Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik
Besondere Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach
an der Universität Potsdam vom 17. August 1995
an der Universität Potsdam vom 17. August 1995
Vom 17. August 1995
1) Aus Gründen der Lesbarkeit wurde neben der männlichen nicht auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnung aufgeführt. Gemeint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer.
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsziele
§ 3 Einsatzmöglichkeiten
§ 4 Zulassungsbedingungen und Studienbeginn
§ 5 Lehrformen
§ 6 Zeitliche Gliederung des Studiums
§ 7 Leistungskontrolle und Leistungsnachweise
§ 8 Studienablauf und Studienfachberatung
Teil 2 Grundstudium Physik im Diplomstudium
§ 9 Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
§ 10 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Grundstudium
Teil 3 Hauptstudium Physik im Diplomstudium
§ 11 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium
§ 12 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Hauptstudium
Teil 4 Nebenfach Physik
§ 13 Gliederung des Studiums
§ 14 Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
§ 15 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
Teil 5 Schlußbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991, der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam (RPO) vom 13. Oktober 1994 und der Diplomprüfungsordnung Physik vom 17. August 1995 sowie der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 10. Juni 1993 Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Physik im Diplomstudiengang, im Nebenfach Physik anderer Diplomstudiengänge und des Magisterstudiums.
§ 2 Ausbildungsziele
(1) Die Ausbildung ist an den Qualifikationsanforderungen des jeweiligen Studienganges orientiert. Das Studium der Physik soll dem Studenten die Kenntnis der grundlegenden Begriffe und Gesetze der Physik vermitteln und ihn mit den experimentellen und theoretischen Methoden der Physik vertraut machen. Das Studium soll ihn lehren, physikalische Sachverhalte darzustellen, wissenschaftliche Fragestellungen kritisch einzuordnen und moderne experimentelle oder theoretische Arbeitsmethoden optimal einzusetzen.
(2) Mathematische Methoden sind unerläßliche Hilfsmittel zur Bearbeitung physikalischer Zusammenhänge. Deshalb nimmt die Mathematikausbildung im Physikstudium einen breiten Raum ein. Sie soll den Studenten mit für die Physik notwendigen Methoden der Mathematik bekanntmachen und ihn in deren Anwendung üben.
§ 3 Einsatzmöglichkeiten
(1) Die Ziele der Diplomausbildung sind an den Berufsanforderungen des Physikers im Beruf orientiert. Das Studium muß deshalb an die aktuelle physikalische Forschung heranführen und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit entwickeln.
(2) Wegen der vielfältigen beruflichen Tätigkeitsfelder des Physikers soll das Studium die Grundlage für eine möglichst breite wissenschaftliche und berufliche Entwicklung legen.
(3) Arbeitsmöglichkeiten für Diplomphysiker bieten die gewerbliche Wirtschaft und die Industrie in einem breiten Aufgabenspektrum. Daneben ist der Einsatz in reinen Forschungseinrichtungen möglich. Durch die methodenorientierte Ausbildung können Physiker auch in vielen Nachbargebieten der Physik tätig sein.
§ 4 Zulassungsbedingungen und Studienbeginn
Für die Aufnahme des Studiums der Physik ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß notwendig. Ein Abiturabschluß in Physik und gute Grundkenntnisse in Mathematik sowie der englischen Sprache begünstigen ein erfolgreiches Studium der Physik.
§ 5 Lehrformen
(1) Die Ausbildung der Studierenden erfolgt
- durch Teilnahme und Mitarbeit in Lehrveranstaltungen,
- durch individuelle Arbeit zur Vor- und Nachbereittung der Lehrveranstaltungen,
- durch eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung von Studiengegenständen.
(2) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika, Kolloquien und Exkursionen. Für die Ausbildung in Physik sind die Praktika von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Vorlesungen vermitteln entweder einen Überblick über einen größeren Bereich der Physik mit seinen experimentellen, theoretischen und methodischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme. Diese letzteren Vorlesungen finden vornehmlich als wahlweise obligatorische bzw. als fakultative Lehrveranstaltungen statt. Die Teilnahme an Vorlesungen ist wesentlich rezeptiv und bedarf deshalb der Nachbereitung im Selbststudium, das durch geeignete Literaturangaben unterstützt wird. Im Grundstudium überwiegen Grund- oder Überblicksvorlesungen, im Hauptstudium spezielle Vorlesungen zu wahlobligatorischen Gebieten.
(4) Seminare werden als obligatorische und fakultative Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium angeboten. In ihnen werden exemplarisch Themenbereiche behandelt und die Studierenden zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit angeleitet. Die Studierenden beteiligen sich an der Arbeit durch Dikussionen und eigene Referate.
(5) In Übungen wird der Stoff einer Vorlesung auf konkrete Beispiele angewendet, dabei werden spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten geschult.
(6) Der Übergang zwischen Seminar und Übung ist fließend. Im Grundstudium werden die Übung oder Mischformen von Seminar und Übung überwiegen. Im Hauptstudium wird das Seminar dominieren.
(7) Praktika dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Lösung experimenteller Aufgaben bzw. zur Veranschaulichung von Sachverhalten.
(8) In Kolloquien werden spezielle oder allgemeine Themen zur Vermittlung eines Überblicks vorgetragen. Den Studierenden wird im Hauptstudium die Teilnahme am Kolloquium der Physik-Institute sehr empfohlen.
(9) Bei wahlobligatorischen Veranstaltungen kann aus einer Liste das spezielle Gebiet gewählt werden. Bei den Lehrveranstaltungen nach freier Wahl steht das gesamte Angebot der Universität einschließlich desjenigen der Physik zur Verfügung. Zu den frei wählbaren Veranstaltungen können Prüfungen (Zusatzprüfungen) nach Maßgabe der Prüfungsordnung abgelegt werden. Für die Zulassung zur Diplomprüfung ist ein Nachweis über die frei gewählten Lehrveranstaltungen zu führen.
(10) Zur Ergänzung der Ausbildung in Physik sollten Exkursionen durchgeführt werden.
§ 6 Zeitliche Gliederung des Studiums
(1) Im Sinne der Einhaltung der Regelstudienzeit in Verbindung mit der effektiven Gestaltung des Physikstudiums erweist es sich als zweckmäßig, die Lehrveranstaltungen der einzelnen Teildisziplinen in einer bestimmten Reihenfolge zu besuchen, da ihre Inhalte vielfach aufeinander aufbauen.
(2) Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium gibt der Regelstudienplan, nach dem auch der Stundenplan der Physik erstellt wird. Empfehlenswert bei der Studienplanung ist neben dem Stundenplan/ Vorlesungsverzeichnis das kommentierende Vorlesungsverzeichnis der Physik.
(3) Im Rahmen der Bestimmungen der geltenden Prüfungsordnungen für die Physikausbildung und der Studienordnung Physik könnnen durch den Prüfungsausschuß Physik die Regelstudienpläne Physik neuen Ausbildungsbedingungen angepaßt werden.
§ 7 Leistungskontrolle und Leistungsnachweise
(1) Zu jeder Vorlesung kann der Studierende einen Nachweis über erfolgreiches Studium im entsprechenden Gebiet erwerben (Schein). Die Verfahrensweise zum Erwerb des Scheines gibt der Lesende zu Beginn der Veranstaltung bekannt. Fakultative Übungen, Klausuren oder Konsultationen zur Vorlesung sind mögliche Formen zum Erwerb eines Scheines.
(2) Die erfolgreiche Arbeit in Praktika, Übungen mit regelmäßigen Hausaufgaben/Übungsaufgaben und Seminaren wird durch einen Praktikums-, Übungs- bzw. Seminarschein dokumentiert. Hier wird regelmäßig über ein Semester verteilt eine größere eigenständige Leistung als bei dem Schein unter Absatz 1 erbracht. Zu Beginn der Lehrveranstaltung legt der Verantwortliche die Bedingungen für den Erwerb des Scheines fest.
(3) Für die Zulassung zu den Prüfungen am Ende des Grund- bzw. des Hauptstudiums ist eine bestimmte Anzahl von Leistungsnachweisen notwendig. Leistungsnachweise werden auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 definiert.
§ 8 Studienablauf und Studienfachberatung
(1) Das Studium der Physik gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplomphysiker (abgekürzt: Dipl. Phys.).
(2) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 16 Semesterwochenstunden. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden.
(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen in den Pflichtfächern Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik und dem Ergänzungsfach Chemie.
(4) Die Diplomprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen in
Experimentalphysik,
Theoretischer Physik,
Wahlpflichtfach I (Gebiet der Physik),
Wahlpflichtfach II (Nachbargebiet der Physik)
und der Diplomarbeit (mit einer Bearbeitungsdauer von neun Monaten).
(5) Die mündlichen Fachprüfungen dürfen teilweise studienbegleitend abgelegt werden. Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung Physik.
(6) Die Studienfachberatung unterstützt den Studenten bei Entscheidungen zum Studienablauf, bei der Aufstellung der individuellen Studienpläne, bei der Planung und Abrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und bei anderen persönlichen Studienproblemen.
(7) Jeder Student hat im Grund- und Hauptstudium jeweils eine Pflichtstudienfachberatung wahrzunehmen. Hierzu wird zu Beginn eines jeden Semesters im Einschreibzeitraum eine Veranstaltung zur Studienfachberatung angeboten.
Teil 2 Grundstudium Physik im Diplomstudiengang
§ 9 Lehrveranstaltungen im Grundstudium
(1) Im Grundstudium wird in den Teilgebieten Experimentalphysik und Theoretische Physik ein Überblick über die Physik vermittelt und die Grundlage für das vertiefende Studium im Hauptstudium gelegt. Daneben wird das obligatorische Studium der Mathematik abschließend betrieben und im Ergänzungsfach Chemie ein Einblick in das wichtige Nachbarfach Chemie gegeben.
(2) Das Grundstudium umfaßt die folgenden obligatorischen Lehrveranstaltungen:
Lehrveranstaltung
Experimentalphysik: 21 SWS 1 LN
Theoretische Physik: 14 SWS 2 LN
Physikalisches Praktikum für Anfänger: 12 SWS 1 LN
Mathematik: 26 SWS 2 LN
Computational Physics: 2 SWS
Ergänzungsfach Chemie: 5 SWS, 1 LN
frei wählbare Lehrveranstaltungen: 3 SWS
_____________________________________________
Gesamt: 83 SWS 7 LN
§ 10 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Das Fundament der Experimentalphysik-Ausbildung sind die einheitlich konzipierten und in den ersten drei Semestern von Übungen begleiteten Kursvorlesungen I bis IV. Sie umfassen unter Einbeziehung der axiomatischen Grundlagen die klassischen Gebiete Mechanik, Wärmelehre einschließlich eines Abschnitts zur Molekularkinetik, Elektrik und Magnetismus sowie die Wellen- und Strahlenoptik. Die Grundlagen der Quantenoptik bilden den Übergang zur Atom-, Kern- und Elementarteilchenphysik. Grundlegende meßtechnische Aspekte faßt die Vorlesung Meßtechnik zusammen. Das Physikalische Praktikum für Anfänger ist in großen Zügen auf diese Inhalte abgestimmt. Mit den Ausgewählten Kapiteln der Experimentalphysik werden aktuelle Problemkreise vorgestellt. Der Leistungsnachweis in Experimentalphysik fordert in den vier Semestern dieses Kurses vier erfolgreiche Klausuren. Für das Physikalische Praktikum für Anfänger ist der Praktikumsschein Leistungsnachweis.
(2) In der Ausbildung Theoretische Physik werden die drei Teilgebiete Mechanik, Elektrodynamik und Quantenmechanik behandelt. In der Mechanik wird ein Überblick über die Punktmechanik einschließlich der Lagrange- und Hamiltontheorie, sowie eine Einführung in die Mechanik des starren Körpers gegeben. Die Elektrodynamik beinhaltet die verschiedenen Modelle elektrischer und magnetischer Felder bei besonderer Betonung der elektromagnetischen Wellen einschließlich der Optik. Daneben wird eine Einführung in die Grundlagen der speziellen Relativitätstheorie gegeben. Die Quantenmechanik umfaßt eine Einführung in die Grundlagen. Darüberhinaus werden Ein- und Mehrteilchensysteme an ausgewählten Beispielen behandelt. Die zwei erforderlichen Leistungsnachweise werden als Übungsscheine (Hausaufgaben und Klausur) erworben. Der Schein zur Mechanik ist Pflicht. Zwischen den Scheinen zur Elektrodynamik oder Quantenmechanik kann gewählt werden.
(3) In der Ausbildung in Mathematik stellt der dreisemestrige Kurs Mathematik für Physiker die wesentlichen Denkweisen, Begriffsbildungen und Verfahren der analytischen Methode und der linearen Algebra und Elemente der numerischen Mathematik bereit. Schwerpunkte sind in Mathematik für Physiker I Lineare Algebra, Differential- und Integralrechnung reeller Funktionen einer Veränderlichen, Fourierreihen und Fouriertransformation, in Mathematik für Physiker II Differential- und Integralrechnung für reelle Funktionen von mehreren Variablen, Integralsätze, gewöhnliche Differentialgleichungen und Randwertprobleme, ausgewählte numerische Verfahren und in Mathemathik für Physiker III partielle Differentialgleichungen der Physik. Dieser Kurs wird ergänzt durch Einführungen in wichtige Teile der Funktionalanalysis, der Funktionentheorie und der Stochastik. Inhalt der Prüfung in Mathematik ist der Kurs Mathematik für Physiker sowie wahlweise Funktionalanalysis oder Funktionentheorie. Der erste Leistungsnachweis besteht aus zwei Übungsscheinen zum Kurs Mathematik für Physiker, der zweite Leistungsnachweis aus je einem Übungsschein zur Stochastik für Physiker und dem Gebiet, das nicht geprüft wird.
(4) Die Ausbildung in der Veranstaltung Computational Physics vermittelt Kenntnisse über numerische Methoden der Physik (Fehleranalyse, Gleichungssysteme, Approximationsmethoden u. a.). Durch integrierte Praktikumsaufgaben werden Fertigkeiten am Computer erworben.
(5) Das Ergänzungsfach Chemie vermittelt einen knappen Einblick in die drei Hauptgebiete der Chemie: Allgemeine und anorganische, organische und physikalische Chemie. Die Vorlesung endet mit einer Klausur als Voraussetzung für die Aufnahme des anschließenden Praktikums, in dem eine Vertiefung der Vorlesung, gekoppelt mit dem Erlernen wichtiger Arbeitstechniken, erfolgt. Der Praktikumsschein ist Leistungsnachweis.
Teil 3 Hauptstudium Physik im Diplomstudiengang
§ 11 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium
(1) Neben der Fortsetzung der Studien in Experimentalphysik und Theoretischer Physik erfolgt im Hauptstudium eine Spezialisierung in zwei Wahlpflichtfächern. Typisch für das Hauptstudium ist die eigenverantwortliche Gestaltung des Studiums im Rahmen von wahlobligatorischen Veranstaltungen. Einen breiten Raum nehmen im Hauptstudium die frei wählbaren Veranstaltungen ein, die sehr sorgfältig nach der eigenen Studienplanung und den Vorstellungen über den späteren Berufseinsatz ausgewählt werden sollten.
(2) Im Wahlpflichtfach I können Gebiete der Physik gemäß folgender Liste gewählt werden:
Liste der Wahlpflichtfächer I
- Astrophysik,
- Atom- und Molekülphysik,
- Festkörperphysik dünner Schichten,
- Nichtlineare Dynamik,
- Photonik,
- Quantenoptik.
Diese Liste kann durch den Prüfungsausschuß Physik geändert werden.
(3) Im Wahlpflichtfach II können Nachbargebiete der Physik gewählt werden. Bei der Planung des Studiums im Wahlpflichtfach II sollte der Student den Studienfachberater sowohl der Physik als auch des zu wählenden Faches konsultieren.
(4) Das Hauptstudium umfaßt die folgenden obligatorischen Lehrveranstaltungen:
Lehrveranstaltung SWS LN
_____________________________________________
Höhere Experimentalphysik, einschl. 2 SWS Spezialseminar: 12 SWS, 2 LN
Theoretische Physik, einschl. 2 SWS Spezialseminar: 20 SWS, 3 LN
Physikal. Praktikum f. Fortgeschrittene: 12 SWS, 1 LN
Spezialpraktikum (wählbar zwischen Experimentalphysik, Astrophysik und Theoretischer Physik): 6 SWS, 1 LN
Wahlpflichtfach I: 8 SWS, 1 LN
Wahlpflichtfach II: 6 SWS, 1 LN
frei wählbare Lehrveranstaltungen: 13 SWS
_____________________________________________
Gesamt: 77 SWS, 9 LN
§ 12 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Hauptstudium
(1) Der Komplex der Höheren Experimentalphysik setzt sich zusammen aus den obligatorischen Vorlesungen
Atom- und Molekülphysik : 2 SWS
Festkörperphysik I: 2 SWS
Photonik: 2 SWS,
zwei wählbaren Vorlesungen zu je 2 SWS und einem Spezialseminar mit 2 SWS, dessen Themen nicht direkt auf die Diplomarbeit vorbereiten. Als wählbare Vorlesungen werden angeboten:
- Experimentelle Astrophysik,
- Festkörperphysik II,
- Meßtechnik,
- Sensorik,
- Strukturanalyse.
Diese Listen können durch den Prüfungsauschuß geändert werden. Als ein Leistungsnachweis zur Höheren Experimentalphysik gilt der Seminarschein zum Spezialseminar. Für den zweiten Leistungsnachweis werden zwei Scheine aus dem obligatorischen und ein Schein aus dem wahlobligatorischen Ausbildungsteil gefordert.
(2) Die Ausbildung in Theoretischer Physik im Hauptstudium gliedert sich in die obligatorischen Teile Thermodynamik/Statistik und Quantentheorie II mit 12 SWS und einen wahlobligatorischen Teil von 6 SWS aus den Gebieten:
- Mechanik II,
- Nichtlineare Dynamik,
- Quantenfeldtheorie,
- Quantenoptik,
- Relativistische Physik,
- Theoretische Astrophysik,
- Theoretische Festkörperphysik,
- Theoretische Optik.
Aus dem wahlobligatorischen Teil sind zwei Gebiete zu wählen. Das Spezialseminar zur theoretischen Physik behandelt Themen, die außerhalb des Gebietes der Di-plomarbeit liegen. Als Leistungsnachweise in Theoretischer Physik werden der Seminarschein zum Spezialseminar sowie je ein Übungsschein aus dem obligatorischen und dem wahlobligatorischen Ausbildungsteil gefordert.
(3) Schwerpunkte für die im Praktikum für Fortgeschrittene zu bearbeitenden Themen bilden die Festkörperphysik, Atomphysik, Optik, optische Spektroskopie, Kernstrahlungsmeßmethoden und meßtechnisch orientierte Aufgaben. Die einzelnen Versuche erfordern einen guten Einblick in die Spezifik des jeweiligen Sachgebietes und der angewendeten Meßmethodik. Zwei Praktikumstage stehen für einen Versuch im allgemeinen zur Verfügung. Der Praktikumsschein ist Leistungsnachweis.
(4) Der weiteren Spezialisierung der Ausbildung im Hauptstudium dient das Spezialpraktikum, in dem der Student wählen kann zwischen einer auf dem physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene aufbauenden Ausbildung in Experimentalphysik bzw. Astrophysik oder einer Ausbildung in theoretischer Physik.
(5) Die Ausbildung in den Wahlpflichtfächern I vermittelt eine weitere Spezialisierung, die in diesem Gebiet bis zu den Problemen der aktuellen Forschung führt. Spezifische Aussagen über diese Lehrveranstaltungen und der benötigte Leistungsnachweis sind den speziellen Informationen der verantwortlichen Professoren zu entnehmen.
(6) In den Wahlpflichtfächern II wird eine sehr individuell wählbare Form der Ausbildung in Nachbargebieten der Physik angeboten. Der Student bestimmt seinen Studienplan im gewählten Fachgebiet mit Hilfe eines Professors, der im allgemeinen auch anschließend die Fachprüfung in der Diplomprüfung abnimmt. Hierbei wird auch die Form des benötigten Leistungsnachweises festgelegt.
Teil 4 Nebenfach Physik
§ 13 Gliederung des Studiums
(1) Physik als Nebenfach wird entsprechend den Erfordernissen in anderen Studiengängen in zwei Varianten angeboten:
1. Nebenfach Physik für das Diplomstudium Mathematik (36 SWS) und Magisterstudium (40 SWS),
2. Nebenfach Physik mit 30 SWS.
Variante 1; 2
Grundstudium 18; 15
Hauptstudium 18 bzw. 22 15
Andere noch nicht benannte Diplomstudiengänge können in diesen Rahmen eingeordnet werden.
(2) Im Grundstudium wird Experimentalphysik studiert, im Hauptstudium wird die Experimentalphysik durch die Theoretische Physik ergänzt. Im Hauptstudium der Variante 1 kann darüber hinaus in einem größeren wahlobligatorischen Studienabschnitt aus diesen beiden Gebieten gewählt werden.
(3) Die Prüfung nach dem Grundstudium findet als mündliche Prüfung in Experimentalphysik mit einer Dauer von 15 Minuten statt. Die Prüfung nach dem Hauptstudium ist eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten und beinhaltet in der Variante 1 sowohl Experimentalphysik als auch Theoretische Physik und kann auf Wunsch des Kandidaten entweder als Blockprüfung oder getrennt in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. In der Variante 2 findet im Hauptstudium eine Prüfung zur Theoretischen Physik statt.
(4) Für das Nebenfach Physik im Magisterstudium sind für Studenten, die Mathematik nicht als anderes Nebenfach gewählt haben, Mathematik-Studien im Umfang von 13 SWS ( Mathematik für Physiker I, II ) notwendig.
§ 14 Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
(1) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums entsprechen denen des Diplomstudiums Physik.
(2) In Experimentalphysik werden gemäß des Umfanges des Grundstudiums zwei oder drei Teile der Kursvorlesung mit Übungen und ein Teil des physikalischen Praktikums für Anfänger besucht.
(3) Als Leistungsnachweis gilt der Praktikumsschein, wobei 3 SWS Physikalisches Praktikum für Anfänger durch 10 Versuche zu erbringen sind.
§ 15 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
(1) Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums entsprechen Veranstaltungen des Diplomstudiums Physik.
(2) Zwei Veranstaltungen in Theoretischer Physik mit Übungen im Umfang von 10 SWS und in der Variante 2 ein weiterer Kursteil Experimentalphysik mit Übungen im Umfang von 5 SWS sind Pflicht. Der Leistungsnachweis ist ein Übungsschein zur Theoretischen Physik.
(3) Im wahlobligatorischen Studienteil der Variante 1 ist der Leistungsnachweis aus dem umfangreicheren Studienteil zu erbringen. In Experimentalphysik ist der Leistungsnachweis ein Praktikumsschein, in Theoretischer Physik ein Übungsschein.
Teil 5 Schlußbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Die Anlage
"Regelstudienpläne im Fach Physik an der Universität Potsdam" werden hier nicht veröffentlicht. Sie sind den gedruckte vorliegenden Amtlichen Bekanntmachungen zu entnehmen.
Vom 17. August 1995
Gemäß der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam (RPO) vom 13. Oktober 1994 hat der Senat der Universität Potsdam am 28. September 1995 die folgende Prüfungsordnung Physik, die im Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät am 17. August 1995 beschlossen wurde, erlassen: 1) 2)
an der Universität Potsdam
1) Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2) Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 20. Dezember 1995
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
§ 7 Prüfungsanspruch
§ 8 Freiversuch
§ 9 Prüfungsformen
§ 10 Klausurarbeiten
§ 11 Mündliche Prüfungen
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen
§ 13 Zusatzprüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Diplom-Vorprüfung
§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom-Vorprüfung
§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 20 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote
§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
§ 22 Formen der Diplomprüfung
§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Diplomarbeit
§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Ungültigkeit der Prüfung
§ 29 Inkrafttreten
Teil 1
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch-Natur-wissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplomphysiker (abgekürzt: Dipl.-Phys.).
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 10% des Gesamtumfangs. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festgelegt. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten.
§ 4 Prüfungsausschuß
(1) Vom Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissen-schaftlichen Fakultät wird für den Studiengang Physik ein Prüfungsausschuß bestellt, dem
3 hauptberufliche Professoren der Physik,
1 hauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter der Physik,
1 Student, der das Grundstudium Physik erfolgreich absolviert hat,
angehören.
(2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.
(3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für
1. die Organisation der Prüfungen,
2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluß des Grundstudiums,
4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer,
5. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende,
6. das vollständige Lehrveranstaltungsangebot nach Studienordnung und Rahmenstudienplan und seine Bestätigung.
(5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.
(6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt - nach Maßgabe des§ 14 BbgHG - jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach des Faches Physik und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.
(2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuß.
(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es - außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfern - der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.
(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im Studiengang Physik an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.
(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurhochschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.
(7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil "bestanden" oder "nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.
(9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.
(10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichs-prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§ 7 Prüfungsanspruch
(1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8 Freiversuch
(1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sämtliche Fachprüfungen bis spätestens zum Ende des achten Semesters abgelegt worden sind (Freiversuch).
(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können nach erfolgreichem Abschluß aller Fachprüfungen der Diplomprüfung zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis.
(3) In Sonderfällen, wie z.B. Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder Auslandsstudium, Zeiten des Mutterschutzes oder ähnliche Gründe, Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes und andere, können die Fristen in den Absätzen 1 bzw. 2 überschritten werden. Ein entsprechender Antrag erfordert die Genehmigung durch den Prüfungsausschuß.
§ 9 Prüfungsformen
(1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit (§ 24), die Klausurarbeiten (§ 10), die mündlichen Prüfungen (§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen (§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Verfahren sind ausgeschlossen.
(2) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung werden als mündliche Prüfungen erbracht. Bestandteil der Diplomprüfung ist die schriftliche Diplomarbeit, sie ist eine Prüfung.
(3) In besonders begründeten Einzelfällen organisa-torisch-technischer Art kann der Prüfungsausschuß mit Zustimmung des Kandidaten auf Antrag des Prüfers den Ersatz einer mündlichen Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung durch eine Klausur zulassen; dabei muß gewährleistet sein, daß dieses dem Kandidaten rechtzeitig mitgeteilt wird.
(4) Sowohl in der Diplom-Vorprüfung als auch in der Diplomprüfung ist es unzulässig, daß ein Prüfer mehr als eine Fachprüfung abnimmt.
(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung Physik zugeordneten Lehrveranstaltungen. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
(6) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 10 Klausurarbeiten
(1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.
(2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil (Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuß benannten Prüfer schriftlich bis zu drei Themen oder eine Aufgabensammlung gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.
(3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit nicht ausreichend bewertet, kann sich der Kandidat auf Antrag einer einmaligen mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittelte Ergebnis (ausreichend oder nicht ausreichend) wird als Klausurnote gewertet.
(4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.
§ 11 Mündliche Prüfungen
(1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 30 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten im Einzelfall. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 14 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.
(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
(3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.
(4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen
Fachprüfungen können nicht durch prüfungsrelevante Studienleistungen ersetzt werden.
§ 13 Zusatzprüfungen
(1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.
(2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muß spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung)
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:
sehr gut bei einem Durchschnitt bis 1,5
gut bei einem Durchschnittüber 1,5 bis 2,5
befriedigend bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
ausreichend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
nicht ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0.
(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung wird als gewichtetes Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungen gebildet. Die Gesamtnoten lauten gemäß Absatz 3, nur für "nicht ausreichend" steht "nicht bestanden". Die Gesamtnote lautet "nicht bestanden", wenn mindestens eine Teilnote "nicht ausreichend" ist.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
(1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, die Namen der einzelnen Prüfer, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/n der Zusatzprüfung/en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
(2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Physik unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
(4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplomphysiker unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
(5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades Diplomphysiker erworben.
(6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Physik unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuß Physik kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten.
(5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2
§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplom-Vorprüfung wird im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfung innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums oder in einer Kombination dieser Prüfungsarten durchgeführt. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Physik in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in den Pflichtfächern Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik und dem Ergänzungsfach Chemie. Die Prüfungsdauer beträgt in Mathematik 45 Minuten, in den anderen Fächern je 30 Minuten.
(4) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprü-fung
(1) Die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Physik,
2. gemäß Studienordnung Physik je ein Leistungsnachweis zur Experimentalphysik, zum Physikalischen Praktikum für Anfänger, zum Ergänzungsfach Chemie und je zwei Leistungsnachweise zur Theoretischen Physik und Mathematik und das Studienbuch als Nachweis für ein ordnungsgemäßes Studium,
3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung Physik vorgeschriebenen Studienfachberatung,
4. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist,
5. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom-Vorprü-fung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
(3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 20 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens "ausreichend" lautet.
(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird gemäß § 14 Abs. 4 mit folgenden Gewichten
Experimentalphysik 3
Theoretische Physik 3
Mathematik 2
Ergänzungsfach 1
ermittelt.
§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Eine Fachprüfung, die nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3
§ 22 Formen der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den mündlichen Fachprüfungen in Experimentalphysik, Theoretischer Physik, Wahlpflichtfach I, Wahlpflichtfach II. Die Listen der Wahlpflichtfächer sind der Diplomstudienordnung Physik zu entnehmen.
(2) Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten in Experimentalphysik und Theoretischer Physik, 30 Minuten in den beiden Wahlpflichtfächern. Sie kann mit Einverständnis des Kandidaten verlängert werden.
(3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
(4) Höchstens zwei Fachprüfungen können studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prüfungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Diplomstudienordnung Physik in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Physik,
2. der Nachweis darüber, daß die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgelegt wurde,
3. gemäß Studienordnung Physik je ein Leistungsnachweis zum Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene, zum Spezialpraktikum, zu den Wahlpflichtfächern I und II, zwei Leistungsnachweise zur Experimentalphysik, drei Leistungsnachweise zur Theoretischen Physik und das Studienbuch zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums,
4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung Physik vorgeschriebenen Studienberatung,
5. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist,
6. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
7. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß.
§ 24 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuß Physik dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplom-arbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. In Ausnahmefällen kann nach Zustimmung des Prüfungsausschusses die Diplomarbeit auch an einer Einrichtung außerhalb des Faches Physik der Universität Potsdam durchgeführt werden.
(3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfer oder über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von drei Monaten voraus. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Di-plomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.
(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
(6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(7) Die Diplomarbeit ist möglichst gedruckt und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
(8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuß entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.
(9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten "ausreichend" oder besser sind.
§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fach-note und der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" lautet.
(2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote nach§ 14 Abs. 4 gebildet. Die Gewichte für die Einzelprüfungen sind:
Fachprüfungen 1
Diplomarbeit 2.
(3) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil "Mit Auszeichnung" vergeben.
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nur im Rahmen des§ 8 zulässig.
(2) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
Teil 4
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 28 Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
(5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Physik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Vom 17. August 1995
Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaft-lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) am 17. August 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach erlassen: 1) 2)
Besondere Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach
an der Universität Potsdam
2) Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.
1) Bestätigt vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 20. Dezember 1995
§ 1 Grundlagen
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Nebenfach Physik sind die Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 10. Juni 1993, die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam (RPO) vom 13. Oktober 1994 und die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik der Universität Potsdam vom 17. August 1995.
§ 2 Art der Prüfungen
(1) Die Prüfung nach dem Grundstudium findet als mündliche Prüfung in Experimentalphysik mit einer Dauer von 15 Minuten statt.
(2) Die mündliche Prüfung nach dem Hauptstudium besitzt eine Dauer von 30 Minuten und beinhaltet Theoretische Physik und Experimentalphysik. Die Prüfung kann auf Wunsch des Kandidaten entweder als Blockprüfung oder getrennt in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. Besitzt das Nebenfach Physik innerhalb eines Diplomstudiums nur den Mindestumfang von 30 SWS, so entfällt gemäß Studienordnung der Teil Experimentalphysik.
§ 3 Leistungsnachweise
(1) Im Grundstudium wird der Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Anfänger als Leistungsnachweis gefordert.
(2) Im Hauptstudium wird ein Übungsschein zur Theoretischen Physik und wahlweise gemäß Studienordnung Physik ein Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum oder ein Übungsschein in Theoretischer Physik gefordert. Besitzt das Nebenfach Physik innerhalb eines Diplomstudienganges nur den Mindestumfang von 30 SWS, so entfällt der zweite Leistungsnachweis.
§ 4 Bewertung
Die Prüfungen werden im Magisternebenfach Physik nach§ 12 der MPO und im Nebenfach Physik für Diplomstudiengänge nach§ 14 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik bewertet.
§ 5 Inkrafttreten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.