Der Fakultätsrat der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat gemäß
§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl.
I S. 130), zuletzt geändert am 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), folgende
Promotionsordnung erlassen:
Übersicht
§ 1 Promotion
§ 2 Promotionsausschuss
§ 3 Betreuer und Gutachter
§ 4 Prüfungskommission
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
§ 6 Binationale Promotion
§ 7 Dissertation
§ 8 Disputation
§ 9 Antragstellung
§ 10 Gutachten und Bewertung
§ 11 Disputation und Bewertung
§ 12 Veröffentlichung der Dissertation
§ 13 Promotionsurkunde
§ 14 Ungültigkeitserklärung und Entziehung
§ 15 Ehrenpromotion
§ 16 In-Kraft-Treten
§ 1 Promotion
(1) Die
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht
die akademischen Grade eines Doktors der Naturwissenschaften [doctor rerum
naturalium (Dr. rer. nat.)] oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften
(Dr.-Ing.) nach Abschluss eines Promotionsverfahrens an Doktorandinnen und
Doktoranden, die aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung
(Disputation) ihre wissenschaftliche Befähigung in einer Wissenschaftsdisziplin,
die an dieser Fakultät in Lehre und Forschung durch Hochschullehrerinnen oder
Hochschullehrer vertreten ist, nachgewiesen haben.
(2) Durch die Promotion wird über den
Abschluss eines Hochschulstudiums hinaus die Befähigung zu vertiefter
wissenschaftlicher Arbeit in der Forschung und zu fachspezifischer Vermittlung
nachgewiesen.
§ 2 Promotionsausschuss
(1) Die Geschäftsführenden Leiterinnen
oder Leiter der Institute benennen für jedes Institut ein Mitglied für den
Promotionsausschuss, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mitglieder des Promotionsausschusses
können nur Professorinnen, Professoren oder habilitierte Angehörige der Fakultät
sein.
(2) Geleitet wird der
Promotionsausschuss von einer Professorin oder einem Professor, die oder der von
der Dekanin oder vom Dekan bestellt wird.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet
über die Eröffnung und den Abschluss des Promotionsverfahrens, bestellt die
Gutachterinnen und Gutachter sowie die weiteren Mitglieder der
Prüfungskommission.
(4) Der Promotionsausschuss tagt
mindestens viermal im Semester zu festgelegten Terminen.
§ 3 Betreuer und Gutachter
(1) Als Betreuerinnen und Betreuer
können Professorinnen, Professoren oder Habilitierte wirken, die der Fakultät
angehören oder bei Aufnahme der Arbeit an der Dissertation angehörten. Weitere
infrage kommende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können nach
Einzelfallprüfung und einem entsprechenden Beschluss durch den Erweiterten
Fakultätsrat zur Betreuung von Dissertationen berechtigt werden.
(2) Aufgabe der Betreuerin oder des
Betreuers ist die Festlegung des Dissertationsthemas in Absprache mit der
Doktorandin oder dem Doktoranden sowie die fachliche Beratung und Unterstützung
bei der Anfertigung der Dissertation.
(3) Ist eine Dissertation nicht an der
Universität Potsdam betreut worden, kann ein Promotionsverfahren beantragt
werden, falls eine die entsprechende Wissenschaftsdisziplin nach Absatz 1
vertretende Hochschullehrerin oder ein vertretender Hochschullehrer der Fakultät
die Eröffnung des Verfahrens empfiehlt. Diese Hochschullehrerin oder dieser
Hochschullehrer ist Gutachterin oder Gutachter.
(4) Die Betreuerin oder der Betreuer
schlägt unter Mitwirkung der Doktorandin bzw. des Doktoranden vier
Gutachterinnen und/oder Gutachter, davon mindestens zwei externe Gutachterinnen
und/oder Gutachter sowie weitere Mitglieder der Prüfungskommission vor. Externe
Gutachter/innen sind solche, die nicht der Universität Potsdam und nicht einer
in dem Fach eng kooperierenden Einrichtung angehören. Aufgabe der Gutachterinnen
und/oder Gutachter ist die Beurteilung und Bewertung der Dissertation.
(5) Der Promotionsausschuss bestellt
drei für das Fach ausgewiesene Professorinnen, Professoren oder Habilitierte zu
Gutachterinnen und/oder Gutachtern, darunter die Betreuerin oder den Betreuer
der Arbeit sowie mindestens eine externe Gutachterin oder einen externen
Gutachter. In begründeten Einzelfällen reicht auch die Promotion in einem
einschlägigen Fachgebiet für die Gutachtertätigkeit aus. Soll der akademische
Grad Dr.-Ing. erworben werden, so müssen mindestens zwei Gutachterinnen oder
Gutachter - darunter mindestens eine externe Gutachterin oder ein externer
Gutachter - diesen Titel führen oder ein ingenieurwissenschaftliches Fach in
Lehre und Forschung vertreten. Gemäß § 10 Abs. 3 können zusätzliche Gutachter
benannt werden.
§ 4 Prüfungskommission
(1) Die Mitglieder der
Prüfungskommission sind in der Regel Professorinnen, Professoren oder
Habilitierte. In begründeten Einzelfällen reicht auch die Promotion in einem
einschlägigen Fachgebiet zur Mitgliedschaft aus. Die Prüfungskommission wird
geleitet von einer Professorin oder einem Professor der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, die oder der vom
Promotionsausschuss benannt wird. Die Leitung darf nicht durch eine Gutachterin
oder einen Gutachter wahrgenommen werden. Außerdem gehören ihr an:
a) die Gutachterinnen und die
Gutachter,
b) mindestens zwei Vertreterinnen oder
Vertreter des fachlich zuständigen Instituts; ist dies nicht möglich, können
Vertreterinnen oder Vertreter fachlich benachbarter Institute benannt werden,
c) mindestens eine weitere Vertreterin
oder ein weiterer Vertreter der Fakultät aus einem anderen Fach.
Soll der akademische Grad Dr.-Ing.
erworben werden, so soll die Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission, die
den Titel Dr.-Ing. führen oder in der Lehre ein ingenieurwissenschaftliches Fach
vertreten, maximal um eins kleiner sein als die Anzahl der übrigen Mitglieder.
(2) Aufgabe der Prüfungskommission ist
es, auf der Grundlage der eingegangenen Gutachten eine Disputation
durchzuführen, die Promotionsleistung in ihrer Gesamtheit zu bewerten und das
Ergebnis dem Promotionsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für
eine Promotion
(1) Die Doktorandin oder der Doktorand
soll bereits bei der Vereinbarung des Dissertationsthemas mit der Betreuerin
oder dem Betreuer einen deutschen Hochschulabschluss in Form eines Diploms,
eines Masterabschlusses, eines Magisterabschlusses mit dem Hauptfach und der
Abschlussarbeit in der gewählten Wissenschaftsdisziplin oder eines Zeugnisses
der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe II) für ein
Fach der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vorweisen, das sich der
Wissenschaftsdisziplin zuordnen lässt, in der die Promotion nach § 1 angestrebt
wird. Doktorandinnen und Doktoranden mit dem Hochschulabschluss für das Lehramt
sollen ihre wissenschaftliche Hausarbeit auf dem Fachgebiet der Dissertation
angefertigt haben. An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erworbene
gleichwertige Abschlüsse werden anerkannt. Bestehen Zweifel an der
Gleichwertigkeit, ist über das Akademische Auslandsamt der Universität Potsdam
eine Auskunft bei den zuständigen Stellen einzuholen. Der deutsche
Hochschulabschluss soll in der Regel mindestens mit dem Prädikat „Gut“ bewertet
sein. Bei ausländischen Abschlüssen sollte ein äquivalentes Prädikat vorliegen.
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten
Hochschulabschlüsse in einem anderen Fach oder andere Hochschulabschlüsse vor,
so holt der Promotionsausschuss bei der Geschäftsführenden Leiterin oder dem
Geschäftsführenden Leiter des fachlich zuständigen Instituts eine Stellungnahme
darüber ein, ob die fachlichen Voraussetzungen als gleichwertig zu den in Absatz
1 formulierten Voraussetzungen zu betrachten oder die Gleichwertigkeit durch
Erbringen zusätzlicher Leistungen, die in qualitativer und quantitativer
Hinsicht schriftlich festzulegen sind, hergestellt werden kann. Diese
Stellungnahme bedarf der Bestätigung durch den Promotionsausschuss.
(3) Besonders befähigte
Fachhochschulabsolventinnen oder Fachhochschulabsolventen können zur Promotion
zugelassen werden. Die Festlegungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. Die
Betreuung einer Dissertation durch eine Professorin oder einen Professor einer
Fachhochschule wird zwischen der Universität Potsdam und der Fachhochschule im
Einzelfall geregelt.
(4) Wer an der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
promovieren will und nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, muss sich für die Dauer des
Promotionsstudiums als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der
Universität Potsdam einschreiben und mindestens ein Semester lang an
Doktorandenseminaren oder äquivalenten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis im
zuständigen Institut teilnehmen. Der Leistungsnachweis ist Voraussetzung für die
Zulassung zum Promotionsverfahren. Begründete Ausnahmen können auf Antrag durch
den Promotionsausschuss beschlossen werden. Erfahrungen in der Lehre sollen
nachgewiesen werden.
(5) Für die Verleihung des akademischen
Grades Dr.-Ing. ist Voraussetzung, dass die Dissertation eine
ingenieurwissenschaftliche Fragestellung zum Gegenstand hat.
§ 6 Binationale Promotion
Die sich aus dieser Ordnung ergebenden
Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch
Anwendung auf binationale Promotionen. In dem für jede Doktorandin und jeden
Doktoranden einzeln abzuschließenden Kooperationsvertrag über ein gemeinsames
Promotionsverfahren zwischen der Universität Potsdam und einer ausländischen
Hochschule können im Einzelfall Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit das
besondere Verfahren einer binationalen Promotion dies erforderlich macht. Alle
Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Erweiterten Fakultätsrates. Der
Promotionsausschuss gibt hierfür eine Empfehlung auf Antrag der beiden Betreuer.
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation muss
- einen Fortschritt der
wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung erbringen,
- die verwendeten Methoden zur Lösung
der Aufgaben in nachvollziehbarer Weise beschreiben,
- die Resultate klar darstellen sowie
im Zusammenhang mit dem relevanten gegenwärtigen Kenntnisstand interpretieren
und diskutieren,
- eine vollständige Dokumentation der
in der Arbeit verwendeten wissenschaftlichen Literatur und Hilfsmittel
enthalten.
(2) Die Dissertation soll einen Umfang
von 100 Seiten DIN A4 nicht überschreiten und in deutscher oder in englischer
Sprache abgefasst sein. Eine andere Sprache wird auf Antrag zugelassen, wenn die
Gutachterinnen und/oder Gutachter die Beurteilung einer solchen Arbeit
übernehmen.
§ 8 Disputation
(1) Die Disputation setzt sich aus einem
30-minütigen Vortrag und einer Befragung der Doktorandin oder des Doktoranden,
die 60 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Im Vortrag werden das
wissenschaftliche Problem der Dissertation, der methodische Lösungsansatz, die
wichtigsten Resultate der Arbeit und ihre Einordnung in den aktuellen
Kenntnisstand erläutert. Die anschließende Befragung zur Dissertation und zum
wissenschaftlichen Umfeld muss zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand
ihr bzw. sein Thema auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse ihres bzw. seines
Fachgebietes, der relevanten Literatur und Methodik bearbeitet hat. Eine andere
als die deutsche oder englische Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn
der Promotionsausschuss und die Prüfungskommission dem zustimmen.
(2) Für die Disputation ist die
Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern der Prüfungskommission, darunter
einer Gutachterin oder eines Gutachters, erforderlich.
§ 9 Antragstellung
(1) Anträge auf Eröffnung des
Promotionsverfahrens sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Promotionsausschusses bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses zu
stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. vier Exemplare der Dissertation,
2. dreißig Exemplare einer
wissenschaftlichen Zusammenfassung,
3. ein tabellarischer Lebenslauf, der
insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt,
4. eine Liste der veröffentlichten
oder zur Publikation angenommenen Manuskripte oder anderer wissenschaftlicher
Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen, Rezensionen,
5. eine beglaubigte Kopie des
Abschlusszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1,
6. der Nachweis der Erfüllung evtl.
erteilter Auflagen nach § 5 Abs. 2,
7. eine Erklärung, dass die Arbeit
bisher an keiner anderen Hochschule eingereicht worden ist sowie selbständig
und ausschließlich mit den angegebenen Mitteln angefertigt wurde,
8. ein polizeiliches Führungszeugnis,
falls die Bewerberin oder der Bewerber länger als drei Monate exmatrikuliert
war und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht,
9. ein Exemplar einer
allgemeinverständlichen Zusammenfassung in deutscher Sprache,
10. bei einer binationalen Promotion
der vom Erweiterten Fakultätsrat bestätigte Kooperationsvertrag über ein
gemeinsames Promotionsvorhaben zwischen der Universität Potsdam und der
ausländischen Partneruniversität sowie der diesbezügliche Antrag der beiden
Betreuer.
11. Nachweis der Einschreibung als
Promotionsstudent
(2) Der Promotionsausschuss soll über
die Eröffnung des Promotionsverfahrens in der nächst folgenden Sitzung
entscheiden, wenn der Antrag wenigstens zehn Tage zuvor unter Abgabe der
Unterlagen gestellt wurde.
(3) Die Entscheidung wird der
Doktorandin oder dem Doktoranden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist mit einer
Begründung zu versehen.
(4) Den Gutachterinnen und/oder den
Gutachtern wird je ein Exemplar der Dissertation und der wissenschaftlichen
Zusammenfassung, den Mitgliedern der Prüfungskommission und des
Promotionsausschusses jeweils ein Exemplar der wissenschaftlichen
Zusammenfassung zugesandt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens mit
dem Thema wird allen Instituten der Fakultät zugänglich gemacht. Jeweils ein
Exemplar der Dissertation und der wissenschaftlichen Zusammenfassung werden 2
Wochen vor dem Disputationstermin bis einen Tag davor in der Geschäftsstelle des
Promotionsausschusses öffentlich ausgelegt. Das Ausliegen der Arbeit wird allen
Instituten der Fakultät mit der Einladung zur Disputation bekannt gegeben.
(5) Alle Professorinnen, alle
Professoren und Habilitierten der Fakultät haben das Recht, bis zum Ende der
Auslage Einwendungen gegen die Arbeit schriftlich beim Promotionsausschuss
vorzubringen.
§ 10 Gutachten und Bewertung
(1) Die Gutachterinnen und/oder die
Gutachter legen innerhalb einer Frist von in der Regel vier Wochen unabhängig
voneinander dar, inwieweit die in § 7 Abs. 1 formulierten Anforderungen an eine
Dissertation erfüllt sind. Sie empfehlen begründet die Annahme, eine
Überarbeitung oder die Ablehnung der Dissertation. Bei Empfehlung der Annahme
wird auf einem gesonderten Blatt eine Bewertung für die Dissertation erteilt.
Als Bewertungen können vergeben werden:
- magna cum laude (sehr gut)
- cum laude (gut)
- rite (genügend).
Die Gutachter werden aufgefordert,
explizit anzugeben, wenn sie die Arbeit als herausragende Dissertation ansehen.
(2) Falls ein Gutachten nicht fristgemäß
eintrifft, entscheidet der Promotionsausschuss darüber, ob eine
Fristverlängerung zu vereinbaren oder eine andere Gutachterin oder ein anderer
Gutachter zu bestellen ist.
(3) Lehnen mindestens zwei
Gutachterinnen und/oder Gutachter die Dissertation ab, ist das
Promotionsverfahren erfolglos beendet. Empfiehlt nur eine Gutachterin oder ein
Gutachter die Ablehnung so wird von der Prüfungskommission über den
Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter
bestellt. Verlangt eine Gutachterin und/oder ein Gutachter Änderungen, so wird
der Doktorandin oder dem Doktoranden Gelegenheit zur Änderung gegeben.
Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Gutachterinnen und/oder Gutachter. Die
Prüfungskommission entscheidet auch über etwaige Einwendungen nach § 9 Abs. 5.
Diese Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der Zustimmung durch den
Promotionsausschuss. Ein Exemplar einer abgelehnten Arbeit verbleibt mit den
Gutachten bei der Universität. Doktorandinnen oder Doktoranden, deren Arbeit
abgelehnt worden ist, können frühestens nach einem Jahr mit einer weiteren oder
der wesentlich veränderten Arbeit die erneute Zulassung beantragen.
(4) Haben drei Gutachterinnen und/oder
Gutachter die Dissertation positiv bewertet und gibt es keine Einwände nach § 9
Abs. 5, so ist die Dissertation angenommen.
§ 11 Disputation und Bewertung
(1) Die Prüfungskommission legt Zeit und
Ort für die Disputation fest und gibt dies mindestens 14 Tage lang
hochschulöffentlich unter Angabe des Themas der Dissertation bekannt. Die oder
der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt die Doktorandin oder den Doktoranden
und die Mitglieder der Prüfungskommission zu der Disputation ein und benennt
eine Protokollantin oder einen Protokollanten. Alle Mitglieder der
Prüfungskommission und des Promotionsausschusses haben das Recht zur
Einsichtnahme in die Gutachten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat dieses
Recht mit Ausnahme der Einsicht in das Blatt mit dem Bewertungsvorschlag.
(2) Der oder die Vorsitzende der
Prüfungskommission eröffnet die Disputation mit der Vorstellung der
Prüfungskommission und des wissenschaftlichen Werdegangs der Doktorandin oder
des Doktoranden. Die Befragung erfolgt zunächst ausschließlich durch die
Mitglieder der Prüfungskommission. Anschließend können Fragen durch die übrigen
Anwesenden von der oder dem Vorsitzenden zugelassen werden.
(3) Die Prüfungskommission setzt sich
unmittelbar im Anschluss an die Disputation unter Ausschluss der Öffentlichkeit
zusammen, um die Promotionsleistung zu beurteilen. Bewertet werden die Qualität
des Vortrags, die Befähigung zur Auseinandersetzung mit den Fragen und
kritischen Einwänden und der dargelegte Kenntnisstand. Anschließend findet eine
mündliche Begründung der Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission
statt. Als nicht bestanden gilt die Disputation, wenn mindestens zwei Mitglieder
der Prüfungskommission den Vortrag oder die Befragung mit nicht ausreichend
bewerten. Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden. Wird
diese Wiederholung nicht bestanden, so ist das Promotionsverfahren erfolglos
beendet.
(4) Das Prädikat für die
Promotionsleistung (summa cum laude, magna cum laude, cum laude, rite) wird von
der Prüfungskommission festgelegt. Diese bestimmt unter Berücksichtigung der
Gutachtermeinung und der Bewertung der Disputation das Abschlussprädikat. Dabei
kann die Kommission höchstens um ein Prädikat vom ermittelten Gutachtervotum
abweichen. Bei Abweichungen muss die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
der Prüfungskommission zustimmen. Das Prädikat “summa cum laude” kann nur
erteilt werden, wenn alle drei Gutachterinnen und/oder Gutachter die
Dissertation mit magna cum laude bewertet haben, mindestens ein Gutachter bzw.
eine Gutachterin, der bzw. die nicht direkter Betreuer bzw. direkte Betreuerin
der Arbeit ist, die Arbeit als herausragend eingeschätzt hat und die
Prüfungskommission dem entsprechenden Antrag eines Mitgliedes mit höchstens
einer Gegenstimme zustimmt.
(5) Im Anschluss an die nichtöffentliche
Beratung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bei bestandener
Prüfung der Doktorandin oder dem Doktoranden die Prädikate der drei
Gutachterinnen und/oder Gutachter für die Dissertation (ohne namentliche
Zuordnung) und den Vorschlag für das Prädikat für die Gesamtleistung bekannt.
Sie oder er weist darauf hin, dass diese Bewertungen einer Bestätigung durch den
Promotionsausschuss bedürfen und dass der Doktorgrad erst geführt werden darf,
wenn nach Veröffentlichung der Dissertation die schriftliche Bestätigung nach §
12 erfolgt ist.
§ 12 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Als Veröffentlichung der
Dissertation gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren bei der
Geschäftsstelle des Promotionsausschusses. Dies muss innerhalb von 12 Wochen
nach der Disputation geschehen und ist Voraussetzung dafür, dass die
schriftliche Erlaubnis zur Führung des akademischen Grades Dr. rer. nat. oder
Dr.-Ing. erteilt wird.
(2) Als Veröffentlichung gilt auch die
Übergabe von vier vollständigen Exemplaren, die auf altersbeständigem, holz- und
säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und einer
elektronischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der
Universitätsbibliothek abzustimmen sind. Die Publikation muss ein Abstract in
deutscher und englischer Sprache enthalten. Die Doktorandin oder der Doktorand
hat der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam, der Deutschen Bibliothek
in Frankfurt am Main/Leipzig (DDB) und ggf. der Sondersammelgebietsbibliothek
der DFG das Recht zu übertragen, die elektronische Version in Datennetzen zu
veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen
Dissertation entspricht. Die Universitätsbibliothek überprüft die abgelieferte
Version auf Lesbarkeit und Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die
Abgabe von Dateien, die den Vorgaben hinsichtlich des Dateiformats und der
Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung.
§ 13 Promotionsurkunde
Die erfolgreiche Promotion wird durch
eine Urkunde in deutscher Sprache dokumentiert. Aus der Urkunde muss ersichtlich
sein:
- Name der Universität und der
Fakultät,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort der Promovierten oder des Promovierten,
- verliehener Doktorgrad,
- Wissenschaftsdisziplin,
- Thema der Dissertation,
- Prädikat,
- Ort der Ausstellung, Datum (Datum
der Disputation),
- Unterschrift der Dekanin oder des
Dekans und der oder des Vorsitzenden des Fakultätsrates.
§ 14 Ungültigkeitserklärung und
Entziehung