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Amtliche Bekanntmachungen der Universität
Potsdam
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Graduiertenförderungsverordnung - (Grad V) vom 15. September 2000
Registrierte Vereinigungen an der Universität Potsdam (Stand: 18.7.2000)
Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1996 (GVBl. I S. 173) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 21. Januar 1999 die folgende Studienordnung erlassen:
§ 1 Ziele und Besonderheiten des berufsbegleitenden Studiengangs
(1) Der Studiengang "Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde" dient der Lehrerausbildung für das gleichnamige Schulfach, das einen eigenen systematischen Zugang zu Wert- und Orientierungsfragen eröffnen soll. Das Studium soll die Fähigkeit vermitteln, Schülerinnen und Schüler über Grundfragen religiös oder philosophisch formulierter Wert- und Lebensorientierung zu unterrichten, diese mit ihnen unvoreingenommen zu erörtern und sie so zur selbständigen Urteilsbildung und zu eigenständigen Entscheidungen zu befähigen. Dabei soll die Toleranz gegenüber jeweils anderen Sichtweisen als Teil der Freiheit erkannt und eingeübt werden, so dass die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, Formen der Gefährdung dieser Freiheit zu erkennen und ihnen selbstbewusst zu widerstehen. - Mangels eines etablierten wissenschaftlichen Bezugsfaches integrieren die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen dieser Studienordnung Beiträge verschiedener angesprochener Fächer unter den Bildungs- und Erziehungszielen, die das Unterrichtsfach begründen. Ihre Umsetzung für die Belange der Lehrerausbildung setzt neben soliden Fachkenntnissen in den Schnittbereichen der beteiligten Wissenschaftsdisziplinen vor allem auf die Vermittlung vernetzter und anschlussfähiger Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten sowie die Befähigung zur Wahrnehmung der in diesem Fach spezifischen Lehrerrolle. Für dieses zuletzt genannte Ziel ist das in dieser Studienordnung genannte Kommunikationstraining von entscheidender Bedeutung; es dient der pädagogischen Interaktionsfähigkeit und stellt keine therapeutische Komponente dar.
(2) Der in der Regel berufsbegleitende Charakter der Studien bedingt eine enge Verzahnung von wissenschaftlichem Studium und schulischer Praxis mit entsprechenden Konsequenzen für die Curricula der verschiedenen Teilstudienbereiche. Da es sich um Erwachsenenbildung für berufserfahrene Studierende handelt, ist im Lehrangebot den Vorstellungen und Wünschen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer - soweit fachlich vertretbar - entgegenzukommen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung zur Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studiengang "Lebensgestaltung - Ethik -Religionskunde" ist in der Regel eine Lehrbefähigung gem. § 71 Abs. 1 Erstes Schulreformgesetz, die Tätigkeit als Lehrkraft im Land Brandenburg und die Zustimmung des Staatlichen Schulamts zum Erweiterungsstudium.
(2) Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
(3) Nach der Zulassung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Universität Potsdam mit allen studentischen Rechten und Pflichten immatrikuliert.
§ 3 Studienfachberatung und Anrechnung bereits absolvierter Studien
(1) Vor der Aufnahme in den berufsbegleitenden Studiengang findet eine obligatorische Studienberatung durch Studienfachberater statt. In ihr werden die Studienanforderungen erläutert und möglicherweise noch erforderliche Vorbereitungen festgelegt.
(2) Bereits erbrachte wissenschaftliche Studienleistungen oder vorhandene Qualifikationen können auf den berufsbegleitenden Studiengang angerechnet werden, sofern Entsprechungen zu Inhaltskomplexen dieser Studienordnung (einzelne oder mehrere der Pflichtveranstaltungen) feststellbar sind. Über Widmung und Umfang entscheidet auf Antrag das Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.
§ 4 Zeitliche Studienstruktur
(1) Der berufsbegleitende Studiengang "Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde" umfasst 58 Semesterwochenstunden (SWS) und erstreckt sich in der Regel auf sechs Semester.
(2) Der berufsbegleitende Studiengang ist zeitlich unterteilt in ein drei Semester umfassendes Grundstudium und ein darauf aufbauendes, drei Semester betragendes Hauptstudium. Als Abschluss des Grundstudiums wird eine Zwischenprüfung auf der Grundlage der prüfungsrelevanten Leistungsnachweise des Grundstudiums bestätigt (Kumulative Zwischenprüfung).
§ 5 Inhaltliche Studienstruktur
(1) Der berufsbegleitende Studiengang "Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde"
ist inhaltlich in fünf Studienbestandteile gegliedert:
1) das Propädeutikum,
2) die interdisziplinäre Einführung in exemplarische Probleme,
3) die Vertiefung in den folgenden Disziplinen: Philosophie,
Religionswissenschaft, Psychologie und Soziologie,
4) die Fachdidaktik und
5) interdisziplinäre Projekte.
(2) Die Studiengestaltung soll sich an der Strukturierten Übersicht zu den Studieninhalten' orientieren, die in der Studienberatung mit den Studierenden besprochen wird. Einzelne Veranstaltungen können Fernstudienanteile beinhalten.
§ 6 Grundstudium
(1) Das Grundstudium zielt darauf, in die fachspezifischen Inhalte einzuführen, mit den wissenschaftlichen Methoden und Hauptfragestellungen vertraut zu machen sowie die Fähigkeiten zu vermitteln, zunehmend selbständig die zu behandelnden Probleme auch im Hinblick auf ihre schulische Vermittlung zu bearbeiten.
(2) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums umfassen insgesamt 29 SWS. Das Grundstudium setzt sich zusammen aus den Pflichtveranstaltungen des Bereichs I (siehe Anhang "Strukturierte Übersicht") und den freigewählten Veranstaltungen aus dem Bereich II.
§ 7 Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sollen aufbauend auf dem Grundstudium fachwissenschaftliche und fachdidaktische Themen sachlich und methodisch vertieft erarbeitet werden. Der inhaltliche Horizont wird erweitert, und die im Grundstudium erworbenen Fertigkeiten und Einsichten sollen umfassend auf die schulische Praxis angewandt werden.
(2) Die Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums umfassen insgesamt 29 SWS. Das Hauptstudium setzt sich zusammen aus den Pflichtveranstaltungen des Bereichs III sowie denjenigen Veranstaltungen des Bereichs II, die nicht im Grundstudium belegt worden sind.
§ 8 Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise beruhen auf dokumentierten und bewerteten Leistungen aus einer Studienveranstaltung (z.B.: Seminararbeit, Klausur, Referat mit schriftlicher Ausarbeitung, Unterrichtsentwurf/-auswertung). Die Leistungsnachweise des Grundstudiums müssen benotet werden, da es sich bei ihnen um prüfungsrelevante Leistungsnachweise für die Zwischenprüfung handelt. Als Nachweis einer Leistung zählt nur eine Bescheinigung, die bei Benotung nicht schlechter als ausreichend' (4,0) lautet.
(2) Im Grundstudium sind folgende benotete Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1 Leistungsnachweis aus einer der beiden interdisziplinären
Einführungen in exemplarische Probleme
- 1 Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen Philosophie/Ethik
- 1 Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen Religionswissenschaft
- 1 Leistungsnachweis aus der Veranstaltung zur Psychologie
(3) Im Hauptstudium sind folgende benotete Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1 Leistungsnachweis aus einem Projekt mit didaktischem Schwerpunkt
- 1 Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen Philosophie/Ethik
- 1 Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen Religionswissenschaft
- Bescheinigung über das erfolgreich absolvierte Kommunikationstraining
im Umfang von 40 Stunden als Teil der psychologischen Studienanteile
(4) Im Fall nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweise ist eine Wiederholung bis zu zwei Mal in der einmal gewählten Veranstaltung möglich.
(5) Für alle Veranstaltungen wird von einer regelmäßigen und aktiven Teilnahme (erkennbare Vor- und Nachbereitung, Thesenpapiere, Diskussionsbeteiligung u.ä.) ausgegangen. Die obligatorischen Studienveranstaltungen müssen hinsichtlich der regelmäßigen und aktiven Teilnahme durch die Dozentinnen und Dozenten testiert werden. Nach näherer Festlegung können besondere Testatsvoraussetzungen (Feststellungsgespräche, Tests o.ä.) gefordert werden, wenn eine angemessene Erschließung der erarbeiteten Veranstaltungsthemen etwa infolge versäumter Veranstaltungstermine zweifelhaft erscheint.
§ 9 Zuständigkeiten, Prüfungsausschuss und Zwischenprüfung
(1) Federführend für die Durchführung des berufsbegleitenden Studiengangs ist das Institut für Philosophie. Es wirkt mit den am Studiengang beteiligten Fächern und dem Weiterbildungszentrum zusammen.
(2) An der zuständigen Philosophischen Fakultät I wird unter Beteiligung der im Studiengang involvierten Fächer ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen auf Anfrage des Landesprüfungsamtes empfiehlt, über das Bestehen der kumulativen Zwischenprüfung befindet, gegenüber dem Landesprüfungsamt die Absolvierung des ordnungsgemäßen Studiums erklärt und das Landesprüfungsamt bei der Formulierung der Besonderen Prüfungsbestimmungen sowie bei der personellen Besetzung der Staatsprüfungsausschüsse im Fach LER unterstützt. Der Prüfungsausschuss sorgt ferner für die Verwirklichung der in der Studienordnung angelegten engen Kooperation zwischen den beteiligten Fächern und für die Durchführung der Evaluation gemäß § 11 dieser Studienordnung. Die ggf. notwendige Einbindung externer Dozenten ist an die mehrheitliche Zustimmung des Prüfungsausschusses gebunden, und er trägt Sorge für die Durchführung dieser Lehrveranstaltungen im Sinne der spezifischen Anliegen dieser Studienordnung.
(3) Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen. Sie besteht kumulativ aus den vier prüfungsrelevanten Leistungsnachweisen des Grundstudiums, aus denen gemäß Prüfungsordnung eine Gesamtnote ermittelt wird.
§ 10 Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung wird vom Landesprüfungsamt des Landes Brandenburg nach den geltenden Prüfungsbestimmungen abgenommen.
§ 11 Evaluation
Infolge seiner Besonderheiten - hohe Interdisziplinarität, enge Vernetzung, besonderer Praxisbezug, neues Unterrichtsfach - hat der Studiengang Experimentalcharakter und bedarf kontinuierlicher Evaluation und ggf. auch der Revision.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Strukturierte Übersicht zu den Studieninhalten im berufsbegleitenden Studiengang "Lebensgestaltung - Ethik -Religionskunde"
Im Grund- wie im Hauptstudium sind jeweils Veranstaltungen im Umfang von 29 SWS zu belegen. Die folgenden Veranstaltungen sind drei Typen zugeordnet:
I. Veranstaltungen, die im Grundstudium belegt werden müssen
II. Veranstaltungen, die sowohl im Grundstudium wie im Hauptstudium belegt werden können
III. Veranstaltungen, die im Hauptstudium belegt werden müssen
I. Veranstaltungen, die im Grundstudium belegt werden müssen
Propädeutikum
Lebensweltbezogenes Propädeutikum (2 SWS Vorlesung und Übung)
- Religiöses Fragen - philosophisches Fragen. Hinführung zu religionswissenschaftlichen und philosophischen Fragestellungen im Team-Teaching
Philosophie/Ethik
Grundlagen der Ethik (3 SWS Proseminar)
Religionswissenschaft
Religionsgeschichte im Überblick (3 SWS Vorlesung und Übung)
- Grundzüge der Religionsgeschichte Alt Israels (Hebräische Bibel,
Apokryphen)
- Entstehung und Konfessionalisierung des Christentums
- Judentum nach der Tempelzerstörung bis zur Moderne; Islam
Religionswissenschaft
Thematische Strukturen der Religion I (2 SWS Proseminar)
- Theologie, die Lehren vom Göttlichen
- Kosmologie, Kosmogonie, Weltbilder
- Anthropologie
oder
Religionswissenschaft
Thematische Strukturen der Religion II (3 SWS Proseminar)
- Der Mensch in der Welt im Angesicht des Göttlichen
- Die Frage nach dem Bösen
- Soteriologie - Lohn und Strafe
Interdisziplinäre Einführung in exemplarische Probleme
Interdisziplinäre Bearbeitung religionswissenschaftlicher und
religionsphilosophischer Fragestellungen (3 SWS Proseminar)
- Endlichkeit des Lebens
- Transzendenz
- Gutes und Gerechtes
oder
Interdisziplinäre Einführung in exemplarische Probleme
Schlüsselprobleme und Entscheidungssituationen (3 SWS Proseminar)
- z.B. Selbstverwirklichung
- z.B. Individuum - Gesellschaft
- z.B. Existenzielle Krisensituationen
Fachdidaktik
Das Schulfach LER aus fachdidaktischer Perspektive (4 SWS Proseminar)
- Bildungs- und curriculumtheoretische Grundlagen, das didaktische Konzept
des Faches
- Didaktische Entscheidungen über Ziele, Inhalte, Methoden und
Unterrichtsorganisation
- Ausgewählte Unterrichtskonzepte in Anknüpfung an die etablierten
Fachdidaktiken v. a. der Ethik und der Religion
Psychologie
Identitätsentwicklung, Lebensplanung, Gruppenverhalten und Moral (2
SWS Proseminar)
- Identitätsentwicklung
- Lebensprojekte, Werterleben, biographische Dimension
- Entstehen von Gruppen, Gruppenkonformität und Vorurteilen
- Psychologische Wurzeln des Gewissens und moralischer Gefühle (Schuld,
Scham, Reue, Verantwortlichkeit, Verpflichtung, Gerechtigkeit)
II. Veranstaltungen, die sowohl im Grundstudium als auch im Hauptstudium belegt werden können
Interdisziplinäre Einführung in exemplarische Probleme
Interdisziplinäre Bearbeitung religionswissenschaftlicher und
religionsphilosophischer Fragestellungen (3 SWS Seminar)
- Endlichkeit des Lebens
- Transzendenz
- Gutes und Gerechtes
oder
Interdisziplinäre Einführung in exemplarische Probleme
Schlüsselprobleme und Entscheidungssituationen (3 SWS Seminar)
- z.B. Selbstverwirklichung
- z.B. Individuum - Gesellschaft
- z.B. Existenzielle Krisensituationen
Philosophie/Ethik
Einführung in die Philosophie anhand systematischer Probleme im Kontext
verschiedener historischer Lebensformen (2 SWS Seminar)
Philosophie/Ethik
Philosophischer Lektürekurs (2 SWS Seminar)
Philosophie/Ethik
Vermittlungsversuche moderner Konflikte I (3 SWS Seminar)
- Moralität und Sittlichkeit
- Verantwortung vs. Gesinnung
Philosophie/Ethik
Vermittlungsversuche moderner Konflikte II (2 SWS Seminar)
In den Veranstaltungen mit diesem Titel sollten zwei der folgenden Bereiche
behandelt werden:
- Moralität und Sittlichkeit
- Verantwortung vs. Gesinnung
- Gutes Leben vs. Gerechtigkeit
- Kommunitarismus vs. Liberalismus
- Tugendethiken vs. universalistische Ethiken des Respekts bzw. der
Diskursteilnahme
Religionswissenschaft
Thematische Strukturen der Religion I (2 SWS Seminar)
- Theologie, die Lehren vom Göttlichen
- Kosmologie, Kosmogonie, Weltbilder
- Anthropologie
oder
Religionswissenschaft
Thematische Strukturen der Religion II (3 SWS Seminar)
- Der Mensch in der Welt im Angesicht des Göttlichen
- Die Frage nach dem Bösen
- Soteriologie - Lohn und Strafe
Religionswissenschaft
Religionswissenschaftlicher Lektürekurs (2 SWS Seminar)
Texte verschiedener Religionen und Epochen gemäß den "Thematischen
Strukturen der Religion" (s.o.), Bibel, Judentum, Christentum, Islam u. a.
Religionswissenschaft
Religionstheorien und religiöse Ausdrucksweisen (2 SWS Seminar)
- Religionswissenschaftliche Theoriebildungen
- Mythos, Symbol, Ritus, Kultus
- Poesie, Musik, Tanz, bildende Kunst
- Formen und Ausprägungen religiöser Gemeinschaftsbildung
Fachdidaktik
Grundlagen der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach LER (2 SWS
Seminar)
- Didaktische Analyse
- Unterrichtsstrategien und ihre Voraussetzungen
- Unterrichtsevaluation, Leistungsbewertung
Soziologie
Ausgewählte Aspekte der Familien- und Jugendsoziologie (3 SWS Seminar)
- Primäre Sozialisation und Familie, Familie im Wandel, insbesondere
im sozio-ökonomischen Umbruch in Ostdeutschland
- Sozialisation in jugendlichen Peergroups
- Schule als Sozialisationsinstanz
III. Veranstaltungen, die im Hauptstudium belegt werden müssen
Psychologie
Positive und negative menschliche Gefühle (2 SWS Seminar)
- Entstehen emotioneller Bindungen
- Wurzeln prosozialen und aggressiven Verhaltens
- Entstehen und Bewältigen starker Gefühle (Glück, Liebe,
Hass, Flow)
Kommunikationstraining I (16 Stunden)*
Psychologie
Grenzsituationen und Konflikte (3 SWS Seminar)
- Entwicklung religiöser Konzepte
- Entwicklung des Verständnisses (der Konzepte) für Leben, Tod,
Verlust, Krankheit u. ä.
- Entstehen und Bewältigen starker Gefühle (Depression,
Suizidgefühle)
- Entwicklungskonflikte von Kindern und Jugendlichen (Pubertät, sexuelle
Konflikte, Eltern/Jugendliche, Gleichaltrige, Selbstbild)
- Strategien des Lösens intra- und interpersoneller Konflikte
Kommunikationstraining II (26 Stunden)*
Projekte
Z. B.: Leitbilder, Vorbilder, soziale Orientierungen (4 SWS Seminar und
Übung)
Didaktisches Projekt, das konkrete Unterrichtsvorhaben an diesem Themenkomplex
anregt, begleitet, dokumentiert und analysiert.
Projekte
Z. B.: Kulturelle Spurensuche (2 SWS Seminar und Übung)
Interdisziplinäres Projekt mit unterrichtspraktischem Bezug
Projekte
Z. B.: Soziale Konflikte (2 SWS Seminar und Übung)
Interdisziplinäres Projekt, das als konkretes Unterrichtsvorhaben
exemplarischen fachdidaktischen Charakter hat:
- Unterrichtsplanung und -auswertung
- Unterrichtsgestaltung und -analyse
- Unterrichtsmaterialien und -medien
- Unterrichtsstörungen und Problemsituationen
Projekte
Z. B.: Soziokulturelle Unterschiede in Deutschland (2 SWS Seminar und
Übung)
Interdisziplinäres Projekt mit unterrichtspraktischem Bezug
* Über das erfolgreich absolvierte Kommunikationstraining wird eine Bescheinigung erteilt.
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), am 21. Januar 1999 die folgenden Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Erweiterungsstudiengang für das Fach Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde (LER) erlassen:
Übersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Zwischenprüfung
§ 4 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Brandenburg (LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam (ZPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Erweiterungsprüfung im Fach 'Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde' an der Universität Potsdam.
§ 2 Prüfungsausschuss
An der Philosophischen Fakultät 1 wird unter Beteiligung der im Studiengang involvierten Fächer ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen auf Anfrage des Landesprüfungsamtes empfiehlt, über das Bestehen und die Benotung der kumulativen Zwischenprüfung befindet, gegenüber dem Landesprüfungsamt die Absolvierung des ordnungsgemäßen Studiums erklärt und das Landesprüfungsamt bei der personellen Besetzung der Staatsprüfungsausschüsse im Fach LER unterstützt. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegebenenfalls über die Äquivalenz anderweitig erbrachter Leistungen, die für die Zwischenprüfung geltend gemacht werden.
§ 3 Zwischenprüfung
(1) Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt mit der Immatrikulation.
Die Zwischenprüfung ist kumulativ und gilt als bestanden, wenn folgende
Unterlagen vorliegen:
- Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung
vorgeschriebenen Studienfachberatung,
- das Studienbuch mit einer Zusammenstellung der besuchten Lehrveranstaltungen
einschließlich einer Erklärung über die Richtigkeit der
Angaben,
- eine Erklärung des/der Kandidaten/in, dass ihm/ihr die
Prüfungsordnung in ihrem allgemeinen und besonderen Teil bekannt ist,
- die erfolgreiche Absolvierung des Grundstudiums aufgrund der Vorlage der
für dieses geforderten Leistungsnachweise gemäß § 8
Abs. 2 Studienordnung.
(2) Bei diesen handelt es sich um
- einen Leistungsnachweis aus einer der beiden interdisziplinären
Einführungen in exemplarische Probleme,
- einen Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen Philosophie/Ethik,
- einen Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen
Religionswissenschaft,
- einen Leistungsnachweis aus der Veranstaltung zur Psychologie.
(3) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote für die Zwischenprüfung als arithmetisches Mittel aus den Noten der Leistungsnachweise.
(4) Die Note für die Zwischenprüfung ist dem Studierenden in geeigneter Form mitzuteilen.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät Ider Universität Potsdam die folgenden Prüfungsbestimmungen am 6. Februar 1997 beschlossen:
Übersicht
I. Allgemeine Grundlagen des Studiums
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben und Ziele des Studiums
II. Organisatorisches
§ 3 Studienfachberatung
§ 4 Sprachkenntnisse
§ 5 Gliederung der Studienbereiche und Teilgebiete
§ 6 Studienorganisation
§ 7 Leistungskontrolle und ordnungsgemäßes Studium
III. Grundstudium
§ 8 Definition, Umfang, Dauer
§ 9 Strukturierung des Lehrangebots
§ 10 Veranstaltungen im Grundstudium und Scheine
IV. Hauptstudium
§ 11 Definition und Voraussetzungen
§ 12 Strukturierung des Lehrangebots
§ 13 Veranstaltungen im Hauptstudium und Scheine
V. Schlussbestimmung
§ 14 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Grundlagen des Studiums
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Magisterstudiengangs Medienwissenschaft als Nebenfach an der Universität Potsdam. Für die Erlangung des Titels "Magister/Magistra Artium" (M.A.) muss dieser Studiengang gemäß § 2 der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 11. November 1999 mit einem Hauptfach (70 SWS) sowie mit einem weiteren Nebenfach (36 SWS) kombiniert werden.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Der Studiengang will der wachsenden gesellschaftlichen, technologischen und ökonomischen Bedeutung audiovisueller Kommunikationsprozesse Rechnung tragen. Als Nebenfachstudiengang verbindet er spezifische geistes- und kulturwissenschaftliche Aspekte des jeweiligen Hauptfaches mit Problemen und Methoden der Medienwissenschaften. Neben der Vermittlung medientheoretischer Grundlagen wird besonderer Wert auf den Erwerb praktischer Fertigkeiten in der Anwendung von Medientechnologien gelegt. Der Studiengang läßt sich daher aus den Erfordernissen von Interdisziplinarität, Intermedialität und Integration von Theorie und Praxis charakterisieren.
(2) Durch die Vermittlung analytischer, konzeptioneller und produktiver Medienkompetenz werden die Studierenden auf eine vielfältige Berufspraxis vorbereitet, die in zunehmendem Maße den kritischen und kreativen Umgang mit audiovisuellen Medien erfordert. Der Studiengang vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Herstellung, der Struktur, der Funktion und der Wirkung von Printmedien, Rundfunk und audiovisuellen Produkten (Film/ Fernsehen/ Video einschließlich der "neuen" Medien: Computeranimation, Multimedia, Telekonferenzen, Internet u.a.). Dieser Zugang umfasst medientheoretische, -historische, -ästhetische, -soziologische, -psychologische und -pädagogische Fragestellungen. Er erfordert eine interdisziplinäre Arbeitsweise, um den Studierenden die komplexen Herstellungs- und Rezeptionsbedingungen medialer Produkte transparent zu machen. Darüber hinaus sollen medienpraktische Lehrangebote die Studierenden auf Tätigkeitsfelder in Wissenschaft, Journalismus, Ausbildung, Kultur- und Medienmanagement vorbereiten. Einschlägige Praktika und Volontariate sind während des Studiums nachzuweisen.
II. Organisatorisches
§ 3 Studienfachberatung
Ein(e) Studienfachberater(in) berät die Studierenden zu fachlichen Fragen der Studiengestaltung, zur Vorbereitung der Zwischen- und Magisterprüfung und der Kombinationswahl. Der/die Berater(in) wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Die zentrale Studienberatung, die Beratung über das Akademische Auslandsamt und die studentische Studienberatung sind mögliche Ergänzungen der Studienfachberatung. Die Teilnahme an der Studienfachberatung zu Beginn des Grund- und Hauptstudiums ist obligatorisch und wird schriftlich bescheinigt.
§ 4 Sprachkenntnisse
Das Studium erfordert Kenntnisse des Englischen auf Abitur- oder UNICERT 2- Niveau. Zusätzliche Sprachkenntnisse sind erwünscht.
§ 5 Gliederung der Studienbereiche und Teilgebiete
Der Studiengang hat folgende Bereiche und Teilgebiete:
(1) Systematik der Medien:
Medientheorie und -analyse, Kultursemiotik, Wahrnehmungslehre, Semiotik und Ästhetik der Medien, Soziologie der Medien, Analyse medienspezifischer Textsorten, Wechselbeziehungen zwischen verschiedenen Medien (Intermedialität).
(2) Geschichte der Medien:
Medienanalyse aus literatur-, sprach-, musik-, film-, kunsthistorischer und kulturvergleichender Perspektive; Geschichte medialer Techniken; Geschichte der audiovisuellen Kommunikation; Geschichte des Films, des Fernsehens, des Rundfunks, der Printmedien, der Fotografie, der Werbung.
(3) Rezeption der Medien:
Qualitative Wirkungsanalyse, Medienpsychologie, Medienpädagogik, Mediendidaktik, Medienrezeption als Gegenstand von Literatur und Künsten.
(4) Praxis der Medien:
Konzeptionsentwicklung für Film, Fernsehen, Rundfunk, Werbung und Multimedia sowie für Jugend- und Erwachsenenbildung; Mediengestaltung: Film-/Video-/Multimediaanwendungen, Computeranimation, Ausstellungs- und Industriedesign, Printmedien, Werbung, Fotografie; journalistische Medienpraxis; Methodik und Interpretation medialer Aufzeichnungen.
§ 6 Studienorganisation
(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
(2) Der Prüfungsausschuss empfiehlt jeweils das Lehrangebot sowie die Zuordnung der Veranstaltungen zu den Studienbereichen.
§ 7 Leistungskontrolle und ordnungsgemäßes Studium
(1) Studienleistungen werden bestätigt durch die Ausstellung von:
- Scheinen, die für ein Proseminar oder Hauptseminar auf der Grundlage
einer benoteten schriftlichen Arbeit vergeben werden.
- Belegen, die für die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Kolloquien,
Pro- und Hauptseminaren vergeben werden. Sie sind in der Regel unbenotet.
(2) In Deutschland erbrachte Studienleistungen für den hier behandelten Studiengang werden von Amts wegen anerkannt. Gleiches gilt, nach Feststellung der Äquivalenz, für Leistungen, die an ausländischen Universitäten erbracht wurden.
(3) Alle Leistungen können nur einmal und auch nur in einem Teilstudiengang des Magisterstudiums angerechnet werden Ausschluss der doppelten Anrechenbarkeit).
III. Grundstudium
§ 8 Definition, Umfang, Dauer
Das Grundstudium dient der Grundausbildung im Fach. Es führt in Methoden und Theorien ein, vermittelt Grund- und Überblickswissen und erhöht die Medienkompetenz der Studierenden. Es dauert in der Regel vier Semester und hat als Richtwert einen Umfang von 20 SWS. Es wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind mindestens zwei Scheine vorzulegen.
§ 9 Strukturierung des Lehrangebots
Im Grundstudium sind vorrangig zu besuchen:
- Einführungs- und Überblicksvorlesungen, die einen breiten
Überblick über das Wissensgebiet, seine Methoden und Theorien geben
(V);
- ein Grundkurs, der einen Überblick über das Fach und einen
theoretischen Einblick in dasselbe bietet sowie Techniken des wissenschaftlichen
Arbeitens vermittelt und Voraussetzung für den Besuch von Proseminaren
ist (GK);
- Proseminare, die der Einführung in das Studium eines Bereichs, in
seine Methoden und Theorien am Beispiel eines repräsentativen Gegenstandes
dienen und mit einem Schein abschließen können (PS);
- Übungen in der Medienpraxis, die vor allem auf die Weiterentwicklung
von Fähigkeiten und Fertigkeiten gerichtet sind (Ü).
§ 10 Veranstaltungen im Grundstudium und Scheine
Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren:
GK Grundkurs Medienwissenschaft 2 SWS
V/PS Einführung in die Systematik der Medien 4 SWS
V/PS Einführung in die Geschichte der Medien 4 SWS
V/PS Einführung in die Rezeption der Medien 4 SWS
Ü Einführung in die Medienpraxis 4 SWS
(2 Übungen zu thematisch unterschiedlichen Schwerpunkten)
Im Grundstudium sind zwei Proseminare aus unterschiedlichen Bereichen mit
Schein zu absolvieren. Die verbleibenden SWS bis zu den Richtwerten können
aus dem Lehrangebot des Studiengangs belegt werden.
IV. Hauptstudium
§ 11 Definition und Voraussetzungen
(1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluss. In ihm sollen gründliche Kenntnisse vor allem der Bereiche des Studienganges und die Fähigkeit zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Dazu gehört auch die Herausbildung eines Problembewusstseins für fachspezifische und interdisziplinäre Zusammenhänge und Fragestellungen. Es müssen mindestens zwei Scheine erworben sowie ein Praktikum/ Volontariat nachgewiesen werden.
(2) Das Hauptstudium dauert in der Regel vier Semester und hat als Richtwert einen Umfang von 16 SWS.
§ 12 Strukturierung des Lehrangebots
Im Hauptstudium sind vorrangig zu besuchen:
- Vorlesungen, die auf der Grundlage der Überblicksvorlesungen Fragen
des Wissens, der Theorie und Methode spezieller Forschungsbereiche behandeln
(V);
- Hauptseminare, die dem forschungsorientierten Lernen dienen und eine
höhere Selbständigkeit der Studierenden voraussetzen (HS);
- Kolloquien (KO).
§ 13 Veranstaltungen im Hauptstudium und Scheine
Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren:
V Vorlesungen aus den Bereichen Systematik, Geschichte, Rezeption der Medien 4 SWS
HS Hauptseminare wahlweise aus den Bereichen Systematik, Geschichte, Rezeption der Medien mit fachspezifischen und interdisziplinären Fragestellungen 6 SWS
KO Kolloquium (zusätzlicher Schwerpunkt gegenüber Hauptseminaren) 2 SWS
HS Hauptseminar zur Vorbereitung des Praktikums/Volontariats 2 SWS
Die verbleibenden SWS bis zu den Richtwerten können aus dem Angebot für das Hauptstudium belegt werden.
V. Schlussbestimmung
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam die folgenden Prüfungsbestimmungen am 6. Februar 1997 beschlossen:
Übersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
§ 6 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung
§ 7 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung für die Magisterprüfung (MPO) der Universität Potsdam vom 11. November 1999 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung sowie die Festlegungen für die Magisterprüfung im Fach Medienwissenschaft.
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I setzt einen Prüfungsausschuss für den Teilstudiengang Medienwissenschaft ein. Dieser besteht aus drei Hochschullehrer(inne)n, einem(r) wissenschaftlichen Mitarbeiter(in) und einem(r) Studierenden im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein(e) Professor(in).
(2) Der Prüfungsausschuss regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen und die Zulassung zur Prüfung. Er benennt den /die Studienfachberater(in).
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
(1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.
(2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise
vorzulegen:
(a) Zwei Proseminarscheine;
(b) weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium
gemäß § 10 der Studienordnung;
(c) Nachweis über die Kenntnisse des Englischen auf Abitur- oder UNICERT
2-Niveau.
(d) Nachweis über die erfolgte Studienfachberatung.
§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung besteht aus einer 120minütigen Klausur und einer 15minütigen mündlichen Prüfung zu Themen aus den Bereichen des Studiengangs Medienwissenschaft (gem. § 5 der Studienordnung).
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
(1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.
(2) Im einzelnen sind folgende fachspezifische Nachweise zu erbringen: je ein Schein aus den beiden thematischen Hauptseminaren aus unterschiedlichen Bereichen, der Nachweis der Studienfachberatung, der Nachweis des Praktikums/Volontariats sowie Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß § 13 der Studienordnung.
§ 6 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung
(1) Mündliche Prüfung und Klausur:
- eine 240minütige Klausur aus einem der in der Studienordnung unter
§ 5 aufgeführten Bereiche;
- eine 30minütige mündliche Prüfung in zweien der vom Thema
der Klausur nicht erfassten Bereiche nach § 5 der Studienordnung.
(2) Die Wahl der Bereiche und Teilgebiete der einzelnen Prüfungsteile erfolgt in Absprache zwischen Studierenden und Prüfer(inne)n.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Auf Grund des § 57 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin für Finanzen:
§ 1 Förderung von Promotionen und künstlerischen Entwicklungsvorhaben
Zur Vorbereitung auf die Promotion oder für ein künstlerisches
Entwicklungsvorhaben kann ein Stipendium gewährt werden, wenn die folgenden
Voraussetzungen vorliegen:
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. herausragende Leistungen auf dem Arbeitsgebiet,
3. ein wissenschaftliches Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung
erwarten lässt oder ein Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur
Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten
lässt und
4. die wissenschaftliche oder künstlerische Betreuung durch einen Professor
einer Brandenburger Hochschule.
§ 2 Art und Umfang der Förderung
(1) Das Stipendium besteht aus Grundbetrag, Familienzuschlag und besonderen Zuschlägen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 1 400 Deutsche Mark (715,81 Euro) monatlich. In Förderprogrammen, die gemeinsam mit anderen Stipendiengebern durchgeführt werden, kann der Grundbetrag dem von den anderen Stipendiengebern festgelegten Stipendiensatz angepasst werden.
(3) Der Stipendiat erhält zu dem Grundbetrag einen Familienzuschlag
von 200 Deutschen Mark (102,26 Euro) monatlich,
1. wenn ihm oder seinem Ehegatten für ein Kind Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetzt gewährt wird, oder
2. wenn der Ehegatte nicht erwerbstätig ist.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Familienzuschlag um 100 Deutsche Mark (51,13 Euro). Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dieser Verordnung oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung dieser Verordnung entspricht, wird der Familienzuschlag nur einmal gewährt.
(4) Für Sach- und Reisekosten wird pauschaliert ein Zuschlag von 50 Deutschen Mark (25,56 Euro) monatlich gewährt.
(5) Das Stipendium und besondere Zuschläge werden als Zuschüsse im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.
§ 3 Gesamtdauer der Förderung
(1) Die Gesamtförderungsdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahren. Die Mittelbewilligung erfolgt jeweils für ein Jahr.
(2) Für Promotionsstipendiaten mit einem Bachelor-Abschluss kann die Förderungsdauer um zwölf Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus verlängert werden.
(3) Die Gesamtförderungsdauer verlängert sich um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.
(4) Bei Krankheit kann die Gesamtförderungsdauer um höchstens sechs Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus, zuzüglich der Förderungszeiten nach den Absätzen 2 und 3 verlängert werden.
§ 4 Ausschluss und Widerruf der Förderung
(1) Ein Stipendium kann nicht erhalten, wer für denselben Zweck eine andere Förderung aus öffentlichen oder von überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält.
(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen oder ist zu widerrufen, wenn der Stipendiat durch Ausübung eines Berufes oder andere Tätigkeit daran gehindert ist, sich ganz oder überwiegend der Aufgabe, für die die Förderung vorgesehen ist, zu widmen.
(3) Die Förderung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maß um den angestrebten Zweck bemüht. Dies festzustellen obliegt der Vergabekommission. Der Stipendiat ist hierzu anzuhören.
§ 5 Anrechung des Einkommens des Stipendiaten und des Ehegatten
(1) Über das Stipendium hinaus erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das Jahreseinkommen bei Ledigen einen Betrag von 15 000 Deutschen Markt (7 669,38 Euro), bei Verheirateten einschließlich des Jahreseinkommens des Ehegatten 30 000 Deutschen Mark (15 338,76 Euro) jährlich übersteigt. Für jedes unterhaltspflichtige Kind erhöhen sich die Beträge um 2 400 Deutsche Mark (1 227,10 Euro) pro Jahr. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Bewilligung.
(2) Von der Anrechnung des Einkommens kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn das Einkommen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden ist.
§ 6 Vergabeverfahren
(1) Die Stipendien werden öffentlich ausgeschrieben.
(2) Die Stipendien und die besonderen Zuschläge werden von der Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers auf der Grundlage einer Entscheidung der Vergabekommission durch Zuwendungsbescheid bewilligt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten findet § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20 Mai 1999 (GVBl. I S. 130) Anwendung.
§ 7 Vergabekommission
(1) Jede Hochschule, die nach § 1 Stipendien vergibt, bildet eine
Vergabekommission. Ihr gehören an:
1. der Präsident oder der Rektor oder ein von ihm bestellter Vertreter
als Vorsitzender,
2. zwei Professoren,
3. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter oder ein künstlerischer
Mitarbeiter,
4. ein Doktorand oder ein weiterer künstlerischer Mitarbeiter.
(2) Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums nach § 1 vorliegen. Sie setzt die Gesamtförderungsdauer nach § 3 fest, prüft den Abschlussbericht und entscheidet über einen Widerruf nach § 4 Abs. 3.
§ 8 Tutorien
(1) Die Stipendiaten haben nach Ablauf des ersten Förderjahres die Pflicht, Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) im Umfang von zwei Wochenstunden pro Semester zu erbringen, sofern die Hochschule hierfür die Voraussetzungen schafft.
(2) Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche/künstlerische Arbeit des Stipendiaten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben bzw. künstlerischen Entwicklungsvorhaben gewährleistet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Graduiertenförderungsverordnung des Landes Brandenburg vom 10. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 8) außer Kraft.
Registrierte Vereinigungen an der Universität Potsdam
Übersicht über alle an der Universität Potsdam gemäß § 2 der Ordnung für Vereinigungen an der Universität Potsdam (Registrierordnung) vom 12. Juli 1993 eingetragenen Vereinigungen:
- ESG Evangelische Studierenden Gemeinde Potsdam
- Die Quelle
- Potsdamer Studien zur Frauen- und Geschlechter-förderung e.V.
- Freundeskreis Botanischer Garten der Universität Potsdam e.V.
- Universitätssportverein Potsdam e.V.
- Vereinigung "Katholische Studierende Potsdams"
- amnesty international
- Verein NIL e.V.
- Gemeinschaft zur Förderung der Umweltbildung e.V.
- Liberale Hochschulgruppe an der Universität Potsdam
- Hochschulgruppe des Deutschen Hochschulverbands an der Universität
Potsdam
- Juso-Hochschulgruppe der Universität Potsdam
- Verein zur Förderung der Sportwissenschaft Potsdam e.V.
- Brandenburgischer Verein für Gesundheitsförderung e.V.
- Landesverband Polytechnik/Arbeitslehre Brandenburg e.V.
- Studenten- und Jugendförderungsverein "Studentisches Leben" (STUL(L)E)
- Kreisverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) an der
Universität Potsdam
- Verband Hochschule und Wissenschaft (VHW) im Deutschen Beamtenbund,
Landesverband Brandenburg
- Stipendiatengruppe der Konrad-Adenauer-Stiftung
- Grüne Hochschulgruppe Potsdam
- Arbeitsgemeinschaft WeltTrends an der Universität Potsdam
- UniClever Potsdam e.V.
- ELSA - Fakultätsgruppe Potsdam der Europäischen
Jurastudentenvereinigung
- Offene Linke Liste
- Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter (BVKJ)
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Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Rektorat, Universität Potsdam,
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[ Letzte Aktualisierung 28.11.2000 Marina Zimmermann, Rektorat]