S a t z u n g

der Anna-Seghers-Gesellschaft Berlin und Mainz e. V.

                                                                              

Anna-Seghers-Gesellschaft
c/o Anna-Seghers-Gedenkstätte
Anna-Seghers-Straße
12489 Berlin

 

 

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen "Anna-Seghers-Gesellschaft Berlin und Mainz e. V."

Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck

(1) Die Gesellschaft fördert das literarische Leben. Sie widmet sich vor allem dem Studium und der Verbreitung des Werkes von Anna Seghers, der Pflege ihres Nachlasses und der Erinnerung an ihr Leben. Sie dient der Zusammenarbeit aller an ihrem Werk Interessierten und ist im engen Zusammenwirken mit dem Anna-Seghers-Archiv und Der Anna-Seghers-Gedenkstätte in Berlin ein Zentrum der Diskussion, von dem Anstöße und Anregungen ausgehen sollen für Forschung und öffentliche Auseinandersetzung mit den Romanen und Erzählungen, den theoretischen und publizistischen Arbeiten und der Biographie der Autorin.

(2) Das geschieht unter andrem durch:

·        öffentliche Lesungen und Vorträge

·        wissenschaftliche Kolloquien

·        Ausstellungen

·        Publikationen

·        Aufbau und Pflege internationaler Beziehungen

·        Unterstützung der Arbeit der Anna-Seghers-Gedenkstätte in Berlin.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4      Mitglieder

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützt und den festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichtet. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Von minderjährigen Mitgliedern ist die Genehmigung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in Ausnahme- oder Streitfällen die Mitgliederversammlung.

(2) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die erklärt, die Ziele des Vereines zu unterstützen und den regelmäßigen jährlichen Förderbeitrag zu entrichten. In der Mitgliederversammlung haben Fördermitglieder Stimm- und Antragsrecht.

(3) Die Gesellschaft kann Personen, die sich besondere Verdienste um Anna Seghers und die Zielstellung der Gesellschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrung kann jedes Mitglied der Gesellschaft und der Vorstand vorschlagen, sie bedarf der Zustimmung der zu Ehrenden; die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden über die Berufung als Ehrenmitglied.

(4) Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Bei Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft erhalten die Mitglieder lediglich der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Sachwerte zurück.

Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen.

(2) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht seht nur natürlichen Personen zu.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe und eventuelle Differenzierung auf Grund von sozialen und altersabhängigen Bedingungen ergeben sich aus der Beitragsordnung, die jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt oder aktualisiert wird.

Der Beitrag ist in den ersten drei Monaten des Jahres zu entrichten.

Ehrenmitgliedern ist es freigestellt, einen Beitrag zu bezahlen.

Der Beitrag für das Geschäftsjahr, in dem der Eintritt oder das Ausscheiden erfolgte, ist voll zu entrichten.

(4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben (z. B. Kolloquien) oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die Gesellschaft zu Spenden aufrufen oder sich um Subventionen und Unterstützungen bewerben.

 

§ 6      Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch freiwilliges Ausscheiden, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.

(2) Das freiwillige Ausscheiden erfolgt zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres und muß spätestens drei Monate vor dessen Beendigung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste geschieht durch den Vorstand, wenn trotz zweimaliger Aufforderung der Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig geblieben ist. Der Anspruch der Gesellschaft auf den rückständigen Beitrag bleibt durch die Streichung unberührt.

(4) Wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.

 

§ 7      Organe der Gesellschaft

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes schriftlich bevollmächtigen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung an die Mitglieder und Fördermitglieder muß mindestens zwei Monate vorher durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen worden ist.

(3) Jedes Mitglied kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen; über ihre Annahme oder Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

(6) Bei Wahlen bestimmt der/die Versammlungsleiter/in die Art der Abstimmung. Sie muß schriftlich erfolgen, wenn mindestens zwei der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom/von der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

(8) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Es muß wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 8      Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und maximal fünf weiteren Vorstandmitgliedern. Über die Anzahl der zum Vorstand Gehörenden beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n allein oder den/die Schatzmeister/in allein oder durch einen/eine Stellvertreter/in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Die Kinder von Anna Seghers haben das Recht, so sie nicht üblicherweise gewählte Mitglieder des Vorstandes sind, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie haben das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn besondere Bedingungen der Arbeit bzw. der Arbeitsweise des Vorstandes oder der Zukunft der Gesellschaft dies aus ihrer sicht zwingend erforderlich machen.

(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht anderen Gremien der Gesellschaft übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

·        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

·        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

·        Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Formulierung des Jahresberichtes;

·        Beschlußfassung über sämtliche Rechtsgeschäfte;

·        Vorbereitung der wissenschaftlichen Kolloquien;

·        Unterstützung der Anna-Seghers-Stiftung bei der Verleihung des "Anna-Seghers-Preises".

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglieder sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine(n) Nachfolger(in) wählen.

(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

(10) Über alle Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.

(11) Satzungsänderungen, die vom Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind der Mitgliederversammlung unverzüglich, spätestens jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 9      Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung der Gesellschaft fällt das Guthaben an die Anna-Seghers-Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, im Mai 2002

Die Satzung wurde am 5. Oktober 1991 von der Gründungsversammlung angenommen. Änderungen wurden 1993 sowie 1999 beschlossen. 2002 wurden vom Vorstand redaktionelle Änderungen vorgenommen.