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Lehramtsbezogene Masterstudiengänge

Bevor Sie sich mit den Immatrikulationsmodalitäten vertraut machen, sollten Sie sich über die Struktur des Lehramtsstudiums an der Universität Potsdam informieren.

Die Immatrikulation in die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge der Universität Potsdam zum 1. Fachsemester kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester erfolgen.

Die Beantragung der Immatrikulation erfolgt

  • für das Sommersemester vom 15.02. bis 15.04.
  • für das Wintersemester vom 15.08. bis 15.10.

Bitte beachten Sie: Damit Sie Ihr Masterstudium zum Anfang des Semesters aufnehmen können, empfehlen wir Ihnen, sich nach Möglichkeit bis Ende März (zum Sommersemester) beziehungsweise bis Ende September (zum Wintersemester) zu immatrikulieren!

1. Immatrikulationsvoraussetzungen

Derzeit gibt es für das lehramtsbezogene Masterstudium keinen Numerus Clausus. Das bedeutet, dass eine Immatrikulation innerhalb der entsprechenden Fristen möglich ist, wenn festgestellt wurde, dass die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Zugangsvoraussetzungen sind:

*Wenn Sie den zum Masterstudium berechtigenden Abschluss NICHT an der Universität Potsdam erworben haben, müssen Sie rechtzeitig vor der Beantragung Ihrer Immatrikulation Kontakt mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLB) aufnehmen, um die erforderlichen Formulare zu erhalten.

2. Hinweise zum Ablauf der Immatrikulation

2.1. Studierende der Universität Potsdam, die unmittelbar nach einem abgeschlossenen Bachelorstudiengang (B. Ed.) ihr Studium in einem Masterstudiengang aufnehmen

2.2. Studierende, die Ihr Bachelorstudium (B. Ed.) an der Universität Potsdam abgeschlossen haben und nach einer Studienunterbrechung (Exmatrikulation) ihr Masterstudium (M. Ed.) aufnehmen

2.3. Studienanfänger, die nicht an der Universität Potsdam den zum Masterstudium berechtigenden Abschluss erworben haben

Informationen zur vorläufigen Immatrikulation

(Gilt nicht für weiterbildende Masterstudiengänge!)

Auf Grund der Änderung des Gesetzes über die Hochschulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) vom 01. Juli 2015 kann eine vorläufige Immatrikulation in den Master erfolgen, wenn es nicht möglich ist, bis zum Ende der Immatrikulationsfrist (15. April (für das Sommersemester) bzw. 15. Oktober (für das Wintersemester)) einen Nachweis über das abgeschlossene Bachelorstudium vorzulegen.

Hierzu ist eine "Erklärung über Vorlage aller abschlussrelevanten Leistungen" - inkl. Bestätigung der Hochschule - für die vorläufige Immatrikulation (siehe dazu: Seite 5 / 6 auf dem "Antrag auf Einschreibung") erforderlich. Diese Erklärung kann nur abgegeben werden, wenn bis zum Ende der oben genannten Antragsfrist alle Leistungen des Studiums ordnungsgemäß angemeldet, erbracht und abgegeben wurden und nur die Bewertung bzw. Benotung von Leistungen aussteht. Die Bestätigung durch die Hochschule, dass diese Voraussetzungen vorlagen, kann bis zum 20. April für das Sommersemester oder bis zum 20. Oktober für das Wintersemester nachgereicht werden. Liegen im Übrigen die Immatrikulationsvoraussetzungen vor, kann die vorläufige Immatrikulation in den Masterstudiengang erfolgen.

Bitte beachten Sie: Wird zum Ende des ersten Semesters im Masterstudiengang (31.03. bzw. 30.09.) kein Nachweis über den Bachelorabschluss im Studienbüro/ Studierendensekretariate vorgelegt, muss die Immatrikulation rückwirkend entfallen. Bitte vergewissern Sie sich daher während der vorläufigen Masterimmatrikulation über Ihren Studienabschluss und lassen sich bei Unklarheiten rechtzeitig, also mindestens 6 Wochen vor Ende des Semesters, beraten. Wenn das vorhergehende Bachelorstudium an der Universität Potsdam absolviert wurde, ist das Studienbüro/ Prüfungsamt dafür die zuständige Stelle. Wurde der vorhergehende Abschluss an einer anderen Hochschule erworben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle Ihrer ehemaligen Hochschule. Über mögliche Risiken und Folgen einer vorläufigen Immatrikulation in den Master berät Sie die Zentrale Studienberatung.