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Familiennachzug

Familie mit Koffern am Flughafen
Foto: © iStock.com/ NicoElNino

EU-Bürger

Für Unionsbürger gilt das Freizügigkeitsgebot - das heißt, Sie haben das Recht, in jeden anderen Mitgliedsstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Darüber hinaus dürfen Sie in jedem Mitgliedsstaat unselbständig oder selbständig, dauerhaft oder vorübergehend tätig sein. Dieses Recht gilt auch für Familienangehörige (i.d.R. Ehepartner und Kinder), die einen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger begleiten - ungeachtet der Staatsangehörigkeit dieser Familienangehörigen. Für begleitende Kinder mit Drittstaatennationalität gilt eine Altersgrenze von 21 Jahren.

Nicht-EU-Bürger

Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder (bis zum 16. Lebensjahr) können zu Ihnen nachziehen, wenn Sie in Deutschland einen Aufenthaltstitel besitzen, die Finanzierung Ihrer Familienangehörigen gesichert ist und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur dann nachziehen, wenn sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.

Die Dauer des Aufenthalts Ihrer Familienangehörigen richtet sich nach der Gültigkeitsdauer Ihres Aufenthaltstitels.

Plant Ihr mitreisender Ehepartner, eine wissenschaftliche Tätigkeit oder ein Studium in Deutschland auszuüben, sollte sie/ er sich bereits vor der Einreise um das entsprechende Visum zu Studienzwecken/ zur Promotion/ für Gastwissenschaftler bemühen (natürlich nur, wenn Ihr Partner generell ein Visum zur Einreise benötigt).

Ihr mitreisender/ nachziehender Ehepartner darf in Deutschland arbeiten, wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach §§ 16b, 18b, 18c oder 18d haben.