Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienzeit
§ 5 Vermittlungsformen
§ 6 Studienziele
§ 7 Studienberatung
§ 8 Umfang des Studiums
II. Inhalt und Aufbau des Studiums
§ 9 Bereiche des Studiums
§ 10 Aufbau des Studiums - Allgemeines
§ 11 Lehramtsstudienänge
§ 12 Magisterstudiengänge
III. Weitere Bestimmungen
§ 13 Studienangebot
§ 14 Anrechnung von Studienleistungen
§ 15 Übergangsbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24.Juni 1991, der Lehramtsprüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung im Land Brandenburg, der Rahmenstudienordnung und der Prüfungsordnung für den Studiengang Magister Artium vom 10. Juni 1993 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam, Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums in den Fächern Französisch, Italienisch, Spanisch in den Lehramtsstudiengängen sowie Französische Philologie (Galloromanistik), Italienische Philologie (Italianistik) und Spanische Philologie (Hispanistik) im Studiengang Magister Artium an der Universität Potsdam.
(2) Im Rahmen des Magisterstudiengangs können die Fächer Französische Philologie (Galloromanistik), Italienische Philologie (Italianistik) und Spanische Philologie (Hispanistik) als Hauptfächer und als Nebenfächer studiert werden. Wird ein Fach aus der romanistischen Fächergruppe im Magisterstudiengang als Hauptfach studiert, so darf nur eines der Nebenfächer gleichfalls dieser Fächergruppe entnommen werden. Weitere Einschränkungen über die Kombinierbarkeit sollen durch diese Studienordnung nicht vorgenommen werden, sie können sich jedoch aus den Studien- und Prüfungsordnungen der beabsichtigten Kopplungsfächer ergeben, so daß in jedem Fall Studienberatung erforderlich ist.
(3) Die Fächer Französisch, Italienisch und Spanisch sind im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Land Brandenburg in den dort festgelegten Kombinationen wählbar. Es wird dringend empfohlen, in anderen Bundesländern bestehende Einschränkungen der Kombinierbarkeit zu beachten.
(4) Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studierenden bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. Sie spricht Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aus und gibt Hinweise auf zusätzliche, insbesondere auch fachübergreifende Studiengebiete.
(5) Die vorliegende Studienordnung geht von den grundsätzlichen Gemeinsamkeiten in der wissenschaftlichen Ausbildung von Magister- und Lehramtsstudenten aus, die insbesondere das Grundstudium betreffen und eine definitive Entscheidung für Lehramts- oder Magisterstudiengang bis zur Zwischenprüfung offenhalten.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung an einer Universität (Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) erfordert das Studium Kenntnisse in Latein und in der romanischen Sprache, die als Studienfach gewählt werden soll.
(2) Für Studierende mit geringen oder fehlenden Kenntnissen in der für das Fach gewählten Sprache, die ein Studium in den hier dargestellten Studiengängen aufnehmen wollen, besteht die Möglichkeit zusätzlicher Förderkurse zur Entwicklung der Sprachbeherrschung und zum Erwerb von Kenntnissen zur Grammatik. Die dazu erforderlichen Lehrveranstaltungen sind jedoch nicht als Leistungen im Sinne der ¶§ 11 und 12 dieser Ordnung anrechenbar. Verfügt ein Studienanfänger bereits über Sprachkenntnisse, die deutlich über dem Anforderungsniveau für den Erwerb des ersten Scheins in der Sprachpraxis liegen, so ist eine Einstufung in ein höheres Niveau, unter bestimmten Bedingungen (Muttersprachler, langjähriger Aufenthalt in einem romanischen Land) und nach Äquivalenzfeststellung der Prüfungsvoraussetzungen sogar ein Erlassen sprachpraktischer Lehrveranstaltungen möglich.
(3) Die Lateinkenntnisse gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abitur oder ein entsprechendes Zeugnis als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden Lateinkurse angeboten, deren erfolgreicher Abschluß bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen ist.
§ 3 Studienbeginn
Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.
§ 4 Studienzeit
(1) Die Regelstudienzeit wird durch die Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 10. Juni 1993 bzw. durch die Ordnung für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Brandenburg (LPO) vom 25.7.1994 geregelt.
(2) Auf die Regelstudienzeit wird ein Semester, in dem die für das Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen (vgl. § 2 Zulassungs-voraussetzungen), nicht angerechnet. Werden zwei oder mehr Philologien studiert, für die spezielle Sprachkenntnisse erforderlich sind, kann sich die Zahl dieser nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnenden Semester auf zwei erhöhen.
§ 5 Vermittlungsformen
(1) Vermittlungsformen sind:
- Vorlesungen (V)
- Seminare (S)
- Übungen (Ü)
mit folgenden Merkmalen:
- Sprachlehrveranstaltungen (Übungen) dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten und von Kenntnissen in den romanischen Sprachen und deren Kulturbereichen. Sie werden in unterschiedlichen Niveaus durchgeführt und orientieren sich an den Prüfungsanforderungen. Außerdem werden ergänzende Förderveranstaltungen für Studenten mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen sowie fakultative Veranstaltungen mit Spezialisierungsmöglichkeiten angeboten.
- Die Vorlesungen informieren zusammenhängend über größere Problembereiche und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig. Eine Vorlesung kann durch ergänzende Seminare bzw. seminaristische Anteile, Übungen oder Konsultationen begleitet werden, die den Studierenden zur selbständigen Verarbeitung des Stoffes und zu seiner Anwendung anregen sollen.
- Seminare schließen an den Ausbildungsstand der Einführung an, indem sie die dort erworbenen Kenntnisse erproben und vertiefen. Sie dienen grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung bestimmter Themen und erfordern daher eine Beschränkung auf ausgewählte historische und systematische Einzelbereiche und Teilaspekte. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien spezifizieren, systematisch entfalten und methodisch bearbeiten zu können.
- Die Proseminare führen in die Methoden und Forschungsrichtungen, aber auch in die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ein (Fachbibliographien, Nachschlagewerke, Bibliotheksbenutzung).
- Hauptseminare dienen der selbständigen Erarbeitung inhaltlicher, methodischer und theoretischer Fragen.
- Oberseminare und Kolloquien sind Lehrveranstaltungen, die ihr Ziel nicht nur in der diskursiven Erschließung wissenschaftlicher Fragestellungen im Seminarverlauf finden, sondern außerdem auf Mitvollziehen von Forschungsprozessen und eigene Forschungsaktivität der Studierenden abzielen. Oberseminare sollten in dem Fach belegt werden, in dem die Studenten eine eigene wissenschaftliche Arbeit im Hinblick auf die Abschlußprüfungen beabsichtigen. In bestimmten Fällen können Oberseminare als Projektseminare angelegt werden und auf Forschungs- und Verwendungszusammenhänge der Arbeitsergebnisse über den Seminarrahmen hinaus abzielen.
(2) In begründeten Fällen können Seminare als Blockseminare (auch als Ganztagsseminare oder Wochenendseminare) durchgeführt werden. Diese besondere Durchführungsart von Seminaren ergibt sich, wenn Gäste aus anderen Universitäten damit beauftragt werden oder sich aus dem Inhalt der Seminare eine Blockbildung mit dazwischenliegenden Phasen der Diskussionsvorbereitung und Gruppenarbeit empfiehlt.
(3) Lehrveranstaltungen werden in der Regel nach bestimmten Zeiträumen in ähnlicher Form erneut angeboten, so daß den Studierenden eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Studiums möglich ist.
(4) Über dieses Lehrangebot hinaus ist zur Abrundung des Studiums der Besuch von Gastvorträgen unbedingt erforderlich.
§ 6 Studienziele
(1) Das Studium eines Faches aus der Fächergruppe Romanistik strebt die folgenden übergeordneten Studienziele an:
1. Aktive Sprachbeherrschung (mündlich und schriftlich)
2. Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten verschiedener Epochen und Sprachstufen.
3. Kritische Vertrautheit mit den Methoden und Problemen der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung.
4. Überblick über die Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung der historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung der betreffenden romanischen Länder
5. Vertrautheit mit den historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen der heutigen romanischen Länder (Landeswissenschaften).
6. Grundkenntnisse in einer weiteren romanischen Sprache. Die weitere romanische Sprache darf nicht mit einer als Nebenfach gewählten Sprache identisch sein.
7. Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung.
§ 7 Studienberatung
Neben der Zentralen Studienberatung derUniversität Potsdam sind die Studienfachberatungen und Sprechzeiten am Institut für Romanistik zu nutzen. Zu Beginn eines Magisterstudiums und bei Wechsel des Faches oder des Studiengangs ist eine Studienfachberatung obligatorisch. Die studienbegleitende fachliche Beratung unterstützt die Studenten, insbesondere in Fragen der Studiengestaltung sowie der Wahl der Schwerpunkte des gewählten Faches. Für einzelne Fragen (z.B. Auslandsstudium, Anerkennung von Lateinkenntnissen) gibt es Beauftragte.
§ 8 Umfang des Studiums
(1) Im Magisterstudiengang umfaßt das Studium des Hauptfaches Galloromanistik, Hispanistik bzw. Italianistik 70, das Studium des entsprechenden Nebenfaches 40 SWS. Davon entfällt jeweils etwa die Hälfte auf das Grund- bzw. Hauptstudium. Innerhalb des Gesamtstudiums sind 10 SWS nach freier Wahl aus dem Lehrangebot der Universität nachzuweisen. Die Auswahl dieser Lehrveranstaltungen bedarf einer gesonderten Studienberatung.
(2) Die Fächer Italienisch, Französisch oder Spanisch können in Lehramtsstudiengängen in folgenden Umfängen studiert werden:
im Umfang von 80 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe II (1. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/I (1. Fach)
im Umfang von 60 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe II (2. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/I (2. Fach)
- Lehramt Sekundarstufe I (1. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/Primarstufe (1. Fach)
im Umfang von 50 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe I (2. Fach)
- stufenübergeifendes Lehramt Sekundarstufe I/Primarstufe (2. Fach)
- Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach)
- Erweiterungsfach.
II. Inhalt und Aufbau des Studiums
§ 9 Bereiche des Studiums
(1) Gegenstand des Studiums sind romanische Sprachen und Literaturen unter Einbeziehung des historischen und soziokulturellen Kontextes. Jedes der hier behandelten Fächer gliedert sich in die Bereiche:
- Spracherwerb
- Sprachwissenschaft
- Literaturwissenschaft
- Landeswissenschaften
- Fachdidaktik (für die Lehramtsstudiengänge)
(2) Jedes Fach gehört zu dem umfassenderen Gebiet der Romanischen Philologie. Von Studenten des einzelnen Faches wird die Kenntnis der Zusammenhänge der jeweiligen Sprache mit dem Lateinischen und mindestens einer weiteren romanischen Sprache gefordert. Für Studierende einer romanischen Sprache im Hauptfach des Magisterstudiengangs darf dies nicht die romanische Sprache sein, die gegebenfalls im Nebenfach studiert wird. Der Nachweis der Lateinkenntnisse ist bis zur Zwischenprüfung zu erbringen. Die Studierenden müssen sich im Laufe des Studiums Lesekenntnisse in einer zweiten (bzw. dritten) romanischen Sprache aneignen (mit Ausnahme des Studiums des Faches im Umfang von 50 SWS - Lehramt). Als solche Sprache können an der Universität Potsdam Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch oder Rumänisch gewählt werden. Nachweise über Kenntnisse in anderen romanischen Sprachen werden anerkannt.
(3) Den einzelnen Bereichen innerhalb der Fächer kommen folgende Aufgaben zu:
Spracherwerb
Der Spracherwerb ist integrierter Bestandteil des Studiums in romanistischen Fächern. Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die Entwicklung allgemeiner und fachspezifischer kommunikativer Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen über den Kulturbereich. Dabei soll Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch und eine in Lautung und Intonation angemessene Aussprache erreicht werden.
Sprachwissenschaft
Mit den Lehrveranstaltungen zur Sprachwissenschaft wird ein Orientierungsrahmen für die wissenschaftliche Untersuchung der romanischen Sprache und ihrer Geschichte gegeben. Die Studierenden erhalten Zugang zum Prozeß linguistischer Wissensbildung und ein Instrumentarium, das sie befähigen soll, sich mit sprachwissenschaftlichen Problemen selbständig auseinanderzusetzen, sich einen wissenschaftlich fundierten Standpunkt zu erarbeiten und sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die Gegenwartssprache und die Sprachentwicklung anzuwenden. Die Analyse der romanischen Sprachen und ihrer Texte erfolgt mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze und Methoden, insbesondere auf den Abstraktionsebenen der Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie, Textlinguistik und Pragmatik. Ein besonderes Interesse wird Erscheinungen des Sprachwandels gewidmet, der nicht nur als geschichtlicher Prozeß der Veränderung der romanischen Sprachen, sondern auch hinsichtlich solcher Phänomene wie Sprachkontakt, Sprachmischung und Sprachentwicklung untersucht wird.
Literaturwissenschaft
Die literaturwissenschaftliche Ausbildung beinhaltet Lehrveranstaltungen literaturgeschichtlichen, literaturtheoretischen und textanalytischen Charakters. Produktions-, Distributions und Rezeptionsbedingungen von Texten werden für die Zeit vom Mittelalter bis zur Gegenwart als Voraussetzung für eine Literaturgeschichte ermittelt, die Literatur als Kommunikation begreift. Literaturtheorie und Ästhetik werden anhand historischer und gegenwärtiger Konzeptionen vermittelt, die entweder als präskriptive Systeme, etwa in der Form expliziter Poetiken, Programme und Manifeste, Normen für die literarische Produktion setzen oder als deskriptive Systeme Erklärungsmodelle für die literarische Kommunikation und den Aufbau literarischer Werke bereitstellen. Die Analyse von Texten in romanischen Sprachen erfolgt im Hinblick auf Strukturfragen, form- gattungs- und epochenspezifische Merkmale sowie den jeweiligen soziokulturellen Kontext.
Landeswissenschaften
Die Landeswissenschaften stützen sich auf Erkenntnisse und Theorien aus anderen Disziplinen, z.B. Geschichts- und Sozialwissenschaften, Geographie und Kulturanthropologie und beschäftigen sich mit dem umfassenderen kulturellen Kontext, dem die romanische Sprache angehört. Eine Vertiefung unter ausgewählten philologischen Aspekten erfolgt in der Regel in Seminaren. Landeswissenschaftliche Informationen werden außer in eigenen, nach Möglichkeit interdisziplinären Veranstaltungen, auch im Rahmen literaturwissenschaftlicher, sprach-wissenschaftlicher und sprachpraktischer Lehrveranstaltungen vermittelt.
Der Erwerb landeswissenschaftlicher Kenntnisse hat für die in der vorliegenden Studienordnung geregelten Fächer einen mehrfachen Stellenwert:
- Befähigung zu interkultureller Kommunikation im Zusammenhang mit dem Spracherwerb und der Anwendung der Sprachkenntnisse
- Bereitstellung solcher Informationen über den umfassenderen kulturellen Zusammenhang, auf die Linguistik und Literaturwissenschaft für ein angemessenes Verständnis ihrer Gegenstände angewiesen sind
- Landeswissenschaftliche Fundierung im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in der Wissenschaft oder dem gewählten Berufsfeld.
Fachdidaktik
Die Fachdidaktik der französischen, italienischen und spanischen Sprache und Literatur wird in enger Verbindung mit den Inhalten des Faches angeeignet. Aufgabe der Fachdidaktik ist es in vielen Fällen, selbsterfahrene Methoden und Prozesse der Lehrveranstaltungen auf den vorgenannten Gebieten zu explizieren. In angemessener Weise werden theoretische Erkenntnisse über Grundsätze des Fremdsprachenerwerbs vermittelt. Entsprechend den gegebenen Bedingungen sind Berufspraktika und berufsorientierende Phasen in das Studium einzuplanen.
Fakultativ werden für Studierende der romanistischen Fächergruppe im Magisterstudiengang auch Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik angeboten, um ihnen gegebenenfalls die Erteilung von Sprachunterricht für verschiedene Adressatengruppen außerhalb des schulischen Bereichs zu ermöglichen.
§ 10 Aufbau des Studiums - Allgemeines
(1) Das Studium in einem Fach aus der romanistischen Fächergruppe unterteilt sich in Veranstaltungen des Grundstudiums und des Hauptstudiums. Von Studierenden dieser Fächer wird unter Voraussetzung der dafür notwendigen Bedingungen ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt in einem dem studierten Fach entsprechenden Land erwartet. Über Stipendienmöglichkeiten informieren das Akademische Auslandsamt und Programmbeauftragte der Hochschulkooperationsprogramme am Institut für Romanistik.
(2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung, das Hauptstudium durch die Magisterprüfung bzw. die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. Die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung in einem Fach berechtigt zur Fortführung des Studiums des Faches im Hauptstudium, auch wenn in den weiteren Fächern noch Zwischenprüfungsleistungen zu erbringen sind.
(3) Veranstaltungen im Grundstudium
Innerhalb der im folgenden genannten Gebiete wird angestrebt, den Studierenden bereits im Grundstudium Auswahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Lehrveranstaltungen zu geben. Um eine weitgehende Durchlässigkeit der Lehramts- und Magisterstudiengänge zu gewährleisten, werden erbrachte Studienleistungen grundsätzlich für beide Studiengänge anerkannt. Die Erfüllung der Anforderungen im Hauptfach des Magisterstudiengangs ist hinreichend für eine Anerkennung beim Wechsel zum Lehramtsstudiengang. Fachdidaktische Nachweise sind in diesem Fall danach zu erbringen. Beim Wechsel vom Lehramtsstudiengang zum Magisterstudiengang sind die zusätzlich erforderlichen Nachweise zu erbringen. Studierende ohne Lateinkenntnisse haben diese im Laufe des Grundstudiums zu erwerben. Lateinkenntnisse werden insbesondere durch den Leistungsnachweis des fachspezifischen Kurses "Latein für Romanisten" nachgewiesen.
(4) Ausführungen zu den Arten der erforderlichen Nachweise im Laufe des Studiums:
a) Die Bezeichnung "Schein" bezieht sich dabei jeweils auf den qualifizierten Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über ein Semester.
b) "Beleg" bedeutet die Bescheinigung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, gegebenenfalls mit eigenen Beiträgen (z.B. Referaten) und studienbegleitenden Kontrollen.
c) Ein "Proseminarschein", "Hauptseminarschein" oder "Leistungsnachweis" setzt in jedem Fall die Vorlage einer schriftlichen Seminararbeit voraus.
§ 11 Aufbau der Lehramtsstudiengänge
11.1. Grundstudium in Lehramtsstudiengängen
(1) Für das Studium des Französischen, Italienischen und Spanischen in Lehramtsstudiengängen mit einem Gesamtumfang von 80/60 SWS gelten 35 SWS und von 50 SWS gelten 30 SWS als Richtgröße.
(2) In Lehramtstudiengängen ist im Grundstudium die Teilnahme an folgenden nach Art und Gegenstand verschiedenen Lehrveranstaltungen erforderlich:
Übungen
- sprach- und kommunikationspraktische Übungen im Sprachenzentrum (16 SWS/80,60 SWS; 12 SWS/50 SWS):
unter angemessener Berücksichtigung sowohl der gesprochenen als auch der geschriebenen Sprache sind für jedes Semester etwa 4 bzw. 3 Wochenstunden vorgesehen. Die dabei erworbenen Kenntnisse sind am Ende des Semesters nachzuweisen. Es ist davon auszugehen, daß auch solche Studierende das Studium aufnehmen, die zur Bewältigung der Anforderungen der Testate Förderkurse benötigen. Im Rahmen des Grundstudiums sind jedoch auch dann nur 16/12 Semesterwochenstunden sprach- und kommunikationspraktischer Übungen anrechenbar, wenn der individuelle Bedarf höher liegt. Für Studierende ohne Vorkenntnisse in den Fächern Italienisch und Spanisch können im Zusatzsemester bis zu 12 SWS für die sprachpraktische Ausbildung vorgesehen werden.
- Übungen zu Grammatik, Phonetik, Lexikologie (4 SWS) am Institut für Romanistik, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sprachenzentrum. Im einzelnen sind folgende Übungen zu belegen:
- Übung zur Phonetik (Theorie und Praxis) (1 SWS, 1 Schein)
- Übung zur Grammatik (2 SWS, 1 Schein)
- Übung zur Lexikologie (1 SWS, 1 Schein)
- Übung zur literatur- oder sprachwissenschaftlichen Textanalyse (1 SWS, 1 Beleg) (nicht für 50 SWS)
Einführungsveranstaltungen (6 SWS)
- Einführung in die romanische Literaturwissenschaft (2 SWS)
- Einführung in die romanische Sprachwissenschaft (2 SWS)
- Landeswissenschaftliche Lehrveranstaltung
(2 SWS)
Proseminare (8 SWS)
- 4 Proseminare (insgesamt 8 SWS, 4 Proseminarscheine), davon jeweils:
- ein literaturwissenschaftliches
- ein sprachwissenschaftliches
- ein landeswissenschaftliches
- ein viertes Proseminar kann auf literaturwissenschaftlichem oder sprachwissenschaftlichem Gebiet gewählt werden
11.2. Veranstaltungen im Hauptstudium in Lehramtsstudiengängen
(1) Für das Studium des Französischen, Italienischen und Spanischen und der entsprechenden Fachdidaktiken (ohne Praktika und Erziehungswissenschaften) in Lehramtsstudiengängen mit einem Gesamtumfang von 80 SWS gelten 45 SWS, im Umfang von 60 SWS gelten 25 SWS und von 50 SWS gelten 20 SWS im Hauptstudium als Richtgröße.
(2) In Lehramtsstudiengängen ist im Hauptstudium die Teilnahme an folgenden nach Art und Gegenstand vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erforderlich:
Neben den auch im Grundstudium existierenden Belegen werden im Hauptstudium "Leistungsnachweise" vergeben. Für den Erhalt eines Leistungsnachweises ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen. Für die Fächer Französisch, Italienisch und Spanisch im Umfang von 80/60 SWS werden bei der Zulassung zum Staatsexamen 3, für 50 SWS 2 Leistungsnachweise gefordert, davon einer jeweils in Fachdidaktik.
- sprachpraktische Übungen und Seminare (12 SWS bei 80 SWS - 9 SWS bei 60 SWS - 5 SWS bei 50 SWS)
Die dem Erwerb sprachpraktischer Fähigkeiten dienenden Lehrveranstaltungen sind im Hauptstudium in der Regel auf 3 Semester zu verteilen und durch entsprechende Testate nachzuweisen. Im Vordergrund stehen dabei die in der Ersten Staatsprüfung geforderten Sprachtätigkeiten: Übersetzen in die Fremdsprache, freies Ausdrucksvermögen, fachsprachliche Kommunikation zu Studiengegenständen. In angemessener Weise werden dabei auch Übungen zu spezielleren Gegenständen berücksichtigt (z.B. Französisch in Kanada, Spanisch in Lateinamerika, Pressesprache, Fachsprachen, praktische Arbeit an Theaterstücken usw.)
Literaturwissenschaft
: 80 SWS
- 1 Hauptseminar (1 Leistungsnachweis, 2 SWS)
- 1 Veranstaltung aus dem Angebotum Hauptstudium (2 SWS, 1 Beleg)
60 SWS
- 1 Hauptseminar (1 Leistungsnachweis, 2 SWS),
- 1 Veranstaltung aus dem Angebot zum Hauptstudium (2 SWS, 1 Beleg)
50 SWS
- 1 Hauptseminar (1 Leistungsnachweis oder 1 Beleg, 2 SWS)
- 1 Veranstaltung aus dem Angebot zum Hauptstudium (1 Beleg, 2 SWS), wahlweise mit Übungen (1 SWS)
Sprachwissenschaft
80 SWS
- 1 Hauptseminar (1 Leistungsnachweis, 2 SWS)
- 1 Veranstaltung aus dem Angebot zum Hauptstudium (2 SWS, 1 Beleg)
60 SWS
- 1 Hauptseminar (1 Leistungsnachweis, 2 SWS)
- 1 Veranstaltung aus dem Angebot zum Hauptstudium (2 SWS, 1 Beleg); wahlweise mit Übungen (1 SWS)
50 SWS
- 1 Hauptseminar (1 Leistungsnachweis oder 1 Beleg, 2 SWS)
- 1 Veranstaltung aus dem Angebot zum Hauptstudium (1 Beleg, 2 SWS)
Landeswissenschaften
80 SWS
- mindestens 2 Lehrveranstaltungen zu Schwerpunkten der Kultur, Geographie, Geschichte, Politik oder zu Fragen des Rechts (2 Belege, 4 SWS)
60 SWS
- mindestens 1 Lehrveranstaltung zu Schwerpunkten der Kultur, Geographie, Geschichte, Politik oder zu Fragen des Rechts (1 Beleg, 2 SWS)
50 SWS
- mindestens 1 Lehrveranstaltung zu Schwerpunkten der Kultur, Geographie, Geschichte, Politik oder zu Fragen des Rechts (1 Beleg, 2 SWS)
Gebiet der besonderen Spezialisierung
(Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft oder Landeswissenschaften) (gilt für 80 SWS)
80 SWS
- 4 Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 SWS (4 Belege)
Fachdidaktik
- mindestens 8 SWS für 80 SWS, 6 SWS für 60 SWS sowie 5 SWS für 50 SWS unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte (jeweils 1 Lei-stungsnachweis und für die Teilnahme an den anderen Lehrveranstaltungen Belege)
Besuch weiterer Lehrveranstaltungen
Allen Studierenden wird über den Pflichtanteil hinaus empfohlen, weitere Lehrveranstaltungen des Institutes bzw. anderer Institute zu besuchen. Für Studierende eines Faches der romanistischen Fächergruppe im Umfang von 80 SWS gilt es, in diesem Zusammenhang den Besuch von weiteren Lehrveranstaltungen am eigenen oder an anderen Instituten der Universität Potsdam (freie Auswahl) im Umfang von 5 SWS zu belegen
Praktika
Von den Studierenden ist ein Praktikum zu absolvieren.
(3) Wird keine zweite romanische Sprache im Kopplungs- oder Erweiterungsfach studiert, so sind Lesekenntnisse in Französisch, Italienisch, Portugiesisch, Rumänisch oder Spanisch nachzuweisen.
(4) Zu den genannten Wissenschaftsgebieten (z.B. sprach-wissenschaftliche Haupt- und Spezialseminare, literaturwissenschaftliche Vorlesung/Seminare) werden jeweils konkrete Themen für ein Semester angeboten, aus denen der Studierende unter Berücksichtigung der oben genannten Richtwerte auswählen kann. Zu beachten ist dabei:
a) Eine literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Spezialisierung ist möglich, jedoch muß jeder Studierende die erfolgreiche Teilnahme an den als obligatorisch genannten sprach- und literaturwissenschaftlichen Hauptseminaren nachweisen. Sprach- und literaturwissenschaftliche Vorlesungen vermitteln grundlegende Kenntnisse und Arbeitsmethoden und wenden sich an alle Studierenden.
b) Unter den Haupt- und Spezialseminaren ist mindestens eines zu wählen, in dem an konkreten Texten gearbeitet wird. Es kann sowohl ein sprachwissenschaftliches als auch ein literaturwissenschaftliches Seminar sein.
c) Unter Berücksichtigung des Forschungsprofils und der Bedürfnisse der Studierenden werden in einzelnen Semestern disziplinübergreifende Schwerpunkte angeboten, die sich für ein vertiefendes Studium anbieten (z.B. Literatur und Sprache einer bestimmten Epoche). Auf Möglichkeiten einer Auswahl von Lehrveranstaltungen unter diesem Gesichtspunkt wird in der Studienberatung hingewiesen.
§ 12 Aufbau der Magisterstudiengänge
12.1. Grundstudium im Magisterstudiengang
(1) Als Richtgröße für das Grundstudium im Magisterstudiengang insgesamt gilt die Zahl von 40 Semesterwochenstunden (SWS) für Hauptfächer und 20 SWS für Nebenfächer.
(2) Im Grundstudium ist mindestens die Teilnahme an folgenden nach Art oder Gegenstand vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erforderlich:
HAUPTFACH
Übungen zum Spracherwerb
(6 Scheine, d.h. 12 SWS)
a) Grammatik
b) Phonetik
c) mündliche Ausdrucksfähigkeit
d) Aufsatz
e) Übersetzung Fremdsprache-Deutsch
f) Übersetzung Deutsch-Fremdsprache
Es ist davon auszugehen, daß auch solche Studierende das Studium aufnehmen, die zur Bewältigung der Anforderungen der Testate Förderkurse benötigen. Für diese Studierenden werden im Grundstudium Kurse mit 6-8 Stunden pro Woche angeboten, die sich über 3-4 Semester und zusätzliche Intensivphasen erstrecken sollten und schrittweise bereits auf den Erwerb der o.g. Scheine vorbereiten können. Im Rahmen des Grundstudiums sind jedoch auch dann im Hauptfach nur 12 Semesterwochenstunden sprach- und kommunikationspraktischer Übungen anrechenbar, wenn der individuelle Bedarf höher liegt.
Einführungen:
- Einführung in die romanische Philologie (2 SWS, 1 Beleg)
- Einführung in die Literaturwissenschaft (2 SWS, 1 Beleg)
- Einführung in die Sprachwissenschaft (2 SWS, 1 Beleg)
Proseminare
- 4 Proseminare (insgesamt 8 SWS, 4 Proseminarscheine), davon jeweils:
- ein literaturwissenschaftliches
- ein sprachwissenschaftliches
- ein landeswissenschaftliches
- ein viertes Proseminar kann auf literaturwissenschaftlichem oder sprachwissenschaftlichem Gebiet gewählt werden.
Wahlweise obligatorische Vorlesungen, Seminare und Übungen
Aus dem jeweils vorliegenden Lehrangebot sind mindestens folgende Lehrveranstaltungen mit Belegen nachzuweisen:
Literaturwissenschaft:
- 1 Epochevorlesung zur Literaturgeschichte (2 SWS)
- 1 literaturwissenschaftliche Übung/Seminar (2 SWS)
Sprachwissenschaft:
- 1 Veranstaltung zur Sprache der Gegenwart (2 SWS)
- 1 Veranstaltung zur Sprachgeschichte (2 SWS)
Landeswissenschaften:
- 1 Lehrveranstaltung zur Geschichte (2 SWS)
- 1 Lehrveranstaltung zur Gegenwart (2 SWS)
Eine Veranstaltung (2 SWS) aus folgendem Angebot:
- literaturwissenschaftliche Interpretationsübung
- Übung zur sprachwissenschaftlichen Textanalyse
- landeswissenschaftliche Übung mit Arbeit an Texten
NEBENFACH
Übungen zum Spracherwerb
(3 Scheine, d.h. 6 SWS)
a) mündliche Ausdrucksfähigkeit
b) Grammatik
c) ein weiterer Schein aus folgenden:
- Phonetik
- Aufsatz
- Übersetzung Fremdsprache-Deutsch
Es ist davon auszugehen, daß auch solche Studierende das Studium aufnehmen, die zur Bewältigung der Anforderungen der Testate Förderkurse benötigen. Für diese Studierenden werden im Grundstudium Kurse mit 6-8 Stunden pro Woche angeboten, die sich über 3-4 Semester und zusätzliche Intensivphasen erstrecken sollten und schrittweise bereits auf den Erwerb der o.g. Scheine vorbereiten können. Im Rahmen des Grundstudiums sind jedoch auch dann im Nebenfach nur 6 Semesterwochenstunden sprach- und kommunikationspraktischer Übungen anrechenbar, wenn der individuelle Bedarf höher liegt.
Proseminare
- 4 Proseminare (insgesamt 8 SWS, 4 Proseminarscheine), davon jeweils:
- ein literaturwissenschaftliches
- ein sprachwissenschaftliches
- ein landeswissenschaftliches
- ein viertes Proseminar kann auf literaturwissenschaftlichem oder sprachwissenschaftlichem Gebiet gewählt werden.
Wahlweise obligatorische Vorlesungen, Seminare und Übungen
Aus den folgenden Lehrveranstaltungen ist jeweils mindestens eine literaturwissenschaftliche, sprachwissenschaftliche und landeswissenschaftliche mit Belegen nachzuweisen. Besonders geeignet für Studierende, die keine weitere Philologie studieren, sind dafür die Einführungen. Darüber hinaus sollen die Wahlmöglichkeiten Spezialisierungen im Hauptfach und besondere Interessen der Studierenden berücksichtigen.
Literaturwissenschaft:
- Einführung in die Literaturwissenschaft (2 SWS)
- 1 Epochevorlesung zur Literaturgeschichte (2 SWS)
- 1 literaturwissenschaftliche Übung/Seminar (2 SWS)
Sprachwissenschaft:
- Einführung in die Sprachwissenschaft (2 SWS)
- Einführung in die romanische Philologie (2 SWS)
- 1 Veranstaltung zur Sprache der Gegenwart (2 SWS)
- 1 Veranstaltung zur Sprachgeschichte (2 SWS)
Landeswissenschaften:
- 1 Lehrveranstaltung zur Geschichte (2 SWS)
- 1 Lehrveranstaltung zur Gegenwart (2 SWS)
(3) Auf die Hauptbereiche des Studiums entfallen somit im Grundstudium
im Hauptfach:
Bereiche Stundenanteile Pflicht/ Wahlpflicht
Spracherwerb 12 SWS/ -
Sprachwissenschaft 8 SWS/ 0-4 SWS
Literaturwissenschaft 8 SWS/ 0-4 SWS
Landeswissenschaften 6 SWS/ 0-4 SWS
Romanische Philologie 2 SWS / ---
im Nebenfach:
Bereiche Stundenanteile Pflicht/ Wahlpflicht
Spracherwerb 4 SWS/ 2 SWS
Sprachwissenschaft 4 SWS/ 0-2 SWS
Literaturwissenschaft 4 SWS/ 0-2 SWS
Landeswissenschaften 4 SWS/ 0-2 SWS
Innerhalb der genannten Gebiete wird angestrebt, den Studierenden bereits im Grundstudium Auswahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Lehrveranstaltungen zu geben.
(4) Studierende ohne Lateinkenntnisse haben diese im Laufe des Grundstudiums zu erwerben. Hierfür wird ein Kurs angeboten. Die Anrechnung bestimmter Teilabschlüsse ist möglich.
12.2. Veranstaltungen im Hauptstudium in Magisterstudiengängen
(1) Als Richtwerte für das Studium eines Faches der romanistischen Fächergruppe im Hauptstudium gelten:
- 30 Stunden im Hauptfach
- 20 Stunden im Nebenfach.
(2) Für Studierende des Hauptfaches gilt außerdem, daß sie über weitere 10 SWS frei verfügen können und auch Lehrveranstaltungen anderer Institute nutzen sollten, wobei Lehrveranstaltungen der Medienwissenschaften sowie Lehrveranstaltungen, in deren Mittelpunkt juristische, kulturelle, ökonomische und historische Aspekte romanischer Länder behandelt werden, eindeutig zu bevorzugen sind.
(3) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf die einzelnen Bereiche:
Hauptfach
Die Studierenden müssen im Laufe des Hauptstudiums eine Gewichtung innerhalb der Bereiche Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft oder Landeswissenschaften vornehmen. Dieser Bereich heißt Schwerpunkt und ist mit einem Stundenumfang von 10 SWS zu studieren. Im ersten Hauptfach ist dies der Bereich, in dem auch die Magisterarbeit angefertigt wird.
Bereiche Stundenanteil Pflicht/ Wahlpflicht
Schwerpunkt 10 SWS/ 0-10 SWS
Bereich 2 2 SWS/ 0- 2 SWS
Bereich 3 2 SWS/ 0- 2 SWS
Spracherwerb 6 SWS/ 0- 6 SWS
Unter Bereich 2 und 3 sind die Bereiche Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Landeswissenschaften zu verstehen, sofern sie nicht als Schwerpunkt gewählt werden.
Nebenfach
Bereiche Stundenanteil Pflicht/ Wahlpflicht
Spracherwerb 4 SWS/ 0-4 SWS
Sprachwissenschaft 2 SWS/ 0-6 SWS
Literaturwissenschaft 2 SWS/ 0-6 SWS
Landeswissenschaften 2 SWS/0-6 SWS
Im Hauptstudium ist die Teilnahme an folgenden nach Art und Gegenstand vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erforderlich:
a) Wird ein Fach der romanistischen Fächergruppe im Hauptfach studiert, so sind drei Seminare und drei Hauptseminare zu belegen. Jeweils mindestens ein Hauptseminar ist dabei in den Bereichen Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft, mindestens ein Seminar in Landeswissenschaften zu belegen. Die anderen Seminare und Hauptseminare sind frei wählbar.
b) Wird ein Fach der romanistischen Fächergruppe im Nebenfach studiert, so sind zwei Seminare und zwei Hauptseminare zu belegen.
Zur Ergänzung werden folgende Lehrveranstaltungen empfohlen:
sprachpraktische Übungen und Seminare (anrechenbar im Hauptfach maximal bis zu 12, im Nebenfach bis zu 8 SWS - jeweils mit Pflichtanteil)
Die dem Erwerb sprachpraktischer Fähigkeiten dienenden Lehrveranstaltungen sind im Hauptstudium in der Regel auf 2-3 Semester zu verteilen und durch entsprechende Belege nachzuweisen. In angemessener Weise werden dabei auch Übungen zu spezielleren Gegenständen berücksichtigt (z.B. Pressesprache, Fachsprachen, praktische Arbeit an Theaterstücken usw.).
Literaturwissenschaft
- Literaturwissenschaftliche Vorlesung im Hauptstudium
- Literaturwissenschaftliche Seminare und Kolloquien
Sprachwissenschaft
- Sprachwissenschaftliche Vorlesung im Hauptstudium
- Sprachwissenschaftliche Seminare und Kolloquien
Landeswissenschaften
- Seminare und Übungen zu Geschichte und Gegenwart
Darüber hinaus sollten entsprechend den Interessen und der gewählten Spezialisierung Lehrveranstaltungen aus dem weiteren Angebot gewählt werden:
- sprach- und literaturwissenschaftliche Spezialseminare
- Oberseminare auf dem Gebiet der gewählten Spezialisierung
- Seminar zu speziellen Themen der Landeswissenschaften
- Projektseminare, Blockseminare
III. Weitere Bestimmungen
§ 13 Studienangebot
Das Studienangebot ergibt sich aus den Bestimmungen zum Aufbau des Studiums unter § 10 dieser Studienordnung. Die jeweils gültigen Veranstaltungsankündigungen (Vorlesungsverzeichnisse, Aushänge usw.) bezeichnen die Veranstaltung sowie Veranstaltungsumfang und -form.
§ 14 Anrechnung von Studienleistungen
Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Gleiches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschulkooperationsprogrammen mit ausländischen Universitäten erbracht wurden. In allen anderen Fällen erfolgt eine Anerkennung nach Gleichwertigkeitsprüfung.
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Studium im Semester nach Inkrafttreten dieser Studienordnung in den durch sie geregelten Fächern aufnehmen.
(2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihr Studium nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen fortsetzen oder gemäß dieser Ordnung abschließen wollen.
(3) Weist ein Studierender nach, daß es ihm aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen nicht möglich war, bis zur Zwischenprüfung die erforderlichen Lateinkenntnisse zu erwerben, so kann deren Nachweis auf das Hauptstudium verlagert werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Vom 20. Oktober 1994
Gemäß § 91 Abs. 1. Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 20.Oktober 1994 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen. Der Senat der Universität Potsdam hat dieser Ordnung am 15. Dezember 1994 zugestimmt 1) 2)
1) Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatin- nen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2) Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 31. August 1995
Übersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsauschuß
§ 3 Umfang des Studiums
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
§ 5 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstudiengang
§ 7 Ablauf der Magisterprüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 10. Juni 1993, der Ordnung für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Brandenburg (LPO) vom 25.7.1994 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam (ZPO) die Zulassungs-voraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung in der romanistischen Fächergruppe an der Universität Potsdam sowie die fachspezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in den Fächern Französisch, Italienisch und Spanisch.
§ 2 Prüfungsauschuß
(1) Am Institut für Romanistik wird ein Prüfungs-ausschuß gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium besteht. Den Vorsitz führt ein Professor.
(2) Der Prüfungsauschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungs-leistungen sowie die Zulassung zur Prüfung.
(3) Der Prüfungsauschuß bestätigt die Prüfer für die Zwischen- und Magisterprüfungen auf Vorschlag der für die einzelnen Bereiche des Studiums verantwortlichen Hochschullehrer.
§ 3 Umfang des Studiums
(1) Im Magisterstudiengang umfaßt das Studium des Hauptfaches Galloromanistik, Hispanistik bzw. Italianistik 70, das Studium des entsprechenden Nebenfaches 40 SWS. Davon entfällt jeweils etwa die Hälfte auf das Grund- bzw. Hauptstudium. Innerhalb des Gesamtstudiums sind 10 SWS nach freier Wahl aus dem Lehrangebot der Universität nachzuweisen. Die Auswahl dieser Lehrveranstaltungen bedarf einer gesonderten Studienberatung.
(2) Die Fächer Italienisch, Französisch oder Spanisch können in Lehramtsstudiengängen in folgenden Umfängen studiert werden:
im Umfang von 80 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe II (1. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/I (1. Fach)
im Umfang von 60 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe II (2. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/I (2. Fach)
- Lehramt Sekundarstufe I (1. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe (1. Fach)
im Umfang von 50 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe I (2. Fach)
- stufenübergeifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe (2. Fach)
- Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach)
- Erweiterungsfach.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:
- Nachweis über Lateinkenntnisse (Lehrämter, Magister HF und NF)
Für Studierende, die ihr Studium an der Universität Potsdam vor dem 1.10.1993 aufgenommen haben, kann die Bescheinigung der Lateinkenntnisse auch im Hauptstudium vorgenommen werden, wenn der Kandidat nachweisen kann, daß er die bestehenden Möglichkeiten zum Besuch von Lateinkursen genutzt hat.
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an vier Proseminaren des Faches, davon mindestens jeweils:
- ein literaturwissenschaftliches
- ein sprachwissenschaftliches
- ein landeswissenschaftliches
- ein viertes Proseminar kann auf literaturwissen-schaftlichem oder sprachwissenschaftlichem Gebiet gewählt werden (d.h. insgesamt 8 SWS, 4 Scheine)
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den sprachpraktischen Veranstaltungen
- Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß § 11.1. bzw. 12.1. der Studienordnung
§ 5 Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil dauert 180 Minuten und dient dem Nachweis folgender Fähigkeiten:
1. textgebundene schriftliche Äußerung
2. freie schriftliche Äußerung
3. Übersetzung eines Textes aus der Fremdsprache
4. Übersetzung in die Fremdsprache (entfällt im Nebenfach Magister)
Für den Prüfungsteil 2 können die Studenten zwischen drei Varianten wählen.
(3) Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten im Hauptfach Magister und in einem Fach der Lehramts-studiengänge und 15 Minuten im Nebenfach Magister und umfaßt folgende Wissensgebiete:
- Sprachwissenschaft
- Literaturwissenschaft
- Landeswissenschaften
(4) Zur Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und zu den Landeswissenschaften nennt der Kandidat vor der Prüfung jeweils mindestens ein Schwerpunktthema, insgesamt im Hauptfach des Magisterstudiengangs sowie in einem Fach der Lehramtsstudiengänge höchstens 5 Schwerpunktthemen. Für die Zwischenprüfung in einem Nebenfach im Magisterstudiengang wählt der Studierende einen Bereich (Sprachwissenschaft oder Literatur-wissenschaft), zu dem er drei Schwerpunktthemen angibt. Der gewählte Bereich wird auf dem Zeugnis der Zwischenprüfung verzeichnet.
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstudiengang
Für die Zulassung zur Hauptprüfung sind die in der Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang der Universität Potsdam festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.
Im einzelnen sind zu erbringen:
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zwischen-prüfung bzw. Bescheinung einer Äquivalenzlösung
- Nachweis der Lateinkenntnisse (wenn keine Zwi-schenprüfung nach dieser Ordnung abgelegt wurde)
- Nachweis der Lesesprache
- im Hauptfach Nachweis des Testats Übersetzung in die Fremdsprache
- Nachweis über den erfolgreichen Besuch der in § 12 der Studienordnung festgelegten Lehrveranstaltungen.
§ 7 Ablauf der Magisterprüfung
(1) Für die Magisterarbeit (gilt nur für 1. Hauptfach) kann der Kandidat ein Thema aus der romanistischen Fächergruppe wählen und nach den Festlegungen der Magisterprüfungsordnung bearbeiten.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt eine Klausur, in der ein Kandidat ein Problem seines Hauptfaches in befristeter Zeit (4 Stunden) angemessen behandeln soll. Der Kandidat wählt dabei eine literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Schwerpunktbildung. Die Klausur dient auch der Feststellung eines angemessenen Umgangs mit der betreffenden Fremdsprache und der Verarbeitung landeswissenschaftlicher Inhalte. Der Kandidat erhält drei Aufgabenstellungen zur Auswahl.
(3) Die mündliche Prüfung findet unter den durch die Magisterprüfungsordnung geregelten Bedingungen statt und dauert im Hauptfach etwa 60, im Nebenfach etwa 30 Minuten. Sie dient der Feststellung von Kenntnissen in folgenden Bereichen, wobei der Kandidat für die Bereiche 2-4 im Hauptfach des Magisterstudiengangs insgesamt 5 (davon mindestens einer in 2 und 3) und im Nebenfach 3 Schwerpunktthemen vorschlagen soll:
1. Sprachbeherrschung
Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der betreffenden romanischen Sprache, einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes.
2. Sprachwissenschaft
Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen der Gegenwartssprache und mit den Methoden der Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der romanischen Sprache unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zum Latein und im Hauptfach zu einer weiteren romanischen Sprache, Fähigkeit, einen Text aus einer zurückliegenden Sprachstufe zu kommentieren.
3. Literaturwissenschaft
Überblick über wichtige Epochen, Autoren und Werke der betreffenden Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, wobei dem Kandidaten die Möglichkeit einzuräumen ist, aus jedem Jahrhundert einen Schwerpunkt vorzuschlagen. Die erwarteten Kenntnisse gründen sich auf die Lektüre ausgewählter Texte im Original. Kenntnis unterschiedlicher literaturwis-senschaftlicher Methoden und Konzepte und sicherer Umgang mit Grundbegriffen der Literaturwissenschaft, Fähigkeit, einen literarischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.
4. Landeswissenschaften
einschließlich der Kultur- und Ideengeschichte, der Geographie und der gesellschaftlichen Bedingungen.
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gelten die Bestimmungen der LPO.
(2) In einzelnen sind folgende fachspezifische Nachweise zu erbringen:
- Nachweis der Lateinkenntnisse
- Nachweis der Lesesprache (nicht bei 50 SWS)
- folgende Leistungsnachweise:
- 1 Hauptseminar Sprachwissenschaft
- 1 Hauptseminar Literaturwissenschaft
- 1 Hauptseminar zur Sprach- oder Literatur- bzw. Landeswissenschaft unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte
Bei einem Studium im Fach Französisch, Italienisch oder Spanisch mit einem Gesamtumfang von 50 SWS ist 1 Hauptseminar entweder in Sprach- oder Literaturwissenschaft nachzuweisen (Leistungsnachweis, für den jeweils anderen Bereich Beleg).
- Nachweis des Übersetzungstestats Deutsch-Fremdsprache
- weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß § 11 der Studienordnung
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.