unilogol.gif (2607 Byte)

Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam
Nr. 2/00 vom 02.02.2000
unterstr.jpg (990 Byte)


I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam
(Magisterprüfungsordnung - MPO)
Vom 11. November 1999

Auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) hat der Senat der Universität Potsdam am 11. November 1999 die folgende Magisterprüfungsordnung (MPO) beschlossen: 1
____________________________________

1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 30. November 1999
____________________________________

Teil I Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Struktur des Magisterstudiengangs und Fächerkombinationen

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfer/innen und Beisitzer/innen

§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

§ 7 Prüfungsanspruch

§ 8 Prüfungsformen

§ 9 Klausurarbeiten

§ 10 Mündliche Prüfungen

§ 11 Prüfungsrelevante Studienleistungen

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 13 Zusatzprüfungen

§ 14 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil II Zwischenprüfung

§ 16 Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprüfung

§ 17 Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung

§ 18 Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote

§ 19 Wiederholung der Zwischenprüfung

Teil III Magisterprüfung

§ 20 Umfang und Formen der Magisterprüfung

§ 21 Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung

§ 22 Magisterarbeit

§ 23 Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote

§ 24 Wiederholung der Magisterprüfung

Teil IV Schlussbestimmungen

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 26 Ungültigkeit der Prüfung

§ 27 In-Kraft-Treten

Anlage: Fächerkatalog


Teil I Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. In dieser Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und in ihren Fächern nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande sind.

§ 2 Struktur des Magisterstudiengangs und Fächerkombinationen

(1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Die zur Prüfung zugelassenen Fächer ergeben sich aus dem Fächerkatalog der Anlage zu dieser Ordnung.

(2) Die Entscheidung über die Genehmigung der Fächerkombination trifft auf Antrag der Studierenden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Teilstudienordnung des jeweiligen Faches der Prüfungsausschuss für das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird; der Antrag ist beim Studierendensekretariat einzureichen. Eine Ablehnung dieses Antrags ist schriftlich zu begründen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige Prüfungsausschuss auch andere als die im Fächerkatalog bezeichneten Fächer genehmigen, wenn ein individueller Studien- und Prüfungsplan für ein Nebenfach an der Universität Potsdam vorgelegt wird oder Haupt- und/oder Nebenfächer an Berliner Universitäten belegt werden.

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.

(3) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden (SWS), für ein Hauptfach höchstens 70 SWS, für ein Nebenfach höchstens 36 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen. Das Nähere regeln die Studienordnungen für die einzelnen Fächer.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Für jedes Fach wird von dem zuständigen Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss bestellt, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertreter/innen besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ein studentisches Mitglied im Hauptstudium.

(2) Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis neue Mitglieder gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern eine/n Vorsitzende/n und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihren/seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihr/e Stellvertreter/in bzw. sein/e Stellvertreter/in sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Magisterprüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1. die Organisation der Prüfungen,
2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluss des Grundstudiums,
4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüferinnen und Prüfer,
5. die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.

(5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/den Vorsitzende/n entsprechend zu verpflichten.

§ 5 Prüfer/innen und Beisitzer/innen

(1) Die Prüferinnen und Prüfer für jede Prüfung werden vom zuständigen Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 BbgHG bestellt.

(2) Enthält das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfern mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach, haben die Studierenden das Recht, unter diesen eine/n vorzuschlagen. Aus einem wichtigen Grund kann der Prüfungsausschuss von dem Vorschlag nach Rücksprache mit den Studierenden abweichen.

(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es der Mitwirkung einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers. Diese werden von den Prüferinnen/Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Die Beisitzerin/der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsausschuss über die zuständige Stelle der zentralen Universitätsverwaltung durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte eine Prüferin oder ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine Ersatzprüferin/einen Ersatzprüfer benennen.

(5) Für die Prüferinnen und Prüfer und Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 7 entsprechend.

§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 und 3 gelten außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote bzw. des Gesamturteils einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil "bestanden" oder "nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 8 durchzuführen.

(8) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, das damit die Gleichstellung der Kandidatin/des Kandidaten mit den Absolventen und Absolventinnen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

(9) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Ergänzungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7 Prüfungsanspruch

(1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so sind die Studierenden spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8 Prüfungsformen

(1) Prüfungsformen sind die Magisterarbeit (§ 24), die Klausurarbeiten (§ 9), die mündlichen Prüfungen (§ 10) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen (§ 11). Schriftliche Prüfungen im Multiple-choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auch andere Prüfungsformen zulassen.

(2) Macht ein/e Kandidat/in glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 9 Klausurarbeiten

(1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet die/der vom Prüfungsausschuss benannte Prüferin/Prüfer, die/der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist unverzüglich von zwei Prüferinnen/Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten.

(2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil (Stoffgebiet) von der/dem vom Prüfungsausschuss benannten Prüferin/Prüfer bis zu drei Themen schriftlich zur Wahl gestellt. In einzelnen Fächern können abweichende Regelungen getroffen werden. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

(3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben. In den fremdsprachlichen Fächern können sie ganz oder teilweise in der betreffenden Sprache durchgeführt werden.

§ 10 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin/einem Prüfer mit einer Beisitzerin/einem Beisitzer als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin und jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin/einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 12 Abs. 2 hört die Prüferin/der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüferinnen oder Prüfer an. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

(3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Kandidatin oder der Kandidat dem zustimmt. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen/Kandidaten.

(4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, das die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.

§ 11 Prüfungsrelevante Studienleistungen

Die besonderen Prüfungsbestimmungen der einzelnen Fächer können für die Zwischenprüfung anstelle einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung studienbegleitende benotete Leistungsnachweise vorsehen, wenn die Leistungsnachweise nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Die Benotung richtet sich nach § 12 dieser Ordnung.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern und Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung
2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht - eine Leistung , die wegen er hebausreichend licher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bildung von Noten aus den Noten mehrerer Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

§ 13 Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Magisterzwischenprüfung und/oder der Magisterprüfung außer in den Fächern ihres Magisterstudiengangs in einem zusätzlich gewählten Nebenfach prüfen lassen.

(2) Diese Prüfung unterliegt den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung und den Besonderen Prüfungsbestimmungen des gewählten Faches. Das Ergebnis dieser Prüfung wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muss spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen. Bei Fehlversuchen kann die Zusatzprüfung abgebrochen werden; diese Entscheidung ist unwiderruflich.

§ 14 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Magisterprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis über die Zwischenprüfung enthält die Angabe der Teilprüfungsleistungen mit den entsprechenden Noten, die Fachnoten und die Gesamtnote. Das Zeugnis der Magisterprüfung enthält die Fachnoten, das Gesamturteil sowie das Thema und die Note der Magisterarbeit. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann auch die im Magisterstudiengang bis zum Abschluss der Magisterprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im gewählten Fach oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde und von der/vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

(4) Neben dem Zeugnis über die Magisterprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (M. A.) ausgestellt. Die Urkunde enthält auch die Angabe zum Gesamturteil und wird von der Dekanin/vom Dekan der Fakultät, zu der das erste Hauptfach der Kandidatin/des Kandidaten gehört und von der/dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

(5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zu Führung des akademischen Grades "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (M. A.) erworben.

(6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die von der/vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin/dem Prüfer und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

(4) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/von dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin/des Kandidaten.

(5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil II Zwischenprüfung

§ 16 Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprüfung

(1) Durch die Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sich Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination beider Prüfungsarten durchgeführt werden. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen.

(3) Die Zwischenprüfung wird in jedem der von den Studierenden gewählten Fächer gesondert abgelegt. Die Zwischenprüfung besteht in der Regel je nach Festlegung der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Fächer aus einer Klausur und/oder einer mündlichen Prüfung in jedem Fach. Die Dauer der Klausur beträgt mindestens zwei, höchstens vier Stunden, die der mündlichen Prüfung im Hauptfach 30 Minuten und in jedem Nebenfach 15 Minuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klausuren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorsehen.

(4) In Fächern mit Kredit-Punkte-Systemen (CPS) können abweichende Bestimmungen festgelegt werden.

(5) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt und im dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 17 Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung

(1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine für die Zwischenprüfungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;
2. die in den besonderen Prüfungsbestimmungen der Fächer geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluss von Lehrveranstaltungen;
3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studienfachberatung;
4. ggf. der Nachweis der gemäß der Studienordnung des Faches geforderten Sprachkenntnisse;
5. der Feststellungsbescheid über die Genehmigung der Fächerkombination gemäß § 2;
6. eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, dass ihr/ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist;
7. eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, ob sie/er bereits eine Zwischenprüfung in demselben Fach an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
8. die Einverständniserklärung der/des Prüfenden, außer im Fall des § 16 Abs. 4.

(3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Regelung treffen, dass innerhalb einer festgelegten Frist bis zu zwei Leistungsnachweise aus dem laufenden Semester nachgereicht werden können.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

§ 18 Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden von der/vom jeweiligen Prüferin/Prüfer mit einer Note gemäß § 12 bewertet.

(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens ausreichend lautet.

(3) Die Gesamtnote wird gemäß § 12 Abs. 2 und 3 festgelegt.

§ 19 Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Erzielt die Kandidatin/der Kandidat in einer Prüfungsleistung gemäß §§ 9 bis 11 keine ausreichende Leistung, muss der entsprechende Prüfungsteil wiederholt werden.

(2) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prüfungsteils oder der gesamten Prüfung gemäß § 16 Abs. 3 dieser Ordnung können diese bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Eine Änderung der Fächerkombination in der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

Teil III Magisterprüfung

§ 20 Umfang und Formen der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht in der Regel aus der Magisterarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im ersten Hauptfach, sowie je einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach bzw. den beiden Nebenfächern. Die Dauer der Klausur beträgt mindestens zwei, höchstens vier Stunden, die der mündlichen Prüfung in einem Hauptfach 60, in einem Nebenfach 30 Minuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klausuren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorsehen.

(2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis der Kandidatin/des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Kandidatin/der Kandidat kann dazu Vorschläge unterbreiten. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

(3) Die Magisterprüfung kann studienbegleitend oder am Ende des Studiums oder in einer Kombination beider Prüfungsarten durchgeführt werden. Sie ist im Regelfall bis zum Ende des 9. Fachsemesters abzuschließen. Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt bekanntgegeben.

(4) In Fächern mit Kredit-Punkt-Systemen können abweichende Bestimmungen festgelegt werden.

§ 21 Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung

(1) Die Anmeldung zur Magisterprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;
2. der Nachweis darüber, dass die Zwischenprüfung insgesamt erfolgreich abgelegt wurde;
3. die in den besonderen Prüfungsbestimmungen für die Fächer geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluss von Lehrveranstaltungen;
4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studienfachberatung;
5. eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, dass ihr/ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist;
6. eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, ob sie/er bereits eine Magisterprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
7. die Einverständniserklärung der/des Prüfenden, außer im Fall des § 20 Abs. 4;
8. Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Magisterarbeit.

(3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

§ 22 Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem ersten Hauptfach zu entnehmen. Jede/jeder in Lehre und Forschung tätige Professorin/Professor und jede andere gemäß dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsbefugte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Magisterarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

(3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Magisterarbeit beim Prüfungsamt der Universität gewahrt; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Beantragung der Themenstellung ist an keinen Meldetermin gebunden.

(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Versäumt die Kandidatin/der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Magisterarbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.

(6) Das Thema für die Magisterarbeit kann in begründeten Fällen auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten bereits vor der Zulassung zu den Fachprüfungen gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Dies bedeutet keine Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung.

(7) Die Magisterarbeit ist eine für die Magisterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers die Anfertigung der Magisterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(8) Die Magisterarbeit ist maschinegeschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin/der Kandidat zu versichern, dass sie/er diese selbständig verfasst, sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

(9) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/des einzelnen Kandidatin/Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.

(10) Die Magisterarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern oder einer Gutachterin und einem Gutachter unverzüglich schriftlich bewertet. Der zweite Gutachter/die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bewertet eine/einer der beiden Prüferinnen/Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend", entscheidet eine/ein vom Prüfungsausschuss eingesetzte/eingesetzter dritte/dritter Gutachterin/Gutachter, ob die Arbeit mit "ausreichend" oder mit "nicht ausreichend" bewertet wird. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin/ein dritter Gutachter zur Bewertung der Magisterarbeit bestellt. In diesem Fall wird die Note der Magisterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet.

§ 23 Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden von der/vom jeweiligen Prüferin/Prüfer mit einer Note gemäß § 12 bewertet.

(2) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Magisterarbeit mindestens ausreichend lautet.

(3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Magisterarbeit die Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden die Einzelnoten wie folgt gewertet:
1. Die arithmetisch ermittelte Note der Magisterarbeit mit dem Gewicht 2,
2. jede Hauptfachnote mit dem Gewicht 2 und
3. jede Nebenfachnote mit dem Gewicht 1.

(4) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht bestanden.

(5) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil "Mit Auszeichnung" vergeben.

(6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 24 Wiederholung der Magisterprüfung

(1) Erzielt die Kandidatin/der Kandidat in einer Prüfungsleistung gemäß §§ 9 oder 10 keine ausreichende Leistung, muss der entsprechende Prüfungsteil wiederholt werden.

(2) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prüfungsteils gemäß § 20 Abs. 1 kann dieser bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Eine Änderung der Fächerkombination in der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

(2) Eine nicht ausreichende Magisterarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Teil IV Schlussbestimmungen

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 26 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

(5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 27 In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten in einem Studium mit dem Abschluss Magister Artium (M. A.) an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Prüfungen nach den bisherigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Anlage: Fächerkatalog

Die folgenden Haupt- und Nebenfächer können, sofern sie nicht Kombinationsbeschränkungen unterliegen, gewählt werden. Es wird dringend dazu geraten, sich bereits zum ersten Fachsemester zu informieren, ob die gewünschte Fächerkombination (Zweites Hauptfach bzw. Nebenfächer) tatsächlich realisierbar ist, da auch einige Nebenfächer Zulassungsbeschränkungen unterliegen können. In diesen Fällen empfiehlt sich die Beantragung der Genehmigung der Fächerkombination bereits im ersten Fachsemester, auch wenn die endgültige Fächerkombination eigentlich erst spätestens zur Rückmeldung zum dritten Fachsemester erfolgen muss. Im Übrigen kann gemäß § 2 Abs. 3 MPO in begründeten Fällen der zuständige Prüfungsausschuss auch andere als die hier aufgeführten Fächer genehmigen.

Die kursiv dargestellten Klammervermerke stellen keine Fächer dar, sondern nur Überbegriffe, die die Suche nach bestimmten Fächern erleichtern soll.

Hauptfächer:

(Allgemeine Sprachwissenschaft:)
Allgemeine und theoretische Linguistik
Computerlinguistik
Anglistik und Amerikanistik/Literatur und Kultur
Anglistik und Amerikanistik/Sprache und Kultur
Anthropogeographie
Erziehungswissenschaft

(Germanistik:)
Germanistische Linguistik
Literaturwissenschaft (Germanistik)
Geschichte
Jüdische Studien
Lateinische Philologie
Philosophie
Politikwissenschaft

(Romanistik:)
Französische Philologie
Italienische Philologie
Spanische Philologie

(Slavistik:)
Slavistik/Schwerpunkt Bohemistik
Slavistik/Schwerpunkt Polonistik
Slavistik/Schwerpunkt Russistik
Soziologie

Nur zweites Hauptfach:

Informatik

Nebenfächer:

(Allgemeine Sprachwissenschaft:)
Allgemeine und theoretische Linguistik
Computerlinguistik
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
Angewandte Informatik
Anglistik und Amerikanistik/Literatur und Kultur
Anglistik und Amerikanistik/Sprache und Kultur
Anthropogeographie
Biologie
Chemie
Erziehungswissenschaft

(Germanistik:)
Germanistische Linguistik
Literaturwissenschaft (Germanistik)

(Geschichte:)
Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere Geschichte
Jüdische Studien

(Klassische Philologie:)
Griechische Philologie
Lateinische Philologie
Mathematik
Musik
Philosophie
Physik
Physische Geographie
Politikwissenschaft
Psychologie

(Rechtswissenschaft:)
Öffentliches Recht
Strafrecht
Zivilrecht
Religionswissenschaft

(Romanistik:)
Französische Philologie
Italienische Philologie
Spanische Philologie

(Slavistik:)
Bohemistik
Polonistik
Russistik
Soziologie
Sportwissenschaft
Technik/Technologie
Umweltwissenschaften

(Wirtschaftswissenschaft:)
Betriebswirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre


[ vorherige Seite | Hauptseite | nächste Seite ]
Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Rektorat, Universität Potsdam, zimmarie@rz.uni-potsdam.de
[ Letzte Aktualisierung 16.03.2000 Marina Zimmermann, Rektorat/ Claudia Buchheister ]