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Gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl.
S. 156) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S.
90), hat der Fakultätsrat der Universität Potsdam folgende
Promotionsordnung erlassen1:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 |
Promotionsrecht |
| § 2 |
Promotionsausschuss |
| § 3 |
Annahme als Doktorand / Doktorandin, Zulassung zum
Promotionsstudium |
| § 4 |
Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens |
| § 5 |
Eröffnung des Promotionsverfahrens |
| § 6 |
Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom
Promotionsverfahren |
| § 7 |
Dissertation |
| § 8 |
Prüfungskommission |
| § 9 |
Begutachtung der Dissertation |
| § 10 |
Entscheidung über die Dissertation |
| § 11 |
Mündliche Prüfung |
| § 12 |
Ermittlung der Promotionsleistung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses |
| § 13 |
Veröffentlichung der Dissertation |
| § 14 |
Publikationsformen |
| § 15 |
Ablieferungspflicht |
| § 16 |
Vollzug der Promotion |
| § 17 |
Ungültigkeit der Promotion |
| § 18 |
Entziehung des Doktorgrades |
| § 19 |
Ehrenpromotion |
| § 20 |
Öffnungsklausel |
| § 21 |
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten |
Anhang
§ 1 Promotionsrecht
(1) Die Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam
verleiht aufgrund einer Dissertation oder einer gleichwertigen Leistung im
Sinne von § 7 Abs. 4 und einer bestandenen mündlichen Prüfung den Grad
eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.).
(2) Die Promotionsfächer der Humanwissenschaftlichen Fakultät sind im
Anhang aufgeführt.
§ 2 Promotionsausschuss
(1) Der Promotionsausschuss ist für die Prüfung der Voraussetzungen zur
Zulassung zur Promotion sowie für die Durchführung des
Promotionsverfahrens zuständig.
(2) Der Promotionsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der
Humanwissenschaftlichen Fakultät, die promoviert sein müssen, und wird vom
Fakultätsrat gewählt. Vier der Mitglieder müssen eine Professur innehaben
oder habilitiert sein, das fünfte Mitglied ist Mitglied der Universität im
Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4-7 der Grundordnung der Hochschule. Es muss
promoviert sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt.
(3) Der Promotionsausschuss überträgt einem Mitglied den Vorsitz.
Dieses Mitglied muss eine Professur innehaben oder habilitiert sein. Das
vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte des
Promotionsausschusses und kann von diesem das Recht übertragen bekommen,
weitere Entscheidungen zu treffen. Die Amtszeit der Mitglieder des
Promotionsausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 3 Annahme als Doktorand /Doktorandin
(1) Vor einer Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 4) kann ein Antrag
auf Annahme als Doktorand/Doktorandin gestellt werden. Der Antrag auf
Annahme als Doktorand/Doktorandin ist schriftlich an das vorsitzende
Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Voraussetzungen für die Annahme sind:
- ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder
gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mind. acht
Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Magister, Master,
Diplom) bzw. einem entsprechenden berufsqualifizierenden Abschluss (z.
B. Staatsexamen). Eine Promotion in Psychologie setzt ein Diplom oder
Diplomäquivalent im Fach voraus.
- darüber hinaus eine ausreichende Beherrschung der deutschen oder
englischen Sprache in Wort und Schrift.
(3) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als
Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der
Promotionsausschuss im Einvernehmen mit Fachvertretern. Der Fakultätsrat
kann durch Beschluss die Gleichwertigkeit spezifischer ausländischer
Bildungsabschlüsse feststellen.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- der Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 2;
- die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer
kurzen Beschreibung des Arbeitszieles, oder der Antrag auf Zuteilung
eines Dissertationsthemas;
- der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten
Person, dass sie die Betreuung übernimmt, oder einen Antrag auf
Beiordnung einer betreuenden Person. Deren Einverständnis wird vom
vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses eingeholt. Ist die
vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis
einer anderen zur Betreuung berechtigten Person eingeholt werden.
(5) Zur Betreuung berechtigt sind Mitglieder der Fakultät, die eine
Professur innehaben oder habilitiert sind. Aus Altersgründen ausgeschiedene
Mitglieder der Fakultät verlieren das Betreuungsrecht nicht.
(6) Die Annahme als Doktorand/Doktorandin erfolgt schriftlich durch den
Promotionsausschuss; eine Ablehnung des Antrages bedarf einer Begründung.
Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema
zuständig ist, der Bewerber die Voraussetzung gemäß Absatz 2 erfüllt und
eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.
(7) Über die Bestimmungen in Absatz 2 hinausgehend können Personen als
Doktoranden genommen werden, die ein Hochschulstudium mit einem
Mindestprädikat von "gut" mit einer Regelstudienzeit von
mindestens sechs Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Bachelor)
bzw. entsprechendem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, und
für deren angestrebtes Promotionsfach an der Humanwissenschaftlichen
Fakultät ein genehmigter Promotionsstudiengang angeboten wird, dessen
Prüfungs- und Studienordnung den Erwerb von dem Masergrad äquivalenten
Qualifikationen garantieren. Näheres regelt die Studienordnung zum
jeweiligen Promotionsstudiengang. Bei Vorliegen einer
Promotionsstudienordnung und eines strukturierten Lehrprogramms beträgt die
Regeldauer des Promotionsstudiums 3 Jahre bzw. inklusive einem
Vorbereitungsjahr 4 Jahre.
(8) Über die Bestimmungen in Absatz 2 hinausgehend können Personen als
Doktoranden ins Promotionsstudium aufgenommen werden, die ein
Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs
Semestern mit einem Mindestprädikat von "gut" absolviert haben.
Diese Zulassung kann von der Auflage abhängig gemacht werden, dass von der
Eröffnung des Promotionsverfahrens ergänzende Studienleistungen
erfolgreich absolviert werden. Über solche Auflagen entscheidet der
Promotionsausschuss. Der Fakultätsrat kann für die einzelnen
Promotionsfächer generelle Regeln über zusätzliche Studienleistungen von
Fachhochschulabsolventen bzw. Fachhochschulabsolventinnen erlassen. Bei der
Festlegung zusätzlicher Studienleistungen im Einzelfall und als generelle
Regelung sollen die fachlich zuständigen Fachhochschulen des Landes gehört
werden. Zusätzliche Studienleistungen müssen innerhalb von zwei Semestern
erbracht werden können, und dürfen die Erlangung eines
Hochschulabschlusses oder gleichwertige Anforderungen nicht umfassen.
§ 4 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. ist
schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu
richten.
- eine Erklärung, für welches Fach die Promotion angestrebt wird;
- ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf, der
insbesondere den Studienverlauf darlegt;
- der Nachweis über das Vorliegen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 geforderten
Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand, oder der Nachweis über
das Vorliegen der in § 3 Abs. 7 genannten Voraussetzungen und die
Erfüllung der in den Ordnungen für den jeweiligen
Promotionsstudiengang spezifizierten Anforderungen, oder der Nachweis
über das Vorliegen der in § 3 Abs. 8 genannten Voraussetzungen und die
Erfüllung der nach § 3 Abs. 8 geforderten zusätzlichen
Studienleistungen. Sofern eine Annahme als Doktorand/Doktorandin nach §
3 vorausgegangen ist, ist im Antrag auf die erfolgte Annahme
hinzuweisen;
- eine Erklärung, ob die beantragende Person an einer anderen
Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat;
- die Dissertation in vier gebundenen oder gehefteten Kopien;
- jeweils eine maximal 10 Seiten umfassende Zusammenfassung der
Dissertation mit ihrer Fragestellung und wesentlichen Ergebnissen in
deutscher und englischer Sprache. Die antragstellende Person hat zu
bestätigen, dass im Fall des erfolgreichen Abschlusses des
Promotionsverfahrens die Fakultät diese Zusammenfassung
veröffentlichen kann;
- eine Erklärung, dass die Arbeit selbständig und ohne unzulässige
Hilfe Dritter verfasst wurde und bei der Abfassung nur die in der
Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich oder
inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden;
- eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen
oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer
wissenschaftlichen Hochschule zur Begutachtung im Rahmen eines
Promotionsverfahrens vorgelegt hat;
- eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester bzw. ein
polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als
drei Monate verflossen sind;
- ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen
wissenschaftlichen Schriften.
(3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können beigefügt
werden:
- eine Erklärung, wer die Dissertation betreut hat;
- Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission
unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1.
§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens soll der
Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit seine gemäß § 2 Abs. 3
stimmenberechtigten Mitglieder innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang
entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des vorsitzenden
Mitglieds.
(2) Lehnt der Promotionsausschuss die Eröffnung des Promotionsverfahrens
ab, so hat das vorsitzende Mitglied dies der antragstellenden Person
unverzüglich mitzuteilen. Der Promotionsausschuss kann den Antrag nur
ablehnen, wenn
- die in § 4 Abs. 2 genannten Nachweise nicht erbracht werden;
- die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht
wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur
Begutachtung vorgelegt hat und dort nicht angenommen worden ist;
- eine Begutachtung in der Humanwissenschaftlichen Fakultät aus
fachspezifischen Gründen nicht sichergestellt werden kann;
- begründete Zweifel an den Wahrhaftigkeit der Erklärungen nach § 4
Abs. 2 Nr. 7 und 8 vorliegen;
- Gründe vorliegen, die nach § 18 zum Entzug des Doktorgrades führen
würden.
(3) Über einen Widerspruch gegen eine Ablehnung der Eröffnung des
Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 6 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom
Promotionsverfahren
Solange kein Gutachten vorliegt, hat die antragsstellende Person das
Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem
Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Promotionsfächern der
Fakultät behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen
formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.
(2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer
Sprache abzufassen. Dissertationen in anderen Sprachen können auf Antrag
vom Promotionsausschuss zugelassen werden, wenn sie in der
internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in
der Fakultät gesichert ist.
(3) Die Dissertation kann als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht
werden.
(4) Anstelle einer Dissertationsschrift können auch mehrere in
Alleinautorenschaft publizierte oder zu Publikation eingereichte Schriften
als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden, die in ihrer
Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen
(kumulative Promotion). Den eingereichten Schriften ist eine ausführliche
Zusammenfassung voranzustellen, die den inhaltlichen Zusammenhang der
eingereichten Arbeiten verdeutlicht.
(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema, den Namen des
Verfassers/der Verfasserin, die Angaben "eingereicht bei der
Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam" und das
Jahr der Einreichung nennen.
§ 8 Prüfungskommission
(1) Der Promotionsausschuss bestimmt für jedes Promotionsverfahren eine
Prüfungskommission und überträgt einem Mitglied der Kommission den
Vorsitz. Dieses Mitglied muss der Humanwissenschaftlichen Fakultät
angehören und eine Professur innehaben oder habilitiert sein.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von
denen eines zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter nach Artikel 2 Abs. 1
Nr. 4 - 7 der Grundordnung der Hochschule gehört und promoviert sein muss.
Die übrigen Mitglieder müssen eine Professur innehaben oder habilitiert
sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der
Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern ein solcher
Vorschlag vorliegt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 9 Abs. 1).
(3) Der Promotionsausschuss kann Mitglieder anderer Fakultäten der
Universität Potsdam sowie anderer Hochschulen oder Fachhochschulen zu
Mitgliedern der Prüfungskommission bestimmen. Werden Mitglieder anderer
Fakultäten oder Hochschulen oder Fachhochschulen für ein
Promotionsverfahren in die Prüfungskommission aufgenommen, sie sind
sie für dieses promotionsverfahren in den Rechten, die sich aus dieser
Promotionsordnung ableiten, den Mitgliedern der Humanwissenschaftlichen
Fakultät gleichgestellt.
(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Bestimmung der Person, die Gutachten zur Beurteilung der
Dissertation erstatten (vgl. § 9 Abs.1);
- die Entscheidung über die Annahme der Dissertation auf der Grundlage
der Gutachten;
- Die Beurteilung der Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und
der mündlichen Prüfung sowie die Festlegung des Gesamturteils.
(5) Die Prüfungskommission tag nichtöffentlich.
§9 Begutachtung der Dissertation
(1) Über die eingereiche Dissertation werden in der Regel zwei Gutachter
erstattet. Sofern ein Mitglied der Fakultät die Dissertation im Sinne von
§ 3 Abs. 5 betreut hat, soll dieses in der Regel ein Gutachter erstatten.
Sofern eine solche Betreuung nicht stattgefunden hat, steht der zu
promovierenden Person das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der
Gutachten erstellen soll. Die Vorgeschlagenen müssen im angestrebten
Promotionsfach eine Professur innehaben oder in diesem habilitiert sein.
Für die weiteren Gutachten bestellt die Prüfungskommission vorrangig
Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation, di eine
Professur innehaben oder habilitiert sind.
(2) Die Gutachten werden unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der
Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung in
schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln.
Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation begründet
empfehlen.
(3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich
eine Bewertung abzugeben und zu begründen. Die Bewertungsbezeichnungen
lauten:
| magna cum laude |
= |
eine sehr gute Dissertationsleistung; |
| cum laude |
= |
eine gute Dissertationsleistung; |
| rite |
= |
eine angemessene, dissertationswürdige Leistung |
| non sufficit |
= |
eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung |
Für besonders außergewöhnliche und herausragende Leistungen kann
zusätzlich die Bewertung summa cum laude = eine besonders herausragende
Dissertationsleistung vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist besonders
zu begründen.
(4) Wird der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von
Gründen um mehr als einen Monat überschritten, kann die
Prüfungskommission eine andere Person nach Absatz 1 mit der Erstellung
eines Gutachtens beauftragen. Betrifft dies das Gutachten der Person, die
die Promotion betreut hat, so tritt das Vorschlagsrecht nach Absatz 1 erneut
in Kraft.
(5) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei,
in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat ausgelegt.
Auf Antrag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Zur
Einsichtnahme berechtigt sind alle Mitglieder der Fakultät, die zur
Betreuung von Dissertationen berechtigt sind ()vgl. § 3 Abs. 5). Auf die
Auslegung der Dissertation wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen
zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und
innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an das vorsitzende
Mitglied der Prüfungskommission gerichtet werden. Sie müssen hinsichtlich
der Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder der Bewertung, begründete
klare Empfehlung abgeben. Sie sind zu den Promotionsunterlagen zu nehmen.
Einsprüche gegen die Bewertung sind im weiteren Verfahren angemessen zu
berücksichtigen; gegebenenfalls können weitere Gutachten eingeholt werden.
(6) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme- oder Ablehnungsem-
pfehlung unterscheiden, wenn die Benotungen um mehr als einen Notenwert
differieren, oder wenn ein Einspruch eines Kommissionsmitgliedes gegen die
Bewertung in den Gutachten vorliegt, muss die Prüfungskommission ein
weiteres Gutachten einholen, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen
vorliegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen
Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten.
§ 10 Entscheidung über die Dissertation
(1) Während der Vorlesungszeit soll eine Entscheidung über die
Dissertation spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bzw.
nach Eintreffen der nach der Auslegungsfrist ggf. eingeholten Gutachten
erfolgen. Während der vorlesungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb
von acht Wochen nach den o.g. Terminen getroffen werden.
(2) Über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die
Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen
Stellungnahmen (vgl. § 9) mit der Mehrheit der Kommissionsmitglieder in
offener Abstimmung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Bewertung der Dissertation erfolgt durch die Prüfungskommission
durch offenes Mehrheitsvotum auf der Grundlage der Gutachten und nach
gründlicher Aussprache. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen.
Die Bewertungsbezeichnungen lauten:
| magna cum laude |
= |
eine sehr gute Dissertationsleistung; |
| cum laude |
= |
eine gute Dissertationsleistung; |
| rite |
= |
eine angemessene, dissertationswürdige Leistung; |
| non sufficit |
= |
eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung. |
Für außergewöhnliche und herausragende Leistungen kann die Bewertung
summa cum laude = eine besonders herausragende Dissertationsleistung
vorgenommen werden. Dies ist nur möglich, wenn alle Gutachten sich für
eine solche Bewertung aussprechen, die Entscheidung von der
Prüfungskommission einstimmig getroffen wird, und etwaige Einsprüche vom
Promotionsausschuss zurückgewiesen wurden.
(4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der Person, die die
Promotion anstrebt, vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission
zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.
Die Gutachten und Stellungnahmen zur Dissertation sind mit dem Vermerk der
Vertraulichkeit beizufügen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu
benachrichtigen.
(5) Eine Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der Person,
die die Promotion anstrebt, vom vorsitzenden Mitglied der
Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der
Promotionsausschuss zu benachrichtigen. Über einen Widerspruch gegen die
Ablehnung einer Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss unter
Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Bei der Ablehnung der
Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt
werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den
Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 bei den Prüfungsakten.
§ 11 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der
Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt.
Die zu promovierende Person reicht hierzu beim Vorsitzenden der
Prüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Disputation schriftlich ihre
Thesen ein. Diese werden den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem
Promotionsausschuss zugesandt. Die Disputation erstreckt sich darüber
hinaus auf ausgewählte Probleme und den entsprechenden Forschungsstand des
Promotionsfaches sowie angrenzende Gebiete anderer Fächer.
(2) Die Disputation findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach
Annahme der Dissertation statt. Die Prüfung ist hochschulöffentlich mit
Ausnahme der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der
Prüfungsleistungen. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission
abgenommen. Zur Disputation werden auch die Personen schriftlich eingeladen,
die Gutachten im Promotionsverfahren erstellt haben, sofern sie nicht
bereits Mitglieder der Prüfungskommission sind, sowie die Mitglieder des
Promotionsausschusses. Fakultätsöffentlich wird durch Aushang eingeladen.
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission leitet die
wissenschaftliche Aussprache und beauftragt ein weiteres Mitglied der
Prüfungskommission, das Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der
Disputation anzufertigen.
(3) Die Disputation dauert mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Sie
findet in deutscher oder englischer Sprache statt. Ausnahmen können auf
Antrag der Person, die die Promotion anstrebt, an den Promotionsausschuss
zugelassen werden, wenn die Fakultätsöffentlichkeit garantiert werden
kann. Einleitend zur wissenschaftlichen Aussprache erläutert der
Doktorand/die Doktorandin in 15 Minuten die von ihm/ihr für die Disputation
schriftlich vorgelegten Thesen. In der anschließenden freien
wissenschaftlichen Aussprache haben zunächst die Mitglieder der
Prüfungskommission, die Personen, die die Gutachten erstellt haben, und die
Mitglieder des Promotionsausschusses Rederecht. Ein anschließendes weiteres
Rederecht kann vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission Mitgliedern
der Fakultät gewährt werden.
(4) Unmittelbar nach der Disputation berät die Prüfungskommission in
nichtöffentlicher Sitzung über die Disputation und entscheidet mit
einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Stimmenthaltung ist
ausgeschlossen. Die möglichen Bewertungen lauten:
| magna cum laude |
= |
eine sehr gute Disputationsleistung; |
| cum laude |
= |
eine gute Disputationsleistung; |
| rite |
= |
eine angemessene, disputationswürdige Leistung; |
| non sufficit |
= |
eine für eine Disputation nicht angemessene Leistung |
(5) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal,
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr,
wiederholt werden.
§12 Ermittlung der Promotionsleistung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses
(1) Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungskommission in
nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Gesamtnote
der Promotion fest. Stimmenthaltungen sind nicht gestattet. Bei der
Bewertung ist die Dissertationsleistung doppelt, die mündliche
Prüfungsleistung einfach zu gewichten. Die Beurteilung der Gesamtwertung
wird im Protokoll schriftlich begründet. Die Bewertungen für die
Promotionsleistung insgesamt können lauten:
| magna cum laude |
= |
eine sehr gute Promotionsleistung; |
| cum laude |
= |
eine gute Promotionsleistung; |
| rite |
= |
eine angemessene Promotionsleistung. |
Das Prädikat summa cum laude kann nur vergeben werden, wenn die
Dissertation dieses Prädikat aufweist und die mündliche Prüfungsleistung
mit magna cum laude bewertet wurde, wobei Einstimmigkeit der Kommission
notwendig ist.
(2) Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Promotion
teilt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Doktorandin/dem
Doktoranden dieses mit. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren.
(3) Das Abschlussprotokoll der Prüfung wird dem Promotionsausschuss
zugeleitet.
(4) Der Dekan/die Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät stellt
eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und
das Gesamtergebnis enthält. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur
Führung des Titels Dr. phil.
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen
Prüfung zu veröffentlichen (es sei denn, sie ist bereits nach § 7 Abs. 3
vollständig publiziert) und in der in § 15 genannten Exemplarzahl
unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung
der Dissertation ist die Genehmigung der zu veröffentlichenden Textfassung
einzuholen. Diese wird vom Dekan/von der Dekanin nach Rücksprache mit den
Personen, die die Gutachten erstellt haben, erteilt.
(2) Wird nachgewiesen, dass eine Veröffentlichung durch einen
gewerblichen Verleger gesichert ist (§ 15 Ab. 1), so kann die
Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten
Ausnahmefällen sind weitere Verlängerungen möglich.
(3) Werden die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht eingehalten,
so erlöschen die Rechte aus den bereits erbrachten Prüfungsleistungen.
(4) Die zu veröffentlichenden Exemplare sollen den Formschriften gemäß
§ 7 Abs. 5 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der
Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch einen
gewerblichen Verleger zu veröffentlichende Dissertationen müssen als
Dissertation der Universität Potsdam gekennzeichnet sein.
§ 14 Publikationsformen
Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:
- Veröffentlichungen als Monographie durch einen gewerblichen Verleger;
- Veröffentlichung in einer Zeitschrift;
- Veröffentlichung durch den Promovenden/die Promovendin in Druckform,
insbesondere Buch- oder Fotodruck;
- Veröffentlichung durch den Promovenden/die Promovendin in Form von
Mirkofiches; bei Dissertationen, die aus deinem Textteil und einem
Tafelteil bestehen: Veröffentlichung des Textteils in Buch- oder
Fotodruck, des Tafelteils in Form von Mikrofiches;
- Veröffentlichung durch den Promovenden/die Promovendin in Form nicht
überschreibbarer elektronischer Speichermedien, die mit
Standardgeräten lesbar sind.
§ 15 Ablieferungspflicht
(1) Wird oder ist eine Dissertation durch einen gewerblichen Verleger als
Monographie (§ 14 Abs. 1) veröffentlich, sind sechs Exemplare an die
Universitätsbibliothek abzuliefern.
(2) Den gemäß Absatz 1 abzuliefernden Dissertationsexemplaren sind
Kopien des Originaltitelblattes der Dissertation beizufügen.
(3) Bei Veröffentlichung der Dissertation in Druckform durch den
Doktoranden/die Doktorandin selbst (§14 Abs. 3) beträgt die Zahl der
abzuliefernden Exemplare 40.
(4) Erfolgt die Veröffentlichung in Form von § 14 Abs. 4 und 5, so sind
5 Exemplare der Dissertation in kopierfähiger Form sowie 40 Kopien im
Speichermedium/Mikrofiche abzuliefern.
(5) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß § 14 Nr. 5, so gelten die
Absätze 2 und 4 entsprechend.
(6) Zweck der Ablieferung im Falle der Absätze 3 und 5 ist die
nichtgewerbliche Verteilung der abgelieferten Exemplare, Mikrofichekopien
und anderen Speichermedien durch die Universität Potsdam. Mit der
Ablieferung überträgt der Doktorand/die Doktorandin der Universität
hierzu das Recht sowie ferner das Recht, zu diesem Zweck weitere Kopien von
seiner/ihrer Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Die
Universitätsbibliothek ist verpflichtet, nach Erfüllung ihrer
Tauschverpflichtungen überschüssige Exemplare bzw. Mirkofichekopien
wenigstens vier Jahre lang aufzubewahren.
§ 16 Vollzug der Promotion
(1) Nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 15 wird die
Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen.
(2) Die Promotionsurkunde muss enthalten:
- den Namen der Universität und der Fakultät
- den verliehenen Doktorgrad (Dr. phil.) und das Promotionsfach
- den Titel der Dissertation
- die Gesamtnote entsprechend § 12
- den Namen und Herkunftsort des/der Promovierten
- den Namen des Rektors/der Rektorin bzw. des Präsidenten/der
Präsidenten sowie des Dekans/der Dekanin
Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Universität versehen und
vom Dekan/von der Dekanin der Fakultät und dem Rektor/der Rektorin bzw. dem
Präsidenten/der Präsidentin der Universität Potsdam unterschrieben. Als
Tag der Promotion wird der Tag der mündlichen Prüfung genannt. Auf Wunsch
kann eine amtliche Übersetzung in englischer Sprache ausgestellt werden.
(3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erlangt der Doktorand/die
Doktorandin das Recht, den Titel eines Doktors bzw. einer Doktorin der
Philosophie (Dr. phil.) zu führen.
(4) Bei der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder als Monographie
durch einen gewerblichen Verleger kann auf Antrag eine vorläufige und
befristete Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des
Promotionsverfahrens ausgestellt werden, die zum Führen des Doktortitels
berechtigt, wenn eine Bescheinigung der Zeitschrift über die Annahme der
Arbeit zum Druck bzw. ein Verlagsvertrag mit einem gewerblichen Verleger
vorgelegt werden kann.
§ 17 Ungültigkeit der Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass der
Doktorand/die Doktorandin beim Nachweis der Promotionsleistungen über die
Voraussetzungen der Promotion getäuscht hat oder dass wesentliche
Voraussetzungen (§ 3) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so
kann der Dekan/die Dekanin nach Anhörung des Promotionsausschusses die
Promotionsleistungen für ungültig erklären.
§ 18 Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn
wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als
gegeben angenommen worden sind.
(2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn der
promovierte/die Promovierte
- wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verurteilt worden ist oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren
Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad missbraucht wurde.
(3) Über einen Widerspruch gegen die Entziehung des Doktorgrades
entscheidet der Dekan/die Dekanin unter Einbeziehung des
Promotionsausschusses.
§ 19 Ehrenpromotion
(1) Die Fakultät kann den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der
Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) aufgrund von hervorragenden und
eigenständigen wissenschaftlichen oder geistig-schöpferischen Leistungen
in den Fachgebieten, für die die Fakultät zuständig ist, verleihen.
Verdienste, die allein auf einer außerfachlichen Förderung der
Wissenschaften beruhen, können nicht durch eine Ehrenpromotion gewürdigt
werden.
(2) Eine Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr. phil h.c.) muss von
mindestens 3 Mitgliedern der Fakultät, die eine Professur innehaben oder
habilitiert sind beantragt werden. Der Vorschlag wird vom
Promotionsausschusse entgegengenommen und durch eine von ihm nach § 8 Abs.
2 benannte Kommission geprüft. Die Kommission erarbeitet eine schriftliche
Stellungnahme, die den Mitgliedern der Fakultät, die eine Professur
innehaben oder habilitiert sind, zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit der Mitglieder der Fakultät, die eine
Professur innehaben oder habilitiert sind, wobei schriftliche Voten
zulässig sind.
§ 20 Öffnungsklausel
Die Humanwissenschaftliche Fakultät kann durch Beschluss
internationaler Kooperationsvereinbarungen der Universität Potsdam zum
gemeinsamen Vollzug der Promotionsverfahren beitreten. Falls einzelne
Regelungen von Kooperationsverein- barungen dieser Promotionsordnung
widersprechen, können durch - Beschluss des Fakultätsrates auf der Basis
der abweichenden Regeln Promotionsverfahren durchgeführt werden. In dem
Beschluss müssen die für die gemeinsamen Promotionsverfahren aufgehobenen
Regelungen einzeln bezeichnet werden.
§ 21 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Die Promotionsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Promotionsordnung vom 20. November 1997 (AmBek UP 1998 S. 31)
außer Kraft.
Anhang
Promotionsfächer der Humanwissenschaftlichen Fakultät
- Allgemeine Sprachwissenschaft
- Erziehungswissenschaft
- Kognitionswissenschaft
- Musikwissenschaft/Musikpädagogik
- Psychologie
- Sonderpädagogik
- Sportwissenschaft
- Berufliche Bildung/Arbeitslehre
1 Bestätigt mit Schreiben des Rektors vom 23.
11. 2001
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