Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Nr. 3 vom 26. Juni 2002 - 11. Jahrgang S. 72

Erste Satzung zur Änderung der Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach

Englisch in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam vom

11. April 2002

Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät am 11. April 2002 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen vom 04. Mai 1995 (AmBek. UP 1997 S. 74) werden wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„ Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:

a) einer ca. 15-minütigen mündlichen Prüfung zu Schwerpunktthemen aus einem der drei Bereiche: Sprach- oder Literatur- oder Kulturwissenschaft

b) im 78 /(80) SWS-Fach: einer 180-minütigen Klausur zu Schwerpunktthemen aus den zwei Bereichen, die für die mündliche Prüfung nicht gewählt werden: Sprach- und Literaturwissenschaft oder Sprach- und Kulturwissenschaft oder Literatur- und Kulturwissenschaft im 581 u. 3 (60) oder 502 SWS-Fach: einer 120-minütigen Klausur zu Schwerpunktthemen aus den zwei Bereichen, die für die mündliche Prüfung nicht gewählt werden:

Sprach- und Literaturwissenschaft oder Sprach- und Kulturwissenschaft oder Literatur- und Kulturwissenschaft“.

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

[1] Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 12. April 2002

[2] vgl. § 28 (1), 1. u. 2. der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (LPO) vom 31. Juli 2001

[3] vgl. § 23 (1), 1. u. 2. der LPO


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[ Letzte Aktualisierung: 16. August 2002 / M.Krüger ]