Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Nr. 7 vom 05. September 2003 - 12. Jahrgang S. 87

Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Internationale Beziehungen vom 16. April 2003

Aufgrund von § 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), und von § 18 Abs. 2 der Hochschulvergabeverordnung vom 20. November 2000, geändert durch Verordnung vom 25. April 2001, hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität am 16. April 2003 folgende Zulassungsordnung für den gemeinsam mit der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführten Master-Studiengang Internationale Beziehungen der Universität Potsdam erlassen:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Zulassungsordnung regelt Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für den Master-Studiengang Internationale Beziehungen an der Universität Potsdam, der gemeinsam mit der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt wird.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen sind:
(a) ein Bachelor- oder ein gleichwertiger berufsqualifizierender Abschluss des Studiums in einem für das Studium im Master-Studiengang Internationale Beziehungen wesentlichen Fach an einer Universität oder einer nach Landesrecht gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder der Nachweis eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses;
(b) der Nachweis von Englischkenntnissen entsprechend dem Cambridge Certificate of Proficiency oder der Nachweis gleichwertiger Englischkenntnisse;
(c) bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, der Nachweis von Deutschkenntnissen durch Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.

(2) An die Stelle von Abs. 1 Buchstabe (a) können durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bachelor of Arts (B.A.) gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang treten, die in einem Studium von mindestens drei Jahren Dauer erbracht wurden.

(3) Die in Abs. 1 geforderten Nachweise sind jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Bewerbungsunterlagen müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist in der vorgeschriebenen Form vollständig bei den für die Zulassung zuständigen Stellen vorliegen.

3 Zulassungskommission
(1) Für den Master-Studiengang Internationale Beziehungen setzt der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät eine Zulassungskommission ein, bestehend aus zwei Professoren/Professorinnen, einem/einer akademischen Mitarbeiter/in und einem/einer Studierenden des Studiengangs. Die Zulassungskommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät kann bestimmen, dass die Funktionen der Zulassungskommission von dem für diesen Studiengang eingesetzten Prüfungsausschuss wahrgenommen werden.

(2) Die Zulassungskommission entscheidet über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2. Sie schlägt dem Rektor oder der Rektorin die für eine Zulassung zum Master-Studiengang Internationale Beziehungen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vor.

(3) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber die Zahl der festgesetzten Studienplätze, erstellt die Zulassungskommission eine Rangfolge. Die Festlegung der Rangfolge erfolgt insbesondere nach folgenden Kriterien, für die gegebenenfalls entsprechende schriftliche Nachweise einzureichen sind:
(a) Noten der bisherigen akademischen Abschlüsse und Leistungen,
(b) Bis zu zwei Referenzschreiben,
(c) Ein Motivationsschreiben,
(d) Bisherige relevante Berufs- und Praxistätigkeiten,
(e) Auslandserfahrung im Studium.

(4) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

§ 4 Studienplätze
(1) Die Zahl der für den Master-Studiengang Internationale Beziehungen zur Verfügung stehenden Studienplätze wird für jeden Zulassungstermin vom Rektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden des für diesen Studiengang einzurichtenden Prüfungsausschusses und dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät festgesetzt. Ist ein gemeinsames Lenkungsgremium für diesen Studiengang zusammen mit den an dessen Durchführung beteiligten Partner-Universitäten eingerichtet, kann dieses eine Empfehlung für die Höchstzahl der zuzulassenden Studierenden und deren Verteilung auf die Partner-Universitäten geben.

(2) Ist zu erwarten, dass nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden können, wird entsprechend § 27 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfahren.

§ 5 Zulassungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zum Master-Studiengang Internationale Beziehungen trifft der Rektor oder die Rektorin nach Maßgabe von §§ 2 und 3. Die Entscheidung erfolgt auf Vorschlag der Zulassungskommission (§ 3 Abs. 2).

(2) Die Zulassung erfolgt jeweils zum Wintersemester.

§ 6 Bescheide
(1) Zugelassene Bewerber oder Bewerberinnen erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz nach Maßgabe der gemäß § 3 Abs. 3 aufgestellten Rangfolge neu vergeben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgewählt wurden, erhalten einen Ablehnungsbescheid.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


[ Zurück ]

© 2003 Universität Potsdam / Rektorat
[ Letzte Aktualisierung: 05. September 2003 / N. Mohaupt ]