Zwischen der Juristischen Fakultät der
Universität Potsdam, vertreten durch den Dekan, im folgenden "Fakultät" genannt
sowie dem Institut für Kirchenrecht an der
Universität Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführenden Leiter,
und dem Evangelischen Institut für
Kirchenrecht an der Universität Potsdam, vertreten durch den Vorstand, im
folgenden "Institute" genannt,
wird folgendes vereinbart:
Präambel
In den Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Universität Potsdam
und den Instituten für Kirchenrecht wurde die Basis für die Durchführung
gemeinsamer Promotionsverfahren gelegt. Im Rahmen dieser Vereinbarung soll die
Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren der Fakultät und der Institute zum
Doktor beider Rechte (Doctor iuris utriusque - Dr.iur.utr.) und die
gemeinsame Verleihung des Doktors beider Rechte ehrenhalber (Doctor iuris
utriusque honoris causa - Dr.iur.iutr.h.c.) geregelt werden.
§ 1 Anwendbare Vorschriften
Für den akademischen Grad des Doktors beider Rechte gelten die Vorschriften der
Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam in der
jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Kirchenrechtliche Dissertation
(1) Die Dissertation muss Fragestellungen aus dem Gebiet des Kirchenrechts, des
Staatskirchenrechts oder der kirchlichen Rechtsgeschichte zum Gegenstand haben.
(2) Das Promotionsverfahren setzt die
Begründung eines wissenschaftlichen Betreuungsverhältnisses zu einem Professor*
oder einem habilitierten Dozenten (Hochschullehrer) eines der Institute voraus
(Annahme als Doktorand). Das wissenschaftliche Betreuungsverhältnis kann auch zu
einem Hochschullehrer der Fakultät und zu einem Hochschullehrer eines der
Institute gemeinsam begründet werden.
§ 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren
setzt voraus, dass der Bewerber im Studium an der Universität Potsdam den
Wahlbereich Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht
belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die
abschließende Klausur mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossen
hat.
(2) Zum Promotionsverfahren kann ebenfalls
zugelassen werden, wer mindestens vier mit der Note ausreichend benotete
Leistungsnachweise aus dem Bereich des Kirchenrechts (Seminare, Übungen,
Exegesen, Klausuren) erworben hat. Diese Leistungsnachweise können im Rahmen des
Studiums erworben werden; sie müssen eine Beschäftigung sowohl mit dem
evangelischen als auch mit dem katholischen Kirchenrecht ausweisen.
(3) Die Zulassung setzt zusätzlich den
Nachweis von Lateinkenntnissen voraus.
(4) Von einer einzelnen besonderen
Zulassungsvoraussetzung kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreit werden. Über
den Antrag auf Befreiung entscheiden die Institute. Befreiungsanträge können
schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
§ 4 Zulassungsantrag
(1) In dem Gesuch auf Zulassung zum
Promotionsverfahren ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des
Doktors beider Rechte (Doctor iuris utriusque) angestrebt wird.
(2) Der Doktorand benennt neben dem
allgemeinen rechtswissenschaftlichen Fach eine kirchenrechtliche Teildisziplin,
die nicht wesentlicher Schwerpunkt der Dissertation sein darf.
§ 5 Gutachter
Für die kirchenrechtliche Dissertation (§ 2
Abs. 1) bestimmt der Dekan der Juristischen Fakultät im Einvernehmen mit den
kirchenrechtlichen Instituten einen Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer
der Institute. Er kann den weiteren Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer
der Juristischen Fakultät bestimmen.
§ 6 Disputation
(1) Mindestens ein Mitglied des
Prüfungsausschusses wird aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute im
Einvernehmen mit den Instituten bestimmt.
(2) Die Disputation erstreckt sich
zusätzlich auf die gewählte kirchenrechtliche Teildisziplin des § 4 Abs. 2. Die
Disputation soll in der Regel 90 Minuten dauern.
§ 7 Bewertung der mündlichen Prüfung
Die Note der Disputation wird aus je einer
Teilnote für den Vortrag gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 der Promotionsordnung, die
Prüfungsleistungen in dem Fach nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Promotionsordnung
sowie für die Prüfungsleistungen in dem Fach nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser
Vereinbarung gebildet.
§ 8 Verleihung des Doktorgrades
(1) Die Juristische Fakultät und die
Institute verleihen auf der Grundlage des Ergebnisses des Promotionsverfahrens
gemeinsam den akademischen Grad eines Doktors beider Rechte.
(2) Die Promotionsurkunde wird auf Antrag
des Doktoranden in lateinischer Sprache verfasst.
(3) Die Promotionsurkunde wird vom Dekan
der Juristischen Fakultät und von den Leitern der Institute unterschrieben.
§ 9 Ehrenpromotion
(1) Die Juristische Fakultät und die
Institute können gemeinsam den Grad und die Würde eines Doktors beider Rechte
ehrenhalber aufgrund besonderer Verdienste um das Kirchenrecht, das
Staatskirchenrecht oder die kirchliche Rechtsgeschichte verleihen.
(2) Die Ehrenpromotion setzt einen Antrag
oder die Zustimmung der Institute voraus und wird durch die Überreichung einer
Urkunde vollzogen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am Tage nach der
Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Potsdam, den 28. Januar 2004
Prof. Dr. Ralph Jänkel Prof. Dr. Dr. Elmar
Güthoff Dr. Joachim Gaertner
Dekan Geschäftsführender Leiter Vorstand
Juristische Fakultät Institut für
Kirchenrecht Evangelisches Institut
der Universität Potsdam an der Universität
Potsdam für Kirchenrecht an der Universität Potsdam