Elternzeit
Auch im Bereich Elternzeit, früher Erziehungsurlaub genannt, gibt es seit dem 1. Januar 2004 Neuerungen. Diese gelten auch bereits für Mütter und Väter, die sich momentan in der Elternzeit befinden.
Mütter und Väter können weiterhin gleichzeitig Elternzeit nehmen, die Elternzeit wird ab sofort separat betrachtet. Das bedeutet, dass im Falle einer Übertragung der Elternzeit dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet wird. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Ein weiteres Aufteilen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Ab sofort ist es auch Vollzeit-Pflegeeltern möglich, Elternzeit zu nehmen. Die Regeln für Adoptiveltern gelten entsprechend. Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit sind jeweils 30 Wochenstunden erlaubt. Bei gemeinsamer Elternzeit sind also zusammen 60 Stunden möglich. Unter diesen Umständen besteht ein Anspruch auf eine Teilzeitstelle in der Elternzeit (Paragraph 8 TzBfG):
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen, die Lehrlinge zählen dabei nicht.
- Der Arbeitnehmer arbeitet bereits mehr als 6 Monate bei seinem Arbeitgeber.
- Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate zwischen 15 und 30 Wochenstunden betragen.
- Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen.
- Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Ein Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn die betriebliche Organisation, der technische Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb dadurch wesentlich beeinträchtig werden, oder wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Verkürzung der Arbeitszeit zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt. Oder wenn er nachweist, dass er keine zusätzliche Arbeitskraft finden kann, die eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers entspricht, der Teilzeit arbeiten will.
Mütter oder Väter müssen sich bei der Anmeldung der Elternzeit nach dem Gesetz nur für zwei Jahre festlegen. Sie haben bis acht Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres Zeit, über das dritte Jahr zu entscheiden. Entweder sie verzichten darauf, oder sie nehmen es gleich nach dem zweiten Jahr oder sie verschieben es mit Zustimmung des Arbeitgebers auf einen späteren Zeitpunkt, aber vor dem achten Geburtstag des Kindes. Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, können zum Beispiel Eltern mit Zwillingen jeweils das letzte Jahr so verschieben, dass sie dann insgesamt fünf Jahre in Elternzeit bleiben können. Genauso ist es bei zwei Geburten dicht hintereinander. Dann könnte das letzte Jahr der Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite angehängt werden.
Alles weitere zum Bundeserziehungsgeld und zur Elternzeit finden Sie auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums.