Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), hat der
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät am 11. April 2002 folgende
Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Besonderen Prüfungsbestimmungen für
das Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen vom 04. Mai 1995 (AmBek. UP 1997
S. 74) werden wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„ Die Zwischenprüfung besteht aus
folgenden Teilprüfungen:
a) einer ca. 15-minütigen mündlichen
Prüfung zu Schwerpunktthemen aus einem der drei Bereiche: Sprach- oder
Literatur- oder Kulturwissenschaft
b) im 78 /(80) SWS-Fach: einer
180-minütigen Klausur zu Schwerpunktthemen aus den zwei Bereichen, die für
die mündliche Prüfung nicht gewählt werden: Sprach- und
Literaturwissenschaft oder Sprach- und Kulturwissenschaft oder Literatur-
und Kulturwissenschaft im 581 u. 3
(60) oder 502 SWS-Fach: einer 120-minütigen Klausur zu
Schwerpunktthemen aus den zwei Bereichen, die für die mündliche Prüfung
nicht gewählt werden:
Sprach- und Literaturwissenschaft
oder Sprach- und Kulturwissenschaft oder Literatur- und Kulturwissenschaft“.
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in
Kraft.