Hände, die schützend aufeinander liegen
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Gewährung von Arbeitsbefreiung zur Pflege Angehöriger

Bei den im Folgenden aufgeführten Informationen handelt es sich eine zusammenfassende Darstellung aus den Rundschreiben des MIK vom 16.04.2020 und vom 27.04.2020.

Beschäftigten kann in der Zeit vom 20.04.2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen außertariflich eine Arbeitsbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Tatsächliche Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung durch die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“,
  • der/die pflegebedürftige Angehörige lebt dauerhaft oder aufgrund der Schließung der Pflegeeinrichtung im Haushalt des betreuenden Tarifbeschäftigten,
  • eine alternative Betreuung des/der pflegebedürftigen Angehörigen kann ansonsten nicht sichergestellt werden und
  • es besteht für den betreuenden Beschäftigten keine Möglichkeit, die Betreuung durch Heimarbeit/mobile Arbeit  sicherzustellen.

Eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder der Aufbau von negativem Gleitzeitguthaben sind nicht erforderlich.

Pflegebedürftige nahe Angehörige des betreuenden Beschäftigten sind ausschließlich:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebens- partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  • eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, soweit deren Betreuung nicht bereits von Punkt I. a) dieses Rundschreibens umfasst ist, und
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

Die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Tage der Arbeitsbefreiung genommen werden. Ein halber Tag der Arbeitsbefreiung entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Tag festgesetzten Arbeitszeit. 

Die Möglichkeit, Arbeitsbefreiung zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu gewähren, ist grundsätzlich als Ergänzung zum Anspruch auf Freistellung zur Kinderbetreuung konzipiert. Es ist vorstellbar, dass in Einzelfällen neben den 20 plus 10 Tagen Freistellung zur Kinderbetreuung auch noch 20 Tage für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Haushalt gewährt werden können, wenn der/die Beschäftigte die entsprechende Erforderlichkeit der Freistellung darlegen kann und die Voraussetzungen erfüllt sind. Wurden beispielsweise die Tage für die Kinderbetreuung in Anspruch genommen und zu einem späteren Zeitpunkt muss ein pflegebedürftiges Familienmitglied aus einer geschlossenen Tagesbetreuung in den Haushalt aufgenommen und ganztägig betreut werden, so kann eine erneute Freistellung erfolgen.

Für nähere Informationen wenden Sie sich gern auch an den Service für Familien, Frau Dörte Esselborn: https://www.uni-potsdam.de/de/service-fuer-familien/aktuelles

Die Antragsformulare sowie weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Universität Potsdam zum Coronavirus à Informationen für Beschäftigte à Allgemeine Informationen à Punkt 4 https://www.uni-potsdam.de/de/presse/aktuelles/coronavirus-infos-beschaeftigte?Informationen_für_Beschäftigte=&cHash=a30b101b6e6618ae90c7a39b8ba21445