Amtliche Bekanntmachungen Nr. 3/97 vom 20.01.97


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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für den Diplomstudiengang Mathematik
an der Universität Potsdam vom 14. September 1995

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik
an der Universität Potsdam vom 14. September 1995

Studienordung für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft
an der Universität Potsdam vom 11. April 1996

Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft
an der Universität Potsdam vom 11. April 1996

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge im Fach Englisch
an der Universität Potsdam vom 4. Mai 1995

Besondere Prüfungsbestimmungen für das Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen
an der Universität Potsdam vom 4. Mai 1995

Studienordnung für die Magisterstudiengänge Anglistik und Amerikanistik
an der Universität Potsdam vom 4. Mai 1995


II. Bekanntmachungen

Übersicht über die Interdisziplinären Zentren an der Universität Potsdam

Zusammensetzung der Ständigen Kommissionen des Senats


I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für den Diplomstudiengang Mathematik
an der Universität Potsdam

Vom 14. September 1995

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 (GVBl. I S. 422), am 14. September 1995 die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Mathematik erlassen: 1
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1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Mathematik Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Mathematik.


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Ziel des Studiums
§ 2 Berufliche Tätigkeitsfelder
§ 3 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 4 Studien- und Lehrformen
§ 5 Leistungsnachweise
§ 6 Studienberatung

II. Grundstudium

§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Diplom-Vorprüfung

III. Hauptstudium

§ 9 Lehrveranstaltungen
§ 10 Diplomprüfung
§ 11 Inkrafttreten


I. Allgemeiner Teil

§ 1 Ziel des Studiums

(1) Das allgemeine Studienziel der wissenschaftlichen Ausbildung für den Beruf des Diplom-Mathematikers ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung mathematischer Methoden und Verfahren auf der Grundlage eines entwickelten analytischen und strukturellen Denkens. Ein Mathematikstudium soll Phantasie und Einfallsreichtum, gepaart mit kritischer Haltung gegenüber der Anschauung stärken und zur Abstraktion, aber auch zur konkreten Spezialisierung befähigen.

(2) Die spätere berufliche Tätigkeit setzt eine forschungsbezogene Ausbildung in den Teilgebieten der Mathematik und ihren Anwendungsbereichen, sowie die Fähigkeit zum Innovationstransfer und zur Teamarbeit voraus. Dies soll insbesondere auch durch die Arbeit am Diplomthema erreicht werden.

(3) Mathematik als Wissenschaft bildet eine Einheit. Reine und Angewandte Mathematik bezeichnen umfangsbestimmte Teilgebiete, die hinsichtlich ihres Theoriegehaltes oder Praxisbezugs keine einschränkende Bewertung zulassen und die in ausgewogenem Verhältnis zueinander im Grund- und Hauptstudium studiert werden müssen. In einem mathematischen Teilgebiet soll der Di-plom-Mathematiker ein vertieftes Wissen erwerben, das bis an die aktuelle Forschung heranreicht. Mit dem Studium eines Anwendungsfaches und seiner theoretischen Grundlagen werden die Befähigung zur mathematischen Modellierung einschlägiger Praxisprobleme und ihrer rechnergestützten Lösung sowie das Verständnis für den Querschnittscharakter der Mathematik entwickelt.


§ 2 Berufliche Tätigkeitsfelder

Für Absolventen des Mathematikstudiums ist das Spektrum möglicher Berufe weit gefächert. Die Einsatzmöglichkeiten liegen in der Industrie, der Wirtschaft, der Ökologie und Medizin, dem Versicherungswesen und der Verwaltung, in Forschungsinstituten und Hochschulen, und sie betreffen die Gebiete der Datenverarbeitung, der Entwicklung und Anwendung algebraischer, analytischer, geometrischer, numerischer und statistischer Methoden, der Lösung von Optimierungsproblemen sowie der Modellierung und Simulation komplexer Sachverhalte.


§ 3 Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(2) Das Regelstudium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium (ein-schließlich der Diplomarbeitsphase und der Prüfungsphase im neunten Semester), das mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so gestaltet, daß der Studierende die Diplom-Vorprüfung am Ende des vierten Semesters und die Diplomprüfung am Ende des neunten Semesters abschließen kann.


§ 4 Studien- und Lehrformen

Das Mathematikstudium setzt die Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen und ihre Vor- und Nachbereitung voraus. Lehrformen im Mathematikstudium sind Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika. Vorlesungen sind vortragsorientierte Lehrveranstaltungen zur Vermittlung grundlegender oder weiterführender bzw. vertiefender Kenntnisse über bestimmte Teilgebiete der Mathematik. Die Übungen werden in Einheit mit der Vorlesung angeboten und dienen der weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff. Zu den Übungen werden Übungsaufgaben ausgegeben, die die selbständige Durchdringung des Stoffes und die Kontrolle des Verständnisses unterstützen. In den Seminaren sollen die Studierenden ihre Fähigkeiten zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten und zur verbalen Darstellung der Sachverhalte entwickeln und nachweisen. Im Praktikum zur Numerischen Mathematik werden Fähigkeiten zum Umgang mit EDV-Anlagen und ihrer Programmierung entwickelt. Den Studierenden wird empfohlen, in den Zwischensemestern ein Industriepraktikum zu absolvieren.


§ 5 Leistungsnachweise

Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung müssen bestimmte Leistungsnachweise entsprechend der Prüfungsordnung vorgelegt werden, die die in Übungen und Seminaren erbrachten Leistungen bescheinigen.


§ 6 Studienberatung

Den Studierenden wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen die Studienfachberatung aufzusuchen, um den Studienablauf einschließlich der Wahl des Nebenfaches, des Studienschwerpunktes und der Prüfungszeiträume zeitlich und inhaltlich effektiv planen zu können.


II. Grundstudium

§ 7 Lehrveranstaltungen

(1) Das Grundstudium dient hauptsächlich dem Erwerb grundlegender mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem wird im Grundstudium das Studium des Nebenfaches begonnen. Im Fach Mathematik sind 60 SWS, im frei wählbaren Nebenfach ca. 18 SWS verbindlich.

(2) Im Grundstudium sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren:
1. Die Pflichtveranstaltungen
a) Lineare Algebra und
Analytische Geometrie I (4,2)
b) Lineare Algebra und
Analytische Geometrie II (4,2)
c) Analysis I (4,4)
d) Analysis II (4,2)
e) Analysis III (4,2)
f) Numerische Mathematik I/II
(einschließlich Praktikum) (4,4)
g) Stochastik (4,2)


2. zwei Lehrveranstaltungen im Umfang von (4,2) SWS aus folgendem Vorlesungskatalog
a) Algebra,
b) Funktionentheorie,
c) Gewöhnliche Differentialgleichungen,
d) Funktionalanalysis,
e) Differentialgeometrie,
sowie ein zweistündiges Seminar.

3. Veranstaltungen im Nebenfach, deren Inhalte sich aus den Studienordnungen der entsprechenden Fächer ergeben.

(3) Für die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen werden Übungsscheine ausgegeben, die für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung notwendig sind.


§ 8 Diplom-Vorprüfung

(1) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. In der Diplom-Vorprüfung soll der Studierende nachweisen, daß er sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die für das weitere Studium erforderlich sind. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern:
1. Lineare Algebra und analytische Geometrie
2. Analysis
3. Stochastik
4. Nebenfach.
Die Numerische Mathematik wird mit einem bewerteten Praktikumsschein als prüfungsrelevante Studienleistung in die Bestimmung des Gesamtprädikats der Diplom-Vorprüfung gleichwertig einbezogen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung kann in einer studienbegleitenden Form absolviert werden. Die Möglichkeiten ihrer Durchführung regelt die Diplomprüfungsordnung Mathematik.


III. Hauptstudium

§ 9 Lehrveranstaltungen

(1) Während des Hauptstudiums vertieft und erweitert der Studierende seine im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und wird in einem Spezialgebiet bis an aktuelle Forschungsfragen herangeführt. Es umfaßt Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 56 SWS im Fach Mathematik und 18 SWS im Nebenfach.

(2) Das Hauptstudium gliedert sich in eine Orientierungsphase, ein Schwerpunktstudium und eine Diplomphase einschließlich der Prüfungen. Dabei sind Lehrveranstaltungen im folgenden Umfang zu erbringen:

a) Die Vertiefungs- und Orientierungsphase zur Reinen Mathematik (Algebra, Analysis, Geometrie, Logik) im Umfang von 20 SWS. Dabei sind die noch fehlenden Lehrveranstaltungen aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 im Umfang von 3 x 4 SWS verbindlich.

b) Vertiefungs- und Orientierungsphase zur Angewandten Mathematik (Stochastik, Numerik, Angewandte Analysis) im Umfang von 24 SWS. Dabei müssen die Gebiete Stochastik und Numerik mit wenigstens jeweils 6 SWS vertreten sein.

c)Wahlobligatorische Lehrveranstaltungen zum Schwerpunkt im Umfang von 12 SWS, in denen forschungsbezogene Spezialvorlesungen in einem Teilgebiet der Mathematik belegt werden, aus dem i.a. das Thema der Diplomarbeit erwächst.

d) Zwei Seminare zur Mathematik mit freier Wahl, deren Stundenvolumen auf a) - c) angerechnet wird.

(3) Zu den unter Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen bietet das Institut für Mathematik vielfältige Möglichkeiten an. Die Studenten sind gehalten - auch im Hinblick auf die später zu absolvierende Diplomprüfung - von den Möglichkeiten der Studienberatung Gebrauch zu machen, um einen individuellen Studienplan zu erstellen.


§ 10 Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Diplomstudienganges Mathematik. Sie besteht aus der Diplomarbeit und vier mündlichen Prüfungen.

(2) Für die Diplomarbeit steht eine sechsmonatige Bearbeitungsphase zur Verfügung. Das Thema kann einmal zurückgegeben werden. Die Gesamtzeit verlängert sich dadurch nicht.

(3) Mündliche Prüfungen sind in folgenden Fächern abzulegen:
1. Reine Mathematik
2. Angewandte Mathematik
3. Mathematisches Spezialgebiet
4. Nebenfach

(4) Alle Bestimmungen über diese Prüfungen einschließlich ihres Umfanges sind der Diplomprüfungsordnung Mathematik zu entnehmen.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Anlage 1: hier nicht veröffentlicht

Anlage 2: Nebenfach

1. Wahlmöglichkeiten für das Nebenfach

Im Diplomstudiengang Mathematik kann jedes andere Fach, das im Diplom oder Magisterstudiengang an der Universität Potsdam angeboten wird, als Nebenfach gewählt werden. Insgesamt stehen 36 SWS zur Verfügung.

2. Regelstudienanforderungen für ausgewählte Nebenfächer

Nebenfach Physik

Grundstudium:
Experimentalphysik I 5 SWS
Experimentalphysik II 5 SWS
Experimentalphysik 5 SWS
Physikalisches Praktikum 3 SWS
18 SWS
Hauptstudium:
Theoretische Physik I und II je (3,2) 10 SWS
Weiterführende Lehrveranstaltungen
aus der Physik 8 SWS
18 SWS

Nebenfach Informatik

Grundstudium:
Algorithmen, Daten und
Programme (6,6) 12 SWS
Betriebssysteme (2,1) 3 SWS
Softwarekonstruktion/
Softwareprojekt (2,1) 3 SWS
18 SWS
Hauptstudium:
Einführung in die Theoretische
Informatik (4,2) 6 SWS
Datenbanken und
Wissensdarstellung (4,2) 6 SWS
Computergrafik und
Dialogsystem (2,2) 4 SWS
Rechnernetze und
Telekommunikation (0,2) 2 SWS
18 SWS

Nebenfach Betriebswirtschaftslehre

Grundstudium:
Buchhaltung 2 SWS
Marketing 1 2 SWS
Organisation 1 2 SWS
Kosten und Leistungsrechnung 1 2 SWS
Finanzierung 1 2 SWS
Jahresabschluß 1 2 SWS
Einführung in die BWL 2 SWS
Investitionsrechnung 2 SWS
Produktion 2 SWS
Einführung in die VWL 2 SWS
20 SWS

Hauptstudium:
Eines der Fächer
- Marketing,
- Organisation und Personalwesen,
- Rechnungswesen/Wirtschaftsprüfung,
- Finanzierung und Banken,
ist im Umfang von 16 SWS zu belegen. 16 SWS

Nebenfach Volkswirtschaftslehre

Grundstudium:
Einführung in die BWL 2 SWS
Grundzüge der VWL 6 SWS
Wirtschaftspolitik 6 SWS
Statistik I oder II 6 SWS
20 SWS

Hauptstudium:
Eines der Fächer
- Volkswirtschaftstheorie,
- Wirtschaftspolitik,
- Finanzwissenschaft
ist im Umfang von 16 SWS zu belegen. 16 SWS

Anlage 3: Minimalstoffpläne im Grundstudium

Analysis I, II, III

1. Grundbegriffe:
Mengen, Abbildungen, die Körper R und C, Ungleichungen, die Mengen N, Z, Q, vollständige Induktion
2. Folgen und Reihen in R und C:
Begriff der Folge, Grenzwert, Konvergenzkriterien, Cauchy-Folgen, Vollständigkeit, Reihen und deren Konvergenz, Banachscher Fixpunktsatz
3. Stetige Funktionen:
Stetigkeit, Eigenschaften stetiger Funktionen auf kompakten Mengen, Grenzwerte von Funktionen
4. Elementare Funktionen:
Potenz-, Wurzel-, Exponential- und Logarithmusfunktion, trigonomische und hyperbolische Funktionen
5. Differentialrechnung:
Differenzierbarkeit und Linearisierbarkeit, Differentiationsregeln, Mittelwertsätze und l'Hospitalsche Regel; Satz von Taylor, Taylorreihen und analytische Funktionen, Kurvendiskussion, partielle Ableitung, Richtungsableitung und totales Differential, Satz über implizite Funktionen, Extrema mit und ohne Nebenbedingungen, Satz von Schwarz
6. Integralrechnung:
Riemann- oder Regelintegral, Mittelwertsätze, Hauptsätze der Differential- und Integralrechnung, Integrationsmethoden, Integration gebrochen rationaler Funktionen, numerische Integration, uneigentliche Integrale, Integration und Inhaltslehre, Gebietsintegral und Transformationsformel, Normalbereiche und iterierte Integrale, Fourierreihen
7. Integration von Vektorfeldern:
Kurvenintegrale, Potentialfelder, Integrabilitätsbedingung, Integralsätze von Gauß und Stokes, Differentialformen
8. Das Lebesguesche Integral und Maßtheorie:
-Algebren, Maße auf -Algebren, Maße und Integrale, Grenzwertsätze, Doppelintegrale, Lebesgue-Stieltjes-Integral, Lp-Räume


Lineare Algebra und Analytische Geometrie

1. Mengen, Abbildungen, Relationen
2. Zahlen und Strukturen
3. Vektorräume
4. Matrizen und Determinanten
5. Euklidische Vektorräume
6. Affiner Raum
7. Affine und lineare Abbildungen
8. Linearformen und Dualräume
9. Eigenwerte und Eigenvektoren
10. Unitäre Räume und unitäre lineare Abbildungen
11. Bilinearformen und quadratische Formen


Numerische Mathematik I, II

1. Zahldarstellung im Rechner, Fehleranalyse, Kondition
2. Interpolation mit Polynomen und Splines
3. Numerische Integration
- Newton-Cotes-Formeln
- Euler-Maclaurinsche Summenformeln
- Extrapolationsverfahren
4. Lineare Gleichungssysteme
- Gauß-Algorithmus mit Fehleranalyse
- Komplexität
5. Verfahren zur Nullstellenbestimmung
- Fixpunktverfahren
- Newtonverfahren über R und Rn
- Konvergenzbeweis
6. Lineare Ausgleichsrechnung, Approximation von Funktionen


Stochastik

1. Mathematische Beschreibung zufälliger Experimente:
-Algebren, meßbare Räume, Wahrscheinlichkeitsmaße, Rechenregeln für Maße
2. Diskrete und stetige Wahrscheinlichkeitsmaße:
Laplace-Experimente, Berechnung der Wahrscheinlichkeiten mit kombinatorischen Methoden, Bernoullisches Schema.
Gleichverteilung, Binomialverteilung, Multinomialverteilung, geometrische Verteilung, Normalverteilung, Lebensdauerverteilung
3. Verteilungsfunktionen
4. Bedingte Wahrscheinlichkeiten und Unabhängigkeit:
Bedingte Wahrscheinlichkeiten, unabhängige Ereignisse, unabhängige Familien, unabhängige Experimente, Produktexperimente.
Formel der totalen Wahrscheinlichkeit, Bayessche Formel
5. Zufallsgrößen und Momente:
Meßbare Abbildungen, Verknüpfung bzw. Transformation von Zufallsvariablen, Unabhängigkeit, Faltung von Verteilungen, Momente, Rechenregeln für Erwartungswerte, Varianzen und Kovarianzen, Korrelation, Tschebyschewsche Ungleichung
6. Grenzwertsätze:
Schwache und starke Gesetze der großen Zahlen, zentraler Grenzwertsatz, Poissonscher Grenzwertsatz
7. Schätzverfahren und Fehlerrechnung:
Maximum-Likellhood-Schätzungen, Methode der kleinsten Quadrate, Konfidenzintervalle, Konsistenz
8. Grundbegriffe der Testtheorie:
Einfache und zusammengesetzte Hypothesen, Signifikanztests, Varianzanalyse


Anlage 4: Auswahl von Lehrveranstaltungen der Vertiefungs- und Orientierungsphase

Algebra
Allgemeine Algebra
Geordnete Algebraische Strukturen
Kategorientheorie
Diskrete Mathematik
Ringtheorie
Assoziative Algebren

Analysis
Partielle Differentialgleichungen
Pseudodifferentialoperatoren und Elemente der mikrolokalen Analysis
Funktionalanalysis
Nichtlineare Analysis
Operatorenideale und Eigenwerte
Dynamische Systeme

Geometrie
Mathematische Grundlagen der Relativitätstheorie
Projektive Geometrie
Nichteuklidische Geometrie und Mannigfaltigkeiten
Diskrete Geometrie

Mathematische Physik
Mathematische Grundlagen der Quantentheorie
Operatorenalgebren
Harmonische Analysis und Darstellungstheorie

Stochastik
Nichtparametrische und asymptotische Statistik
Multivariate Statistik
Nichtlineare statistische Methoden
Stochastische Prozesse

Numerische Mathematik/Angewandte Analysis
Prinzipien und Methoden der Mathematischen Modellierung
Systemidentifikation und Integralgleichungen
Numerische Methoden in der Theorie der Differentialgleichungen


Anlage 5: Schwerpunktstudium

Forschungsbezogene Spezialvorlesungen werden von den folgenden Forschungsgruppen angeboten:

FG Algebraische und kategorientheoretische Grundlagen der Diskreten Mathematik und Theoretischen Informatik
FG Algebren, Ringe, Körper
FG Funktionalanalysis und holomorphe Funktionen
FG Mathematische Statistik
FG Numerische Mathematik und Inverse Probleme
FG Partielle Differentialgleichungen
FG Stochastische Prozesse
FG Operatortheorie, Operatorenalgebren und Mathematische Physik


Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik
an der Universität Potsdam

Vom 14. September 1995

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaft-lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 (GVBl. I S. 422), am 14. September 1995 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Mathematik erlassen: 1 2
______________________________________________________

1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom2. September 1996
______________________________________________________


Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
§ 7 Prüfungsanspruch
§ 8 Freiversuch
§ 9 Prüfungsformen
§ 10 Klausurarbeiten
§ 11 Mündliche Prüfungen
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen
§ 13 Zusatzprüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplom-Vorprüfung

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung
§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 20 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote
§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Formen der Diplomprüfung
§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Diplomarbeit
§ 25 Ergebnis der Diplomarbeit, Gesamtnote
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Ungültigkeit der Prüfung
§ 29 Übergangsregelungen, Inkrafttreten


Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung in Mathematik bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Fachs überblickt, in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Kenntnisse erworben hat. In einem Teilgebiet der Mathematik soll der Kandidat vertiefte Kenntnisse nachweisen.


§ 2 Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad "Diplom-Mathematiker" bzw. "Diplom-Mathematikerin (abgekürzt "Dipl.-Math.").


§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung und der dazugehörigen Diplomarbeit neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl im Umfang von insgesamt 160 Semesterwochenstunden. Das Studium beinhaltet die Ausbildung in Mathematik (ca. 75 % der Lehrveranstaltungen) und die Ausbildung in einem frei wählbaren Nebenfach (ca. 25 % der Lehrveranstaltungen). Es besteht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Pflicht und Wahlpflichtveranstaltungen.


§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Vom Fakultätsrat wird auf Vorschlag des Instituts für Mathematik ein Prüfungsausschuß bestellt. Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei aus der Gruppe der Professoren, einer der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Studierender, der das Vordiplom abgelegt hat. Der Vorschlag entsteht durch Wahl der Vertreter und ihrer Stellvertreter der jeweiligen Gruppe im Institut.

(2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für:
1. die Organisation der Prüfungen,
2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluß des Grundstudiums,
4. die Aufstellung des Verzeichnisses der Prüfer,
5. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

(5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.

(6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.


§ 5 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt - nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes - jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

(2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fachgebiet, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuß.

(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es - außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfern - der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fachgebiete zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 4 Abs. 7 entsprechend.


§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.

(7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Anerkennungsprüfungen nach Absatz 2 dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil "bestanden" oder "nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

(9) Ausgleichsprüfungen nach Absatz 1 sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

(10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.


§ 7 Prüfungsanspruch

(1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (s. Anlage 2).

§ 8 Freiversuch

(1) Die erstmals nicht bestandenen Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden (Freiver-such). Im Rahmen der Vordiplom-Prüfung gibt es keinen Freiversuch.

(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb des Prüfungszeitraums einmal wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.


§ 9 Prüfungsformen

(1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit (§ 24), die mündlichen Prüfungen (§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen (§ 12).

(2) Art und Umfang der Prüfungen sind in § 18 und § 22 geregelt.

(3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuß, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, entsprechendes gilt für Studienleistungen.


§ 10 Klausurarbeiten

Klausuren sind im Diplomstudiengang Mathematik als Prüfungsform nicht vorgesehen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge an der Universität Potsdam (RPO).


§ 11 Mündliche Prüfungen

(1) Jede mündliche Prüfung findet vor einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer oder vor zwei Prüfern (Kollegialprüfung) als Einzelprüfung statt. Der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören und nimmt an der Beratung teil. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel mindestens 30 Minuten, höchstens 60 Minuten.

(2) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist vom Prüfer und dem Beisitzer zu unterschreiben.

(3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

(4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.


§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen

Für die Bewertung und die Wiederholbarkeit von prüfungsrelevanten Studienleistungen finden die Regelungen der ¶§ 14 und 21 Anwendung.


§ 13 Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Faches vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

(2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muß spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.


§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung)
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Ergebnisse von Prüfungen werden dem Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.


§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie im Falle des ¶13 Abs. 2 die Note/n der Zusatzprüfung/en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
.
(2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

(4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

(5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades gemäß § 2 erworben.

(6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.


§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungsfrist erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten.

(5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.


Teil 2 Diplom-Vorprüfung


§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Mathematik, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Die dazugehörigen Fachprüfungen können auch studienbegleitend innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums durchgeführt werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung in vollem Umfang nachgewiesen werden.

(3) In der Diplom-Vorprüfung sind Fachprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:
- Lineare Algebra und Analytische Geometrie
- Analysis
- Stochastik
- Nebenfach.
Zusätzlich ist für das Fachgebiet Numerische Mathematik ein benoteter Praktikumsschein als prüfungsrelevante Studienleistung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuß festgelegt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.


§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden 14 Tage vorher durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Mathematik;
2. die geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß Anlage 1;
3. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Rahmenprüfungsordnung und diese Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik bekannt sind;
4. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom-Vorprüfung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß.

§ 20 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß § 14 bewertet.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens "ausreichend" lautet.

(3) Die Gesamtnote wird als Durchschnitt der fünf Fachnoten nach § 25 Abs. 3 und 5 gebildet.


§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.


Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Formen der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:
1. vier Fachprüfungen gemäß Anlage 2 in den Prüfungsfächern:
- Reine Mathematik,
- Angewandte Mathematik,
- Mathematisches Spezialgebiet,
- Nebenfach;
2. der Diplomarbeit.

(2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

(3) Die Fachprüfungen sind mündlich abzunehmen. Die Dauer jeder der vier Fachprüfungen beträgt in der Regel 45 bis 60 Minuten. Höchstens zwei der Prüfungsfächer dürfen von demselben Prüfer geprüft werden.


§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden 14 Tage vorher durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Immatrikulaltion an der Universität Potsdam im Studiengang Mathematik;
2. der Nachweis darüber, daß die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgelegt wurde;
3. die in der Anlage 3 geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung;
4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung vorgeschriebenen Studienberatung;
5. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Rahmenprüfungsordnung und diese Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik bekannt sind;
6. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
7. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.


§ 24 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuß dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

(3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfer oder über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens sechs Monate. Die Frist läuft am Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

(6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(7) Die Diplomarbeit ist möglichst mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

(8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuß entscheidet, auch in einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.

(9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß ¶14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet einer der beiden Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten "ausreichend" oder besser sind.


§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß ¶14 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" lautet.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die vier Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit mit doppeltem Gewicht.

(3) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht bestanden.

(4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist mit Ausnahme der Prüfungen nach § 8 (Freiversuch) nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich.

(2) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.


§ 28 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Studierende bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

(5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.


§ 29 Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Mathematik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

(2) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Anlage 1: Prüfungsvorleistungen zur Diplomvorprüfung gemäß § 19 Abs. 1

Für die mathematischen Fächer sind vorzulegen:

- ein Übungsschein "Lineare Algebra und Analytische Geometrie",
- drei Übungsscheine "Analysis I - III",
- ein Übungsschein "Stochastik",
- ein Übungsschein einer weiterführenden Vorlesung in Algebra, Analysis oder Geometrie aus der Gruppe 1 der Pflichtvorlesungen der Studienordnung,
- ein Seminarschein zu einem mathematischen Proseminar,
- der benotete Praktikumsschein zur Lehrveranstaltung Numerische Mathematik I/II.

Die Vorleistungen für das Nebenfach sind den Regelungen des jeweiligen Faches zu entnehmen.

Anlage 2: Prüfungsanforderungen in der Diplomprüfung gemäß § 22 Abs. 1

Bei den vielfältigen Anforderungen der Berufspraxis ist das Hauptstudium im Studiengang Mathematik unter Berücksichtigung eines angemessenen Gesamtüberblicks von jedem Studenten nach geeigneten fachlichen Schwerpunkten individuell zu gestalten. In diesem Sinne wählt der Student Lehrveranstaltungen aus den unten aufgezählten Gebieten aus und bildet Schwerpunkte. Die Prüfungsanforderungen richten sich dann nach diesem Studienverlauf und folgenden allgemeinen Richtlinien:

1. Reine Mathematik
Stoff von 12 bis 16 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen, bei denen der Gesichtspunkt der Reinen Mathematik im Vordergrund steht.

2. Angewandte Mathematik
Stoff von 12 bis 16 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen, bei denen der Gesichtspunkt der Angewandten Mathematik im Vordergrund steht.

3. Mathematisches Spezialgebiet
Stoff von acht Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen, wobei vertiefte Kenntnisse auf Teilgebieten im Vordergrund stehen.

Die Stoffauswahl dieser drei Fachprüfungen ist von dem Studenten vorzuschlagen und mit den Prüfern abzustimmen.

4. Nebenfach
Die Stoffauswahl ist mit den Prüfern des jeweiligen Faches abzustimmen.


Anlage 3: Prüfungsvorleistungen zur Diplomprüfung gemäß § 23 Abs. 1

Für die mathematischen Fächer sind vorzulegen:

- vier Scheine zu den Pflichtvorlesungen der Gruppe 1,
- zwei Seminarscheine zu mathematischen Seminaren des Hauptstudiums,
- zwei Übungsscheine nach eigener Wahl zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums.

Die Vorleistungen für das Nebenfach sind den Regelungen des jeweiligen Faches zu entnehmen.



Studienordung für den
Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam

Vom 11. April 1996

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 (GVBl. I S. 422), am 11. April 1996 die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft erlassen: 1
___________________________________________________________
 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Übersicht

§ 1 Gültigkeit der Studienordnung
§ 2 Abschluß
§ 3 Aufbau des Studiums
§ 4 Inhalt und Ziel des Studiums
§ 5 Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Ernährungsforschung (DIfE)
§ 6 Lehrveranstaltungsformen
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Übersicht über Leistungsnachweise und Prüfungen
§ 9 Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen
§ 10 Studienberatung
§ 11 Inkrafttreten

Anlage 1:
Studienplan für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft (EW) - Grundstudium

Anlage 2:
Studienplan für den Diplomstudiengang EW-Haupt-studium

Anlage 3:
Studienplan für den Diplomstudiengang EW-Fakultative Veranstaltungen/Freies Studium


§ 1 Gültigkeit der Studienordnung

Die Studienordnung (StO) gilt für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft (EW) an der Universität Potsdam (UP).


§ 2 Abschluß

Das Studium führt zum Diplom mit dem Abschluß als Diplom-Ernährungswissenschaftler/in (Dipl.-Ernähr.).


§ 3 Aufbau des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester und schließt die Diplomprüfung ein.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. bis 4. Semester) und das Hauptstudium (5. bis 9. Semester) mit der Anfertigung der Diplomarbeit. Das Grundstudium vermittelt das erforderliche naturwissenschaftliche Basiswissen und schließt mit der Diplom-Vorprüfung (Vordiplom) ab (vgl. § 7), deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium ist. Das Hauptstudium dient der fachspezifischen Erweiterung und Vertiefung der Ausbildung. Es soll, insbesondere durch die Anfertigung der Diplomarbeit, den Studenten auf eine selbständige wissenschaftliche Tätigkeit vorbereiten. Das Hauptstudium schließt mit dem Diplom ab.

(3) Auf Grund- und Hauptstudium entfallen jeweils die in den Anlagen 1, 2 und 3 der Studienordnung aufgelisteten Lehrgebiete. Über die Lehrveranstaltungen eines jeden Semesters gibt das Vorlesungsverzeichnis der Universität Auskunft.


§ 4 Inhalt und Ziel des Studiums

(1) Die Ernährungswissenschaft befaßt sich mit der Ernährung des Menschen, die nach moderner wissenschaftlicher Erkenntnis ein wesentlicher Faktor für die Erhaltung von Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden ist. Die Ernährungswissenschaft bildet ihrer Natur nach kein umgrenztes Fachgebiet, sondern umfaßt alle Belange, die für die menschliche Ernährung bedeutsam sind. Dazu gehören die Fachgebiete Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung, Biochemie der Ernährung, Ernährungstoxikologie, Lebensmittelchemie, Ernährungsverhalten, Ernährungsmedizin und Ernährungsepidemiologie, die neben weiteren Fächern Bestandteil des Hauptstudiums sind. Als Voraussetzung für das Verständnis dieser Fächer werden im Rahmen des Grundstudiums grundlegende Kenntnisse in den naturwissenschaftlichen Basisdisziplinen Biologie, Chemie, Physik und Mathematik vermittelt. Demzufolge stellt sich die Ernährungswissenschaft als eine aus vielen Teilbereichen zusammengesetzte Fachdisziplin dar.

(2) Das Ziel des Studiums besteht darin, den Studierenden die naturwissenschaftlichen Grundlagen, Zusammenhänge und Wirkmechanismen der Ernährung des Menschen zu vermitteln und sie im angewandten gesundheitsorientierten Bereich auszubilden und zur Übertragung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Ernährungspraxis zu befähigen.

(3) Das Studium der Ernährungswissenschaft soll dem zukünftigen Diplom-Ernährungswissenschaftler insbesondere solche Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten vermitteln, die wissenschaftliches Arbeiten auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft ermöglichen und die Studierenden auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und Aufgaben als Ernährungswissenschaftler in Forschungsinstituten, in Kliniken, in Kureinrichtungen, in der Industrie, in der Lehre und Ausbildung, in der Ernährungsberatung, in den Medien, in internationalen Organisationen, in der Dritten Welt (Entwicklungshilfe) sowie in der Verwaltung vorbereiten.


§ 5 Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Ernährungsforschung (DIfE)

(1) Der Studiengang Ernährungswissenschaft wird in Kooperation mit dem DIfE durchgeführt. Dieses Mitwirken dokumentiert sich in insgesamt 7 gemeinsamen Berufungen der Universität Potsdam mit dem DIfE.

(2) Die gemeinsam berufenen Professoren unterrichten auf der Basis eines Lehrangebotes von jeweils zwei Semesterwochenstunden in den Fächern Allgemeine Ernährungslehre/Ernährungsepidemiologie, Energiestoffwechsel, Ernährungsmedizin, Gastrointestinale Mikrobiologie, Molekulare Genetik, Molekulare Toxikologie und Vita-minstoffwechsel in Form von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen (siehe Anlage).


§ 6 Lehrveranstaltungsformen

- Vorlesungen (V)
vermitteln größere Zusammenhänge und systematisiertes theoretischen Wissen. Spezialvorlesungen im Hauptstudium dienen der Darstellung eines abgegrenzten Stoffgebiets unter Heranziehung aktueller Forschungsergebnisse und dem Erkennen von Forschungsproblemen.

- Seminare (S)
dienen zur Festigung und Vertiefung des in den Vorlesungen dargebotenen Stoffes. Die Studenten liefern hierzu Beiträge in Form von Referaten und Diskussionen.

- Übungen (Ü)
sind begleitende Veranstaltungen, in denen theoretische und experimentelle Aufgaben bearbeitet werden.

- Laborpraktika (P)
dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Lösung experimenteller Aufgaben bzw. zur Veranschaulichung von Sachverhalten. Sie können zu Komplexpraktika vereint werden.


§ 7 Lehrveranstaltungen

(1) Im Grundstudium ist der Erwerb folgender Leistungsnachweise und Belege obligatorisch:

Anorganische Chemie
- ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten (Anorganische Chemie I und II)
- ein Praktikumsschein

Physiologie
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Praktikumsschein

Genetik
- ein Praktikumsschein
Organische Chemie
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Praktikumsschein

Humanbiologie
- ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten
- ein Praktikumsschein Humanbiologie

Biochemie
- ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten
(Allgemeine Biochemie, Spezielle Biochemie)
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
(Methoden der Biochemie)
- ein Übungsschein
- ein Praktikumsschein

(2) Darüber hinaus sind im Rahmen des Grundstudiums Studienleistungen in den folgenden Fächern zu erbringen:

Zoologie
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Praktikumsschein

Botanik
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Teilnahmeschein (Nutzpflanzen)
- ein Praktikumsschein

Mathematik
- ein Übungsschein

Informatik
- ein Übungsschein

Biometrie
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Übungsschein

Allgemeine Ernährungslehre
- ein Übungsschein

Physikalische Chemie
- ein Testat für drei bestandene Klausurarbeiten
(Kinetik, Elektrochemie, Thermodynamik)
- ein Übungsschein
- ein Praktikumsschein

Mikrobiologie
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Praktikumsschein

Zellbiologie
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Praktikumsschein

Physik
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Praktikumsschein.

(3) Im Hauptstudium ist der Erwerb folgender Leistungsnachweise und Belege obligatorisch:

Biochemie der Ernährung:
- ein Übungsschein "Biochemie der Ernährung"
- ein Übungsschein "Spezielle Biochemie der Ernährung"
- ein Praktikumsschein

Ernährungstoxikologie:
- ein Übungsschein "Ernährungstoxikologie"
- ein Übungsschein "Spezielle Ernährungstoxikologie"
- ein Praktikumsschein

Lebensmittelchemie:
- ein Testat für drei bestandene Gruppenprüfungen
- ein Praktikumsschein Lebensmittelchemie I
- ein Praktikumsschein Lebensmittelchemie II

Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung:
- ein Übungsschein "Ernährungsphysiologie"
- ein Übungsschein "Spezielle Ernährungsphysiologie"
- ein Praktikumsschein

(4) Darüber hinaus sind im Rahmen des Hauptstudiums Leistungsnachweise und Belege in folgenden Fächern zu erbringen:
Biochemie:
- ein Praktikumsschein "Enzymologie"

Biotechnologie:
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit

Energiestoffwechsel:
- ein Übungsschein "Energiestoffwechsel"

Ernährungsepidemiologie:
- ein Übungsschein "Ernährungserhebungen"

Ernährungsmedizin:
- ein Testat für eine bestandene Prüfung

Ernährungsökonomie:
- ein Teilnahmeschein Vorlesung "Ernährungsöko-nomie"

Ernährungsverhalten:
- ein Teilnahmeschein Vorlesung "Ernährungspsycho-logie und -soziologie"

Gastrointestinale Mikrobiologie:
- ein Teilnahmeschein Vorlesung "Gastrointestinale Mikrobiologie"

Lebensmittelrecht
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit Lebensmittelrecht

Molekulare Genetik:
- ein Teilnahmeschein Vorlesung "Molekulare Genetik"

Molekulare Toxikologie:
- ein Teilnahmeschein Vorlesung "Molekulare Toxikologie"

Sensorische Analyse:
- ein Übungsschein

Vitaminstoffwechsel:
- ein Teilnahmeschein Vorlesung "Vitaminstoffwechsel"


§ 8 Übersicht über Leistungsnachweise und Prüfungen

(1) Weitere Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft. Prüfungsfächer (jeweils mündliche Einzelprüfungen) als Bestandteil der Diplom-Vorprüfung sind Anorganische Chemie, Organische Chemie, Biochemie, Genetik, Humanbiologie und Physiologie.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus mündlichen Einzelprüfungen in den Pflichtfächern Biochemie der Ernährung, Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung, Ernährungstoxikologie sowie Lebensmittelchemie. Darüber hinaus sind in 2 weiteren Fächern (Wahl-pflichtfächer) aus einem Angebot von 7 Wahlpflichtfächern (Energiestoffwechsel, Ernährungsepidemiologie, Ernährungsmedizin, Gastrointestinale Mikrobiologie, Molekulare Genetik, Molekulare Toxikologie, Vitaminstoffwechsel) mündliche Einzelprüfungen als Bestandteil der Diplomprüfung abzulegen.

(3) Die Anfertigung einer Diplomarbeit (basierend auf eigenen, in praktischer Tätigkeit gewonnenen experimentellen Daten) ist weiterer Bestandteil der Diplomprüfung. Dazu stehen einschließlich der experimentellen Arbeiten 6 Monate zur Verfügung.


§ 9 Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen

Studierende, die die in einer Lehrveranstaltung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im geforderten Umfang erworben haben, erhalten für diese Veranstaltung den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme. Formen und Umfang von Prüfungsleistungen sind in den "Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam" festgelegt.


§ 10 Studienfachberatung

Der Studienfachberater berät die Studenten insbesondere über Aufbau, Ablauf und Durchführung des Studiums sowie über Vorbereitung und Ablauf der Prüfungen. Zum Beratungsangebot gehören die Studieneingangsberatung, individuelle Beratungsgespräche und aktuelles Informationsmaterial über das Studium. Die Studienfachberatung wird studienbegleitend angeboten.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Anlage 1 zur StO für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft an der UP

Studienplan für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft

1. Grundstudium (80 SWS + 7,5 Tage Komplexpraktika)

Fach SWS Komplex-
praktika
gesamt V P/Ü
Anorganische Chemie 9 6 3
Organische Chemie 6 3 3
Physikalische Chemie 6 4 2
Physik 5 2 3
Biochemie 8 6 2
Botanik 4 2 2
Botanik/Nutzpflanzen 2 2
Genetik 4 4 2,5 d
Humanbiologie 5 4 1
Mikrobiologie 6 4 2
Physiologie 6 3 3
Zellbiologie 2 2 5 d
Zoologie 4 2 2
Biometrie 3 2 1
Informatik 5 4 1
Mathematik 3 2 1
Allgemeine
Ernährungslehre 2 2
Grundstudium 80 54 26 7,5 d

Anlage 2 zur StO für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft an der UP

Studienplan für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft

2. Hauptstudium (59SWS + 4 SWS Wpf1) + 65 Tage Komplexpraktika)

Fach SWS Komplex-
praktika
gesamt V P/Ü P/Ü
Biochemie
der Ernährung 9 6 3
Ernährungstoxikolog. 9 6 3
Lebensmittelchemie 8 6 2 60 d
Physiologie u. Patho-
physiologied. Ernährg. 9 6 3
Energiestoffwechsel 2 2 2 Wpf1)
Ernährungs-
epidemiologie 2 2 2 Wpf1)
Ernährungsmedizin 2 2 2 Wpf1)
Gastrointestinale
Mikrobiologie 2 2 2 Wpf1)
Molekulare Genetik 2 2 2 Wpf1)
Molekul. Toxikologie 2 2 2 Wpf1)
Vitaminstoffwechsel 2 2 2 Wpf1)
Biochemie/Enzymologie 5 d
Biotechnologie I 2 2
Ernährungsökonomie 2 2
Ernährungsverhalten 2 2
Lebensmittelrecht 2 2
Sensorische Analyse 2 1 1

Hauptstudium 59 47 12 + 4 Wpf1) 65 d

1) Wahlpflicht; 2 Fächer von den angegebenen sind zur fachspezifischen Vertiefung auszuwählen.

Anlage 3 zur StO für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft an der UP

Studienplan für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft

3. Fakultative Veranstaltungen / Freies Studium

Folgende Fächer werden empfohlen, aus denen fakultative Lehrveranstaltungen ausgewählt werden können:

Bioprozeßtechnik V
Biotechnologie I und II P
Umweltbiotechnologie V
Naturstoffe I V
Gefahrstoffrecht für Chemiker V
Wirtschaftswiss. als Nebenfach V/Ü
Klinische Psychologie

Über die Formen des Abschlusses für die jeweiligen Lehrveranstaltungen entscheidet der verantwortliche Professor in Absprache mit den Studierenden.

Für das Freie Studium sind 16 SWS vorgesehen. Aus dem Lehrangebot der Universität Potsdam wählen die Studierenden Veranstaltungen aus.



Besondere Prüfungsbestimmungen für den
Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam

Vom 11. April 1996

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaft-lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 (GVBl. I S. 422), am 11. April 1996 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft erlassen: 1 2
______________________________________________________________________

1 Amst- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 10. September 1996
______________________________________________________________________


Übersicht

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer
§ 6 Freiversuch

Teil 2 Diplom-Vorprüfung

§ 7 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung
§ 9 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote

Teil 3 Diplomprüfung

§ 10 Form der Diplomprüfung
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung
§ 12 Diplomarbeit
§ 13 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Übergangsregelungen
§ 16 Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam (RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft.


§ 2 Diplomgrad

Die Universität Potsdam verleiht durch die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät den Diplom-Grad "Diplom-Ernährungswissenschaftler/in" (Dipl-Ernähr.).


§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden (SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS. Das Nähere regelt die Studienordnung.


§ 4 Prüfungsausschuß

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaft-lichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuß, dem neben Vertretern der Gruppe der Professoren der in der Diplomvorprüfung vertretenen Fachrichtungen ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Näheres regelt § 4 RPO.


§ 5 Prüfer

(1) Der zuständige Prüfungsausschuß bestellt gemäß § 14 Abs. 4 des BbgHG jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

(2) Zu Prüfern werden Professoren bestellt, die die Prüfungsfächer in Lehre und Forschung vertreten und die an dem betreffenden Studienabschnitt maßgeblich durch eigenverantwortliche und selbständige Lehrtätigkeit beteiligt sind. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall andere Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehraufträge zu Prüfern bestellen.


§ 6 Freiversuch

(1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit zum angesetzten Zeitpunkt abgelegt und wenn auch sämtliche anderen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden (Freiversuch).

(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

(3) Als Zeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Regelstudienzeit werden die Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes und Studienzeiten im Ausland nicht angerechnet. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß.

Teil 2 Diplom-Vorprüfung

§ 7 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus jeweils einer mündlichen Einzelprüfung in den Fächern:
Anorganische Chemie
Organische Chemie
Biochemie
Genetik
Humanbiologie
Physiologie.
(2) Die Prüfungen können in den dafür vorgesehenen Prüfungszeiträumen studienbegleitend abgelegt werden, in der Regel am Ende des 4. Semesters, wenn die entsprechenden Vorleistungen erbracht worden sind.

(3) Die Prüfungsdauer für jedes Fach beträgt mindestens 20 Minuten, in der Regel 30 Minuten. Jedes Prüfungsfach wird grundsätzlich von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers geprüft.

(4) Die bestandene Diplom-Vorprüfung ist Voraussetzung zur Aufnahme des Hauptstudiums. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vor-prüfung

(1) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind, neben dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums, in den Prüfungsfächern die folgenden Leistungsnachweise und Belege vorzulegen:
Anorganische Chemie
- ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten
(Anorganische Chemie I und II)
- ein Praktikumsschein
Physiologie
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Praktikumsschein
Genetik
- ein Praktikumsschein
Organische Chemie
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
- ein Praktikumsschein
Humanbiologie
- ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten
- ein Praktikumsschein Humanbiologie
Biochemie
- ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten
(Allgemeine Biochemie, Spezielle Biochemie)
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit
(Methoden der Biochemie)
- ein Übungsschein
- ein Praktikumsschein.

(3) Um die Diplom-Vorprüfung ablegen zu können, muß der Kandidat mindestens in dem Semester, das der Prüfung vorangeht, für das Fach Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam eingeschrieben sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.


§ 9 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß § 14 RPO bewertet.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens "ausreichend" lautet.

(3) Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung oder Teilen davon richtet sich nach § 21 RPO.

Teil 3 Diplomprüfung

§ 10 Form der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Der Kandidat kann sich gemäß § 13 RPO in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Deren Ergebnis wird bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplomprüfung nicht mit einbezogen, kann aber auf Antrag des Kandidaten auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

(3) Die Diplomprüfung besteht aus:
- den mündlichen Prüfungen (Fachprüfungen),
- der anschließenden Diplomarbeit.

(4) Durch die mündliche Diplomprüfung, bei der jede Fachprüfung in der Regel jeweils 30 Minuten dauert, soll der Kandidat nachweisen, daß er die nach der Studienordnung im Grund- und Hauptstudium vermittelten praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, sie verknüpfen und auf konkrete Probleme der Ernährungswissenschaft exemplarisch anwenden kann.

(5) Prüfungsfächer für die mündliche Diplomprüfung sind:
- Biochemie der Ernährung,
- Ernährungstoxikologie,
- Lebensmittelchemie,
- Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung,
- 2 Wahlpflichtfächer.

(6) Wahlpflichtfächer sind:
- Energiestoffwechsel,
- Ernährungsepidemiologie,
- Ernährungsmedizin,
- Gastrointestinale Mikrobiologie,
- Molekulare Genetik,
- Molekulare Toxikologie,
- Vitaminstoffwechsel.

(7) Die Fachprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden.


§ 11 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung erfordert neben dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und den allgemeinen Erfordernissen gemäß § 23 RPO den Nachweis folgender Leistungsnachweise und Belege:

Biochemie der Ernährung:
- ein Übungsschein "Biochemie der Ernährung"
- ein Übungsschein "Spezielle Biochemie der Ernährung"
- ein Praktikumsschein
Ernährungstoxikologie:
- ein Übungsschein "Ernährungstoxikologie"
- ein Übungsschein "Spezielle Ernährungstoxikologie"
- ein Praktikumsschein
Lebensmittelchemie:
- ein Testat für drei bestandene Gruppenprüfungen
- ein Praktikumsschein Lebensmittelchemie I
- ein Praktikumsschein Lebensmittelchemie II
Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung:
- ein Übungsschein "Ernährungsphysiologie"
- ein Übungsschein "Spezielle Ernährungsphysiologie"
- ein Praktikumsschein.

(2) In den für die Diplom-Prüfung ausgewählten Wahlpflichtfächern müssen jeweils die zusätzlichen Leistungsnachweise und Belege erbracht werden:
Energiestoffwechsel:
- ein Seminarschein
- ein Praktikumsschein "Energieumsatzmessungen"
Ernährungsepidemiologie:
- ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit "Epidemiologische Arbeitsmethoden"
- ein Praktikumsschein "Epidemiologische Studien"
Ernährungsmedizin:
- ein Seminarschein
Gastrointestinale Mikrobiologie:
- ein Seminarschein
- ein Praktikumsschein "Gastrointestinale Mikrobiologie"
Molekulare Genetik:
- ein Seminarschein
- ein Praktikumsschein "Molekulare Genetik"
Molekulare Toxikologie:
- ein Seminarschein
- ein Praktikumsschein "Molekulare Toxikologie"
Vitaminstoffwechsel:
- ein Seminarschein
- ein Praktikumsschein "Vitaminstoffwechsel" .

(3) Vor der Ablegung der Diplomprüfung muß der Kandidat mindestens in dem der Prüfung vorangehenden Semester für das Fach Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam eingeschrieben sein.


§ 12 Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit kann aus dem Pflicht-oder Wahlpflichtbereich von jedem Professor des Instituts für Ernährungswissenschaft der Universität Potsdam und aller gemeinsam von der Universität Potsdam und dem Deutschen Institut für Ernährungsforschung berufenen Professoren gestellt werden; dieser ist verantwortlich für die Betreuung des Kandidaten. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß. Auswärtige Gutachter sind zugelassen.

(2) Das Diplomarbeitsthema wird erst nach Bestehen der sechs Fachprüfungen der Diplomprüfung ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt über den Prüfungsausschuß durch das Prüfungsamt.

(3) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt bis zur Abgabe der Arbeit beträgt sechs Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten und in Übereinstimmung mit dem Betreuer die Bearbeitungsszeit um höchstens einen Monat verlängern. Unterbrechungen aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, werden auf diese Frist nicht angerechnet.

(4) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern, die vom Prüfungsausschuß bestellt werden, bewertet. Ein Gutachter ist der Betreuer, der das Thema gestellt hat und mindestens einer der unter Absatz 1 genannten Professoren. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als Mittelwert der Gutachternoten.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 24 RPO.


§ 13 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß § 14 RPO bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens "ausrei-chend" lautet.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Fachnoten in den Prüfungsfächern und der doppelt gewerteten Note der Diplomarbeit.

(3) Die Wiederholung der Diplomprüfung oder Teilen davon richtet sich nach § 26 RPO.


Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

Dem Kandidaten ist auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Der Antrag muß binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden.


§ 15 Übergangsregelungen

Diese Prüfungsbestimmungen finden auf alle Studierenden Anwendung, die nach dem Inkrafttreten im Studiengang Ernährungswissenschaft immatrikuliert werden. Für Studierende, die vor Inkrafttreten der Prüfungsbestimmungen immatrikuliert wurden und die sich innerhalb der nächsten vier Semester zur Prüfung melden, erläßt der Prüfungsausschuß Äquivalenzregelungen zu den Prüfungsfächern gem. § 7 und zu den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 .


§ 16 Inkrafttreten

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge im Fach Englisch
an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995


Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GBVl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1992 (GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 11. Januar 1996 bestätigt. 1
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1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienzeit und Studienumfang
§ 5 Studienziele
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studiengänge
§ 8 Vermittlungsformen

II. Aufbau und Organisation des Studiums

§ 9 Bereiche des Studiums
§ 10 Gliederung des Grundstudiums
§ 11 Gliederung des Hauptstudiums
§ 12 Leistungskontrolle

III. Weitere Bestimmungen

§ 13 Anrechnung von Studienleistungen
§ 14 Auslandsaufenthalte
§ 15 Übergangsbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des BbgHG, der Lehramtsprüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung im Land Brandenburg (LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam (ZwPO) vom 15. Mai 1994 Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen.

(2) Das Fach Englisch ist im Sinne der LPO in den dort festgelegten Kombinationen wählbar.

(3) Ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium ermöglicht die Zulassung zur Promotion.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.

(2) Das Studium erfordert Kenntnisse in Englisch und Latein (letzteres gilt nur für Sekundarstufe II und II/I.). Die Lateinkenntnisse gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abitur oder ein entsprechendes Zeugnis als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden Lateinkurse durch das Sprachenzentrum der Universität angeboten, deren erfolgreicher Abschluß bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung nachzuweisen ist.


§ 3 Studienbeginn

Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.


§ 4 Studienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeiten für die einzelnen Lehrämter sind durch die LPO festgelegt.

(2) Der Studienumfang richtet sich nach dem jeweiligen Studiengang (vgl. § 7) und ist durch die LPO geregelt.


§ 5 Studienziele

(1) Durch das Studium des Faches Englisch sollen sich die Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden aneignen, so daß sie zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Wertung wissenschaftlicher Erkenntnisse befähigt werden. Die Ausbildung soll sie in die Lage versetzen, einen wissenschaftlich fundierten Unterricht zu erteilen.

(2) Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere Beherrschung einer hochsprachlichen Variante des Englischen in Wort und Schrift. Sie soll die Grundlage für ein ordnungsgemäßes Studium legen und die Studierenden in die Lage versetzen, einen sprachlich adäquat gestalteten Englischunterricht zu erteilen.


§ 6 Studienfachberatung

Die Studienfachberatung informiert über die Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge des Faches Englisch. Sie bietet Unterstützung durch studienbegleitende Beratung beim Aufbau, bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums und der Prüfungen an.


§ 7 Studiengänge

(1) Lehramtsstudiengänge sind:
- Lehramt für die Primarstufe (P),
- Lehramt für die Sekundarstufe I (Sek. I),
- Lehramt für dieSekundarstufe II (Sek. II)
- stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe I/
Primarstufe (Sek. I/P),
- stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I (Sek. II/I).

(2) Der Lehramtsstudiengang Primarstufe kann für Englisch nur als Schwerpunktfach studiert werden. Alle anderen Lehramtsstudiengänge können als Fach I und als Fach II studiert werden.


§ 8 Vermittlungsformen

(1) Vermittlungsformen sind:

- Vorlesungen (V),
- Seminare (S): Proseminare (PS), Hauptseminare (HS), Blockseminare,
- Kolloquien (K),
- Übungen (Ü),
- Einführungsveranstaltungen (EV)

mit folgenden Merkmalen:

(a) Vorlesungen behandeln Gegenstandsbereiche größeren Umfangs unter Darlegung der jeweiligen Forschungslage sowie der unterschiedlichen Auffassungen in der Forschung. Sie erschließen dem Studierenden den Zugang zum jeweiligen Gegenstandsbereich und eröffnen ihm die eigenständige Vertiefung der Kenntnisse. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig. Eine Vorlesung kann durch ergänzende Seminare bzw. seminaristische Anteile, Übungen oder Tutorien begleitet werden, die den Studierenden zur selbständigen Verarbeitung des Stoffes und zu seiner Anwendung anregen sollen.

(b) Seminare schließen an den Ausbildungsstand der Einführung in einzelne Bereiche des Faches Englisch an, indem sie die dort erworbenen Kenntnisse erproben und vertiefen. Sie dienen grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung wissenschaftlicher Themen und erfordern daher eine Beschränkung auf ausgewählte historische und systematische Einzelbereiche und Teilaspekte. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu entfalten und methodisch zu reflektieren.

Proseminare dienen der Einführung in das Studium eines Teilgebiets am Beispiel eines repräsentativen Gegenstandsbereichs, der exemplarisches Lernen erlaubt und eine Mehrzahl von Fragestellungen ermöglicht. Im Vordergrund stehen dabei die Einführung in die Methoden des Fachs und die Technik wissenschaftlichen Arbeitens. PS bieten die Möglichkeit des Erwerbs von Leistungsnachweisen im Grundstudium.
Hauptseminare sollen dem forschungsorientierten Lernen dienen. Sie behandeln an exemplarischen Themen zentrale Probleme des Fachs. Die Bereitschaft zur selbstverantwortlichen Mitarbeit der Studierenden sowie die Fähigkeit zur Abfassung von schriftlichen Arbeiten werden vorausgesetzt. HS bieten die Möglichkeit des Erwerbs von Leistungsnachweisen, der in jedem Fall erst nach abgeschlossener Zwischenprüfung im Fach möglich ist.

In begründeten Fällen können Seminare als Blockseminare (auch als Ganztagsseminare oder Wochenendseminare) durchgeführt werden. Diese besondere Durchführungsart von Seminaren ergibt sich u.a., wenn Gäste aus anderen Universitäten damit beauftragt werden oder wenn sich aus dem Inhalt der Seminare eine Blockbildung mit dazwischenliegenden Phasen der Diskussionsvorbereitung und Gruppenarbeit empfiehlt.

(c) Kolloquien sind Veranstaltungen für Fortgeschrittene und setzen in der Regel den erfolgreichen Besuch eines HS des entsprechenden Fachs voraus. Sie dienen vorwiegend dazu, im wissenschaftlichen Vortrag und in der wissenschaftlicher Diskussion komplexe Fragestellungen des Faches zu bearbeiten.

(d) Übungen dienen der Entwicklung von Fertigkeiten und Fähigkeiten in allen Bereichen des Faches Englisch. Sie werden auf unterschiedlichem Niveau durchgeführt.

(e) Einführungsveranstaltungen vermitteln im Überblick Grundbegriffe des jeweiligen Studienbereiches, Analysetechniken und deren theoretische Fundierung. Sie können in unterschiedlicher Form stattfinden (Vorlesung, Seminar, Übung bzw. Vorlesung mit teilweise seminaristischem oder Übungscharakter).

(2) Auch Praktika und Exkursionen können obligatorische Studienbestandteile sein. Näheres ist in § 11 Abs. 2 geregelt.

(3) Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden in der Regel nach bestimmten Zeiträumen in ähnlicher Form erneut angeboten, so daß den Studierenden eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Studiums möglich ist.

(4) Über dieses ständige Lehrangebot hinaus wird zur Abrundung des Studiums der Besuch von Gastvorträgen empfohlen.

II. Aufbau und Organisation des Studiums


§ 9 Bereiche des Studiums

(1) Gegenstand des Studiums sind die Sprache, Literatur und Kultur Großbritanniens, Nordamerikas sowie anderer ausgewählter anglophoner Länder unter Einbeziehung der Didaktik des Faches. Die Festschreibung von Studieninhalten bezieht sich auf folgende Bereiche:

- Sprachwissenschaft,
- Literaturwissenschaft,
- Kulturwissenschaft,
- Fachdidaktik,
- Sprachausbildung.

(2) Die Sprachwissenschaft widmet sich den Grundbeschreibungsebenen der Sprache sowie ihren Erscheinungsformen in ihrer synchronen und diachronen Dimension. Daneben werden verschiedene Themenbereiche des Zweitsprachenerwerbs sowie des individuellen und gesellschaftlichen Bilingualismus dargestellt. Sprachwissenschaftliche Prinzipien, Modelle und Theorien werden dabei ebenso berücksichtigt wie die englischsprachige linguistische Wissenschaftsgeschichte und -kritik.

(3) In der Literaturwissenschaft wird den Studierenden Wissen über die englischsprachigen Literaturen in Geschichte und Gegenwart in den verschiedenen Gattungen und Formen vermittelt. Dazu gehören literaturwissenschaftliche Methoden und literaturtheoretische Ansätze sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf verschiedenartige Texte. Dabei sollen vertiefte Kenntnisse in Spezialgebieten erworben werden.

(4) In der Kulturwissenschaft werden Kenntnisse der politischen, sozialen und kulturellen Geschichte Großbritanniens und Nordamerikas/der USA sowie ausgewählter anderer anglophoner Länder vermittelt. Daran schließt sich die Vermittlung von Kenntnissen über grundlegende geographische und aktuelle ökonomische, politische, soziale und kulturelle Gegebenheiten dieser Länder an.

(5) Das Lehrangebot der Fachdidaktik vermittelt Kenntnisse von Prozessen des Lehrens und Lernens von Sprache, Literatur und Landeskunde im Fach Englisch, historische und gegenwärtige Konzepte des Fremdsprachenunterrichts werden diskutiert. Unterrichtsbeispiele und -begründungen werden analysiert und interpretiert zum Erwerb der Fähigkeit, Englischunterricht zielgerichtet zu erteilen und selbständig zu erkunden. In Praktika sollen erste unterrichtspraktische Erfahrungen gesammelt werden.

(6) Im Grundstudium erfolgt die Sprachausbildung durch das Sprachenzentrum. Sie richtet sich auf die Entwicklung der kommunikativen Grundtätigkeiten. Dabei werden sowohl die Interdependenz der Sprachtätigkeiten als auch die vielfältigen Bindungen zu sprachwissenschaftlichen und kulturellen Grundlagen berücksichtigt. Die Befähigung zum selbständigen Spracherwerb und zur Weiterentwicklung akademischer Arbeitstechniken nimmt einen wichtigen Platz ein. Im Hauptstudium wird die Sprachausbildung durch das Institut für Anglistik und Amerikanistik getragen. Den Schwerpunkt bilden Kurse zu Übersetzung und Essay. Darüber hinaus werden themenorientierte Lehrveranstaltungen angeboten.


§ 10 Gliederung des Grundstudiums

(1) Für das Studium des Englischen in Lehramtsstudiengängen mit einem Gesamtumfang von 50 SWS gelten 26 SWS, im Umfang von 60 SWS gelten 30 SWS und von 80 SWS gelten 40 SWS als Richtgröße.

(2) Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren:

(a) Einführungsveranstaltungen:
- Einführung in die synchrone und die diachrone Linguistik (2 SWS),
- Einführung in die Literaturwissenschaft (2 SWS),
- Einführung in die Fachdidaktik des Englischen (2 SWS).

(b) Proseminare:
- 1 Proseminar zur Linguistik (2 SWS),
- 1 weiteres Proseminar zur Linguistik (2 SWS; gilt nur für 40 SWS [vgl. Absatz1]),
- 2 Proseminare zur Literaturwissenschaft (je 2 SWS; für 26 SWS ist nur 1 Proseminar zu absolvieren [vgl. Absatz 1]),
- 2 Proseminare zur Kulturwissenschaft (je 2 SWS; für 26 SWS ist nur 1 Proseminar zu absolvieren
[vgl. Absatz 1]),
- 1 Proseminar zur Fachdidaktik - stufenspezifisch orientiert (2 SWS; gilt nur für 40 SWS [vgl. Absatz 1]).

(c) Übungen:
- sprachpraktische Übungen im Sprachenzentrum
(8 SWS),
- 1 Übung zur Phonetik (2 SWS),
- 1 Übung zur Literaturwissenschaft (2 SWS; gilt nur
für 40 SWS [vgl. Absatz 1]).

(3) Der erfolgreiche Besuch der in Absatz 2 unter (a) genannten Einführungsveranstaltungen befähigt zum Besuch der entsprechenden Proseminare. Über den Erfolg der Teilnahme entscheidet der Leiter der jeweiligen Einführungsveranstaltung.

(4) Weitere Veranstaltungen aus dem Angebot des Instituts oder des Sprachenzentrums dienen der Vertiefung der Kenntnisse. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Belege nachzuweisen (vgl. § 12 b). Zur Gesamtzahl der für ein ordnungsgemäßes Grundstudium zu absolvierenden SWS vgl. Absatz 1.

(5) Vor Beginn des Grundstudiums findet ein sprachpraktischer Eingangstest (placement test) statt. Für Studierende mit geringen Englischkenntnissen besteht die Möglichkeit zusätzlicher Förderkurse am Sprachenzentrum zur Entwicklung der Sprachbeherrschung. Sie werden nicht als weitere Veranstaltungen im Rahmen der geforderten SWS anerkannt. Verfügt ein Studienanfänger über Sprachkenntnisse, die deutlich über dem Durchschnittsanforderungsniveau liegen, so ist ein Erlassen einzelner Lehrveranstaltungen möglich.

(6) Für Studierende, deren Muttersprache Englisch ist oder die eine Hochschulreife an Schulen erworben haben, an denen Englisch Unterrichtssprache ist, entfallen einzelne Nachweise.


§ 11 Gliederung des Hauptstudiums

(1) Für das Studium des Englischen mit einem Gesamtumfang von 50 SWS gelten 24 SWS, im Umfang von 60 SWS gelten 30 SWS und von 80 SWS gelten 40 SWS als Richtgröße.

(2) Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren:
(a) Hauptseminare:
- 2 sprachwissenschaftliche HS (je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren [vgl. Absatz 1]),
- 2 literaturwissenschaftliche HS (je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren [vgl. Absatz 1]),
- 1 fachdidaktisches HS - stufenspezifisch orientiert (2 SWS),
- 1 weiteres fachdidaktisches Hauptseminar - stufenspezifisch orientiert (2 SWS; gilt nur für stufenübergreifendes Lehramt Sek. II/I),
- 2 HS zur Kulturwissenschaft (je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren [vgl. Absatz 1].
(b) Übungen:
- Übersetzung (2 SWS),
- Essay (2 SWS),
- 1 weitere sprachpraktische Übung nach freier Wahl des Lehrangebots (2 SWS; gilt nur für 40 SWS [vgl. Absatz 1]).
(c) Praktika:
Gemäß § 6 LPO muß jeder Studierende schulpraktische Übungen (im Umfang von 2 SWS) und ein schulpraktisches Blockpraktikum absolvieren. Dies erfolgt in Absprache mit dem Bereich Fachdidaktik. Die Dauer des Praktikums beträgt ca. 4 Wochen. Näheres regelt die Praktikumsordnung der Universität Potsdam.
(d) Exkursionen:
Die Teilnahme an Exkursionen des Institutes für Anglistik und Amerikanistik, die dem Erwerb fachlicher Kenntnisse vor Ort dient und die durch eine selbständige schriftliche Arbeit ergänzt wird, kann durch den Prüfungsausschuß des Instituts als Lehrveranstaltung aus dem Angebot des Institutes anerkannt werden.

(3) Weitere Veranstaltungen aus dem Angebot des Instituts dienen der Vertiefung der Kenntnisse. Ihre Teilnahme ist durch Belege nachzuweisen (vgl. § 12 b). Für die Gesamtanzahl der für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium zu absolvierenden SWS vgl. Absatz 1.


§ 12 Leistungskontrolle

Studienleistungen werden bestätigt durch die Ausstellung von
(a) Leistungsnachweisen, die für eine schriftliche Semesterarbeit vergeben werden. Sie sind benotet. Näheres zu Art und Anzahl regeln die besonderen Prüfungsbestimmungen .
(b) Belegen, die für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen vergeben werden. Die Fest-stellung des Erfolges obliegt dem Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung. Er hat die Teilnehmer zu Beginn der Veranstaltungsreihe über die Anforderungen zu informieren.


III. Weitere Bestimmungen

§ 13 Anrechnung von Studienleistungen

(1) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studienleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Gleiches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschulkooperationsprogrammen mit ausländischen Universitäten erbracht wurden.

(2) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Nachbardisziplinen innerhalb der Universität Potsdam sowie der Berliner Universitäten kann als äquivalent anerkannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Universitäten im In- und Ausland erworben worden sind und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 erfaßt werden. Die Äquivalenz wird nach Vorlage der Leistungsnachweise bzw. Belege vom Prüfungsausschuß festgestellt.


§ 14 Auslandsaufenthalte

Von den Studierenden wird unter Voraussetzung der dafür notwendigen Bedingungen ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt in einem englischsprachigen Land erwartet. Über Stipendienmöglichkeiten informieren das Akademische Auslandsamt und Programmbeauftragte der Hochschulkooperationsprogramme am Institut für Anglistik und Amerikanistik.


§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Universität Potsdam aufgenommen haben.

(2) Studierende, die ihr Studium früher aufgenommen haben, können bei Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums entsprechend dieser Studienordnung zur 1. Staatsprüfung zugelassen werden. Sie haben aber auch das Recht nach der zur Zeit ihrer Immatrikulation gültigen Übergangsordnung ihr Studium abzuschließen.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.



Besondere Prüfungsbestimmungen für das Fach Englisch
in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 (GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen: 1 2
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1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 11. Dezember 1996
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Übersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsausschuß
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 5 Anrechnung von Studienleistungen
§ 6 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Brandenburg (LPO) vom 25. Juli 1994 und der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam (ZwPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Erste Staatsprüfung in den Lehramtsstudiengängen für das Fach Englisch.


§ 2 Prüfungsausschuß

(1) Am Institut für Anglistik und Amerikanistik wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bestehend aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein Professor.

(2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten des Fachs und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und über die Zulassung zur Prüfung.


§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

(1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen des § 17 ZwPO.

(2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

(a) 3 Leistungsnachweise (je 1 aus den Bereichen Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft) in den 60 und 80 SWS-Fächern,
bzw. 2 Leistungsnachweise aus unterschiedlichen Bereichen im 50 SWS-Fach.

(b) Nachweis über Lateinkenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 der Studienordnung (gilt nur für Sek. II und Sek. II/I). Es müssen mindestens 4 SWS nachgewiesen werden.

(c) weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Studienordnung.


§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung am Ende des vierten Semesters ab, deren Bestehen Voraussetzung für den Erwerb von Leistungsnachweisen im Hauptstudium ist.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:

(a) eine ca. 30-minütige mündliche Prüfung zu sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Schwerpunkten,

(b) im 80 SWS-Fach eine 180-minütige Klausur zu Schwerpunkten aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft,

im 50 oder 60 SWS-Fach eine 120-minütige Klausur zu Schwerpunkten aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft,

(c) Nachweis benoteter Leistungen in der Sprachausbildung gemäß § 10 Abs. 2 und 5 der Studienordnung.

(3) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus den Teilnoten für die Klausur, für die mündliche Prüfung sowie der Teilnote für die Sprachausbildung.


§ 5 Anrechnung von Studienleistungen

(1) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studienleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Gleiches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschulkooperationsprogrammen mit ausländischen Universitäten erbracht wurden.

(2) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Nachbardisziplinen innerhalb der Universität Potsdam sowie der Berliner Universitäten kann als äquivalent anerkannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Universitäten im In- und Ausland erworben worden sind und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 erfaßt werden. Die Äquivalenz wird nach Vorlage der Leistungsnachweise bzw. Belege vom Prüfungsausschuß festgestellt. Im übrigen gelten die Regelungen der ZwPO.


§ 6 Inkrafttreten

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Studienordnung für die Magisterstudiengänge
Anglistik und Amerikanistik an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 (GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 11. Januar 1996 bestätigt. 1
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1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Übersicht

I. Allgemeine Grundlagen des Studiums

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beschreibung der Studiengänge
§ 3 Ausbildungsziele
§ 4 Berufsfelder

II. Organisatorisches

§ 5 Studienfachberatung
§ 6 Sprachkenntnisse
§ 7 Gliederung der Studiengänge
§ 8 Studienorganisation
§ 9 Leistungskontrolle

III. Grundstudium

§ 10 Definition, Umfang, Dauer
§ 11 Strukturierung des Lehrangebots
§ 12 Veranstaltungen im Grundstudium und Leistungsnachweise
a) Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur
b) Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur

IV. Hauptstudium

§ 13 Definition und Voraussetzungen
§ 14 Strukturierung des Lehrangebots
§ 15 Veranstaltungen im Hauptstudium und Leistungsnachweise
a) Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur
b) Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur

V. Schlußbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten


I. Allgemeine Grundlagen des Studiums

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau der Magisterstudiengänge Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur sowie Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur als Hauptfach und Nebenfach an der Universität Potsdam. Für die Erlangung des Titels "Magister Artium" (M.A.) müssen diese Studiengänge gemäß § 2 der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 10. Juni 1993 im Rahmen eines Hauptfach-Studiums (70 SWS) mit einem 2. Hauptfach (70 SWS) oder mit zwei Nebenfächern (jeweils 40 SWS) kombiniert werden.

(2) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet. Maximal 2 Semester können zusätzlich für Studien im Ausland während des Hauptstudiums in Anspruch genommen werden. Innerhalb des Gesamtstudiums sind 10 SWS nach freier Wahl aus dem Lehrangebot der Universität nachzuweisen.

(3) Beide Studiengänge können nicht miteinander kombiniert werden.


§ 2 Beschreibung der Studiengänge

Die Anglistik und Amerikanistik ist eine philologische Disziplin, die in vielseitiger Weise eine sprachliche bzw. literaturwissenschaftliche und kulturelle Fachausbildung vermittelt. In den Teildisziplinen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft sowie in der Sprachausbildung verknüpft sich der Erwerb von Kenntnissen über Sprache, Literatur, Geschichte und Kultur Großbritanniens und der USA mit der Vervollkommnung sprachpraktischer Kompetenz. Die Kenntniserlangung ver-bindet sich mit der Förderung einer intellektuellen und kulturellen Weite, mit der Aneignung von differenzierten Methoden geistiger Arbeit sowie der Entwicklung interkulturellen Verständnisses.


§ 3 Ausbildungsziele

Die Magisterstudiengänge der Anglistik und Amerikanistik vermitteln fachliche Qualifikationen, die die Studierenden zu selbständiger geistiger Arbeit befähigen und sie auf vielfältige berufliche Tätigkeiten vorbereiten. Zu den Ausbildungszielen gehören:
- Sichere Beherrschung des Englischen in Wort und Schrift,
- Kenntnisse über die Grundbeschreibungsebenen der Sprache in ihrer synchronen und diachronen Dimension, den Zweitsprachenerwerb, über sprachwissenschaftliche Prinzipien, Modelle und Theorien sowie über linguistische Wissenschaftsgeschichte,
- Wissen über die Literatur Großbritanniens und der USA in Geschichte und Gegenwart, ihrer Gattungen und Formen sowie Beherrschung der literaturwissenschaftlichen Methoden und literaturtheoretischer Ansätze,
- Kenntnisse über die Geschichte und Kulturgeschichte Großbritanniens und der USA sowie über grundlegende geographische, ökonomische, politische, soziale und kulturelle Gegebenheiten dieser Länder.

Ziel der Ausbildung ist es, sowohl einen vielseitigen Kenntnisstand in allen Fachdisziplinen als auch Spezialkenntnisse in den Schwerpunkten zu erlangen.


§ 4 Berufsfelder

Folgende Berufsfelder sind u. a. denkbar:
- Tätigkeit in wissenschaftlichen Einrichtungen,
- Tätigkeit in der Erwachsenenbildung, im außerschulischen Bereich, in der Fremdsprachenvermittlung,
- Tätigkeit im öffentlichen Dienst, in der Verwaltung,
- Tätigkeit in den Medien (Presse, Verlage, Rundfunk, Fernsehen),
- Tätigkeit in der Tourismusbranche und im PR-Bereich,
- Tätigkeit im Bibliothekswesen,
- Tätigkeit in der Kulturarbeit im In- und Ausland.
Es ist ratsam, durch Volontariate, Praktika oder durch Ferienarbeit rechtzeitig Verbindung zur Berufswelt aufzunehmen.


II. Organisatorisches

§ 5 Studienfachberatung

Die Studienfachberatung des Instituts berät die Studierenden zu fachlichen Fragen der Studiengestaltung, zur Vorbereitung der Zwischen- und Magisterprüfung und der Kombinationswahl. Die zentrale Studienberatung, die Beratung über das Auslandsstudium im Akademischen Auslandsamt und die studentische Studienberatung sind notwendige Ergänzungen der Studienfachberatung. Die schriftlich bestätigte Teilnahme an der Studienfachberatung zu Beginn des Grund- und Hauptstudiums ist obligatorisch.


§ 6 Sprachkenntnisse

(1) Das Studium erfordert Kenntnisse in Englisch (Abiturniveau) und im Hauptfach zusätzlich Latein. Die Lateinkenntnisse gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abitur oder ein entsprechendes Zeugnis als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden Lateinkurse durch das Sprachenzentrum der Universität angeboten, deren erfolgreicher Abschluß (Umfang 4 SWS) bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung nachzuweisen ist.

(2) Nicht ausreichende englische Sprachkenntnisse müssen außerhalb des Stundenvolumens des Magisterstudiums spätestens bis zum Ende des Grundstudiums durch Förderkurse ausgeglichen werden. Für Muttersprachler kann bei Nachweis der geforderten Leistungen die Sprachausbildung entfallen.

(3) Verfügt ein Studierender über Sprachkenntnisse, die deutlich über dem durchschnittlichen Anforderungsniveau liegen, so ist ein Erlassen einzelner Lehrveranstaltungen möglich.


§ 7 Gliederung der Studiengänge

Die Studiengänge haben folgende Bestandteile:
- Sprachausbildung,
- Sprachwissenschaft,
- Literaturwissenschaft,
- Kulturwissenschaft.
Diese Bestandteile werden entsprechend des Studienganges bereits im Grundstudium (1.+2. Studienjahr), vor allem aber im Hauptstudium (3.+4. Studienjahr), mit quantitativen Wichtungen studiert.


§ 8 Studienorganisation

Die Studierenden können im Rahmen des in jedem Semester veröffentlichten "Kommentierten Lehrveranstaltungsverzeichnisses" des Instituts, neben den im Abschnitt III und IV als obligatorisch ausgewiesenen Bestandteilen, Lehrveranstaltungen frei wählen. Das "Lehrveranstaltungsverzeichnis" informiert auch über Zugangsvoraussetzungen zu Lehrveranstaltungen, über deren Charakter und die Art der Leistungskontrolle.


§ 9 Leistungskontrolle

Studienleistungen werden bestätigt durch die Ausstellung von
a) Leistungsnachweisen (LNW), die für ein Proseminar oder Hauptseminar auf der Grundlage einer benoteten schriftlichen Hausarbeit vergeben werden.
b) Belegen, die für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Kolloquien, Seminare) vergeben werden. Sie sind in der Regel unbenotet, können aber auch benotet und durch Klausuren/Testate abgeschlossen werden.
c) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studienleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Gleiches gilt, nach Festellung der Äquivalenz, für an ausländischen Universitäten erbrachte Leistungen.
d) Leistungsnachweise und Belege aus Nachbardisziplinen innerhalb der Universität Potsdam, der Berliner Universitäten und anderer Universitäten des In- und Auslandes können, nach Feststellung der Äquivalenz durch den Prüfungsausschuß des Instituts, ebenfalls anerkannt werden.


III. Grundstudium

§ 10 Definition, Umfang, Dauer

Das Grundstudium dient der Grundausbildung im Fach. Es umfaßt, unabhängig vom Studiengang, die ganze Breite des Faches. Es führt in Methoden und Theorien ein, vermittelt Grund- und Überblickswissen und erhöht die sprachliche Kompetenz der Studierenden. Es dauert vom 1. - 4. Semester und hat, als Richtwert, im Hauptfach einen Umfang von 36 SWS, im Nebenfach von 24 SWS. In Inhalt und Anforderungen verläuft es nahezu parallel (abzüglich der Fachdidaktik) zum Grundstudium des Lehramtes. Hauptfachstudenten müssen mindestens drei, Nebenfachstudenten mindestens zwei Leistungsnachweise vorlegen.


§ 11 Strukturierung des Lehrangebots

Im Grundstudium werden vorrangig angeboten:

- Einführungs- und Überblicksvorlesungen, die einen breiten Überblick über das Wissensgebiet, seine Methoden und Theorien geben;
- Proseminare, die der Einführung in das Studium eines Teilgebiets, in seine Methoden und Theorien am Beispiel eines repräsentativen Gegenstandes dienen und mit einem Leistungsnachweis abschließen können;
- Grundkurse, die einen bibliographischen Überblick über ein Teilgebiet und eine theoretische Einführung in dasselbe bieten sowie Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens vermitteln;
- Übungen in der Sprachausbildung, die vor allem auf die Weiterentwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten gerichtet sind.


§ 12 Veranstaltungen im Grundstudium und Leistungsnachweise

a) Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur
Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren:

Hauptfach

Ü Sprachausbildung 8 SWS
V Introduction to Linguistics 1 SWS
V Introduction to Historical Linguistics 1 SWS
Ü Phonetics/Phonology 2 SWS
PS Linguistic Analysis: Contemporary English1 2 SWS
PS Linguistic Analysis: History of the Engl. Language1 2 SWS
PS English Linguistics1 2 SWS
PS English Linguistics1 2 SWS
V Sozial- und Kulturgeschichte (Großbritanniens oder Nordamerikas) 2 SWS
GK Kulturwissenschaft (Einführung in die Kulturwiss.) 2 SWS
PS Kulturwissenschaft (LNW) 2 SWS
V Nordamerikan. Literatur oder Britische Literatur (unter Einschluß weiterer Literaturen in engl. Sprache) 2 SWS
GK Literaturwissenschaft (Einführung in die Literaturwiss.) 2 SWS
PS Literaturwissenschaft (LNW) 2 SWS
_____________________
Ü Latein (gemäß § 6) 4 SWS

1 ein Leistungsnachweis wahlweise

Nebenfach

Ü Sprachausbildung 6 SWS
V Introduction to Linguistics 1 SWS
V Introduction to Historical Linguistics 1 SWS
Ü Phonetics/Phonologie 2 SWS
PS English Linguistics (LNW) 2 SWS
V Sozial- und Kulturgeschichte (Großbritanniens oder Nordamerikas) 2 SWS
GK Kulturwissenschaft (Einführung in die Kulturwiss.) 2 SWS
PS Kulturwissenschaft (LN) 2 SWS
V Britische Literatur (unter Einschluß weiterer Literaturen in engl. Sprache)
oder Nordamerikanische Literatur 2 SWS
GK Literaturwissenschaft (Einführung in die Literaturwiss.) 2 SWS
PS Literaturwissenschaft 2 SWS

Die verbleibenden SWS bis zu den Richtwerten können aus dem Angebot für das Grundstudium belegt werden.

b) Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur

Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren:

Hauptfach

Ü Sprachausbildung 8 SWS
V Nordamerikanische Literatur oder Britische Literatur (unter Einschluß
weiterer Literaturen in engl. Sprache) 2 SWS
GK Literaturwissenschaft (Einführung in die Literaturwissenschaft) 2 SWS
PS Einführung in die Literaturtheorie 2 SWS
PS Nordamerikanische Literatur (LNW1) 2 SWS
PS Britische Literatur (unter Einschluß weiterer ...) (LNW1) 2 SWS
V Sozial- und Kulturgeschichte Nordamerikas oder Großbritanniens 2 SWS
GK Kulturwissenschaft (Einführung in die Kulturwissenschaft) 2 SWS
PS Kulturwissenschaft Nordamerikas (LNW1) 2 SWS
PS Kulturwissenschaft Großbritanniens (LNW1) 2 SWS
Ü Phonetics/Phonology 2 SWS
V Introduction to Linguistics 1 SWS
V Introduction to Historical Linguistics 1 SWS
PS Linguistic Analysis (LNW) 2 SWS
_____________________
Ü Latein (gemäß § 6) 4 SWS

1 Leistungsnachweis wahlweise Nordamerika oder Großbritannien

Nebenfach

Ü Sprachausbildung 6 SWS
V Nordamerikanische Literatur oder Literatur Großbritanniens (unter Einschluß weiterer ...) 2 SWS
GK Literaturwissenschaft (Einführung in die Literaturwiss.) 2 SWS
PS Literaturwissenschaft (Nordamerikan. Literatur oder Britische Literatur unter Einschluß weiterer Literaturen in
englischer Sprache (LNW) 2 SWS
V Sozial- und Kulturgeschichte Nordamerikas oder Großbritanniens 2 SWS
GK Kulturwissenschaft (Einführung in die Kulturwiss.) 2 SWS
PS Kulturwissenschaft Nordamerikas oder Großbritanniens (LNW) 2 SWS
Ü Phonetics/Phonology 2 SWS
V Introduction to Linguistics 1 SWS
V Introduction to Historical Linguistics 1 SWS
PS Linguistic Analysis 2 SWS

Die verbleibenden SWS bis zu den Richtwerten können aus dem Angebot für das Grundstudium belegt werden.


IV. Hauptstudium

§ 13 Definition und Voraussetzungen

(1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluß. In ihm sollen gründliche Kenntnisse vor allem der Teilbereiche des Studienganges und die Fähigkeit zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Hauptfachstudenten müssen mindestens drei Leistungsnachweise, Nebenfachstudenten mindestens zwei aus dem jeweiligen Studiengang vorlegen.

(2) Das Hauptstudium dauert vom 5. - 9. Semester und hat, als Richtwert, einen Umfang von 34 SWS im Hauptfach, und von 16 SWS im Nebenfach.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung.


§ 14 Strukturierung des Lehrangebots

Im Hauptstudium werden vorrangig angeboten:
- Spezialvorlesungen, die auf der Grundlage der Überblicksvorlesungen Fragen des Wissens, der Theorie und Methode spezieller Forschungsbereiche behandeln,
- Hauptseminare, die dem forschungsorientierten Lernen dienen und die in Schrift und Wort eine höhere Selbständigkeit der Studierenden voraussetzen,
- Kolloquien und Exkursionen,
- Übungen, die sich speziellen Bereichen der Sprachausbildung widmen.

§ 15 Veranstaltungen im Hauptstudium und Leistungsnachweise

a) Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur

Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren:

Hauptfach

Ü Sprachausbildung 4 SWS
V Sprachwissenschaft: Specialized Linguistic Topics 2 SWS
V/S Sprachwissenschaft: Specialized Linguistic Topics 2 SWS
HS Core Area Linguistics (LN) 2 SWS
HS English Linguistics (LN) 2 SWS
HS Linguistics: Research Seminar 2 SWS
V Kulturwissenschaft 2 SWS
HS Kulturwissenschaft (LN) 2 SWS
V Literaturwissenschaft 2 SWS
HS Literaturwissenschaft 2 SWS
Exkursion 2 SWS

Die verbleibenden SWS bis zu den Richtwerten können aus dem Angebot für das Hauptstudium belegt werden.


Nebenfach

Ü Sprachausbildung 4 SWS
V Sprachwissenschaft: Specialized Linguistic Topics 2 SWS
HS Core Area Linguistics1 2 SWS
HS English Linguistics1 2 SWS
V Kulturwissenschaft 2 SWS
HS Kulturwissenschaft (LN) 2 SWS
HS Literaturwissenschaft 2 SWS

1 ein Leistungsnachweis wahlweise

b) Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur

Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren:

Hauptfach

Ü Sprachausbildung 4 SWS
V Literaturwissenschaft 2 SWS
HS Literaturwissenschaft 2 SWS
HS Britische Literatur (unter Einschluß weiterer Literaturen in eng. Sprache) (LNW1) 2 SWS
HS Nordamerikanische Literatur (LNW1) 2 SWS
V Kulturwissenschaft 2 SWS
HS Kulturwissenschaft (LNW1) 2 SWS
HS Kulturwissenschaft (LNW1) 2 SWS
V/S Selected Linguistic Topics 2 SWS
HS Core Area Linguistics 2 SWS
Exkursion 2 SWS

1 drei Leistungsnachweise wahlweise

Nebenfach

Ü Sprachausbildung 4 SWS
V Literaturwissenschaft 2 SWS
HS Literaturwissenschaft (LNW) 2 SWS
V Kulturwissenschaft 2 SWS
HS Kulturwissenschaft (LNW) 2 SWS
HS Core Area Linguistics 2 SWS

Die verbleibenden SWS bis zu den Richtwerten können aus dem Angebot für das Hauptstudium belegt werden.


V. Schlußbestimmungen


§ 16 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Magisterstudium an der Universität Potsdam aufgenommen haben.

(2) Studierende, die ihr Studium früher aufgenommen haben, können bei Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums entsprechend dieser Studienordnung zur Magisterprüfung zugelassen werden. Sie haben aber auch das Recht, nach der zur Zeit ihrer Immatrikulation gültigen Übergangsordnung ihr Studium abzuschließen.


§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung gilt für bereits Studierende, die ihr Hauptstudium im Fach Anglistik und Amerikanistik im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung an der Universität Potsdam beginnen, und für Studierende, die ihr Studium im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung an der Universität Potsdam aufnehmen.

(2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


II. Bekanntmachungen


Übersicht über die Interdisziplinären Zentren an der Universität Potsdam

Zentrum für Kognitive Studien
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Reinhold Kliegl

Zentrum für Lern- und Lehrforschung
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Joachim Lompscher

Zentrum für Jugend und Sozialisationsforschung
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Hans Oswald

Interdisziplinäres Zentrum für Pädagogische Forschung und Lehrerbildung
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Thomas Jahnke

Kommunalwissenschaftliches Institut
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Michael Nierhaus

Zentrum für Nichtlineare Dynamik
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Jürgen Kurths

Zentrum für Dünne Organische und Biochemische Schichten
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Ludwig Brehmer

Zentrum für Biopolymere
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Martin G. Peter

Zentrum für Umweltwissenschaften
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Ralph Jänkel

Zentrum für Gerechtigkeitsforschung
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Leo Montada

Zentrum für Australienforschung
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. Wilhelm Bürklin

Menschenrechtszentrum
Geschäftsführender Leiter: Prof. Dr. jur. Eckart Klein


Zusammensetzung der Ständigen Kommissionen des Senats

Der Senat hat auf seiner 37. Sitzung am 17.10.96 folgende Mitglieder der Ständigen Kommission für Entwicklungsplanung und Finanzen (EPK), für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK), für Lehre und Studium (LSK), für Bibliothekswesen (BWK) und für Frauenförderung (KFF) für die Amtsperiode vom 1.10.1996 bis zum 30.9.1998 bestätigt:

Personelle Zusammensetzung der Ständigen Kommission für Entwicklungsplanung und Finanzen (EPK):

Mitglieder: Stellvertreter:
Vorsitzende: Frau Prof. Dr. Helene Harth
Gr. Prof.: Prof. Dr. Joachim Gessinger (Phil. Fak. I) Prof. Dr. Norbert Franz
Prof. Dr. Reinhold Kliegl (Phil. Fak. II) Prof. Dr. Gisbert Fanselow
Prof. Dr. Martin Steup (Math.-Nat. Fak.) Prof. Dr. Reimund Gerhard-Multhaupt
Prof. Dr. H.-Georg Petersen (Wiso Fak.) Prof. Dr. Wilhelm Bürklin
Prof. Dr. Uwe Hellmann (Jur. Fak.) Prof. Dr. Detlef Belling
Gr. WM: Dr. Doris Flischikowski (Sprachenzentrum) Dr. Brigitte Krüger (Phil. Fak. I) Dr. Wulfhard Mickler (Math.-Nat. Fak.) Dr. Lutz Henrich (Phil. Fak. II)
Gr. Stud.: Ingo Schöning (Math.-Nat. Fak.) Astrid Harnisch (WiSo Fak.)
Hendrik Zank (Math.-Nat. Fak.) Nils Eyk Zimmermann (WiSo Fak.)
Gr. MTV: Gabriele Grabsch (ZEIK III) Helga Krieger (Dez.5)


Personelle Zusammensetzung der Ständigen Kommission für Forschung und wissenschaftl. Nachwuchs (FNK):

Mitglieder: Stellvertreter:
Vorsitzender: Prof. Dr. Ralf Menzel
Gr. Prof.: Prof. Dr. H.-Dieter Heimann (Phil. Fak. I) Prof. Dr. Peter Drexler
Prof. Dr. Hans Oswald (Phil. Fak. II) Prof. Dr. Günter Olias
Prof. Dr. Heinz Junek (Math.-Nat. Fak.) Prof. Dr. Ludwig Brehmer
Prof. Dr. Thomas Edeling (Wiso Fak.) Prof. Dr. Klaus Gloede
Prof. Dr. Carola Schulze (Jur. Fak.) Prof. Dr. Michael Nierhaus
Gr. WM: Dr. Peter Frübing (Math.-Nat. Fak.) Dr. Ulrich Mayr (Phil. Fak. II)
Dr. Sibylle Itzerott (Math.-Nat. Fak.) Dr. Marlen Fritzsche (Math.-Nat. Fak.)
Gr. Stud.: Kay Engelhardt (WiSo Fak.) N.N.
Ulf Rosner (WiSo Fak.) N.N.
Gr. MTV: Klaus Fellenberg (ZEIK I) Dr. Sabina Bieber (Dez2)


Personelle Zusammensetzung der Ständigen Kommission für Lehre und Studium LSK:

Mitglieder: Stellvertreter:
Vorsitzende: Frau Prof. Dr. Bärbel Kirsch Prof. Dr. Thomas Jahnke
(Vorsitzender der Unterkom. Lehrerbildung)
Gr. Prof.: Prof. Dr. Gerda Haßler (Phil. Fak. I) Prof. Dr. Hans Julius Schneider
HD Dr. Bernd Meier (Phil. Fak. II) Prof. Dr. Gerda Siepmann
Prof. Dr. Helmut Barthel (Math.-Nat. Fak.) Prof. Dr. Erhard Quaisser
Prof. Dr. Wilfried Fuhrmann (Wiso Fak.) Prof. Dr. Heinz Kleger
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch (Jurist. Fak.) Doz. Dr. Anna-Marie Arnold
Gr. WM: Dr. Elke Lösel (Phil. Fak. I) N.N.
N.N. (Phil. Fak. II) N.N.
Dr. Margret Buder (Math.-Nat. Fak.) Dr. Dieter Richter (Math.-Nat. Fak.)
Holger Meinken (Wiso Fak.) Dr. H.-J. Schubert (WiSo Fak.)
N.N. (Jurist. Fak.) Irene Schlünder (Jurist. Fak.)
Dr. Heidrun Klemm (Sprachenzentrum)
Gr. Stud.: Markus Schaper (WiSo Fak.) N.N.
Anke Schmidt (Jurist. Fak.) N.N.
Matthias Munke (WiSo Fak.) N.N.
Anja Schmidt (WiSo Fak.) N.N.
N.N. N.N.


Personelle Zusammensetzung der Ständigen Kommission für Bibliothekswesen (BWK):

Mitglieder: Stellvertreter:
Prof. Dr. Ralf Menzel
Gr. Prof.: Prof. Dr. Jörg Rüpke (Phil. Fak. I) Prof. Dr. Knut Kiesant
Prof. Dr. Barbara Krahé (Phil. Fak. II) Prof. Dr. Hanno Schmitt
Prof. Dr. Ulrich Pietsch (Math.-Nat. Fak.) Prof. Dr. Joachim Kötz
Prof. Dr. Martin Richter (Wiso Fak.) Prof. Dr. Günther Behrmann
Prof. Dr. Detlef Belling (Jurist. Fak.) N.N.
Gr. WM: Christian Fischer (Phil. Fak. I) Dr. K.-H. Eggensperger (Sprachenzentrum)
Dr. Uwe Schilde (Math.-Nat. Fak.) Dr. Lothar Lehnhardt (Math.-Nat. Fak.)
Gr. Stud.: Kathrin Wiedeman-Binschus (Phil. Fak. I) Stefanie Lück (Math.-Nat. Fak.) Nils Eyk Zimmermann (WiSo Fak.)
Gr. MTV: Iris Kurth (Universitätsbibliothek) N.N.

- die Direktorin der Universitätsbibliothek, die sich vertreten lassen kann (mit Stimmrecht),
- der Kanzler oder ein von ihm benannter Vertreter mit beratender Stimme.
Der Vorsitzende wird vom Senat aus den Mitgliedern der BWK, die der Gruppe der Professoren angehören, gewählt.


Personelle Zusammensetzung der Ständigen Kommission für Frauenförderung (KFF):

Mitglieder: Stellvertreter:
Vorsitzende: Monika Stein
Gr. Prof.: Prof. Dr. Frank Göpfert (Phil. Fak. I) Prof. Dr. Irene Dölling (WiSo-Fak.) Prof. Dr. Beate Neumeier-Hornung N.N.
(Phil. Fak. I)
Gr. WM: Dr. Charlotte Chudoba (Phil. Fak. II) Martina Sauer (Wiso-Fak.)
Dr. Jürgen Heiß (Phil. Fak. I) N.N.
Gr. Stud.: Astrid Harnisch (WiSo Fak.) Maren Bedau (Jurist. Fak.)
Markus Wicke (WiSo Fak.) N.N.
Gr. MTV: Helga Neumeyer (Math.-Nat. Fak.) N.N.
Marina Zimmermann (Dez.2) N.N.


Personelle Zusammensetzung der Ständigen Kommission für Informationsverarbeitung und Kommunikations-technik (IVK):

Der Senat hat auf seiner 38. Sitzung am 12.12.96 folgende Mitglieder der Ständigen Kommission für Informationsverarbeitung und Kommunikation (IVK) für die Amtsperiode 1.10.1996 bis 30.9.1998 bestätigt:

Mitglieder: Stellvertreter:
ein zuständiger
Prorektor: Prof. Dr. Ralf Menzel
Vertreter d. Dr. Rolf. Lamprecht (Phil. Fak. I) Prof. Dr. Hans-Joachim Petsche
Fakultäten: Dr. Wolfgang Severin (Phil. Fak. II) Prof. Dr. Peter Staudacher
Prof. Dr. Peter Maaß (Math.-Nat. Fak.) Prof. Dr. Wolf-Rainer Hamann.
Prof. Dr. Hans Gerhard Strohe (Wiso Fak.) Prof. Dr. Uwe Engel
Prof. Dr. Reinhard Welter (Jurist. Fak.) Prof. Dr. Ralph Jänkel
Gr. Stud.: Mario Parade (Math.-Nat. Fak.) Hanno Ferdinand

- ein/e Vertreter/in des Faches Informatik: Prof. Dr. Erika Horn Prof. Dr. Andreas Schwill
- der Leiter der ZEIK: Claus-Peter Beutke Dr. Antje Zapf
- die/der DV-Beauftragte der Verwaltung: Sabine Schmid Rainer Kirsten
- Vertreter der Bibliothek: Dr. Steffen Wawra N.N.


Die Amtszeit der studentischen Mitglieder in den Kommissionen beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.


Personelle Zusammensetzung der Personalkommission für die Professoren

Der Senat hat auf seiner 37. Sitzung am 17.10.96 folgende Mitglieder der Personalkommission für die Professoren bestätigt:
Prof. Dr. Loschelder -Vorsitzender
Prof. Dr. Kempter - stellv. Vorsitzender
Prof. Dr. Merle - Dekan der Jur. Fakultät
Prof. Dr. Bachorski - Dekan Phil. Fak. I
Prof. Dr. Rode - Dekan Phil. Fak. II
Prof. Dr. Jann - Dekan WiSo-Fakultät
Prof. Dr. Kurths - Dekan der Math.Nat. Fak.


Personelle Zusammensetzung der Personalkommission für das sonstige Personal:

Der Senat hat auf seiner 37. Sitzung am 17.10.96 folgende Mitglieder der Personalkommission für das sonstige Personal bestätigt:
Prof. Dr. Kempter - Vorsitzender
Prof. Dr. Loschelder - stellv. Vorsitzender
Dr. Schubert - Vertreter des akad. Mittelbaus
Herr Süring - Vertreter des Personalrates
Herr Büschel - Vertreter des nichtwissensch. Personals
Herr Kurlemann - Justitiar


Personelle Zusammensetzung der Ethikkommission:

Der Senat hat auf seiner 37. Sitzung am 17.10.96 folgende Mitglieder der Ethikkommission bestätigt:
Prof. Dr. Badtke - Sportmedizin (Vorsitzender)
Prof. Dr. Esser - Psychologie
Prof. Dr. med. Zunft - DifE
Prof. Dr. Niedner - Klinikum Ernst von Bergmann, Potsdam
Prof. Dr. Röding - Klinikum Ernst von Bergmann, Potsdam
Prof. Dr. Klein - Jurist. Fakultät
Prof. Dr. Pötsch - Ökologie
Frau Prof. Dr. Greil - Humanbiologie


Personelle Zusammensetzung des Satzungsausschusses:

Der Senat hat auf seiner 37. Sitzung am 17.10.96 folgende Mitglieder des Satzungsausschusses bestätigt:
Gr. Prof.: HD Dr. Jochen Bley/Juristische Fakultät (Vorsitzender)
Prof. Dr. Carola Schulze/Juristische Fakultät
Gr. WM: Dr. Fred Albrecht/Math.-Nat. Fakultät
Dr. Christian Hartmann/Juristische Fakultät
Gr. MTV: Ralf Müller/Archiv
Gr. Stud: N.N.

Mit beratender Stimme nehmen der Justitiar und der Leiter des Referates für Akademische Angelegenheiten an den Sitzungen des Ausschusses teil. Ggf. können weitere Mitglieder benannt werden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.



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Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Dezernat 2, Universität Potsdam, zimmarie@rz.uni-potsdam.de
[ Letzte Aktualisierung 30.01.97 Marina Zimmermann, Dezernat 2 ]