Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130),
zuletzt geändert am 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der
Juristischen Fakultät der Universität
Potsdam die folgende Ergänzung der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät
erlassen:
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät vom 20. November 1997 (AmBek. UP
1998 S. 2) wird wie folgt ergänzt:
§ 1 Anwendbare Vorschriften
Für den
akademischen Grad des Doktors beider Rechte (Doctor iuris utriusque)
gelten die Vorschriften der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der
Universität Potsdam in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend
etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Kirchenrechtliche Dissertation
(1) Die
Dissertation muss Fragestellungen aus dem Gebiet des Kirchenrechts, des
Staatskirchenrechts oder der kirchlichen Rechtsgeschichte zum Gegenstand haben.
(2) Das Promotionsverfahren setzt die Begründung
eines wissenschaftlichen Betreuungsverhältnisses zu einem Professor oder einem
habilitierten Dozenten (Hochschullehrer) eines der Institute voraus (Annahme als
Doktorand). Das wissenschaftliche
Betreuungsverhältnis kann auch zu einem Hochschullehrer der Fakultät und zu
einem Hochschullehrer eines der Institute gemeinsam begründet werden.
§ 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die
Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber im Studium an
der Universität Potsdam den Wahlbereich Kirchenrecht, kirchliche
Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht belegt, die hierfür erforderlichen
Leistungsnachweise erbracht und die abschließende Klausur mindestens mit der
Note „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat.
(2) Zum Promotionsverfahren kann ebenfalls
zugelassen werden, wer mindestens vier mit der Note ausreichend benotete
Leistungsnachweise aus dem Bereich des Kirchenrechts (Seminare, Übungen,
Exegesen, Klausuren) erworben hat. Diese Leistungsnachweise können im Rahmen des
Studiums erworben werden; sie müssen eine Beschäftigung sowohl mit dem
evangelischen als auch mit dem katholischen Kirchenrecht ausweisen.
(3) Die Zulassung setzt zusätzlich den Nachweis
von Lateinkenntnissen voraus.
(4) Von einer einzelnen besonderen
Zulassungsvoraussetzung kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreit werden. Über
den Antrag auf Befreiung entscheiden die Institute. Befreiungsanträge können
schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
§ 4 Zulassungsantrag
(1) In dem
Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist anzugeben, dass der Erwerb des
akademischen Grades des Doktors beider Rechte angestrebt wird.
(2) Der Doktorand benennt
neben dem allgemeinen rechtswissenschaftlichen Fach eine kirchen-rechtliche
Teildisziplin, die nicht wesentlicher Schwerpunkt der Dissertation sein darf.
§ 5 Gutachter
Für die kirchenrechtliche Dissertation (§ 2 Abs. 1) bestimmt der Dekan der
Juristischen Fakultät im Einvernehmen mit den kirchenrechtlichen Instituten
einen Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute. Er kann den
weiteren Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Juristischen Fakultät
bestimmen.
§ 6 Disputation
(1) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird aus dem Kreis der
Hochschullehrer der Institute im Einvernehmen mit den Instituten bestimmt.
(2) Die Disputation
erstreckt sich zusätzlich auf die gewählte kirchenrechtliche Teildisziplin des §
4 Abs. 2. Die Disputation soll in der Regel 90 Minuten dauern.
§ 7 Bewertung der
mündlichen Prüfung
Die Note der Disputation wird aus je einer Teilnote für den Vortrag gem. § 17
Abs. 3 Satz 2 der Promotionsordnung, die Prüfungsleistungen in dem Fach nach §
11 Abs. 1 Satz 2 der Promotionsordnung sowie für die Prüfungsleistungen in dem
Fach nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung gebildet.
§ 8 Verleihung des
Doktorgrades
(1) Die Juristische Fakultät und die Institute verleihen auf der Grundlage des
Ergebnisses des Promotionsverfahrens gemeinsam den akademischen Grad eines
Doktors beider Rechte.
(2) Die Promotionsurkunde
wird auf Antrag des Doktoranden in lateinischer Sprache verfasst.
(3) Die Promotionsurkunde
wird vom Dekan der Juristischen Fakultät und von den Leitern der Institute
unterschrieben.
§ 9 Ehrenpromotion
(1) Die Juristische Fakultät und die Institute können gemeinsam den Grad und die
Würde eines Doktors beider Rechte ehrenhalber aufgrund besonderer Verdienste um
das Kirchenrecht, das Staatskirchenrecht oder die kirchliche Rechtsgeschichte
verleihen.
(2) Die Ehrenpromotion
setzt einen Antrag oder die Zustimmung der Institute voraus und wird durch die
Überreichung einer Urkunde vollzogen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.