Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Nr. 5 vom 21. Mai 2004 - 13. Jahrgang S. 46

Satzung zur Ergänzung der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät vom 20. November 1997 zur Durchführung von Promotionsverfahren zum Doctor iuris utriusque vom 31. März 2004

Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität
Potsdam die folgende Ergänzung der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät erlassen:

Artikel 1
Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät vom 20. November 1997 (AmBek. UP 1998 S. 2) wird wie folgt ergänzt:

§ 1 Anwendbare Vorschriften
Für den akademischen Grad des Doktors beider Rechte (Doctor iuris utriusque) gelten die Vorschriften der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Kirchenrechtliche Dissertation
(1) Die Dissertation muss Fragestellungen aus dem Gebiet des Kirchenrechts, des Staatskirchenrechts oder der kirchlichen Rechtsgeschichte zum Gegenstand haben.

(2) Das Promotionsverfahren setzt die Begründung eines wissenschaftlichen Betreuungsverhältnisses zu einem Professor oder einem habilitierten Dozenten (Hochschullehrer) eines der Institute voraus (Annahme als Doktorand). Das wissenschaftliche Betreuungsverhältnis kann auch zu einem Hochschullehrer der Fakultät und zu einem Hochschullehrer eines der Institute gemeinsam begründet werden.

§ 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber im Studium an der Universität Potsdam den Wahlbereich Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die abschließende Klausur mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat.

(2) Zum Promotionsverfahren kann ebenfalls zugelassen werden, wer mindestens vier mit der Note ausreichend benotete Leistungsnachweise aus dem Bereich des Kirchenrechts (Seminare, Übungen, Exegesen, Klausuren) erworben hat. Diese Leistungsnachweise können im Rahmen des Studiums erworben werden; sie müssen eine Beschäftigung sowohl mit dem evangelischen als auch mit dem katholischen Kirchenrecht ausweisen.

(3) Die Zulassung setzt zusätzlich den Nachweis von Lateinkenntnissen voraus.

(4) Von einer einzelnen besonderen Zulassungsvoraussetzung kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheiden die Institute. Befreiungsanträge können schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

§ 4 Zulassungsantrag
(1) In dem Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des Doktors beider Rechte angestrebt wird.

(2) Der Doktorand benennt neben dem allgemeinen rechtswissenschaftlichen Fach eine kirchen-rechtliche Teildisziplin, die nicht wesentlicher Schwerpunkt der Dissertation sein darf.

§ 5 Gutachter
Für die kirchenrechtliche Dissertation (§ 2 Abs. 1) bestimmt der Dekan der Juristischen Fakultät im Einvernehmen mit den kirchenrechtlichen Instituten einen Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute. Er kann den weiteren Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Juristischen Fakultät bestimmen.

§ 6 Disputation
(1) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute im Einvernehmen mit den Instituten bestimmt.

(2) Die Disputation erstreckt sich zusätzlich auf die gewählte kirchenrechtliche Teildisziplin des § 4 Abs. 2. Die Disputation soll in der Regel 90 Minuten dauern.

§ 7 Bewertung der mündlichen Prüfung
Die Note der Disputation wird aus je einer Teilnote für den Vortrag gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 der Promotionsordnung, die Prüfungsleistungen in dem Fach nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Promotionsordnung sowie für die Prüfungsleistungen in dem Fach nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung gebildet.

§ 8 Verleihung des Doktorgrades
(1) Die Juristische Fakultät und die Institute verleihen auf der Grundlage des Ergebnisses des Promotionsverfahrens gemeinsam den akademischen Grad eines Doktors beider Rechte.

(2) Die Promotionsurkunde wird auf Antrag des Doktoranden in lateinischer Sprache verfasst.

(3) Die Promotionsurkunde wird vom Dekan der Juristischen Fakultät und von den Leitern der Institute unterschrieben.

§ 9 Ehrenpromotion
(1) Die Juristische Fakultät und die Institute können gemeinsam den Grad und die Würde eines Doktors beider Rechte ehrenhalber aufgrund besonderer Verdienste um das Kirchenrecht, das Staatskirchenrecht oder die kirchliche Rechtsgeschichte verleihen.

(2) Die Ehrenpromotion setzt einen Antrag oder die Zustimmung der Institute voraus und wird durch die Überreichung einer Urkunde vollzogen.

Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


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[ Letzte Aktualisierung: 25.05.2004 / N. Mohaupt ]