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Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam
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Finanzordnung der
Studierendenschaft der Universität
Potsdam
Geschäftsordnung
des Studierendenparlaments der Universität Potsdam
Rahmenwahlordnung der
Studierendenschaft der Universität
Potsdam
Studierendenschaft
beschlossen auf der 4. Sitzung des Zweiten
Studierendenparlaments am 16. November 1999 und
Das Studierendenparlament und die Versammlung der Fachschaften der
Universität Potsdam haben gemäß § 61 Abs. 3 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches
Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) folgende
Satzung beschlossen:
Übersicht
I.
Allgemeines
§
1 Die
Studierendenschaft
§
2 Rechte und
Pflichten der Studierenden
§
3 Zusammenschlüsse
§
4 Organe der
Studierendenschaft
§
5 Wahlen
§
6
Beschlussfähigkeit
II. Das
Studierendenparlament
§
7 Das
Studierendenparlament
§
8
Anträge
§
9
Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft
§
10
Sitzungen
III. Der Allgemeine Studierendenausschuss
§
11 Aufgaben
§
12 Zusammensetzung,
Wahl, Mitgliedschaft
§
13
Geschäftsordnung
§
14
Aufwandsentschädigung
IV. Der Studentische Wahlausschuss
§
15 Aufgaben
§
16
Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft
§
17
Aufwandsentschädigung
V.
Die Fachschaften
§ 18 Fachschaften
VI.
Die Versammlung der Fachschaften
§ 19 Die Versammlung der Fachschaften
VII. Institutionen der
Studierendenschaft
§ 20 Institutionen der Studierendenschaft
A.
Urabstimmung
§
21
Aufgaben
§
22
Stimmrecht
§
23
Zustandekommen und Ablauf
B. Die
Vollversammlung
§
24 Funktion
§
25 Stimmrecht
§
26 Zustandekommen
§
27 Beschlüsse
§
28 Zustandekommen
VIII. Geschäftsführung und Finanzen
§
29 Allgemeines
§
30 Pflichten des AStA
§
31
Haushaltsprüfung
IX.
Schlussbestimmungen
§ 32 In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
§ 1 Die Studierendenschaft
(1) Die Studierenden der Universität Potsdam bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität Potsdam. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst und erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge.
(2) Aufgabe der Studierendenschaft
ist die umfassende Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Insbesondere sind
dies die:
-
Wahrnehmung studentischer Interessen der Studierenden
im Bereich der Universität Potsdam und in der Öffentlichkeit;
-
Förderung der politischen Bildung sowie der
geistigen und musischen Interessen ihrer Mitglieder;
-
Unterstützung und Vertretung sozialer Belange
ihrer Mitglieder;
-
Pflege der überregionalen und internationalen
studentischen Beziehungen;
-
Förderung des studentischen Sports im Rahmen
des Hochschulsports.
(3) Sitz der Studierendenschaft ist die Universität Potsdam.
(4) Die Studierendenschaft kann einen Internetserver betreiben. Sie gibt sich dazu eine Benutzerordnung.
(5) Die Studierendenschaft organisiert sich auf demokratischer, überkonfessioneller und überparteilicher Grundlage.
§ 2 Rechte und Pflichten der Studierenden
(1)
Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität
Potsdam hat das Recht;
-
an der politischen Meinungs- und Willensbildung in
der Studierendenschaft und ihrer Organe uneingeschränkt mitzuwirken,
insbesondere durch seine Beteiligung am Diskussionsprozess, an Urabstimmungen,
an Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sowie durch Anträge;
-
sich über alle Angelegenheiten der
Studierendenschaft zu informieren und wahrheitsgemäß informiert
zu werden;
-
zu allen Studierendenschaftsangelegenheiten ungehindert
Stellung zu nehmen, Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und
Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu stellen;
-
im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an
den Sitzungen der Organe der Studierendenschaft, deren Kommissionen und
Arbeitskreisen teilzunehmen und Rederecht zu beantragen;
-
an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen
der Organe der Studierendenschaft in geeigneter Weise mitzuwirken;
-
innerhalb der Studierendenschaft das aktive und passive
Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen;
-
an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten
für die Organe der Studierendenschaft mitzuwirken und sich selbst um
eine solche Kandidatur zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam zu entrichten.
§ 3 Zusammenschlüsse
(1)
Mitglieder der Studierendenschaft haben das Recht,
sich in Fraktionen, studentischen Arbeitsgruppen und sonstigen Vereinigungen
zusammen zu schließen, die sich auf der Basis von gemeinsamen spezifischen
sozialen und politischen Interessen, bestimmten Themen- und
Tätigkeitsfeldern oder Weltanschauungen bilden.
(2)
Derartige Zusammenschlüsse können sich
im Rahmen der Satzung der Studierendenschaft und der Grundordnung der
Universität Potsdam eine eigene Satzung geben. Sie sind prinzipiell
offen und öffentlich tätig. Sie zeigen ihre Bildung und ihr Wirken
dem Präsidium des Studierendenparlaments oder der Fachschaft, in welcher
sie aktiv sind bzw. werden wollen, an. Fakultäts- oder
universitätsweit tätige Zusammenschlüsse können sich
in alle Organe und Institutionen
der Studierendenschaft der Universität Potsdam im Rahmen der jeweiligen
Geschäftsordnung in den Meinungs- und Willensbildungsprozess einbringen.
(3) Für ihre Tätigkeit können Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanzplanung des entsprechenden Organs der Studierendenschaft Mittel beantragen. Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechenschaftslegung gegenüber dem zuständigen Organ der Studierendenschaft und der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss.
§ 4 Organe der
Studierendenschaft
(1) Organe der Studierendenschaft sind:
-
das Studierendenparlament (StuPa)
-
der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA)
-
der studentische Wahlausschuss
-
die Fachschaften
-
die Versammlung der Fachschaften (VeFa).
(2) Alle Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sowie Verhandlungen der Studierendenschaft, die Wahlen betreffen, sind schriftlich anzufertigen und zu archivieren. Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sind innerhalb von zehn Tagen im Internet zu veröffentlichen und auf Verlangen jedem Mitglied der Studierendenschaft auszuhändigen
(3) Die Sitzungen der Studierendenschaftsorgane sind öffentlich. Öffentlichkeit beinhaltet Rede- und Antragsrecht im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung. Bei Personalentscheidungen ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Ansonsten ist der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht statthaft.
§ 5 Wahlen
(1)
Das Studierendenparlament beschließt eine
Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität
Potsdam. In deren Rahmen sind
für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft durch die jeweiligen
Wahlgremien entsprechende Wahlordnungen zu verabschieden.
(2) Die Wahlen zum Studierendenparlament, Allgemeinen Studierendenausschuss und Fachschaftsräten sind geheim. Bei anderen Wahlen in der Studierendenschaft kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(3) Wahlen können nur beim zuständigen Wahlausschuss hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 6 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Organs anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder wird im Protokoll festgehalten.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Organ der Studierendenschaft ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder auch dann beschlussfähig, wenn in einer ersten Sitzung über einen Gegenstand ein Beschluss nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend war und das Organ wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Regelung hingewiesen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Mangel in der Beschlussfähigkeit nachweislich auf der Verhinderung von Mitgliedern dieses Organs der Studierendenschaft beruht.
II.
Das Studierendenparlament
§ 7 Das Studierendenparlament
(1)
Das Studierendenparlament ist das höchste beschlussfassende
Organ der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Es wird für
die Dauer von einem Jahr in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der
Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl
von den Studierenden gewählt. Die Wahl zum Studierendenparlament soll
gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Universität Potsdam
durchgeführt werden. Seine Wahlperiode dauert bis zur Konstituierung
des folgendes Studierendenparlaments. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung
der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
(2)
Das Studierendenparlament ist ein ständiges Organ der
Studierendenschaft der Universität Potsdam, das innerhalb seiner Wahlperiode
zu mehreren Sitzungen zusammentritt. Seine Arbeitskreise, Ausschüsse
und Kommissionen können während der Wahlperiode auch außerhalb
von Sitzungen des Studierendenparlaments tätig werden. Ihre Aufgabe
ist es, Anträge an das Studierendenparlament zu beraten und
Beschlussfassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen
Studierendenausschusses vorzubereiten.
(3) Das Studierendenparlament nimmt Stellung zu hochschulpolitischen Fragestellungen i.S.d. § 1 Abs. 2 dieser Satzung und beschließt die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik der Studierendenschaft. Sofern nichts anderes bestimmt ist, fällt es Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Es nimmt die Berichte des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses und seiner Arbeitskreise und Kommissionen entgegen.
(4)
Das Studierendenparlament erlässt, ändert und
hebt die Satzung der Studierendenschaft mit einer Zweidrittelmehrheit der
Mitglieder des Studierendenparlaments auf. Es beschließt ferner
über:
1.
die Finanzordnung, die Benutzerordnung für den
Internetserver, den Haushalt der Studierendenschaft der Universität
Potsdam;
2.
die Höhe der Studierendenschaftsbeiträge mit einer
Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder;
3.
den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der
Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam mit
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des
Studierendenparlaments;
4.
den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der
Geschäftsordnung der Vollversammlung und des Studierendenparlaments
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des
Studierendenparlaments.
(5) Das Studierendenparlament legt die Referate fest und wählt in geheimer Wahl die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses und entlastet diese auf der letzten Sitzung des Studierendenparlaments innerhalb der Wahlperiode des Studierendenparlaments. Eine Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses und einzelner Referentinnen und Referenten ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich.
(6) Das Studierendenparlament beschließt über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studentischen Organisationen sowie über die Partnerschaft mit anderen Studierendenschaften. Es empfiehlt ferner den studentischen Mitgliedern im Senat der Universität Potsdam die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den gemeinsamen Kommissionen des Rektors und des Senats.
(7) Es liegt in der Verantwortung der Arbeitskreise, Kommissionen und Ausschüsse des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses, die durch das Studierendenparlament zu behandelnden und zu beschließenden Anträge den Mitgliedern des Studierendenparlaments und der Studierendenschaft zur öffentlichen Diskussion zu unterbreiten.
(8) Das Studierendenparlament kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 8
Anträge
(2) Anträge an das Studierendenparlament sind bis spätestens acht Werktage vor Beginn der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen, damit sie zur Behandlung ins Studierendenparlament gelangen können.
(3) Nach Antragsschluss können noch Dringlichkeits- oder Initiativanträge in die Sitzung des Studierendenparlaments eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch mindestens drei Mitglieder des Studierendenparlaments. Über ihre Behandlung entscheidet das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
§ 9 Zusammensetzung, Wahl,
Mitgliedschaft
(1) Das Studierendenparlament besteht aus 27 Mitgliedern. Es wird durch die Studierendenschaft direkt gewählt. Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Studierendenparlaments teil.
(2) Ein Mitglied scheidet aus dem
Amt:
-
am Ende der Amtsperiode,
-
durch Exmatrikulation,
-
durch Rücktritt, der dem Präsidium des
Studierendenparlaments schriftlich anzuzeigen ist
und
-
durch Wahl in den Allgemeinen
Studierendenausschuss.
Scheidet ein Mitglied aus, rückt automatisch eine Kandidatin oder ein
Kandidat der Wahlliste nach, für die das Mandat wahrgenommen wurde.
Stehen keine weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung, bleibt
das Mandat ungenutzt.
(3) Das Studierendenparlament wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seinen Reihen ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Die Mitglieder des Präsidiums müssen mindestens von zwei unterschiedlichen Wahllisten stammen. Das Präsidium ist die ständige Vertretung des Studierendenparlaments. Es beruft die Sitzungen des Studierendenparlaments ein und leitet sie. Das Präsidium kann durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments abgesetzt werden.
§ 10 Sitzungen
(1)
Das Studierendenparlament tagt während der Vorlesungszeit
mindestens alle 21 Tage. In der vorlesungsfreien Zeit tagt das
Studierendenparlament mindestens einmal. Es tritt spätestens drei Wochen
nach Semesterbeginn und/oder Neuwahl zusammen. Darüber hinaus tagt das
StuPa:
-
auf Antrag des Allgemeinen Studierendenausschusses;
-
auf Verlangen von drei Fachschaftsräten;
-
auf Verlangen von zwei Prozent aller Mitglieder der
Studierendenschaft;
-
auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des
Studierendenparlaments oder mindestens zwei im Studierendenparlament vertretenen
Listen.
(2) Ordnungsgemäß
eingeladen ist, wenn mindestens sieben Werktage vor der Sitzung die Einladungen
abgesendet werden. Bei außerordentlichen Sitzungen sind die Einladungen
vier Werktage vorher abzusenden. Außerordentliche Sitzungen sind vier
Tage vorher im Internet anzukündigen.
(3) Näheres regelt die
Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität
Potsdam.
III. Der Allgemeine Studierendenausschuss
§ 11 Aufgaben
(1) Der Allgemeine
Studierendenausschuss (AStA) ist das ausführende Organ der
Studierendenschaft. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung
der Aufgaben der Studierendenschaft und führt deren Geschäfte.
Über die Arbeit sind der AStA und die einzelnen Referentinnen und
Referentinnen dem Studierendenparlament jederzeit rechenschaftspflichtig.
Die Referentinnen und Referenten haben bei den Sitzungen des
Studierendenparlaments Anwesenheitspflicht. Erscheint ein Mitglied des AStA
unentschuldigt auch nach ausdrücklicher Aufforderung des StuPa (Beschluss
mit mindestens 25 Prozent der Mitglieder) nicht auf der nächsten Sitzung,
so kann die Vergütung bis zum Erscheinen auf einer der folgenden Sitzungen,
mindestens aber in der Höhe des Monatssatzes, einbehalten werden.
Dafür ist ebenfalls ein Beschluss mit 25 Prozent der Mitglieder des
StuPa erforderlich.
(2) Der Allgemeine
Studierendenausschuss ist zuständig für:
-
die Umsetzung der Beschlüsse des
Studierendenparlaments;
-
die Vertretung der Studierendenschaft nach außen
und in Rechtsgeschäften;
-
die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretungen
anderer Hochschulen;
-
die Erarbeitung des Haushalts der Studierendenschaft
und seine Vorlage vor dem Studierendenparlament;
-
die Verwaltung der Finanzen der Studierendenschaft
entsprechend des Haushaltes;
-
die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation
der Studierendenschaft;
-
die Einstellung von studentischen Hilfskräften
zur Durchführung seiner Arbeit;
-
die Zusammenarbeit mit den Hochschulgremien der
Universität Potsdam.
(3) Jede Ausgabe größer
als 3.000,-DM aus dem Haushalt der Studierendenschaft bedarf der Zustimmung
des Studierendenparlaments. Des weiteren bedarf jeder Antrag an den
Projektmittelfonds des Studentenwerks über 3.000,- DM der Zustimmung
des Studierendenparlaments.
§ 12 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses stimmt mit der Zahl der Referate überein. Die Höchstzahl der Referate beträgt zehn. Die Mitglieder des AStA werden auf der konstituierenden Sitzung des StuPa gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Studierendenparlaments sein. Mit der Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss scheiden sie aus dem Studierendenparlament aus. Davon abweichend können die Vorsitzende oder der Vorsitzende des AStA, sein(e) oder ihr(e) Vertreterin oder Vertreter sowie die Finanzreferentin oder der Finanzreferent Mitglied des StuPa sein.
(2) Der AStA ist grundsätzlich
von dem Studierendenparlament zu entlasten, das ihn gewählt hat. Ist
der alte AStA bis zur konstituierenden Sitzung des neuen StuPa nicht entlastet
worden, so ruhen ab Konstituierung des neuen StuPa die Rechte und Pflichten
der alten Mitglieder und er ist vom neuen Studierendenparlament mit einer
Zweidrittelmehrheit zu entlasten.
(3) Die Mitglieder des AStA werden vom Studierendenparlament in ihrer Funktion als Referentin oder Referent gewählt. In jedem Fall müssen eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des AStA und eine Finanzreferentin oder ein Finanzreferent gewählt werden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des AStA hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des AStA haben ebenfalls ein Referat inne. Der AStA wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach außen vertreten.
(5) Der AStA wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter während der Vorlesungszeit mindestens einmal wöchentlich zur AStA-Sitzung einberufen.
(6) Ein Mitglied scheidet aus
dem Amt:
-
am Ende der Amtsperiode;
-
durch Exmatrikulation;
-
durch Rücktritt, der dem Präsidium des
Studierendenparlaments schriftlich anzuzeigen ist;
-
durch Abwahl.
(7) Die Abwahl einer Referentin oder eines Referenten ist durch konstruktives Misstrauensvotum im Studierendenparlament möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Potsdam.
§ 13 Geschäftsordnung
Der AStA gibt sich nach Maßgabe dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die die genaue Arbeitsweise des AStA festgelegt. Sie bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments.
§ 14 Aufwandsentschädigung
Die Referentinnen und Referenten erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Hälfte des Förderungshöchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht überschreiten darf. Die genaue Summe legt das StuPa jährlich neu fest. Vor dieser Festlegung ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören.
IV. Der Studentische Wahlausschuss
§ 15 Aufgaben
Der studentische Wahlausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament und von Urabstimmungen der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 16 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft
Der studentische Wahlausschuss
besteht aus fünf Mitgliedern, davon einer Vorsitzenden oder einem
Vorsitzenden. Die Vertreter der Studierenden in den Fakultätsräten
bestimmen pro Fakultät ein Mitglied. Wird aus einer Fakultät kein
Mitglied benannt, so wählt hilfsweise das StuPa das Mitglied. Mitglied
des studentischen Wahlausschusses kann sein, wer nicht selbst Mitglied des
Studierendenparlaments oder des AStA ist bzw. dafür kandidiert. Der
Wahlausschuss muss mindestens jährlich neu bestimmt
werden.
§ 17 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des studentischen Wahlausschusses erhalten für eine
Amtsperiode eine Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die
Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität
Potsdam.
V. Die
Fachschaften
§ 18 Fachschaften
(1) Die Gesamtheit der in einem Studienfach Immatrikulierten bildet eine Fachschaft. Die Gliederung erfolgt gemäss den Strukturplänen der Universität Potsdam.
(2) Jedes Mitglieder der Studierendenschaft ist Mitglied einer Fachschaft. Studiert ein Mitglied der Studierendenschaft mehrere Fächer als Haupt-, Neben- oder Beifach, so ist es automatisch Mitglied der jeweiligen Fachschaften.
(3) Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst. Sie geben sich eine Fachschaftsordnung.
(4) Die Fachschaften haben Anspruch auf ein Drittel der jährlichen Studierendenschaftsbeiträge. Den einzelnen Fachschaften stehen diese finanziellen Mittel zur Verfügung, soweit sie sich organisiert haben. Die Höhe der Finanzierung berücksichtigt die Mitgliederstärke der jeweiligen Fachschaft. Näheres regelt der von der Versammlung der Fachschaften zu beschließende Verteilungsschlüssel.
(5) Nehmen die Fachschaften nicht das gesamte, ihnen zugeteilte Drittel in Anspruch, so wird die Restsumme auf das Fachschaftsdrittel des nächsten Jahres addiert. Beträgt die Restsumme mehr als zwanzig Prozent des ursprünglichen Ansatzes, so beträgt der Übertrag lediglich diese zwanzig Prozent. Die Restsumme fließt in den Haushalt der Studierendenschaft des nächsten Jahres ein.
(6) Die Mitglieder der Fachschaft wählen sich jährlich einen Fachschaftsrat. Die Mitglieder des Fachschaftsrates führen die Geschäfte der Fachschaft und vertreten die Studierendenschaft, sofern es die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden einer Fachschaft rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten betrifft.
(7) Von der Fachschaft aus Mitteln der
Fachschaft angeschafftes Inventar, insbesondere Bücher, sind Eigentum
der Fachschaft und als Inventar zu registrieren.
(8) Eine Fachschaft gilt als organisiert, wenn sich der Fachschaftsrat beim Präsidium des Studierendenparlaments registrieren lässt. Dazu ist die Vorlage der Fachschaftsordnung, des Wahlprotokolls und der Namen der Fachschaftsratsmitglieder erforderlich.
(9) Jedes Mitglied einer Fachschaft hat aktives und passives Wahlrecht.
VI. Die Versammlung der
Fachschaften
§ 19 Die Versammlung der Fachschaften
(1) Die Versammlung der Fachschaften (VeFa) dient der Koordinierung der Fachschaften untereinander und mit anderen Organen der Studierendenschaft. Bis einen Monat vor Ende des Haushaltsjahres beschließt die Versammlung der Fachschaften einen Verteilungsschlüssel für die den Fachschaften nach § 18 Abs. 4 zustehenden Mittel.
(2) Jeder Fachschaftsrat entsendet pro angefangene 500 Mitglieder der Fachschaft eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Versammlung der Fachschaften.
(3) Zur VeFa lädt der Fachschaftsrat ein, der die größte Fachschaft vertritt, ansonsten auch jede andere Fachschaft. Die Einladungen müssen mindestens sieben Werktage vor dem Sitzungstermin verschickt werden.
(4) Ist auf der dritten Sitzung zur Festlegung des Verteilungsschlüssel nach § 18 Abs. 4 oder bis einen Monat vor Ablauf des Haushaltsjahres kein Beschluss gefasst worden, so gilt der bis dahin angefangene Verteilungsschlüssel weiter.
VII. Institutionen der
Studierendenschaft
§ 20 Institutionen der Studierendenschaft
Institutionen der unmittelbaren
Einbeziehung der Studierenden in Entscheidungen über Belange der
Studierendenschaft der Universität Potsdam
sind:
-
die Urabstimmung,
-
die Vollversammlung.
A.
Urabstimmung
§ 21 Aufgaben
(1) Beschlüsse der Urabstimmung
sind für alle anderen Organe der Studierendenschaft der Universität
Potsdam bindend. Die Urabstimmung ist einem Beschluss der Vollversammlung
zum gleichen Thema vorrangig. Bei einer Beteiligung von weniger als zehn
Prozent der Studierenden wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen. Ein
Antrag auf Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn ihm eine
Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Studierenden bei einer Wahlbeteiligung
von mindestens zehn Prozent ihre Zustimmung gibt.
(2) Die angesprochenen Organe der Studierendenschaft müssen im Falle einer Empfehlung durch die Urabstimmung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung, mindestens aber binnen von zwei Wochen über die Empfehlung beraten und hierzu einen Beschluss mit der Mehrheit ihrer Mitglieder fassen.
§ 22 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied der
Studierendenschaft der Universität Potsdam ist für die Urabstimmung
stimmberechtigt.
(2) Näheres regelt die
Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität
Potsdam.
§ 23 Zustandekommen und Ablauf
(1) Die Urabstimmung findet statt:
-
auf Beschluss des AStA mit einer
Zweidrittelmehrheit;
-
auf Beschluss des Studierendenparlaments;
-
auf Verlangen von fünf Fachschaftsräten;
-
auf Verlangen von mindestens drei Prozent der Mitglieder
der Studierendenschaft.
(2) Der Antrag auf Urabstimmung ist mit der Abstimmungsfrage an das
Präsidium des Studierendenparlaments zu richten. Alternative und
ergänzende Fragen müssen auf Verlangen von
-
einem Viertel der Mitglieder des
Studierendenparlaments;
-
drei Fachschaftsräten;
-
einem Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft
der Universität Potsdam
zur Abstimmung gestellt werden.
(3) Innerhalb einer Woche nach Eingang eines entsprechenden Beschlusses oder
Verlangen wird durch den Wahlausschuss eine Bekanntmachung zum Sachverhalt
veröffentlicht. Der Wahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass
spätestens am fünfzehnten Studientag nach der
Bekanntmachung des Sachverhalts
die Urabstimmung in folgender Weise stattfindet:
1.
Veröffentlichung der Anträge gemäss §
4 Abs. 2 dieser Satzung.
2.
Entgegennahme und Veröffentlichung innerhalb von fünf
Tagen von alternativen und ergänzenden Anträgen gemäss Absatz
2.
3.
Der Wahlausschuss ist für die Einhaltung der Prinzipien
einer demokratischen Abstimmung verantwortlich. Die Urabstimmung muss mindestens
an drei Tagen durchgeführt werden. Die Urabstimmung darf nicht in der
vorlesungsfreien Zeit und der ersten oder letzten Vorlesungswoche
durchgeführt werden.
(4) Vor jeder Urabstimmung muss eine Vollversammlung stattfinden, in der der Sachverhalt dargelegt und diskutiert wird. Zwischen Vollversammlung und Urabstimmung müssen mindestens 24 Stunden, höchstens jedoch zehn Tage liegen. Es darf kein der Urabstimmung vorgreifender Beschluss gefasst werden.
(5) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
B. Die
Vollversammlung
§ 24 Funktion
Aufgaben der Vollversammlung sind:
-
Diskussion zur Urabstimmung;
-
Beschlussfassung über die Belange der
Studierendenschaft.
§ 25 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam ist auf der Vollversammlung rede-, antrags- und stimmberechtigt.
(2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 26 Zustandekommen
(1) Eine Vollversammlung findet statt:
-
auf Beschluss des AStA mit einer
Zweidrittelmehrheit,
-
auf Beschluss des Studierendenparlaments,
-
auf Verlangen von zwei Prozent der Mitglieder der
Studierendenschaft der Universität Potsdam;
-
auf Verlangen von vier Fachschaftsräten.
Die Studierendenschaftsvollversammlung ist durch das Präsidium des
Studierendenparlaments einzuberufen.
(2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 27 Beschlüsse
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7,5 von Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft anwesend sind. Ansonsten wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen.
(2) Beschlüsse der Vollversammlung haben für das Studierendenparlament und den AStA empfehlenden Charakter, wenn das in Absatz 1 genannte Quorum nicht erreicht wurde. Das Studierendenparlament und der AStA führen in ihrer nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden, einen Beschluss dazu mit der Mehrheit ihrer Mitglieder herbei. In diesem Fall gelten die Fristen des § 10 Abs. 2 nicht.
§ 28 Zustandekommen
(1) Das Präsidium des
Studierendenparlaments leitet die Vollversammlung. Der AStA unterstützt
das Präsidium bei der Durchführung und Organisation der
Vollversammlung.
(2) Die Einladung erfolgt durch die sofortige Bekanntmachung des Sachverhaltes. Sie enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, die alle beantragten Punkte enthält.
(3) Die Vollversammlung darf nicht vor dem fünften Studientag, gezählt vom Tag der Bekanntmachung an, stattfinden.
(4) Auf der Vollversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt und umgehend veröffentlicht. Die Protokollierung der Vollversammlung obliegt dem Präsidium des Studierendenparlaments.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
VIII. Geschäftsführung und Finanzen
§ 29 Allgemeines
(1) Die materiellen und finanziellen Mittel der Studierendenschaft der Universität Potsdam werden durch den Allgemeinen Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte gemäss den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam verwaltet.
(2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft Potsdam entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Einnahmequellen der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind die Beiträge der Studierenden, staatliche Mittel, Einnahmen aus Vermögen und sonstige Einnahmen. Die Verteilung der Einnahmen der Studierendenschaft der Universität Potsdam erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam und wird im jährlichen Haushaltsplan geregelt.
(4) Die Mitglieder der Studierendenschaft entrichten einmal im Semester einen finanziellen Beitrag zur Studierendenschaft. Die Höhe des Beitrages regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Beiträge zur Studierendenschaft sind nicht rückzahlbar.
(5) Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verantwortung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten des AStA bis zum 15. Oktober für das folgende Kalenderjahr auszuarbeiten und dem AStA sowie dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Die beschlossenen Finanzpläne der Fachschaften sind durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des jeweiligen Fachschaftsrates dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Finanzplanes durch die Fachschaftsräte ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 3 dieser Satzung erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch den AStA und das Studierendenparlament zu beschließen.
(6) Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Haushalts gilt vorläufig der Haushaltsplan des vorhergehenden Kalenderjahres, wobei pro Monat 1/12 der im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgabe in Ansatz gebracht werden.
(7) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Haushaltsüberschüsse sind zulässig, sofern diese Überschüsse zweckgebunden sind und in künftige Projekte der Studierendenschaft investiert werden.
(8) Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben über die Herkunft und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft öffentlich Rechenschaft abzulegen. Die Jahresabschlüsse der Fachschaften sind bis zum 31. Januar für das vorangegangene Jahr beim AStA vorzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
(9) Der Rechenschaftsbericht der gesamten Studierendenschaft, bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung, ist durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des AStA dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.
§ 30 Pflichten des AStA
(1) Der AStA, vertreten durch das Finanzreferat, trägt die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studierendenschaft.
(2) Das Finanzreferat legt dem
Studierendenparlament bis zur letzten Sitzung der Amtsperiode eine Bilanz
des laufenden Haushaltsjahres vor. Das Finanzreferat legt dem
Studierendenparlament innerhalb von drei Monaten nach Ende des abgelaufenen
Haushaltsjahres eine Bilanz vor.
§ 31 Haushaltsprüfung
(1) Das Studierendenparlament
bestimmt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Mitglieder des AStA, des
StuPa und der Fachschaftsräte sind nicht zugelassen. Abweichend davon
kann das Studierendenparlament auch eine oder einen Sachverständigen,
die oder der nicht Mitglied oder Angehöriger der Universität Potsdam
ist, mit der Haushaltsprüfung beauftragen. Dieser
Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die oder der Sachverständige
überprüft das Finanzgebaren der Studierendenschaft
auf:
-
Einhaltung des Haushaltsplans;
-
sachliche und rechnerische Richtigkeit.
Nach seiner Überprüfung erstattet der Ausschuss oder die/der
Sachverständige auf der vorletzten Sitzung der Amtsperiode dem
Studierendenparlament und der VeFa auf einer gemeinsamen Sitzung Bericht
und macht das Ergebnis bekannt.
(2) Jedem Mitglied der Studierendenschaft steht das Recht zu, sich jederzeit über das Finanzgebaren der Studierendenschaft zu informieren. Das schließt das Recht zu Akteneinsicht in alle Finanzunterlagen der Studierendenschaft ein. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 32 In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung kann nur in
der Vorlesungszeit geändert werden durch:
-
erfolgreiche Urabstimmung gemäß §
22 Abs. 1;
-
Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder
und Zustimmung der VeFa mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei
Betroffenheit der §§ 4 Abs. 1, 18, 19, 23 Abs. 1 und 2, 26 Abs.
1 und 32.
-
§§ 1 Abs.2, 18, 19, 24, 27 oder 32.
Bei allen anderen Satzungsänderungen durch Beschluss des StuPa mit zwei
Dritteln seiner Mitglieder hat die VeFa ein Vetorecht. Ein Veto kommt zustande,
wenn mit einfacher Mehrheit und mindestens zehn Stimmen ein entsprechender
Beschluss gefasst wird. Zu dieser Versammlung lädt das Präsidium
des StuPa mit einer Frist von zehn Tagen ein. Ein Veto kann bis drei Wochen
nach der ersten Sitzung der VeFa abgegeben werden.
(2) Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
beschlossen auf der 9. Sitzung des Zweiten
Studierendenparlaments am 14. März 2000
Das
Studierendenparlament (StuPa) der Universität Potsdam hat gemäß
§ 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999 und
gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft
vom 9. Dezember 1999 folgende Finanzordnung
beschlossen:
§
1
Geltungsbereich
§ 2 Vermögen der
Studierendenschaft
§ 3 AStA und
Fachschaften
§ 4 Finanzreferent/in
des AStA
§ 5 Fachschaft -
Finanzreferent/in der Fachschaft
§ 6
Studierendeninitiativen
§ 7
Haushaltsplan
§ 8
Beschäftigungsverträge
§
9 Antrag beim AStA bzw.
StuPa
§ 10 Ausgabe des Geldes
§ 11 Abrechnung mit dem AStA
§ 12 Haushaltsabschluss
§ 13 In-Kraft-Treten
(1)
Die Finanzordnung regelt die Finanzgebaren der Studierendenschaft der
Universität
Potsdam.
(2) Die Finanzordnung
gilt für den AStA und die Fachschaftsräte und dient als Grundlage
für die Finanzgeschäfte der
Studierendenschaft.
§ 2 Vermögen der Studierendenschaft
(1) Der AStA und die
Fachschaftsräte verwalten das Vermögen der Studierendenschaft der
Universität Potsdam nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des
Landes Brandenburg.
(2) Das Vermögen
der Studierendenschaft ist im Rahmen der Aufgaben der studentischen
Selbstverwaltung zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens sind in
den Haushaltsplänen des StuPa und der Fachschaftsräte
niederzuschreiben.
(3) Aus Mitteln der
Fachschaften oder des AStA angeschafftes Inventar ist Eigentum der
Studierendenschaft und als Inventar zu
registrieren.
§
3 AStA und
Fachschaften
(1) Der AStA
erhält zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
finanzielle Mittel aus dem Vermögen der
Studierendenschaft.
(2) Die
Fachschaften erhalten aus dem Vermögen der Studierendenschaft finanzielle
Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die
Höhe der Mittel richtet sich nach der Anzahl der eingeschriebenen
Studierenden in dem jeweiligen Fachbereich.
§ 4 Finanzreferent/in des AStA
(1) Dem/der Finanzreferenten/in des
AStA obliegt die Aufgabe, die Finanzen der Studierendenschaft zu verwalten
und die rechtmäßige Verwendung der Gelder zu kontrollieren. In
einem Leitfaden veröffentlicht er/sie hierzu die sachlichen, rechnerischen
und formalen Anforderungen.
(2) Der/die
Finanzreferent/in des AStA ist höchstes Organ im Bereich der Finanzen
der studentischen Selbstverwaltung. Er/sie ist gegenüber den
Finanzreferenten/innen der Fachschaften weisungsbefugt, soweit diese die
Finanzen nicht wirtschaftlich, ordnungsgemäß und
satzungsgemäß einsetzen.
(3) Eine Weisung
ist im Zweifel durch den AStA zu
überprüfen.
(4) Der/die
Finanzreferent/in des AStA hat bis spätestens 15. Oktober für das
folgende Kalenderjahr einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem AStA sowie
dem StuPa zur Beschlussfassung vorzulegen. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen
Haushaltes gilt der des Vorjahres, wobei pro Monat ein Zwölftel der
im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgaben ausgegeben werden
darf.
§ 5 Fachschaft
- Finanzreferent/in der Fachschaft
(1) Jede Fachschaft muss eine/n
zuständigen Finanzreferenten/in benennen. Diese/r Finanzreferent/in
ist dem/der Finanzreferenten/in des AStA verantwortlich und dem
Studierendenparlament für ihr/sein Finanzgebaren
rechenschaftspflichtig.
(2) Jeder Fachschaft
stehen die zugeteilten finanziellen Mittel im Rahmen ihres eigenen Haushaltsplans
frei zur Verfügung. Dieser ist vor Mittelbereitstellung durch den AStA
zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres
einzureichen.
(3) Jede Fachschaft
kann über ihre zugeteilten Mittel hinaus Projektunterstützung aus
dem Haushalt der Studierendenschaft beantragen.
(4) Innerhalb einer
Fachschaft verwaltet der/die Finanzreferent/in Mittel der Fachschaft
eigenverantwortlich.
(5) Am Ende eines
Haushaltsjahres bzw. bei Neuwahl des Fachschaftsrates hat der/die
Finanzreferent/in der Fachschaft dem/der Finanzreferenten/in des AStA eine
Abrechnung vorzulegen. Der Jahresabschluss für das vorangegangene Jahr
ist bis zum 31. Januar beim AStA durch den jeweiligen Fachschaftsrat
vorzulegen.
§ 6
Studierendeninitiativen
(1)
Studierendeninitiativen und studentische Projektgruppen können beim
AStA finanzielle Unterstützung beantragen.
(2)
Diese Gruppen müssen eine/n Finanzverantwortliche/n benennen, der/die
dem/der Finanzreferenten/in des AStA verantwortlich und rechenschaftspflichtig
ist. Studierendeninitiativen reichen neben dem Konzept einen Finanzierungsplan
für die voraussichtlichen Ausgaben
ein.
(3)
Die Studierendeninitiativen wirtschaften eigenverantwortlich.
Die vom AStA bewilligten Mittel sind zweckgebunden für das beantragte
Vorhaben auszugeben.
(4) Grundsätzlich werden
die bewilligten Mittel nach Abrechnung der Originalbelege, am Ende des
geförderten Vorhabens ausgezahlt. In begründeten Einzelfällen
kann ein Vorschuss in Höhe des Förderbetrages beantragt und ausgezahlt
werden. Nicht verwendetes Geld wird unverzüglich an den AStA
zurückgezahlt.
(5)
Vorschüsse können
nur geleistet werden, wenn der/die Empfänger/in ein gültiges
amtliches Ausweisdokument vorlegt
und sich zur nachträglichen Belegeinreichung und ggf. zur Rückzahlung
schriftlich verpflichtet.
§ 7 Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan wird von dem/der
Finanzreferent/in aufgestellt, kontrolliert und spätestens drei Monate
nach Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres
bilanziert.
(2) Im Haushaltsplan
sind die einzelnen Posten detailliert nach Maßgabe der
Landeshaushaltsordnung aufzuführen.
(3) Der Haushaltsplan
ist von dem/der Finanzreferent/in in geeigneter Weise, insbesondere im Internet,
zu veröffentlichen.
§ 8 Beschäftigungsverträge
(1)
Für jede entgeltliche Beschäftigung ist ein entsprechender Vertrag
abzuschließen. Hierbei ist auf eventuelle Sozialversicherungspflicht
zu achten.
(2)
Beschäftigungsverträge mit Personen, die für ihre Arbeit in
der studentischen Selbstverwaltung an der Universität Potsdam
Aufwandsentschädigungen erhalten, bedürfen der Zustimmung des
StuPa.
§ 9 Antrag beim AStA bzw. StuPa
(1) Anträge auf finanzielle
Unterstützung, sind grundsätzlich schriftlich beim AStA bzw. beim
StuPa zu stellen.
(2) Der Antrag hat
mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a)
Kontaktadresse,
b)
Name und Anschrift des/der Finanzreferenten/in bzw. des/der
Finanzverantwortlichen,
c)
Bezeichnung und Zusammensetzung der
Antragsteller/in,
d)
Projektbeschreibung/Konzept,
e)
detaillierte Aufgliederung der voraussichtlichen Einnahmen
und Ausgaben,
f)
Höhe des beantragten Zuschusses,
g)
Ort, Datum,
h)
Unterschrift.
(3) Über einen
Antrag beschließt der AStA bzw. das StuPa. Ein Antrag, der nicht diesen
Anforderungen entspricht, ist
nicht behandlungsfähig.
§ 10 Ausgabe des Geldes
(1)
Der bewilligte Zuschuss wird nach Abrechnung der Originalbelege durch den/die
Finanzreferenten/in des AStA auf ein anzugebendes Konto der
Studierendeninitiative überwiesen. In Einzelfällen kann das Geld
bar ausgegeben werden.
a)
Studierendeninitiative,
b)
Verwendungszweck,
c) Ausgezahlter Betrag,
d) Finanzreferent/in,
Finanzbeauftragte/er,
e) Ort, Datum
f) Unterschrift des/der
Empfängers/in,
g) wenn vorhanden, Stempel des/der
Empfängers/in.
(3)
Bei Nichteinreichung der geforderten Belege erfolgt keine Erstattung von
Ausgaben.
§ 11 Abrechnung mit dem AStA
(1)
Für geförderte Projekte, Veranstaltungen von Studierendeninitiativen
oder Fachschaften ist am Ende eine schriftliche Abrechnung bei dem/der
Finanzreferenten/in des AStA einzureichen.
(3)
Nicht ordnungs- und sachgemäß abgerechnete Vorschüsse werden
unverzüglich nach Beendigung des Vorhabens an den AStA
erstattet.
(4)
Wenn die Einnahmen des Vorhabens die Ausgaben übersteigen, kann der
bewilligte Zuschuss des AStA gekürzt werden.
(5)
Der Abrechnung soll ein Sachbericht beigelegt werden, in dem der Erfolg und
die Reichweite (gegebenenfalls eine Teilnehmerliste, Presseberichte) des
Vorhabens reflektiert werden.
§ 12 Haushaltsabschluss
(1) Der/die Finanzreferent/in des
AStA hat im ersten Quartal des neuen Haushaltsjahres eine Endabrechnung des
abgelaufenen Haushaltsjahres vorzulegen. Diese enthält neben einer
Aufstellung über das Sach- und das Barvermögen der Studierendenschaft,
eine Aufstellung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben,
die einen SolI-Ist-Vergleich mit dem Haushaltsplan
ermöglichen.
§ 13 In-Kraft-Treten
(1) Die Finanzordnung tritt am Tage
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3)
Änderungen der Finanzordnung bedürfen im StuPa
einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder.
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam
hat gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung der Studierendenschaft
vom 9. Dezember 1999 am 14. März 2000 folgende Geschäftsordnung
beschlossen:
Übersicht
§
1 Geltungsbereich
§
2 Konstituierung
§
3 Wahl des
Präsidiums
§
4
Präsidium
§
5
Beschlussfähigkeit
§
6 Sitzungen
§
7 Tagesordnung
§
8 Stimm-, Rede-
und Antragsrecht
§
9
Beschlüsse
§
10 Persönliche
Erklärung
§
11 Fristgemäße
Anträge
§
12 Initiativanträge
§
13
Änderungsanträge
§
14
Wahl des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)
§
15 Protokoll
§
16 Anträge zur
Geschäftsordnung
§
17 Außerordentliche
Sitzungen
§
18 Arbeitsgruppen und
Kommissionen
§
19 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für das Studierendenparlament (StuPa) der Universität Potsdam.
§ 2 Konstituierung
(1) Das Studierendenparlament wird nach seiner Neuwahl durch den studentischen Wahlausschuss einberufen. An die Mitglieder des Studierendenparlaments erfolgt eine schriftliche Einladung.
(2) Der studentische Wahlausschuss (StWA) eröffnet die konstituierende Sitzung des Studierendenparlaments und leitet sie bis zur Wahl des Präsidiums. Er stellt die Beschlussfähigkeit durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Studierendenparlaments fest.
(3) Über die konstituierende Sitzung fertigt der StWA ein Beschluss- und Wahlprotokoll an.
§ 3 Wahl des Präsidiums
(1)
Der studentische Wahlausschuss (StWA) leitet die Wahl des
Präsidiums. Er leitet die Aufstellung der KandidatInnen, sichert den
ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl des Präsidiums und
verkündet das Wahlergebnis.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Studierendenparlaments. Die Mitglieder des Präsidiums werden in Einzelwahl gewählt.
(3) Gewählt ist der-/diejenige Kandidat/in, welche/r die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Studierendenparlaments (50% plus eine Stimme) auf sich vereinigen kann.
(4) Für den Fall, dass keine/r der KandidatInnen eine solche Mehrheit erreicht, kann das Studierendenparlament über einen weiteren Wahlgang beschließen. Erreicht weder im ersten noch im eventuell folgenden Wahlgang eine/r der KandidatInnen eine solche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des letzten Wahlganges. In der Stichwahl ist der/die Kandidat/in mit den meisten Stimmen gewählt.
(5) Das neugewählte Präsidium übernimmt nach seiner Wahl die weitere Leitung der konstituierenden Sitzung.
§ 4 Präsidium
(1)
Das Präsidium besteht aus der oder dem Vorsitzenden
und zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern.
(2)
Das Präsidium leitet die Arbeit des Studierendenparlaments
und vertritt das Studierendenparlament nach außen. Es ist dabei an
die Beschlusslage des StuPa gebunden. Das Präsidium kann weitere Personen
zu seinen Beratungen hinzuziehen.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Das Studierendenparlament der Universität Potsdam ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium stellt anhand der Anwesenheitsliste die Beschlussfähigkeit des Studierendenparlaments fest.
(2) Ist das StuPa beschlussunfähig, so ist die Sitzung zu schließen. Die Wiederholungssitzung darf frühestens 24 Stunden nach Beendigung der für beschlussunfähig erklärten Sitzung eröffnet werden, wobei die Einladung form- und fristlos erfolgt.
§ 6 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des StuPa finden i.d.R. am Neuen Palais statt. Termin und Ort der Sitzung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Die Sitzungen des StuPa sind öffentlich.
(3) Die Sitzungen finden während des Semesters i.d.R. alle 21 Tage statt. In der vorlesungsfreien Zeit kann davon Abstand genommen werden, jedoch ist in dieser Zeit mindestens eine Sitzung durchzuführen.
(4) Einladungen ergehen schriftlich, spätestens sieben Werktage vor der Sitzung, bei außerordentlichen Sitzungen vier Werktage vorher. Eine vorläufige Tagesordnung, das Protokoll der letzten StuPa-Sitzung und reguläre Anträge werden mit der Einladung verschickt.
(5) Tagesordnungen und Zeitplan werden zu Beginn der Sitzungen des Studierendenparlaments beschlossen. In Aussprachen zur Tagesordnung, zum Zeitplan und zur Geschäftsordnung haben nur Mitglieder des Studierendenparlaments Rederecht.
§ 7 Tagesordnung
Das Präsidium bestimmt aus
seiner Mitte die Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung ruft die
Tagesordnungspunkte und die dazu gehörenden Beschlussvorlagen
auf und leitet die Beschlussfassung.
Es kann jederzeit das Wort zu Verfahrensfragen ergreifen. Das Präsidium
erteilt das Wort, kann Rednerinnen und Redner zur Sache aufrufen und ihnen
das Wort entziehen, wenn sie die Redezeit überschreiten oder vom
aufgerufenen Thema abweichen. Über die Redezeiten beschließt das
Studierendenparlament am Beginn jedes Tagesordnungspunktes auf Vorschlag
des Präsidiums.
§ 8 Stimm-, Rede- und Antragsrecht
(1) Stimm-, Rede- und Antragsrecht haben die gewählten Mitglieder des Studierendenparlaments. Anträge sind schriftlich zu verfassen und beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen.
(2) Darüber hinaus haben alle Mitglieder der Studierendenschaft Rede- und Antragsrecht im Rahmen dieser Geschäftsordnung.
(3) Gästen des Studierendenparlaments kann auf Empfehlung des Präsidiums bei Zustimmung des Studierendenparlaments das Wort durch die Sitzungsleitung erteilt werden. Entsprechende Anträge sind an das Präsidium zu richten.
(4) Mindestens zwei Mitglieder des StuPa können einen Antrag auf maximal 15 Minuten Beratungszeit stellen. Es dürfen maximal zwei Beratungspausen pro Tagesordnungspunkt beantragt werden.
§ 9 Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Studierendenparlaments werden grundsätzlich offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments gefasst, sofern die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenparlaments ist die Abstimmung geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.
(2)
Bei der Abstimmung soll folgende Reihenfolge eingehalten
werden:
1. Geschäftsordnungsanträge
2. Änderungsanträge
3. Zusatzanträge/ Ergänzungsanträge
4. Abstimmung über den Gegenstand selbst.
Über den weitergehenden
Antrag ist grundsätzlich zuerst abzustimmen. Bei Zeitbestimmungen ist
über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.
§ 10 Persönliche Erklärung
Mitglieder des Studierendenparlaments
können nach Abschluss von Debatten und Abstimmungen persönliche
Erklärungen abgeben. Sie sind bei der Sitzungsleitung anzumelden. Die
Redezeit beträgt eine Minute.
§ 11 Fristgemäße Anträge
Fristgemäß eingereichte
Anträge an das Präsidium des Studierendenparlaments (acht Werktage
vor Beginn der Sitzung) gelangen zur Behandlung ins Studierendenparlament.
§ 12
Initiativanträge
Nach Antragsschluss können
nur noch Initiativanträge in die Sitzung des Studierendenparlaments
eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch mindestens
drei Mitglieder des Parlaments. Über ihre Behandlung entscheidet das
Studierendenparlament mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 13
Änderungsanträge
Änderungsanträge sind
schriftlich beim Präsidium des Studierendenparlaments bzw. bei der
zuständigen Kommission einzureichen. Berechtigt,
Änderungsanträge zu stellen, sind nur Mitglieder des
Studierendenparlaments. Das Präsidium unterbreitet die
Änderungsanträge abstimmungsreif dem Parlament. Umfangreiche
Änderungsanträge sind den Mitgliedern des Studierendenparlaments
zur Beratung und Beschlussfassung schriftlich zu unterbreiten. Die
Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann die Übernahme von
Änderungsanträgen erklären. Änderungsanträge zu
Anträgen, die bis zum Antragsschluss an das Studierendenparlament
eingereicht werden, gelten als reguläre Anträge und werden entsprechend
den Bestimmungen § 11 der GO behandelt.
§ 14 Wahl des Allgemeinen
Studierendenausschusses (AStA)
(1) Das Studierendenparlament wählt die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) in Einzelwahl. Wählbar sind alle Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
(2) Für die Wahl gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Studierendenparlaments, die als Mitglied des AStA gewählt wurden, müssen ihr Mandat niederlegen, sofern sie nicht in den Vorstand des AStA gewählt wurden.
§ 15 Protokoll
(1) Von den Sitzungen des Studierendenparlaments wird durch das Präsidium ein Beschlussprotokoll erstellt und archiviert. Das Beschluss- und Wahlprotokoll ist schriftlich anzufertigen. Die Beschlüsse des Studierendenparlaments sind innerhalb von zehn Tagen auf der StuPa-Homepage vorbehaltlich der Bestätigung durch das Studierendenparlament auf seiner nächst folgenden Sitzung zu veröffentlichen und auf Verlangen jedem Mitglied der Studierendenschaft auszuhändigen.
(2) Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll und enthält die Tagesordnung, die Anwesenheitsliste, die gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse. Der Protokollant/die Protokollantin hat das Protokoll zu unterzeichnen.
§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich
ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen. Anträge zur
Geschäftsordnung werden außerhalb der Liste der Rednerinnen und
Redner sofort behandelt. Sie können nur von Mitgliedern des
Studierendenparlaments gestellt werden. Vor der Abstimmung erhält je
ein Mitglied des Studierendenparlaments für bzw. gegen den Antrag das
Wort.
(2)
Geschäftsordnungsanträge sind:
1.
Antrag auf Feststellung der
Beschlussfähigkeit;
2.
Antrag auf Vertagung vor Eintritt in die
Tagesordnung;
3.
Änderung der Reihenfolge der Beratung;
4.
Schluss der Sitzung (mit
Zweidrittelmehrheit);
5.
Unterbrechung der Sitzung;
6.
Verbindung der Beratung zweier
Tagesordnungspunkte;
7.
Durchführung von zwei Lesungen zu einem
Tagesordnungspunkt;
8.
Vertagung der aufgerufenen
Tagesordnungspunkte;
9.
Schluss der Beratung (mit
Zwei-Drittel-Mehrheit);
10.
Antrag auf Schluss der RednerInnenliste;
11.
Begrenzung der Redezeit;
12.
Ausschluss der Öffentlichkeit;
13.
Getrennte Abstimmung (auf Verlangen eines
Mitglieds);
14.
Geheime Abstimmung;
15.
Wahl ohne Abstimmung (kein Mitglied darf
widersprechen).
(3) Werden mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung nebeneinander gestellt, so sollen sie in der
Reihenfolge dieser Liste zur Abstimmung gestellt werden.
§ 17 Außerordentliche Sitzungen
(1)
Außerordentliche Sitzungen können von dem
Präsidium auf
-
Antrag des AStA,
-
auf Verlangen von drei Fachschaftsräten,
-
auf Verlangen von zwei Prozent der Mitglieder der
Studierendenschaft oder
-
auf Verlangen von einem Drittel der Mitgliedern des
Studierendenparlaments oder mindestens zwei im Studierendenparlament vertretenen
Listen einberufen werden.
(3) Alle Anträge zu außerordentlichen Sitzungen sind Initiativanträge. Es gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Geschäftsordnung.
§ 18 Arbeitsgruppen und Kommissionen
(1) Das Studierendenparlament der Universität Potsdam kann sich neben dem Präsidium weitere Arbeitsgremien, Kommissionen und Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgabenbereiche einrichten.
(2) Über die Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung von Arbeitskreisen entscheidet das StuPa. Die Mitglieder der Arbeitskreise und ihre StellvertreterInnen werden jeweils von den im StuPa vertretenen Listen benannt; dabei können auch Studierende, die nicht dem StuPa angehören, berücksichtigt werden. Eine Regelung über den Vorsitz treffen die Arbeitskreise eigenständig.
(3) Die Amtszeit der Arbeitskreise endet spätestens mit der Amtszeit des StuPa.
§ 19 In-Kraft-Treten
(1) Die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments tritt auf Beschluss des StuPa am 14. März 2000 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung kann auf Antrag, nach einer zeitlich begrenzten Aussprache, im Verlaufe der Sitzungen des Studierendenparlaments mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder geändert werden.
(3) Anträge zur Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Wahl- und Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind fristgemäß, sofern sie 15 Werktage vor Beginn der Sitzung in das Studierendenparlament eingereicht werden.
beschlossen auf der 10. Sitzung des Zweiten
Studierendenparlamentes am 4. April 2000
§
1 Geltungsbereich
§ 2 Sitzverteilung
§ 3 Wahlbezirke
§ 4 Wahltermin
§ 5 Wahlberechtigung
§ 6 Wählbarkeit
§ 7 Wahlgrundsätze
§ 8 Wahlsystem
§ 9 Wahlausschuss
§ 10 Wahlhelfende Personen
§ 11 Wahlausschreibung
§ 12 Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 13 Wahlvorschläge
§ 14 Prüfung und
Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 15 Vorbereitung des Wahlgangs
§ 16 Wahlgang
§ 17 Briefwahl
§ 18 Ermittlung und
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 19 Wahlniederschrift
§ 20 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl
§ 21 Amtszeit
§ 22 Vakanzen / Nachrücken
§ 23 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Rahmenwahlordnung gilt für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft, insbesondere für die Wahl zum Studierendenparlament (StuPa) der Universität Potsdam. Sie gilt entsprechend für Wahlen in den Fachschaften insbesondere für Wahlen zum Fachschaftsrat, sofern sich eine Fachschaft nicht eine eigene Wahlordnung gegeben hat. Eine solche muss jedoch den Grundsätzen dieser Rahmenwahlordnung nach § 7 entsprechen.
§ 2 Sitzverteilung
Für das StuPa sind nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft 27 Mitglieder zu wählen.
§ 3 Wahlbezirke
Wahlbezirke, in denen an den Wahltagen an zentraler Stelle ein Wahllokal
einzurichten ist, sind die Fakultäten.
§ 4 Wahltermin
(1) Die Wahlen zum StuPa finden an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen im Sommersemester statt. Die Wahl zum StuPa soll gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Universität Potsdam durchgeführt werden.
(2)
Der Wahltermin wird vom Wahlausschuss festgelegt. Er darf
nicht auf die vorlesungsfreie Zeit und die erste oder letzte Vorlesungswoche
gelegt werden.
(3) Die Wahlzeit dauert mindestens von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
§ 5 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle immatrikulierten Studierenden der Universität Potsdam.
(2) Die Zuordnung der Wahlberechtigten zu einem Wahlbezirk richtet sich nach dem ersten Studienfach. Wahlberechtigte, die Mitglieder mehrerer Fakultäten sind, können bis zum Tage des Ablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis gegenüber dem Studentischen Wahlausschuss (StWA) eine formlose Erklärung abgeben, dass sie in einer anderen Fakultät, als der in Satz 1 festgelegten, wählen wollen.
§ 6 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle immatrikulierten Studierenden der Universität Potsdam.
(2) Für die Wählbarkeit gilt § 5 Abs. 2 dieser Rahmenwahlordnung entsprechend.
§ 7 Wahlgrundsätze
Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft werden von den Studierenden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
§ 8 Wahlsystem
(1) Die Wahlen zum StuPa erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Dafür gelten die Vorschriften der nachstehenden Absätze 2 bis 4.
(2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden.
(3) Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit zu wählen, indem sie einen oder mehrere sich Bewerbende einer oder mehrerer Listen ankreuzen, jedoch höchstens drei Bewerbende. Die Kennzeichnung gilt zunächst für die entsprechende Liste, auf der die sich Bewerbenden kandidieren, zweitrangig auch für die Festlegung der listeninternen Reihenfolge. Stimmenhäufung ist unzulässig. Die weiteren sich für die Listen Bewerbenden sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertretungsberechtigte gewählt (Reserveliste).
(4) Die Sitze werden auf die Listen im Verhältnis der für sie abgegebenen Listenstimmen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlenverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidierenden in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.
(5) Werden für das StuPa keine Kandidierenden aufgestellt oder höchstens doppelt so viele Kandidierende, wie das StuPa nach § 2 Abs. 1 Sitze hat, so findet die Wahl zum StuPa als einfache Personenwahl mit drei Stimmen statt.
(6) Findet eine Wahl nach Absatz 5 statt, so haben die Wahlberechtigten die Möglichkeit eine oder mehrere Kandidierende auf dem Stimmzettel anzukreuzen, jedoch insgesamt höchstens drei. Die Sitze werden nach der Zahl der erreichten Stimmen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alle danach nicht zum Zuge gekommenen Personen mit gültigen Stimmen sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl in die Reserveliste aufgenommen (siehe § 21 Abs. 1). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.
§ 9 Wahlausschuss
(1) Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird ein Studentischer Wahlausschuss (StWA) bestellt. Das StuPa hat den StWA bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Dem StWA gehören fünf Studierende an. Der Wahlausschuss wird vom StuPa gewählt. Dem Wahlausschuss sollen Mitglieder aller fünf Fakultäten angehören. Die Mitglieder des StWA dürfen nicht für das StuPa kandidieren. Lässt sich ein Mitglied als Kandidat bzw. Kandidatin aufstellen, so ist eine Nachwahl nach Satz 2 durchzuführen.
(4) Die Amtszeit des StWA endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten StWA für die turnusmäßig durchzuführenden Wahlen.
(5) Der StWA wird zur konstituierenden Sitzung von der bzw. dem Vorsitzenden des vorherigen Wahlausschusses schriftlich eingeladen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Wahlleiter) bzw. die Vorsitzende (Wahlleiterin) und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Der StWa ist bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Sachverhalt/Antrag abgelehnt. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet in dringenden Fällen der bzw. die Vorsitzende. Der StWA ist ordnungsgemäß geladen, wenn die Einladungsschreiben an die Mitglieder mindestens fünf Werktage vor der Sitzung abgesandt worden sind oder auf einer Sitzung Einvernehmen über einen neuen Termin erzielt worden ist. In diesem Fall sind Abwesende sofort über den neuen Termin zu unterrichten.
(6) Der StWA entscheidet in allen Fragen der Auslegung der studentischen Rahmenwahlordnung, auch im Hinblick auf die Festlegung der Wahlberechtigung.
§ 10 Wahlhelfende Personen
Der StWA bestimmt für die Beaufsichtigung der Wahlhandlung sowie für die Auszählung wahlhelfende Personen. § 9 Abs. 2 Satz 4 gilt für wahlhelfende Personen entsprechend.
§ 11 Wahlausschreibung
(1) Der StWA schreibt die Wahlen während der Vorlesungszeit spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag aus und macht die Wahlen im Internet, durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise universitätsöffentlich bekannt.
(2)
Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
1.
das Datum der Veröffentlichung,
2.
die Bezeichnung der Wahl,
3.
die Wahltage sowie Ort und Zeit der Möglichkeit der
Stimmabgabe,
4.
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder,
5.
eine Darstellung des Wahlsystems,
6.
einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer
im Wahlberechtigtenverzeichnis
geführt wird,
7.
einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des
Wahlberechtigtenverzeichnis, auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen
das Wahlberechtigtenverzeichnis einzulegen sowie auf die hierfür geltenden
Formen und Fristen,
8.
einen Hinweis auf die Modalitäten des
Wahlvorschlagsverfahrens und die dabei festgelegten Fristen sowie auf die
Art der Veröffentlichung der Wahlvorschläge,
9.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl,
10.
die Art der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.
§ 12 Wahlberechtigtenverzeichnis
(1) Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt werden. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird aus dem Immatrikulationsverzeichnis der Universität ermittelt.
(2) Getrennt nach Wahlbezirken wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten erstellt. Das Wahlberechtigtenverzeichnis enthält eine laufende Nummer, in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen, Vornamen, die Matrikelnummer und das erste Studienfach.
(3)
Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird für die
Dauer von mindestens zwei Wochen bis zum
Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge im zentralen Wahlbüro
ausgelegt. Einwendungen gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und
Erklärungen zur Fakultätszugehörigkeit nach § 5 Abs.
2 und nach § 6 Abs. 2 müssen bis zum Tage des Fristablaufs für
Wahlvorschläge gegenüber dem StWA geltend gemacht bzw. abgegeben
werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Fehlerhaftigkeit des
Wahlberechtigtenverzeichnis nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht
im Wege der Wahlanfechtung.
(4)
Die Mitglieder des StWA können das
Wahlberechtigtenverzeichnis von Amts wegen berichtigen.
§ 13 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind bis zum 28. Tag vor dem ersten Wahltag bis 12.00 Uhr schriftlich beim StWA über die Geschäftsstelle des Zentralen Wahlausschusses der Universität Potsdam einzureichen.
(2)
Jeder Wahlvorschlag
muss in erkennbarer Reihenfolge:
1.
den Namen, Vornamen, Fachrichtung, Alter und die
Semesterzahl
2.
die genaue Anschrift
3.
den Nachweis der Immatrikulation im laufenden Semester
4.
die persönliche Unterschrift der bzw. des Kandidierenden
enthalten. Mit der persönlichen Unterschrift erklärt der bzw. die
Kandidierende unwiderruflich, dass sie bzw. er mit der Nominierung einverstanden
und bereit ist, das erstrebte Mandat im Falle einer Wahl anzunehmen.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens zwei Personen aufweisen.
(4) Alle Kandidierenden können sich zur Wahl nur auf einem Wahlvorschlag bewerben; Kandidierende, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Jeder Wahllistenvorschlag soll eine Bezeichnung oder ein Kennwort enthalten. Das Kennwort darf keine rechtswidrigen oder zu Verwechslungen führenden Begriffe enthalten. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin bzw. ein Listensprecher genannt ist, gilt die auf der Wahlliste erstgenannte Person als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem StWA zu vertreten und Erläuterungen und Entscheidungen entgegenzunehmen (Listensprecherin bzw. Listensprecher).
§ 14 Prüfung und Veröffentlichung der
Wahlvorschläge
(1) Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforderungen des § 13, so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich an die Listensprecherin bzw. den Listensprecher zurückzuweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Vorschlagsfrist des § 13 Abs.1, erforderlichenfalls in einer zu setzenden Nachfrist von zwei Werktagen, zu beseitigen. Maßgeblich ist dann der Eingang des berichtigten Wahlvorschlags. Werden die Mängel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so entscheidet der StWA ob und in welchem Umfang der Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der Nominationsfrist beziehungsweise der gewährten Nachfrist, spätestens jedoch 14 Tage vor dem ersten Wahltag, sind die als gültig anerkannten Wahlvorschläge vom StWA universitätsöffentlich, insbesondere auch im Internet bekannt zu geben.
§ 15 Vorbereitung des Wahlgangs
(1) Bei der Wahl sind amtliche Wahlunterlagen, insbesondere amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel müssen einheitlich sein.
(2) Der Stimmzettel enthält neben der Kennzeichnung der Wahl die Bezeichnung der Wahllisten mit den Namen, Vornamen und der Fachrichtung der Kandidierenden. Die Reihenfolge der Wahllisten wird vom StWA durch Los ermittelt.
(3) Die Wahllokale müssen ständig jeweils mit mindestens zwei wahlhelfenden Personen besetzt sein.
§ 16 Wahlgang
(1) Die Stimmabgabe richtet sich nach dem Verfahren nach § 8 Abs. 3 dieser Rahmenwahlordnung. Die Stimmabgabe ist geheim. Wählende, die körperlich beeinträchtigt sind, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen, die den Stimmzettel kennzeichnen und/oder in die Wahlurne werfen kann.
(2) Bevor die Wählenden ihr Stimmrecht ausüben, ist ihre Identität zu überprüfen und festzustellen, ob sie im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt werden. Ist dies der Fall, so werden ihnen die Wahlunterlagen ausgehändigt und die Stimmabgabe beim Einwurf in die Wahlurne dergestalt im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt, dass eine nochmalige Aushändigung der Wahlunterlagen ausgeschlossen ist.
(3) Die Wählenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich machen. Der StWA trifft Vorkehrungen, dass die Wählenden den Stimmzettel im Wahllokal unbeobachtet kennzeichnen können.
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, ist die Wahlurne zu verschließen und vor Missbrauch geschützt aufzubewahren.
§ 17 Briefwahl
(1) Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl möglich. Die Unterlagen hierfür werden vom StWA auf Antrag den Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt. Der Antrag kann bis zum 4. Werktag vor dem Wahltag gestellt werden. Die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken (B), § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Amtliche Briefwahlunterlagen für jede Wahl sind
1.
der Stimmzettel mit einem Wahlumschlag,
2.
der Wahlschein mit der vorformulierten Versicherung und
der Briefwahlerläuterung gemäß Absatz 3,
3.
der Briefwahlumschlag.
(3) Briefwählende geben ihre Stimme entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 ab und stecken den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Auf dem Wahlumschlag versichern sie eidesstattlich, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben. § 16 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Wahlumschlag wird sodann zusammen mit dem Wahlschein in dem Briefumschlag verschlossen und dem StWA persönlich übergeben oder zugesandt.
(4) Der Briefwahlumschlag muss bis zum Ende der Wahlzeit beim StWA eingehen. Auf dem Briefwahlumschlag ist der Tag des Einganges, beim Eingang am Wahltag die Uhrzeit zu vermerken. Verspätete eingehende Briefwahlumschläge werden mit einem Eingangsvermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und aufbewahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.
(5) Unmittelbar nach der Wahl öffnet der StWA die Briefwahlumschläge und vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis. Die Wahlumschläge werden ungeöffnet in die betreffenden Wahlurnen gelegt.
(6)
Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
1.
die bzw. der Wählende nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis
geführt wird,
2.
der Briefwahlumschlag keinen Wahlschein enthält oder
auf dem Wahlschein die Adresse sowie die eidesstattliche Versicherung nicht
und nicht ordnungsgemäß abgegeben worden ist oder
3.
der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag eingelegt ist.
(7) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Sie sind mit dem Vermerk über die Zurückweisung zu versehen und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.
(8) Wahlberechtigte, deren Unterlagen für die Briefwahl ausgehändigt oder übersandt wurden, können gegen Abgabe des Wahlscheins auch am Wahltermin in der allgemeinen Stimmabgabe nach § 16 Abs. 1 bis 3 teilnehmen.
§ 18 Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden unverzüglich nach Schließung der Wahllokale zentral an einem Ort die Stimmzettel den Wahlurnen entnommen und gezählt. Ihre Zahl ist mit der Zahl der im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkten Stimmabgaben zu vergleichen. In der Wahlniederschrift ist festzuhalten, wenn die Zahlen nicht übereinstimmen. Danach werden die Stimmen ausgezählt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses findet universitätsöffentlich statt.
(2)
Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht gekennzeichnet sind oder den Willen der
Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
2.
bei denen mehr als drei Kandidierende angekreuzt sind,
3.
die andere als für die Wahl erforderliche Vermerke
enthalten,
4.
die durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind oder
5.
die nicht als amtlich hergestellt erkennbar sind.
(3)
Bei Auszählung der Stimmen werden ermittelt
1.
die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmzettel,
2.
die Gesamtzahl der Stimmen für jede einzelne Kandidierende
bzw. jeden einzelnen Kandidierenden,
3.
die Gesamtzahl der Stimmen für jeden einzelnen
Listenvorschlag
(4)
Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden ermittelt
1.
die Zahl der auf die Wahllisten entfallenen Sitze,
2.
die Reihenfolge der Mitglieder,
3.
die Wahlbeteiligung in den einzelnen Fakultäten.
(5) Das festgestellte Ergebnis wird universitätsöffentlich und im Internet bekannt gegeben. Dabei ist auf die Einspruchsfrist (§ 20) hinzuweisen.
(6) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.
§ 19 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des StWA zu unterzeichnen ist. Die Wahlunterlagen werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses in der Geschäftsstelle des StWA unter Verschluss aufbewahrt.
(2)
Die Wahlniederschrift muss enthalten
1.
den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung
des Wahlganges,
2.
die Namen der bei der Durchführung der Wahl tätigen
wahlhelfenden Personen,
3.
die Ergebnisse der Auszählung nach § 18,
4.
Besonderheiten während der Stimmabgabe.
(3) Das Wahlergebnis muss binnen 7 Tagen im Internet und mittels Aushängen an den einzelnen Fakultäten hochschulöffentlich gemacht werden.
§ 20 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl
(1) Gegen die Gültigkeit kann bis um 15.00 Uhr des 14. Tages nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim StWA Einspruch erhoben werden. Der StWA kann von Amtswegen eine Wahlprüfung einleiten.
(2)
Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten. Der Einspruch
ist nur mit der Begründung zulässig, dass
1.
das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden
sei,
2.
gültige Stimmen für ungültig oder ungültige
Stimmen für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Ergebnis
der Wahl
verändere oder
3.
Vorschriften der Rahmenwahlordnung verletzt worden seien,
wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst sei.
(3) Über Einsprüche entscheidet der StWA. Beabsichtigt der StWA, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Verfahren zu beteiligen, die als Gewählte oder auf der Reserveliste stehend betroffen sein können.
(4) Erklärt der StWA eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforderlichen Umfang zu wiederholen.
(5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wahlberechtigtenverzeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekannt zu gebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Rahmenwahlordnung.
§ 21 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Mitglieder des StuPa beträgt ein Jahr.
(2) Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Die Amtszeit des neuen Mitglieds beginnt in diesem Falle am Tage der Veröffentlichung der Wahlergebnisse.
(3) Die Festlegung des Wahltermins einer Nachwahl und der damit verbundenen Fristen erfolgt durch den StWA.
§ 22 Vakanzen / Nachrücken
(1)
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt
die nächstfolgende Person der jeweiligen Reserveliste nach, die noch
nicht Mitglied des Gremiums ist.
(2) Ist eine Reserveliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
§ 23 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer universitätsöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Rektorat, Universität Potsdam,
zimmarie@rz.uni-potsdam.de
[ Letzte Aktualisierung 23.05.2000 Marina Zimmermann, Rektorat/ Claudia
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