Strichmännchen in verschiedenen Häusern
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Gewährung von Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung

 

Ausweitung des Anspruchs auf pandemiebedingtes Kinderkrankengeld (Update vom 28.04.2021)

Mit der am 23. April in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 um weitere 10 auf 30 Tage erweitert. Ein Anspruch auf das erweiterte pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht dann, wenn die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind, so dass eine Betreuung zu Hause erfolgen muss. Das Kinderkrankentagegeld kann flexibel genutzt werden und beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Nähere Informationen zum Anspruch und zur Beantragung finden Sie hier:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976

 

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Bei den im Folgenden aufgeführten Informationen handelt es sich eine zusammenfassende Darstellung aus den Rundschreiben des MIK vom 16.04.2020 und vom 27.04.2020.

Beschäftigte können in der Zeit vom 20.04.2020 – 31.12.2020 zur Kinderbetreuung für die Dauer von maximal 20 Tagen (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) eine außertarifliche Arbeitsbefreiung gem. § 21 TV-L erhalten. Zusätzlich können 10 Tage Arbeitsbefreiung ohne Entgeltzahlung gewährt werden. Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung erfüllt sein: 

  • Die Kinder können aufgrund der tatsächlichen Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung zur Kinderbetreuung oder Schule zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 die Einrichtung nicht besuchen. 
  • Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt oder haben eine Behinderung und sind auf Hilfe angewiesen. 
  • Es besteht für den/ die sorgeberechtigte/n Beschäftigte/n keine Möglichkeit, die Betreuung durch Heimarbeit/mobiles Arbeiten sicherzustellen. Grundsätzlich schließt also die tatsächlich bestehende Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, einen Anspruch auf Freistellung zur Kinderbetreuung aus. Im Homeoffice gilt die Regelarbeitszeit derzeit grundsätzlich als geleistet. Die Möglichkeit, Homeoffice in Anspruch zu nehmen, bezieht sich jeweils auf den konkreten Tag. Wenn also ein/e Beschäftigte/r zwar grundsätzlich im Homeoffice arbeiten kann, der/ die Vorgesetzte jedoch an bestimmten Arbeitstagen die Präsenz in der Dienststelle anordnet, kann für diese Tage die Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung beantragt werden. 
  • Es kann keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für die Kinder sichergestellt werden (z.B. durch den anderen Elternteil, durch Notbetreuung in KiTa oder Schule, Betreuung durch andere Familienangehörige oder Verwandte, die keiner Risikogruppe angehören).
  • Eine Schließung der betreffenden Einrichtungen in dem betreffenden Zeitraum erfolgt nicht ohnehin wegen der Schulferien.

Eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist nicht erforderlich.

Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte, denen die Personensorge für ein Kind im vorgenannten Sinne nach § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht. Großeltern, Onkel, Tanten und andere Verwandte der zu betreuenden Kinder sind nicht anspruchsberechtigt.

Die Arbeitsbefreiung muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Tage der Freistellung bzw. Arbeitsbefreiung genommen werden (z.B. bei stundenweiser Wiederöffnung von KiTa und Schule). Ein halber Tag der Arbeitsbefreiung entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Tag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

Für nähere Informationen wenden Sie sich gern auch an den Service für Familien, Frau Dörte Esselborn https://www.uni-potsdam.de/de/service-fuer-familien/aktuelles

Die Antragsformulare sowie weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Universität Potsdam zum Coronavirus --> Informationen für Beschäftigte --> Allgemeine Informationen -->  Punkt 4 https://www.uni-potsdam.de/de/presse/aktuelles/coronavirus-infos-beschaeftigte?Informationen_für_Beschäftigte=&cHash=a30b101b6e6618ae90c7a39b8ba21445