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Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam
Nr. 3/99 vom 31.05.1999
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Ordnung für das Archiv der Universität Potsdam vom 15. April 1999
Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Potsdam vom 15. April 1999
Rahmentermine für das WS 1999/2000 und für das SS 2001
Registrierung von Vereinigungen an der Universität Potsdam
Neuwahl des Prodekans der Juristischen Fakultät
Bestellung der Leitung des Zentrums für Hochschulsport
Ordnung für das Archiv der Universität Potsdam
Vom 15. April 1999
Aufgrund § 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam nach Maßgabe des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg - Brandenburgisches Archivgesetz (BbgArchivG) vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) folgende Ordnung erlassen:
§ 1 Struktur
Das Archiv der Universität Potsdam (Universitätsarchiv) ist eine eigenständige Abteilung innerhalb der Universitätsbibliothek mit zentralen, gesamtuniversitären Aufgaben. Das Archiv führt das Dienstsiegel der Universität.
§ 2 Leitung
(1) Das Universitätsarchiv wird von der Universitätsarchivarin oder dem Universitätsarchivar geleitet. Die Universitätsarchivarin oder der Universitätsarchivar wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Universitätsbibliothek durch das Rektorat der Universität bestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Universitätsarchivs ist in der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben der Direktorin oder dem Direktor der Universitätsbibliothek direkt verantwortlich.
(3) Das Universitätsarchiv berät die Universität in allen archivfachlichen Angelegenheiten und ist bei diesbezüglichen Fragen zu hören.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Universitätsarchivs ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Archivs und ist in Personalangelegenheiten anzuhören, welche das Archiv betreffen. Personalangelegenheiten unterliegen der Vertraulichkeit.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Das Universitätsarchiv ist zuständig für die Archivierung des im Bereich der Universität Potsdam erwachsenden Registraturgutes. Hierbei handelt es sich um alle Unterlagen, die die Universität Potsdam zur Erledigung ihrer Aufgaben erhält bzw. herstellt und selbst zur Registratur nimmt.
(2) Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften, und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film-, Tondokumente, maschinenlesbare sowie sonstige Informationsträger einschließlich der zu ihrer Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.
(3) In den Zuständigkeitsbereich des Universitätsarchivs fallen auch sämtliche Unterlagen folgender ehemaliger Einrichtungen, einschließlich deren Vorgänger- und Nachfolgeeinrichtungen: Brandenburgische Landeshochschule, Pädagogische Hochschule "Karl Liebknecht", Institut für Lehrerbildung, Potsdam, Institut für Lehrerbildung, Cottbus, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR.
§ 4 Aufgaben
(1) Das Universitätsarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut der Universität festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.
(2) Mit dem nach archivwissenschaftlichen Grundsätzen aufbereiteten Archivgut entspricht das Universitätsarchiv dem verwaltungsinternen Informationsaustausch sowie dem öffentlichen Benutzungsinteresse.
(3) Das Universitätsarchiv berät die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen.
(4) Das Universitätsarchiv unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Universität im Rahmen seiner Möglichkeiten. Es wirkt mit an der Aufarbeitung und Vermittlung der Geschichte der Universität. Es legt Sammlungen zur Geschichte der Universität an, oder führt sie fort, soweit diese Aufgaben nicht von anderen Einrichtungen der Universität erfüllt werden, z.B. Abbildungen, Portraits, Nachlässe von Universitätsangehörigen, Plakate, Flugschriften, Zeitungsausschnitte, alle von Universitätseinrichtungen und studentischen Vereinigungen herausgegebenen Periodika und Schriften sowie Münzen und Medaillen aus dem Bereich der Universität Potsdam.
(5) Das Universitätsarchiv kann Schriften zur Geschichte der Universität herausgeben und Ausstellungen durchführen.
§ 5 Erfassung
(1) Nach Maßgabe von § 4 BbGArchivG sind die Stellen der Universität verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Universitätsarchiv unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen festlegen.
(2) Die anbietenden Stellen haben dem Universitätsarchiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten.
§ 6 Bewertung und Übernahme
(1) Das Universitätsarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv.
(2) Dem Universitätsarchiv ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie in die zugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren.
(3) Wenn das Universitätsarchiv die Archivwürdigkeit verneint oder innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung nicht über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen entscheidet, können die Unterlagen durch die anbietende Stelle vernichtet werden, wenn durch die Vernichtung schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Vor einer Entscheidung des Universitätsarchivs oder vor Ablauf dieser Frist dürfen Unterlagen von der anbietenden Stelle ohne Zustimmung des Universitätsarchivs nicht vernichtet werden.
§ 7 Verwahrung und Sicherung
(1) Das Archivgut der Universität Potsdam ist im Universitätsarchiv aufzubewahren.
(2) Das Archivgut der Universität ist unveräußerlich.
(3) Das Universitätsarchiv verwahrt die übernommenen Unterlagen grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Es vernichtet jedoch die Unterlagen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht auf Dauer aufzubewahren oder nicht archivwürdig sind.
(4) Das Universitätsarchiv sichert das vorhandene Archivgut. Es sorgt für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie den physischen Erhalt der Archiv-unterlagen.
§ 8 Benutzung
Die Benutzung der Bestände des Universitätsarchivs richtet sich nach Abschnitt 3 BbgArchivG und der Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Potsdam.
§ 9 Beglaubigung
Das Universitätsarchiv ist berechtigt, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative von den im Archiv vorliegenden Unterlagen der Universität amtlich zu beglaubigen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Benutzungsordnung für das Archiv der Universität
Potsdam
Vom 15. April 1999
Aufgrund § 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam nach Maßgabe des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg - Brandenburgisches Archivgesetz (BbgArchivG) vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) und der Archivordnung der Universität Potsdam vom 15. April 1999 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 31. Mai 1999) folgende Ordnung erlassen:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Die Benutzungsordnung gilt für das Archiv der Universität Potsdam (Universitätsarchiv).
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Das Archivgut steht nach Maßgabe des BbgArchivG und dieser Ordnung auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung.
§ 3 Benutzungsarten
(1) Die Benutzung erfolgt
- durch persönliche Einsichtnahme im Archiv,
- durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Anfragen,
- durch Anforderungen von Reproduktionen von Archivgut,
- durch Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
- durch Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit,
insbesondere für Ausstellungen.
(2) Über die Benutzungsart entscheidet das Universitätsarchiv.
(3) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im Universitätsarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten.
§ 4 Benutzungsantrag
(1) Für die Arbeit im Archiv ist die Benutzung schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Angaben zur Person sowie zum Zweck und Gegenstand der Nachforschungen anzugeben. Der Benutzer hat sich auszuweisen.
(2) Für jede Person, die Nachforschungen anstellt, für jeden Benutzungszweck und für jeden Gegenstand der Nachforschungen ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Das Universitätsarchiv kann außerdem die Vorlage einer Empfehlung verlangen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie die berechtigter Interessen Dritter zu wahren. Bei Verletzung dieser Rechte ist der Benutzer für den Ersatz des Schadens verantwortlich. Ist neben dem Benutzer die Universität Potsdam einem Dritten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, so stellt der Benutzer die Universität Potsdam im Innenverhältnis frei.
(4) Mit der Benutzung wird die Benutzungsordnung anerkannt. Die Universität Potsdam weist auf die Benutzungsordnung bei Stattgabe des Antrags ausdrücklich oder vor Benutzung durch deutlich sichtbaren Aushang im Universitätsarchiv hin.
§ 5 Benutzungsgenehmigung
(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Universitätsarchiv. Eine einmal erteilte Genehmigung kann wieder entzogen werden.
(2) Die Benutzungsgenehmigung gilt für den in dem Antrag angegebenen Zweck und Gegenstand der Benutzung. Sie kann mit Auflagen verbunden sein.
(3) Die Benutzung ist nach Maßgabe von § 11 BbgArchivG einzuschränken oder zu versagen.
(4) Die Benutzungsgenehmigung wird widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, oder sonstige Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten, ferner, wenn der Benutzer gegen die Benutzungsordnung verstößt oder Auflagen nicht erfüllt.
II. Benutzung im Universitätsarchiv
§ 6 Benutzung von Archivalien
(1) Die von den Benutzern für ihre Arbeit benötigten Archivalien werden von den Mitarbeitern des Universitätsarchivs herausgesucht und nur in den hierfür bestimmten Räumen des Archivs vorgelegt.
(2) Die Vorlage von Archivalien kann im Original oder in Kopie erfolgen. Es werden gleichzeitig nur soviele Archivalien vorgelegt, dass eine Vollständigkeitskontrolle bei der Rückgabe möglich bleibt.
(3) Der Benutzer hat mit den vorgelegten Archivalien sorgsam umzugehen und darf deren Ordnungszusammenhänge nicht beeinträchtigen.
(4) Am Ende jedes Arbeitstages müssen die Archivalien zurückgegeben werden.
§ 7 Benutzung fremden Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven übersandt wird, gelten die gleichen Bedingungen wir für das Archivgut des Universitätsarchivs, sofern das übersendende Archiv nicht anderslautende Auflagen macht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
§ 8 Beratung
(1) Zur Beratung steht während der Öffnungszeiten Fachpersonal zur Verfügung.
(2) Die Beratung erstreckt sich vornehmlich auf Hinweise auf das einschlägige Archivgut und die Literatur sowie auf die Vorlage der einschlägigen Findmittel.
§ 9 Anfertigung und Verwendung von Reproduktionen
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen zur Abgabe an Benutzer ist nur in beschränktem Umfang möglich. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
(2) Die Reproduktionen dürfen vom Benutzer nur mit Genehmigung des Universitätsarchivs veröffentlicht, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken verwendet werden.
III. Benutzung außerhalb des Universitätsarchiv
§ 10 Schriftliche Auskünfte
(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.
(2) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraumes besteht nicht.
§ 11 Versendung von Archivgut
(1) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen Archivgut zur Benutzung an auswärtige Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
(2) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Benutzung der versandten Unterlagen richtet sich nach den Vorschriften dieser Ordnung.
§ 12 Ausleihe von Archivgut
(1) Die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, ist unter bestimmten Bedingungen und Auflagen möglich.
(2) Über die Ausleihe ist in der Regel mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Belegexemplare
Von Veröffentlichungen, die unter Verwendung von Archivalien des Universitätsarchivs entstanden sind, ist unaufgefordert und kostenlos ein Exemplar zu übersenden.
§ 14 Gebühren
(1) Serviceleistungen des Universitätsarchivs berechnen sich nach der Gebührenordnung der Universität Potsdam.
(2) Für in der Gebührenordnung nicht aufgeführte Serviceleistungen, wie z.B. die Einräumung von Nutzungsrechten für die Reproduktion von Archivalien im Druck oder für die Verwendung von Archivalien oder Reproduktionen in Filmen oder im Fernsehen, werden Gebühren besonders festgesetzt.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft-lichen Fakultät wie folgt geändert: 1
___________________________________________
1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 08.12.1998
___________________________________________
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 15. Dezember 1994 (AmBek UP 1995 S. 50) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Satz 1 lautet wie folgt:
"Der Promotionsausschuss besteht aus den hauptberuflich tätigen Professoren, den entpflichteten hauptberuflichen Professoren, den außerplanmäßigen Professoren, den an der Fakultät habilitierten Privatdozenten der Fakultät sowie einem promovierten Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät wie folgt geändert: 1
_________________________________________
1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 03.05.1999
_________________________________________
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 15. Dezember 1994 (AmBek UP 1995 S. 50), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Dezember 1998 (AmBek UP 1999 S. 33), wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 2 lautet wie folgt:
"Die Prüfungskommission besteht mindestens aus ..."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Aufgrund § 84 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Habilitationsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam wie folgt geändert: 1
_________________________________________
1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 08.12.1998
_________________________________________
Artikel 1
Die Habilitationsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 27. Juli 1995 (AMBek UP 1996 S. 46), zuletzt geändert Satzung vom 16. April 1998 (AmBek. UP 1998 S. 124), wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 6 Satz 1 lautet wie folgt:
"Der Habilitationsausschuss besteht aus den hauptberuflich tätigen Professoren, den ausserplanmäßigen Professoren und den an der Fakultät habilitierten Privatdozenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Aufgrund § 81 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der ReferentInnenrat und das Studierendenparlament folgende Ordnung erlassen: 1
________________________________________________________________________________
Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 30.04.1999
__________________________________________________________________________________
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.
(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Beitragshöhe
(1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinanderfolgende Semester festgelegt und bedarf gemäß § 81 Abs. 5 des BbgHG der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
(2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 1999 beträgt 10,00 DM.
§ 3 Fälligkeit
(1) Der Beitrag wird fällig:
a) mit der Immatrikulation,
b) mit der Rückmeldung oder
c) mit der Beurlaubung.
Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.
(2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam gebührenfrei eingezogen und auf das Konto der Studentenschaft überwiesen.
§ 4 Erlass und Rückerstattung
(1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:
a) Ableistung des Wehr- und Wehrersatzdienstes
b) Krankheit
c) eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder
d) Schwangerschaft
durch die Universität beurlaubt sind.
(3) Ist die Exmatrikulation, der Widerruf der Einschreibung oder die Beurlaubung innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Semesters erfolgt, für das der Beitrag geleistet wurde, so ist er unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Beitragsordnung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rahmentermine für das WS 1999/2000 und für das SS 2001
Wintersemester
09.10.2000 - 05.02.2001 Vorlesungszeitraum
Veranstaltungsfreie Tage im Vorlesungszeitraum
31.10.2000 Reformationstag
23.12.2000 - 05.01.2001 Akademische Weihnachtsferien
Sommersemester
17.04.2001 - 20.07.2001 Vorlesungszeitraum
Veranstaltungsfreie Tage im Vorlesungszeitraum
01.05.2001 Maifeiertag
24.05.2001 Christi Himmelfahrt
04.06.2001 Pfingstmontag
Registrierung von Vereinigungen an der Universität
Potsdam
Stand: 30.04.1999
Gemäß § 2 der Ordnung für Vereinigungen an der Universität Potsdam (Registrierordnung) vom 12.07.1993 wurden am 09.04.1999 die
Quelle
und am 22.04.1999 die
Potsdamer Studien zur Frauen- und Geschlechterforschung e. V.
als eingetragene Vereinigung an der Universität Potsdam registriert.
Neuwahl des Prodekans der Juristischen Fakultät
Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 21. April 1999
Herrn Prof. Dr. Detlef W. Belling
zum Prodekan
gewählt. Amtsantritt ist der 01.05.1999.
Bestellung der Leitung des Zentrums für Hochschulsport
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 11.03.1999
Frau Dr. Petra Krenzien
zur Leiterin des Zentrums für Hochschulsport und
Herrn Jürgen Rabe
zu ihrem Stellvertreter bestellt.
Berichtigung zu den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 1/1999
Die auf Seite 12 der AmBek Nr. 1/1999 Veröffentlichten Rahmentermine des Studienkollegs für das WS 1999/2000 wurden vom Senat auf seiner 57. Sitzung am 14.01.1999 wie folgt beschlossen:
13.08.1999 Einführungsveranstaltung für Kollegiaten des 1. Kollegsemesters
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Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Dezernat 2, Universität Potsdam,
zimmarie@rz.uni-potsdam.de
[ Letzte Aktualisierung 23.08.99 Marina Zimmermann, Dezernat 2/ Claudia
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