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Satzung
der Brandenburgischen Historischen Kommission e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Brandenburgische Historische Kommission"- im folgenden "BrHiKo" genannt - und hat seinen Sitz in Potsdam. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck (1) Der Verein betreibt und fördert die wissenschaftliche Erforschung der brandenburgischen Landesgeschichte durch einschlägige Projekte und andere Vorhaben sowie deren Veröffentlichung. (2) Um den satzungsmäßigen Zweck zu erreichen, wird der Verein Verbindungen zu staatlichen, kommunalen und privaten Einrichtungen sowie zu Personen knüpfen, die sich mit der Erforschung der brandenburgischen Landesgeschichte beschäftigen oder für diese Aufgabe zu gewinnen sind. Der Verein wird eigene wissenschaftliche Publikationen herausgeben, Ausstellungen, Tagungen und Vorträge gestalten sowie eine zielorientierte Öffentlichkeitsarbeit mit einer kontinuierlichen Medieninformation entwickeln, um einen Beitrag zur Identifizierung der Bürger mit ihrem Land Brandenburg zu leisten. (3) Zur Durchführung der genannten Aufgaben können Arbeitsgruppen auf Zeit gebildet werden. (4) Die Zusammenarbeit mit anderen landesgeschichtlichen Kommissionen und Forschungsstellen, insbesondere der Historischen Kommission zu Berlin, wird angestrebt. (5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ § 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft (1) Die BrHiKo hat Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit vollem Stimmrecht sowie Korrespondierende Mitglieder mit beratender Stimme. (2) Zu Ordentlichen Mitgliedern der BrHiKo werden geeignete natürliche Personen sowie juristische Personen des Insind, die Zwecke des Vereins wissenschaftlich aktiv zu fördern. (3) Über die Berufung Ordentlicher Mitglieder beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ordentlichen Mitglieder. (4) Persönlichkeiten, die sich um die Erforschung der brandenburgischen Landesgeschichte und deren Förderung verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden, auch ohne vorher Mitglied der BrHiKo gewesen zu sein. Über die Berufung von Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung gemäß Absatz 3. Ehrenmitglieder behalten das Stimmrecht, sofern sie zuvor Ordentliche Mitglieder gewesen sind. (5) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können insbesondere auswärtige Persönlichkeiten berufen werden, die sich um die Erforschung der brandenburgischen Landesgeschichte verdient gemacht haben. Über ihre Berufung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung gemäß Absatz 3. Korrespondierende Mitglieder sind berechtigt, an den wissenschaftlichen Veranstaltungen der BrHiKo teilzunehmen. Gleiches gilt für Ehrenmitglieder.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mit Stimmrecht haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (3) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit § 5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß sowie bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei Ordentlichen Mitgliedern, die juristische Personen sind. (2) Der Austritt eines Mitgliedes muß schriftlich über den Vorstand der Mitgliederversammlung angezeigt werden. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig. (3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist immer dann gegeben, wenn das Verbleiben des Mitgliedes im Verein dem Vereinszweck entgegensteht, insbesondere wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat oder es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ordentlichen Mitglieder. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von vier Wochen durch den Vorstand Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.
§ 6 Beiträge (1) Die BrHiKo kann Jahresbeiträge erheben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung im Rahmen einer auf Vorschlag des Vorstandes vorzulegenden Finanzordnung beschließt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Berufung zum Mitglied während des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig. (2) Aus der Mitgliedschaft dürfen den Mitgliedern keine finanziellen Vorteile erwachsen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. §7 Organe und Kuratorium Die Organe der BrHiKo sind: - die Mitgliederversammlung und Das Kuratorium wirkt als Beratungsgremium. §8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 4 einberufen. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse der BrHiKo es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Vorschlag einer bestimmten Tagesordnung wünscht. Kommen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung dieselben Verfahrensregeln wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen. (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Tage vorher
mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich abgesandt werden. Hierbei muß auf Beschlüsse, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, besonders hingewiesen werden. In dringenden Fällen kann auch mit kürzerer Frist eingeladen werden. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des jeweiligen Mitgliedes. (5) Änderungen oder Zusätze zur Tagesordnung müssen seitens einzelner Mitglieder bis zum 8. Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand beantragt werden. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn außer Mitgliedern des Vorstandes mindestens ein Drittel der Ordentlichen Mitglieder anwesend ist. (7) War eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist der Vorstand berechtigt, eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren herbeizuführen. Macht der Vorstand von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so hat er innerhalb von 6 Monaten ordnungsgemäß eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. In der Einladung ist auf diese erleichterte Bedingung hinzuweisen. (8) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist. Sie hat folgende Aufgaben: - Berufung und Ausschluß von Ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Korrespondierenden Mitgliedern; Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. (9) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vereins, einer seiner Stellvertreter oder ein von ihnen beauftragtes Vorstandsmitglied. (10) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz kein anderes Stimmenverhältnis vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag. (11) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (12) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung durch Unterschrift zu bestätigen ist. Die Niederschrift muß den wesentlichen Gang der Erörterungen sowie den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthalten. Sie wird den Mitgliedern der BrHiKo vervielfältigt zugestellt. Einwendungen können nur schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. §9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand. (2) Den engeren Vorstand bilden der Vorsitzende, bis zu drei Stellvertreter und der Schatzmeister. Ein jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und der Satzung. (3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem - dem Vorsitzenden, (4) Der Vorstand hat für Rechtsgeschäfte von mehr als DM 20.000,- die Einwilligung der Mitgliederversammlung einzuholen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nur in Notfällen und zur Abwendung schwerer Schäden oder Nachteile für den Verein statthaft. (5) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. (6) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser unterstützt den Vorsitzenden weisungsgebunden bei seiner Tätigkeit. Ihm obliegt die Durchführung der Verwaltungsaufgaben. Er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. (7) Der Vorstand kann sich des weiteren zu seiner Unterstützung sachkundige Berater hinzuziehen, die nicht Mitglieder der BrHiKo zu sein brauchen.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. (2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Durchführung des Vereinszwecks; § 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Nur Ordentliche Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. (2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig. (3) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grunde in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. (4) Die Amtsdauer eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Wahlperiode. (5) Im Falle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes endet auch dessen Amt. Bei seinem vorzeitigen Ausscheiden kann für die restliche Amtszeit auf Vorschlag des Vorstandes ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
§12 Vorstandssitzungen 1) Der engere und erweiterte Vorstand berät und beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet werden. In der Regel wird der Vorstand dreimal im Jahr einberufen, wobei eine Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuhalten ist. (2) Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des engeren Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Schriftliche Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. (3) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 13 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus: - einem Vertreter des Landes Brandenburg, Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtsdauer des Vorsitzenden des Kuratoriums endet mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden, die jederzeit möglich ist. (2) Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand berufen. (3) Das Kuratorium wird von dem Vorsitzenden des Vereins über die Entwicklung des Vereins und seine wissenschaftliche Arbeit unterrichtet. (4) Das Kuratorium berät den Verein - in allen seine Zwecke betreffenden Fragen, (5) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von seinem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Kuratoriumssitzungen teilnehmen.
§14 Rechnungsprüfer (1) Der Verein läßt seine Finanzen einmal jährlich durch zwei unabhängige Rechnungsprüfer, die Mitglied des Vereins sein müssen, prüfen. (2) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer prüfen den jährlichen Abschluß des Vereins und die Barkasse. Sie haben zu diesem Zweck das Recht, sämtliche Finanzunterlagen des Vereins einzusehen. (3) Über das Ergebnis der Prüfung der Rechnungsprüfer ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. §15 Auflösung (1) Die Auflösung der BrHiKo kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch vorhandene Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Forschung oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. §16 Ermächtigung des Vorstandes Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts vom Registergericht oder einer Behörde angeregt werden oder redaktioneller Art sind, zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthaltenen Grundsätze unverändert bleiben. § 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam. |
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