Amtliche Bekanntmachungen der UP Nr. 1/96 vom 22.01.1996


[ vorherige Seite | Hauptseite | nächste Seite ]

I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik
an der Universität Potsdam vom 22. Juni 1995


Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik
an der Universität Potsdam vom 22. Juni 1995


Vorläufige Studienordnung für das Teilergänzungsstudium im Sonderprogramm
" Weiterqualifikation brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer "
in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik oder
Verhaltensgestörtenpädagogik vom 06. April 1995


II. Bekanntmachungen

Geschäftsführende Direktoren der Institute der Universität Potsdam

Vorlesungszeit für das WS 96/97

Berichtigung zu den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 9/1995

Korrigierte Fassung der in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/95 veröffentlichten
Studienordnung der Teilstudiengänge des Faches Geschichte
am Historischen Institut der Universität Potsdam vom 4. Mai 1995

Korrigierte Fassung der in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/95 veröffentlichten
Besonderen Prüfunsgbestimmungen im Fach Geschichte
als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang
und für das Studium des Faches Geschichte in Lehramtsstudiengängen
an der Universität Potsdam vom 4. Mai 1995



Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik
an der Universität Potsdam

Vom 22. Juni 1995


Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BBHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) am 22. Juni 1995 folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik erlassen: 1)
__________________________
1) Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

__________________________

Übersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Berufsfelder
§ 3 Ausbildungsinhalte
§ 4 Gliederung des Studiums
§ 5 Lehrveranstaltungsformen
§ 6 Grundstudium
§ 7 Hauptstudium
§ 8 Großer Beleg
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BBHG) vom 24. Juni 1991 und der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik vom 22. Juni 1995 Ziele, Inhalt, Aufbau und Gestaltung für den Diplomstudiengang Informatik an der Universität Potsdam.


§ 2 Berufsfelder

Die breite Anwendung der Informatik bietet für den Absolventen des Informatikstudiums eine Vielzahl von Berufsmöglichkeiten, zum Beispiel:

- Mitarbeit bei der Entwicklung neuer Methoden und Systeme der Informationsverarbeitung (bei Herstellerfirmen, Softwarehäusern und Forschungseinrichtungen)
- Mitarbeit bei der Einführung der automatischen Informationsverarbeitung (in Verwaltung und Wirtschaft)
- Betrieb und Wartung sowie Vertrieb von Produkten der Computer-Industrie
- Tätigkeit in Ausbildungseinrichtungen (einschließ-lich Lehre und Forschung im Hochschulbereich).


§ 3 Ausbildungsinhalte

(1) Im Grundstudium werden wesentliche fachwissenschaftliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Informatik und des Wahlpflichtfaches vermittelt sowie die notwendige Sicherheit im Umgang mit der informationsverarbeitenden Technik entwickelt und gefestigt.

(2) Das Hauptstudium dient der Vertiefung, Spezialisierung und Anwendung der Informatik. Die Bezüge zum Wahlpflichtfach werden beachtet. Im Hauptstudium erfolgt die Vertiefung in zwei Fachrichtungen:
1. Modellierung und Simulation im Bereich der Natur-
wissenschaften
2. Verwaltungsinformatik.

(3) Gegenstand der ersten Fachrichtung sind theoretische Grundlagen, Methoden und Mittel für die Modellierung und Simulation komplexer physikalischer, chemischer und biologischer Gebilde einschließlich der Verwaltung ihrer Daten und der graphischen Repräsentation, der Animation sowie der Bilderkennung und -verarbeitung. Gegenstand der zweiten Fachrichtung sind theoretische Grundlagen, Methoden und Mittel für die Entwicklung und Benutzung der Hardware und Software großer, heterogener, verteilter, menschintegrierter Systeme im Bereich der Verwaltung, des öffentlichen Dienstes sowie im privatwirtschaftlichen Bereich. In jeder Fachrichtung gibt es obligatorische Fächer sowie wahlobligatorische und wahlfreie Vertiefungsfächer. Die wahlobligatorischen Vertiefungsfächer sind fachrichtungsspezifisch und werden aus dem Angebot der Vertiefungsfächer festgelegt.

(4) Wahlfreie Vertiefungsfächer kann der Studierende nach eigenem Ermessen aus den übrigen Vertiefungsfächern auswählen und unter Beachtung der geforderten Prüfung laut Prüfungsordnung zu einer beliebigen Zeit im Hauptstudium belegen. Jeder Student muß an zwei Proseminaren teilnehmen. Proseminare werden von den Hochschullehrern angeboten.


§ 4 Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich entsprechend der Prüfungsordnung des Studienganges Informatik in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von höchstens fünf Semestern, das die Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

(2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflichtbereiches Informatik, des Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen in der Regel auf das Pflichtfach Informatik 90 SWS, auf die Mathematik 24 SWS und auf das Wahlpflichtfach 30 SWS. 16 SWS sind als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden nachzuweisen. Als Wahlpflichtfächer sind gegenwärtig die folgenden Fächer vereinbart worden:
1. Mathematik
2. Wirtschaftswissenschaften.
Für diese Fächer gibt es Vereinbarungen zwischen dem Institut für Informatik und den betreffenden Instituten. Weitere Wahlpflichtfächer können auf Antrag der Studenten durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission vereinbart werden.

(3) In die Zeit von 160 Semesterwochenstunden ist nicht der Umfang der Betriebspraktika einbezogen. Der Große Beleg wird mit einem Semesterwochenstundenäquivalent von 4 Semesterwochenstunden festgelegt. Innerhalb des Hauptstudiums müssen zwei Proseminare der Informatik im Umfang von insgesamt 4 Semesterwochenstunden belegt werden.


§ 5 Lehrveranstaltungsformen

(1) Im Grundstudium dominieren neben den Vorlesungen die entsprechenden Übungen. In den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums treten an Stelle der Übungen in zunehmendem Maße Seminare, Proseminare und Forschungsseminare. Eine wesentliche Rolle spielt das selbständige Bearbeiten von Aufgabenstellungen. Zur Entwicklung der dazu erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kreativität werden im Studium vielfältige Möglichkeiten geboten. Die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit mit anderen wird u. a. durch die Teilnahme an Projektarbeiten gefördert.

(2) Im Studium sind zwei Berufspraktika von jeweils sechs Wochen zu absolvieren. Das erste Berufspraktikum soll im Grundstudium liegen. Es sind folgende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten zu erwerben:
- Konfiguration von Rechnernetzen
- Installation von Softwarepaketen
- Arbeiten mit unterschiedlichen Rechnertypen und Betriebssystemen
- Datenerfassung
- Ausführung von Aufträgen bei vorgegebener Software.

Für das zweite Berufspraktikum im Hauptstudium sind folgende Tätigkeiten nachzuweisen:
- Mitwirkung am Entwurf von Organisations- und Programmlösungen
- Programmierung und Testung ausgewählter Softwarekomponenten
- Analyse von Organisationssystemen und Vorschläge für Innovationen
- Mitwirkung bei der Umstellung auf moderne Informationssysteme vor allem im mittelständischen Bereich.

§ 6 Grundstudium

Das Grundstudium umfaßt 81 Semesterwochenstunden, die sich wie folgt aufteilen:
1. Semester
- ADP1 Algorithmen, Daten, Programme 1
4 V / 2 S | Ü, L 2)
- GTI1 Physikalisch-technische Grundlagen der
Informatik 1 2 V 1 S | Ü, L
- M1 Algebra und diskrete Mathematik 1
4 V 2 S | Ü, L
- WPF1 Wahlpflichtfach
- WF Wahlfreies Fach

2. Semester
- ADP2 Algorithmen, Daten, Programme 2
4 V 2 S | Ü, L
- GTI2 Physikalisch-technische Grundlagen der
Informatik 2 2 V 1 S | Ü, L
- M2 Algebra und diskrete Mathematik 2
4 V 2 S | Ü, L
- WPF1 Wahlpflichtfach
- WF Wahlfreies Fach
Summe (ohne WPF1 und WF) 15

3. Semester
- GS1 Grundlagen der Softwareentwicklung 1
4 V 2 S | Ü, L
- GTI3 Rechnerarchitektur
2 V 2 S | Ü, L
- M3 Analysis und numerische Mathematik 1
4 V 2 S | Ü, L
- M5 Stochastik
2 V 1 S | Ü, L
- WPF1 Wahlpflichtfach
- WF Wahlfreies Fach
Summe (ohne WPF1 und WF) 19

4. Semester
- GS2 Grundlagen der Softwareentwicklung 2
4 V 2 S | Ü, L
- GTI4 Rechnernetze
2 V 2 S | Ü, L
- M4 Analysis und numerische Mathematik 2
2 V 1 S | Ü, L
- WPF1 Wahlpflichtfach
- WF Wahlfreies Fach
Summe (ohne WPF1 und WF) 13

WPF1 Wahlpflichtfach
insgesamt 15 Stunden V und S | Ü

WF Wahlfreie Fächer
insgesamt 4 Stunden V und S | Ü
Gesamtsumme Grundstudium 81
_______________________________
2) V = Vorlesung, Ü = Übung, S = Seminar, L = Schein, | = oder. Mit dem "Schein" wird der Nachweis erbracht, daß der Student an den Übungen oder Seminaren zu der Vorlesung erfolgreich teilgenommen hat. Bei Vorlesungszyklen ist in der Regel nur der Schein des letzten Semesters des betreffenden Zyklus erforderlich; näheres regelt die Prüfungsordnung.
_____________________________________-

§ 7 Hauptstudium

Das Hauptstudium umfaßt 79 Semesterwochenstunden, die auf das fünfte bis achte Semester wie folgt aufgeteilt werden.
5. Semester
- PAI1 Software-Konstruktion/Softwareprojekt 1
2 V 1 S | Ü, L
- TI1 Theoretische Informatik 1
2 V 1 S | Ü, L
- PAI5 Betriebssysteme 1
2 V 1 S | Ü, L
- OVI Wahlobligatorische Vertiefungsfächer Informatik
- PS Proseminar
- WPF2 Wahlpflichtfach
- WF Wahlfreies Fach
Summe (ohne OVI, PS, WPF2 und WF) 9

6. Semester
- PAI2 Software-Konstruktion/Softwareprojekt 2
2 V 1 S | Ü, L
- TI2 Theoretische Informatik 2
2 V 1 S | Ü, L
- PAI6 Betriebssysteme 2
2 V 1 S | Ü, L
- OVI Wahlobligatorische Vertiefungsfächer Informatik
- PS Proseminar
- WPF2 Wahlpflichtfach
- WF Wahlfreies Fach
Summe (ohne OVI, PS, WPF2 und WF) 9

7. Semester
- PAI3 Datenbanken 1
2 V 1 S | Ü, L
- TI3 Compilertechnik
2 V 2 S | Ü, L
- TI4 Logische und funktionale Programmierung
2 V/ 1 S | Ü, L
- OVI Wahlobligatorische Vertiefungsfächer Informatik
- PS Proseminar
- WPF2 Wahlpflichtfach
- WF Wahlfreies Fach
Summe (ohne OVI, PS, WPF2 und WF) 10

8. Semester
- PAI4 Datenbanken 2
2 V 1 S | Ü, L
- TI5 Künstliche Intelligenz
2 V/ 1 S | Ü, L
- GB Großer Beleg
Semesterwochenstundenäquivalent: 4
- OVI Wahlobligatorische Vertiefungsfächer Informatik
- PS Proseminar
- WPF2 Wahlpflichtfach
- WF Wahlfreies Fach
Summe (ohne OVI, PS, WPF2 und WF) 10

- OVI Wahlobligatorische Vertiefungsfächer Informatik
10 V | S | Ü
- PS Zwei Proseminare
4 S, 2 L
- WPF2 Wahlpflichtfach
15 V | S | Ü
- WF Wahlfreie Fächer
12 V | S | Ü
Summe OVI, PS, WPF 2 und WF 41

Gesamtsumme Hauptstudium: 79

§ 8 Großer Beleg

(1) Der Große Beleg (GB) ist ein benoteter Leistungsnachweis, in dem der Student nachweist, daß er in der Lage ist, neue wissenschaftliche Arbeiten, Ergebnisse und Methoden zu rezipieren und auf fachspezifische Probleme anzuwenden. Besonderer Wert wird dabei auf die Entwicklung eines Softwareprodukts gelegt. Das Thema des Großen Belegs kann in Zusammenhang mit dem Diplomthema stehen.

(2) Die Ausgabe des Themas für den Großen Beleg erfolgt durch den Hochschullehrer in schriftlicher Form. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird im Sekretariat des Instituts für Informatik aktenkundig gemacht. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung des Großen Belegs darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe an. Sie wird durch die Abgabe des Großen Belegs im Sekretariat des Instituts für Informatik gewahrt.

(3) Für die Gestaltung des Großen Belegs gelten sinngemäß die in§ 24 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik gegebenen Richtlinien für die Diplomarbeit in abgeminderter Form.

(4) Der Große Beleg kann vom themenstellenden Betreuer auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.

(5) Der Große Beleg endet mit der Belegabnahme, in der entweder nachzuweisen ist, daß das im Großen Beleg entwickelte Softwareprodukt die Aufgabenstellung des Belegs erfüllt oder in einem Vortrag die Lösung des Problems unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse vorgestellt wird. Die Belegabnahme erfolgt nach der Begutachtung der Belegarbeit durch den betreuenden Hochschullehrer bzw. Lehrbeauftragten und einen Assistenten.


§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten im Diplomstudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

(2) Die Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Anhang

Wahlobligatorische Vertiefungsfächer
Die nachfolgende Liste möglicher wahlobligatorischer Vertiefungsfächer wird jährlich aktualisiert.

- Scientific Computing
- Virtual Reality
- Fehlertolerante Hard- und Software
- Hardwareentwurfssysteme
- Neuronale Netze
- Softwaremanagement
- Rechnergestützte Entscheidungssysteme
- Parallele Prozesse
- Entwicklungsumgebungen/Umgebungsbau
- Softwareergonomie
- Bildverarbeitung
- Multimedia-Systeme
- Computergrafik
- Komplexitätstheorie
- Automatische Dokumentenverwaltung
- Büroinformationssysteme
- Informationssysteme in der Verwaltung
- Graphentheorie
- Kodierungstheorie

Aktuellen wissenschaftlichen Erfordernissen entsprechend kann diese Liste durch Beschluß des Prüfungsausschusses erweitert werden.


Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik
an der Universität Potsdam

Vom 22. Juni 1995

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaft-lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BBHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) am 22. Juni 1995 folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik erlassen:
________________________________
1) Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 13. Dezember 1995

2) Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
_________________________________

Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
§ 7 Prüfungsanspruch
§ 8 Freiversuch
§ 9 Prüfungsformen
§ 10 Klausurarbeiten
§ 11 Mündliche Prüfungen
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen
§ 13 Zusatzprüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplom-Vorprüfung
§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom-Vorprüfung
§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 20 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote
§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung
§ 22 Formen der Diplomprüfung
§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Diplomarbeit
§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Ungültigkeit der Prüfung
§ 29 Inkrafttreten


Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge auf dem Gebiet der Informatik überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Me-thoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.


§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch-Naturwis-senschaftliche Fakultät den akademischen Grad "Diplom- Informatiker" bzw. "Diplom-Informatikerin" (abgekürzt: Dipl.-Inform.).


§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Die Betriebspraktika sind in das Studium integriert und werden innerhalb der Regelstudienzeit abgeleistet. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für das Studium der Informatik erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von höchstens fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. In die Zeit von 160 Semesterwochenstunden ist nicht der Umfang der beiden Betriebs-praktika einbezogen. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik.


§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Auf Vorschlag des Instituts für Informatik wird vom Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, der sich wie folgt zusammensetzt: drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.

(2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Rat der Mathematisch-Naturwis-senschaftlichen Fakultät kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Mathematisch-Na-turwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für
1. die Organisation der Prüfungen,
2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluß des Grundstudiums,
4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer,
5. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

(5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.

(6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.


§ 5 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt - nach Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes - jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

(2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuß.

(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es - außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfern - der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer im Studiengang Informatik die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.


§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dieser Prüfungsordnung im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag als Betriebspraktikum anerkannt werden.

(7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil "bestanden" oder "nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

(9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

(10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.


§ 7 Prüfungsanspruch

(1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 8 Freiversuch

(1) Erstmals nichtbestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn die Erstversuche dieser Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit erfolgten (Freiversuch).

(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

(3) In Sonderfällen (wie z.B. Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes, Studienzeiten im Ausland) werden bestimmte Zeiten nicht auf den Zeitpunkt des Freiversuchs angerechnet. Dies erfordert eine Genehmigung der Verlängerung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Ein Freiversuch muß vor Antritt der Prüfung vom Kandidaten schriftlich als ein solcher erklärt werden.


§ 9 Prüfungsformen

(1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit (§ 24), die Klausurarbeiten (§ 10), die mündlichen Prüfungen (§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen (§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Ver-fahren sind ausgeschlossen.

(2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung Informatik zugeordneten Lehrveranstaltungen. Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

(3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.


§ 10 Klausurarbeiten

(1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens drei Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.

(2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil (Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuß benannten Prüfer schriftlich drei Themen gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

(3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit "nicht ausreichend" bewertet, kann sich der Kandidat auf Antrag einer einmaligen mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittelte Ergebnis ("ausreichend" oder "nicht ausreichend") wird als Klausurnote gewertet.

(4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.


§ 11 Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Einzelprüfung abgelegt. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten im Einzelfall. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 14 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

(3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

(4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.


§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen

(1) Für die Diplom-Vorprüfung können anstelle der Klausur oder der mündlichen Prüfung studienbegleitende benotete Leistungsnachweise vorgesehen werden, wenn die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. Es können bis zu drei prüfungsrelevante Studienleistungen zu einer Fachnote zusammengefaßt werden; die Benotung richtet sich dann nach§ 14 Abs. 2 und 3 dieser Prüfungsordnung, wobei jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" bewertet sein muß.

(2) In begründeten Einzelfällen können abweichende Prüfungsformen zugelassen werden; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß.


§ 13 Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

(2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen desjenigen Studienganges, in dem diese Prüfungen abgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muß spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.


§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung)
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durch schnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bildung von Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:

sehr gut bei einem Durchschnitt bis 1,5,
gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5,
befriedigend bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5,
ausreichend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0,
nicht ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0.


§ 15 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.


§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vor-prüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, die Namen der einzelnen Prüfer, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/n der Zusatzprüfung/en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

(4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades "Diplom-Informatiker" bzw. "Diplom-Informatikerin" ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

(5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.

(6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.


§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten.

(5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2 Diplom-Vorprüfung

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Informatik angeeignet haben. Sie weisen nach, daß sie über ein methodisches Instrumentarium verfügen und sich eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium der Informatik mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen oder Klausuren
1. Algorithmen, Daten, Programme (ADP)
2. Grundlagen der Softwareentwicklung (GS)
3. Grundlagen der Technischen Informatik (GTI)
4. Mathematik (M), bestehend aus den Teilprüfungen oder Klausuren (s.§ 14 Abs. 2)
M1/2 Algebra und diskrete Mathematik
M3/4 Analysis und numerische Mathematik
M5 Stochastik
5. Wahlpflichtfach (entsprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches) (WPF1).

(3) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und ihre Teilprüfungen werden in der Regel studienbegleitend in den Prüfungszeiträumen am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt. Die Diplom-Vorprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Umfang nachgewiesen wurden.

(4) Die Prüfungszeiträume und die Prüfungsformen (mündliche Prüfung oder Klausur) werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht. Wiederholungsprüfungen sind stets als mündliche Prüfungen abzulegen.


§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Vor der ersten Teilnahme an einer Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität schriftlich ein Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Informatik;
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Studienberatung; zum Erwerb dieser Bescheinigung wird eine der Studienberatung dienende Vorlesung zu Beginn des ersten Semesters angeboten;
- eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist;
- eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom-Vorprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(2) Für die Zulassung zu studienbegleitenden Fachprüfungen und ihren Teilprüfungen sind die folgenden Leistungsnachweise (Scheine) erforderlich:

- ADP Algorithmen, Daten, Programme
- GTI 1/2 Physikalisch-technische Grundlagen der Informatik
- GTI 3 Rechnerarchitektur
- GTI 4 Rechnernetze
- GS 1 Grundlagen der Softwareentwicklung
- M 1/2 Algebra und diskrete Mathematik
- M 3/4 Analysis und numerische Mathematik
- M5 Stochastik
- WPF1 Wahlpflichtfach entsprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches

(3) Die Anmeldung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und ihren Teilprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

(4) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Die Diplom-Vorprüfung ist mit der letzten Fachprüfung, die Bestandteil der Diplom-Vorprüfung ist, abgeschlossen. Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und ihren Bestandteilen entscheidet der Prüfungsausschuß.


§ 20 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens "ausreichend" lautet.

(3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten die Gesamtnote durch arithmetische Mittelbildung gemäß§ 14 Abs. 2 gebildet.


§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden.

(2) In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.

(3) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.


Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Formen der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den folgenden komplexen Fachprüfungen (mündliche Prüfungen oder Klausuren):

1. Theoretische Informatik (TI)
2. Praktische/Angewandte Informatik (PAI)
3. eine Fachprüfung in einem wahlobligatorischen Vertiefungsfach der Informatik (OVI 1 oder OVI 2)
4. einer Fachprüfung im Wahlpflichtfach (WPF2) entsprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches oder einer Fachprüfung in einem wahlfreien Fach (WF)

Das Erbringen prüfungsrelevanter Studienleistungen und schriftliche Prüfungsleistungen im Multiple-choice-Verfahren sind in der Diplomprüfung nicht möglich.

(2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

(3) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in den Prüfungszeiträumen am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durchgeführt. Die Diplomprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des neunten Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Informatik bzw. der Studienordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches in vollem Umfang nachgewiesen wurden.

(4) Die Prüfungszeiträume und die Prüfungsformen (mündliche Prüfung oder Klausur) werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht. Wiederholungsprüfungen sind stets als mündliche Prüfungen abzulegen.


§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Vor der ersten Teilnahme an einer Fachprüfung der Diplomprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität schriftlich ein Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Informatik;
- der Nachweis darüber, daß die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik erfolgreich abgelegt wurde;
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Studienberatung; zum Erwerb dieser Bescheinigung werden jährliche, der Studienberatung dienende Vorlesungen zu Beginn des Wintersemesters angeboten;
- eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist;
- eine Erklärung, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(2) Über die Zulassung zur Diplomprüfung und ihren Bestandteilen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen sind die folgenden Leistungsnachweise (Scheine) erforderlich:
- TI 2/3 Theoretische Informatik und Compilertechnik
- TI 4/5 Logische und funktionale Programmierung und Künstliche Intelligenz
- PAI 1/2 Software-Konstruktion/Softwareprojekt
- PAI 3/4 Datenbanken
- PAI 5/6 Betriebssysteme
- WPF 2 ein Schein im Wahlpflichtfach entsprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches
- GB Großer Beleg (gemäß§ 8 Studienordnung)

(4) Die Anmeldung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

(5) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(6) Die Diplomprüfung ist mit der letzten Fachprüfung, die Bestandteil der Diplomprüfung ist, abgeschlossen.


§ 24 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Informatik oder der Anwendungen der Informatik nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuß dafür bestellten Hochschullehrer gestellt. Soll die Diplomarbeit außerhalb des Instituts für Informatik durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

(3) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch einen Hochschullehrer über das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt gewahrt.

(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein Antrag über die Neuausgabe eines Themas ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann auf Antrag des Kandidaten an den Prüfungsausschuß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine einmalige Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

(6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(7) Die Diplomarbeit ist mit Computer geschrieben und gebunden in drei Exemplaren sowie auf Diskette gespeichert vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 60 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Auf der Diskette muß in einer ASCII-Datei read.me beschrieben sein, mit welchem Textverarbeitungssystem die Arbeit geschrieben wurde und in welchem Format sie abgelegt ist.

(8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuß entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.

(9) Die Arbeit wird nach Abgabe der Gutachten öffentlich vorgetragen und diskutiert. In dem Diplom-Vortrag weist der Kandidat nach, daß er in der Lage ist, die Problemstellung und den Lösungsweg in einem Vortrag verständlich darzulegen, auf Fragen zu antworten, auf Kritiken sachkundig zu einzugehen und sie ggf. mit Argumenten zurückzuweisen.

(10) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten "ausreichend" oder besser sind.


§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" lautet.

(2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote durch arithmetische Mittelbildung gebildet. Dabei wird die Diplomarbeit mit dem Wichtungsfaktor 3 versehen.

(3) Die Gesamtnote lautet:
sehr gut bei einem Durchschnitt bis 1,5
gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
befriedigend bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
ausreichend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
nicht bestanden bei einem Durchschnitt über 4,0.

(4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil "Mit Auszeichnung" vergeben.

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden.

Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nur im Rahmen des Freiversuches zulässig. Eine Änderung des Wahlpflichtfaches ist dabei nicht möglich. In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.

(2) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.


Teil 4

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfungen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.


§ 28 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Rat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Rat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

(5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.


§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Vorläufige Studienordnung für das Teilergänzungsstudium im Sonderprogramm
" Weiterqualifikation brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer "
in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik oder
Verhaltensgestörtenpädagogik

Vom 06. April 1995


Der Senat der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BBHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) am 6. April 1995 folgende Studienordnung für das Teilergänzungsstudium im Sonderprogramm "Weiterqualifikation brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer" in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik erlassen:
______________________________________
1) Vom MWFK mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 zustimmend zur Kenntnis genommen.

2) Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
______________________________________


Übersicht

I. ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Ziele und Besonderheiten des Studiengangs
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Studienberatung und Anrechnungstatbestände
§ 4 Umfang und zeitliche Struktur des Teilergänzungsstudiums
§ 5 Leistungsnachweise und Testate
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlußprüfung

II. BESONDERER TEIL
§ 8 Umfang des Studienganges
§ 9 Besondere Zulassungsbedingungen
§ 10 Inhaltliche Studienstruktur
§ 11 Leistungsnachweise und Prüfungen
§ 12 Inkrafttreten


I. ALLGEMEINER TEIL

§ 1 Ziele und Besonderheiten des Studiengangs

(1) Der Studiengang versteht sich inhaltlich und organisatorisch als ein Modell zur Innovation der Lehrerweiterbildung. Er ist für in der Schule tätige Lehrerinnen und Lehrer bestimmt, die die Qualifikation in einer sonderpädagogischen Fachrichtung erwerben wollen. Der berufsbegleitende Charakter der Studien bedingt eine enge Verzahnung von fachwissenschaftlichen Inhalten und schulischer Praxis mit entsprechenden Konsequenzen für das Curriculum. Das Studium wird auf Halbjahresbasis durchgeführt und ist inhaltlich in Studienbausteine gegliedert.
Die Studieninhalte berücksichtigen:
- didaktische Anteile von rund 25 %;
- integrative Lehrveranstaltungen;
- Bausteine, die der Studienevaluation und -innovation
dienen.
Beim Lehrangebot dieser Erwachsenenenqualifizierung ist der beruflichen Situation und den Interessen der Teilnehmer - soweit fachlich vertretbar - entgegenzukommen. Entsprechende Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Studiengestaltung sind zu schaffen.

(2) Das Studium erfolgt vorwiegend in Form von Seminaren, Übungen, in Gruppenarbeit, in Blockveranstal-tungen und im angeleiteten Fernstudium. Die in der Studienordung ausgewiesenen Selbststudienanteile werden kontinuierlich durch Dozenten und Mentoren betreut. Die Teilnehmer werden zu Kursen zusammengefaßt.

(3) Um den Teilnehmern das Studium zu erleichtern, werden die Lehrveranstaltungen in der Regel dezentral an mehreren Orten im Land Brandenburg angeboten. Eröffnungsveranstaltungen, grundlegende Vorlesungen und Einzelveranstaltungen zu ausgewählten Studienbestandteilen können auch zentral durchgeführt werden.

(4) Träger des Studiums ist der "Verein zur Weiterqualifizierung brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer (e. V.)", in dem die Universität Potsdam, die für Bildung und den Wissenschaftsbereich zuständigen Ministerien und das Pädagogische Landesinstitut Brandenburg zusammenarbeiten. Das durch den Verein realisierte Sonderprogramm ist eine Einrichtung der Lehrerweiterbildung.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen zur Zulassung für den Studiengang Sonderpädagogik im Sonderprogramm "Weiterqualifi-zierung brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer" sind eine Lehrbefähigung gemäß§ 71 Abs. 1 Erstes Schulreformgesetz, die Tätigkeit als Lehrkraft des Landes Brandenburg und die Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zum Studium. Die Ergebnisse der obligatorischen Studienberatung (s.§ 3) können dazu führen, daß vor der Studienaufnahme oder begleitend weitere studienvorbereitende Voraussetzungen erbracht werden müssen.

(2) Über Ausnahmen entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Universität Potsdam und dem Trägerverein für das Sonderprogramm.

(3) Nach der Zulassung werden die Teilnehmer an der Universität Potsdam mit allen studentischen Rechten und Pflichten immatrikuliert.


§ 3 Studienberatung und Anrechnungstatbestände

(1) Vor der Aufnahme in den Studiengang findet eine obligatorische Studienberatung statt. In ihr werden die Studienvoraussetzungen geklärt und möglicherweise noch notwendige Vorbereitungen festgelegt.

(2) Bereits erbrachte Fort- und Weiterbildungsleistungen oder vorhandene Qualifikationen können auf das Studium angerechnet werden, sofern sie den in dieser Studienordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Entscheidung darüber trifft das Landesprüfungsamt (§ 11 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung des Landes Brandenburg).


§ 4 Umfang und zeitliche Struktur des Teilergänzungsstudiums

(1) Der Umfang des Studiums ist im Teil II "Besonderer Teil" dieser Studienordnung in Halbjahreswochenstunden (HWS) ausgewiesen und auf Semesterwochenstunden (SWS) berechnet. Die Studiengebiete des Teilergänzungsstudiums sind nach Studienhalbjahren aufgeschlüsselt.

(2) Das Studium ist in ein Grund- und Hauptstudium unterteilt und umfaßt insgesamt vier Studienhalbjahre. Der Abschluß des Grundstudiums ist durch eine Zwischenprüfung nachzuweisen.

(3) Im Grundstudium werden vorwiegend die sonderpädagogischen Grundwissenschaften studiert. Für das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtung stehen mindestens zwei Studienhalbjahre des Hauptstudiums zur Verfügung.


§ 5 Leistungsnachweise und Testate

(1) Vier benotete Leistungsnachweise auf der Grundlage einer dokumentierten Leistung müssen im Grundstudium erworben werden. Sie sind im Hinblick auf die Zwischenprüfung prüfungsgsrelevant. Wenn die Fachrichtung als erste sonderpädagogische Fachrichtung studiert wird, sind im Hauptstudium drei Leistungsnachweise zu erwerben. Wird sie als zweite sonderpädagogische Fachrichtung studiert, müssen zwei Leistungsnachweise in verschiedenen Teilgebieten des Hauptstudiums erworben werden. Die Leistungsnachweise werden zu einzelnen Studieninhalten erbracht (s. Teil II. "Besonderer Teil" dieser Studienordnung und Anlagen). Im Fall nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweise ist eine Wiederholung bis zu zweimal möglich.

(2) Alle Veranstaltungen müssen hinsichtlich ihrer regelmäßigen und aktiven Teilnahme testiert werden. Die Testate haben die üblichen Bedingungen einer aktiven Teilnahme zur Grundlage (z.B. Vor- und Nachbereitung, Thesenpapiere, fachpraktische Aufgaben u. ä.), die alle Studierenden ungeachtet des Erwerbs von benoteten Leistungsnachweisen erfüllen müssen. Die nähere Festlegung obliegt den für den jeweiligen Studienbaustein verantwortlichen Lehrkräften.

(3) Der Erwerb notwendiger Kompetenzen in der sonderpädagogischen Förderdiagnostik wird durch ein Zertifikat "Diagnostik/Begutachtung" nachgewiesen. Dieses Zertifikat kann auch als Leistungsnachweis des Hauptstudiums eingereicht werden.

(4) Leistungsnachweise und Testate müssen von den Teilnehmern als Belege für die Erfüllung von Prüfungsvoraussetzungen aufbewahrt werden.

(5) Verhinderungen von Teilnehmern werden mit Begründungen akzeptiert, die auch ein Fehlen im Schuldienst begründen würden oder bestätigte schulische Verpflichtungen zum Gegenstand haben.


§ 6 Zwischenprüfung

Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen. Sie besteht kumulativ aus den vier Leistungsnachweisen des Grundstudiums. Unter der Voraussetzung, daß alle vier Leistungsnachweise mit mindestens "ausreichend (4,0)" benotet sind, wird eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums ausgestellt (Äquivalenzbescheinigung).


§ 7 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung nach§ 71 Abs. 3 Erstes Schulreformgesetz wird als Teilergänzungsprüfung vom Landesprüfungsamt des Landes Brandenburg gemäß der geltenden Lehramtsprüfungsordnung abgenommen.

(2) Wenn ein Studium in einer zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen worden ist, kann die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt der Sonderpädagogik vor dem Landesprüfungsamt abgelegt werden.


II. BESONDERER TEIL

§ 8 Umfang des Studienganges

Der Studiengang Sonderpädagogik im Sonderprogramm Weiterqualifizierung umfaßt ca. 55 SWS in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften und in einer sonderpädagogischen Fachrichtung und dauert in der Regel vier Halbjahre.

§ 9 Besondere Zulassungsbedingungen

(1) Als besondere Zulassungsbedingung für den Studiengang Sonderpädagogik wird gefordert, daß ein mindstens sechwöchiges Informationspraktikum an einer Förderschule oder in einer integrativ arbeitenden Klasse, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung entspricht, absolviert wurde oder während des Grundstudiums absolviert wird (§ 3 der Ergänzungsprüfungsordnung Sonderpädagogik).

(2) Nachgewiesen werden müssen, wenn die Zugangsberechtigung eine Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR ist, entweder zwei fachliche Lehrbefähigungen in Fächern der Primarstufe oder eine fachliche Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I oder II nach Maßgabe der gültigen Stundentafeln für die brandenburgischen Schulen.

(3) In der obligatorischen Studienberatung vor Aufnahme des Studiums werden im Einzelfall für Ausnahmeregelungen nach§ 1 Abs. 3 der Ergänzungsprüfungsordnung Sonderpädagogik notwendige Zulassungsvoraussetzungen geprüft und nach Abstimmung mit dem Institut für Sonderpädagogik der Universität Potsdam dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorgelegt. Über das Ergebnis ergeht ein schriftlicher Bescheid über den Studienträger.


§ 10 Inhaltliche Studienstruktur

Studiert werden:
- sonderpädagogische Grundwissenschaften;
- Geistigbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik als erste oder zweite sonderpädagogische Fachrichtung;
jeweils einschließlich Integrationspädagogik.

Der Studiengang besteht aus folgenden Studienbereichen:
1. Pädagogische und sonderpädagogische Grundlagen;
2. Medizinische, neurophysiologische und psychologische Grundlagen;
und
3. Grundlagen der Geistigbehindertenpädagogik;
4. Unterricht und spezielle Fördermaßnahmen bei geistigen Behinderungen;
oder
5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestör-tenpädagogik,
6. Unterricht und pädagogisch-therapeutische Maßnahmen bei Verhaltensstörungen.
Die zugehörigen Teilgebiete und Bausteine sind aus der Anlage 1 "Übersicht Studiengang Sonderpädagogik" ersichtlich. Das Grundstudium und das Hauptstudium erstrecken sich über jeweils zwei Halbjahre.

§ 11 Leistungsnachweise und Prüfungen

(1) Im Grundstudium sind vier benotete Leistungsnachweise aus Teilgebieten der Studienbereiche
1. Pädagogische und sonderpädagogische Grundlagen;
2. medizinische, neurophysiologische und psychologische Grundlagen und
3. Grundlagen (und Zielgruppen) der Geistigbehindertenpädagogik oder
5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestörtenpädagogik
zu erbringen.

(2) Im Hauptstudium sind drei bzw. zwei benotete Leistungsnachweise aus Teilgebieten der Studienbereiche
2. Medizinische, neurophysiologische und psychologische Grundlagen;
3. Grundlagen (und Zielgruppen) der Geistigbehindertenpädagogik und
4. Unterricht und spezielle Fördermaßnahmen bei geistigen Behinderungen oder
5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestörtenpädagogik und
6. Unterricht und pädagogisch-therapeutische Maßnahmen bei Verhaltensstörungen
zu erbringen.


§ 12 Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft und gilt für alle Studierenden, die seit dem Winterhalbjahr 1994/95 das Studium der Sonderpädago-gik aufgenommen haben.

Anlage I

Die Übersicht über den Studiengang Sonderpädagogik finden Sie in den Amtlichen bekanntmachungen Nr. 1/96, S.23 ff.


I. Bekanntmachungen

Geschäftsführende Direktoren der Institute der Universität Potsdam

Stand: 11.01.1996

Philosophische Fakultät I

Institut für Anglistik und Amerikanistik
Direktor des Institutes : Prof. Dr. Achim Hoffmann
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Hildegard Tristram

Institut für Germanistik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Joachim Gessinger
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Knut Kiesant

Institut für Philosophie
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Hans-Peter Krüger
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Hans-Joachim Petsche

Institut für Romanistik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Gerda Haßler

Institut für Slavistik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Walter Witt
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Peter Kosta

Historisches Institut
Direktor des Institutes: Prof. Dr. L. Schorn-Schütte
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Christoph Kleßmann

Philosophische Fakultät II

Institut für Psychologie
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Uwe Schaarschmidt
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Hellgard Rauh

Institut für Pädagogik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Joachim Lompscher
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Hans Oswald

Institut für Sonderpädagogik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Herbert Goetze
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Otto Dobslaff

Inst. für Grundschulpädagogik
Direktor des Institutes: Prof. Dr.Hartmut Giest
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. G. Scheerer-Neumann (WS 95/96)
Prof. Dr. M. Aissen-Crewett (SS96)

Inst. für Arbeitslehre/Technik
Direktor des Institutes: HD Dr. Bernd Meier
Stellvertretender Direktor des Instituts: Dr. Olaf Czech

Inst. f. Berufspädagogik/Berufliche Fachrichtungen Elektro- und Metalltechnik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Ernst Schmeer
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Hans Sträßner

Inst. für Musik und Musikpädagogik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Günter Eisenhardt
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Vera Cheim-Grützner

Institut für Sportwissenschaft
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Hans-Joachim Teichler
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Horst Philipp

Institut für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft
Direktor des Institutes : Prof. Dr. Ria De Bleser
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Peter Staudacher


Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Institut für Mathematik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Hans Kaiser
Stellvertretender Direktor des Instituts: Doz. Dr. habil. Erhard Quaisser

Institut für Informatik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Erika Horn
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Lothar Budach

Institut für Experimentalphysik und Physikdidaktik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Horst Hänsel
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Ralf Menzel

Institut für Festkörperphysik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Ludwig Brehmer
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Ullrich Pietsch

Inst. f. Theoret. Physik und Astrophysik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Joachim Klebe
Stellvertretender Direktor des Instituts: Dr. Kurt Miesel

Institut für Anorganische Chemie und Didaktik der Chemie
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Erhard Uhlemann
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Helmut Barthel

Institut für Organische Chemie und Strukturanalytik
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Erich Kleinpeter
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Martin G. Peter

Institut für Physikalische Chemie und Theoretische Chemie
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Lutz Zülicke
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Joachim Kötz

Institut für Zoophysiologie und Zellbiologie
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Helmut Scheel
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Holle Greil

Institut für Systematik u.Didaktik der Biologie
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Roland Metzger
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Klaus Klopfer

Inst. für Biochemie u. Molekulare Physiologie
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Helmut Scheel
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Guido Baumann

Institut für Ökologie und Naturschutz
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Joachim Pötsch
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Dieter Wallschläger

Institut für Ernährungswissenschaft
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Jürgen Kroll


Institut für Geographie und Geoökologie
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Wilfried Heller
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Hartmut Asche

Institut für Geowissenschaften
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Jörg Erzinger


Inst. für Sportmedizin und Präventation
Direktor des Institutes: Prof. Dr. Gernot Badtke
Stellvertretender Direktor des Instituts: Prof. Dr. Frank Bittmann



Vorlesungszeit für das WS 96/97

Vorlesungszeitraum
Montag, den 14.10.1996 - Freitag, den 07.02.1997

Akademische Weihnachtsferien
Montag, den 23.12.1996 - Freitag, den 03.01.1997.


Berichtigung zu den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 9/1995

Der auf S. 144 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/1995 veröffentlichte§ 8 Abs. 2 und 3 der Studienordnung der Teilstudiengänge des Faches Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam muß lauten wie folgt:
(1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, in studienbegleitenden Leistungsüberprüfungen (§ 10 C Abs. 4) sowie in Prüfungen beim Abschluß des Grundstudiums und des Hauptstudiums.

(2) Bei Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Regelmäßige Teilnahme: Diese ist gewährleistet, wenn nicht mehr als zwei Sitzungen versäumt worden sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Dozent.
b) Aktive Beteiligung und Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, eines Referats, einer Klausur und/oder anderer schriftlicher bzw. mündlicher Nachweise gemäß§ 10 B Abs. 2 und§ 10 C Abs. 4.


Der auf S. 146 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/1995 veröffentlichte Abschnitt C) der Studienordnung der Teilstudiengänge des Faches Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam ist falsch durchnumeriert. Der 2. Absatz 3 wird zu Absatz 5 und der 2. Absatz 4 wird zu Absatz 6. Absatz 5 muß lauten wie folgt:

(5) Der Umfang des Hauptstudiums sowie die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise werden durch die Bestimmungen gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 und§ 12 Abs. 5 und 6 dieser Studienordnung geregelt.


Der auf S. 147 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/1995 veröffentlichte§ 12 der Studienordnung der Teilstudiengänge des Faches Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam ist falsch durchnumeriert. Der 2. Absatz 6 wird zu Absatz 7.
Desweiteren sind auf S. 147 die§§ 16 und 17 falsch numeriert und müssen in der richtigen Numerierung lauten wie folgt:
§ 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten.


Der auf S. 148 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/1995 veröffentlichte§ 5 Abs. 1 der Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang und für das Studium des Faches Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam enthält im 2. Anstrich einen falschen Bezug.Er muß lauten wie folgt:

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der MPO und der ZPO:
- Nachweis der nach§ 4 Abs. 3 der Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse,
- Vorlage der nach§ 10 B Abs. 3 der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise:

Der auf S. 149 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/1995 veröffentlichte§ 7 Abs. 2 der Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang und für das Studium des Faches Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam enthält unter a) und b) falsche Bezüge. Absatz 2 muß lauten wie folgt:

(2) Gemäß§ 21 Abs. 2 Nr. 3 MPO sind darüber hinaus von Studierenden im Fach Geschichte folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
a) Hauptfach Geschichte (1. oder 2. Fach)
- 3 Hauptseminarscheine, davon 2 aus dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte
und
1 Hauptseminarschein aus einem anderen Bereich
- Vorlage der gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 der Studienordnung für das Fach Geschichte geforderten SWS-Nachweise
b) Nebenfach Alte Geschichte, Mittalterliche Geschichte oder Neuere Geschichte
- 2 Hauptseminarscheine aus dem gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte
- Vorlage der gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 der Studienordnung für das Fach Geschichte geforderten SWS-Nachweise.


Der auf S. 149 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/1995 veröffentlichte§ 9 Abs. 2 Punkt 3 der Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang und für das Studium des Faches Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam enthält einen falschen Bezug. Er muß lauten wie folgt:

3. Vorlage der für den jeweiligen Studiengang geforderten SWS-Belege und Leistungsnachweise für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium gemäß§ 12 Abs. 5 und 6 der Studienordnung für das Fach Geschichte.



Korrigierte Fassung der in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/95 veröffentlichten
Studienordnung der Teilstudiengänge des Faches Geschichte
am Historischen Institut der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995


Gemäß§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienordnung erlassen:

_______________________________________
1) Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.
____________________________________

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beschreibung der Geschichtswissenschaft an der Universität Potsdam
§ 3 Ausbildungsziele
§ 4 Sprachenkenntnisse
§ 5 Lehrveranstaltungen/Vermittlungsformen
§ 6 Studienfachberatung
§ 7 Studienorganisation
§ 8 Leistungskontrolle und Leistungsnachweise

II. Inhalt und Aufbau des Studiums

§ 9 Ausbildungsinhalte
§ 10 Aufbau des Studiums
A. Allgemeines
B. Grundstudium
C. Hauptstudium
§ 11 Magisterstudiengänge
§ 12 Lehramtsstudiengänge

III. Schlußteil

§ 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991, der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 14. Juni 1994, der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam (ZPO) vom 5. Mai 1994 sowie der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 10. Juni 1993 Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Geschichte im Magisterstudiengang und in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam.


§ 2 Beschreibung der Geschichtswissenschaft an der Universität Potsdam

(1) Die Geschichtswissenschaft am Historischen Institut der Universität Potsdam versteht sich als einheitliche Disziplin. Sie ist eingeteilt in die Bereiche Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte und Geschichtsdidaktik, die in Forschung und Lehre als unterscheidbare Arbeitsgebiete hervortreten.

(2) Das Fach Geschichte an der Universität Potsdam weist darüber hinaus ein spezifisches Profil auf, das dem besonderen Standort der Universität entspricht und sich vor allem auf die Kooperation mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Potsdam bezieht. Folgende Schwerpunktbildungen sind vorhanden oder werden angestrebt:

1. Geistes- und Kulturgeschichte des römischen Kaiserreiches
2. Mittelalterliche Kommunikationsgeschichte
3. Brandenburgisch-preußische Geschichte
4. Kunstgeschichte
5. Geschichte der europäischen Aufklärung
6. Militärgeschichte
7. Zeitgeschichte mit dem Schwerpunkt DDR
8. Europäisch-jüdische Geschichte
9. Geschichte der internationalen Beziehungen

(3) Im Fach Geschichte an der Universität Potsdam bestehen folgende Teilstudiengänge:

a) Im Magisterstudiengang kann das Fach Geschichte als Ganzes nur als 1. oder 2. Hauptfach im Umfang von 70 Semesterwochenstunden studiert werden. Innerhalb des Gesamtstudiums sind zusätzlich 10 Semesterwochenstunden nach freier Wahl aus dem Lehrangebot der Universität Potsdam nachzuweisen. Soll ein Bereich der Geschichte als Nebenfach im Umfang von 40 Semesterwochenstunden studiert werden, ist zwischen der Alten Geschichte, Mittelalterlichen Geschichte oder Neueren Geschichte zu wählen. Geschichte im Hauptfach kann jedoch nicht mit einem Bereich der Geschichte als Nebenfach kombiniert werden.

b) In den Lehramtsstudiengängen kann das Fach Geschichte in folgenden Umfängen studiert werden, wobei mindestens 10 % der SWS auf das Studium der Fachdidaktik entfallen:

1. im Umfang von 80 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe II (1. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/
Sekundarstufe II (1. Fach)

2. im Umfang von 60 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe II (2. Fach)
- Lehramt Sekundarstufe I (1. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/
Sekundarstufe II (2. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/
Primarstufe (1. Fach)

3. im Umfang von 50 SWS für die Studiengänge
- Lehramt Sekundarstufe I (2. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/
Primarstufe (2. Fach)
- Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach)


§ 3 Ausbildungsziele

(1) Das Studium im Fach Geschichte dient der Ausbildung von Lehrern und schafft die wissenschaftlichen Voraussetzungen für zahlreiche Berufe in Politik, Öffentlichem Dienst, Kultur, Publizistik und Erwachsenenbildung. Es bereitet auf die Ausbildung von Archivaren, Bibliothekaren, Bediensteten an Historischen Landesämtern, Museen und ähnlichen Institutionen vor und bildet die Grundlagen für den wissenschaftlichen Nachwuchs an Universitäten und Hochschulen.

(2) Das Studium des Faches Geschichte soll die Studierenden der Lehramts- und Magisterstudiengänge befähigen, selbständig historische Erkenntnisse zu erwerben und in einen lebensweltlichen Zusammenhang zu stellen.

(3) Die historische Ausbildung behandelt sowohl epochenübergreifende als auch epochenspezifische Entwicklungen des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit.

(4) Durch fortschreitende Quellen-, Sach- und Methodenkenntnis soll der Student

- einen allgemeinen Überblick über die langfristigen Entwicklungen der Geschichte vom Altertum bis zur modernen Zeit erhalten,

- einen vertieften Einblick in eine begrenzte Zahl wesentlicher Sachgebiete und Probleme einzelner Epochen gewinnen,

- Ereignisse, Strukturen, Prozesse und Personen der Geschichte in den historischen Kontext einordnen lernen und

- durch methodische Erarbeitung der Vergangenheit die historische Dimension der Gegenwart erschließen.

(5) Im besonderen bestehen die Ausbildungsziele des Geschichtsstudiums darin,

- grundlegende Kenntnisse der Vergangenheit, vor allem der Staaten und Gesellschaften, in ihren allgemeinen und besonderen Ausprägungen, ihren Kontinuitäten und Diskontinuitäten zu vermitteln,

- zur Beherrschung der wissenschaftlichen Arbeitsweise, insbesondere Kritik und Interpretation der Quellen und Literatur, Begriffsbildung, Darstellung und Deutung, anzuleiten,

- zur Einsicht in die theoretischen und methodischen Probleme der Geschichtswissenschaft sowie zur Kenntnis grundlegender geschichts-philosophischer Entwürfe beizutragen und

- eine Orientierung über das Verhältnis der Geschichtswissenschaft zu ihren Nachbardisziplinen zu geben.

(6) Die Studierenden in den Lehramtsstudiengängen erwerben zudem Kenntnisse und Fähigkeiten zur didaktischen Aufbereitung, Darstellung und Vermittlung historischer Sachverhalte für unterschiedliche Lernalter. Im Zusammenhang mit theoretischen Problemen und empirischen Ergebnissen zur Herausbildung und Entwicklung von Geschichtsbewußtsein eignen sie sich spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gestaltung historischen Lehrens und Lernens bei Kindern und Jugendlichen an. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen des Potsdamer Modells der Lehrerbildung und soll dazu führen, möglichst frühzeitig theoriegeleitete professionsorientierte Erfahrungen zu erwerben.


§ 4 Sprachenkenntnisse


(1) Die Kenntnis von Fremdsprachen ist unabdingbar für das Studium der Geschichte. Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, sind Latein, Englisch sowie eine weitere moderne Fremdsprache Voraussetzung für den Studienerfolg. Sie müssen spätestens bei der Zulassung zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

(2) Wird bei der Magisterprüfung im Hauptfach Alte Geschichte als Schwerpunkt gewählt, kann die zweite moderne Fremdsprache durch Altgriechisch oder Hebräisch ersetzt werden.

(3) Wird im Magisterstudiengang nur ein Bereich der Geschichte als Nebenfach gewählt (§ 2 Abs. 3a), wird auf den Nachweis von Kenntnissen in einer der für das Studium geforderten Fremdsprachen verzichtet, und zwar

- auf Latein beim Nebenfach Neuere Geschichte,
- auf die zweite moderne Fremdsprache bei den Nebenfächern Alte Geschichte oder Mittelalterliche Geschichte.

(4) Die Sprachkenntnisse sind durch das Reifezeugnis bzw. ein vergleichbares Abschlußzeugnis oder durch anderweitige Bescheinigungen, die einen mindestens dreijährigen erfolgreichen Schulunterricht in der jeweiligen Sprache bestätigen, nachzuweisen. Das Latinum gilt entsprechend. Studenten, die nicht über die erforderlichen Sprachnachweise verfügen, müssen die notwendigen Kenntnisse durch Sprachkurse im Sprachenzentrum der Universität Potsdam oder in entsprechenden Einrichtungen erwerben; über die Anerkennung von vergleichbaren Zertifikaten anderer Institutionen entscheidet der Prüfungsausschuß des Historischen Instituts. Hinsichtlich der Lateinkenntnisse genügt im Bereich der Primarstufe der Nachweis über 2 SWS erfolgreichen Sprachunterricht.


§ 5 Lehrveranstaltungen/Vermittlungsformen

(1) In allen Studienabschnitten gibt es Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise (= Leistungsschein) erworben werden können, und solche, für die keine Leistungsnachweise, sondern allenfalls Teilnahmescheine ausgestellt werden.

(2) Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind

a) Proseminare (quellen- und methodenorientierte Einführungsveranstaltungen im Grundstudium)

b) Grundkurse (Überblicksveranstaltungen im Grundstudium)

c) Hauptseminare (Seminare im Hauptstudium)

d) Integrationskurse, Spezialkurse und Projekte sowie Blockpraktika in der fachdidaktischen Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen

Proseminare, Grundkurse und Hauptseminare umfassen in der Regel zwei Semesterwochenstunden. Sie können auch in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden.

(3) Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis sind

a) Vorlesungen (Einführungs-, Überblicks- und forschungsorientierte Spezialvorlesungen)
b) Übungen (zur Einführung in die Hilfswissenschaften, zur Quelleninterpretation oder zur Vorbereitung von Exkursionen)
c) Kolloquien (vorwiegend zur Erörterung theoretischer, methodischer oder sachlicher Probleme und neuerer Forschungsergebnisse)

(4) Lehrveranstaltungen besonderer Art sind Exkursionen. Sofern sie im Rahmen anderer Lehrveranstaltungen stattfinden, dienen sie der Veranschaulichung und Vertiefung der in den Lehrveranstaltungen gewonnenen Ergebnisse.


§ 6 Studienfachberatung

(1) Neben der Zentralen Studienberatung der Universität Potsdam sind die Studienfachberatungen des Historischen Instituts zu nutzen. Zu Beginn des Grund- und Hauptstudiums und bei einem Wechsel des Faches oder des Studienganges ist eine Studienfachberatung obligatorisch.


(2) Den Studenten aller Semester und Studiengänge wird darüber hinaus die freiwillige Studienfachberatung em-pfohlen, die studienbegleitenden Charakter hat. Dafür stehen die Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.


§ 7 Studienorganisation

Die Studenten können im Rahmen des Lehrangebotes entsprechend ihren eigenen Studienschwerpunkten Lehrveranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen. In Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis tragen sie sich rechtzeitig, spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung, in die Teilnehmerlisten ein.


§ 8 Leistungskontrolle und Leistungsnachweise

(1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, in studienbegleitenden Leistungsüberprüfungen (§ 10 C Abs. 2) sowie in Prüfungen beim Abschluß des Grundstudiums und des Hauptstudiums.

(2) Bei Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) Regelmäßige Teilnahme: Diese ist gewährleistet, wenn nicht mehr als zwei Sitzungen versäumt worden sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Dozent.

b) Aktive Beteiligung und Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, eines Referats, einer Klausur und/oder anderer schriftlicher bzw. mündlicher Nachweise gemäß§ 10 B Abs. 2 und§ 10 C Abs. 2.

(3) Die geforderten Semesterwochenstunden werden durch Beleglisten, in denen die Themen der besuchten Lehrveranstaltungen angegeben werden müssen, nachgewiesen.


II. INHALT UND AUFBAU DES STUDIUMS

§ 9 Ausbildungsinhalte

(1) Das Studium des Faches Geschichte erstreckt sich auf folgende Bereiche (mit Teilbereichen im Bereich Neuzeit):

1. Altertum
2. Mittelalter
3 Neuzeit
a. Frühe Neuzeit (16.-18. Jahrhundert)
b. Moderne Geschichte (19. und 20. Jahrhundert
einschließlich Zeitgeschichte)
4. Fachdidaktik

(2) Die Ausbildungsinhalte des Faches Geschichte lassen sich nicht nur chronologisch, sondern auch systematisch nach regionalen und sachlichen Kriterien erfassen. Diese Gesichtspunkte können je nach dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion, den Bedürfnissen der Ausbildung, den Möglichkeiten des Instituts und den begründeten Interessen der Dozenten und Studenten verschieden stark betont werden.

(3) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen lassen sich Schwerpunkte vor allem aus folgenden Sachgebieten bilden:
1. Politische Geschichte
2. Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsgeschichte
3. Wirtschafts- und Sozialgeschichte
4. Militärgeschichte
5. Religions- und Kirchengeschichte
6. Deutsch-jüdische Geschichte
7. Geistes- und Kulturgeschichte
8. Kunstgeschichte
9. Wissenschafts- und Technikgeschichte
10. Landes- und Regionalgeschichte
11. Theorie, Methodologie und Geschichte der
Geschichtswissenschaft
12. Fachdidaktik

(4) Das Studium der Historischen Hilfswissenschaften kann einerseits die traditionellen Gebiete - wie Paläographie, Urkunden- und Aktenlehre, Numismatik usw. - berücksichtigen, sollte andererseits aber auch in die Möglichkeiten der Elektronischen Datenverarbeitung für Historiker einführen.

(5) Bei der inhaltlichen Gestaltung des Studiums sollen die Studenten nicht nur die chronologische Einteilung mit den jeweiligen Bereichen bzw. Teilbereichen gemäß Absatz 1, sondern auch die regionalen und sachlichen Kriterien der Geschichte berücksichtigen. Insbesondere die obligatorischen Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sollten so gewählt werden, daß sie jeweils verschiedene Bereiche bzw. Teilbereiche mit unterschiedlichen Regionen und Sachgebieten abdecken.

(6) Lehrveranstaltungen anderer Institute der Universität Potsdam können das Geschichtsstudium ergänzen. Sie gehören jedoch nicht zu den Lehrveranstaltungen des Faches Geschichte. Von anderen Instituten angebotene Lehrveranstaltungen, die eine historische Thematik haben, können Bestandteil des Studiums im Fach Geschichte werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Historischen Institut vorliegt. Die Entscheidung über derartige Vereinbarungen trifft der Institutsrat.


§ 10 Aufbau des Studiums

A) Allgemeines

(1) Das Studium im Fach Geschichte gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.

(2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die Magisterprüfungsordnung bzw. die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge sowie die Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte.

(3) Das Hauptstudium wird durch die Magisterprüfung bzw. die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die Magisterprüfungsordnung bzw. die Lehramtsprüfungsordnung sowie die Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte.


B) Grundstudium

(1) Das Grundstudium dient der Grundausbildung im Fach Geschichte. Es führt in die Methoden und Probleme wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Fragen der Geschichtstheorie ein und vermittelt Grundwissen in den Bereichen Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte.

(2) Im Grundstudium werden folgende Lehrveranstaltungsformen angeboten:

- Eine von mehreren Fachvertretern abgehaltene Einführungsvorlesung soll vor allem den Studienanfängern unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Geschichtswissenschaft eine erste Orientierung über die Ziele, wesentlichen Studieninhalte und Methoden des Faches geben.

- Überblicksvorlesungen führen in zentrale Forschungsprobleme, methodische Forschungsansätze und deren wissenschaftliche Kritik sowie Quellengattungen und Probleme der einzelnen Fachgebiete ein.

- Übungen dienen zur Vertiefung der Quellen- und Literaturkenntnis auf ausgewählten Gebieten und bieten eine Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften.

- Proseminare behandeln zeitlich und thematisch eng begrenzte Gebiete. Sie sollen den Studierenden anhand von Quellen und Literatur in die Methoden und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, vor allem in die Quellenerschließung und -interpretation, einführen. Der Studierende soll im Proseminar in die Lage versetzt werden, Quellen und Literatur zu einer bestimmten Frage zu verwerten und wissenschaftliche Abhandlungen formgerecht zu verfassen. Quantitative Mindestanforderung für einen Leistungsnachweis ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 10 bis 15 Seiten.

- Grundkurse vermitteln Kenntnisse von zeitlich und thematisch weitgefaßten Gebieten der historischen Forschung. Sie zeigen an ausgewählten Beispielen die Wechselwirkung unterschiedlicher Faktoren in der geschichtlichen Entwicklung auf. Gleichzeitig führen sie anhand der Literatur und der Quellen in Problemstellung und Forschungsstand des Themas ein. Quantitative Mindestanforderung für einen Leistungsnachweis ist eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 10 bis 15 Seiten oder die Teilnahme an einer Klausur. Schriftliche Leistungsnachweise aus Grundkursen können aber auch durch einen mündlichen Test bei einem Professor ersetzt werden. Dieser Test soll in Verbindung mit einer Vorlesung oder einer anderen Lehrveranstaltung stehen und mindestens 30 Minuten dauern. Das Thema muß geeignet sein, Grundwissen in angemessenem Umfang nachzuweisen. Über den bestandenen Test wird als Leistungsnachweis ein Grundkursschein ausgestellt.

- Integrationskurse im Umfang von 4 SWS im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen verbinden Seminare mit semesterbegleitenden Schulpraktischen Studien und vermitteln eine Übersicht über die konstitutiven Komponenten historischen Lernens in ihrer Spezifik und in ihrem Zusammenwirken. Parallel dazu wird die Möglichkeit eingeräumt, eigene Unterrichtsversuche zu planen, zu erproben und zu analysieren. Integrationskurse können im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden. Die erfolgreiche Teilnahme wird mit einem Teilnahmeschein bestätigt.

(3) Im Grundstudium sind folgende Leistungen zu erbringen:

a) Im Hauptfach Magister sowie in den Lehramtsstudiengängen sind innerhalb von vier Semestern etwa 40 Semesterwochenstunden zu absolvieren, im Neben-fach Magister etwa 25 Semesterwochenstunden.

b) Im Hauptfach Magister sowie in allen Lehramtsstudiengängen sind im Grundstudium sechs Leistungsnachweise obligatorisch:

1. 1 Proseminarschein Alte Geschichte
2. 1 Proseminarschein Mittelalterliche Geschichte
3. 1 Proseminarschein Frühe Neuzeit
4. 1 Proseminarschein Moderne Geschichte
5. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Alten
Geschichte oder der Mittelalterlichen Geschichte
6. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Frühen
Neuzeit oder der Modernen Geschichte

c) Im Nebenfach Magister haben die Studierenden im Grundstudium vier Leistungsnachweise zu erbringen:

1. 1 Proseminar im Studienbereich nach Wahl der Studenten
2. 1 Grundkurs im Studienbereich nach Wahl der Studenten
2. 1 Proseminar oder Grundkurs im Studienbereich nach Wahl der Studenten
4. 1 Proseminar oder Grundkurs in einem anderen Studienbereich.

(4) Empfohlen wird ferner der Besuch mindestens einer Übung zu den Historischen Hilfswissenschaften.
(5) Für alle Studierenden gelten zudem die Sprachanforderungen gemäß§ 4 Abs. 3 dieser Studienordnung.

(6) Die Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.

C) Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluß. Im Hauptstudium sollen sowohl gründliche Fachkenntnisse als auch ausreichende Fähigkeiten zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Dazu ist es für den Studenten erforderlich, sich mit unterschiedlichen Forschungsschwerpunkten und -ergebnissen vertraut zu machen und die Fähigkeit zu entwickeln, diese in wissenschaftlicher Form darzustellen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.

(3) Über die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Universitäten hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Im Hauptstudium werden folgende Lehrveranstaltungen angeboten:

a) Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis bzw. mit Teilnahmeschein sind die Vorlesungen, Übungen und Kolloquien, ferner die Exkursionen.

b) Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind die Hauptseminare. Die erfolgreiche Teilnahme wird in den fachwissenschaftlichen Bereichen (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte) durch einen Hauptseminarschein auf der Basis einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von ca. 20 bis 25 Seiten bestätigt.

c) Im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen haben Spezialkurse bzw. Projekte den Rang von Hauptseminaren. Die Anforderungen der schriftlichen Leistungsnachweise richten sich nach der Spezifik des Gegenstandes.

(3) Der Umfang des Hauptstudiums sowie die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise werden durch die Bestimmungen gemäß§ 11 Abs. 4 und§ 12 Abs. 5 dieser Studienordnung geregelt.

(4) Im Ausland erworbene Studienleistungen werden auf Antrag des Studenten vom Prüfungsausschuß nach den geltenden Bestimmungen anerkannt.


§ 11 Magisterstudiengänge

(1) Die Regelstudienzeit im Magisterstudiengang beträgt 9 Semester einschließlich des Prüfungssemesters.
(2) Der Umfang des Studiums des Faches Geschichte beträgt beim 1. oder 2. Hauptfach 70 Semesterwochenstunden, beim Nebenfach 40 Semesterwochenstunden.

(3) Die geforderten Leistungsnachweise des Grundstudiums sind in§ 10 B Abs. 3 aufgeführt.

(4) Das Hauptstudium im Magisterstudiengang umfaßt für Hauptfachstudenten etwa 30 SWS, für Nebenfachstudenten etwa 15 SWS. Hauptfachstudenten besuchen Lehrveranstaltungen in allen Bereichen gemäß§ 9 Abs. 1, jedoch mit einem deutlichen Schwerpunkt in dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich.

(5) Für Hauptfachstudenten sind im Hauptstudium drei Hauptseminare obligatorisch, davon zwei aus dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 und ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich. Im Nebenfach sind zwei Leistungsnachweise aus dem gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 zu erwerben. Die erforderlichen Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Magisterprüfung vorzulegen.

(6) Der Magisterstudiengang wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Das Nähere regeln die Magisterprüfungsordnung sowie die Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte.


§ 12 Lehramtsstudiengänge

(1) Die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam basieren auf dem Potsdamer Modell der Lehrerbildung, das mit einer integrierten Ausbildung von Studienbeginn an professionsorientiert auf den Lehrerberuf vorbereitet.

(2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung beendet wird, und ein Hauptstudium. Den Abschluß des Hauptstudiums bildet die Erste Staatsprüfung. Das Studium schließt studienbegleitende Praktika - auch außerhalb der Vorlesungszeit -, darunter ein vierwöchiges Blockpraktikum im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung, ein.

(3) Gemäß der Lehramtsprüfungsordnung beträgt die Regelstudienzeit in den Studiengängen zum Lehramt für die Primarstufe sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I jeweils 6 Semester, zum stufenübergreifenden Lehramt für die Sekundarstufe I/Primarstufe 7 Semester, zum Lehramt für die Sekundarstufe II sowie zum stufenübergreifenden Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I jeweils 8 Semester. Die Prüfung kann innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.

(4) Umfang und Leistungsnachweise des Grundstudiums sind in§ 10 B Abs. 3 dieser Studienordnung geregelt.

(5) Im Hauptstudium unterscheiden sich die Anforderungen entsprechend dem gewählten Studiengang.
(6) Im einzelnen gelten für die verschiedenen angestrebten Lehrämter im Hauptstudium folgende Bestimmungen:

a) Lehramt Sekundarstufe II (1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/Sekundarstufe I (1. Fach)
- mindestens 40 SWS
- darin eingeschlossen sind je 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte sowie 4 SWS in der fachdidaktischen Ausbildung (Spezialkurse bzw. Projekte)

b) Lehramt Sekundarstufe II (2. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/Sekundarstufe I (2. Fach) bzw. Lehramt Sekundarstufe I (1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/Primarstufe (1. Fach)
- mindestens 20 SWS
- darin eingeschlossen sind je 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte sowie 2 SWS in der fachdidaktischen Ausbildung (Spezialkurs oder Projekt)

c) Lehramt Sekundarstufe I (2. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/Primarstufe (2. Fach) bzw. Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach) bzw. Erweiterungsprüfung

- mindestens 10 SWS
- darin eingeschlossen sind 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte, Mittelalterliche oder Neuere Geschichte sowie 2 SWS in der fachdidaktischen Ausbildung (Spezialkurs oder Projekt)

(6) Das Hauptstudium wird durch die Erste (Wissenschaftliche) Staatsprüfung abgeschlossen. Das Nähere regelt die Lehramtsprüfungsordnung.

III. SCHLUSSTEIL

§ 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Fach Geschichte an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Korrigierte Fassung der in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/95 veröffentlichten
Besonderen Prüfunsgbestimmungen im Fach Geschichte
als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang
und für das Studium des Faches Geschichte in Lehramtsstudiengängen
an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995


Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen:
_______________________________________
1) Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.

2) Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 21. September 1995
_______________________________________


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung des Studiums und Studiendauer
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüfungskommissionen
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung
§ 6 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstudiengang
§ 8 Ablauf der Magisterprüfung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 10. Juni 1993, der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam (ZPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung im Fach Geschichte an der Universität Potsdam sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Fach Geschichte.


§ 2 Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden (SWS), für ein Hauptfach höchsten 70 SWS, für ein Nebenfach höchstens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen.


§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Am Historischen Institut wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium besteht. Den Vorsitz führt ein Professor. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für die Dauer von zwei akademischen Jahren, das studentische Mitglied für ein Jahr bestellt.

(2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

(3) Der Prüfungsausschuß bestätigt für Zwischen- und Magisterprüfungen auf Vorschlag der für die einzelnen Bereiche des Studiums verantwortlichen Hochschullehrer die Prüfer, entscheidet über die Anerkennung ausländischer Studienleistungen und verhandelt über Beschwerden gegen Beschlüsse von Prüfungskommissionen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, als Beobachter an Prüfungen teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 4 Prüfungskommissionen

(1) Die Prüfungen werden grundsätzlich von Professoren abgenommen. Bei Bedarf können auch habilitierte Mitglieder des Lehrkörpers als Prüfer bestellt werden, wissenschaftliche Mitarbeiter nur im Ausnahmefall.

(2) Bei Hauptfachprüfungen im Magisterstudiengang bestehen die Prüfungskommissionen aus je einem Prüfer für die Alte oder Mittelalterliche Geschichte und für die Neuere Geschichte.

(3) Bei Nebenfachprüfungen im Magisterstudiengang bestehen die Prüfungskommissionen aus einem Prüfer und einem Beisitzer.

(4) Die Zusammensetzung der - dort als "Prüfungs-ausschüsse" bezeichneten - Prüfungskommissionen bei den Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ist durch die Lehramtsprüfungsordnung geregelt (§ 8 LPO).


§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der MPO und der ZPO:

- Nachweis der nach§ 4 Abs. 3 der Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse,

- Vorlage der nach§ 10 B Abs. 3 der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise:

a) Im Hauptfach Magister sowie in allen Lehramtsstudiengängen:
1. 1 Proseminarschein Alte Geschichte
2. 1 Proseminarschein Mittelalterliche Geschichte
3. 1 Proseminarschein Frühe Neuzeit
4. 1 Proseminarschein Moderne Geschichte
5. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Alten Geschichte oder der Mittelalterlichen Geschichte
6. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Frühen Neuzeit oder der Modernen Geschichte

b) Im Nebenfach Magister:
1. 1 Proseminar im Studienbereich nach Wahl des Studenten
2. 1 Grundkurs im Studienbereich nach Wahl des Studenten
3. 1 Proseminar oder Grundkurs im Studienbereich nach Wahl des Studenten
4. 1 Proseminar oder Grundkurs in einem anderen Studienbereich.

(2) Die Zulassung zur Prüfung kann auch erteilt werden, wenn bei der Anmeldung noch zwei Leistungsnachweise fehlen, für die jedoch bereits Lehrveranstaltungen besucht worden sind oder die während des laufenden Semesters besucht werden. Diese Leistungsnachweise sind bis zum Prüfungstermin nachzureichen.

(3) Sofern die Sprachkenntnisse durch eine gesonderte Prüfung nachgewiesen werden, ist die Bescheinigung darüber spätestens einen Tag vor der Prüfung vorzulegen. Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet der Prüfungsausschuß des Historischen Instituts.

(4) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

(5) Das Nähere regeln die ZPO und die MPO.


§ 6 Ablauf der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung findet als mündliche Prüfung in der Regel nach dem vierten Fachsemester statt. Ein früherer Abschluß des Grundstudiums ist möglich, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Die Hauptfachprüfung findet in zwei Bereichen statt. Ein Thema muß aus dem Bereich der Alten oder Mittelalterlichen Geschichte gewählt werden, das andere aus dem Bereich der Neuzeit. Die Prüfung dauert in jedem Bereich etwa 15 Minuten, insgesamt also ca. 30 Minuten. Sie wird in der Regel durch zwei Professoren oder habilitierte Mitglieder des Lehrkörpers abgenommen.

(3) Wer nur einen Bereich des Faches Geschichte als Nebenfach gewählt hat, legt die Zwischenprüfung lediglich in dem gewählten Bereich ab. Diese Prüfung dauert etwa 15 Minuten.

(4) Wer die Zwischenprüfung in mehr als einem Bereich anstrebt, muß die Hauptfachprüfung ablegen. Eine Kumulierung von Nebenfachprüfungen ist nicht möglich.

(5) Der Kandidat vereinbart mit den Prüfern für jeden Bereich ein Teilgebiet, das so weit gefaßt sein muß, daß an ihm ausreichende sachliche und methodische Kenntnisse nachgewiesen werden können.
(6) In der Prüfung soll der Kandidat das jeweilige Thema in größere historische Zusammenhänge einordnen und über die einschlägigen Fakten, die Quellen und den Forschungsstand Auskunft geben können. Außerdem sollen ihm die allgemeinen Methoden und Hilfsmittel der Geschichtswissenschaft vertraut sein.


§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstudiengang

(1) Für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstudiengang sind die in der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind die in§ 21 Abs. 2 MPO aufgeführten Unterlagen beizufügen.

(2) Gemäß§ 21 Abs. 2 Nr. 3 MPO sind darüber hinaus von Studierenden im Fach Geschichte folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

a) Hauptfach Geschichte (1. oder 2. Fach)
- 3 Hauptseminarscheine, davon 2 aus dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte
und
1 Hauptseminarschein aus einem anderen Bereich

- Vorlage der gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 der Studienordnung für das Fach Geschichte geforderten SWS-Nachweise

b) Nebenfach Alte Geschichte, Mittalterliche Geschichte oder Neuere Geschichte
- 2 Hauptseminarscheine aus dem gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte
- Vorlage der gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 der Studienordnung für das Fach Geschichte geforderten SWS-Nachweise.

(3) Vor der Meldung zur Abschlußprüfung muß mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.


§ 8 Ablauf der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht im 1. Hauptfach aus der Magisterarbeit, einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 60 Minuten, im 2. Hauptfach aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 60 Minuten und im Nebenfach aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 30 Minuten.

(2) Die Themen für die wissenschaftliche Hausarbeit und die Klausur werden von einem Hochschullehrer gestellt, der auch als Betreuer und Erstgutachter fungiert. Beide schriftlichen Arbeiten sind zudem grundsätzlich noch von einem zweiten Prüfer zu begutachten.

(3) Wird Geschichte als 1. Hauptfach gewählt, müssen innerhalb der drei Bestandteile (Hausarbeit, Klausur, mündliche Prüfung) die Zeitbereiche Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte enthalten sein. Der Kandidat hat drei Themenbereiche vorzuschlagen, von denen eines als Klausurthema zu wählen ist, das aber nicht dem Bereich der Magisterarbeit entnommen sein darf. Die beiden Bereiche, die nicht in der Klausur bearbeitet werden, sind automatisch Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(4) Wird Geschichte als 2. Hauptfach gewählt, hat der Kandidat ebenfalls drei Themen aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte vorzuschlagen, von denen eines als Klausurthema zu wählen ist. Die beiden Bereiche, die nicht in der Klausur gewählt werden, sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(5) Wird ein Bereich der Geschichte gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte als Nebenfach gewählt, sind vom Kandidaten drei Teilgebiete aus diesem Bereich vorzuschlagen, aus denen vom Prüfer die Themen für die Klausur gestellt werden, von denen eines zu bearbeiten ist. Die beiden anderen Teilgebiete sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.


§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind die in§ 11 der Lehramtsprüfungsordnung vom 14. Juni 1994 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Für das Fach Geschichte sind dabei folgende Nachweise für ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 11 Abs. 4 Nr. 3 und 6 LPO zu erbringen:

1. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung bzw. Bescheinigung einer Äquivalenzlösung

2. Nachweis über ein vierwöchiges Blockpraktikum

3. Vorlage der für den jeweiligen Studiengang geforderten SWS-Belege und Leistungsnachweise für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium gemäß§ 12 Abs. 5 und 6 der Studienordnung für das Fach Geschichte.

Im einzelnen sind dies:

a) Lehramt Sekundarstufe II (1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/Sekundarstufe I (1. Fach) 80 SWS
Darin eingeschlossen:
- 2 Hauptseminarscheine aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte
- 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik

b) Lehramt Sekundarstufe II (2. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/Sekundarstufe I (2. Fach) bzw. Lehramt Sekundarstufe I (1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe (1. Fach) 60 SWS
Darin eingeschlossen:
- 2 Hauptseminarscheine aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte
- 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik

c) Lehramt Sekundarstufe I (2. Fach) und Erweiterungsprüfung sowie stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/Primarstufe (2. Fach) und Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach) 50 SWS
Darin eingeschlossen:
- 1 Hauptseminarschein aus den Bereichen Alte, Mittelalterliche oder Neuere Geschichte
- 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik

(3) Vor der Meldung zur Abschlußprüfung muß mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.

(4) Bei der Meldung zur Abschlußprüfung ist eine an eine Lehrveranstaltung gebundene Exkursion nachzuweisen, die im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden kann.

§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierenden, die im Fach Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam immatrikuliert sind.

(2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb von vier Semestern wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung bzw. Magisterhauptprüfung nach dieser Ordnung oder nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen ablegen wollen.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.



[ vorherige Seite | Hauptseite | nächste Seite ]
Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Universität Potsdam, zimmarie@rz.uni-potsdam.de
[ Letzte Aktualisierung 25.01.96 Marina Zimmermann ]
34