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Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam
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Registrierung von eingetragenen
Vereinigungen an der Universität Potsdam
______________________________________________________________
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am
11. Februar 2000
______________________________________________________________
Übersicht
§
1
Promotion
§
2
Promotionsausschuss
§
3
Betreuer
§
4
Prüfungskommission
§
5
Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
§
6
Dissertation
§
7
Disputation
§
8
Antragstellung
§
9
Gutachten und Bewertung
§
10
Disputation und Bewertung
§
11
Veröffentlichung der Dissertation
§
12
Promotionsurkunde
§
13
Ungültigkeitserklärung und Entziehung
§
14
Ehrenpromotion
§
15
In-Kraft-Treten
§
1
Promotion
(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche
Fakultät der Universität Potsdam verleiht den akademischen Grad
eines Doktors der Naturwissenschaften [doctor rerum naturalium (Dr. rer.
nat.)] nach Abschluss eines Promo-tionsverfahrens an Doktorandinnen und
Doktoranden, die aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen
Prüfung (Disputation) ihre wissenschaftliche Befähigung in einer
Wissenschaftsdisziplin, die an dieser Fakultät in Lehre und Forschung
durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer vertreten ist,
nachgewiesen haben.
(2) Durch die Promotion wird über
den Abschluss eines Hochschulstudiums hinaus die Befähigung zu vertiefter
wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen.
§
2
Promotionsausschuss
(1) Die Geschäftsführenden
Leiterinnen oder Leiter der Institute benennen für jedes Institut ein
Mitglied, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mitglieder des Promotionsausschusses
können nur Professorinnen, Professoren oder habilitierte Angehörige
der Fakultät sein.
(2) Geleitet wird der Promotionsausschuss
von einer Professorin oder einem Professor, die oder der von der Dekanin
oder vom Dekan bestellt wird.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet
über die Eröffnung und den Abschluss des Promotionsverfahrens,
setzt die Gutachterinnen und Gutachter ein und bestellt die
Prüfungskommission.
(4) Der Promotionsausschuss tagt mindestens
viermal im Semester zu festgelegten Terminen.
§
3
Betreuer
(1) Als Betreuerinnen und Betreuer
können Professorinnen, Professoren oder Habilitierte wirken, die dem
fachlich zuständigen Institut der Fakultät angehören oder
bei Aufnahme der Arbeit an der Dissertation
angehörten.
(2) Aufgabe der Betreuerin oder des Betreuers
ist die Festlegung des Dissertationsthemas in Absprache mit der Doktorandin
oder dem Doktoranden sowie die fachliche Beratung und Unterstützung
bei der Anfertigung der Dissertation. Die Betreuerin oder der Betreuer hat
das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Prüfungskommission.
(3) Ist eine Dissertation außerhalb
der Universität Potsdam angefertigt worden ist, kann ein Promotionsverfahren
beantragt werden, falls eine die entsprechende Wissenschaftsdisziplin nach
§ 1 Abs. 1 vertretende Hochschullehrerin oder ein vertretender
Hochschullehrer der Fakultät die Eröffnung des Verfahrens empfiehlt.
Diese Hochschullehrerin oder dieser Hochschullehrer ist Gutachterin oder
Gutachter.
(4) Der Promotionsausschuss bestellt
drei für das Fach ausgewiesene Professorinnen, Professoren oder Habilitierte
zu Gutachterinnen und/oder Gutachtern, darunter die Betreuerin oder den Betreuer
der Arbeit und mindestens eine oder einen, die oder der nicht der
Universität Potsdam angehört. In begründeten Einzelfällen
reicht auch die Promotion in einem einschlägigen Fachgebiet für
die Gutachtertätigkeit aus. Die Doktorandinnen und Doktoranden haben
das Recht, Gutachterinnen und/oder Gutachter vorzuschlagen. Aufgabe der
Gutachterinnen und/oder Gutachter ist die Beurteilung und Bewertung der
Dissertation. Zusätzliche Gutachter können nach § 9 Abs. 2
und 3 benannt werden.
§
4
Prüfungskommission
(1) Die Mitglieder der
Prüfungskommission sind in der Regel Professorinnen, Professoren oder
Habilitierte. In begründeten Einzelfällen reicht auch die Promotion
in einem einschlägigen Fachgebiet zur Mitgliedschaft aus. Die
Prüfungskommission wird geleitet von einer Professorin oder einem Professor
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, die oder der vom
Promotionsausschuss benannt wird. Die Leitung darf nicht durch eine Gutachterin
oder einen Gutachter erfolgen. Außerdem gehören ihr
an:
a) die
Gutachterinnen und die Gutachter,
b) mindestens zwei Vertreterinnen
oder Vertreter des fachlich zuständigen Instituts; ist dies nicht
möglich, können Vertreterinnen oder Vertreter fachlich benachbarter
Institute benannt werden,
c)
mindestens eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der
Fakultät aus einem anderen Fach.
§
5
Zulassungsvoraussetzungen für eine
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten
Hochschulabschlüsse in einem anderen Fach vor oder liegt für das
dem Promotionsgegenstand zuzuordnende Fach ein Abschluss als Magister vor,
so holt der Promotionsausschuss bei der Geschäftsführenden Leiterin
oder dem Geschäftsführenden Leiter des fachlich zuständigen
Instituts eine Stellungnahme darüber ein, ob die fachlichen Voraussetzungen
als gleichwertig zu den in Absatz 1 formulierten Voraussetzungen
zu betrachten oder die
Gleichwertigkeit durch Erbringen zusätzlicher Leistungen, die in
qualitativer und quantitativer Hinsicht schriftlich festzulegen sind, hergestellt
werden kann. Diese Stellungnahme bedarf der Bestätigung durch den
Promotionsausschuss.
(3) Besonders befähigte
Fachhochschulabsolventinnen oder Fachhochschulabsolventen können zur
Promotion zugelassen werden. Die Festlegungen des Absatz 2 gelten entsprechend.
Die Betreuung einer Dissertation durch eine Professorin oder einen Professor
einer Fachhochschule wird zwischen der Universität Potsdam und der
Fachhochschule im Einzelfall geregelt.
(4)
Wer an der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
promovieren will, muss sich als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent
an der Universität Potsdam einschreiben und ein Semester lang an einem
Doktorandenseminar oder einer äquivalenten Veranstaltung mit
Leistungsnachweis im zuständigen
Institut teilnehmen. Der Leistungsnachweis ist Voraussetzung für
die Zulassung zum Promotionsverfahren. Begründete Ausnahmen können
auf Antrag durch den Promotionsausschuss beschlossen
werden.
§
6
Dissertation
(1) Die Dissertation
muss
für die ausgewiesene Wissenschaftsdisziplin einen Fortschritt
der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung
erbringen,
die verwendeten Methoden
zur Lösung der Aufgaben in nachvollziehbarer Weise
beschreiben,
die Resultate klar
darstellen sowie im Zusammenhang mit dem relevanten gegenwärtigen
Kenntnisstand interpretieren und diskutieren,
eine vollständige
Dokumentation der in der Arbeit verwendeten wissenschaftlichen Literatur
und Hilfsmittel
enthalten.
(2) Die Dissertation soll einen Umfang
von 100 Seiten DIN A4 nicht überschreiten und in deutscher oder in
englischer Sprache abgefasst sein. Eine andere Sprache wird auf Antrag
zugelassen, wenn die Gutachterinnen und/oder Gutachter die Beurteilung einer
solchen Arbeit übernehmen.
§
7
Disputation
(1) Die Disputation setzt sich aus einem
30-minütigen Vortrag und einer Befragung der Doktorandin oder des
Doktoranden, die 60 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Im Vortrag
werden das wissenschaftliche Problem der Dissertation, der methodische
Lösungsansatz, die wichtigsten Resultate der Arbeit und ihre Einordnung
in den aktuellen Kenntnisstand erläutert. Die anschließende Befragung
zur Dissertation und zum wissenschaftlichen Umfeld muss zeigen, dass die
Doktorandin oder der Doktorand ihr bzw. sein Thema auf der Grundlage vertiefter
Kenntnisse ihres bzw. seines Fachgebietes, der relevanten Literatur und Methodik
bearbeitet hat. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelassen
werden, wenn der Promotionsausschuss und die Prüfungskommission dem
zustimmen.
(2) Für die Disputation ist die
Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern der Prüfungskommission,
darunter eine Gutachterin oder ein Gutachter,
erforderlich.
§
8
Antragstellung
(1)
Anträge auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind an die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promo-tionsausschusses bei der
Geschäftsstelle des Promotionsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind
beizufügen:
1.
4 Exemplare der
Dissertation,
2. 30 Exemplare
der zugehörigen Thesen,
3. ein tabellarischer Lebenslauf, der
insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft
gibt,
4. eine Liste der Veröffentlichungen
zur Publikation angenommener Manuskripte oder anderer wissenschaftlicher
Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen,
Rezensionen,
5. eine beglaubigte Kopie des
Abschlusszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1,
6. der Nachweis der Erfüllung
evtl. erteilter Auflagen nach § 5 Abs. 2,
7. eine Erklärung, dass die Arbeit
bisher an keiner anderen Hochschule eingereicht worden ist sowie
selbständig und ausschließlich mit den angegebenen Mitteln angefertigt
wurde,
8. ein polizeiliches Führungszeugnis,
falls die Bewerberin oder der Bewerber länger als 3 Monate exmatrikuliert
war und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst
steht.
(2) Der Promotionsausschuss soll über
die Eröffnung des Promotionsverfahrens in der nächst folgenden
Sitzung entscheiden, wenn der Antrag wenigstens 10 Tage zuvor unter Abgabe
der Unterlagen gestellt wurde.
(3) Die Entscheidung wird der Doktorandin
oder dem Doktoranden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist mit einer
Begründung zu versehen.
(4) Den Gutachterinnen und/oder den
Gutachtern werden je ein Exemplar der Dissertation und der Thesen, den
Mitgliedern der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses jeweils
ein Exemplar der Thesen zugesandt. Jeweils ein Exemplar der Dissertation
und der Thesen werden in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses
öffentlich ausgelegt. Die Information über die Eröffnung des
Verfahrens mit dem Thema und einem Hinweis auf die ausgelegte Dissertation
wird allen Instituten der Fakultät zugänglich gemacht.
(5) Alle Professorinnen, alle Professoren
und Habilitierten der Fakultät haben das Recht, innerhalb von vier Wochen
Einwendungen gegen die Arbeit schriftlich beim Promotionsausschuss
vorzubringen.
§
9
Gutachten und
Bewertung
(1) Die Gutachterinnen und/oder die Gutachter
legen innerhalb einer Frist von in der Regel 4 Wochen unabhängig voneinander
dar, inwieweit die in § 6 Abs. 1 formulierten Anforderungen an eine
Dissertation erfüllt sind. Sie empfehlen begründet die Annahme,
eine Überarbeitung oder die Ablehnung der Dissertation. Bei Empfehlung
der Annahme wird auf einem gesonderten Blatt eine Note für die Dissertation
erteilt. Als Noten können vergeben werden:
1,0 ; 1,3 magna cum laude (sehr gut)
1,7; 2,0; 2,3
cum laude (gut)
2,7; 3,0; 3,3
rite (genügend).
(2) Falls ein Gutachten nicht
fristgemäß eintrifft, entscheidet der Promotionsausschuss
darüber, ob eine Fristverlängerung zu vereinbaren oder eine andere
Gutachterin oder ein anderer Gutachter zu bestellen ist.
(3) Lehnen mindestens zwei Gutachterinnen
und/oder Gutachter die Dissertation ab, ist das Promotionsverfahren erfolglos
beendet. Empfiehlt nur eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung
oder wird in nur einem der drei Gutachten ein positives Urteil von
Änderungen abhängig gemacht, so wird von der Prüfungskommission
über den Promotionsausschuss eine
weitere Gutachterin oder ein
weiterer Gutachter bestellt. Verlangt mehr als eine Gutachterin und/oder
ein Gutachter Änderungen, so wird die Arbeit der Doktorandin oder dem
Doktoranden zur Änderung zurückgegeben und anschließend von
allen Gutachterinnen und/oder Gutachtern erneut bewertet. Die
Prüfungskommission entscheidet auch über etwaige Einwendungen nach
§ 8 Abs. 5 Diese Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen
der Zustimmung durch den Promotionsausschuss. Ein Exemplar einer abgelehnten
Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei der Universität. Doktorandinnen
oder Doktoranden, deren Arbeit abgelehnt worden ist, können frühestens
nach einem Jahr mit einer weiteren oder der wesentlich veränderten Arbeit
die erneute Zulassung beantragen.
(4) Haben drei Gutachterinnen und/oder
Gutachter die Dissertation positiv bewertet, und gibt es keine Einwände
nach § 8 Abs. 5, so ist die Dissertation angenommen.
§
10
Disputation und Bewertung
(1) Die Prüfungskommission legt
Zeit und Ort für die Disputation fest und gibt dies mindestens 14 Tage
lang hochschulöffentlich unter Angabe des Themas der Dissertation bekannt.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt die Doktorandin
oder den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission zu der
Disputation ein und benennt eine Protokollantin oder einen Protokollanten.
Alle Mitglieder der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses
haben das Recht in die Einsichtnahme der Gutachten. Die Doktorandin oder
der Doktorand hat dieses Recht mit Ausnahme der Einsicht in das Blatt mit
dem Bewertungsvorschlag.
(2) Der oder die Vorsitzende der
Prüfungskommission eröffnet die Disputation mit der Vorstellung
der Prüfungskommission und des wissenschaftlichen Werdegangs der Doktorandin
oder des Doktoranden. Die Befragung erfolgt zunächst ausschließlich
durch die Mitglieder der Prüfungskommission. Anschließend können
Fragen durch die übrigen Anwesenden von der oder dem Vorsitzenden zugelassen
werden.
(3) Die Prüfungskommission setzt
sich unmittelbar im Anschluss an die Disputation unter Ausschluss der
Öffentlichkeit zusammen, um die Promotionsleistung zu beurteilen. Jedes
anwesende Mitglied der Prüfungskommission legt unabhängig und
schriftlich seine Noten separat für beide Teile der Disputation fest
und übergibt diese mit Unterschrift der oder dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission. Bewertet werden die Qualität des Vortrags,
die Befähigung zur Auseinandersetzung mit den Fragen und kritischen
Einwänden und der dargelegte Kenntnisstand. Anschließend findet
eine mündliche Begründung der Bewertung durch die Mitglieder der
Prüfungskommission statt. Aus allen vergebenen Noten (1,0; 1,3; 1,7;
2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 5,0) wird das arithmetische Mittel gebildet. Ergibt
sich dabei eine Zahl, die größer als 3,50 ist, so ist die Disputation
nicht bestanden. Als nicht bestanden gilt die Disputation auch, wenn mindestens
zwei Mitglieder der Prüfungskommission den Vortrag oder die Befragung
mit 5,0 bewerten. Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt
werden. In jedem anderen Fall wird das arithmetische Mittel auf zwei Stellen
nach dem Komma berechnet. Die Note für die Disputation wird
folgendermaßen ermittelt:
1,0 bis 1,50 magna cum
laude (sehr gut)
1,51 bis 2,50 cum
laude (gut)
2,51
bis 3,50 rite
(genügend)
(4) In gleicher Weise wie für die
Disputation wird mit den Noten der Gutachterinnen und/oder der Gutachter
für die Dissertation verfahren. Es wird das arithmetische Mittel gebildet
und auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.
(5) Die Gesamtnote für die
Promotionsleistung (magna cum laude, cum laude, rite) ergibt sich nach der
im Absatz 3 genannten Notenskala und dem gleichen Vorgehen als
Mittelwert aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Dissertation
und für die Disputation, wobei die für die Dissertation ermittelte
Zahl zweifach in die Berechnung eingeht. Das Gesamtprädikat summa
cum laude kann nur erteilt werden, wenn alle drei Gutachterinnen und/oder
Gutachter die Dissertation mit 1,0 bewertet haben, für die Disputation
das Prädikat magna cum laude mit einem Mittelwert von
höchstens 1,10 erteilt wurde, und die Prüfungskommission dem
entsprechenden Antrag eines Mitgliedes mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmt.
(6) Im Anschluss an die
nichtöffentliche Beratung gibt die oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission der Doktorandin oder dem Doktoranden die Noten der
drei Gutachterinnen und/oder Gutachter für die Dissertation (ohne
namentliche Zuordnung), die Note für die Disputation und die für
die Gesamtleistung bekannt. Sie oder er weist darauf hin, dass diese Bewertungen
einer Bestätigung durch den Promotionsausschuss bedürfen und dass
der Doktorgrad erst geführt werden darf, wenn nach Veröffentlichung
der Dissertation die schriftliche Bestätigung nach §
11 erfolgt ist.
§
11
Veröffentlichung der
Dissertation
(1) Als Veröffentlichung der
Dissertation gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren
bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses. Dies muss innerhalb
von 12 Wochen nach der Disputation geschehen und ist Voraussetzung dafür,
dass die schriftliche Erlaubnis zur Führung des akademischen Grades
Dr. rer. nat. erteilt wird.
(2) Als Veröffentlichung gilt auch
die Übergabe von vier vollständigen Exemplaren, die auf
altersbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft
haltbar gebunden sind, und einer elektronischen Version, deren Dateiformat
und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.
Die Publikation muss ein Abstract in deutscher und englischer Sprache enthalten.
Die Doktorandin oder der Doktorand hat der Universitätsbibliothek der
Universität Potsdam, der Deutschen Bibliothek in
Frankfurt am Main/Leipzig
(DDB)
§
12
Promotionsurkunde
(1) Die
erfolgreiche Promotion wird durch eine Urkunde in deutscher Sprache dokumentiert.
Aus der Urkunde muss ersichtlich sein:
Name der
Universität und der Fakultät,
Name,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Promovierten oder des
Promovierten,
verliehener
Doktorgrad,
Wissenschaftsdisziplin,
Thema der
Dissertation,
Gesamtnote,
Ort der Ausstellung,
Datum (Datum der Disputation),
Unterschrift der
Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des
Dekans.
§
13
Ungültigkeitserklärung und
Entziehung
(1) Ergibt sich vor Aushändigung
der Promotionsurkunde, dass die Bewerberin oder der Bewerber bei dem Nachweis
der Promotionsleistung oder mit Bezug auf die Voraussetzungen der Zulassung
zum Promotionsverfahren getäuscht hat, so ist durch die
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät die Promotionsleistung
für ungültig zu erklären.
(2) Die Fakultät kann den akademischen
Grad entziehen, wenn sich die im Absatz 1 genannten Gründe
nachträglich herausstellen.
(3) Anträge über Versagen oder
Entziehung der Promotion können von jedem Mitglied der Fakultät
an den Promotionsausschuss gestellt werden. Dieser gibt nach Prüfung
eine Empfehlung an den Fakultätsrat. Die Entziehung oder Versagung kann
nur vom erweiterten Fakultätsrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen
werden. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu
geben.
§
14
Ehrenpromotion
(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche
Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der
Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.) in Anerkennung besonderer
Verdienste um die in dieser Fakultät vertretenen Wissenschaften
verleihen.
(2) Auf Antrag einer hauptberuflich an
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Potsdam tätigen Professorin oder eines Professors bildet der
Fakultätsrat eine Kommission zur Prüfung der wissenschaftlichen
Verdienste der oder des zu Ehrenden. Die Kommission besteht aus der Dekanin
oder dem Dekan, fünf weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses,
einer akademischen Mitarbeiterin
oder einem akademischen Mitarbeiter und einer/einem Studierenden. Die akademische
Mitarbeiterin oder der akademische Mitarbeiter kann auch eines der benannten
Mitglieder des Promotionsausschusses sein. Die Bildung der Kommission ist
allen Mitgliedern des
Promotionsausschusses
bekanntzugeben. Auf eigenen Antrag kann jedes Mitglied des
Promotionsausschusses dieser Kommission angehören.
(3) Ein Vorschlag zur Durchführung
der Ehrenpromotion bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
Kommissionsmitglieder. Nach Vorliegen des Kommissionsvorschlags entscheidet
der erweiterte Fakultätsrat in einer von der Dekanin oder vom Dekan
einberufenen Sitzung. Zum Beschluss über eine Ehrenpromotion ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des erweiterten
Fakultätsrates erforderlich.
(4) Die Ehrenpromotion wird durch
Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der oder
des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt das Siegel der
Universität und wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten
und von der Dekanin oder vom Dekan unterschrieben.
§
15
In-Kraft-Treten
Die Promotionsordnung tritt am Tag nach
ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Universität Potsdam in Kraft. Die Promotionsordnung vom 08. September
1994 (AmBek. UP 1994 S. 103) tritt
mit dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung außer Kraft.
Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaft-lichen Fakultät
der Universität Potsdam hat gemäß § 19 Abs. 2 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20.
Mai 1999 (GVBl. I S. 130) am 25.
November 1999 folgende Habilitationsordnung erlassen:
1
______________________________________________________________
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am
11. Februar 2000
______________________________________________________________
Übersicht
§
1
Habilitation
§
2
Habilitationsausschuss
§
3
Gutachterkommission
§
4
Zulassungsvoraussetzungen für die Habilitation
§
5
Antragstellung
§
6
Gutachten und Bewertung
§
7
Kolloquium
§
8
Probevorlesung
§
9
Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§
10
Habilitationsurkunde
§
11
Versagen und Entziehung der Habilitation
§
12
In-Kraft-Treten
§ 1 Habilitation
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein
wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.
Der Nachweis wird erbracht durch:
eine schriftliche
Habilitationsleistung,
ein wissenschaftliches
Kolloquium,
eine
Probevorlesung.
(2) An der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät ist die Habilitation nur für Wissenschaftsdisziplinen möglich, die in Forschung und Lehre durch mindestens eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer vertreten sind. Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der akademische Grad doctor rerum naturalium habilitatus (Dr. rer. nat. habil.) verliehen. Der Titel Dr. rer. nat. darf nicht vorangestellt werden.
§ 2 Habilitationsausschuss
(1) Die Geschäftsführenden
Leiterinnen oder die Geschäftsführenden Leiter der Institute benennen
für jedes Institut ein Mitglied, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst
wahrnehmen wollen, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Mitglieder des Habilitationsausschusses können nur Professorinnen,
Professoren oder habilitierte Angehörige der Fakultät
sein.
(3) Der Habilitationsausschuss entscheidet
über die Zulassung zum Habilitationsverfahren, benennt die Gutachterinnen
und/oder Gutachter für die Bewertung der Habilitationsschrift sowie
die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission und spricht dem
Fakultätsrat eine Empfehlung für die Entscheidung über den
Abschluss des Verfahrens aus.
(4) Der Habilitationsausschuss tagt
mindestens viermal im Semester zu festgelegten
Terminen.
§
3
Gutachterkommission
(1) Der Habilitationsausschuss bestellt die Gutachterkommission, deren Mitglieder Professorinnen und/oder Professoren oder Habilitierte mit Lehrbefugnis sein müssen. Die Gutachterkommission wird geleitet von einer Professorin oder einen Professor des Instituts, dem die Wissenschaftsdisziplin zuzuordnen ist. Die Leitung darf nicht durch eine Gutachterin oder einen Gutachter erfolgen.
Der Gutachterkommission gehören an:
die
Gutachterinnen und/oder Gutachter,
mindestens drei weitere
Vertreterinnen und/oder Vertreter des für die Wissenschaftsdisziplin
zuständigen Instituts. Ist dies nicht möglich, sind solche
Vertreterinnen oder Vertreter fachlich benachbarter Institute zu
benennen,
mindestens drei weitere
Vertreterinnen und/oder Vertreter der Fakultät aus anderen
Fächern.
(2) Der Habilitationsausschuss bestellt drei Gutachterinnen und/oder Gutachter, von denen eine oder einer dem zuständigen Institut der Fakultät angehören muss. Die beiden anderen Gutachterinnen und/oder Gutachter dürfen nicht der Universität Potsdam angehören. Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Recht, die auswärtigen Gutachterinnen und/oder Gutachter vorzuschlagen. Die Gutachterinnen und Gutachter sollen Professorinnen oder Professoren sein. Sie können nur mit der Begutachtung beauftragt werden, wenn sie die Lehrbefugnis für ein Fach haben, das von der Habilitationsschrift behandelt oder zumindest wesentlichberührt wird, oder wenn sie die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen haben.
(3) Die Gutachterkommission wählt das Thema für die Probevorlesung aus und legt die Termine für das Kolloquium und die Probevorlesung fest. Sie bewertet auf der Grundlage der eingegangenen Gutachten die schriftliche Habilitationsleistung, das Kolloquium und die Probevorlesung und spricht dem Habilitationsausschuss eine Empfehlung für die Entscheidung über den Abschluss des Habilitationsverfahrens aus.
§
4
Zulassungsvoraussetzungen für die
Habilitation
(2) Das Habilitationsverfahren kann nicht aufgenommen werden, wenn an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland ein Habilitationsverfahren eingeleitet worden ist. Es dürfen in der Vergangenheit höchstens zwei Habilitationsversuche erfolglos beendet sein, wobei der letzte Versuch mindestens ein Jahr zurückliegen muss. Eine bereits von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam oder einer anderen Hochschule abgelehnte Habilitationsschrift kann nicht erneut eingereicht werden.
(3) Die Habilitandin oder der Habilitand muss anhand von Publikationen in ausgewiesenen Fachzeitschriften und Beiträgen auf internationalen Fachtagungen nachgewiesen haben, dass sie oder er einen originären Beitrag zur Weiterentwicklung der gewählten Wissenschaftsdisziplin geleistet hat.
(4) Als schriftliche Habilitationsleistung ist eine Habilitationsschrift vorzulegen, die einen erheblichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis und die Einordnung in einen größeren wissenschaftlichen Zusammenhang darstellt. Gehören Dissertation und Habilitationsschrift demselben Themenkreis an, so muss die Habilitationsschrift nach der Problemstellung und nach der Bedeutung der Ergebnisse wesentlich über die Dissertation hinausgehen.
(5) Als schriftliche Habilitationsleistung wird auch eine zusammenfassende und systematisierte Darstellung eigener Publikationen, aus denen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, anerkannt. Dabei darf es sich nicht um Publikationen der Dissertation handeln.
(6) Die Habilitationsschrift ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag wird vom Habilitationsausschuss eine andere Sprache zugelassen, wenn die Begutachtung einer solchen Arbeit möglich ist.
(7) Die Habilitandin oder der Habilitand hat in der Wissenschaftsdisziplin akademische Lehrtätigkeit in einem Mindestumfang von 60 Lehrstunden, darunter eine Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden an der Universität Potsdam, nachzuweisen. Begründete Ausnahmen können auf Antrag durch den Habilitationsausschuss zugelassen werden.
§ 5 Antragstellung
(1) Der Antrag auf die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens für
eine zu bezeichnende Wissenschaftsdisziplin ist schriftlich an die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zu richten. Dem Antrag
sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf über den wissenschaftlichen und
beruflichen Werdegang in vierfacher Ausfertigung,
2. eine beglaubigte
Kopie der Promotionsurkunde (bei fremdsprachigen Urkunden eine beglaubigte
Übersetzung),
3. ein Exemplar
der Dissertation,
4. ein
vollständiges Verzeichnis der veröffentlichten wissenschaftlichen
Arbeiten in vierfacher Ausfertigung,
5. von drei
ausgewählten Arbeiten je vier Sonderdrucke,
6. ein Verzeichnis
der gehaltenen wissenschaftlichen Vorträge auf wissenschaftlichen
Veranstaltungen und von Posterbeiträgen,
7. ein Verzeichnis
der an Hochschulen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Angabe des Zeitraums,
der Art und des Umfangs,
8. drei
Themenvorschläge für eine 45-minütige Probevorlesung, die
sich an Studierende im Hauptstudium wendet. (Die Themen sollen sich
möglichst wenig überlappen, ein breites Spektrum der gewählten
Wissenschaftsdisziplin abdecken und nicht mit dem Thema der Habilitationsschrift
oder der Dissertation identisch sein.),
9. 6 Exemplare
der gebundenen Habilitationsschrift,
10. 50 Exemplare der Thesen,
in denen die wesentlichen Inhalte der Habilitationsschrift zusammengefasst
sind,
11. eine Erklärung
darüber, ob bereits früher Habilitationsanträge gestellt worden
sind; ist dies der Fall, sind Zeitpunkt, die Hochschule und Fakultät,
das Thema der Habilitationsschrift und das Ergebnis der Bemühungen
anzugeben,
12. eine Erklärung
darüber, dass von der vorliegenden Habilitationsordnung Kenntnis genommen
worden ist,
13. ein polizeiliches
Führungszeugnis,
14. gegebenenfalls
Vorschläge für die Gutachter gemäß § 3 Abs.
2.
(2) Der Habilitationsausschuss soll in der nächst folgenden Sitzung über die Eröffnung des Verfahrens beraten und dem Fakultätsrat eine entsprechende Empfehlung für die Eröffnung des Verfahrens geben, wenn der Antrag sowie die nach Absatz 1 dem Antrag beizufügenden Unterlagen spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung eingereicht wurden. Er benennt in dieser Sitzung die Gutachterkommission. Bis zu dieser Sitzung kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag zurückziehen, ohne dass der Habilitationsversuch erfolglos beendet ist. Danach ist dies nur mit Zustimmung des Fakultätsrats nach einer entsprechenden Empfehlung des Habilitationsausschusses möglich, sofern noch kein Gutachten vorliegt.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung zu einem Habilitationsverfahren ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Zugleich mit der Mitteilung an die Bewerberin oder den Bewerber über
die Eröffnung des Verfahrens werden den Gutachterinnen und/oder Gutachtern
folgende Unterlagen zugesandt:
ein Exemplar der
Habilitationsschrift,
das
Schriftenverzeichnis,
der tabellarische
Lebenslauf,
die
Thesen,
die
Sonderdrucke von drei Arbeiten,
die
Habilitationsordnung.
(5) Jeweils ein Exemplar der Habilitationsschrift und der Thesen werden öffentlich in der Geschäftsstelle des Habilitationsausschusses ausgelegt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens wird allen Instituten der Fakultät unter Angabe des Themas und unter Hinweis auf die ausgelegte Habilitationsschrift bekanntgegeben. Alle Mitglieder der Gutachterkommission und des Habilitationsausschusses erhalten die Thesen.
§ 6 Gutachten und Bewertung
(1) Die Gutachterinnen und/oder die Gutachter sollen innerhalb von 12 Wochen unabhängig voneinander in schriftlichen Gutachten darstellen, ob die Habilitationsschrift den in § 4 Abs. 4 und 5 genannten Anforderungen genügt und ihre Annahme oder Ablehnung empfehlen. Eine Verlängerung der Begutachtungsfrist kann durch den Habilitationsausschuss erfolgen. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, innerhalb der gesetzten Frist ihr oder sein Gutachten zu erstatten, oder gibt sie oder er ihren oder seinen Begutachtungsauftrag zurück, bestellt der Habilitationsausschuss eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter.
(2) Empfehlen mindestens zwei Gutachterinnen und/oder Gutachter die Ablehnung der Arbeit, so ist das Habilitationsverfahren erfolglos beendet. Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung, so ist ein viertes Gutachten einzuholen. Empfiehlt auch diese Gutachterin oder dieser Gutachter die Ablehnung, so gilt Satz 1. Machen mindestens zwei Gutachterinnen und/oder Gutachter die Annahme der Arbeit von Änderungen abhängig, so wird die Arbeit der Bewerberin oder dem Bewerber zur Änderung zurückgegeben und die geänderte Fassung erneut von allen Gutachterinnen und/oder Gutachtern bewertet.
(3) Nach Eingang aller Gutachten werden diese für vier Wochen in der Geschäftsstelle des Habilitationsausschusses ausgelegt. Einsichtsberechtigt sowie berechtigt zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen sind alle Professorinnen, Professoren und Habilitierten mit Lehrbefugnis der Fakultät. Der Kreis der Einsichtsberechtigten kann auf Antrag eines Instituts durch Beschluss des Habilitationsausschusses erweitert werden. Haben drei Gutachterinnen und/oder Gutachter die Habilitationsschrift zur Annahme empfohlen und liegen keine schriftlichen Stellungnahmen vor, die die fachliche Richtigkeit der bestellten Gutachten grundlegend in Frage stellen, so ist die Arbeit angenommen. Eingegangene Einsprüche gegen die Annahme der Arbeit werden im Habilitationsausschuss unter Hinzuziehung der Gutachterkommission behandelt. Empfiehlt der Habilitationsausschuss daraufhin die Ablehnung der Arbeit, so hat er dem Fakultätsrat einen entsprechenden Antrag zur Entscheidung vorzulegen. Fällt das Votum des Fakultätsrats negativ aus, ist die Ablehnung der Arbeit der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zu begründen.
§
7
Kolloquium
(2) Mit der Einladung wird die Bewerberin oder der Bewerber über ihr oder sein Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten informiert.
(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet das Kolloquium mit der Vorstellung der Gutachterkommission und des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs der Habilitandin oder des Habilitanden. Die Bewerberin oder der Bewerber legt in längstens 30 Minuten die wichtigstenkönnen die Mitglieder Fragen stellen. Anschließend können Fragen der übrigen Anwesenden durch die oder den Vorsitzenden zugelassen werden. Die Fragen sollen sich auf die Habilitationsschrift beziehen und auf alle Gebiete, für die die Habilitation angestrebt wird. Die Gesamtdauer des Kolloquiums darf 90 Minuten nicht überschreiten. Der Verlauf ist zu protokollieren.
(4) Unmittelbar nach dem Kolloquium findet eine nichtöffentliche Sitzung statt, in der die Mitglieder der Gutachterkommission nach einer Beratung mit namentlicher Abstimmung über ihre Empfehlung entscheiden. Das Kolloquium ist bestanden, wenn dies von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gutachterkommission festgestellt wird. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, darunter eine Gutachterin oder ein Gutachter, erforderlich. Das Abstimmungsergebnis wird zu Protokoll gegeben. Es ist von allen Stimmberechtigten zu unterschreiben. Das Ergebnis ist unmittelbar im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung der Bewerberin oder dem Bewerber bekanntzugeben.
(5) Ein nicht bestandenes Kolloquium kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers frühestens nach zwei und spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Wird auch dieses Kolloquium nicht bestanden, so entscheidet der Fakultätsrat auf einen entsprechenden Vorschlag des Habilitationsausschusses darüber, ob der Habilitationsversuch als erfolglos beendet erklärt wird. Das gilt auch dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber unentschuldigt nicht zum festgelegten Termin erscheint. Ist der Habilitationsversuch nicht erfolgreich beendet, so teilt die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 8 Probevorlesung
(1) Nach bestandenem Kolloquium legt die Gutachterkommission Thema, Ort und Zeit der öffentlichen Probevorlesung fest. Die Einladung zu dieser Vorlesung ist mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin allen Instituten der Fakultät unter Angabe des Themas mit der Bitte um Aushang zu übermitteln. Die Bewerberin oder der Bewerber und die Mitglieder der Gutachterkommission werden gleichfalls mindestens drei Wochen vorher von der oder von dem Vorsitzenden der Gutachterkommission schriftlich zu der Probevorlesung eingeladen.
(2) Unmittelbar nach der Probevorlesung
wertet die Gutachterkommission in einer nichtöffentlichen
Beratung darüber, ob durch
die Probevorlesung die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zur akademischen
Lehrerin oder zum akademischen Lehrer deutlich geworden ist. Dabei können
Studierende mit beratender Stimme einbezogen werden. Von Professorinnen und/oder
Professoren des zuständigen Faches wird außerdem der bisherige
Einsatz und der Erfolg der Bewerberin oder des Bewerbers in der akademischen
Lehre vorgestellt. Die anwesenden Mitglieder der Gutachterkommission stimmen
namentlich über die Anerkennung der Probevorlesung und über den
Gesamterfolg des Habilitationsverfahrens ab. Erforderlich ist eine Zustimmung
durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Das Ergebnis wird zu Protokoll gegeben
und dem Habilitationsausschuss als Empfehlung mitgeteilt. Dieser berät
in seiner nächsten Sitzung eine Empfehlung für den Fakultätsrat.
Bei einer nicht bestandenen Probevorlesung ist auf Antrag eine Wiederholung
entsprechend § 7 Abs. 5 möglich.
§
9
Veröffentlichung der
Habilitationsschrift
(1) Als Veröffentlichung der
Habilitationsschrift gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren
der Habilitationsschrift bei der Geschäftsstelle des
Habilitationsausschusses. Die Übergabe muss
innerhalb von 12 Wochen nach der Probevorlesung erfolgen. Sie ist
Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des
Habilitationsverfahrens.
(2) Als Veröffentlichung gilt auch die Übergabe von vier vollständigen Exemplaren, die auf altersbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und die Übergabe einer elektronischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. Die Publikation muss ein Abstract in deutscher und englischer Sprache enthalten. Die Habilitandin oder der Habilitand überträgt der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main/Leipzig (DDB) und ggf. der Sondersammelgebietsbibliothek der DFG das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen Habilitationsschrift entspricht. Die Universitätsbibliothek überprüft die abgelieferte Version auf Lesbarkeit und Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die Abgabe von Dateien, die den Vorgaben hinsichtlich des Dateiformats und der Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung.
§ 10 Habilitationsurkunde
(1) Die erfolgreiche
Habilitation wird durch eine Urkunde in deutscher Sprache dokumentiert. Aus
ihr muss ersichtlich sein:
Name
der Universität und der Fakultät,
Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geburtsort der oder des Habilitierten,
verliehener akademischer
Grad,
Wissenschaftsdisziplin,
Thema der
Habilitationsschrift,
Ort der Ausstellung,
Datum der Probevorlesung,
Unterschrift der
Präsidentin oder des
Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans,
Siegel der
Universität.
(2) Die Urkunde wird durch die Dekanin oder den Dekan überreicht.
§
11
Versagen und Entziehung der
Habilitation
(1) Das Habilitationsverfahren darf nicht fortgeführt werden, wenn sich
herausstellt, dass
a) die Bewerberin
oder der Bewerber im Verfahren getäuscht hat
oder
b) wesentliche Erfordernisse für
den Abschluss des Verfahrens nicht erfüllt werden
können.
(3) Anträge über Versagen oder Entziehung der Habilitation können von jeder Professorin oder jedem Professor und allen habilitierten Mitgliedern der Fakultät an den Habilitationsausschuss gestellt werden. Dieser gibt nach Prüfung eine Empfehlung an den Fakultätsrat. Die Entziehung oder Versagung kann nur vom erweiterten Fakultätsrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen.
§
12
In-Kraft-Treten
Die Habilitationsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Habilitationsordnung vom 27. April 1995 (AmBek. UP 1996 S. 54) tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung außer Kraft.
Gemäß § 18 Abs. 3 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S.
130) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I folgende
Änderungssatzung erlassen:1
______________________________________________________________
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am
6. Januar 2000
______________________________________________________________
Artikel
1
Der im Anhang der Promotionsordnung
aufgeführte Fächerkatalog wird um die Fächer
Medienwissenschaft und Vergleichende
Literaturwissenschaft erweitert.
Artikel
2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität
Potsdam in Kraft.
Gemäß § 18 Abs. 3 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S.
130) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I folgende
Änderungssatzung erlassen:1
______________________________________________________________
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am
6. Januar 2000
______________________________________________________________
Die
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I vom 14. Mai 1998 (AmBek.
UP 1998 S. 118), geändert durch Satzung vom 24. Juni 1999 (AmBek. UP
2000, S.
63), wird wie folgt
geändert:
(6) Zusätzlich zu den genannten
Möglichkeiten gilt auch die Ablieferung von sechs vollständigen
Exemplaren, die auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem
Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, sowie einer
elektronischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der
Universitätsbibliothek abzustimmen sind, als Erfüllung der Pflicht
zur Veröffentlichung und Verbreitung der Dissertation. Die Publikation
muss ein Abstract in deutscher und englischer Sprache enthalten. Die Doktorandin
oder der Doktorand überträgt der Universitätsbibliothek der
Universität Potsdam, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt/a.M./Leipzig
(DDB) und ggf. der Sondersammelgebietsbibliothek der DFG das Recht, die
elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert,
dass die elektronische Version der angenommenen Dissertation entspricht.
Die Universitätsbibliothek überprüft die abgelieferte Version
auf Lesbarkeit und Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die
Abgabe von Dateien, die den geforderten Vorgaben hinsichtlich Dateiformat
und Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als
Veröffentlichung.
2. Die
vorhandenen Absätze 6 und 7 werden zu den neuen Absätzen 7 und
8.
Artikel
2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität
Potsdam in Kraft.
Registrierung von eingetragenen
Vereinigungen an der Universität
Potsdam
Gemäß § 2 der Ordnung für Vereinigungen an der
Universität Potsdam (Registrierordnung) vom 12. Juli 1993 wurden als
Vereinigungen der Universität Potsdam registriert:
die
Arbeitsgemeinschaft WeltTrends
der
Verband Hochschule und Wissenschaft (VHW) im Deutschen Beamtenbund, Landesverband
Brandenburg
der
Kreisverband der Gewerkschaft für Erziehung und
Wissenschaft (GEW) an der
Universität Potsdam
der Studenten- und Jugendförderungsverein Studentisches Leben (STULLE).
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Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Rektorat, Universität Potsdam,
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[ Letzte Aktualisierung 23.05.2000 Marina Zimmermann, Rektorat/ Claudia
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