vom
7. Oktober 2004
Inhaltsverzeichnis
§1 Geltungsbereich
§2 Ziele des
Studiums und Studiengänge
§3 Gliederung und
Dauer des Studiums
§4 Abschlussgrade
§5 Studien- und
Lehrformen
§6 Studienfachberatung
§7 Prüfungsausschuss
§8 Nachteilsausgleich
§9 Anerkennung von
Leistungen
§10 Gliederung des
Faches
§11 Modularisierung
§12 Leistungspunkte
§13 Leistungserfassungsprozess
§14 Bewertung
prüfungsrelevanter Studienleistungen
§15 Belegung von Lehrveranstaltungen
§16 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen
§17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
II Aufbau und
Inhalte des Bachelorstudiums und des Erweiterungsstudiums
§18 Ziele des
Bachelorstudiums
§19 Zugangsvoraussetzungen
§20 Rahmenbedingungen
des Bachelorstudiums
§21 Inhalte des
Bachelorstudiums
§22 Bachelorarbeit
§23 Abschluss des
Bachelorstudiums
III Aufbau und
Inhalte des Masterstudiums und des Ergänzungsstudiums
§24 Ziele des
Masterstudiums
§25 Zugangsvoraussetzungen
§26 Rahmenbedingungen
des Masterstudiums
§27 Inhalte des
Masterstudiums
§28 Masterarbeit
§29 Abschluss des
Masterstudiums
IV Übergangs-
und Schlussbestimmung
§30...... Ungültigkeit der Graduierung
§31...... Übergangsbestimmungen
§32...... In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage 1: Übersicht über
Anforderungen der Studiengänge
Anlage 2: Modulbeschreibungen
I Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Aufbau, Inhalte und Anforderungen aller
Lehramtsstudiengänge, die am Institut für Germanistik der Universität Potsdam
studiert werden können. Zugleich bestimmt diese Ordnung die Modalitäten der
Leistungsbewertung.
§2 Ziele des Studiums und Studiengänge
(1)
Das Studium soll die
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Voraussetzungen schaffen, die
Tätigkeit eines Deutschlehrers/einer
Deutschlehrerin in den Klassenstufen des gewählten Lehramtes auf
wissenschaftlicher Grundlage und mit hoher professioneller Qualität ausüben zu
können. Das Studium befähigt darüber hinaus zu einem Einsatz in anderen
Praxisfeldern, die germanistische und didaktische Kompetenzen erfordern.
(2) Es können zwei stufenübergreifende
Lehrämter studiert werden:
·
das Lehramt Deutsch
an Gymnasien (=
LG)
·
das Lehramt Deutsch
für die
Bildungsgänge der Sekundarstufe I
und der
Primarstufe an allgemeinbildenden
Schulen (= LSI/P)
Im Einzelnen ergeben sich folgende Studiengänge:
·
LG Deutsch als erstes
Fach (=
LG1)
·
LG Deutsch als
zweites Fach (= LG2)
·
LSI/P Deutsch als
erstes Fach[2] (= LSI/P1)
·
LSI/P Deutsch als
zweites Fach (=
LSI/P2)
(3) Deutsch als erstes oder zweites Fach kann mit Fächern gemäß
den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung Brandenburg (LPO) vom 31.07 2001
kombiniert werden, soweit sie an der Universität Potsdam studiert werden
können.
(4)
Gemäß LPO (vgl. §41ff.)
besteht generell die Möglichkeit, ein Erweiterungs- oder ein Ergänzungsstudium
im Fach Deutsch aufzunehmen. Im Regelfall nehmen die Studierenden am normalen
Studienbetrieb teil. Die Anforderungen für Erweiterungs- und Ergänzungsstudien
sind mit den Anforderungen für den vergleichbaren Studiengang im Direktstudium
prinzipiell identisch (s. §18 Abs. 2
und §24 Abs. 2). Spezielle Kurse
können bei entsprechendem Bedarf und nach kapazitärer Prüfung durch Beschluss
des Institutsrates eingerichtet werden.
§3 Gliederung und Dauer des Studiums
(1)
Das Studium besteht
aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelorstudium und einem darauf
aufbauenden Masterstudium. Ein Lehramt kann nur nach erfolgreichem Abschluss
eines Bachelor- und eines Masterstudiums im Fach Deutsch erworben werden.
(2)
Die Regelstudienzeit
für das Bachelorstudium beträgt für alle Lehrämter 6 Semester.
Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt
·
für das LG Deutsch: 4 Semester
·
für das LSI/P
Deutsch: 3 Semester
(3) Das Bachelorstudium
für das Lehramt an Gymnasien
gliedert sich wie folgt:
1. Fach (einschließlich Fachdidaktik 90 (-1) Leistungspunkte
und berufsfeldbezogenes Fachmodul)
2. Fach (einschließlich Fachdidaktik 70 Leistungspunkte
und berufsfeldbezogenes Fachmodul)
Erziehungswissenschaften 15
Leistungspunkte
Bachelorarbeit 6
Leistungspunkte
180
Leistungspunkte
Das
Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert
sich wie folgt:
1. Fach (einschließlich Fachdidaktik 70 (-1) Leistungspunkte
und berufsfeldbezogenes Fachmodul)
2. Fach (einschließlich Fachdidaktik 70 Leistungspunkte
und berufsfeldbezogenes Fachmodul)
Erziehungswissenschaften 15
Leistungspunkte
Primarstufenspezifischer Bereich 20 Leistungspunkte
Bachelorarbeit 6
Leistungspunkte
180 Leistungspunkte
Das
Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie
folgt:
1. Fach (einschließlich Fachdidaktik) 25 Leistungspunkte
2. Fach (einschließlich Fachdidaktik) 25 Leistungspunkte
Erziehungswissenschaften 30 Leistungspunkte
Praktikum 20
Leistungspunkte
Masterarbeit 20
Leistungspunkte
120
Leistungspunkte
Das
Masterstudium für das Lehramt für
die Sekundarstufe I und die Primarstufe
an allgemeinbildenden Schulen
gliedert sich wie folgt:
1. Fach (einschließlich Fachdidaktik) 20 Leistungspunkte
Primarstufenspezifischer Bereich 10 Leistungspunkte
Erziehungswissenschaften 30
Leistungspunkte
Praktikum 20
Leistungspunkte
Masterarbeit 15
Leistungspunkte
95 Leistungspunkte
§4 Abschlussgrade
Der jeweilige Abschlussgrad richtet sich im Lehramtsstudium
nach dem 1. Fach. Ist Deutsch das 1. Fach, verleiht die Universität durch die
Philosophische Fakultät die Grade „Bachelor of Arts“ oder „Master of Arts“,
abgekürzt als B.A. bzw. M.A.
§5 Studien- und Lehrformen
Das Studium setzt die regelmäßige Teilnahme und
kontinuierliche aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen sowie ihre Vor-
und Nachbereitung voraus. Lehrformen sind:
Vorlesungen (V)
Vorlesungen informieren zusammenhängend über größere Stoff-,
Themen- oder Problembereiche. Sie führen in den Stand der Forschung ein. Zum
erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine begleitende und ergänzende
Lektüre unbedingt notwendig.
Grundkurse (GK)
Grundkurse sind obligatorische oder
wahl-obligatorische Veranstaltungen, die einen einführenden Charakter besitzen.
Sie sollen zu Beginn des Studiums besucht werden. Hier erhalten die
Studierenden einen Einblick in grundlegende Arbeitsfelder und Methoden des
Fachs. Außerdem werden sie mit Formen wissenschaftlichen Arbeitens vertraut
gemacht. Je nach Spezifik des Grundkurses kann dieser auch mehr vertiefenden
Charakter haben. In diesem Fall werden
die Studierenden dazu befähigt, unter Anleitung selbst aktiv die für die
jeweilige Thematik charakteristischen
Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der
relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu spezifizieren,
systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten.
Hauptseminare (HS)
Hauptseminare sind wahl-obligatorische Veranstaltungen mit
vertiefendem Charakter. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, unter
Anleitung selbst aktiv die für die jeweilige Thematik charakteristischen
Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der
relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu spezifizieren,
systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten.
Proseminare (PS)
Proseminare sind frei wählbare Veranstaltungen, in denen die
Auseinandersetzung mit ausgewählten Themenbereichen ergänzt und vertieft wird.
Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, selbständig und stärker
eigenverantwortlich die für die jeweilige Thematik charakteristischen
Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der
relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu spezifizieren,
systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten.
Projektseminare (PjS)
Projektseminare sind Seminare mit stark praktischem
Charakter, die akademisch vor- und nachbereitet werden. Sie ermöglichen eine
selbständige und fachspezifisch reflektierte Umsetzung erworbener
Kenntnisse durch die Studierenden. Die Arbeit in Gruppen wird hier bevorzugt.
Übungen (Ü)
Übungen sind studienbegleitende Veranstaltungen, in denen
vor allem die Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Der
selbständige Umgang mit konkreten Übungsaufgaben, etwa zur Vertiefung von
Vorlesungsstoff oder in Form von gemeinsam erstellten Übersetzungen, steht im
Mittelpunkt.
Kolloquien (K)
Kolloquien sind studienbegleitende Veranstaltungen. Im Rahmen eines Kolloquiums bietet sich die Möglichkeit, entstehende Qualifikationsarbeiten zur Diskussion zu stellen und/oder aktuelle Forschungsansätze kennen zu lernen und zu erproben.
§6 Studienfachberatung
(1)
Die
Studienfachberatung informiert über die konsekutiven Stufen der
Lehramtsstudiengänge am Institut für Germanistik und gibt Unterstützung durch
studienbegleitende Beratung beim Aufbau, bei der Gestaltung und Durchführung
des Studiums und bei studienbegleitenden Prüfungen. Für darüber hinausgehende
Fragen sollten auch die Angebote der zentralen Studienberatung der Universität
Potsdam genutzt werden.
(2)
Jeweils zu Beginn des
Bachelor- und des Masterstudiums sowie bei einem Studienwechsel ist die
Teilnahme an einer Studienfachberatung obligatorisch. Darüber hinaus sollte
während des Studiums ein Beratungsgespräch bei einer Lehrkraft nach eigener
Wahl geführt werden.
§7 Prüfungsausschuss
(1)
Vom Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät wird für das Fach Germanistik ein Prüfungsausschuss
bestellt, dem drei Professoren/Professorinnen, zwei wissenschaftliche
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (möglichst Studienberater/in), ein/e Student/in,
der/die mindestens zwei Studiensemester am Institut für Germanistik absolviert
hat, angehören.
(2)
Die Amtszeit des
Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach
Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten
haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der
Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
(3)
Der Prüfungsausschuss
wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren/Professorinnen seine/n
Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in,
anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4)
Der Prüfungsausschuss
achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden,
entscheidet in Zweifelsfällen zu Auslegungen dieser Ordnung und gibt Anregungen
zu ihrer Reform. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
·
die Anerkennung von
Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen,
·
die Einordnung der
Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte (Beurteilungsgrundlage ist
dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft),
·
die Rückbuchung von
Belegpunkten nach Abbruch der Lehrveranstaltung bei Vorliegen objektiver
Gründe,
·
die Besetzung der
Zulassungskommission für den Masterstudiengang,
·
die Gewährung eines
Nachteilsausgleiches (vgl. §8),
·
die Entscheidung über
Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser
Ordnung,
·
den regelmäßigen
Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung
und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.
(5)
Der Prüfungsausschuss
kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende
und dessen/deren Stellvertreter/in übertragen. Übertragene Entscheidungen
werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung
vorgelegt.
(6)
Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst
angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu
verpflichten.
§8 Nachteilsausgleich
(1) Weisen Studierende nach, dass sie wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der
Lage sind, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag
und in Absprache mit dem/der Studierenden und dem/der Prüfer/in Maßnahmen fest,
durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer
verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die
erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für
das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für
Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/Behinderung des/der
Studierenden die Krankheit/Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung
eines/einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern,
Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(3) Studierende, die mit einem Kind, für das
ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt,
einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den
Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt
für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für
Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert
werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in
Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung
erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der
Prüfungsausschuss.
§9 Anerkennung von Leistungen
(1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und
Masterstudiengänge des Faches Germanistik der Universität Potsdam erbracht
haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im
Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Deutsch an der
Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden
beim Prüfungsausschuss.
(2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der
erreichten Leistungspunkte festgestellt.
(3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus
einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala
abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten
Leistungspunkte unbenotet.
(4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme
werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
§10 Gliederung des Faches
Das Institut für Germanistik gliedert sich in die
Abteilungen Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft (einschließlich
Deutsch als Fremdsprache). Zu jeder Abteilung gehört eine entsprechende
Fachdidaktik (Literaturdidaktik und Sprachdidaktik).
§11 Modularisierung
(1)
Das Studium basiert
auf dem Prinzip der Modularisierung der Lehrinhalte. Ein Modul ist ein
inhaltlich bestimmter und zeitlich umgrenzter Verbund von Lehrveranstaltungen.
Entsprechend der Spezifik des Faches und der Funktion der Module im
Studienablauf werden Module auf unterschiedlichen Ebenen unterschieden:
einerseits Modulbereiche und andererseits Grund-, Aufbau- und
Erweiterungsmodule. Diese können einem Modulbereich entsprechen oder sich aus
unterschiedlichen Modulbereichen zusammensetzen.
(2)
Für das Studium der
Lehramtsstudiengänge am Institut für Germanistik sind folgende Modulbereiche
vorgesehen:
100 Modulbereiche der Literaturwissenschaft
(Germanistik)
110
Literatur und
Literaturgeschichte
120 Textanalyse und
Interpretation (Poetik, Ästhetik, Hermeneutik)
130 Literaturen, Medien und Kulturen (Literatur und Öffentlichkeit;
Literatur zwischen anderen Künsten, Medien und Disziplinen, Literaturen und
Kulturen im Vergleich)
140 Literaturtheorie und Wissenschaftsgeschichte (Theorien,
Methoden, Modelle)
210Deutsche
Sprache der Gegenwart I (Grammatik und Wortschatz)
220 Deutsche
Sprache der Gegenwart II (Text, Gespräch, Varietäten)
230 Geschichte der
deutschen Sprache
240 Sprachwissenschaft (Geschichte, Anwendungen, Deutsch als Fremd-
und Zweitsprache)
410 Theoretische
und praktische Grundlagen der Literaturdidaktik
420 Theoretische
und praktische Grundlagen der Sprachdidaktik
(3) Die Modulbereiche sind in der Regel
studierbar
·
als Grundmodule (im
Bachelorstudium),
·
als Aufbaumodule (im
Masterstudium),
·
als
Erweiterungsmodule (im Bachelor- und im Masterstudium).
Formal werden sie durch folgende Konventionen bei der
Nummerierung unterschieden: Grundmodule weisen als letzte Zahl stets eine 1
auf, Aufbaumodule eine 2 und Erweiterungsmodule eine 3.[3]
Grundmodule umfassen obligatorische Lehrveranstaltungen, die in die
grundlegenden Begriffe, Methoden und Theorien eines Fachgebietes einführen und
sprachliche und analytische Kompetenzen vermitteln. Die hauptsächliche Lehrveranstaltungsform sind Grundkurse. Die
Grundmodule haben in der Fachwissenschaft einen Umfang von jeweils 4 SWS[4],
in der Fachdidaktik einen Umfang von je 2 SWS und sind generell im
Bachelorstudium zu absolvieren.
Aufbaumodule umfassen wahl-obligatorische Lehrveranstaltungen, die eine
wissenschaftliche Fragestellung eines Modulbereiches theoretisch und methodisch
vertiefend behandeln, die Fähigkeit zur selbständigen Auseinandersetzung mit
wissenschaftlichen Fragen ausbilden und dabei in einem bestimmten Umfang
Grundlagenwissen voraussetzen. Die
hauptsächliche Lehrveranstaltungsform sind Hauptseminare. Aufbaumodule können
ausschließlich im Masterstudium absolviert werden.
Erweiterungsmodule umfassen grundsätzlich frei wählbare Lehrveranstaltungen
(aus allen Lehrveranstaltungsformen). Sie tragen in der Regel vertiefenden oder
ergänzenden Charakter. Es kann aus den im Absatz 2 angegebenen Modulbereichen
gewählt werden.
§12 Leistungspunkte
(1)
Leistungspunkte (LP)
sind zählbare Einheiten zur Erfassung erbrachter Leistungen in einer
Lehrveranstaltung/einem Modul. Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den
Credits des European Credit Transfer Systems (ECTS).
Zu einem Leistungspunkt gehören:
-
Angabe der
Lehrveranstaltung, in der diese erbracht wurde
-
Benotung
-
Form der Erbringung
und gegebenenfalls Thema.
(2)
In Abhängigkeit von
den im Leistungserfassungsprozess erbrachten quantitativen und qualitativen
Leistungen können in den Lehrveranstaltungen 1–4 Leistungspunkte vergeben
werden:
|
Vorlesung |
regelmäßige
Teilnahme |
1 LP |
|
mit
prüfungsrelevanter Studienleistung |
3/4 LP |
|
|
Grundkurs je Teil (2 SWS) |
regelmäßige/aktive
Teilnahme |
1 LP |
|
Modul 111 mit prüfungsrelevanter
Studienleistung |
3 LP |
|
|
alle anderen Grundkurse mit
prüfungsrelevanter Studienleistung |
4 LP |
|
|
Proseminar (Fachwissenschaft) |
regelmäßige/aktive
Teilnahme |
1 LP |
|
mit kleiner
Leistung |
2 LP |
|
|
mit
prüfungsrelevanter Studienleistung |
4 LP |
|
|
Proseminar (Fachdidaktik und
Berufsfeld) |
regelmäßige/aktive
Teilnahme |
1 LP |
|
mit kleiner
Leistung |
2 LP |
|
|
mit
prüfungsrelevanter Studienleistung |
3 LP |
|
|
Übung, Kolloquium, Projektseminar |
regelmäßige/aktive
Teilnahme |
1 LP |
|
mit kleiner
Leistung |
2 LP |
|
|
Hauptseminar |
regelmäßige/aktive
Teilnahme |
1 LP |
|
mit
prüfungsrelevanter Studienleistung (Fachwissenschaft) |
4 LP |
|
|
mit
prüfungsrelevanter Studienleistung (Fachdidaktik) |
3 LP |
§13 Leistungserfassungsprozess
(1)
Prüfungsleistungen
werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses
erbracht.
(2)
Der
Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel in der 3. Woche nach dem Beginn
der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf
die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit. Über Fristverlängerungen,
insbesondere bei schriftlichen Arbeiten, entscheidet der Dozent/die Dozentin.
(3)
Prüfungsberechtigt im
Sinne dieser Ordnung sind die Dozentinnen und Dozenten, die die jeweilige
Lehrveranstaltung anbieten. Sie geben die möglichen Formen der zugehörigen
Leistungsermittlung im „Kommentierten Lehrveranstaltungsverzeichnis“,
spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung, bekannt.
(4) Einsprüche
gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit
Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der
Ausschuss die/den Einspruch-Einlegende/n und den Dozenten/die Dozentin anhören.
(5) Nach der Bewertung einer Leistung wird der Studierende über
das Ergebnis informiert. Auf Anfrage erhält er Einsicht in die jeweils für die
Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für eine Einsichtnahme endet in der
Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.
1 = sehr gut (eine
hervorragende Leistung)
2 = gut (eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
(2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten
verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
(3) Bei der Bildung von Noten aus mehreren
einzelnen prüfungsrelevanten Leistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter
dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Die Noten für die Bewertung der prüfungsrelevanten Module
lauten: Bei einem Durchschnitt
bis 1,5 =
sehr gut
über 1,5 bis 2,5 =
gut
über 2,5 bis 3,5 =
befriedigend
über 3,5 bis 4,0 =
ausreichend
über 4,0 =
nicht ausreichend.
(5) Eine prüfungsrelevante Studienleistung bzw. Teilleistung ist
bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. An
Prüfungsgesprächen muss eine zweite prüfungsberechtigte Person teilnehmen.
(6) Ist die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutacherin/dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die/der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.
(7) Wird
auch die Wiederholung nicht bestanden, muss das Seminar (oder eine adäquate
Veranstaltung) und der damit verbundene Leistungserfassungsprozess wiederholt
werden.
§15 Belegung von Lehrveranstaltungen
(1) Mit der Einschreibung in das Bachelor- und das Masterstudium erhält der Studierende jeweils Belegpunkte (Belegpunktekonto), deren Zahl deutlich höher ist als die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte. (Vgl. §§ 20 und 26.) Die Belegpunkte sind von einem Studium in das andere nicht übertragbar. Das erste Fachsemester im Bachelorstudium gilt als Orientierungsphase. Es werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.
(2)
Mit
dem Belegen einer Lehrveranstaltung werden dem Studierenden Belegpunkte vom
Konto abgebucht, unabhängig von der Erbringung einer Leistung und unabhängig
vom Erfolg in der Lehrveranstaltung. Zieht der Studierende die Belegung
fristgerecht (innerhalb der ersten drei Wochen des
Lehrveranstaltungszeitraumes) zurück oder liegen objektive Gründe für den
Abbruch einer Lehrveranstaltung vor, so werden dem Studierenden die
eingesetzten Belegpunkte wieder gutgeschrieben.
(3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass der
Studierende seine Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilt. Die
Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig.
(4) Der Studierende kann keine Lehrveranstaltung
mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte so gering ist,
dass die zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte nicht mehr erbracht
werden können. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht
bestanden.
(5) Bei einem Wechsel des Studiengangs oder
des Studienortes werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den
Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser
Regeln festgelegt.
§16 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen
(1)
Hat ein/e
Studierende/r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche
des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ihre Graduierung
ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/sie ein Zeugnis. Im Zeugnis
werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte,
der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das
Zeugnis eine Gesamtnote an.
(2)
Die Gesamtnote ergibt
sich aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller
Noten, einschließlich der Bachelor- und Masterarbeit. Dabei wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem
Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich nach folgender
Einteilung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit
Auszeichnung
1,3 bis einschließlich 1,5: sehr
gut
1,6 bis einschließlich 2,5: gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem
die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das
Zeugnis wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches
unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird
durch ein „Diploma-Supplement“ ergänzt.
(4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde
über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den
Studiengang ausweist.
(5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur
Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
(6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des
Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle
Lehrveranstaltungen, die der Studierende im jeweiligen Studiengang bislang
belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf.
die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einer
prüfungsrelevanten Leistungserfassung versäumen oder eine schriftliche Leistung
ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert.
(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der
Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im
Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb
von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird
ein neuer Termin anberaumt, für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt
werden müssen.
(3) Versucht ein/e Kandidat/in, das Ergebnis einer
Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende prüfungsrelevante
Studienleistung als mit „nicht ausreichend” bewertet. Ein/e Kandidat/in,
der/die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Leistungserfassung stört, kann von der
jeweiligen Lehrkraft oder der/dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme
an der aktuellen Leistungserfassung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird
die betreffende prüfungsrelevante Studienleistung mit „nicht ausreichend”
bewertet.
II Aufbau und Inhalte des Bachelorstudiums und des Erweiterungsstudiums
§18 Ziele des Bachelorstudiums
(1) Der akademische Grad des
Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Deutsch stellt einen ersten
berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Durch diesen Abschluss wird
festgestellt, ob der/die Kanditat/in die Zusammenhänge des Faches überblickt,
die Fähigkeit besitzt, grundlegende Erkenntnisse und Methoden der
Germanistischen Literatur- und Sprachwissenschaft sowie ihrer Didaktiken
anzuwenden, und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen
Fachkenntnisse erworben hat. Die Studieninhalte konzentrieren sich auf
wissenschaftliche, berufsfeldbezogene und praktische Grundlagen des Faches. Die
Übernahme eines Lehramtes für das Fach Deutsch ist allein mit dem akademischen
Grad Bachelor of Arts nicht möglich.
(2) Im Erweiterungsstudium als Bachelorstudium in
der jeweiligen Abschlussart wird
eine Lehrbefähigung für das Fach Deutsch erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines
Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war.
Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde,
erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudium kann studienbegleitend
oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.
§19 Zugangsvoraussetzungen
(1)
Es gelten die
allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.
(2)
Den Studierenden wird
empfohlen, ihre Englischkenntnisse so weit zu entwickeln, dass
wissenschaftliche Texte fließend gelesen werden können.
§ 20 Rahmenbedingungen des Bachelorstudiums
(1)
Das Bachelorstudium
für das Lehramt Deutsch an Gymnasien
umfasst folgende Teilkomponenten (mit den zu erwerbenden Leistungspunkten):
·
LG Deutsch als erstes Fach 95
Leistungspunkte
davon Fachwissenschaft 67
davon berufsfeldbezogene Module 10
davon Fachdidaktik 12
davon Bachelorarbeit
6
·
LG Deutsch als zweites Fach 70
Leistungspunkte
davon Fachwissenschaft 57
davon berufsfeldbezogene Module 5
davon Fachdidaktik
8
(2)
Das Bachelorstudium
für das Lehramt Deutsch für die
Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden
Schulen umfasst diese Teilkomponenten (mit den zu erwerbenden
Leistungspunkten):
·
LSI/P Deutsch als erstes Fach 75 Leistungspunkte
davon Fachwissenschaft 56
davon berufsfeldbezogene Module 5
davon Fachdidaktik
8
davon Bachelorarbeit
6
·
LSI/P Deutsch als zweites Fach 70 Leistungspunkte
davon Fachwissenschaft 57
davon berufsfeldbezogene Module 5
davon Fachdidaktik 8
(3) Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester erhalten die
Studierenden folgende Belegpunkte für das Bachelorstudium:
·
LG Deutsch als erstes
Fach: 145
·
LG Deutsch als
zweites Fach: 115
·
LSI/P Deutsch als
erstes Fach: 115
·
LSI/P Deutsch als
zweites Fach: 115
§21 Inhalte des Bachelorstudiums
(1) Grundmodule
- In allen Lehramtsstudiengängen sind
folgende Grundmodule zu belegen:
|
Modul |
Modulbereich |
LV-Form |
LP |
SWS |
|
111: Literatur
und Literaturgeschichte |
110 |
Grundkurs 3
Teile 3
Teilnoten |
9 je
3 |
6 je
2 |
|
121: Textanalyse
und Interpretation |
120 |
Grundkurs 2
Teile 2
Teilnoten |
8 je
4 |
4 je
2 |
|
131: Literaturen,
Medien und Kulturen |
130 |
Grundkurs 2
Teile 2
Teilnoten |
8 je
4 |
4 je
2 |
|
211: Deutsche
Sprache der Gegenwart I |
210 |
Grundkurs 2
Teile 2
Teilnoten |
8 je
4 |
4 je
2 |
|
221: Deutsche
Sprache der Gegenwart II |
220 |
Grundkurs 2
Teile 2
Teilnoten |
8 je
4 |
4 je
2 |
|
231: Geschichte
der deutschen Sprache |
230 |
Grundkurs 2
Teile 2
Teilnoten |
8 je
4 |
4 je
2 |
|
411: Literaturdidaktik |
410 |
Grundkurs 1
Note |
4 |
2 |
|
421: Sprachdidaktik |
420 |
Grundkurs 1
Note |
4 |
2 |
|
|
|
|
57 |
30 |
- Jedes der vorgeschriebenen Module wird mit
einer Note abgeschlossen. Diese setzt sich in den fachwissenschaftlichen
Modulen jeweils aus 2 (bei 4 SWS) bzw. 3 (bei 6 SWS) Teilnoten gleichwertig zusammen.
Alle Leistungspunkte sind benotet, d. h. sie werden bei der Berechnung der
Gesamtnote des Faches berücksichtigt.
- Es
sind folgende Formen prüfungsrelevanter Studienleistungen möglich (Klausur,
Seminararbeit bzw. Referat/Seminararbeit, Prüfungsgespräch). Innerhalb der
Modulbereiche Literaturwissenschaft und Germanistische Linguistik muss die
Leistungsüberprüfung jedoch jeweils durch mindestens zwei unterschiedliche
Formen erfolgen.
- Für das Studium der literaturwissenschaftlichen Grundmodule gelten folgende weitere Festlegungen:
Das Modul 111 Literatur und
Literaturgeschichte (insgesamt 6 SWS) setzt sich zusammen aus:
Teil 1 (2 SWS): Literatur und Literaturgeschichte von 750–1500 und
Teil 2 (2 SWS): Literatur und Literaturgeschichte von 1500–1750 und
Teil 3 (2SWS): Literatur und Literaturgeschichte von 1750 bis zur
Gegenwart.
Zu belegen sind alle drei Teile. Die
Reihenfolge der Seminare kann frei gewählt werden.
Das Modul 121 Textanalyse und
Interpretation (insgesamt 4 SWS) setzt sich zusammen aus
Teil 1 (2 SWS): Textanalyse und Interpretation von 750–1500 oder
Teil 2 (2 SWS): Textanalyse und Interpretation von 1500–1750 oder
Teil 3 (2SWS): Textanalyse und Interpretation von 1750 bis zur Gegenwart.
Zu belegen sind 2 Veranstaltungen mit
unterschiedlichen zeitlichen Schwerpunkten; die Reihenfolge kann frei gewählt
werden.
Das Modul 131 Literatur, Medien,
Kulturen (insgesamt 4 SWS) setzt sich zusammen aus
Teil 1 (2 SWS): Literatur, Medien, Kulturen von 750–1500 oder
Teil 2 (2 SWS): Literatur, Medien, Kulturen von 1500–1750 oder
Teil 3 (2SWS): Literatur, Medien, Kulturen von 1750 bis zur Gegenwart
Die Leistungspunkte dieses Moduls
können auch am Institut für Künste und Medien erworben werden.
(2) Erweiterungsmodule
- Im Lehramt
für Gymnasien (Fach 1) sind
folgende Erweiterungsmodule zu erbringen:
|
Modul |
Modulbereich |
LV-Form |
LP |
SWS |
|
103: Erweiterungsmodul
Literaturwissenschaft |
120, 130, 140, |
Vorlesung, Proseminar, Übung,
Projektseminar 3 LV ohne Leistungs-nachweis 1 LV mit kleiner Leistung 1 LV mit Prüfungsleistung (= Modulnote) |
9 3 2 4 (benotet) |
10 6 2 2 |
|
203: Erweiterungsmodul Germanistische
Linguistik |
3 Modulbe-reiche aus: 210, 220, 230,
240 |
Vorlesung, Proseminar, Übung,
Projektseminar 3 LV ohne Leistungs-nachweis 1 LV mit kleiner Leistung 1 LV mit Prüfungsleistung (= Modulnote) |
9 3 2 4 (benotet) |
10 6 2 2 |
|
403: Erweiterungsmodul Fachdidaktik |
410, 420 |
Proseminar, Vorlesung 1 LV ohne Leistungs-nachweis 1 LV mit Prüfungsleistung (= Modulnote) |
4 1 3 (benotet) |
4 2 2 |
|
|
|
|
22 |
24 |
In den Modulen 103 und 203 können
jeweils 2 Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis durch eine
Lehrveranstaltung mit kleiner Leistung ersetzt werden. Dadurch kann sich die
Anzahl der SWS verändern.
- In den Lehramtsstudiengängen Lehramt an Gymnasien (Fach 2) und Lehramt SI/P (Fach 2) ist folgendes Erweiterungsmodul zu erbringen:
|
Modul |
Modulbereiche |
LV-Form |
LP |
SWS |
|
013: Erweiterungsmodul Literatur- und
Sprach-wissenschaft I |
2 Modulbereiche aus: 120,
130, 140 2 Modulbereiche aus: 210,
220, 230, 240 |
Vorlesung, Proseminar,
Übung, Projektseminar 4 LV ohne
Leistungs-nachweis 1 LV mit Prüfungsleistung (= Modulnote) |
8 4 4 (benotet) |
10 8 2 |
Zwei Lehrveranstaltungen ohne
Leistungsnachweis können durch eine Lehrveranstaltung mit kleiner Leistung
ersetzt werden. Dadurch ändert sich die Anzahl der SWS.
- Im Lehramt SI/P (Fach 1) gilt folgendes Erweiterungsmodul:
|
Modul |
Modulbereiche |
LV-Form |
LP |
SWS |
|
013: Erweiterungsmodul Literatur- und
Sprach-wissenschaft I |
2 Modulbereiche aus: 120, 130, 140 2 Modulbereiche aus: 210, 220, 230, 240 |
Vorlesung, Proseminar,
Übung 3 LV ohne
Leistungs-nachweis 1 LV mit Prüfungsleistung (= Modulnote) |
7 3 4 (benotet) |
8 6 2 |
-
Formen der
prüfungsrelevanten Studienleistung können in allen Erweiterungsmodulen sein:
Seminararbeit bzw. Seminarreferat/Seminararbeit, Prüfungsgespräch, Klausur. Die
Modulnote entspricht jeweils der Note der erbrachten prüfungsrelevanten
Studienleistung.
(3) Berufsfeldbezogene
Module
- Im Lehramt an Gymnasien (Fach 1) ist folgendes berufsfeldbezogene
Modul zu erbringen:
|
Modul |
LV-Form |
LP |
SWS |
|
500: Berufsfeldbezogenes Modul |
Übung, Proseminar, Projektseminar
möglich 2 LV mit kleiner Leistung 2 LV mit Prüfungsleistung oder 2 LV ohne Leistungs-nachweis 1 LV mit kleiner Leistung 2 LV mit Prüfungsleistung |
10 4 6 (benotet) 10 2 2 6 (benotet) |
8 4 4 10 4 2 4 |
Die Modulnote setzt sich aus den beiden
Noten der erbrachten prüfungsrelevanten Studienleistungen zusammen.
- In den anderen Lehrämtern wird folgendes berufsfeldbezogene Modul
erbracht:
|
Modul |
LV-Form |
LP |
SWS |
|
500: Berufsfeldbezogenes Modul |
Übung, Proseminar, Projektseminar
möglich 1 LV mit kleiner Leistung 1 LV mit Prüfungsleistung (= Modulnote) oder 2 LV ohne Leistungs-nachweis 1 LV mit Prüfungsleistung (=
Modulnote) |
5 2 3 (benotet) 5 2 3 (benotet) |
4 2 2 6 4 2 |
Die Modulnote entspricht der Note
der erbrachten prüfungsrelevanten Studienleistung.
Es sind keine speziellen Formen für
die prüfungsrelevanten Studienleistungen vorgeschrieben.
§22 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten
Semester geschrieben. Sie wird mit 6 LP bewertet. Die Vergabe des Themas
erfolgt frühestens zum Ende des Lehrveranstaltungszeitraumes
des vorletzten Semesters, die Abgabe der Bachelorarbeit spätestens zum Ende des
Lehrveranstaltungszeitraumes des letzten Semesters. Die Bearbeitungszeit
beträgt maximal 3 Monate.
(2) Versäumt der/die Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so
gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein
wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in eine
Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer
der Krankschreibung, gewähren.
(3) Die Arbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei
Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und
einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die
Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind,
müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der
Regel 40 Seiten (A 4) nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/die
Kandidat/in zu versichern, dass er/sie sie selbstständig verfasst sowie keine
anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
(4)
Ein Thema für die
Bachelorarbeit können alle Professorinnen und Professoren und alle als Prüfer
bestätigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts für Germanistik
stellen. Die Bachelorarbeit wird von
zwei Gutachtern bewertet. Der/die zweite Gutachter/in wird vom Prüfungsausschuss
bestellt. Die Bachelorarbeit ist in der Regel innerhalb von 2 Monaten zu
begutachten. Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ausreichend
(4,0) bewertet und beträgt die Differenz weniger als 2 Noten, so wird die Note
für die Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Noten beider Gutachten
gebildet. Wird die Arbeit von einem Gutachter schlechter als ausreichend (4,0)
bewertet oder beträgt die Differenz 2 Noten oder mehr, wird vom
Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter zur
Bewertung der Arbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem
arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann
als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten
„ausreichend“ oder besser sind. Der/die Prüfer/in, der/die das Thema gestellt
hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine/ihre Benotung.
(5) Eine mit „nicht ausreichend“ (5.0)
bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§23 Abschluss des Bachelorstudiums
(1)
Die Bachelorprüfung
im Fach Deutsch gilt als bestanden, wenn die Nachweise über die erforderlichen
Studien- und Prüfungsleistungen gemäß §20
und §21 sowie der Nachweis über die
Teilnahme an der Studienfachberatung entsprechend §6 vorliegen.
(2)
Die Fachgesamtnote
wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten ermittelt. Bei der
Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§24 Ziele des Masterstudiums
(1) Der akademische Grad Master of Arts im
Lehramtsstudium Deutsch stellt einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss
dar, der für ein Lehramt qualifiziert. Das Masterstudium ist ein auf das
Bachelorstudium aufbauender Studiengang. Durch die Masterprüfung wird
festgestellt, dass der/die Kandidat/in die Bereiche und Methoden der
Germanistischen Literatur- und Sprachwissenschaft sowie ihrer Didaktiken
umfassend überblickt und über die
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine wissenschaftlich begründete
Tätigkeit eines Deutschlehrers/einer Deutschlehrerin verfügt.
(2) Im Ergänzungsstudium als Studium eines Faches im Masterstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/Primarstufe um eine Ausbildung für die Sekundarstufe II/Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungsstudiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/oder Primarstufe.
§25 Zugangsvoraussetzungen
(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudium sind schriftlich
beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des
Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und
Bewerber entscheidet.
(2) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die
angemessenen Vorleistungen (in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im
Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Bei Nichterfüllen entscheidet der
Prüfungsausschuss, ob Bewerberinnen/Bewerber unter entsprechenden
Nachholauflagen zulgeassen werden können.
(3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
§26 Rahmenbedingungen des Masterstudiums
(1) Das Masterstudium für das Lehramt Deutsch umfasst folgende
Teilkomponenten (mit den zu erwerbenden Leistungspunkten):
davon
Fachwissenschaft 21
davon
Fachdidaktik 4
davon Fachwissenschaft 21
davon
Fachdidaktik 4
davon
Fachwissenschaft 16
davon Fachdidaktik 4
(2) Zum Besuch der Lehrveranstaltungen stehen
den Studierenden im Masterstudium folgende Belegpunkte zur Verfügung:
·
LG 40
·
LSI/P1 35
§27 Inhalte des Masterstudiums
(1) Im Masterstudium haben die Studierenden in allen Studiengängen
folgende Aufbaumodule zu belegen:
|
Modul |
Modulbereich |
LV-Form/Note |
LP |
SWS |
|
102: Aufbaumodul
Literaturwissenschaft |
2 Modulbereiche
aus: 120, 130, 140 |
2 Hauptseminare mit
je 1 Prüfungsleistung |
8 je 4 8 (benotet) |
4 je 2 |
|
202: Aufbaumodul
Germanistische Linguistik |
2 Modulbereiche
aus: 210, 220, 230, 240 |
2 Hauptseminare mit
je 1 Prüfungsleistung |
8 je 4 8 (benotet) |
4 je 2 |
|
402: Aufbaumodul
Fachdidaktik |
410, 420 |
1 Hauptseminar ohne
Leistungsnachweis 1 Hauptseminar mit
Prüfungsleistung (= Modulnote) |
4 1 3 (benotet) |
4 2 2 |
|
|
|
|
20 |
12 |
In den beiden
fachwissenschaftlichen Aufbaumodulen gelten insgesamt folgende Anforderungen an
die Form der prüfungsrelevanten Studienleistung: mindestens ein
Prüfungsgespräch und eine Seminararbeit.
Die Modulnote
setzt sich aus den Noten der beiden prüfungsrelevanten Studienleistungen
zusammen.
In den Fachdidaktiken ist keine Form
der prüfungsrelevanten Studienleistung verbindlich. Die Modulnote entspricht
der Note der erbrachten prüfungsrelevanten Studienleistung.
(2) Studierende in den Lehrämtern
an Gymnasien haben zusätzlich folgendes Erweiterungsmodul zu erbringen:
|
Modul |
Modulbereich |
LV-Formen |
LP |
SWS |
|
023:
Erweiterungsmodul Literatur- und Sprachwissen- schaft
II |
1
Modulbereich aus: 120, 130, 140 1
Modulbereich aus: 210, 220, 230, 240 |
Proseminare,
Kolloquia, Hauptseminare möglich 1
LV ohne Leistungs-nachweis 1
LV mit Prüfungsleistung (=
Modulnote) |
5 1 4
(benotet) |
4 2 2 |
Die Form der Prüfungsleistung kann sein: Seminararbeit,
Referat/Seminararbeit, Prüfungsgespräch, Klausur.
Die Modulnote entspricht der Note der erbrachten prüfungsrelevanten
Studienleistung.
Bei
der Auswahl sind die Modulbereiche zu berücksichtigen, die im Masterstudium
noch nicht belegt wurden.
§28 Masterarbeit
(1) Die Abschlussarbeit (Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der/die Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Thema aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
(2) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird im Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
(3) Einer Masterarbeit, die mindestens als bestanden bewertet wird, schließt sich eine Disputation an. Der/die Kandidat/in soll in einem 15-minütigen Vortrag und einer sich anschließenden 30-minütigen Diskussion die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit vorstellen und verteidigen. An der Disputation nehmen mindestens der/die Betreuer/in der Masterarbeit und eine zweite prüfungsberechtigte Person (in der Regel der/die Zweitgutachter/in) teil. Die Disputation kann bei Einverständnis des Kandidaten/der Kandidatin öffentlich sein. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
(4) Eine mit “nicht ausreichend“ (5) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
(5) Die Bestätigung des Themas erfolgt über die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt.
(6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit (bis maximal zwei Monate nach Ausgabe des Themas) zurückgegeben werden.
(7) Versäumt der/die Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
(7) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens
angefertigte Arbeit in deutscher Sprache.
(8) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine
geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit
Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten
Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden
Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen
gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten (A 4) nicht
überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/die Kandidat/in zu versichern,
dass er/sie sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und
Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
(9)
Ein Thema für die Masterarbeit können alle Professoren und
Professorinnen und alle als Prüfer bestätigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
des Instituts für Germanistik stellen. Die Abschlussarbeit wird von zwei
Gutachtern/Gutachterinnen bewertet. Der/die Prüfer/in, der/die das Thema der
Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet
seine/ihre Benotung. Der/die zweite Gutachter/in wird vom Prüfungsausschuss
bestellt. Die Masterarbeit ist in der Regel innerhalb von 2 Monaten zu
begutachten. Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ausreichend (4,0)
bewertet und beträgt die Differenz weniger als 2 Noten, so wird die Note für
die Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Noten beider Gutachten gebildet.
Wird die Arbeit von einem Gutachter schlechter als ausreichend (4,0) bewertet
oder beträgt die Differenz 2 Noten oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine
dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter zur Bewertung der Arbeit
bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel
der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder
besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser
sind. Der/die Prüfer/in, der/die das Thema gestellt hat, begutachtet die Arbeit
schriftlich und begründet seine/ihre Benotung.
§29 Abschluss des Masterstudiums
(1) Die Masterprüfung im Fach Deutsch gilt als bestanden, sobald
alle zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gemäß §26 und §27 und ggf. §28 erbracht wurden und der Nachweis über
die Studienfachberatung gemäß §6
vorliegt.
(2) Die Fachgesamtnote wird ermittelt, indem alle
Modulnoten mit den Leistungspunkten gewichtet werden. Bei der Bildung der
Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
IV Übergangs- und Schlussbestimmungen
§30 Ungültigkeit der Graduierung
(1) Hat ein/e Kandidat/in in einem Leistungserfassungsprozess
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen
oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der
Graduierung zur Folge haben.
(2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem
Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/die Kandidat/in
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt.
Hat der/die Kandidat/in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.
(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu
erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde
einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht
erfolgte.
(4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden
bleiben unberührt.
§31 Übergangsbestimmungen
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach
Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsbachelor- oder -masterstudiengang
Deutsch an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der
auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung
im Lehramtsstudium des Faches Deutsch vom
1. Juni 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In-Kraft-Treten dieser
Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung im
Lehramtsstudiengang Deutsch befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis
zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden
Rechtsvorschriften ablegen.
§32 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in
Kraft.
(2)
Mit Ablauf des
Wintersemesters 2006/2007 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges
Deutsch die Studienordnung und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die
Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Germanistik an der Universität
Potsdam vom 1. Juni 1995, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen
(AmBek) der Universität Potsdam Nr. 13/97, S. 265 außer Kraft.
Anlage 1: Übersicht über Anforderungen der Studiengänge
I Rahmenbedingungen des Bachelorstudiums
|
Studien-gänge |
Leistungspunkte (LP) |
Belegungs-punkte |
Inhalte und Anforderungen |
||
|
|
Grundmodule |
Erweiterungsmodule |
berufsfeldbezogene Module |
||
|
LG1 |
95 -
Fachwissenschaft 67 -
berufsfeldbez. M. 10 -
Fachdidaktik 12 -
Bachelorarbeit 6 |
145 |
57 LP (30 SWS) M 111: 9 LP (6 SWS) M 121 und 131: je 8 LP (je 4 SWS) M 211, 221, 231: je 8 LP (je 4 SWS) M 411 und 421: je 4 LP (je 2 SWS) |
22 LP
(18-22 SWS) M 103: 9 LP (8/10 SWS) M 203: 9 LP (8/10 SWS) M 403: 4 LP (2 SWS) |
10 LP ( 8/10 SWS) M 500: 10 LP (8 SWS) |
|
LG2 |
70 -
Fachwissenschaft 57 -
berufsfeldbez. M. 5 -
Fachdidaktik 8 |
115 |
57 LP
(30 SWS) M 111: 9 LP (6 SWS) M 121 und 131: je 8 LP (je 4 SWS) M 211, 221, 231: je 8 LP (je 4 SWS) M 411 und 421: je 4 LP (je 2 SWS) |
8 LP ( 8/10 SWS) M 013: 8 LP (8/10 SWS) |
5 LP (4/6 SWS) M 500: 5 LP (4/6 SWS) |
|
LSI/P1 |
75 -
Fachwissenschaft 56 -
berufsfeldbez. M. 5 -
Fachdidaktik 8 -
Bachelorarbeit 6 |
115 |
57 LP
(30 SWS) M 111: 9 LP (6 SWS) M 121 und 131: je 8 LP (je 4 SWS) M 211, 221, 231: je 8 LP (je 4 SWS) M 411 und 421: je 4 LP (je 2 SWS) |
7 LP (8 SWS) M 013: 7 LP (8 SWS) |
5 LP (4/6 SWS) M 500: 5 LP (4/6 SWS) |
|
LSI/P2 |
70 - Fachwissenschaft
57 -
berufsfeldbez. M. 5 - Fachdidaktik 8 |
115 |
57 LP (30 SWS) M 111: 9 LP (6 SWS) M 121 und 131: je 8 LP (je 4 SWS) M 211, 221, 231: je 8 LP (je 4 SWS) M 411 und 421: je 4 LP (je 2 SWS) |
8 LP (8/10 SWS) M 013: 8 LP (8/10 SWS) |
5 LP (4/6 SWS) M 500: 5 LP (4/6 SWS) |
II
Rahmenbedingungen des Masterstudiums
|
Studien-gänge |
Leistungspunkte (LP) |
Belegungs-punkte |
Inhalte und Anforderungen |
|
|
|
Aufbaumodule |
Erweiterungsmodule |
||
|
LG1 |
25 - Fachwissenschaft 19 - Fachdidaktik 6 zusätzlich: 20 LP Masterarbeit |
|||