Beschwerdestelle der Universität Potsdam (gemäß §13 AGG)
Die Universität Potsdam ist gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dazu verpflichtet, Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen, wenn diese von:
- der Arbeitgeberin,
- Vorgesetzten,
- andereren Beschäftigten oder
- Dritten
aufgrund:
- der Rasse oder ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder
- der sexuellen Identität
eine Benachteiligung erfahren.
Zuständigkeit:
Beschwerdestelle gemäß §13 AGG ist das Personal- und Rechtsdezernat der Universität Potsdam (D3). Dieses befindet sich am Campus Neues Palais im Haus 3. Zuständige Ansprechpartnerin ist hier die Dezernatsleitung sowie deren Stellvertretung.
Hinweis: Einer offiziellen Beschwerde geht i.d.R. eine Beratung voraus. Bitte nutzen Sie hierfür die Beratungs- und Anlaufstellen in der Hochschule. Auf Wunsch unterstützen Sie die Gleichstellungsbeauftragten bei Ihrem Beschwerdeverfahren.
Vorgehensweise:
Die o.g. Beschwerdestelle muss die vorliegende Beschwerde gemäß §13 AGG prüfen und das Ergebnis der/dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitteilen (sog. Beschwerderecht).
In der Folge sind gemäß §14 AGG geeignete Maßnahmen seitens der Arbeitgeberin zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung zu treffen. Unterbleibt dies seitens der Arbeitgeberin bzw. sind die Maßnahmen offensichtlich ungeeignet, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, sofern dies zu ihrem Schutz erforderlich ist (§273 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt unberührt) (sog. Leistungsverweigerungsrecht).
Hinweis:
Das AGG erstreckt sich in der vorliegenden Fassung nur auf Beschäftigte, nicht jedoch auf Studierende. Die Universität Potsdam wird daher mit Inkrafttreten des neuen Hochschulvertrages (unterzeichnet am 21. März 2019) innerhalb von 2 Jahren eine hochschulweite Strategie zum Schutz vor Diskriminierungen erarbeiten. Teil dieser Strategie wird auch eine Antidiskriminierungsrichtlinie sein, die die Diskriminierungsverbote des AGG aufgreift und in der Folge für alle Hochschulangehörigen gilt. Bis zu dieser Umsetzung bieten die in- und externen Anlauf- und Beratungsstellen für Studierende eine Unterstützungsmöglichkeit.