Krank und Karenz

Krank und Karenz - was ist zu tun?

Im Zusammenhang mit Arbeitsversäumnissen und Krankmeldungen wird immer wieder über Karenztage gesprochen, gerätselt, getuschelt.

Die gesetzlichen Regelungen dazu findet man im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Es gelten folgende Regelungen im Krankheitsfall:

  • Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
  • Bei Erkrankungen bis zu drei Kalendertagen ("KARENZTAGE") besteht eine Nachweispflicht durch einen Krankenschein nicht. Eine Regelung über die zulässige Häufigkeit der Inanspruchnahme von Karenztagen besteht nicht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. D.h. der Arbeitgeber kann anordnen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer bis auf weiteres bei jeder Arbeitsunfähigkeit jeweils am ersten Tag die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. In der Praxis dürfte eine solche Anordnung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Beschäftigten seiner Altersgruppe auffallend häufig für jeweils bis zu 3 Kalendertagen erkrankt. Gleiches gilt auch z. B. für auffallend häufige "Montagserkrankungen"; angekündigtes "Krankfeiern", Schwarzarbeit oder Reisen während der angeblichen oder bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
  • Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung ... spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ... vorzulegen. Diese muss dann natürlich die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an erfassen.