der
Anna-Seghers-Gesellschaft Berlin und Mainz e. V.
Anna-Seghers-Gesellschaft
c/o
Anna-Seghers-Gedenkstätte
Anna-Seghers-Straße
12489 Berlin
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen
"Anna-Seghers-Gesellschaft Berlin und Mainz e. V."
Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Ihr Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2 Zweck
(1) Die Gesellschaft fördert das literarische Leben. Sie
widmet sich vor allem dem Studium und der Verbreitung des Werkes von Anna
Seghers, der Pflege ihres Nachlasses und der Erinnerung an ihr Leben. Sie dient
der Zusammenarbeit aller an ihrem Werk Interessierten und ist im engen
Zusammenwirken mit dem Anna-Seghers-Archiv und Der Anna-Seghers-Gedenkstätte in
Berlin ein Zentrum der Diskussion, von dem Anstöße und Anregungen ausgehen
sollen für Forschung und öffentliche Auseinandersetzung mit den Romanen und
Erzählungen, den theoretischen und publizistischen Arbeiten und der Biographie
der Autorin.
(2) Das geschieht unter andrem
durch:
·
öffentliche Lesungen und Vorträge
·
wissenschaftliche Kolloquien
·
Ausstellungen
·
Publikationen
·
Aufbau und Pflege internationaler Beziehungen
·
Unterstützung der Arbeit der Anna-Seghers-Gedenkstätte in
Berlin.
(3) Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person
und jede juristische Person werden, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützt
und den festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichtet. Die Mitgliedschaft ist
schriftlich zu beantragen. Von minderjährigen Mitgliedern ist die Genehmigung
der Erziehungsberechtigten einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand, in Ausnahme- oder Streitfällen die Mitgliederversammlung.
(2) Fördermitglied des Vereins
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die erklärt, die Ziele
des Vereines zu unterstützen und den regelmäßigen jährlichen Förderbeitrag
zu entrichten. In der Mitgliederversammlung haben Fördermitglieder Stimm- und
Antragsrecht.
(3) Die Gesellschaft kann
Personen, die sich besondere Verdienste um Anna Seghers und die Zielstellung der
Gesellschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrung kann jedes
Mitglied der Gesellschaft und der Vorstand vorschlagen, sie bedarf der
Zustimmung der zu Ehrenden; die Mitgliederversammlung entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden über die Berufung als Ehrenmitglied.
(4) Die Mitglieder der
Gesellschaft erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft. Bei Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung oder
Aufhebung der Gesellschaft erhalten die Mitglieder lediglich der Gesellschaft
zur Verfügung gestellte Sachwerte zurück.
Alle Inhaber von Ämtern sind
ehrenamtlich tätig.
§ 5 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen
Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu
benutzen.
(2) Jedes Mitglied hat das aktive
Wahlrecht. Das passive Wahlrecht seht nur natürlichen Personen zu.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird als
Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe und eventuelle Differenzierung auf Grund von
sozialen und altersabhängigen Bedingungen ergeben sich aus der Beitragsordnung,
die jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt oder aktualisiert wird.
Der Beitrag ist in den ersten
drei Monaten des Jahres zu entrichten.
Ehrenmitgliedern ist es
freigestellt, einen Beitrag zu bezahlen.
Der Beitrag für das Geschäftsjahr,
in dem der Eintritt oder das Ausscheiden erfolgte, ist voll zu entrichten.
(4) Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben (z. B. Kolloquien) oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
kann die Gesellschaft zu Spenden aufrufen oder sich um Subventionen und Unterstützungen
bewerben.
§ 6 Ende
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch
freiwilliges Ausscheiden, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.
(2) Das freiwillige Ausscheiden
erfolgt zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres und muß spätestens drei
Monate vor dessen Beendigung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Streichung aus der
Mitgliederliste geschieht durch den Vorstand, wenn trotz zweimaliger
Aufforderung der Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig geblieben
ist. Der Anspruch der Gesellschaft auf den rückständigen Beitrag bleibt durch
die Streichung unberührt.
(4) Wenn ein Mitglied die
Interessen der Gesellschaft verletzt, kann es durch Beschluß der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß kann das
Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.
§ 7 Organe
der Gesellschaft
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes schriftlich
bevollmächtigen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein abwesendes Mitglied
vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens
einmal jährlich einberufen. Die Einladung an die Mitglieder und Fördermitglieder
muß mindestens zwei Monate vorher durch den Vorstand schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
ordnungsgemäß zu ihr eingeladen worden ist.
(3) Jedes Mitglied kann Änderungen oder Ergänzungen der
Tagesordnung beantragen; über ihre Annahme oder Ablehnung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder
wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer Stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
(6) Bei Wahlen bestimmt der/die Versammlungsleiter/in die
Art der Abstimmung. Sie muß schriftlich erfolgen, wenn mindestens zwei der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das vom/von der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
(8) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Es muß wenigstens ein Viertel der
Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Schriftführer/in und dem/der
Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
§
8 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und maximal fünf
weiteren Vorstandmitgliedern. Über die Anzahl der zum Vorstand Gehörenden
beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den/die Vorsitzende/n allein oder den/die Schatzmeister/in allein oder durch
einen/eine Stellvertreter/in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
(2) Die Kinder von Anna Seghers haben das Recht, so sie
nicht üblicherweise gewählte Mitglieder des Vorstandes sind, an den
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie haben das Recht, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn besondere Bedingungen
der Arbeit bzw. der Arbeitsweise des Vorstandes oder der Zukunft der
Gesellschaft dies aus ihrer sicht zwingend erforderlich machen.
(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der
Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht anderen Gremien der Gesellschaft übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
·
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
·
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
·
Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Formulierung
des Jahresberichtes;
·
Beschlußfassung über sämtliche Rechtsgeschäfte;
·
Vorbereitung der wissenschaftlichen Kolloquien;
·
Unterstützung der Anna-Seghers-Stiftung bei der Verleihung
des "Anna-Seghers-Preises".
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglieder sind, gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine(n)
Nachfolger(in) wählen.
(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer Stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen werden.
(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind.
(9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
(10) Über alle Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
angefertigt.
(11) Satzungsänderungen, die vom Gericht oder Finanzamt
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen sind der Mitgliederversammlung unverzüglich, spätestens
jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§
9 Auflösung
der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung der Gesellschaft fällt das Guthaben
an die Anna-Seghers-Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, im Mai 2002
Die Satzung wurde am 5. Oktober 1991 von der Gründungsversammlung
angenommen. Änderungen wurden 1993 sowie 1999 beschlossen. 2002 wurden vom
Vorstand redaktionelle Änderungen vorgenommen.