Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt Deutsch

am Institut für Germanistik  an der Universität Potsdam

vom 7. Oktober 2004

 

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in der Fassung vom 6 Juli 2004 (GVBI. I S. 393), am 7. Oktober 2004 folgende Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt Deutsch am Institut für Germanistik erlassen:[1]

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

I Allgemeine Bestimmungen

§1      Geltungsbereich

§2      Ziele des Studiums und Studiengänge

§3      Gliederung und Dauer des Studiums

§4      Abschlussgrade

§5      Studien- und Lehrformen

§6      Studienfachberatung

§7      Prüfungsausschuss

§8      Nachteilsausgleich

§9      Anerkennung von Leistungen

§10    Gliederung des Faches

§11    Modularisierung

§12    Leistungspunkte

§13    Leistungserfassungsprozess

§14    Bewertung prüfungsrelevanter Studienleistungen

§15    Belegung von Lehrveranstaltungen

§16    Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen

§17    Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

 

II Aufbau und Inhalte des Bachelorstudiums und des Erweiterungsstudiums

§18    Ziele des Bachelorstudiums

§19    Zugangsvoraussetzungen

§20    Rahmenbedingungen des Bachelorstudiums

§21    Inhalte des Bachelorstudiums

§22    Bachelorarbeit

§23    Abschluss des Bachelorstudiums

 

III Aufbau und Inhalte des Masterstudiums und des Ergänzungsstudiums

§24    Ziele des Masterstudiums

§25    Zugangsvoraussetzungen

§26    Rahmenbedingungen des Masterstudiums

§27    Inhalte des Masterstudiums

§28    Masterarbeit

§29    Abschluss des Masterstudiums

 

IV Übergangs- und Schlussbestimmung

§30...... Ungültigkeit der Graduierung

§31...... Übergangsbestimmungen

§32...... In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

Anlage 1: Übersicht über  Anforderungen der Studiengänge

Anlage 2: Modulbeschreibungen


I Allgemeine Bestimmungen

 

§1       Geltungsbereich

 

Diese Ordnung regelt Aufbau, Inhalte und Anforderungen aller Lehramtsstudiengänge, die am Institut für Germanistik der Universität Potsdam studiert werden können. Zugleich bestimmt diese Ordnung die Modalitäten der Leistungsbewertung.

 

 

§2       Ziele des Studiums und Studiengänge

 

(1)               Das Studium soll die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Voraussetzungen schaffen, die Tätigkeit eines Deutschlehrers/einer Deutschlehrerin in den Klassenstufen des gewählten Lehramtes auf wissenschaftlicher Grundlage und mit hoher professioneller Qualität ausüben zu können. Das Studium befähigt darüber hinaus zu einem Einsatz in anderen Praxisfeldern, die germanistische und didaktische Kompetenzen erfordern.

 

(2)       Es können zwei stufenübergreifende Lehrämter studiert werden:

·            das Lehramt Deutsch an Gymnasien                           (= LG)

·            das Lehramt Deutsch für die

Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der

Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen                 (= LSI/P)

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Studiengänge:

·            LG Deutsch als erstes Fach                                         (= LG1)

·            LG Deutsch als zweites Fach                                      (= LG2)

·            LSI/P Deutsch als erstes Fach[2]                                    (= LSI/P1)

·            LSI/P Deutsch als zweites Fach                                   (= LSI/P2)

 

 

(3)       Deutsch als erstes oder zweites Fach kann mit Fächern gemäß den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung Brandenburg (LPO) vom 31.07 2001 kombiniert werden, soweit sie an der Universität Potsdam studiert werden können.

 

(4)               Gemäß LPO (vgl. §41ff.) besteht generell die Möglichkeit, ein Erweiterungs- oder ein Ergänzungsstudium im Fach Deutsch aufzunehmen. Im Regelfall nehmen die Studierenden am normalen Studienbetrieb teil. Die Anforderungen für Erweiterungs- und Ergänzungsstudien sind mit den Anforderungen für den vergleichbaren Studiengang im Direktstudium prinzipiell identisch (s. §18 Abs. 2 und §24 Abs. 2). Spezielle Kurse können bei entsprechendem Bedarf und nach kapazitärer Prüfung durch Beschluss des Institutsrates eingerichtet werden.

 

 

§3       Gliederung und Dauer des Studiums

           

(1)               Das Studium besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium. Ein Lehramt kann nur nach erfolgreichem Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiums im Fach Deutsch erworben werden.

 

(2)               Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt für alle Lehrämter 6 Semester.

Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt

·            für das LG Deutsch:                   4 Semester

·            für das LSI/P Deutsch:               3 Semester

 

 

(3)       Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:

 

 

1. Fach (einschließlich Fachdidaktik          90 (-1)    Leistungspunkte

und berufsfeldbezogenes Fachmodul)

2. Fach (einschließlich Fachdidaktik                70    Leistungspunkte

und berufsfeldbezogenes Fachmodul)

Erziehungswissenschaften                              15    Leistungspunkte

Bachelorarbeit                                                     6    Leistungspunkte

                                                                        180    Leistungspunkte

 

Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:

 

 

1. Fach (einschließlich Fachdidaktik          70 (-1)    Leistungspunkte

und berufsfeldbezogenes Fachmodul)

2. Fach (einschließlich Fachdidaktik                 70    Leistungspunkte

und berufsfeldbezogenes Fachmodul)

Erziehungswissenschaften                              15    Leistungspunkte

Primarstufenspezifischer Bereich                    20    Leistungspunkte

Bachelorarbeit                                                     6    Leistungspunkte

                                                                        180    Leistungspunkte

 

Das Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:

 

 

1. Fach (einschließlich Fachdidaktik)               25    Leistungspunkte

2. Fach (einschließlich Fachdidaktik)               25    Leistungspunkte

Erziehungswissenschaften                              30    Leistungspunkte

Praktikum                                                          20    Leistungspunkte

Masterarbeit                                                      20    Leistungspunkte

                                                                        120    Leistungspunkte

 

Das Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:

 

 

1. Fach (einschließlich Fachdidaktik)               20    Leistungspunkte

Primarstufenspezifischer Bereich                    10    Leistungspunkte

Erziehungswissenschaften                              30    Leistungspunkte

Praktikum                                                          20    Leistungspunkte

Masterarbeit                                                      15    Leistungspunkte

                                                                          95    Leistungspunkte

 

 

§4       Abschlussgrade

 

Der jeweilige Abschlussgrad richtet sich im Lehramtsstudium nach dem 1. Fach. Ist Deutsch das 1. Fach, verleiht die Universität durch die Philosophische Fakultät die Grade „Bachelor of Arts“ oder „Master of Arts“, abgekürzt als B.A. bzw. M.A.

 

 

§5        Studien- und Lehrformen

 

Das Studium setzt die regelmäßige Teilnahme und kontinuierliche aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen sowie ihre Vor- und Nachbereitung voraus. Lehrformen sind:

 

Vorlesungen (V)

Vorlesungen informieren zusammenhängend über größere Stoff-, Themen- oder Problembereiche. Sie führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine begleitende und ergänzende Lektüre unbedingt notwendig. 

 

Grundkurse (GK)

Grundkurse sind obligatorische oder wahl-obligatorische Veranstaltungen, die einen einführenden Charakter besitzen. Sie sollen zu Beginn des Studiums besucht werden. Hier erhalten die Studierenden einen Einblick in grundlegende Arbeitsfelder und Methoden des Fachs. Außerdem werden sie mit Formen wissenschaftlichen Arbeitens vertraut gemacht. Je nach Spezifik des Grundkurses kann dieser auch mehr vertiefenden Charakter haben. In diesem Fall  werden die Studierenden dazu befähigt, unter Anleitung selbst aktiv die für die jeweilige Thematik  charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu spezifizieren, systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten.

 

Hauptseminare (HS)

Hauptseminare sind wahl-obligatorische Veranstaltungen mit vertiefendem Charakter. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, unter Anleitung selbst aktiv die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu spezifizieren, systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten.

 

Proseminare (PS)

Proseminare sind frei wählbare Veranstaltungen, in denen die Auseinandersetzung mit ausgewählten Themenbereichen ergänzt und vertieft wird. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, selbständig und stärker eigenverantwortlich die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu spezifizieren, systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten. 

 

Projektseminare (PjS)

Projektseminare sind Seminare mit stark praktischem Charakter, die akademisch vor- und nachbereitet werden. Sie ermöglichen eine selbständige und fachspezifisch reflektierte Umsetzung erworbener Kenntnisse durch die Studierenden. Die Arbeit in Gruppen wird hier bevorzugt.

 

Übungen (Ü)

Übungen sind studienbegleitende Veranstaltungen, in denen vor allem die Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Der selbständige Umgang mit konkreten Übungsaufgaben, etwa zur Vertiefung von Vorlesungsstoff oder in Form von gemeinsam erstellten Übersetzungen, steht im Mittelpunkt.  

 

Kolloquien (K)

Kolloquien sind studienbegleitende Veranstaltungen. Im Rahmen eines Kolloquiums bietet sich die Möglichkeit, entstehende Qualifikationsarbeiten zur Diskussion zu stellen und/oder aktuelle Forschungsansätze kennen zu lernen und zu erproben.

 

 

 

 

§6       Studienfachberatung

 

(1)               Die Studienfachberatung informiert über die konsekutiven Stufen der Lehramtsstudiengänge am Institut für Germanistik und gibt Unterstützung durch studienbegleitende Beratung beim Aufbau, bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums und bei studienbegleitenden Prüfungen. Für darüber hinausgehende Fragen sollten auch die Angebote der zentralen Studienberatung der Universität Potsdam genutzt werden.

 

(2)               Jeweils zu Beginn des Bachelor- und des Masterstudiums sowie bei einem Studienwechsel ist die Teilnahme an einer Studienfachberatung obligatorisch. Darüber hinaus sollte während des Studiums ein Beratungsgespräch bei einer Lehrkraft nach eigener Wahl geführt werden.

 

 

§7       Prüfungsausschuss

 

(1)               Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird für das Fach Germanistik ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren/Professorinnen, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (möglichst Studienberater/in), ein/e Student/in, der/die mindestens zwei Studiensemester am Institut für Germanistik absolviert hat, angehören.

 

(2)               Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

 

(3)               Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren/Professorinnen seine/n Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(4)               Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfällen zu Auslegungen dieser Ordnung und gibt Anregungen zu ihrer Reform. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

·            die Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen,

·         die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der   Leistungspunkte (Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft),

·            die Rückbuchung von Belegpunkten nach Abbruch der Lehrveranstaltung bei Vorliegen objektiver Gründe,

·            die Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,

·            die Gewährung eines Nachteilsausgleiches (vgl. §8),

·         die Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung,

·         den regelmäßigen Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.

 

(5)               Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

 

(6)               Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

 

 

 

§8       Nachteilsausgleich

 

(1)       Weisen Studierende nach, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/der Studierenden und dem/der Prüfer/in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

 

(2)       Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/Behinderung des/der Studierenden die Krankheit/Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

 

(3)       Studierende, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

 

§9       Anerkennung von Leistungen

 

(1)       Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge des Faches Germanistik der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Deutsch an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.

 

(2)       Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

 

(3)       Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

 

(4)       Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

 

 

§10     Gliederung des Faches

 

Das Institut für Germanistik gliedert sich in die Abteilungen Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft (einschließlich Deutsch als Fremdsprache). Zu jeder Abteilung gehört eine entsprechende Fachdidaktik (Literaturdidaktik und Sprachdidaktik).

 

 

§11     Modularisierung

 

(1)               Das Studium basiert auf dem Prinzip der Modularisierung der Lehrinhalte. Ein Modul ist ein inhaltlich bestimmter und zeitlich umgrenzter Verbund von Lehrveranstaltungen. Entsprechend der Spezifik des Faches und der Funktion der Module im Studienablauf werden Module auf unterschiedlichen Ebenen unterschieden: einerseits Modulbereiche und andererseits Grund-, Aufbau- und Erweiterungsmodule. Diese können einem Modulbereich entsprechen oder sich aus unterschiedlichen Modulbereichen zusammensetzen.

 

(2)               Für das Studium der Lehramtsstudiengänge am Institut für Germanistik sind folgende Modulbereiche vorgesehen:

 

100      Modulbereiche der Literaturwissenschaft (Germanistik)

110            Literatur und Literaturgeschichte

120      Textanalyse und Interpretation (Poetik, Ästhetik, Hermeneutik)

130      Literaturen, Medien und Kulturen (Literatur und Öffentlichkeit; Literatur zwischen anderen Künsten, Medien und Disziplinen, Literaturen und Kulturen im Vergleich)

140      Literaturtheorie und Wissenschaftsgeschichte (Theorien, Methoden, Modelle)

 

200      Modulbereiche der Germanistischen Linguistik

210Deutsche Sprache der Gegenwart I (Grammatik und Wortschatz)

220      Deutsche Sprache der Gegenwart II (Text, Gespräch, Varietäten)

230      Geschichte der deutschen Sprache

240      Sprachwissenschaft (Geschichte, Anwendungen, Deutsch als Fremd- und Zweitsprache)

 

400      Modulbereiche der Fachdidaktiken

410      Theoretische und praktische Grundlagen der Literaturdidaktik

420      Theoretische und praktische Grundlagen der Sprachdidaktik

 

500      Berufsfeldbezogenes Modul

 

 

(3)       Die Modulbereiche sind in der Regel studierbar

·         als Grundmodule (im Bachelorstudium),

·         als Aufbaumodule (im Masterstudium),

·         als Erweiterungsmodule (im Bachelor- und im Masterstudium).

Formal werden sie durch folgende Konventionen bei der Nummerierung unterschieden: Grundmodule weisen als letzte Zahl stets eine 1 auf, Aufbaumodule eine 2 und Erweiterungsmodule eine 3.[3]

 

Grundmodule umfassen obligatorische Lehrveranstaltungen, die in die grundlegenden Begriffe, Methoden und Theorien eines Fachgebietes einführen und sprachliche und analytische Kompetenzen vermitteln. Die hauptsächliche  Lehrveranstaltungsform sind Grundkurse. Die Grundmodule haben in der Fachwissenschaft einen Umfang von jeweils 4 SWS[4], in der Fachdidaktik einen Umfang von je 2 SWS und sind generell im Bachelorstudium zu absolvieren.

 

Aufbaumodule umfassen wahl-obligatorische Lehrveranstaltungen, die eine wissenschaftliche Fragestellung eines Modulbereiches theoretisch und methodisch vertiefend behandeln, die Fähigkeit zur selbständigen Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragen ausbilden und dabei in einem bestimmten Umfang Grundlagenwissen voraussetzen. Die hauptsächliche Lehrveranstaltungsform sind Hauptseminare. Aufbaumodule können ausschließlich im Masterstudium absolviert werden.

 

Erweiterungsmodule umfassen grundsätzlich frei wählbare Lehrveranstaltungen (aus allen Lehrveranstaltungsformen). Sie tragen in der Regel vertiefenden oder ergänzenden Charakter. Es kann aus den im Absatz 2 angegebenen Modulbereichen gewählt werden.

 

 

 

§12     Leistungspunkte

 

(1)               Leistungspunkte (LP) sind zählbare Einheiten zur Erfassung erbrachter Leistungen in einer Lehrveranstaltung/einem Modul. Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems (ECTS).

Zu einem Leistungspunkt gehören:

-          Angabe der Lehrveranstaltung, in der diese erbracht wurde

-          Benotung

-          Form der Erbringung und gegebenenfalls Thema.

 

(2)               In Abhängigkeit von den im Leistungserfassungsprozess erbrachten quantitativen und qualitativen Leistungen können in den Lehrveranstaltungen 1–4 Leistungspunkte vergeben werden:

 

Vorlesung

regelmäßige Teilnahme

1 LP

mit prüfungsrelevanter Studienleistung

3/4 LP

Grundkurs

je Teil (2 SWS)

regelmäßige/aktive Teilnahme

1 LP

Modul 111

mit prüfungsrelevanter Studienleistung

 

3 LP

alle anderen Grundkurse

mit prüfungsrelevanter Studienleistung

 

4 LP

Proseminar

(Fachwissenschaft)

regelmäßige/aktive Teilnahme

1 LP

mit kleiner Leistung

2 LP

mit prüfungsrelevanter Studienleistung

4 LP

Proseminar

(Fachdidaktik und Berufsfeld)

regelmäßige/aktive Teilnahme

1 LP

mit kleiner Leistung

2 LP

mit prüfungsrelevanter Studienleistung

3 LP

Übung, Kolloquium,

Projektseminar

regelmäßige/aktive Teilnahme

1 LP

mit kleiner Leistung

2 LP

Hauptseminar

regelmäßige/aktive Teilnahme

1 LP

mit prüfungsrelevanter Studienleistung (Fachwissenschaft)

4 LP

mit prüfungsrelevanter Studienleistung (Fachdidaktik)

3 LP

 

 

 

§13     Leistungserfassungsprozess

 

(1)               Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht.

 

(2)               Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel in der 3. Woche nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit. Über Fristverlängerungen, insbesondere bei schriftlichen Arbeiten, entscheidet der Dozent/die Dozentin.

 

(3)               Prüfungsberechtigt im Sinne dieser Ordnung sind die Dozentinnen und Dozenten, die die jeweilige Lehrveranstaltung anbieten. Sie geben die möglichen Formen der zugehörigen Leistungsermittlung im „Kommentierten Lehrveranstaltungsverzeichnis“, spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung, bekannt.

 

(4)       Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss die/den Einspruch-Einlegende/n und den Dozenten/die Dozentin anhören.

 

(5)       Nach der Bewertung einer Leistung wird der Studierende über das Ergebnis informiert. Auf Anfrage erhält er Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für eine Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

 

 

§14     Bewertung prüfungsrelevanter Studienleistungen

 

(1)       Die Noten für die einzelnen prüfungsrelevanten Studienleistungen werden von der jeweiligen Lehrkraft erteilt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut                            (eine hervorragende Leistung)

2 = gut                                    (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)

3 = befriedigend                     (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

4 = ausreichend                     (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5 = nicht ausreichend            (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

 

(2)       Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:

 

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

 

(3)       Bei der Bildung von Noten aus mehreren einzelnen prüfungsrelevanten Leistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

(4)       Die Noten für die Bewertung der prüfungsrelevanten Module lauten: Bei einem Durchschnitt

bis 1,5                         = sehr gut

über 1,5 bis 2,5          = gut

über 2,5 bis 3,5          = befriedigend

über 3,5 bis 4,0          = ausreichend

über 4,0                      = nicht ausreichend.

 

(5)       Eine prüfungsrelevante Studienleistung bzw. Teilleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. An Prüfungsgesprächen muss eine zweite prüfungsberechtigte Person teilnehmen.

 

(6)       Ist die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutacherin/dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die/der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.

 

(7)       Wird auch die Wiederholung nicht bestanden, muss das Seminar (oder eine adäquate Veranstaltung) und der damit verbundene Leistungserfassungsprozess wiederholt werden.

 

 

§15     Belegung von Lehrveranstaltungen

 

(1)               Mit der Einschreibung in das Bachelor- und das Masterstudium erhält der Studierende jeweils Belegpunkte (Belegpunktekonto), deren Zahl deutlich höher ist als die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte. (Vgl. §§ 20 und 26.) Die Belegpunkte sind von einem Studium in das andere nicht übertragbar. Das erste Fachsemester im Bachelorstudium gilt als Orientierungsphase. Es werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.

 

(2)               Mit dem Belegen einer Lehrveranstaltung werden dem Studierenden Belegpunkte vom Konto abgebucht, unabhängig von der Erbringung einer Leistung und unabhängig vom Erfolg in der Lehrveranstaltung. Zieht der Studierende die Belegung fristgerecht (innerhalb der ersten drei Wochen des Lehrveranstaltungszeitraumes) zurück oder liegen objektive Gründe für den Abbruch einer Lehrveranstaltung vor, so werden dem Studierenden die eingesetzten Belegpunkte wieder gutgeschrieben.

 

(3)       Die Belegung erfolgt dadurch, dass der Studierende seine Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilt. Die Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig.

 

(4)       Der Studierende kann keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte so gering ist, dass die zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte nicht mehr erbracht werden können. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.

 

(5)       Bei einem Wechsel des Studiengangs oder des Studienortes werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

 

 

§16     Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen

 

(1)               Hat ein/e Studierende/r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

 

(2)               Die Gesamtnote ergibt sich aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller Noten, einschließlich der Bachelor- und Masterarbeit. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich nach folgender Einteilung:

 

1,0 bis einschließlich 1,2:      mit Auszeichnung

1,3 bis einschließlich 1,5:      sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5:      gut

2,6 bis einschließlich 3,5       befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0       ausreichend

 

(3)       Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein „Diploma-Supplement“ ergänzt.

 

(4)       Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

 

(5)       Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.

 

(6)       Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

 

 

§17     Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

 

(1)       Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einer prüfungsrelevanten Leistungserfassung versäumen oder eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert.

 

(2)       Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt, für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müssen.

 

(3)       Versucht ein/e Kandidat/in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende prüfungsrelevante Studienleistung als mit „nicht ausreichend” bewertet. Ein/e Kandidat/in, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Leistungserfassung stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der aktuellen Leistungserfassung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende prüfungsrelevante Studienleistung mit „nicht ausreichend” bewertet.

 

 

 

II Aufbau und Inhalte des Bachelorstudiums und des Erweiterungsstudiums

 

 

§18     Ziele des Bachelorstudiums

 

(1)        Der akademische Grad des Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Deutsch stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, ob der/die Kanditat/in die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Erkenntnisse und Methoden der Germanistischen Literatur- und Sprachwissenschaft sowie ihrer Didaktiken anzuwenden, und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat. Die Studieninhalte konzentrieren sich auf wissenschaftliche, berufsfeldbezogene und praktische Grundlagen des Faches. Die Übernahme eines Lehramtes für das Fach Deutsch ist allein mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts nicht möglich.

 

(2)        Im Erweiterungsstudium als Bachelorstudium in der jeweiligen Abschlussart wird eine Lehrbefähigung für das Fach Deutsch erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurücklie­genden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstu­dium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.

 

 

§19     Zugangsvoraussetzungen

 

(1)               Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.

 

(2)               Den Studierenden wird empfohlen, ihre Englischkenntnisse so weit zu entwickeln, dass wissenschaftliche Texte fließend gelesen werden können.

 

 

§ 20     Rahmenbedingungen des Bachelorstudiums

 

(1)               Das Bachelorstudium für das Lehramt Deutsch an Gymnasien umfasst folgende Teilkomponenten (mit den zu erwerbenden Leistungspunkten):

 

·            LG Deutsch als erstes Fach                          95 Leistungspunkte

       davon Fachwissenschaft                                                           67

       davon berufsfeldbezogene Module                                             10

       davon Fachdidaktik                                                                     12

       davon Bachelorarbeit                                                                   6

 

·            LG Deutsch als zweites Fach                        70 Leistungspunkte

       davon Fachwissenschaft                                                           57

       davon berufsfeldbezogene Module                                              5

       davon Fachdidaktik                                                                      8

 

(2)               Das Bachelorstudium für das Lehramt Deutsch für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen umfasst diese Teilkomponenten (mit den zu erwerbenden Leistungspunkten):

 

·            LSI/P Deutsch als erstes Fach                                  75 Leistungspunkte

       davon Fachwissenschaft                                                           56

       davon berufsfeldbezogene Module                                              5

       davon Fachdidaktik                                                                      8

       davon Bachelorarbeit                                                                   6

 

·            LSI/P Deutsch als zweites Fach                                70 Leistungspunkte

       davon Fachwissenschaft                                                           57

       davon berufsfeldbezogene Module                                              5

       davon Fachdidaktik                                                                       8

 

(3)       Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester erhalten die Studierenden folgende Belegpunkte für das Bachelorstudium:

·            LG Deutsch als erstes Fach:                            145

·            LG Deutsch als zweites Fach:                         115

·            LSI/P Deutsch als erstes Fach:                        115

·            LSI/P Deutsch als zweites Fach:                     115

 

 

§21     Inhalte des Bachelorstudiums

 

(1) Grundmodule

 

 

-           In allen Lehramtsstudiengängen sind folgende Grundmodule zu belegen:

 

Modul

Modulbereich

LV-Form

LP

SWS

111:

Literatur und Literaturgeschichte

110

Grundkurs

3 Teile

3 Teilnoten

                 9

je 3

               6

je 2

121:

Textanalyse und Interpretation

120

Grundkurs

2 Teile

2 Teilnoten

                  8

je 4

               4

je 2

131:

Literaturen, Medien und Kulturen

130

Grundkurs

2 Teile

2 Teilnoten

                  8

je 4

               4

je 2

211:

Deutsche Sprache der Gegenwart I

210

Grundkurs

2 Teile

2 Teilnoten

                  8

je 4

               4

je 2

221:

Deutsche Sprache der Gegenwart II

220

Grundkurs

2 Teile

2 Teilnoten

                  8

je 4

               4

je 2

231:

Geschichte der deutschen Sprache

230

Grundkurs

2 Teile

2 Teilnoten

                  8

je 4

               4

je 2

411:

Literaturdidaktik

410

Grundkurs

1 Note

                  4

               2

421:

Sprachdidaktik

420

Grundkurs

1 Note

                  4

               2

 

 

 

                57

             30

 

 

-     Jedes der vorgeschriebenen Module wird mit einer Note abgeschlossen. Diese setzt sich in den fachwissenschaftlichen Modulen jeweils aus 2 (bei 4 SWS) bzw. 3 (bei 6 SWS) Teilnoten gleichwertig zusammen. Alle Leistungspunkte sind benotet, d. h. sie werden bei der Berechnung der Gesamtnote des Faches berücksichtigt.

 

-     Es sind folgende Formen prüfungsrelevanter Studienleistungen möglich (Klausur, Seminararbeit bzw. Referat/Seminararbeit, Prüfungsgespräch). Innerhalb der Modulbereiche Literaturwissenschaft und Germanistische Linguistik muss die Leistungsüberprüfung jedoch jeweils durch mindestens zwei unterschiedliche Formen erfolgen.

 

-     Für das Studium der literaturwissenschaftlichen Grundmodule gelten folgende weitere Festlegungen:

 

Das Modul 111 Literatur und Literaturgeschichte (insgesamt 6 SWS) setzt sich zusammen aus:

Teil 1 (2 SWS):          Literatur und Literaturgeschichte von 750–1500 und

Teil 2 (2 SWS):          Literatur und Literaturgeschichte von 1500–1750 und

Teil 3 (2SWS):           Literatur und Literaturgeschichte von 1750 bis zur Gegenwart.

Zu belegen sind alle drei Teile. Die Reihenfolge der Seminare kann frei gewählt werden.

 

Das Modul 121 Textanalyse und Interpretation (insgesamt 4 SWS) setzt sich zusammen aus

Teil 1 (2 SWS):          Textanalyse und Interpretation von 750–1500 oder

Teil 2 (2 SWS):          Textanalyse und Interpretation von 1500–1750 oder

Teil 3 (2SWS):           Textanalyse und Interpretation von 1750 bis zur Gegenwart.

Zu belegen sind 2 Veranstaltungen mit unterschiedlichen zeitlichen Schwerpunkten; die Reihenfolge kann frei gewählt werden.

 

Das Modul 131 Literatur, Medien, Kulturen (insgesamt 4 SWS) setzt sich zusammen aus

Teil 1 (2 SWS):          Literatur, Medien, Kulturen von 750–1500 oder

Teil 2 (2 SWS):          Literatur, Medien, Kulturen von 1500–1750 oder

Teil 3 (2SWS):           Literatur, Medien, Kulturen von 1750 bis zur Gegenwart

Die Leistungspunkte dieses Moduls können auch am Institut für Künste und Medien erworben werden.

 

 

(2) Erweiterungsmodule

 

-     Im Lehramt für Gymnasien (Fach 1) sind folgende Erweiterungsmodule zu erbringen:

 

Modul

Modulbereich

LV-Form

LP

SWS

103:

Erweiterungsmodul Literaturwissenschaft

120, 130, 140,

Vorlesung, Proseminar, Übung, Projektseminar

 

3 LV ohne Leistungs-nachweis

1 LV mit kleiner Leistung

1 LV mit Prüfungsleistung

(= Modulnote)

                9

 

 

3

 

2

4 (benotet)

 

          10

 

 

6

 

2

2

 

203:

Erweiterungsmodul Germanistische Linguistik

3 Modulbe-reiche aus: 210, 220, 230, 240

Vorlesung, Proseminar, Übung, Projektseminar

 

3 LV ohne Leistungs-nachweis

1 LV mit kleiner Leistung

1 LV mit Prüfungsleistung

(= Modulnote)

                9

 

 

3

 

2

4 (benotet)

 

          10

 

 

6

 

2

2

 

403:

Erweiterungsmodul Fachdidaktik

410, 420

Proseminar, Vorlesung

 

1 LV ohne Leistungs-nachweis

1 LV mit Prüfungsleistung

(= Modulnote)

                  4

 

1

 

3 (benotet)

            4

 

2

 

2

 

 

 

                22

          24

 

In den Modulen 103 und 203 können jeweils 2 Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis durch eine Lehrveranstaltung mit kleiner Leistung ersetzt werden. Dadurch kann sich die Anzahl der SWS verändern.

 

 

-           In den Lehramtsstudiengängen Lehramt an Gymnasien (Fach 2) und Lehramt SI/P (Fach 2) ist folgendes Erweiterungsmodul zu erbringen:

 

Modul

Modulbereiche

LV-Form

LP

SWS

013:

Erweiterungsmodul Literatur- und Sprach-wissenschaft I

2 Modulbereiche aus: 120, 130, 140

2 Modulbereiche aus: 210, 220, 230, 240

 

Vorlesung, Proseminar, Übung, Projektseminar

 

4 LV ohne Leistungs-nachweis

1 LV mit Prüfungsleistung

(= Modulnote)

                 8

 

 

4

 

4 (benotet)

 

         10

 

 

8

 

2

 

 

 

Zwei Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis können durch eine Lehrveranstaltung mit kleiner Leistung ersetzt werden. Dadurch ändert sich die Anzahl der SWS.

 

 

-           Im Lehramt SI/P (Fach 1) gilt folgendes Erweiterungsmodul:

 

Modul

Modulbereiche

LV-Form

LP

SWS

013:

Erweiterungsmodul Literatur- und Sprach-wissenschaft I

2 Modulbereiche aus: 120, 130, 140

2 Modulbereiche

aus: 210, 220, 230, 240

Vorlesung, Proseminar, Übung

 

3 LV ohne Leistungs-nachweis

1 LV mit Prüfungsleistung

(= Modulnote)

                 7

 

 

3

 

4 (benotet)

          8

 

 

6

 

2

 

 

-                      Formen der prüfungsrelevanten Studienleistung können in allen Erweiterungsmodulen sein: Seminararbeit bzw. Seminarreferat/Seminararbeit, Prüfungsgespräch, Klausur. Die Modulnote entspricht jeweils der Note der erbrachten prüfungsrelevanten Studienleistung.

 

 

(3)   Berufsfeldbezogene Module       

 

-           Im Lehramt an Gymnasien (Fach 1) ist folgendes berufsfeldbezogene Modul zu erbringen:

 

Modul

LV-Form

LP

SWS

500: Berufsfeldbezogenes Modul

Übung, Proseminar, Projektseminar möglich

 

2 LV mit kleiner Leistung

2 LV mit Prüfungsleistung

oder

2 LV ohne Leistungs-nachweis

1 LV mit kleiner Leistung

2 LV mit Prüfungsleistung

                  10

 

 

4

6 (benotet)

                   10

2

 

2

6 (benotet)

                 8

 

 

4

4

               10

4

 

2

4

 

      Die Modulnote setzt sich aus den beiden Noten der erbrachten prüfungsrelevanten Studienleistungen zusammen.

 

 

-           In den anderen Lehrämtern wird folgendes berufsfeldbezogene Modul erbracht:

 

Modul

LV-Form

LP

SWS

500:

Berufsfeldbezogenes Modul

Übung, Proseminar, Projektseminar möglich

 

1 LV mit kleiner Leistung

1 LV mit Prüfungsleistung

(= Modulnote)

oder

2 LV ohne Leistungs-nachweis

1 LV mit Prüfungsleistung (= Modulnote)

                   5

 

 

2

3 (benotet)

 

                    5

2

 

3 (benotet)

                 4

 

 

2

2

 

                 6

4

 

2

 

Die Modulnote entspricht der Note der erbrachten prüfungsrelevanten Studienleistung.

 

            Es sind keine speziellen Formen für die prüfungsrelevanten Studienleistungen vorgeschrieben.

 

 

 

§22     Bachelorarbeit

 

(1)       Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester geschrieben. Sie wird mit 6 LP bewertet. Die Vergabe des Themas erfolgt frühestens zum Ende des Lehrveranstaltungszeitraumes des vorletzten Semesters, die Abgabe der Bachelorarbeit spätestens zum Ende des Lehrveranstaltungszeitraumes des letzten Semesters. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal 3 Monate.

 

(2)       Versäumt der/die Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

 

(3)       Die Arbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten (A 4) nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/die Kandidat/in zu versichern, dass er/sie sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

 

(4)               Ein Thema für die Bachelorarbeit können alle Professorinnen und Professoren und alle als Prüfer bestätigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts für Germanistik stellen. Die Bachelorarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der/die zweite Gutachter/in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Die Bachelorarbeit ist in der Regel innerhalb von 2 Monaten zu begutachten. Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet und beträgt die Differenz weniger als 2 Noten, so wird die Note für die Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Noten beider Gutachten gebildet. Wird die Arbeit von einem Gutachter schlechter als ausreichend (4,0) bewertet oder beträgt die Differenz 2 Noten oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter zur Bewertung der Arbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. Der/die Prüfer/in, der/die das Thema gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine/ihre Benotung.

 

(5)       Eine mit „nicht ausreichend“ (5.0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

 

 

§23     Abschluss des Bachelorstudiums

 

(1)               Die Bachelorprüfung im Fach Deutsch gilt als bestanden, wenn die Nachweise über die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß §20 und §21 sowie der Nachweis über die Teilnahme an der Studienfachberatung entsprechend §6 vorliegen.

 

(2)               Die Fachgesamtnote wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten ermittelt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

 

III         Aufbau und Inhalte des Masterstudiums und des Ergänzungsstudiums

 

§24     Ziele des Masterstudiums

           

(1)       Der akademische Grad Master of Arts im Lehramtsstudium Deutsch stellt einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss dar, der für ein Lehramt qualifiziert. Das Masterstudium ist ein auf das Bachelorstudium aufbauender Studiengang. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, dass der/die Kandidat/in die Bereiche und Methoden der Germanistischen Literatur- und Sprachwissenschaft sowie ihrer Didaktiken umfassend überblickt und über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine wissenschaftlich begründete Tätigkeit eines Deutschlehrers/einer Deutschlehrerin verfügt.

 

(2)       Im Ergänzungsstudium als Studium eines Faches im Masterstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/Primarstufe um eine Ausbildung für die Sekundarstufe II/Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungsstudiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/oder Primarstufe.

 

 

§25     Zugangsvoraussetzungen

 

(1)       Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudium sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

 

(2)       Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen (in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Bei Nichterfüllen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Bewerberinnen/Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulgeassen werden können.

 

(3)       Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.

 

 

 

§26      Rahmenbedingungen des Masterstudiums

           

(1)       Das Masterstudium für das Lehramt Deutsch umfasst folgende Teilkomponenten (mit den zu erwerbenden Leistungspunkten):

 

LG Deutsch als erstes Fach                                  25 Leistungspunkte

  davon Fachwissenschaft                                   21

                          davon Fachdidaktik                                               4

 

LG Deutsch als zweites Fach                                25 Leistungspunkte

              davon Fachwissenschaft                                   21

davon Fachdidaktik                                               4

 

LSI/P Deutsch als erstes Fach                              20 Leistungspunkte

davon Fachwissenschaft                                     16

davon Fachdidaktik                                                 4

 

 

(2)       Zum Besuch der Lehrveranstaltungen stehen den Studierenden im Masterstudium folgende Belegpunkte zur Verfügung:

·            LG                       40

·            LSI/P1                 35

 

 

 

§27     Inhalte des Masterstudiums

 

(1)       Im Masterstudium haben die Studierenden in allen Studiengängen folgende Aufbaumodule zu belegen:

 

Modul

Modulbereich

LV-Form/Note

LP

SWS

102: Aufbaumodul Literaturwissenschaft

2 Modulbereiche aus: 120, 130, 140

 

2 Hauptseminare mit je 1 Prüfungsleistung

               8

je 4

8 (benotet)

             4

 je 2

202: Aufbaumodul Germanistische Linguistik

2 Modulbereiche aus: 210, 220, 230, 240

 

2 Hauptseminare mit je 1 Prüfungsleistung

               8

je 4

8 (benotet)            

            4

je 2

402: Aufbaumodul Fachdidaktik

410, 420

 

1 Hauptseminar ohne Leistungsnachweis

1 Hauptseminar mit Prüfungsleistung

(= Modulnote)

               4      1

 

3  (benotet)

             4

2

 

2

 

 

 

             20

           12

 

 

In den beiden fachwissenschaftlichen Aufbaumodulen gelten insgesamt folgende Anforderungen an die Form der prüfungsrelevanten Studienleistung: mindestens ein Prüfungsgespräch und eine Seminararbeit.

Die Modulnote setzt sich aus den Noten der beiden prüfungsrelevanten Studienleistungen zusammen.

 

            In den Fachdidaktiken ist keine Form der prüfungsrelevanten Studienleistung verbindlich. Die Modulnote entspricht der Note der erbrachten prüfungsrelevanten Studienleistung.

 

 

(2)       Studierende in den Lehrämtern an Gymnasien haben zusätzlich folgendes Erweiterungsmodul zu erbringen:

 

Modul

Modulbereich

LV-Formen

LP

SWS

023: Erweiterungsmodul Literatur- und Sprachwissen-

schaft II

1 Modulbereich aus: 120, 130, 140

1 Modulbereich aus: 210, 220, 230, 240

Proseminare, Kolloquia, Hauptseminare möglich

 

1 LV ohne Leistungs-nachweis

1 LV mit Prüfungsleistung

(= Modulnote)

                  5

 

 

1

 

4 (benotet)

            4

 

 

2

 

2

 

Die Form der Prüfungsleistung kann sein: Seminararbeit, Referat/Seminararbeit, Prüfungsgespräch, Klausur.

Die Modulnote entspricht der Note der erbrachten prüfungsrelevanten Studienleistung.

Bei der Auswahl sind die Modulbereiche zu berücksichtigen, die im Masterstudium noch nicht belegt wurden.

 

 

§28     Masterarbeit

 

(1)               Die Abschlussarbeit (Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der/die Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Thema aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

 

(2)        Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird im Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

 

(3)        Einer Masterarbeit, die mindestens als bestanden bewertet wird, schließt sich eine Disputation an. Der/die Kandidat/in soll in einem 15-minütigen Vortrag und einer sich anschließenden 30-minütigen Diskussion die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit vorstellen und verteidigen. An der Disputation nehmen mindestens der/die Betreuer/in der Masterarbeit und eine zweite prüfungsberechtigte Person (in der Regel der/die Zweitgutachter/in) teil. Die Disputation kann bei Einverständnis des Kandidaten/der Kandidatin öffentlich sein. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

 

(4)       Eine mit “nicht ausreichend“ (5) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

 

(5)       Die Bestätigung des Themas erfolgt über die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt.

 

(6)       Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit (bis maximal zwei Monate nach Ausgabe des Themas) zurückgegeben werden.

 

(7)       Versäumt der/die Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

 

(7)       Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache.

 

(8)       Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten (A 4) nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/die Kandidat/in zu versichern, dass er/sie sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

 

(9)               Ein Thema für die Masterarbeit können alle Professoren und Professorinnen und alle als Prüfer bestätigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts für Germanistik stellen. Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachtern/Gutachterinnen bewertet. Der/die Prüfer/in, der/die das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine/ihre Benotung. Der/die zweite Gutachter/in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Die Masterarbeit ist in der Regel innerhalb von 2 Monaten zu begutachten. Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet und beträgt die Differenz weniger als 2 Noten, so wird die Note für die Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Noten beider Gutachten gebildet. Wird die Arbeit von einem Gutachter schlechter als ausreichend (4,0) bewertet oder beträgt die Differenz 2 Noten oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter zur Bewertung der Arbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. Der/die Prüfer/in, der/die das Thema gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine/ihre Benotung.

 

 

§29     Abschluss des Masterstudiums

 

(1)       Die Masterprüfung im Fach Deutsch gilt als bestanden, sobald alle zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gemäß §26 und §27 und ggf. §28 erbracht wurden und der Nachweis über die Studienfachberatung gemäß §6 vorliegt.

 

(2)                   Die Fachgesamtnote wird ermittelt, indem alle Modulnoten mit den Leistungspunkten gewichtet werden. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

 

IV        Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§30     Ungültigkeit der Graduierung

 

(1)        Hat ein/e Kandidat/in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

 

(2)        Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/die Kandidat/in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/die Kandidat/in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

 

(3)        Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

 

(4)        Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

 

 

§31     Übergangsbestimmungen

 

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsbachelor- oder -masterstudiengang Deutsch an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Deutsch vom 1. Juni 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In-Kraft-Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung im Lehramtsstudiengang Deutsch befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

 

 

§32     In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

(1)        Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

 

(2)               Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Deutsch  die Studienordnung und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Germanistik an der Universität Potsdam vom 1. Juni 1995, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen (AmBek) der Universität Potsdam Nr. 13/97, S. 265 außer Kraft.


Anlage 1: Übersicht über Anforderungen der Studiengänge

 

I Rahmenbedingungen des Bachelorstudiums

 

Studien-gänge

Leistungspunkte (LP)

Belegungs-punkte

Inhalte und Anforderungen

 

Grundmodule

Erweiterungsmodule

berufsfeldbezogene Module

LG1

95

- Fachwissenschaft 67

- berufsfeldbez. M.  10

- Fachdidaktik          12

- Bachelorarbeit       6

145

 

57 LP (30 SWS)

M 111: 9 LP (6 SWS)

M 121 und 131: je 8 LP (je 4 SWS)

M 211, 221, 231: je 8 LP (je 4 SWS)

M 411 und 421: je 4 LP (je 2 SWS)

22 LP (18-22 SWS)

 

M 103: 9 LP (8/10 SWS)

M 203: 9 LP (8/10 SWS)

M 403: 4 LP (2 SWS)

10 LP ( 8/10 SWS)

M 500: 10 LP (8 SWS)

LG2

70

- Fachwissenschaft 57

- berufsfeldbez. M.    5

- Fachdidaktik            8

115

57 LP (30 SWS)

M 111: 9 LP (6 SWS)

M 121 und 131: je 8 LP (je 4 SWS)

M 211, 221, 231: je 8 LP (je 4 SWS)

M 411 und 421: je 4 LP (je 2 SWS)

8 LP ( 8/10 SWS)

 

M 013: 8 LP (8/10 SWS)

 

5 LP (4/6 SWS)

M 500: 5 LP (4/6 SWS)

LSI/P1

75

- Fachwissenschaft  56

- berufsfeldbez. M.     5

- Fachdidaktik             8

- Bachelorarbeit        6

115

 

57 LP (30 SWS)

M 111: 9 LP (6 SWS)

M 121 und 131: je 8 LP (je 4 SWS)

M 211, 221, 231: je 8 LP (je 4 SWS)

M 411 und 421: je 4 LP (je 2 SWS)

7 LP (8 SWS)

 

M 013: 7 LP (8 SWS)

5 LP (4/6 SWS)

 

M 500: 5 LP (4/6 SWS)

 

 

LSI/P2

70

- Fachwissenschaft  57

- berufsfeldbez. M.     5

- Fachdidaktik            8

115

 

57 LP (30 SWS)

M 111: 9 LP (6 SWS)

M 121 und 131: je 8 LP (je 4 SWS)

M 211, 221, 231: je 8 LP (je 4 SWS)

M 411 und 421: je 4 LP (je 2 SWS)

8 LP (8/10 SWS)

 

M 013: 8 LP (8/10 SWS)

5 LP (4/6 SWS)

M 500: 5 LP (4/6 SWS)

 

 

 

 

 

 

 

II Rahmenbedingungen des Masterstudiums

 

Studien-gänge

Leistungspunkte (LP)

Belegungs-punkte

Inhalte und Anforderungen

 

Aufbaumodule

Erweiterungsmodule

LG1

25

 

- Fachwissenschaft 19

- Fachdidaktik            6

 

zusätzlich:

20 LP Masterarbeit