Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 16. April 1998
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs.1 Nr.1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BgbHG) vom 24. Juni 1991 (GVBI. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBI. I S. 173), am 17. Juli
1997 folgende Ordnung zur Eignungsfeststellung für das weitere Fach
Sport erlassen: 1
___________________________________________________________________________________________
1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 07.07.1998
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Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel der Eignungsprüfung
§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
§ 3 Prüfungsart und Prüfungsberechtigte
§ 4 Termine
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Wiederholung
§ 7 Protokoll
§ 8 Bescheinigung und Gültigkeitsdauer
§ 9 Feststellung der sportpraktischen Eignung
§ 10 Leistungsanforderungen in den Sportarten
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Ziel der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung einer allgemeinen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Studienfaches Sport erforderlich ist.
(2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für den Lehramtsstudiengang Primarstufe - Sport als weiteres Fach der Universität Potsdam. Er muß vor Aufnahme des Studiums erbracht sein.
§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung am Institut für Grundschulpädagogik
der Universität Potsdam wird in den Sportarten
- Leichtathletik
- Gerätturnen
- Schwimmen
- und Sportspiele
durchgeführt.
(2) Die Inhalte der Eignungsprüfung sind im § 10 ausgewiesen. Die Eignungsprüfung wird an einem Tag absolviert.
§ 3 Prüfungsart und Prüfungsberechtigte
(1) Die Eignungsprüfung wird am Institut für Grundschulpädagogik der Universität Potsdam durchgeführt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüferinnen bzw. Prüfern oder aus einer/einem Prüferin/Prüfer und einer/einem Beisitzerin/Beisitzer aus dem weiteren Fach Sport. Die Prüfungsberechtigung richtet sich nach § 14 Abs. 4 BbgHG.
§ 4 Termine
(1) Die Termine für die Eignungsprüfung sind bei der Studienfachberaterin bzw. beim Studienfachberater einzuholen (i.d.R. im März und September).
(2) Die Anmeldung erfolgt dort schriftlich. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer
- die allgemeine Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte
Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder
- Schülerin bzw. Schüler der Abiturjahrgangsstufe ist und nach
Abschluß des Abiturs das betreffende Studium aufnehmen will. und
ein ärztliches Attest vorlegt, das eine Sporttauglichkeit bescheinigt.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß des Instituts für Grundschulpädagogik. Über die Zulassung und Ablehnung zur Eignungsprüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid.
§ 6 Wiederholung
Bei Nichtbestehen von Teilen der Eignungsprüfung können diese einmal wiederholt werden. Bereits erfolgreich abgeschlossene Teilprüfungen werden angerechnet.
§ 7 Protokoll
(1) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll zu führen,
das enthalten muß:
- Tag und Ort der Eignungsprüfung,
- die Namen der Prüferinnen/Prüfer,
- den Namen der Bewerberin/des Bewerbers,
- die einzelnen Bewertungen und das Gesamtergebnis,
- besondere Vorkommnisse.
(2) Das Protokoll ist von den Prüferinnen/Prüfern zu unterzeichnen.
§ 8 Bescheinigung und Gültigkeitsdauer
(1) Ist die Eignungsprüfung bestanden, erhält die Bewerberin/der
Bewerber eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut:
"Die Bewerberin/der Bewerber hat die Eignungsprüfung für den
Lehramtsstudiengang Primarstufe - Sport als weiteres Fach an der
Universität Potsdam am............ bestanden."
(2) Der Nachweis hat Gültigkeit als besondere Einschreibevoraussetzung für die Dauer von zwei Jahren.
§ 9 Feststellung der sportpraktischen Eignung
(1) Die sportpraktische Eignung ist festgestellt, wenn die Überprüfung in jeder Sportart gemäß § 10 als bestanden bewertet wurde.
(2) Wurde die Überprüfung in einer Sportart zum Haupttermin nicht bestanden, so kann sie zum Nachtermin wiederholt werden.
(3) In Härtefällen kann auf Antrag die gesamte Eignungsprüfung im Nachtermin erfolgen. Härtefälle sind zu begründen und ein entsprechender Antrag ist dem Studienfachberater des Instituts für Grundschulpädagogik vor dem Haupttermin einzureichen.Bei Erkrankung oder Verletzung ist dem Antrag ein ärztliches Attest beizufügen.
(4) Verletzt sich eine Bewerberin/ein Bewerber im Haupttermin der Eignungsprüfung, kann sie/er am Nachtermin teilnehmen. Im Nachtermin sind nur die fehlenden Überprüfungen nachzuholen.
(5) Versäumt eine Bewerberin/ein Bewerber schuldhaft den Termin der Eignungsprüfung oder bricht sie/er sie ohne hinreichende Gründe ab, gilt sie als nicht bestanden.
(6) Bestandene Eignungsprüfungen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland werden anerkannt, wenn sie den Anforderungen dieser Ordnung entsprechen.
§ 10 Leistungsanforderungen in den Sportarten
1. Leichtathletik
| Disziplinen | Mindestleistungen | Mindestleistungen |
| Frauen | Männer | |
| Weitsprung | 3,50m | 4,50m |
| Kugelstoßen | 6,00m (4 kg) | 7,50m (6,25 kg) |
Für die Bewertung wird neben der Erfüllung der Mindestnormen beim Weitsprung und Kugelstoß noch die Einschätzung der technischen Ausführung herangezogen.
2. Gerätturnen
Männer
Pflicht-Kürübungen an den Geräten Sprung - Pferd quer -
Sprunghocke oder Sprunggrätsche
Boden - Rolle rückwärts, Rolle vorwärts, Sprung-rolle,
Kopfstand, Handstand, Handstütz-Über-schlag seitwärts (Rad)
Hochbarren - Stemmaufschwung beim Vorschwung, Oberarmstand, Rolle vorwärts,
Abgang beliebig
Frauen
Pflicht-Kürübungen an den Geräten
Sprung - Sprunghocke oder Sprunggrätsche
Boden- Rolle rückwärts, Rolle vorwärts, Sprung-rolle, Kopfstand
oder Handstand, Kniewaage oder Standwaage, Handstütz-Überschlag
seitwärts (Rad)
Stufenbarren- Hüft-Aufschwung vorlings, Hüftumschwung, Knieab-
und -aufschwung mit Griffwechsel, Dreh-Sprunghocke oder Hohe Wende
3. Schwimmen
Überprüfung der Technik in zwei Sportschwimmarten je 25 m
Rückenkraul- und Brustschwimmen oder Kraul- und Brustschwimmen
15 m Streckentauchen mit Startsprung
4. Sportspiele
In einem der aufgeführten Sportspiele, das vom Bewerber auszuwählen
ist, werden überprüft:
Volleyball oberes Zuspiel (paarweise), Ballannahme, Aufgabe von unten ins
Hinterfeld
Fußball Ballannahme rollender Bälle im Stand Slalomdribbling um
Wendemale - Torschuß
5 Torschüsse (ruhender Ball), Entfernung zum 3 m x 2 m Tor beträgt
10 m,
Die Torschüsse können wahlweise mit dem Vollspann, der Innenseite
oder mit dem Innenspann erfolgen.
Basketball Dribbling - Korbwurf
Zuspiel in der Bewegung -2er Rhythmus- Korbwurf
Handball Zuspiel in der Bewegung (Zweierlaufen mit 5 m Seitenabstand)
Slalomdribbling - Sprungwurf weit oder Schlagwurf mit Stemmschritt
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs.1 Nr.1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BgbHG) vom 24. Juni 1991 (GVBI. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBI. I S. 173), am 17. Juli
1997 folgende besonderen Prüfungs-bestimmungen für das weitere
Fach Sport erlassen: 1
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1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
§ 4 Inhalt
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Sport sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995 (Fakultätsratsbeschluß).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an den in der Studienordnung ausgewiesenen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums:
- Theorie und Praxis der Sportarten und Sportbereiche im Umfang von 8 SWS (Bewegungsschulung - Grundlagen Leichtathletik und Turnen, Schwimmen, Kleine Spiele und sportartübergreifendes Teilgebiet) teilgenommen und die vorgesehenen Teilleistungen erbracht hat sowie
- Sporttheoretische Grundlagen im Umfang von 4 SWS (sportbiologische Grundlagen, Grundlagen der Bewegungslehre, Grundlagen der Sportpädagogik)
erfolgreich teilgenommen hat.
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden.
(2) Die Zwischenprüfung im Fach sportbiologische Grundlagen erfolgt als Klausur von 90 Minuten Dauer.
(3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Inhalt
Der Prüfungsstoff umfaßt den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich sportbiologische Grundlagen gemäß der Studienordnung.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Zwischenprüfung ist nur dann im Fach Sport bestanden, wenn die Klausur mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurde.
(2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungs-prüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs.1 Nr.1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BgbHG) vom 24. Juni 1991 (GVBI. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBI. I S. 173), am 17. Juli
1997 folgende besonderen Prüfungs-bestimmungen für das weitere
Fach Mathematik erlassen: 1
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1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
§ 4 Umfang und Inhalt
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Mathematik sind die Zwischenprüfungs-ordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995 (Fakultätsratsbeschluß).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung werden
folgende Anforderungen gestellt (vgl. 4.5.1 der Studienordnung Mathematik
als weiteres Fach):
Nachweis eines ordnungsgemäßen Gundstudiums laut gültiger
Studienordnung.
Dies sind:
Pflichtveranstaltungen im Umfang von 9 SWS.
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden.
(2) Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Einzelprüfung von 30 Minuten Dauer.
(3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
(1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Lernbereich Mathematik sind Kenntnisse über fachliche, curriculare und didaktische Problemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.
(2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen.
Die Prüfungsschwerpunkte ergeben sich aus der Studienordnung und
lauten:
- Didaktische Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule,
- Entwicklung des Zahlenbegriffs und des Rechnens mit natürlichen
Zahlen,
- Geometrie und Geometrieunterricht.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
(2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte in der Regel nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekannt-machungen der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. S. 173), am 17. Juli 1997
folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das weitere Fach Deutsch
erlassen: 1
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1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
§ 4 Umfang und Inhalt
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen für Deutsch als weiteres Fach sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13.Juli 1995 (Fakultätsratsbeschluß).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind
die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger
Studienordnung.
Dies sind:
- 4 SWS in Sprachwissenschaft
- 4 SWS in Literaturwissenschaft
- 2 SWS in Fachdidaktik
- 1 SWS Einführung in das Studium des Faches
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums abgelegt. In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden.
(2) Die Zwischenprüfung im Teilbereich Sprachwissenschaft wird als dreistündige Klausur durchgeführt, die Zwischenprüfung im Teilbereich Literaturwissenschaft als 30-minütige mündliche Prüfung.
(3) Sowohl für die Teilprüfung Sprachwissenschaft als auch für die Teilprüfung Literaturwissenschaft ist eine vorherige Konsultation bei der/dem gewählten Prüferin/ Prüfer erforderlich.
§ 4 Umfang und Inhalt
(1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im weiteren Fach Deutsch sind Grundlagenkenntnisse in den Teilbereichen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft nachzuweisen.
(2) Die Inhalte der Prüfung orientieren sich an den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die in der Studienordnung festgelegt sind. Entsprechend der nach Maßgabe der Studienordnung möglichen Schwerpunktsetzungen bietet auch die Zwischenprüfung Wahlmöglichkeiten.
(3) Die Zwischenprüfung gliedert sich in die Teilbereiche Sprachwissenschaft
und Literaturwissenschaft. Im Teilbereich Sprachwissenschaft werden die folgenden
Inhalte geprüft:
- Morphologie oder Syntax
- Lexikologie oder Wortbildung
- Textlinguistik oder Stilistik
- Sprachgeschichte
Im Teilbereich Literaturwissenschaft werden die folgenden Inhalte
geprüft:
- ein selbstgewählter Autor und sein literarisches Schaffen aus der
deutschsprachigen Literatur und
- Interpretation eines vorgelegten literarischen Textes und Nachweis seiner
gattungsspezifischen Besonderheiten.
(Hinweis: Die Prüfungsentscheidung für einen Autor und sein
literarisches Schaffen darf nur einmal getroffen werden, d.h. sie darf sich
nicht in der Ersten Staatsprüfung wiederholen.)
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium im Teilbereich Sprachwissenschaft gilt als bestanden, wenn in allen Teilkomplexen mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium im Teilbereich Literaturwissenschaft gilt als bestanden, wenn mindestes die Note 4,0 erreicht wurde. Die Gesamtnote wird auf dem Wege der arithmetischen Mittelung aus den Einzelnoten gebildet.
(2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs.1 Nr.1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BgbHG) vom 24. Juni 1991 (GVBI. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBI. I S. 173), am 17. Juli
1997 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das weitere Fach
Sachunterricht erlassen: 1
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1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
§ 4 Umfang und Inhalt
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Sachunterricht sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995 (Fakultätsratsbeschluß).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung werden
folgende Anforderungen gestellt (vgl. Gliederungspunkt 5.5.1 der Studienordnung
für den Sachunterricht):
Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger
Studienordnung.
Dies sind:
- Pflichtveranstaltungen im Umfang von 5 SWS,
- Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4 SWS,
- eine Tagesexkursion und
- ein Fachpraktikum im gewählten Schwerpunkt.
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden.
(2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt.
(3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
(1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Lernbereich Sachunterricht sind Kenntnisse über fachliche, curriculare und didaktische Problemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.
(2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen. Dabei sind der Kandidatin/dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Prüfung dar.
(3) Die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen erfolgt aus bereichsübergreifenden und didaktischen Schwerpunkten, sozialwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkten. Die genaueren Teilgebiete ergeben sich aus dem Gliederungspunkt 5.5.1 der Studienordnung. Die Kandidatinnen/ Kandidaten wählen entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungsschwerpunkt aus dem übergreifenden und didaktischen Bereich, dem sozialwissenschaftlichen oder dem naturwissenschaftlich-techni-schen Bereich aus.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
(2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs.1 Nr.1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BgbHG) vom 24. Juni 1991 (GVBI. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBI. I S. 173), am 17. Juli
1997 folgende besonderen Prüfungs-bestimmungen für das weitere
Fach Kunst erlassen: 1
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1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
§ 4 Umfang und Inhalt
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Kunst sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995 (Fakultätsratsbeschluß).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung werden
folgende Anforderungen gestellt:
1. Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger
Studienordnung:
-Bereich A (Kunst und Gestaltungspraxis) 6 SWS
A1 2 SWS
A2 2 SWS
A3 2 SWS
- Bereich B (Kunstwissenschaft) 2SWS
- Bereich C (Kunstpädagogik / Didaktik der Kunst) 2SWS
2. Leistungsnachweise:
- 1 Leistungsnachweis im Bereich A (Kunst und Gestaltungspraxis)
- 1 Leistungsnachweis wahlweise aus den Bereichen B (Kunstwissenschaft) oder C (Kunstpädagogik/Di-daktik der Kunst).
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. Sie findet in der Regel am Ende des 3. Semesters statt.
(2) Die Zwischenprüfung erfolgt in den Bereichen:
- A (Kunst - Gestaltungspraxis) durch Vorlage der "Mappe" und einem
Prüfungsgespräch;
- B (Kunstwissenschaft) oder C (Kunstpädagogik/Di-daktik der Kunst).
(3) Die Klausur von drei Stunden erstreckt sich nach Wahl der Studierenden auf einen der Bereiche B oder C. Die mündliche Prüfung bezieht sich ebenfalls wahlweise auf die Bereiche B oder C und beträgt 20 Minuten
(4) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
(1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe im Lernbereich Kunst sind künstlerisch-praktische
Grundfertigkeiten und -kenntnisse aus den Bereichen
- A1 (Zeichnung, Grafik),
- A2 (Malerei, Farbgestaltung in der Fläche) und
- A3 (Plastik, Objektgestaltung)
- sowie kunsttheoretische Grundkenntnisse je eines Teilgebietes aus den Bereich
B (Kunstwissenschaft) und aus dem Bereich C (Kunstpädagogik/Didaktik
der Kunst) nachzuweisen.
(2) Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus:
- der Prüfung der "Mappe" mit Arbeiten aus den Bereichen A1
(Zeichnung, Grafik), A2 (Malerei, Farbgestaltung in der Fläche)
und A3 (Plastik, Objekt-gestaltung);
- der Klausur aus dem Bereich B(Kunstwissenschaft) oder C (Kunstpädagogik
/Didaktik der Kunst);
- der mündlichen Prüfung Bereich B (Kunstwissenschaft) oder C
(Kunstpädagogik/Didaktik der Kunst).
(3) Wenn die im Grundstudium lt. Studienordnung genannten Leistungsnachweise überdurchschnittlichen Anforderungen entsprechen, kann auf Antrag des Studierenden an den Prüfungsausschuß des Institutes auf die schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) und die mündliche Prüfung verzichtet werden, wenn sie nach Anforderung und Verfahren den Prüfungsleistungen gleichwertig sind (prüfungsrelevante Studienleistungen).
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium
gilt als bestanden, wenn in allen Teilleistungen mindestens die Note 4,0
erreicht wurde. Die Bewertung ergibt sich aus:
- einer Teilnote für die künstlerische "Mappe" aus dem Bereich
A Kunst - Gestaltungspraxis (1/2 der Gesamtnote),
- einer Teilnote aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen Arbeit (Klausur)
und der mündlichen Prüfung (alternativ: dem arithmetischen Mittel
der Leistungsnachweise aus dem Grundstudium in den Bereichen A und B oder
C) (1/2 der Gesamtnote).
Die Gesamtnote setzt sich aus den beiden Teilnoten zusammen.
(2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungs-prüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs.1 Nr.1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BgbHG) vom 24. Juni 1991 (GVBI. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBI. I S. 173), am 17. Juli
1997 folgende Ordnung zur Eignungsfeststellung für das weitere Fach
Musik erlassen: 1
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1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 07.07.1998
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Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel der Eignungsprüfung
§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
§ 3 Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere
Fach Musik
§ 4 Prüfungskommission
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Wiederholung
§ 7 Niederschrift
§ 8 Bescheinigung und Geltungsdauer
§ 9 Anerkennung von Eignungsfeststellungen anderer Hochschulen
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Ziel der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung der musikalischen Eignung, die zur Aufnahme des Studienfaches Musik als weiteres Fach erforderlich ist.
(2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für den Lehramtsstudiengang Primarstufe, Musik als weiteres Fach an der Universität Potsdam am Institut für Grundschulpädagogik. Er muß vor der Aufnahme des Studiums erbracht werden.
(3) Hinsichtlich der Beurteilung des Grades der musischen Begabung einschließlich instrumentaler Voraussetzungen sind bei der Eignungsfeststellung insbesondere grundschulspezifische Anforderungen zu berücksichtigen.
§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsfeststellung erfolgt als Komplexprüfung.
(2) Im Prüfungsverfahren werden musikalisches Gedächtnis, Hörfähigkeit, musikalisches Empfinden und stimmliche Voraussetzungen geprüft.
(3) Die Bewerberin/der Bewerber weist eine gesunde und entwicklungsfähige Stimme nach. Der Nachweis erfolgt durch den Vortrag von zwei im Charakter unterschiedlichen Liedern. Darüber hinaus kommt ein selbstgewähltes Kinderlied zum Vortrag. Musikalisches Empfinden und differenzierte Gestaltungsfähigkeit sollen zum Ausdruck gebracht werden. Der Stimmumfang der Bewerberin/des Bewerbers wird geprüft.
(4) Die Hörfähigkeit und das musikalische Empfinden der Bewerberin/des
Bewerbers werden durch
- Nachsingen von Einzeltönen und melodischen Wendungen
- Nachgestalten einfacher rhythmischer Strukturen
- Aufnehmen von Liedanfängen in unterschiedlichen Tonarten
- Improvisation im melodischen und rhythmischen Bereich
geprüft.
§ 3 Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik
(1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik findet in der Regel in den Monaten März, Juni und September statt. Die Prüfungstermine sind im Sekretariat des Instituts für Grundschulpädagogik zu erfragen.
(2) Die Anmeldung zur Eignungsfeststellung soll mindestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich, mündlich oder telefonisch im Sekretariat des Instituts für Grundschulpädagogik oder beim Studienfachberater des Instituts erfolgen. Auf Antrag ist eine Verkürzung dieser Frist möglich.
(3) Bei Anmeldung zur Eignungsfeststellung sind die Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 5 ) durch die Bewerberin/den Bewerber zu erfüllen.
(4) Versäumt eine Bewerberin/ein Bewerber schuldhaft den Termin der Eignungsprüfung oder bricht sie ohne hinreichende Gründe ab, gilt sie als nicht bestanden.
§ 4 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüferinnen bzw. Prüfern oder aus einer/einem Prüferin/Prüfer und einer/einem Beisitzerin/Beisitzer aus dem weiteren Fach Musik. Die Prüfungsberechtigung richtet sich nach § 14 Abs. 4 BbgHG.
(2) Eine Vertreterin/ein Vertreter der Studentinnen und Studenten kann mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer
- die allgemeine Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte
Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder
- Schülerin bzw. Schüler der Abiturjahrgangsstufe ist und nach
Abschluß des Abiturs das betreffende Studium aufnehmen will.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß des Instituts für Grundschulpädagogik. Die Ablehnung der Zulassung ergeht schriftlich.
§ 6 Wiederholung
(1) Die nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Bei Nichtbestehen von Teilen der Eignungsfeststellung können diese einmal wiederholt werden. Bereits erfolgreich nachgewiesene Teilleistungen werden angerechnet.
§ 7 Niederschrift
(1) Über das Eignungsfeststellungsverfahren und seine einzelnen Abschnitte
ist von der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen, in die
aufzunehmen sind:
- Tag und Ort des Verfahrens
- die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission
- der Name der Studienbewerberin/des Bewerbers
- die Dauer des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensabschnitte sowie die
Themenstellung
- Vermerk der Eignung / Nichteignung
- besondere Vorkommnisse
(2) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Bescheinigung und Geltungsdauer
(1) Über die Feststellung der besonderen Eignung erteilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Studienbewerberin/dem Studienbewerber eine Eignungsfeststellungsbescheinigung.
(2) Die Eignungsfeststellung behält ihre Gültigkeit für die Dauer von 2 Jahren und berechtigt die Studienbewerberin/den Studienbewerber, sich an der Universität Potsdam am Institut für Grundschulpädagogik im Lernbereich Musik (weiteres Fach) einzuschreiben.
§ 9 Anerkennung von Eignungsfeststellungen anderer Hochschulen
Eignungsfeststellungen, die von anderen Hochschulen zuerkannt worden sind, können bei Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen von der Prüfungskommission zum Studium des Lehramtsstudienganges Musik als weiteres Fach an der Universität Potsdam anerkannt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs.1 Nr.1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BgbHG) vom 24. Juni 1991 (GVBI. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBI. I S. 173), am 17. Juli
1997 folgende besonderen Prüfungs-bestimmungen für das weitere
Fach Musik erlassen: 1
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1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom
08.07.1998
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Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
§ 4 Umfang und Inhalt
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Musik sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995 ( Fakultätsratsbeschluß).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischen-prüfung werden
folgende Anforderungen gestellt:
Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger
Studienordnung.
Dies sind:
- Pflichtveranstaltungen im Umfang von 8 SWS,
- Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 3 SWS,
- die Teilnahme am Chor des Institutes,
- die Teilnahme an einem Fachpraktikum,
- je ein Leistungsnachweise in Musikgeschichte und Musikanalyse.
§ 3 Durchführung und Form der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden und kann in den drei Teilbereichen studienbegleitend absolviert werden, wenn die entsprechenden Teilleistungen als Zulassungs-voraussetzungen bereits erbracht wurden.
(2) Die Teilprüfungen werden als Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) von jeweils zwei Stunden Dauer durchgeführt.
(3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
(1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im weiteren Fach Musik sind sowohl fachwissenschaftliche Kenntnisse als auch musiktheore-tisches und anwendungsorientiertes Wissen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch darzustellen.
(2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen aus den Bereichen der Musiktheorie (A3) und Musikwissenschaft (B1 und B2/3).
(3) Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus den 3 Teilbereichen.
Dies sind:
- Bereich musikal. Grundausbildung (A3)
- Musikgeschichte (B1)
- Musikanalyse (B2/3).
(4) Dem Kandidaten sind Möglichkeiten einzuräumen, aus dem Teilgebiet Musikgeschichte Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berück-sichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Teilprüfung dar.
(5) Die Prüfungskandidaten wählen für die 3 Teilbereiche der Zwischenprüfung jeweils einen Themensteller.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn jede Teilprüfungsleistung mit mindestens 4,0 bewertet wurde. Hierbei wird die Gesamtnote auf dem Wege des arithmetischen Mittels entsprechend § 12 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam ermittelt.
(2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungs-prüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen. Dabei sind nur die Teilbereiche zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.
§ 6 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Universität Potsdam
Vom 16. April 1998
Gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen: 1
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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 10. 07.1998
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Artikel 1
§ 4 der Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993 (AMBek. UP 1994 S. 2) wird wie folgt neu gefaßt:
§ 4 Verwaltungsgebühren
1. Gasthörergebühren max. 60,00 DM/Semester*
2. Gebühren für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienbuches 30,00 DM
3. Gebühren für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studentenausweises bei Verlust oder Beschädigung 10,00 DM
4. Gebühren für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Gasthörerscheins oder Nebenhörerscheins 10,00 DM
5. Gebühren für die Ausfertigung einer Zweitschrift eines
Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines
akademischen Grades 10,00 DM
- zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten 10,00 - 20,00
DM
6. Gebühren für die Ausfertigung von beglaubigten Kopien eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades im Zusammenhang mit Archivarbeiten 10,00 DM
7. Gebühren für die Ausfertigung einer Bescheinigung, die
außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand erfordert 7,00 DM
- zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten 10,00 -
20,00 DM
8. Gebühren für die zusätzliche Ausfertigung einer
Leistungsbescheinigung 7,00 DM
- zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten 10,00 - 20,00
DM
9. Gebühren für verspätet oder unvollständig beantragte
- Einschreibung 20,00 DM
- Rückmeldung 20,00 DM
- Beurlaubung 20,00 DM
10. Gebühren für
- nachträgliche Änderung des Studienganges oder Teilstudienganges
20,00 DM
- nachträgliche Änderung des Hörerstatus 20,00 DM
11. Gebühren für die Archivarbeiten
- Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen
oder in Findhilfsmitteln erfordern und einen vertretbaren Verwaltungsaufwand
nicht überschreiten 20,00 DM
- Direktkopien (Xeroxkopien) von Archivunterlagen im Format DIN A4, je Seite
0,50 DM
- Direktkopien (Xeroxkopien) von Archivunterlagen im Format DIN A4, doppelseitig,
je Blatt 1,00 DM
12. Gebühren für den Verwaltungsaufwand beim Versand der Studienunterlagen im Rahmen der Einschreibung und nach erfolgter Rückmeldung sowie beim Versand weiterer Bescheinigungen und Unterlagen pro Semester 10,00 DM
13. Gebühren für
- Rücknahme der Immatrikulation 10,00 DM
- Exmatrikulation nach erfolgter Rückmeldung 10,00 DM
- Wiedereinschreibung nach erfolgter Exmatrikulation 10,00 DM
- zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten 10,00 - 20,00
DM
_______________________
* siehe Anlage 1, Satz 4
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 27. Februar 1997 (AmBek. UP S. 169) außer Kraft gesetzt.
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[ Letzte Aktualisierung 22.07.1998 Marina Zimmermann, Dezernat 2 ]