Amtliche Bekanntmachungen Nr. 1/97 vom 14.01.97


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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft
an der Universität Potsdam vom 2. Mai 1996

Studienordnung für den Diplomstudiengang Soziologie
an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996


II. Bekanntmachungen

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung
des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg
(Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV) vom 22. November 1996

Berichtigung zu den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam
Nr. 13/1996

Sitzungstermine des Senats der Universität Potsdam für das SS 97

Rahmentermine des Studienkollegs für das SS 1997

Geschäftsführende Direktoren der Institute der Universität Potsdam

Registrierung von Vereinigungen an der Universität Potsdam


I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft
an der Universität Potsdam

Vom 2. Mai 1996


Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) am 2. Mai 1996 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft erlassen: 1 2
______________________________________________________________________________________
1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 4. November 1996
_________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
§ 7 Prüfungsanspruch
§ 8 Freiversuch
§ 9 Prüfungsformen
§ 10 Klausurarbeiten
§ 11 Mündliche Prüfungen
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen
§ 13 Zusatzprüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung


Teil 2 Diplom-Vorprüfung

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom-Vorprüfung
§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 20 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote
§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung


Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
§ 23 Formen der Diplomprüfung
§ 24 Diplomarbeit
§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung


Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Ungültigkeit der Prüfung
§ 29 Übergangsregelungen, Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Politikwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.


§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad "Diplom-Politikwissenschaftler" bzw. "Diplom-Politik-wissenschaftlerin" (Dipl.-Pol.).


§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich des Prüfungssemesters. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und in das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt im Grundstudium Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Kernbereichs, des Ergänzungsbereichs, des Methodenbereichs sowie des Fremdsprachenbereichs, und im Hauptstudium Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des gemeinsamen Kernbereichs und der Schwerpunktbereiche sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 20 Semesterwochenstunden (SWS) und eine berufspraktische Ausbildung (Arbeitsaufenthalt) von drei bis sechs Monaten. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS.

(4) Während des Hauptstudiums werden zwei Studienschwerpunkte aus den Kernbereichen der Politikwissenschaft (Schwerpunkt I und Schwerpunkt II) gewählt. Das Nähere regelt die Studienordnung.


§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft wird vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, die Zusammensetzung richtet sich nach § 4 Abs. 1 RPO.

(2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplom-arbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,
2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluß des Grundstudiums,
4. die Aufstellung des Verzeichnisses der Prüfer,
5. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

(5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.

(6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.


§ 5 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt gemäß § 14 Abs. 4 BbgHG jeweils für ein Semester die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

(2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuß.

(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es - außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfern - der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer im Diplomstudiengang Politikwissenschaft die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über das Prüfungsamt der Universität durch Aushang bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 4 Abs. 7 entsprechend.


§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil "bestanden" oder "nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

(9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

(10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.


§ 7 Prüfungsanspruch

(1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 8 Freiversuch

(1) Werden sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten die dabei erstmals nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht unternommen (Freiversuch).

(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Kandidat die letzte Prüfungsleistung erbracht hat. Es zählt dabei das jeweils bessere Ergebnis.

(3) Zeiten der Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes (z.B. Studienzeiten im Ausland) werden nicht auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch angerechnet. Die Entscheidung über eine Nichtanrechnung trifft auf schriftlichen Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß.


§ 9 Prüfungsformen

(1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit (§ 24), die Klausurarbeiten (§ 10), die mündlichen Prüfungen (§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen (§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Verfahren sind ausgeschlossen.

(2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.


§ 10 Klausurarbeiten

(1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von vier Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von einem zweiten Gutachter, der vom Prüfungsausschuß eingesetzt wird, zu bewerten.

(2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil (Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuß benannten Prüfer zwei oder drei Themen gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

(3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.


§ 11 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt. Hierbei wird der Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

(3) Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

(4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.


§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen

(1) Prüfungsrelevante Studienleistungen sind Studienleistungen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Sie werden durch eine Klausur oder eine Hausarbeit erbracht.

(2) Für begründete Einzelfälle können abweichende Prüfungsformen zugelassen werden; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß.


§ 13 Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

(2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muß spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.


§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung)
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.


§ 15 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.


§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, sowie im Falle des § 13 Abs. 2 die Note/n der Zusatzprüfung/en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

(4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

(5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades erworben.

(6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.


§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten.

(5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2 Diplom-Vorprüfung

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den prüfungsrelevanten Studienleistungen und der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung erfolgt in zwei Teilgebieten des Kernbereichs (nach Wahl des Studenten) von insgesamt 40 Minuten Dauer -für beide Teilgebiete-, an die sich eine Studienberatung anschließt.

(3) Die prüfungsrelevanten Studienleistungen sind mit einem Leistungsnachweis (auf der Grundlage einer Hausarbeit oder einer Klausur) wie folgt zu erbringen:
1. Durch je einen Leistungsnachweis aus je einem Seminar in den Teilgebieten des Kernbereichs
a) Politische Theorie,
b) Analyse und Vergleich politischer Systeme,
c) Das politische System der Bundesrepublik Deutschland,
d) Internationale Politik,
e) Verwaltung und Organisation.
2. Durch je einen Leistungsnachweis aus den Teilgebieten des Ergänzungsbereichs
a) Öffentliches Recht,
b) Wirtschaftswissenschaften,
c) aus ergänzenden Studien nach freier Wahl.
3. Durch je einen Leistungsnachweis in den Teilgebieten Methoden der empirischen Sozialforschung I und II.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Umfang nachgewiesen wurden.

(5) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuß festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.


§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vor-prüfung

(1) Die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis einer mindestens einsemestrigen Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Politikwissenschaft,
2. eine Bescheinigung über Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) gemäß den Anforderungen des Sprachenzentrums der Universität Potsdam,
3. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist,
4. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom-Vorprüfung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, sowie
5. der Nachweis der prüfungsrelevanten Studienleistungen gemäß § 18 Abs. 3.

(3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgelegten Frist können bis zu zwei Leistungsnachweise aus dem laufenden Semester nachgereicht werden können, spätestens jedoch bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.


§ 20 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß § 14 bewertet.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens "ausreichend" lautet.


§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.


Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Politikwissenschaft,
2. der Nachweis darüber, daß die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Politikwissenschaft erfolgreich abgelegt wurde,
3. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist,
4. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
5. der Nachweis über ein Praktikum von mindestens drei Monaten,
6. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit sowie
7. die Vorlage folgender Nachweise:
1. Je einen Leistungsnachweis in vier Teilgebieten des Kernbereichs
a) Politische Theorie,
b) Das politische System der Bundesrepublik
Deutschland,
c) Analyse und Vergleich politischer Systeme,
d) Internationale Politik,
e) Politikfeldforschung (Policy-Analyse).

2. Je einen weiteren Leistungsnachweis in zwei Teigebieten des Kernbereichs (Schwerpunkt I und II).
Wurde der Schwerpunkt Internationale Politik gewählt, ist der Nachweis über die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache entsprechend den Anforderungen des Sprachenzentrums der Universität Potsdam zu erbringen.

3. Einen Leistungsnachweis in einem der Teilgebiete sowie eine prüfungsrelevante Studienleistung in einem zweiten Teilgebiet des Ergänzungsbereichs
a) - Wirtschaft z.B. ein Teilgebiet der
- Betriebswirtschaftslehre oder
- Volkswirtschaftslehre,
b) - Recht z.B.
- öffentliches Recht oder
- Völker- und Europarecht oder
- Privatrecht.
c) - Soziologie z.B.
- soziologische Theorie oder
- Methoden der empirischen Sozialforschung oder
- eine spezielle Soziologie.


§ 23 Formen der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen in den gewählten Schwerpunkten I und II.

(2) In den Fachprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
- je eine vierstündige Klausur und eine 30 minütige mündliche Prüfung in den gewählten Schwerpunkten I und II.

(3) Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Inhalte der beiden gewählten Schwerpunkte und können auch zusammenhängende Fragen aus den anderen Teilgebieten des Kernbereiches umfassen.


§ 24 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem im Bereich Politik- und Verwaltungswissenschaften in Forschung und Lehre tätigen Professor und anderen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigten Personen betreut werden. Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuß dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

(3) Die Ausgabe des Themas erfolgt nach der Zulassung zur Prüfung über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Stellt das Thema der Arbeit besondere Anforderungen an die Materialbeschaffung, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Kandidaten im Einvernehmen mit dem themenstellenden Betreuer die Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit um bis zu einem Monat verlängern. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

(6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(7) Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

(8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuß entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.

(9) Die Diplomarbeit wird innerhalb von acht Wochen von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß § 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend", wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten "ausreichend" oder besser sind.

§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß § 14 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" lautet.

(2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note für die Diplomarbeit die Gesamtnote gebildet, wobei die Noten zur Ermittlung der Gesamtnote wie folgt gewichtet werden:
1. Die Note für die Diplomarbeit vierfach,
2. die Noten für die beiden Abschlußklausuren je eineinhalbfach,
3. die Noten für die beiden mündlichen Prüfungen je einfach,
4. die Note für die prüfungsrelevante Studienleistung im Ergänzungsbereich einfach.

(3) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht bestanden.

(4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist, außer im Fall des Freiversuchs, nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich.

(2) Eine mit nicht ausreichend bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.


Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

(5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.


§ 29 Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

(2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Studienordnung für den Diplomstudiengang Soziologie
an der Universität Potsdam

Vom 11. Juli 1996


Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24.6.1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), am 11. Juli 1996 die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Soziologie erlassen:

Inhalt

1 Ziele und Inhalte des Soziologiestudiums
1.1 Elemente des Soziologiestudiums
1.2 Wahlpflichtfächer
1.3 Berufspraktikum
1.4 Vermittlungsformen
1.5 Prüfungen und Leistungsnachweise
1.6 Studienfachberatung
1.7 Gliederung des Studiums

2 Grundstudium
2.1 Inhalt des Grundstudiums
2.1.1 Soziologisches Tutorium
2.1.3 Methoden der empirischen Sozialforschung
2.1.4 Sozialstrukturanalyse
2.1.5 Soziologie der Geschlechterverhältnisse
2.1.6 Organisations- und Verwaltungssoziologie
2.1.7 Wahlpflichtfach
2.2 Teilnahme- und Leistungsnachweise
2.3 Diplom-Vorprüfung

3 Das Hauptstudium
3.1 Inhalte des Hauptstudiums
3.1.1 Soziologische Theorie
3.1.2 Methoden der empirischen Sozialforschung
3.1.3 Spezielle Soziologie
3.1.4 Lehrforschungsprojekt
3.1.5 Forschungskolloquium
3.1.6 Wahlpflichtfach
3.1.7 Berufspraktikum
3.2 Teilnahme- und Leistungsnachweise
3.3 Diplomprüfung

4 Schlußbestimmungen
2.1 Geltungsbereich
2.2 Inkrafttreten


1 Ziele und Inhalte des Soziologiestudiums

Soziologische Kompetenz besteht in Grund- und Überblickskenntnissen, die von spezifischen Verwendungszusammenhängen unabhängig sind, und in Fähigkeiten und Kenntnissen für besondere Anwendungsbereiche. Der Soziologe und die Soziologin muß das theoretische, stoffliche und methodische Wissen seines bzw. ihres Faches beherrschen und Fähigkeiten und Fertigkeiten mitbringen, die ihm bzw. ihr ermöglichen, Grund- und Überblickswissen auf spezielle Probleme seines bzw. ihres Faches anzuwenden. Hieraus ergeben sich folgende Studienziele:

(1) Die Soziologie ist eine empirisch orientierte Sozialwissenschaft. Ihre Aufgabe ist die wissenschaftliche Untersuchung von Gesellschaften, der sie konstituierenden und der durch sie konstituierten sozialen Phänomene. Der Soziologe bzw. die Soziologin muß daher sowohl Theorien über den Gegenstandsbereich der Soziologie kennen als auch befähigt sein, die zur Erforschung unterschiedlicher sozialer Phänomene angemessenen Methoden anzuwenden und in Verbindung von theoretischer und empirischer Analyse zum Erkennen struktureller Zusammenhänge gesellschaftlicher Probleme beizutragen.

(2) Das Studium soll den Studierenden zu selbständigem, methodisch-reflektierendem soziologischem Denken, insbesondere zur wissenschaftlichen Analyse gesellschaftlicher Probleme befähigen. Das Studium soll dem Studierenden eine beruflich verwendbare soziologische Qualifikation vermitteln. Es soll auch dazu beitragen, daß die Folgewirkungen des beruflichen Handelns auf soziale Wirklichkeit in der späteren Berufspraxis mitreflektiert werden können.

(3) Das soziologische Studium zielt auf eine breite, theoretisch fundierte Ausbildung, auf die kritische Vermittlung soziologischen Wissens, auf Flexibilität im Umgang mit unterschiedlichen Theorien und die Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf verschiedene soziale Situationen. Die Absolventen und Absolventinnen soziologischer Studiengänge sollen problembewußt sein und Kenntnisse über den Konstitutionsprozeß von Wissenschaft, über das Verhältnis von sozialwissenschaftlichen Theorien und Gesellschaft, über wissenschaftlich-analytisches und empirisches Arbeiten besitzen.

(4) Das soziologische Studium an wissenschaftlichen Hochschulen ist entsprechend der Aufgabenstellung einer wissenschaftlichen Ausbildung auf langfristig wirkende Qualifikationen zur Erkenntnisgewinnung und zur Förderung des Erkenntnisfortschrittes angelegt. Dabei wird insbesondere auf die methodische Ausbildung abgestellt, um über den jeweiligen Stand der Soziologie hinaus bei den Studierenden langfristig die Fähigkeit zu sichern, auch künftig eine sich rasch wandelnde Umwelt analysieren zu können. Gleichzeitig ist die Entwicklung der Fähigkeit zur Systematisierung allgemeiner, theoretischer und praktischer Zusammenhänge zu fördern. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeit der Studierenden zu sichern, Praxisbezüge unter theoretischem Gesamtzusammenhang zu analysieren, Handlungsalternativen zu entwickeln und Verantwortung bei der Durchführung zu übernehmen. Das Studium soll auch die individuelle Leistungsbereitschaft und die Motivation zur Förderung des Erkenntnisfortschritts (Forschung) stärken. Zugleich wird damit ein Erkenntnis- und Bildungsprozeß eingeleitet, der sich über das Studium hinaus im gesamten späteren Berufsleben fortsetzen soll.

(5) Ziel des Studiums der Soziologie ist es, den Studierenden die Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ausübung einer Tätigkeit als Soziologe bzw. als Soziologin notwendig sind. Dazu gehört einerseits eine allen Soziologen und Soziologinnen gemeinsame Grundlage von Kenntnissen und Fähigkeiten, die sowohl für die akademische Lehre und Forschung als auch für unmittelbar anwendungsbezogene Arbeit von Soziologen und Soziologinnen unerläßlich ist. Andererseits zeigen sowohl akademische wie anwendungsbezogene Tätigkeitsbereiche des Soziologen und der Soziologin die starke Verflechtung seiner bzw. ihrer Wissenschaft mit anderen Disziplinen und Praxisfeldern und verlangen deshalb bereits im Studium die Entwicklung der Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation in interdisziplinären Zusammenhängen. Neben der Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, die von spezifischen Verwendungszusammenhängen unabhängig sind, gehört zur Ausbildung auch die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen in Hinblick auf besondere Anwendungsbereiche. Diese als Schwerpunkte zu konstituierenden Bereiche verlangen eine spezifisch soziologische Ausbildung für ihre theoretischen und forschungsmethodischen Aspekte wie auch die Ausbildung für die Erfassung dieser Aspekte aus der Sicht anderer Wissenschaften, die den gleichen Schwerpunkt zum Gegenstand haben. Daraus ergibt sich die Verknüpfung der Soziologie mit anderen Disziplinen als Wahlpflichtfach.

(6) Im Verlauf des Studiums hat der bzw. die Studierende die Möglichkeit, sich durch die Auswahl zweier Spezieller Soziologien und eines Wahlpflichtfaches speziell auf spätere berufliche Tätigkeiten vorzubereiten. Damit wird keine unmittelbare Berufsfertigkeit angestrebt, sondern die Vermittlung der Fähigkeit, nach entsprechender Einarbeitung in konkrete Aufgabenbereiche komplexe Probleme zu bewältigen. Daraus ergibt sich die notwendige Mobilität für die Absolventen der einzelnen Studiengänge.

(7) Der Studiengang Soziologie qualifiziert also seine Absolventen und Absolventinnen für soziologische Aufgaben in einem breiten Spektrum von wissenschaftlich wie anwendungsorientierten Tätigkeitsfeldern. Das Studium der Soziologie schließt deshalb Aneignung und Vertiefung disziplinären Wissens ebenso wie die Befähigung zur interdisziplinären, anwendungsbezogenen Arbeit in einem konkreten Berufsfeld ein. Durch die Kombination von soziologischen Teilgebieten und einem frei wählbaren nichtsoziologischen Wahlpflichtfach bilden die Studierenden ihre jeweils individuellen Studienschwerpunkte und gewinnen neben disziplinärer Profilierung berufliche Kompetenz.

1.1 Elemente des Soziologiestudiums

Um eine Orientierung für das Fach zu bekommen und um gezielt aus den angebotenen und gewählten Schwerpunkten wissenschaftlich arbeiten zu können, muß der bzw. die Studierende ein Soziologiestudium absolvieren, in dem er bzw. sie mit folgenden Inhalten (Gegenständen), die miteinander verflochten sind, vertraut gemacht wird:
- soziologische Theorie unter Berücksichtigung ihrer Geschichte, Theoriebildung und Theorienvergleich,
- Methoden der empirischen Sozialforschung einschließlich sozialwissenschaftlicher Statistik, EDV sowie Wissenschaftstheorie,
- Analyse allgemeiner gesellschaftlicher Strukturen und Prozesse der Vergesellschaftung (auch im historischen und internationalen Vergleich),
- Analyse ausgewählter gesellschaftlicher Zusammenhänge und Problemfelder im Rahmen der Speziellen Soziologien: Sozialstrukturanalyse, Soziologie der Geschlechterverhältnisse sowie Organisations- und Verwaltungssoziologie.

Auch wenn in der konkreten soziologischen Analyse alle vier Gegenstandsbereiche immer eng miteinander verbunden sind, werden diese im Studium zunächst in ihrer jeweiligen relativen Eigenständigkeit vermittelt. Sozialwissenschaftliche Analyse kann ohne die Verbindung der im Studium dieser Teilelemente erworbenen Qualifikationen nicht fruchtbar sein.


1.2 Wahlpflichtfächer

Als Wahlpflichtfach kann gewählt werden:
- Politikwissenschaft,
- Verwaltungswissenschaft,
- Betriebswirtschaftslehre,
- Volkswirtschaftslehre,
- Psychologie oder
- Philosophie.

Die soziologische Analyse sozialer (gesellschaftlicher) Phänomene ist ohne politische, ökonomische, psychologische und philosophische Grundlagen häufig nur unzureichend möglich. Jeder Studierende und jede Studierende wählt eines dieser Fächer als Wahlpflichtfach im Grund- und Hauptstudium aus.

Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Zulassung weiterer Wahlpflichtfächer, wenn es sich um Fächer handelt, die in einem sinnvollen Zusammenhang zur Soziologie stehen und soweit sie an der Universität Potsdam personell hinreichend vertreten sind.

Die für das Wahlpflichtfach im Grund- und Hauptstudium jeweils vorgesehenen Studienanteile sind in dem von dem bzw. der Studierenden gewählten Wahlpflichtfach zu belegen. Die jeweiligen Inhalte und Lehrveranstaltungsformen der Wahlpflichtfächer ergeben sich aus dem spezifischen Lehrangebot der Fachvertreter dieser Disziplinen.

1.3 Berufspraktikum

Berufspraktika stellen ein wesentliches berufsqualifizierendes Element des Diplomstudiums Soziologie dar. Das im Hauptstudium zu absolvierende zwei- bis dreimonatige Berufspraktikum soll
- zur realistischen Einschätzung der Arbeitsplatzmöglichkeiten (Arbeitspraxis, Arbeitserwartungen und Arbeitsbedingungen) bei den Studierenden führen und Ängste vor der Berufspraxis abbauen,
- vertiefte Kenntnisse über Organisation und Arbeitsweise eines Berufsfeldes vermitteln,
- Anwendungsmöglichkeiten der im Studium erworbenen fachspezifischen Qualifikation erproben,
- den Erwerb extrafunktionaler Qualifikationen (vor allem interdisziplinäre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, Überzeugungsvermögen, Sensibilität für Probleme der Praxis, Entscheidungsfähigkeit etc.) erweitern,
- motivationsfördernd auf das weitere Studium wirken, einen zielstrebigen Studienabschluß und die Präferenz praxisnaher Fragestellungen fördern,
- die üblichen Schwierigkeiten beim Eintritt in das Berufsleben ("Praxisschock") unmittelbar und mittelbar vermeiden helfen.


1.4 Vermittlungsformen

Das Studium umfaßt Pflicht-, Wahlpflichtveranstaltungen und Lehrveranstaltungen nach freier Wahl. Die unterschiedlichen Veranstaltungsarten ergeben sich aus den in der Prüfungsordnung festgelegten Leistungs- und Prüfungsanforderungen sowie den im Studienplan vorgesehenen Ausbildungsinhalten. Pflichtveranstaltungen sind dabei solche, die jeder und jede Studierende absolvieren muß. Bei den Wahlpflichtveranstaltungen wählt der bzw. die Studierende aus dem vorgegebenen Kanon ein Fach oder ein Teilgebiet aus. Die frei gehaltenen Semesterwochenstunden für Lehrveranstaltungen nach freier Wahl können von den Studierenden nach ihren Interessen zu einem Studium generale benutzt werden.

Die Lehrveranstaltungen sollen grundsätzlich so gestaltet werden, daß der bzw. die Studierende möglichst frühzeitig lernt, selbständig zu arbeiten. Neben der Vermittlung fachlicher Kompetenz sollen die Lehrveranstaltungen verantwortliche wissenschafts- und praxisorientierte Einstellungen und Verhaltensweisen fördern. Um die jeweiligen Lehr- und Lernziele zu erreichen, werden - sofern nötig - die didaktisch vertretbaren Höchstzahlen der Teilnehmer angegeben. Hierfür kann auch erforderlich werden, bestimmte Zugangsvoraussetzungen festzulegen. Solche inhaltlich-curricular begründeten Zugangsbeschränkungen werden bei der Ankündigung der Veranstaltung mitgeteilt. Die Festsetzung von Höchstzahlen und/oder Zugangsvoraussetzungen erfolgt im Benehmen mit der Fakultät.

Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen, Seminaren, Lehrforschungsprojekten und Kolloquien statt. Die verschiedenen Lehrveranstaltungsformen werden im folgenden erläutert:

(1) Vorlesungen
Die Vorlesung dient der Vermittlung von fachsystematischen Grundlagen bzw. Vertiefungswissen sowie von methodischen Kenntnissen. Vorherrschende Arbeitsform ist der Vortrag. Die Mitarbeit der Studierenden beschränkt sich auf die Vor- und Nacharbeit des Vorlesungsstoffes.

(2) Seminare
Seminare dienen innerhalb des Grundstudiums der Vertiefung, Intensivierung und Ergänzung der erworbenen Fachkenntnisse sowie der Vermittlung von Methodenkenntnissen. Der in den Vorlesungen vermittelte Stoff wird im Seminar auf der Basis ausgewählter Fachliteratur diskursiv vertieft und durch Übungsaufgaben und Übungsfälle ergänzt. Seminare im Hauptstudium bieten die Möglichkeit der aktiven Beschäftigung mit einem wissenschaftlichen Problem. Sie sind Veranstaltungen, in denen fachspezifische Fragestellungen erarbeitet und diskutiert werden. Sie dienen dem Erwerb vertiefter Kenntnisse der Problembereiche der Soziologischen Theorie, der Speziellen Soziologien, der Methoden der empirischen Sozialforschung und der Wahlpflichtfächer und bieten Gelegenheit zu selbständigem wissenschaftsbezogenem Arbeiten. Die studentische Beteiligung besteht in der Gewinnung und Artikulierung eines eigenen Standpunktes zu einem gestellten Problem und der kritischen Auseinandersetzung mit anderen Standpunkten auf der Grundlage theoretischer und empirischer Argumente.

(3) Lehrforschungsprojekte
Lehrforschungsprojekte werden über zwei Semester mit insgesamt sechs Semesterwochenstunden angeboten. Sie dienen dazu, in praktischer Forschungsarbeit mit den Möglichkeiten und Grenzen der empirischen Sozialforschung vertraut zu machen: Eine soziologische Problemstellung wird mit sozialwissenschaftlichen Fachmethoden unter Einbeziehung der verfügbaren Datenerhebungstechniken und Auswertungsverfahren analysiert. Die Mitarbeit der Studierenden besteht in der praktischen Teilnahme an dem gesamten Verlauf eines Forschungsprojektes, beginnend mit der Erarbeitung eines theoretischen Bezugsrahmens und endend mit der Datenanalyse und -interpretation.

(4) Forschungskolloquien
Forschungskolloquien haben die Aufgabe, im gegenseitigen Meinungsaustausch zwischen Hochschullehrern und Studierenden Spezialprobleme und auch Forschungsergebnisse eines Faches zu erörtern. Sie sollen die Schwerpunktbildung innerhalb des Hauptstudiums komplettieren. Insbesondere dienen Forschungskolloquien der Unterstützung, der Planung und Durchführung der Diplom-arbeit.


1.5 Prüfungen und Leistungsnachweise

Prüfungen und Leistungsnachweise haben die Aufgabe, mit Wirkung nach außen die Erreichung der Studienziele festzustellen (Leistungsdokumentation) und mit Wirkung nach innen zur Strukturierung des Lernens, zur Orientierung und Motivierung der Studierenden beizutragen (Eigenkontrolle).
Das Studium der Soziologie sollte unter Beachtung der Prüfungs- und Studienordnung innerhalb des Lehrangebots der Universität Potsdam weitgehend individuell gestaltet werden. Die Verschiedenheit der Prüfungsformen soll die Chancen der Studierenden erhöhen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten angemessen darzustellen. Die im Studium zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus:
- Teilnahme- und Leistungsnachweisen als Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen,
- Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung.
Der Erwerb von Teilnahmenachweisen setzt jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung voraus. Der Erwerb von Leistungsnachweisen setzt neben einer regelmäßigen Teilnahme jeweils mindestens eine schriftliche Arbeit voraus, die mindestens mit ausreichend bewertet wurde. Schriftliche Arbeiten können in Form einer Klausur oder einer Hausarbeit erbracht werden. Im Rahmen dieser Bestimmung werden die genauen Modalitäten für den Erwerb eines Teilnahme- bzw. Leistungsnachweises jeweils zu Beginn von Lehrveranstaltungen bekanntgegeben. Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen sowie den Umfang und die Form der Prüfungsleistungen bestimmt die Prüfungsordnung (vgl. auch Abschnitt 2.3 und 3.3).


1.6 Studienfachberatung

Die übersichtliche und rationelle Organisation des Studiums bildet eine Voraussetzung für die Einhaltung der Regelstudienzeit. Erste Hinweise zur Studienorganisation liefert eine Orientierungsveranstaltung zu Beginn des Studiums, die über Prüfungs-, Studienordnung, Studienplan und Studienverlauf informiert. Eine wichtige Rolle kommt der Beratung in den fachbezogenen Einführungsveranstaltungen zu. Grundsätzlich ist die Studienfachberatung Aufgabe aller Lehrenden und sollte von den Studierenden je nach Bedarf studienbegleitend in Anspruch genommen werden. Vor der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung haben die Studierenden an einer obligatorischen individuellen Studienfachberatung teilzunehmen, was in der Regel am Ende des dritten Fachsemesters geschehen sollte. Dabei sind insbesondere der bisherige und der weitere Verlauf des Studiums, die individuelle Schwerpunktbildung im Hauptstudium und Möglichkeiten des Auslandsstudiums zu erörtern.


1.7 Gliederung des Studiums

Das Diplomstudium Soziologie umfaßt ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium sowie ein Prüfungssemester. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, wobei die Stoffvermittlung nach acht Semestern, die Prüfung mit dem Ende neunten Semesters abgeschlossen werden kann. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden (SWS). 1 Die Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich umfassen 144 SWS, von denen jeweils 72 SWS im Grund- und Hauptstudium vorgesehen sind. 16 SWS können nach freier Wahl studiert werden.
___________________________________________________________________
1 Eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht einer Lehrveranstaltungsstunde, die ein Semester lang wöchentlich abgehalten wird.
___________________________________________________________________

2 Das Grundstudium

Das Grundstudium dient der Vermittlung von fachlichen Grundkenntnissen, methodischen Fähigkeiten und wissenschaftlichen Arbeitstechniken mit dem Ziel, die Studierenden zu eigenständiger Orientierung und damit zunehmend zu selbständiger Planung und Durchführung ihres Studiums zu befähigen. Im Mittelpunkt stehen der Erwerb breiter Grundkenntnisse und die Einübung methodischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Das Grundstudium führt den Studierenden bzw. die Studierende in das Studium der Soziologie ein und bereitet ihn bzw. sie auf die Weiterführung des Studiums im Hauptstudium (insbesondere im Hinblick auf die individuelle Schwerpunktbildung) vor. Das Grundstudium dient ebenfalls der Vermittlung der inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Wahlpflichtfaches, das eine notwendige Ergänzung des soziologischen Studiums darstellt.

Zum Ende des Grundstudiums soll der bzw. die Studierende auf die möglichen Schwerpunktsetzungen im Hauptstudium und die dafür erforderlichen Auswahlentscheidungen vorbereitet werden. Dazu dient die verbindliche Studienfachberatung, sie soll Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Grundstudium reflektieren und die individuellen Planungen für das Hauptstudium fördern.


2.1 Inhalte des Grundstudiums

Das Grundstudium umfaßt folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen:
• Soziologisches Tutorium (2 SWS),
• Grundzüge der Soziologie (14 SWS),
• Methoden der empirischen Sozialforschung
(18 SWS),
• Sozialstrukturanalyse (6 SWS),
• Organisations- und Verwaltungssoziologie (6 SWS),
• Soziologie der Geschlechterverhältnisse (6 SWS),
• Wahlpflichtfach (14-22 SWS): Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Psychologie oder Philosophie.
Darüber hinaus sollen im Grundstudium Lehrveranstaltungen nach freier Wahl (beliebiges Studienfach) im Umfang von 8 SWS besucht werden. Nachfolgend werden die Lehrinhalte des Grundstudiums im einzelnen erläutert:

2.1.1 Soziologisches Tutorium

Zu Beginn des Grundstudiums ist eine Einführung in das fachspezifische wissenschaftliche Arbeiten (Soziologi-sches Tutorium) im Umfang von 2 SWS zu besuchen und mit einem Teilnahmenachweis abzuschließen. Das Tutorium sollte im ersten oder spätestens im zweiten Semester besucht werden. Es führt in die elementaren Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens ein, übt den selbständigen Umgang mit Literatursuche und Literaturaufarbeitung und vermittelt die Grundlagen für Referate, Arbeitspapiere und wissenschaftliche Hausarbeiten.

2.1.2 Grundzüge der Soziologie

Die "Allgemeine Soziologie" beschäftigt sich mit den theoretischen Grundlagen des Faches, ihrer Geschichte und ihrer Anwendungsmöglichkeit in soziologischen Spezialisierungen und in Zeitdiagnosen. Während des gesamten Studiums vermittelt die "Allgemeine Soziologie" erstens einen Überblick über die wichtigen Theorierichtungen. Exemplarisch werden zweitens in ihrem Rahmen Kenntnisse über ausgewählte Ansätze bis hin zu möglichen Anwendungen vertieft. Im Grundstudium besteht eine ihrer Hauptaufgaben darin, die "Grundzüge der Soziologie" zu behandeln.

Jedes Jahr findet die Vorlesung "Historische Einführung in die Soziologie" (pro Jahr jeweils 2 SWS) statt, die von einem Seminar (2 SWS) begleitet wird. Vorgestellt werden in dieser Vorlesung die wichtigsten theoretischen Ansätze in ihren historischen und geistigen Kontexten. In dem zugeordneten Seminar werden Schlüsseltexte der in den Vorlesungen behandelten Klassiker und die in ihnen entfalteten Grundbegriffe eingehend behandelt. In einem solchen Seminar kann der Leistungsnachweis "Grundzüge der Soziologie" erworben werden. Voraussetzung für die Vergabe dieses Leistungsnachweises ist außerdem die regelmäßige Teilnahme an der entsprechenden Vorlesung (zwei SWS).

Für die vertiefende Wissensvermittlung und die Einübung soziologischen Denkens werden im Grundstudium regelmäßig Seminare zu Problemen der sozialwissenschaftlichen Wissenschaftstheorie, zum Werk soziologischer Klassiker und zu wichtigen soziologischen Theorien, Schulen und Grundbegriffen angeboten. Aus ihnen und den einführenden Veranstaltungen können die Themen für die Diplom-Vorprüfung im Teilgebiet "Grundzüge der Soziologie" entnommen werden.

2.1.3 Methoden der empirischen Sozialforschung

Der Veranstaltungszyklus "Methoden der empirischen Sozialforschung" soll die Studierenden dazu befähigen, empirische soziologische Forschung selbst durchführen und empirische Forschungsergebnisse kritisch einschätzen zu können. Diesem Zweck dient die Schulung an EDV-Anlagen, die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse in Forschungsplanung und Datenerhebung und die Einführung in die grundlegenden Analysemodelle für sozialwissenschaftliche Daten.

1. Semester
Einführung in die EDV: In dieser Veranstaltung (2 SWS) wird in ein Betriebssystem und in sozialwissenschaftlich relevante Anwendungsprogramme auf PCs eingeführt.


2. Semester
Methoden der empirischen Sozialforschung Ia: In der Vorlesung (2 SWS) werden insbesondere Methoden der Datenerhebung sowie quantitative und qualitative Forschungsdesigns behandelt. In parallelen Übungen (2 SWS) führen die Studierenden eine kleine Datenerhebung durch.

3. Semester
Methoden der empirischen Sozialforschung Ib: In der Vorlesung (4 SWS) werden die deskriptiv- und inferenzstatistischen Modelle der sozialwissenschaftlichen Datenanalyse dargestellt und diskutiert. In parallelen Übungen (2 SWS) an PCs werden Auswertungen durchgeführt und Ergebnisse interpretiert. Der Leistungsnachweis "Methoden der empirischen Sozialforschung I" kann nur zusammen mit dem erfolgreichen Abschluß von "Methoden der empirischen Sozialforschung Ia" erlangt werden.

4. Semester
Methoden der empirischen Sozialforschung II: In der Vorlesung (4 SWS) werden die grundlegenden Modelle der multivariaten Datenanalyse in den Sozialwissenschaften dargestellt und diskutiert. In parallelen Übungen (2 SWS) werden die Modelle eingesetzt, um zu ausgewählten Fragestellungen theoriegeleitete Auswertungen auf der Basis der aktuellen ALLBUS/ISSP- Erhebung durchzuführen. Darüber hinaus können Zusatzqualifikationen nach freier Wahl, z.B. bezüglich weiterer EDV-Programme und weiterer Ansätze der qualitativen Sozialforschung, erworben werden.

2.1.4 Sozialstrukturanalyse

Das Studium der "Sozialstrukturanalyse" beginnt mit der Vorlesung zur "Einführung in die Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland". Die Vorlesung wird in jedem Wintersemester angeboten und sollte in der Regel im ersten Semester gehört werden. Die Vorlesung beschreibt die Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland und vermittelt erste konzeptionelle, theoretische und methodologische Grundlagen der Sozialstrukturanalyse.

Die Teilnahme an Seminaren des Fachgebietes "Sozialstrukturanalyse" setzt den (ggf. gleichzeitigen) Besuch dieser Vorlesung voraus. Das zugehörige Seminar zur Vorlesung sollte spätestens im zweiten Semester absolviert werden. Darüber hinaus ist im Anschluß an Vorlesung und begleitendem Seminar mindestens eine Lehrveranstaltung zur "Sozialstrukturanalyse moderner Gesellschaften" zu besuchen. Veranstaltungen dieses Typs widmen sich exemplarischen Fragestellungen der Sozialstrukturanalyse und zeigen auf, wie diese unter Rückgriff auf soziologische Theorie und Methodik beantwortet werden können. Lehrveranstaltungen zur "Sozialstrukturanalyse moderner Gesellschaften" bauen auf Vorlesung und begleitendem Seminar auf und sollten daher erst im zweiten bzw. dritten Semester besucht werden. Der Leistungsnachweis "Sozialstrukturanalyse" kann nach Absolvierung von Vorlesung (2 SWS) und einem im Grundstudium angebotenen Seminar (2 SWS) erworben werden. Der Leistungsnachweis erfolgt in der Regel über eine Klausur.

2.1.5 Soziologie der Geschlechterverhältnisse

Alle zwei Semester (jeweils im Wintersemester) findet eine Vorlesung "Einführung in die Soziologie der Geschlechterverhältnisse" statt, die von einem Seminar begleitet wird. Behandelt wird in diesen Veranstaltungen erstens, was Geschlechterverhältnisse und symbolische Geschlechterordnungen in modernen Gesellschaften (im historisch-systematischen Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen) kennzeichnet; zweitens in welchem strukturellen Zusammenhang soziale Organisationsformen der Geschlechterverhältnisse zu Formen der Arbeitsteilung, des Tausches, der sozialen Differenzierung und Schichtung stehen und drittens welche Rolle "Geschlecht" bei der Ausbildung von Identitäten spielt. Zusätzliche Seminare dienen der vertiefenden Wissensvermittlung. Es werden makro- und mikrosoziologische Konzepte unter dem Gesichtspunkt betrachtet, wieweit und in welcher Weise sie Geschlechterverhältnisse reflektieren; und es werden feministische Perspektiven auf Geschlechterverhältnisse in einem Überblick vermittelt und auf ihre mögliche Tragweite innerhalb der Soziologie bzw. Sozialwissenschaften diskutiert.

Für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist neben dem regelmäßigen Besuch der Vorlesung "Einführung in die Soziologie der Geschlechterverhältnisse" (2 SWS) und des begleitenden Seminars (2 SWS) eine schriftliche Arbeit aus dem Stoff der Vorlesung und eines im Grundstudium angebotenen Seminars erforderlich.

2.1.6 Organisations- und Verwaltungssoziologie

Organisationssoziologie untersucht die Entstehung, die Erhaltung und den Wandel von Organisationen im Kontext ihrer gesellschaftlichen Umwelt. In ihrer theoretischen Perspektive geht es der Organisationssoziologie um Leistungen, Grenzen und Alternativen von Organisationen bei der Bündelung individueller Interessen zu kollektivem Handeln. Dementsprechend steht im Grundstudium das Verhältnis von Gesellschaft, Organisation und Individuum im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit und wird kursorisch aus unterschiedlichen theoretischen Perspektiven betrachtet. Das Grundstudium dient der Einführung in das Gebiet der Organisationssoziologie allgemein und wird durch Überblicksvorlesungen und Seminare zur Orientierung im Feld jeweils besonderer Organisationen (z.B. Betriebe, Verwaltungen) ergänzt.

Die im Grundstudium angebotenen Vorlesungen können wahlweise und unabhängig voneinander besucht werden. Ein Leistungsnachweis setzt den Besuch einer Vorlesung und des dazugehörigen Seminars voraus. Er kann nach 4 SWS durch eine schriftliche Arbeit aus dem Themenkreis von Vorlesung und Seminar erworben werden.

2.1.7 Wahlpflichtfach

Die Studierenden wählen aus den sechs Fächern Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Psychologie oder Philosophie ein Wahlpflichtfach aus. Die Inhalte und Lehrveranstaltungsformen der Wahlpflichtfächer sind von den jeweiligen Fachvertretern festzulegen. Für das jeweilige Wahlpflichtfach sind 14-22 SWS vorzusehen, je nach Empfehlungen und Anforderungen des jeweiligen Faches. Die Studierenden sollten sich spätestens während des ersten Fachsemesters bei dem Studienfachberater bzw. der Studienfachberaterin des Wahlpflichtfaches über die Studieninhalte und -anforderungen informieren.


2.2 Teilnahme- und Leistungsnachweise

Als fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung sind im Grundstudium die folgenden zwei Teilnahmenachweise (TN) und sechs Leistungsnachweise (LN) zu erbringen:
1 TN "Einführung in die EDV",
1 LN "Soziologisches Tutorium",
1 LN "Grundzüge der Soziologie",
1 LN "Methoden der empirischen Sozialforschung I",
1 LN "Sozialstrukturanalyse",
1 LN "Soziologie der Geschlechterverhältnisse",
1 LN "Organisations- und Verwaltungssoziologie",
1 TN "Studienfachberatung".


2.3 Diplom-Vorprüfung

Ausbildungsziel des Grundstudiums ist eine breite Orientierung der Studierenden in den soziologischen Teilgebieten, die Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind. Der Studierende bzw. die Studierende soll durch die Diplom-Vorprüfung vor allem Grundkenntnisse in den Teilgebieten der Soziologie und im Wahlpflichtfach nachweisen. Er bzw. sie soll bestätigen, daß er bzw. sie die inhaltlichen Grundlagen der Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische wissenschaftstheoretische Orientierung sowie die nötigen Fachkenntnisse erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

Die jeweiligen Prüfungen sollten so gestaltet werden, daß nicht ausschließlich erworbenes Wissen reproduziert wird, sondern diese Kenntnisse auf soziale Sachverhalte und Probleme angewandt und umgesetzt werden. Der Anwendungsbezug erscheint wichtiger, als das akkumulierte Wissen, wobei letzteres jedoch eine notwendige Voraussetzung darstellt.

Das Grundstudium wird nach vier Semestern mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Sämtliche Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung sollen im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht werden. Sofern sämtliche Zulassungsvoraus-setzungen für die Diplom-Vorprüfung vorliegen, kann der bzw. die Studierende sich schon zum Ende des dritten Semesters der Diplom-Vorprüfung unterziehen. Mit dem erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums durch die bestandene Diplom-Vorprüfung erwirbt der bzw. die Studierende den Anspruch auf die Ausstellung eines Vordiplom-Zeugnisses. Dieses weist die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote aus.

Die Diplom-Vorprüfung besteht aus drei Fachprüfungen. Die Fachprüfungen sind in den Teilgebieten

- "Grundzüge der Soziologie",
- "Methoden der empirischen Sozialforschung II",
und im
- Wahlpflichtfach.
abzulegen.
Die Fachprüfung in "Grundzüge der Soziologie"erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung (30 min.), die in "Methoden der empirischen Sozialforschung II" als Klausur (4 Std.) und die im Wahlpflichtfach als Klausur (4-5 Std.) oder mündliche Prüfung (30 min.). Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach kann vorgezogen (d.h. studienbegleitend) erbracht werden, wenn sie unter Prüfungsbedingungen abgenommen wird.


3 Das Hauptstudium

Im Hauptstudium erwirbt der bzw. die Studierende einerseits einen erweiterten - insbesondere theoretisch und tätigkeitsfeldorientierten - Gesamtüberblick über das Fach Soziologie, andererseits wird er bzw. sie in ausgewählten Spezialgebieten vertieft theoretisch, methodisch und berufspraktisch wissenschaftlich arbeiten. Die individuelle Schwerpunktbildung im Hauptstudium erfolgt durch die Auswahl spezieller Lehrveranstaltungen aus den Teilgebieten "Soziologische Theorie", "Methoden der empirischen Sozialforschung", "Spezielle Soziologie" und aus dem Wahlpflichtfach. Neben der Kombination von Ausbildungsinhalten ausgewählter Lehrveranstaltungen führt auch die Wahl des soziologischen Teilgebietes, in dem die Diplomarbeit angefertigt wird, zu einem jeweils persönlichen Ausbildungsprofil der Studierenden. Insgesamt sollen die Studierenden langfristig wirksame allgemeine Qualifikationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, den vielfältigen, sich stets wandelnden Anforderungen des Berufslebens auf Dauer gerecht zu werden.

Das Hauptstudium umfaßt vier Semester, in denen die für die Diplomprüfung erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erworben werden. Ein Ausbildungsziel des Hauptstudiums ist das Vertiefen der Grundlagen der Soziologie, d. h. eine theoriegeleitete Vertiefung in der Allgemeinen Soziologie. Dies setzt voraus, daß der bzw. die Studierende nach Abschluß des Grundstudiums in der Lage ist, die relevante gegenstandsbezogene Literatur zu suchen, zu sichten, zu ordnen und für die entsprechenden Aufgabenstellungen (auch unter Einbezug des Wahlpflichtfaches) zusammenzustellen und hierüber in einem begrenzten Zeitraum eine schriftliche Arbeit (incl. kritischer Wertung) anzufertigen.

Die Anwendung sozialwissenschaftlicher Methoden auf konkrete Fragestellungen mit den daraus resultierenden Erkenntnismöglichkeiten und -grenzen ist ein zentrales Ausbildungsziel. Um dieses Ziel zu erreichen, werden einerseits vertiefende Seminare zu den Methoden der empirischen Sozialforschung und zur angewandten Sozialforschung sowie andererseits Lehrforschungsprojekte angeboten.

Aufbauend auf dem theoretischen und methodischen Wissen des Grundstudiums nimmt der bzw. die Studierende an einem Lehrforschungsprojekt teil, das alle Phasen der Projektarbeit umfaßt (Theoriebildung, Datenerhebung, Datenanalyse, Interpretation). Die in den Sozialwissenschaften zur Verfügung stehenden Methoden empirischer Sozialforschung werden einbezogen. Lehrforschungsprojekte dienen z. B. der Vorbereitung auf Praxisphasen während des Hauptstudiums und sollen zugleich einen Einblick in die praktische Verwendung der angeeigneten Studieninhalte ermöglichen.

Ein weiteres Ziel des Hauptstudiums besteht in einer Vertiefung und Spezialisierung, die der bzw. die Studierende im Rahmen der Speziellen Soziologien für sich wählt. Diese Vertiefungen und Spezialisierungen sollen tätigkeitsfeldbezogen erfolgen. Der bzw. die Studierende soll stärker als beim Grundstudium die Möglichkeit haben, das Studium nach individuellen Wünschen aufzubauen. Die gewählten inhaltlichen Schwerpunkte sollen nicht zu einer zu engen Spezialisierung führen. Sie sind als Vertiefung im Rahmen eines insgesamt breiter angelegten Studienganges vorzunehmen.


3.1 Inhalte des Hauptstudiums

Das Hauptstudium umfaßt folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen:
• Soziologische Theorie (12 SWS),
• Methoden der empirischen Sozialforschung
(8 SWS),
• Spezielle Soziologie (22 SWS):
"Sozialstrukturanalyse", "Organisations- und Verwaltungssoziologie", "Soziologie der Geschlechterverhältnisse",
• Lehrforschungsprojekt (6 SWS),
• Forschungskolloquium (2 SWS),
• Wahlpflichtfach (14-22 SWS): Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Psychologie oder Philosophie.
Darüber hinaus sollen im Hauptstudium Lehrveranstaltungen nach freier Wahl (beliebiges Studienfach) im Umfang von 8 SWS besucht werden.
Nachfolgend werden die Lehrinhalte des Hauptstudiums im einzelnen erläutert:

3.1.1 Soziologische Theorie

Das Hauptstudium umfaßt in "Soziologischer Theorie" 12 SWS. Mindestens in jedem zweiten Jahr wird eine Vorlesung zu zentralen Themen soziologischen Denkens angeboten. Sie wird von einem Seminar begleitet. Andere Veranstaltungen sollen die im Grundstudium erarbeiteten Kenntnisse erweitern und darüber hinaus eine Schwerpunktsetzung "Soziologische Theorie" ermöglichen. Regelmäßig werden Seminare zu Problemen der sozialwissenschaftlichen Wissenschaftstheorie, zu wesentlichen Aspekten der Soziologiegeschichte, zu aktuellen theoretischen Diskussionen, zu den großen Themenfeldern der soziologischen Theorie und zur theoretischen Analyse aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen stattfinden.

Der für die Zulassung zur Diplomprüfung erforderliche Leistungsnachweis "Soziologische Theorie" muß in einem dafür ausgewiesenen Seminar erworben werden. Für die Diplomprüfung "Soziologische Theorie" wird ein anderes Thema als das des Leistungsnachweises gefordert. Dafür ist der Besuch von weiteren Lehrveranstaltungen vorgesehen.

Besondere Kolloquien wenden sich an fortgeschrittene Studierende, die hier u.a. eigene Arbeiten zur Diskussion stellen können. Die Lehrveranstaltungen im Teilgebiet "Soziologische Theorie" können in der Regel mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden.

3.1.2 Methoden der empirischen Sozialforschung

Zur Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse werden weitere Seminare (2 SWS) zu multivariaten Modellen sozialwissenschaftlicher Datenanalyse (z.B. Strukturgleichungsmodelle oder fortgeschrittene Modellbildung für nichtmetrische Daten) und zu Methoden der qualitativen Sozialforschung angeboten.

In Seminaren zur angewandten Sozialforschung werden die Modelle und Methoden der empirischen Sozialforschung jeweils für einen spezifischen thematischen Schwerpunkt eingesetzt und reflektiert.

Die genannten Lehrveranstaltungen können mit dem Leistungsnachweis "Methoden der empirischen Sozialforschung III" abgeschlossen werden.

3.1.3 Spezielle Soziologie

(1) Sozialstrukturanalyse
Im Hauptstudium des Diplomstudienganges Soziologie kann "Sozialstrukturanalyse" als spezielle Soziologie gewählt werden. Studierende, die dieses Teilgebiet auswählen, sollten auf das Gebiet der Sozialstrukturanalyse nicht weniger als 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf das fünfte bis siebte Semester, verwenden. Ein Leistungsnachweis in Sozialstrukturanalyse kann nach Absolvierung von 2 SWS erworben werden.

Ziel des Lehrangebots des Hauptstudiums in Sozialstrukturanalyse ist die fachliche Vertiefung und berufsfeldbezogene Schwerpunktbildung über Lehrveranstaltungen, die sich durch einen starken Forschungs- bzw. Problembezug auszeichnen. Der Studienschwerpunkt ist entsprechend stark auf eine Vertiefung des Grundlagenwissens in Theorie und Methodik der Sozialstrukturanalyse sowie die praktische Durchführung empirischer Sozialstrukturanalysen mit den Schwerpunkten "Diagnose und Prognose" und "Evaluation und Wirkungsanalyse" ausgerichtet. Die Realisierung dieser Zielsetzungen wird im Verbund von zwei Veranstaltungstypen angestrebt, und zwar durch Veranstaltungen über "Grundlagen der Sozialstrukturanalyse" (mit theoretischer oder methodischer Ausrichtung) und "Angewandte Sozialstrukturanalyse".


(2) Soziologie der Geschlechterverhältnisse
Zur Spezialisierung werden im Hauptstudium Seminare (2 SWS) zu aktuellen internationalen Debatten in der feministischen Theorie; zu ausgewählten Aspekten aktueller oder historischer Geschlechterverhältnisse (z.B. Frauen- und Männerbilder im Wandel, Körper- Sexualität -Macht, Geschlecht und soziale Ungleichheit, Sprache und Körpersprache u.a.); und zu empirischen Forschungen unter feministischer Perspektive (z. B. Schwerpunkt: Biografie) angeboten.

Die genannten Lehrveranstaltungen können mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden. Für Studierende, die eine Schwerpunktbildung in der Soziologie der Geschlechterverhältnisse wählen, sollte der Umfang der besuchten Lehrveranstaltungen nicht unter 6 SWS liegen.

(3) Organisations- und Verwaltungssoziologie
Im Hauptstudium werden Einsichten in theoretische Hauptströmungen der Organisationssoziologie vertieft und in ihrer Relevanz für konkrete Organisationen in Wirtschaft und Verwaltung analysiert.

Die Seminare (2 SWS) verfolgen das Ziel, anhand von Texten und empirischen Fallstudien mit theoretischen, methodischen und praktischen Problemen der Organisationssoziologie, empirischen Organisationsanalyse und vergleichenden Organisationsforschung vertraut zu machen. Die disziplinäre Sicht auf Organisationen wird insbesondere in den Feldern konkreter Organisationen, wie Verwaltung und Unternehmen, Anschlußstellen zur Verwaltungswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre verdeutlichen und so einer berufsfeldbezogenen Orientierung des Studiums Rechnung tragen.

Die genannten Lehrveranstaltungen können mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden.

3.1.4 Lehrforschungsprojekt

Lehrforschungsprojekte sind als zweisemestrige Lehrveranstaltung mit einem Umfang von insgesamt 6 SWS angelegt und werden im Rahmen aller Teilgebiete der Soziologie angeboten. Sie beinhalten die Durchführung einer empirischen Studie von der Erarbeitung der Forschungsfragen über die Auswahl und Anwendung geeigneter Erhebungsmethoden bis zur Auswertung der Forschungsergebnisse. Ein abschließender Forschungsbericht dokumentiert den Leistungsstand der Studierenden.

Die Teilnahme am Lehrforschungsprojekt setzt theoretische Kenntnisse in Methoden der empirischen Sozialforschung, wissenschaftstheoretische Basisinformationen, soziologisch-inhaltlich-theoretisches Wissen zum Gegenstand des Projektes, sowie Statistik- und EDV-Kenntnisse voraus. Um das Lernziel zu erreichen, nämlich eigene empirische Forschungsprojekte selbständig, kritisch und methodenbewußt durchführen zu können, sind kleine Teilnehmerzahlen geboten.


3.1.5 Forschungskolloquium

Im Rahmen von Forschungskolloquien können Studierende, die im Hauptstudium bereits weiter fortgeschritten sind, eigene Diplomarbeitskonzepte vorstellen. Neben technischen Hilfestellungen (Organisation und Planung) soll das Kolloquium Gelegenheit bieten, Probleme und Fragestellungen eigener und fremder Arbeiten unter Diplomanden und Diplomandinnen und dem Betreuer bzw. der Betreuerin zu diskutieren. Zugleich erhält der Betreuer bzw. die Betreuerin damit Einblick in den Fortgang der Arbeiten und kann steuernd in den Arbeitsprozeß eingreifen.

3.1.6 Wahlpflichtfach

Die Studierenden führen das Studium des im Grundstudium gewählten Wahlpflichtfaches fort (Politikwissen-schaft, Verwaltungswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Psychologie oder Philosophie). Die Inhalte und Lehrveranstaltungsformen der Wahlpflichtfächer sind von den jeweiligen Fachvertretern festzulegen. Für das jeweilige Wahlpflichtfach sind 14-22 SWS vorzusehen.

3.1.7 Berufspraktikum
Das Berufspraktikum wird in der Regel im Hauptstudium absolviert. Es sollte eine Dauer von zwei bis drei Monaten haben, in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden und nicht zur Verlängerung des Studiums führen. Die Beschaffung einer Praktikumsstelle obliegt den Studierenden. Sie werden in der Vorbereitung, Auswahl und Kontaktvermittlung durch den Praktikumsbeauftragten bzw. die Praktikumsbeauftragte beraten. Über das Praktikum ist vom Studierenden bzw. der Studierenden ein Bericht sowie eine Tätigkeitsbescheinigung des Praktikumsgebers bzw. der Praktikumsgeberin vorzulegen. Der Beauftragte bzw. die stellt nach Prüfung der Unterlagen eine Bescheinigung aus. Diese ist vom Studierenden bzw. der Studierenden bei der Meldung zur Diplomprüfung vorzulegen. Weitere Einzelheiten regeln die Praktikumsrichtlinien.

Der Nachweis der Teilnahme an einem obligatorischen Berufspraktikum ist Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung.


3.2 Teilnahme- und Leistungsnachweise

Als fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung sind im Hauptstudium der folgende Teilnahmenachweis (TN) und die folgenden sechs Leistungsnachweise (LN) zu erbringen:
1 LN "Soziologische Theorie",
1 LN "Erste Spezielle Soziologie",
1 LN "Zweite Spezielle Soziologie",
1 LN "Methoden der empirischen Sozialforschung III",
1 LN "Lehrforschungsprojekt",
1 LN im Wahlpflichtfach,
1 TN Berufspraktikum.


3.3 Diplomprüfung

Das Hauptstudium umfaßt vier Semester und schließt mit einem Prüfungssemester ab, in dem die Diplomprüfung abgelegt wird. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:
- der Diplomarbeit und
- vier Fachprüfungen.

In diesen Prüfungen soll der Studierende bzw. die Studierende nachweisen, daß er bzw. sie sich die Inhalte des Hauptstudiums angeeignet und einen Überblick über das Fach Soziologie erworben hat. Die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit weist der bzw. die Studierende durch die Diplomarbeit nach.

Die im Rahmen der Fachprüfungen zu absolvierenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen Gelegenheit zur selbständigen, wissenschaftlichen Problemanalyse und zur Anwendung und Umsetzung des Wissens bieten. Die Prüfungen sollen insgesamt mit dem Ende des neunten Semesters abgeschlossen werden können. Die Diplomprüfung wird mit der Anfertigung der Diplomarbeit begonnen.

Die Fachprüfungen sind in folgenden Teilgebieten abzulegen:
1. Soziologische Theorie,
2. Erste Spezielle Soziologie,
3. Zweite Spezielle Soziologie und
4. im Wahlpflichtfach.

Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach erfolgt als Klausur (4-5 Std.) oder mündliche Prüfung (30 min.), die übrigen Fachprüfungen als Klausur (4 Std.) und mündliche Prüfung (30 min.).

Sofern die Fachprüfung aus zwei Teilprüfungen (Klausur und mündliche Prüfung) besteht, werden die Teilprüfungen einzeln bewertet und die Fachnote aus den beiden Teilprüfungsergebnissen berechnet, wobei die Klausur doppelt und die mündliche Prüfung einfach gewichtet wird.

Der Bedeutung der Diplomarbeit als umfangreicher wissenschaftlicher Arbeit und im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß für die Berechnung der Gesamtnote die Note der Diplomarbeit doppelt, die vier Fachprüfungen einfach gewertet werden.

4 Schlußbestimmungen

4.1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden der Universität Potsdam, die ihr Studium im Diplomstudiengang Soziologie nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung aufnehmen.


4.2 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


II. Bekanntmachungen


Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung
des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg
(Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV)

Vom 22. November 1996

Auf Grund des § 49 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur: *
_____________________________________________________________
* GVBl. II S. 839
____________________________________________________________________________


§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehr-personen) nach § 46 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg nach § 1 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.


§ 2 Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedruckt. Eine Lehr-veranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht umfaßt eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minuten.

(2) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professoren durchzuführen.

(3) Mit Angestellten ist die in dieser Verordnung vorgesehene Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

(4) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrates den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrperson so festlegen, daß bei Abweichung der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in zwei aufeinanderfolgenden akademischen Jahren erfüllt wird.

(5) Unter der Voraussetzung, daß das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, daß die Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender akademischer Jahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird. Hierüber entscheidet der Dekan nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrats. Professoren können nur untereinander ausgleichen.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 darf die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 LVS und mehr zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Art der beabsichtigten Erfüllung der Lehrverpflichtung nach den Absätzen 4 und 5 ist dem Dekan anzuzeigen.


§ 3 Lehrverpflichtung an Universitäten

(1) An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflichtung der

1. Professoren 8 LVS,
2. Hochschuldozenten 8 LVS,
3. Oberassistenten und Oberingenieure 6 LVS.

(2) Weiterhin haben

1. Wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,
2. Künstlerische Assistenten eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,
3. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS,
4. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,
5. Künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,
6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben 12 bis 16 LVS.

(3) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie Beamte, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Der Dekan entscheidet nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats im Einzelfall nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, ob einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter nach Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 Lehraufgaben übertragen werden. Über die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben entscheidet der Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 2 Nr. 6.

(4) Professoren und Hochschuldozenten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS. Professoren können gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats mit zeitlicher Befristung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.

(5) Für Lehrkräfte nach Absatz 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit an den Universitäten gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1 b. und c. und Nr. 2 b. und c. entsprechend.


§ 4 Lehrverpflichtung an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg

(1) An der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg beträgt die Regellehrverpflichtung der

1. Professoren
a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 LVS,
b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen
oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen 12 LVS,
c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern, insbesondere Fachhochschulstudien-
gängen 18 LVS,

2. Hochschuldozenten
a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 12 LVS,
b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen 15 LVS,
c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern 18 LVS.

(2) Weiterhin haben

1. Wissenschaftliche Asssistenten eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,
2. Wissenschaftliche Assistenten in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von 6 LVS,
3. Künstlerische Assistenten eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,
4. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS,
5. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von 6 LVS,
6. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von 6 LVS,
7. Künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 12 LVS,
8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben
a. mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern 12 bis 16 LVS,
b. mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern 22 bis 24 LVS.

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Dekan entscheidet nach Anhörung des Abteilungsrats auch über die Zuordnung nach Absatz 1. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend, soweit das dort genannte Personal Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern (Absatz 1 Nr. 1 a. und 2 a.) ausübt.


§ 5 Lehrverpflichtung an Fachhochschulen

(1)An den Fachhochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der Professoren 18 LVS.

(2) Weiterhin haben

1. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS,
2. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,
3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben 22 bis 24 LVS.

(3) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 6 Anrechnung

(1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht, sowie Praktika an der Hochschule und Lehrveranstaltungen, die außerhochschulische Praktika oder ein Fernstudium begleiten, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn LVS zugrunde gelegt.

(2) Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen nicht erforderlich sind, werden bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst dann berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist der Leitung der Hochschule anzuzeigen.

(3) Andere Lehrveranstaltungen als die in Absatz 1 Satz 1 genannten werden zur Hälfte, oder, soweit bei ihnen nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, oder sie im wesentlichen in einer Aufsicht bestehen, mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(4) Weisen Professoren eine überdurchschnittliche Belastung durch Tätigkeiten nach, die in der Betreuung von Diplomarbeiten oder vergleichbarer Studienabschlußarbeiten besteht, kann der Dekan nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrats unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei LVS auf die Lehrverpflichtung anrechnen, wenn der Lehrbedarf dies zuläßt. Studienabschlußarbeiten können nur ein-mal je Arbeit angerechnet werden.

(5) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedruckt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Veranstaltung fach-übergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.


§ 7 Funktionen an der Hochschule

(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen bei:
1. Prorektoren und Vizepräsidenten

bis zu 75 vom Hundert,
2. Dekanen bis zu 50 vom Hundert,
3. Studienfachberatern bis zu 25 vom Hundert, jedoch je Studiengang in der Regel nicht mehr als zwei LVS der Lehrverpflichtung.

Für die Wahrnehmung der Funktionen gemäß Nr. 1 und 2 kann eine Ermäßigung auch generell vorgesehen werden. Werden von einer Lehrperson mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.

(2) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an den Hochschulen (z. B. besondere Aufgaben der Studienreform, Sprecher von Sonderforschungsbereichen, Leiter der Abteilungen regional gegliederter Hochschulen und ihre Stellvertreter) kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren.

(3) Für Leiter von Fachhochschulen und deren Vertreter kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung von bis zur Hälfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gewähren.

(4) Für die Durchführung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung solcher amtlicher Aufgaben und Funktionen an Fachhochschulen - insbesondere die Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken, die Wahrnehmung von Praktikantenangelegenheiten und Aufgaben im Prüfungsamt - die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann die Leitung der Hochschule mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur Ermäßigungen gewähren, die sieben vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei einzelnen Professoren vier, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, insbesondere im Rahmen des Technologietransfers, acht LVS nicht überschreiten sollen. Neben einer Verminderung der Lehrverpflichtung nach Absatz 1 kann eine weitere Verminderung nach Satz 1 nicht gewährt werden.


§ 8 Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann der Dekan mit Zustimmung der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrats für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Ermäßigung oder Freistellung ist dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen.


§ 9 Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann auf Antrag vom Dekan bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. von mindestens 50 v. H.
um bis zu 12 vom Hundert,
2. von mindestens 70 v. H.
um bis zu 18 vom Hundert,
3. von mindestens 90 v. H.
um bis zu 25 vom Hundert
ermäßigt werden.

§ 10 Lehrverpflichtung bei geringem Lehrbedarf

Kann eine Lehrperson in ihrem Fachgebiet trotz einer Einschränkung entsprechender Lehraufträge wegen der Besonderheiten des Fachgebietes oder eines Überangebotes in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nach dieser Verordnung nicht ausschöpfen, und kann die Lehrtätigkeit auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender akademischer Jahre erbracht werden, so vermindert sie sich insoweit nach Feststellung durch die Fakultät, Fachbereich oder Abteilung. Die Verringerung der Lehrtätigkeit ist auf Ermäßigungen nach den ¶§ 7 bis 9 anzurechnen. Die Lehrperson hat die Verringerung ihrer Lehrverpflichtung der Leitung der Hochschule anzuzeigen.


§ 11 Einhaltung der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrpersonen teilen dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzeln Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studenten schriftlich mit. Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind.

(2) Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung sowie in Fällen des § 2 Abs. 4 und 5 unterrichtet der Dekan die Leitung der Hochschule und diese den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Potsdam, den 22. November 1996


Der Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Steffen Reiche


Berichtigung zu den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam
Nr. 13/1996

Die auf S. 226 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 13/1996 veröffentlichten Frauenförderrichtlinien an der Universität Potsdam vom 17. Oktober 1996 wurden vom Senat auf seiner 36. Sitzung am 05.09.1996 für zwei Jahre auf Probe verabschiedet, um danach erneut über die Praktikabilität der Richtlinien zu befinden.

Sitzungstermine des Senats der Universität Potsdam für das SS 97

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner 38. Sitzung am 12.12.96 folgende Sitzungstermine beschlossen:

14.04.1997
15.05.1997
12.06.1997
10.07.1997
04.09.1997

Rahmentermine des Studienkollegs für das SS 97

Der Senat hat auf seiner 37. Sitzung am 17.10.1996 folgende Rahmentermine des Studienkollegs für das Sommersemester 1997 beschlossen:

23.01.97
Aufnahmetest Deutsch/ Eignungstest Englisch

27.01.97
Nachtests Deutsch und Englisch

07.02.97
Einführungsveranstaltung für Kollegiaten des 1. Kollegsemesters

10.02.97 -30.05.97
Lehrveranstaltungen

02.06.97 -18.06.97
Feststellungsprüfungen/ Semesterabschlußklausuren

27.06.97
Abschlußveranstaltung
(FSP-Zeugnisausgabe)
Aushändigung der Leistungsbescheinigungen an Kollegiaten des 1. Kollegsemesters


Lehrveranstaltungsfreie Tage

28.03. -31.03.97
Ostern

01.05.97
Tag der Arbeit

08.05.97
Christi Himmelfahrt

19.05.97
Pfingstmontag


Geschäftsführende Leiter der Institute der Universität Potsdam

Stand: 10.01.1997


Philosophische Fakultät I

Institut für Anglistik und Amerikanistik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Martin Brunkhorst
Stellvertreter: Prof. Dr. Wilfried Gienow

Institut für Germanistik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Elke Liebs
Stellvertreter: Prof. Dr. Christine Keßler

Institut für Philosophie
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Hans-Peter Krüger
Stellvertreter: Prof. Dr. Hans-Joachim Petsche

Institut für Romanistik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Ottmar Ette
Stellvertreter: Prof. Dr. Gerda Haßler

Institut für Slavistik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Walter Witt
Stellvertreter: Prof. Dr. Peter Kosta

Historisches Institut
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Christoph Kleßmann
Stellvertreter: Prof. Dr. L. Schorn-Schütte

Philosophische Fakultät II

Institut für Psychologie
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Uwe Schaarschmidt
Stellvertreter: Prof. Dr. Hellgard Rauh

Institut für Pädagogik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Hans Oswald
Stellvertreter: Prof. Dr. Juliane Jacobi

Institut für Sonderpädagogik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Herbert Goetze
Stellvertreter: Prof. Dr. Otto Dobslaff

Inst. für Grundschulpädagogik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Maike Aissen-Crewett
Stellvertreter: Prof. Dr. Hartmut Giest

Inst. für Arbeitslehre/Technik
Leiter des Institutes: HD Dr. Bernd Meier
Stellvertreter: Dr. Olaf Czech

Inst. f. Berufspädagogik/Berufliche Fachrichtungen Elektro- u. Metalltechnik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Ernst Schmeer
Stellvertreter: Prof. Dr. Hans Sträßner

Inst. für Musik und Musikpädagogik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Werner Beidinger
Stellvertreter: Prof. Dr. Günter Eisenhardt

Institut für Sportwissenschaft
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Hans-Joachim Teichler

Institut für Linguistik/ Allg. Sprachwissenschaft
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Peter Staudacher
Stellvertreter: Prof. Dr. Jürgen Weissenborn

Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Institut für Mathematik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Henning Läuter
Stellvertreter: Doz. Dr. habil. Erhard Quaisser

Institut für Informatik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Erika Horn
Stellvertreter: Prof. Dr. Lothar Budach

Institut für Experimentalphysik und Physikdidaktik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Horst Hänsel
Stellvertreter: Prof. Dr. Ralf Menzel

Institut für Festkörperphysik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Ludwig Brehmer
Stellvertreter: Prof. Dr. Ullrich Pietsch

Inst. f. Theoret. Physik und Astrophysik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Wolf-Rainer Haamann
Stellvertreter: Prof. Dr. Jürgen Kurths

Institut für Anorganische Chemie und Didaktik der Chemie
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Erhard Uhlemann
Stellvertreter: Prof. Dr. Helmut Barthel

Institut für Organische Chemie und Strukturanalytik
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Erich Kleinpeter
Stellvertreter: Prof. Dr. Martin G. Peter

Institut für Physikalische Chemie und Theoretische Chemie
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Lutz Zülicke
Stellvertreter: Prof. Dr. Joachim Kötz

Inst. für Zoophysiologie und Zellbiologie
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Bernd Walz
Stellvertreter: Prof. Dr. Holle Greil

Inst. f. Systematik u.Didaktik der Biologie
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Klaus Klopfer

Inst. für Biochemie u. Molekulare Physiol.
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Helmut Scheel
Stellvertreter: Prof. Dr. Guido Baumann

Inst. für Ökologie und Naturschutz
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Joachim Pötsch
Stellvertreter: Prof. Dr. Dieter Wallschläger

Inst. für Ernährungswissenschaft
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Jürgen Kroll

Inst. für Geographie und Geoökologie
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Wilfried Heller
Stellvertreter: Prof. Dr. Hartmut Asche

Institut für Geowissenschaften
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Roland Oberhänsli
Stellvertreter: Prof. Dr. Jörg Erzinger

Inst. für Sportmedizin und Präventation
Leiter des Institutes: Prof. Dr. Gernot Badtke
Stellvertreter: Prof. Dr. Frank Bittmann


Registrierung von Vereinigungen an der Universität Potsdam

- Stand: 13.01.1997 -

Übersicht über alle an der Universität Potsdam eingetragenen Vereinigungen, die gemäß § 2 der Ordnung für Vereinigungen an der Universität Potsdam (Registrierordnung) vom 12.7.1993 registriert wurden:

- Verein zur Praktikumsvermittlung und Beratung für Studenten der Wirtschaftswissenschaften der Universität Potsdam
(registriert am 16.03.1994)

- Verein zur Förderung der Sportwissenschaft Potsdam
(registriert am 16.03.1994)

- Demokratische Linke, Juso-Hochschulgruppe der Universität Potsdam
(registriert am 06.06.1994)

- Hochschulgruppe des Deutschen Hochschulverbandes an der Universität Potsdam
(registriert am 04.07.1994)

- Ring Christlich-Demokratischer Studenten Potsdam
(registriert am 02.03.1995)

- Brandenburgischer Verein für Gesundheitsförderung e.V.
(registriert am 14.03.1995)

- Liberale Hochschulgruppe der Universität Potsdam
(registriert am 29.05.1995)

- ELSA - Fakultätsgruppe Potsdam der Europäischen Jurastudentenvereinigung
(registriert am 09.05.1995)

- Stipendiatengruppe Potsdam der Konrad-Adenauer-Stiftung
(registriert am 04.08.1995)

- Gemeinschaft zur Förderung der Umweltbildung e. V.
(registriert am 18.09.1995)

- Landesfachverband "Polytechnik Arbeitslehre" Brandenburg e. V.
(registriert am 16.09.1996)



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Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Dezernat 2, Universität Potsdam, zimmarie@rz.uni-potsdam.de
[ Letzte Aktualisierung 21.01.97 Marina Zimmermann, Dezernat 2 ]
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