Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Nr. 8 vom 28. Dezember 2001 - 10. Jahrgang     S. 171
Promotionsordnung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam vom 11. Oktober 2001
Gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. S. 156) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung erlassen1:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Promotionsrecht
§ 2 Promotionsausschuss
§ 3 Annahme als Doktorand / Doktorandin, Zulassung zum Promotionsstudium
§ 4 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 6 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren
§ 7 Dissertation
§ 8 Prüfungskommission
§ 9 Begutachtung der Dissertation
§ 10 Entscheidung über die Dissertation
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Ermittlung der Promotionsleistung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
§ 14 Publikationsformen
§ 15 Ablieferungspflicht
§ 16 Vollzug der Promotion
§ 17 Ungültigkeit der Promotion
§ 18 Entziehung des Doktorgrades
§ 19 Ehrenpromotion
§ 20 Öffnungsklausel
§ 21 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Anhang

§ 1 Promotionsrecht

(1) Die Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation oder einer gleichwertigen Leistung im Sinne von § 7 Abs. 4 und einer bestandenen mündlichen Prüfung den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.).

(2) Die Promotionsfächer der Humanwissenschaftlichen Fakultät sind im Anhang aufgeführt.

§ 2 Promotionsausschuss

(1) Der Promotionsausschuss ist für die Prüfung der Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion sowie für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständig.

(2) Der Promotionsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Humanwissenschaftlichen Fakultät, die promoviert sein müssen, und wird vom Fakultätsrat gewählt. Vier der Mitglieder müssen eine Professur innehaben oder habilitiert sein, das fünfte Mitglied ist Mitglied der Universität im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4-7 der Grundordnung der Hochschule. Es muss promoviert sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt.

(3) Der Promotionsausschuss überträgt einem Mitglied den Vorsitz. Dieses Mitglied muss eine Professur innehaben oder habilitiert sein. Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses und kann von diesem das Recht übertragen bekommen, weitere Entscheidungen zu treffen. Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 3  Annahme als Doktorand /Doktorandin

(1) Vor einer Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 4) kann ein Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin gestellt werden. Der Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.

(2) Voraussetzungen für die Annahme sind:

  1. ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mind. acht Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Magister, Master, Diplom) bzw. einem entsprechenden berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. Staatsexamen). Eine Promotion in Psychologie setzt ein Diplom oder Diplomäquivalent im Fach voraus.
  2. darüber hinaus eine ausreichende Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache in Wort und Schrift.

(3) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit Fachvertretern. Der Fakultätsrat kann durch Beschluss die Gleichwertigkeit spezifischer ausländischer Bildungsabschlüsse feststellen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

  1. der Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 2;
  2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitszieles, oder der Antrag auf Zuteilung eines Dissertationsthemas;
  3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person, dass sie die Betreuung übernimmt, oder einen Antrag auf Beiordnung einer betreuenden Person. Deren Einverständnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses eingeholt. Ist die vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis einer anderen zur Betreuung berechtigten Person eingeholt werden.

(5) Zur Betreuung berechtigt sind Mitglieder der Fakultät, die eine Professur innehaben oder habilitiert sind. Aus Altersgründen ausgeschiedene Mitglieder der Fakultät verlieren das Betreuungsrecht nicht.

(6) Die Annahme als Doktorand/Doktorandin erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuss; eine Ablehnung des Antrages bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, der Bewerber die Voraussetzung gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.

(7) Über die Bestimmungen in Absatz 2 hinausgehend können Personen als Doktoranden genommen werden, die ein Hochschulstudium mit einem Mindestprädikat von "gut" mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Bachelor) bzw. entsprechendem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, und für deren angestrebtes Promotionsfach an der Humanwissenschaftlichen Fakultät ein genehmigter Promotionsstudiengang angeboten wird, dessen Prüfungs- und Studienordnung den Erwerb von dem Masergrad äquivalenten Qualifikationen garantieren. Näheres regelt die Studienordnung zum jeweiligen Promotionsstudiengang. Bei Vorliegen einer Promotionsstudienordnung und eines strukturierten Lehrprogramms beträgt die Regeldauer des Promotionsstudiums 3 Jahre bzw. inklusive einem Vorbereitungsjahr 4 Jahre.

(8) Über die Bestimmungen in Absatz 2 hinausgehend können Personen als Doktoranden ins Promotionsstudium aufgenommen werden, die ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit einem Mindestprädikat von "gut" absolviert haben. Diese Zulassung kann von der Auflage abhängig gemacht werden, dass von der Eröffnung des Promotionsverfahrens ergänzende Studienleistungen erfolgreich absolviert werden. Über solche Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss. Der Fakultätsrat kann für die einzelnen Promotionsfächer generelle Regeln über zusätzliche Studienleistungen von Fachhochschulabsolventen bzw. Fachhochschulabsolventinnen erlassen. Bei der Festlegung zusätzlicher Studienleistungen im Einzelfall und als generelle Regelung sollen die fachlich zuständigen Fachhochschulen des Landes gehört werden. Zusätzliche Studienleistungen müssen innerhalb von zwei Semestern erbracht werden können, und dürfen die Erlangung eines Hochschulabschlusses oder gleichwertige Anforderungen nicht umfassen.

§ 4  Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.

  1. eine Erklärung, für welches Fach die Promotion angestrebt wird;
  2. ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt;
  3. der Nachweis über das Vorliegen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand, oder der Nachweis über das Vorliegen der in § 3 Abs. 7 genannten Voraussetzungen und die Erfüllung der in den Ordnungen für den jeweiligen Promotionsstudiengang spezifizierten Anforderungen, oder der Nachweis über das Vorliegen der in § 3 Abs. 8 genannten Voraussetzungen und die Erfüllung der nach § 3 Abs. 8 geforderten zusätzlichen Studienleistungen. Sofern eine Annahme als Doktorand/Doktorandin nach § 3 vorausgegangen ist, ist im Antrag auf die erfolgte Annahme hinzuweisen;
  4. eine Erklärung, ob die beantragende Person an einer anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat;
  5. die Dissertation in vier gebundenen oder gehefteten Kopien;
  6. jeweils eine maximal 10 Seiten umfassende Zusammenfassung der Dissertation mit ihrer Fragestellung und wesentlichen Ergebnissen in deutscher und englischer Sprache. Die antragstellende Person hat zu bestätigen, dass im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Promotionsverfahrens die Fakultät diese Zusammenfassung veröffentlichen kann; 
  7. eine Erklärung, dass die Arbeit selbständig und ohne unzulässige Hilfe Dritter verfasst wurde und bei der Abfassung nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden;
  8. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule zur Begutachtung im Rahmen eines Promotionsverfahrens vorgelegt hat;
  9. eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate verflossen sind;
  10. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.

(3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können beigefügt werden:

  1. eine Erklärung, wer die Dissertation betreut hat;
  2. Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1.

§ 5  Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens soll der Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit seine gemäß § 2 Abs. 3 stimmenberechtigten Mitglieder innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Lehnt der Promotionsausschuss die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat das vorsitzende Mitglied dies der antragstellenden Person unverzüglich mitzuteilen. Der Promotionsausschuss kann den Antrag nur ablehnen, wenn

  1. die in § 4 Abs. 2 genannten Nachweise nicht erbracht werden;
  2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegt hat und dort nicht angenommen worden ist;
  3. eine Begutachtung in der Humanwissenschaftlichen Fakultät aus fachspezifischen Gründen nicht sichergestellt werden kann;
  4. begründete Zweifel an den Wahrhaftigkeit der Erklärungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 vorliegen;
  5. Gründe vorliegen, die nach § 18 zum Entzug des Doktorgrades führen würden.

(3) Über einen Widerspruch gegen eine Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss.

§ 6  Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren

Solange kein Gutachten vorliegt, hat die antragsstellende Person das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.

§ 7  Dissertation

(1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Promotionsfächern der Fakultät behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.

(2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Dissertationen in anderen Sprachen können auf Antrag vom Promotionsausschuss zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist. 

(3) Die Dissertation kann als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht werden.

(4) Anstelle einer Dissertationsschrift können auch mehrere in Alleinautorenschaft publizierte oder zu Publikation eingereichte Schriften als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen (kumulative Promotion). Den eingereichten Schriften ist eine ausführliche Zusammenfassung voranzustellen, die den inhaltlichen Zusammenhang der eingereichten Arbeiten verdeutlicht. 

(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema, den Namen des Verfassers/der Verfasserin, die Angaben "eingereicht bei der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam" und das Jahr der Einreichung nennen.

§ 8  Prüfungskommission

(1) Der Promotionsausschuss bestimmt für jedes Promotionsverfahren eine Prüfungskommission und überträgt einem Mitglied der Kommission den Vorsitz.  Dieses Mitglied muss der Humanwissenschaftlichen Fakultät angehören und eine Professur innehaben oder habilitiert sein.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen eines zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 - 7 der Grundordnung der Hochschule gehört und promoviert sein muss. Die übrigen Mitglieder müssen eine Professur innehaben oder habilitiert sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 9 Abs. 1).

(3) Der Promotionsausschuss kann Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer Hochschulen oder Fachhochschulen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestimmen. Werden Mitglieder anderer Fakultäten oder Hochschulen oder Fachhochschulen für ein Promotionsverfahren in die Prüfungskommission aufgenommen, sie sind sie für dieses promotionsverfahren in den Rechten, die sich aus dieser Promotionsordnung ableiten, den Mitgliedern der Humanwissenschaftlichen Fakultät gleichgestellt.

(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Bestimmung der Person, die Gutachten zur Beurteilung der Dissertation erstatten (vgl. § 9 Abs.1);
  2. die Entscheidung über die Annahme der Dissertation auf der Grundlage der Gutachten;
  3. Die Beurteilung der Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und der mündlichen Prüfung sowie die Festlegung des Gesamturteils.

(5) Die Prüfungskommission tag nichtöffentlich.

§9  Begutachtung der Dissertation

(1) Über die eingereiche Dissertation werden in der Regel zwei Gutachter erstattet. Sofern ein Mitglied der Fakultät die Dissertation im Sinne von § 3 Abs. 5 betreut hat, soll dieses in der Regel ein Gutachter erstatten. Sofern eine solche Betreuung nicht stattgefunden hat, steht der zu promovierenden Person das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der Gutachten erstellen soll. Die Vorgeschlagenen müssen im angestrebten Promotionsfach eine Professur innehaben oder in diesem habilitiert sein. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prüfungskommission vorrangig Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation, di eine Professur innehaben oder habilitiert sind.

(2) Die Gutachten werden unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation begründet empfehlen.

(3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben und zu begründen. Die Bewertungsbezeichnungen lauten:

 magna cum laude eine sehr gute Dissertationsleistung;
 cum laude = eine gute Dissertationsleistung;
 rite = eine angemessene, dissertationswürdige Leistung
 non sufficit = eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung

Für besonders außergewöhnliche und herausragende Leistungen kann zusätzlich die Bewertung summa cum laude = eine besonders herausragende Dissertationsleistung vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist besonders zu begründen.

(4) Wird der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, kann die Prüfungskommission eine andere Person nach Absatz 1 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Betrifft dies das Gutachten der Person, die die Promotion betreut hat, so tritt das Vorschlagsrecht nach Absatz 1 erneut in Kraft.

(5) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat ausgelegt. Auf Antrag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Zur Einsichtnahme berechtigt sind alle Mitglieder der Fakultät, die zur Betreuung von Dissertationen berechtigt sind ()vgl. § 3 Abs. 5). Auf die Auslegung der Dissertation wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gerichtet werden. Sie müssen hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder der Bewertung, begründete klare Empfehlung abgeben. Sie sind zu den Promotionsunterlagen zu nehmen. Einsprüche gegen die Bewertung sind im weiteren Verfahren angemessen zu berücksichtigen; gegebenenfalls können weitere Gutachten eingeholt werden.

(6) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme- oder Ablehnungsem- pfehlung unterscheiden, wenn die Benotungen um mehr als einen Notenwert differieren, oder wenn ein Einspruch eines Kommissionsmitgliedes gegen die Bewertung in den Gutachten vorliegt, muss die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten einholen, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten.

§ 10  Entscheidung über die Dissertation

(1) Während der Vorlesungszeit soll eine Entscheidung über die Dissertation spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bzw. nach Eintreffen der nach der Auslegungsfrist ggf. eingeholten Gutachten erfolgen. Während der vorlesungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen nach den o.g. Terminen getroffen werden.

(2) Über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen (vgl. § 9) mit der Mehrheit der Kommissionsmitglieder in offener Abstimmung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Bewertung der Dissertation erfolgt durch die Prüfungskommission durch offenes Mehrheitsvotum auf der Grundlage der Gutachten und nach gründlicher Aussprache. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen.

Die Bewertungsbezeichnungen lauten:

magna cum laude  = eine sehr gute Dissertationsleistung;
cum laude  = eine gute Dissertationsleistung;
rite  = eine angemessene, dissertationswürdige Leistung;
non sufficit  = eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung.

Für außergewöhnliche und herausragende Leistungen kann die Bewertung summa cum laude = eine besonders herausragende Dissertationsleistung vorgenommen werden. Dies ist nur möglich, wenn alle Gutachten sich für eine solche Bewertung aussprechen, die Entscheidung von der Prüfungskommission einstimmig getroffen wird, und etwaige Einsprüche vom Promotionsausschuss zurückgewiesen wurden.

(4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der Person, die die Promotion anstrebt, vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Die Gutachten und Stellungnahmen zur Dissertation sind mit dem Vermerk der Vertraulichkeit beizufügen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu benachrichtigen.

(5) Eine Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der Person, die die Promotion anstrebt, vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu benachrichtigen. Über einen Widerspruch gegen die Ablehnung einer Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Bei der Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 bei den Prüfungsakten.

§ 11  Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die zu promovierende Person reicht hierzu beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Disputation schriftlich ihre Thesen ein. Diese werden den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Promotionsausschuss zugesandt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme und den entsprechenden Forschungsstand des Promotionsfaches sowie angrenzende Gebiete anderer Fächer.

(2) Die Disputation findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt. Die Prüfung ist hochschulöffentlich mit Ausnahme der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen. Zur Disputation werden auch die Personen schriftlich eingeladen, die Gutachten im Promotionsverfahren erstellt haben, sofern sie nicht bereits Mitglieder der Prüfungskommission sind, sowie die Mitglieder des Promotionsausschusses. Fakultätsöffentlich wird durch Aushang eingeladen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission leitet die wissenschaftliche Aussprache und beauftragt ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission, das Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.

(3) Die Disputation dauert mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Sie findet in deutscher oder englischer Sprache statt. Ausnahmen können auf Antrag der Person, die die Promotion anstrebt, an den Promotionsausschuss zugelassen werden, wenn die Fakultätsöffentlichkeit garantiert werden kann. Einleitend zur wissenschaftlichen Aussprache erläutert der Doktorand/die Doktorandin in 15 Minuten die von ihm/ihr für die Disputation schriftlich vorgelegten Thesen. In der anschließenden freien wissenschaftlichen Aussprache haben zunächst die Mitglieder der Prüfungskommission, die Personen, die die Gutachten erstellt haben, und die Mitglieder des Promotionsausschusses Rederecht. Ein anschließendes weiteres Rederecht kann vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission Mitgliedern der Fakultät gewährt werden.

(4) Unmittelbar nach der Disputation berät die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Disputation und entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die möglichen Bewertungen lauten:

 magna cum laude = eine sehr gute Disputationsleistung;
 cum laude = eine gute Disputationsleistung;
 rite = eine angemessene, disputationswürdige Leistung;
 non sufficit = eine für eine Disputation nicht angemessene Leistung

(5) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.

§12  Ermittlung der Promotionsleistung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Gesamtnote der Promotion fest. Stimmenthaltungen sind nicht gestattet. Bei der Bewertung ist die Dissertationsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. Die Beurteilung der Gesamtwertung wird im Protokoll schriftlich begründet. Die Bewertungen für die Promotionsleistung insgesamt können lauten:

magna cum laude = eine sehr gute Promotionsleistung;
cum laude = eine gute Promotionsleistung;
rite  = eine angemessene Promotionsleistung.

Das Prädikat summa cum laude kann nur vergeben werden, wenn die Dissertation dieses Prädikat aufweist und die mündliche Prüfungsleistung mit magna cum laude bewertet wurde, wobei Einstimmigkeit der Kommission notwendig ist.

(2) Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Promotion teilt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Doktorandin/dem Doktoranden dieses mit. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren.

(3) Das Abschlussprotokoll der Prüfung wird dem Promotionsausschuss zugeleitet.

(4) Der Dekan/die Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Gesamtergebnis enthält. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Titels Dr. phil.

§ 13  Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen (es sei denn, sie ist bereits nach § 7 Abs. 3 vollständig publiziert) und in der in § 15 genannten Exemplarzahl unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist die Genehmigung der zu veröffentlichenden Textfassung einzuholen. Diese wird vom Dekan/von der Dekanin nach Rücksprache mit den Personen, die die Gutachten erstellt haben, erteilt.

(2) Wird nachgewiesen, dass eine Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger gesichert ist (§ 15 Ab. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Verlängerungen möglich.

(3) Werden die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht eingehalten, so erlöschen die Rechte aus den bereits erbrachten Prüfungsleistungen.

(4) Die zu veröffentlichenden Exemplare sollen den Formschriften gemäß § 7 Abs. 5 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch einen gewerblichen Verleger zu veröffentlichende Dissertationen müssen als Dissertation der Universität Potsdam gekennzeichnet sein.

§ 14  Publikationsformen

Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:

  1. Veröffentlichungen als Monographie durch einen gewerblichen Verleger;
  2. Veröffentlichung in einer Zeitschrift;
  3. Veröffentlichung durch den Promovenden/die Promovendin in Druckform, insbesondere Buch- oder Fotodruck;
  4. Veröffentlichung durch den Promovenden/die Promovendin in Form von Mirkofiches; bei Dissertationen, die aus deinem Textteil und einem Tafelteil bestehen: Veröffentlichung des Textteils in Buch- oder Fotodruck, des Tafelteils in Form von Mikrofiches;
  5. Veröffentlichung durch den Promovenden/die Promovendin in Form nicht überschreibbarer elektronischer Speichermedien, die mit Standardgeräten lesbar sind.

§ 15  Ablieferungspflicht

(1) Wird oder ist eine Dissertation durch einen gewerblichen Verleger als Monographie (§ 14 Abs. 1) veröffentlich, sind sechs Exemplare an die Universitätsbibliothek abzuliefern.

(2) Den gemäß Absatz 1 abzuliefernden Dissertationsexemplaren sind Kopien des Originaltitelblattes der Dissertation beizufügen.

(3) Bei Veröffentlichung der Dissertation in Druckform durch den Doktoranden/die Doktorandin selbst (§14 Abs. 3) beträgt die Zahl der abzuliefernden Exemplare 40.

(4) Erfolgt die Veröffentlichung in Form von § 14 Abs. 4 und 5, so sind 5 Exemplare der Dissertation in kopierfähiger Form sowie 40 Kopien im Speichermedium/Mikrofiche abzuliefern.

(5) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß § 14 Nr. 5, so gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.

(6) Zweck der Ablieferung im Falle der Absätze 3 und 5 ist die nichtgewerbliche Verteilung der abgelieferten Exemplare, Mikrofichekopien und anderen Speichermedien durch die Universität Potsdam. Mit der Ablieferung überträgt der Doktorand/die Doktorandin der Universität hierzu das Recht sowie ferner das Recht, zu diesem Zweck weitere Kopien von seiner/ihrer Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Die Universitätsbibliothek ist verpflichtet, nach Erfüllung ihrer Tauschverpflichtungen überschüssige Exemplare bzw. Mirkofichekopien wenigstens vier Jahre lang aufzubewahren.

§ 16  Vollzug der Promotion

(1) Nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 15 wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen.

(2) Die Promotionsurkunde muss enthalten:

  1. den Namen der Universität und der Fakultät
  2. den verliehenen Doktorgrad (Dr. phil.) und das Promotionsfach
  3. den Titel der Dissertation
  4. die Gesamtnote entsprechend § 12
  5. den Namen und Herkunftsort des/der Promovierten
  6. den Namen des Rektors/der Rektorin bzw. des Präsidenten/der Präsidenten sowie  des Dekans/der Dekanin

Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Universität versehen und vom Dekan/von der Dekanin der Fakultät und dem Rektor/der Rektorin bzw. dem Präsidenten/der Präsidentin der Universität Potsdam unterschrieben. Als Tag der Promotion wird der Tag der mündlichen Prüfung genannt. Auf Wunsch kann eine amtliche Übersetzung in englischer Sprache ausgestellt werden.

(3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erlangt der Doktorand/die Doktorandin das Recht, den Titel eines Doktors bzw. einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) zu führen.

(4) Bei der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder als Monographie durch einen  gewerblichen Verleger kann auf Antrag eine vorläufige und befristete Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens ausgestellt werden, die zum Führen des Doktortitels berechtigt, wenn eine Bescheinigung der Zeitschrift über die Annahme der Arbeit zum Druck bzw. ein Verlagsvertrag mit einem gewerblichen Verleger vorgelegt werden kann.

§ 17  Ungültigkeit der Promotion 

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass der Doktorand/die Doktorandin beim Nachweis der Promotionsleistungen über die Voraussetzungen der Promotion getäuscht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen (§ 3) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Dekan/die Dekanin nach Anhörung des Promotionsausschusses die Promotionsleistungen für ungültig erklären.

§ 18  Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.

(2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn der promovierte/die Promovierte

  1. wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad missbraucht wurde.

(3) Über einen Widerspruch gegen die Entziehung des Doktorgrades entscheidet der Dekan/die Dekanin unter Einbeziehung des Promotionsausschusses.

§ 19  Ehrenpromotion

(1) Die Fakultät kann den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) aufgrund von hervorragenden und eigenständigen wissenschaftlichen oder geistig-schöpferischen Leistungen in den Fachgebieten, für die die Fakultät zuständig ist, verleihen. Verdienste, die allein auf einer außerfachlichen Förderung der Wissenschaften beruhen, können nicht durch eine Ehrenpromotion gewürdigt werden.

(2) Eine Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr. phil h.c.) muss von mindestens 3 Mitgliedern der Fakultät, die eine Professur innehaben oder habilitiert sind beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschusse entgegengenommen und durch eine von ihm nach § 8 Abs. 2 benannte Kommission geprüft. Die Kommission erarbeitet eine schriftliche Stellungnahme, die den Mitgliedern der Fakultät, die eine Professur innehaben oder habilitiert sind, zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der Mitglieder der Fakultät, die eine Professur innehaben oder habilitiert sind, wobei schriftliche Voten zulässig sind.

§ 20  Öffnungsklausel

Die Humanwissenschaftliche Fakultät kann durch Beschluss internationaler Kooperationsvereinbarungen der Universität Potsdam zum gemeinsamen Vollzug der Promotionsverfahren beitreten. Falls einzelne Regelungen von Kooperationsverein- barungen dieser Promotionsordnung widersprechen, können durch - Beschluss des Fakultätsrates auf der Basis der abweichenden Regeln Promotionsverfahren durchgeführt werden. In dem Beschluss müssen die für die gemeinsamen Promotionsverfahren aufgehobenen Regelungen einzeln bezeichnet werden.

§ 21  In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Promotionsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 20. November 1997 (AmBek UP 1998 S. 31) außer Kraft.

 

Anhang 

Promotionsfächer der Humanwissenschaftlichen Fakultät

  • Allgemeine Sprachwissenschaft
  • Erziehungswissenschaft
  • Kognitionswissenschaft
  • Musikwissenschaft/Musikpädagogik
  • Psychologie
  • Sonderpädagogik
  • Sportwissenschaft
  • Berufliche Bildung/Arbeitslehre

 

1 Bestätigt mit Schreiben des Rektors vom 23. 11. 2001

 


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[ Letzte Aktualisierung: 14. 02. 2002 / M.Krüger ]