Aufgrund von § 74 Abs. 1 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), und von § 18
Abs. 2 der Hochschulvergabeverordnung vom 20. November 2000, geändert durch
Verordnung vom 25. April 2001, hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität am 16. April 2003 folgende
Zulassungsordnung für den gemeinsam mit der Freien Universität Berlin und der
Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführten Master-Studiengang Internationale
Beziehungen der Universität Potsdam erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Zulassungsordnung regelt
Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für den Master-Studiengang
Internationale Beziehungen an der Universität Potsdam, der gemeinsam mit der
Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt
wird.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen sind:
(a) ein Bachelor- oder ein gleichwertiger berufsqualifizierender Abschluss des
Studiums in einem für das Studium im Master-Studiengang Internationale
Beziehungen wesentlichen Fach an einer Universität oder einer nach Landesrecht
gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder
der Nachweis eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses;
(b) der Nachweis von Englischkenntnissen
entsprechend dem Cambridge Certificate of Proficiency oder der Nachweis
gleichwertiger Englischkenntnisse;
(c) bei Bewerberinnen und Bewerbern,
deren Muttersprache nicht Deutsch ist, der Nachweis von Deutschkenntnissen durch
Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder
gleichwertige Nachweise.
(2) An die Stelle von Abs. 1 Buchstabe
(a) können durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bachelor of Arts (B.A.)
gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang
treten, die in einem Studium von mindestens drei Jahren Dauer erbracht wurden.
(3) Die in Abs. 1 geforderten Nachweise sind
jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die
Bewerbungsunterlagen müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist in der
vorgeschriebenen Form vollständig bei den für die Zulassung zuständigen Stellen
vorliegen.
3 Zulassungskommission
(1) Für den Master-Studiengang Internationale
Beziehungen setzt der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Fakultät eine Zulassungskommission ein, bestehend aus zwei
Professoren/Professorinnen, einem/einer akademischen Mitarbeiter/in und
einem/einer Studierenden des Studiengangs. Die Zulassungskommission wählt eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den
Ausschlag. Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Fakultät kann bestimmen, dass die Funktionen der Zulassungskommission von dem
für diesen Studiengang eingesetzten Prüfungsausschuss wahrgenommen werden.
(2) Die Zulassungskommission entscheidet
über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2. Sie schlägt dem Rektor
oder der Rektorin die für eine Zulassung zum Master-Studiengang Internationale
Beziehungen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vor.
(3) Übersteigt die Zahl der geeigneten
Bewerberinnen oder Bewerber die Zahl der festgesetzten Studienplätze, erstellt
die Zulassungskommission eine Rangfolge. Die Festlegung der Rangfolge erfolgt
insbesondere nach folgenden Kriterien, für die gegebenenfalls entsprechende
schriftliche Nachweise einzureichen sind:
(a) Noten der bisherigen akademischen
Abschlüsse und Leistungen,
(b) Bis zu zwei Referenzschreiben,
(c) Ein Motivationsschreiben,
(d) Bisherige relevante Berufs- und Praxistätigkeiten,
(e) Auslandserfahrung im Studium.
(4) Bei Ranggleichheit entscheidet das
Los.
§ 4 Studienplätze
(1) Die Zahl der für den Master-Studiengang
Internationale Beziehungen zur Verfügung stehenden Studienplätze wird für jeden
Zulassungstermin vom Rektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden des für diesen
Studiengang einzurichtenden Prüfungsausschusses und dem Fakultätsrat der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät festgesetzt. Ist ein
gemeinsames Lenkungsgremium für diesen Studiengang zusammen mit den an dessen
Durchführung beteiligten Partner-Universitäten eingerichtet, kann dieses eine
Empfehlung für die Höchstzahl der zuzulassenden Studierenden und deren
Verteilung auf die Partner-Universitäten geben.
(2) Ist zu erwarten, dass nicht alle
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden können, wird entsprechend § 27 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfahren.
§ 5 Zulassungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
zum Master-Studiengang Internationale Beziehungen trifft der Rektor oder die
Rektorin nach Maßgabe von §§ 2 und 3. Die Entscheidung erfolgt auf Vorschlag der
Zulassungskommission (§ 3 Abs. 2).
(2) Die Zulassung erfolgt jeweils zum
Wintersemester.
§ 6 Bescheide
(1) Zugelassene Bewerber oder Bewerberinnen
erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme
des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung
dieser Frist wird der Studienplatz nach Maßgabe der gemäß § 3 Abs. 3
aufgestellten Rangfolge neu vergeben.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die
nicht ausgewählt wurden, erhalten einen Ablehnungsbescheid.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in
Kraft.