzlich nicht wahrgenommen.

Als Personalrat können wir Ihnen nur empfehlen, sich bei Fragen zur Umsetzung der Lehre an Ihre:n jeweilige:n Studiendekan:in oder den Vizepräsidenten für Studium und Lehrezu wenden. 

 

Update 04./06.10.2021

Schreiben an den Hauptpersonalrat "Präsenzlehrbetrieb an Hochschulen und Regelungen der Umgangsverordnung des Landes Bbg"

Am 04.10.2021 hat der wissenschaftliche Personalrat das unter folgendem Link abrufbare Schreiben an den Hauptpersonalrat beim MWFK des Landes Brandenburg versendet, welches von weiteren akademischen Personalräten des Landes unterstützt wurde. Der Hauptpersonalrat hat am 06.10.2021 beschlossen, unserem Anliegen voll zu folgen und Frau Ministerin Dr. Manja Schüle gebeten, bis zum 13.10.2021 zu informieren, ob seitens des MWFKs die aufgeworfenen Fragen und Sorgen aufgenommen und in zukünftigen Umgangsverordnungen des Landes Berücksichtigung finden können. 

Wir informieren, sobald uns neue Informationen hierzu vorliegen. 

 

Update 23.09.2021

Informationen zum Umgang mit der "GGG-Regelung"

Am 16.8.2021 hat der Vizepräsident für Lehre und Studium, Herr Prof. Musil, in einer E-Mail an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie an die Studierenden der UP darauf hingewiesen, dass "ab heute wieder ein obligatorischer GGG-Nachweis (...) für das Betreten von Seminarräumen und Hörsälen" gelte. 

Wie die Nachweispflicht konkret umzusetzen ist, lässt die E-Mail offen. Wir wissen, dass die UP-Leitung an einer digitalen Lösung arbeitet, die mit Beginn des Semesters genutzt werden kann, und dass es dazu Gespräche mit dem Gesamtpersonalrat gibt, in denen v.a. Fragen des Datenschutzes behandelt werden. Was von Leitungsseite offensichtlich weniger im Blick war, ist der Umstand, dass es auch in der Zeit bis zum Semesterbeginn bereits Lehrveranstaltungen und Prüfungen gibt, in denen sich die Frage der Nachweispflicht stellt. Und genau dazu erhielt der Personalrat dann auch Anfragen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, in denen die mangelnde Klarheit hinsichtlich der Modalitäten der Nachweispflicht kritisiert wurde. Wir haben die Fragen gebündelt und sie dem Vizepräsidenten vorgelegt. Die Antworten wollen wir in aller Kürze und mit der gebotenen Sachlichkeit darstellen.

1.      Die Lehrenden sind für die Kontrolle des GGG-Nachweises zuständig. Allerdings bedarf es dazu einer Dienstanweisung durch Vorgesetzte oder den zuständigen Dekan bzw. die zuständige Dekanin. Unbeantwortet blieb die Frage, wie die Prüfung konkret erfolgen soll und wie zu reagieren ist, wenn ein Teilnehmer bzw. eine Teilnehmerin sich weigert, einen der drei Nachweise vorzulegen.

2.      Die Pflicht zum GGG-Nachweis gilt auch für Lehrende. Unbeantwortet blieb die Frage, ob und durch wen der Nachweis überprüft werden muss.

3.      Im Falle, dass Lehrende weder geimpft noch genesen sind, werden auch sogenannte Selbsttests anerkannt. Zur Dokumentation kann ein Formular genutzt werden, das hier abgerufen werden kann: https://www.hgp-potsdam.de/SW/corona/Formular_Selbsttest.pdf 


Ergänzung: Nach Rücksprache mit dem Leiter des Sicherheitswesens, Herrn Lepszy, können Sie als Arbeitnehmer:innen auch weiterhin Selbsttests an der UP erhalten (https://www.uni-potsdam.de/de/verwaltung/bso).