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Mutterschutz

Eine hochschwangere Frau, die ihre Hände auf den Bauch gelegt hat.
Foto: www.pixabay.com

Arbeitnehmerinnen erhalten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz vor beruflicher Belastung.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes beinhalten grundsätzlich:

  • eine Schutzfrist 6 Wochen vor der Geburt,
  • eine Schutzfrist 8 Wochen nach der Geburt - bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie (auf Antrag) bei einer Behinderung des Kindes, sofern sie innerhalb der ersten 8 Wochen ärztlich festgestellt wird,
  • einen Schutz vor Tätigkeiten mit besonderen Belastungen oder Gefahren für Mutter und Kind während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit im ersten Lebensjahr des Kindes,
  • einen Schutz vor Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehr- und Nachtarbeit,
  • den Anspruch auf eine angemessene Arbeitsplatzgestaltung während Schwangerschaft und Stillzeit, die Ihnen erlaubt, so lange wie möglich im Beruf zu bleiben,
  • einen Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten am Campus,
  • Freistellungen für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (z.B. ärztliche Vor- und Nachsorge) sowie zum Stillen (im ersten Jahr mind. 2x täglich 30 Minuten).

Als schwangere Arbeitnehmerin werden Sie für die sechs Wochen vor der Geburt und für die acht (bzw. zwölf) Wochen nach der Geburt Ihres Kindes grundsätzlich freigestellt, sowie vor und nach diesen Zeiträumen bei Tätigkeiten, die eine "unverantwortbare Gefährdung" für das Leben von Mutter und Kind darstellen.

Wer muss es wissen? - Meldung der Schwangerschaft

Die Universität Potsdam ist als Ausbildungsstelle wie als Arbeitgeberin für den gesundheitlichen Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Studentinnen im Sinne des MuSchG verantwortlich.

Bitte informieren Sie daher das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten über ihre Schwangerschaft, sobald diese festgestellt wurde. Bitte tun Sie dieses schriftlich mit dem Formular "Anzeige einer Schwangerschaft" (nur im Intranet) und fügen Sie einen Nachweis mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin (z.B. Kopie aus dem Mutterpass) bei.

Im Anschluss an die Meldung Ihrer Schwangerschaft erhalten Sie ein Schreiben, das Ihnen die genauen Termine Ihrer Mutterschutzfristen nennt, Sie a) über die Möglichkeiten, auch innerhalb der Mutterschutzfrist ihr Studium fortzusetzen und b) über das Prozedere der Gefährdungsbeurteilung informiert, sowie Sie über weitere Informations- und Gesprächsangebote in Kenntnis setzt.

Darüber hinaus sollten Sie natürlich auch Ihre direkten Vorgesetzten über die Schwangerschaft informieren.

Sind Sie außerdem an der Hochschule als (Promotions-)Studentin eingeschrieben, müssen Sie Ihre Schwangerschaft außerdem dem Dezernat für Studienangelegenheiten mitteilen (Formular zur Anzeige einer Schwangerschaft im Studium).

Trotzdem weiter arbeiten? - Flexibilität im Mutterschutz

Arbeitnehmerinnen können nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausdrücklich auf die Mutterschutzfrist vor der Entbindung verzichten und weiterhin arbeiten. Dies müssen Sie schriftlich dem Arbeitgeber (Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten) mitteilen. Sie können diese Erklärung jederzeit widerrufen (allerdings nicht rückwirkend).

Unter bestimmten Voraussetzungen (Einverständnis der Frau, ärztliches Attest, keine unverantwortbare Gefährdung und nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde) kann eine schwangere oder stillende Frau nach § 28 MuSchG auch zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden. Hierfür ist ein Antrag des Arbeitgebers bei der Aufsichtsbehörde nötig.

Was geht nicht? - Gefährdungsbereiche und -beurteilungen

Die Regelungen zum Gesundheitsschutz im Mutterschutzgesetz beziehen sich ausdrücklich auf die  Gesundheit von Mutter und Kind.

Gefährdungsbereiche finden sich vor allem bei Tätigkeiten in Laboren und Werkstätten sowie in infektiösen Bereichen (pädagogische und medizinische Arbeitsfelder), aber auch bei körperbezogenen Tätigkeiten wie Sport- oder Musikkursen und -praktika sowie möglicherweise bei Exkursionen (z.B. wenn diese in unwegsamem Gelände stattfinden). Eine Fortsetzung der jeweiligen Tätigkeit ist in einigen Bereichen außer von der Tätigkeit selbst abhängig von den gesundheitlichen Voraussetzungen jeder einzelnen Frau (Immunität gegenüber bestimmten Infektionskrankheiten). Im Zuge einer "Gefährdungsbeurteilung" wird geklärt, welche Tätigkeiten während Schwangerschaft und Stillzeit ausgeführt werden dürfen und welche nicht.

Für jede schwangere Beschäftigte muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Hierbei muss auch abgeschätzt werden, wie Sie Ihre berufliche Tätigkeit auch in der Schwangerschaft fortsetzen können - mit möglichst wenig Einschränkungen bei optimalem gesundheitlichen Schutz für Sie und Ihr Kind. Dazu gehört auch ein Gesprächsangebot seitens der Universität zu einer Ihrer Situation angepassten Arbeitsplatzgestaltung, in der Regel mit Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten.

Ein Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung des Sicherheitswesens der Universität hilft dabei, Ihren Gesundheitsschutz in der Schwangerschaft festzustellen und zu dokumentieren.

Finanzielle Leistungen im Mutterschutz

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes, die sich auf finanzielle Leistungen beziehen, betreffen Lohnersatzleistungen und gelten nur für Arbeitnehmerinnen, nicht für Studierende und Praktikantinnen.

Mutterschaftsgeld (§§ 19-20 MuSchG)

Als Arbeitnehmerin erhalten Sie während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse oder durch das Bundesversicherungsamt, wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert oder familienversichert sind. Die Antragsformulare dafür erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Der Arbeitgeber gleicht mit einem Zuschuss die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld (13 €/Tag) und dem durchschnittlichen Netto-Entgelt der drei Monate vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung aus. (Diesen Betrag erhält er später über ein Umlageverfahren der Krankenkassen wieder zurück, so dass auf Arbeitgeberseite keine Aufwändungen durch die Mutterschutzfristen entstehen.)

Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot (§ 18 MuSchG)

Wenn Sie im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung außerhalb der allgemeinen Mutterschutzfristen aufgrund eines Beschäftigungsverbots nur teilweise oder gar nicht arbeiten dürfen, erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schwangerschaft (oder - wenn die Tätigkeit erst nach Beginn der Schwangerschaft begonnen wurde: den ersten drei Monaten der Beschäftigung).

 

 

Eine hochschwangere Frau, die ihre Hände auf den Bauch gelegt hat.
Foto: www.pixabay.com