|
Amtliche Bekanntmachungen der Universität
Potsdam
|
Der Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät
I1 der Universität Potsdam hat im Einvernehmen
mit den entsprechenden Gremien der Fachhochschule Potsdam auf der Grundlage
des § 74 Abs. 2 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Brandenburg (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVB1. I S. 130) am 20. April 2000 die
Studienordnung für den Studiengang Europäische
Medienwissenschaft mit den
Abschlüssen Bachelor und Master
erlassen.2
Teil
1 Allgemeiner
Teil
§
1
Ausbildungsziele und mögliche Berufsfelder
§
2
Sprachkenntnisse
§
3
Studienfachberatung
§
4
Zeitliche Gliederung des Studiums
§
5
Immatrikulation
Teil 2 Bachelor-Studiengang
§
6
Leistungsnachweise
§
7
Inhalt und Abschluss des Bachelor-Studienganges
Teil 3 Master-Studiengang
§
8
Zugangsvoraussetzungen
§
9
Ziele des Masterstudiums
§ 10
Inhalt und Abschluss des Master-Studienganges
§ 11
In-Kraft-Treten; Geltungsbereich
§
1
Ausbildungsziele und mögliche Berufsfelder
(1)
Der Studiengang hat die Strukturen und die Produkte der
Medien sowie die Prozesse der öffentlichen Kommunikation, insbesondere
im europäischen Bereich zum Gegenstand. Erscheinungsformen, Bedingungen
und Folgen im sozialen, kulturellen und vor allem interkulturellen
(europäischen) Kontext sowie aktuelle inhaltliche und organisatorische
Entwicklungen der Medien sind Inhalt der
Ausbildung.
(2) Vorrangiges Ziel des Studiums ist es, Kompetenzen für das inhaltsbezogene Medienmanagement und die medienbeurteilenden Berufe zu vermitteln. Dazu gehören
- Kompetente Analyse
und Bewertung von Kultur und Medien in Europa;
-
Souveränität im Umgang mit den sich ständig
verändernden Anforderungen des Mediensektors;
- Grundlegendes
Verständnis der kulturellen Prozesse, die durch Medien ausgelöst
oder vertieft werden;
- Kenntnis der
Mediengeschichte und Medienästhetik, einschließlich der Neuen
Medien;
- Fähigkeit
zur Bewertung gestalterischer Prozesse sowie kritische Analyse der Medieninhalte
und Formen.
(3) Zu den möglichen Arbeitsfeldern der Absolventen/Absolventinnen gehören: Fernsehen (Redaktion und Kritik), Internet (Online-Redakteure/ Redakteurinnen), Redakteure/Redakteurinnen für Hypermedia (Wissensmanagement), Lektorate für medienästhetische Bereiche (Fernsehfilm, CD-Rom-Vorhaben), Berufe in der Werbung und im internationalen Medienmanagement (Stoff- und Ideenentwicklung für Medienevents sowie deren Inszenierung). Die Neuen Medien benötigen für ihre programmadministrativen und programmentwickelnden Berufsfelder Fachleute, die eine profunde Kenntnis der Gattungsgeschichte und -ästhetik besitzen und in der Lage sind, Auswirkungen der Medien auf das gesellschaftliche Bewusstsein zu erkennen.
Angesichts der raschen Veränderung der Situation in den und um die Medien kann die Ausbildung nicht spezifisch auf ein einziges Berufsbild ausgerichtet sein. Vielmehr sollen die Studierenden befähigt werden, sich schnell und kompetent auf neue Berufsfelder in den genannten Bereichen einzustellen.
§ 2
Sprachkenntnisse
Wichtiges Ausbildungsziel des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft
ist das Erlangen interkultureller (europäischer) Kompetenzen auf
medienwissenschaftlichem Gebiet. Die Beherrschung von mindestens zwei
europäischen Fremdsprachen, darunter das Englische, ist daher unabdingbare
Voraussetzung für ein erfolgreiches
Studium.
§ 3
Studienfachberatung
Neben dem verfügbaren schriftlichen
Material zum Studium der Europäischen Medienwissenschaft in Potsdam
(Prüfungsordnung, Studienordnung, Informationen im Internet, durch Aushang
veröffentlichte Dokumente) werden die am Studiengang beteiligten
Wissenschaftler/innen der drei beteiligten Potsdamer Hochschulen den Studierenden
zur Seite stehen. Außerdem werden vom Studienausschuss
Studienfachberater/innen eingesetzt, die bei Aufnahme des Studiums die
Studierenden grundsätzlich und nach dem 4. Semester berufsfeldbezogen
beraten. Die Teilnahme an der Studienfachberatung zu diesen Terminen ist
obligatorisch.
§
4 Zeitliche
Gliederung des Studiums
(1)
Der konsekutive Studiengang gliedert sich in einen
Bachelor-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren und einen
Master-Studiengang mit der Regelstudienzeit von zwei Jahren. Der Umfang des
Lehrangebotes beträgt im Bachelor-Studiengang 120 Semesterwochenstunden,
im Master-Studiengang 60 Semesterwochenstunden.
(2)
Das Lehrangebot ist in Module untergliedert, denen
Leistungspunkte zugeordnet sind.
(3)
Die
Prüfungsleistungen sind studienbegleitend nach Abschluss der Teilbereiche
der jeweiligen Module zu erbringen.
(4) Im 6. Studiensemester (Bachelor)
ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit
beträgt maximal zwei Monate.
(5) Im 4. Studiensemester (Master) ist
eine vorzugsweise projektbezogene schriftliche Masterarbeit anzufertigen
(vgl. § 11 Abs. 3).
§
5
Immatrikulation
Die Immatrikulation für die Studierenden
des konsekutiven Studiengangs Europäische Medienwissenschaft wird an
der Universität Potsdam vorgenommen. Sie erfolgt in der Regel jeweils
zum Wintersemester. Die Kernlehrveranstaltungen werden in der Regel nur einmal
pro Jahr angeboten und sind auf die Semester so verteilt, dass man sie nur
dann in der vorgesehenen Reihenfolge innerhalb der Regelstudienzeit absolvieren
kann, wenn man mit dem Studium in einem Wintersemester
beginnt.
Teil
2
Bachelor-Studiengang
§
6
Leistungsnachweise
(1) Die Anzahl der in den jeweiligen Veranstaltungen zu erwerbenden
Leistungspunkte ist abhängig vom Veranstaltungstypus und den dort erbrachten
Leistungen. Dabei gelten folgende Festlegungen:
- eine Vorlesung
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 1 Leistungspunkt
- eine Vorlesung
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 Leistungspunkte
- ein Proseminar
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung 2
Leistungspunkte
- ein Proseminar
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche
Arbeit, 6 Leistungspunkte
- ein Hauptseminar
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2
Leistungspunkte
- ein Hauptseminar
(2 SWS), regelmäßige Beteiligung, aktive Teilnahme und schriftliche
Arbeit, 6 Leistungspunkte
- ein Kolloquium
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte
- eine Projektbezogene
Übung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte
- eine Projektbezogene
Übung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und schriftliche Arbeit,
6 Leistungspunkte
(2) Bezogen auf die vier Module des Bachelor-Studiengangs sind 100 SWS pflichtmäßig zu absolvieren und 120 Leistungspunkte zu erwerben. 20 weitere SWS können frei gewählt werden. Hierbei ist der Erwerb von 40 Leistungspunkten verpflichtend.
(3) Teile der vier Module können auch im Rahmen des virtuellen Studienangebotes absolviert werden.
§
7 Inhalt
und Abschluss des Bachelor-Studiengangs
(1)
Das Studium ist in vier Module untergliedert, die jeweils
in Form von Vorlesungen, Proseminaren, Hauptseminaren oder Übungen angeboten
werden. Es wird zwischen obligatorischen (obl.) Einführungs- und
Überblicksvorlesungen bzw. -seminaren (Kernlehrveranstaltungen) und
wahlobligatorischen (w.-obl.) Veranstaltungen unterschieden, die innerhalb
der Teilgebiete der Module frei wählbar
sind.
Modul
1: Theorie und Systematik der Medien
Einführung in die Theorie und Systematik
der Medien (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Medien- und Kunsttheorien (10 SWS, 2 SWS obl., 8 SWS
w.-obl.)
Theorien der Neuen Medien (6 SWS, 2 SWS obl., 4 SWS w.-obl.)
Theorien der interkulturellen Kommunikation (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS
w.-obl.)
In Modul 1 sind für
Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges insgesamt 24 SWS zu
absolvieren. Der Erwerb von 30 Leistungspunkten ist
verpflichtend.
Mediengeschichte und Medienästhetik
(4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.))
Genrebezogene Medienanalyse (14 SWS, 2 SWS obl., 12 SWS
w.-obl.)
Mediale Inszenierungsformen (6 SWS, 2 SWS obl., 4 SWS
w.-obl.)
Medienkulturen im Vergleich (2 SWS)
In Modul 2 sind für die
Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges insgesamt 26 SWS zu
absolvieren. Der Erwerb von 30 Leistungspunkten ist
verpflichtend.
Modul
3: Gesellschaftliche Steuerung und Wirkung der Medien im europäischen
Vergleich
Medienökonomie (2 SWS, 2 SWS
obl.)
Medienrecht im europäischen Vergleich (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS
w.-obl.)
Medienmanagement (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Mediensysteme im europäischen Vergleich (6 SWS, 4 SWS obl., 2 SWS
w.-obl.)
Europäische Medienpolitik (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS
w.-obl.)
Mediensoziologie (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS
w.-obl.)
In Modul 3 sind für die
Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges insgesamt 24 SWS zu
absolvieren. Der Erwerb von 30 Leistungspunkten ist
verpflichtend.
Modul
4: Praxis der Medien
Formen und Konzepte der Mediengestaltung
(insbesondere Programmgestaltung, Berichtsformen, Dramaturgie,
Konzeptentwicklung, Kritische Produktionsbeobachtung, 10
SWS)
Öffentlichkeitsarbeit im Medienverbund
(4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Entwicklung von Wissenskulturen in den Neuen Medien (6 SWS)
Interkulturelle Projektarbeit (6 SWS)
In Modul 4 sind für die
Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges insgesamt 26 SWS zu
absolvieren. Der Erwerb von 30 Leistungspunkten ist
verpflichtend.
(2)
Während des Bachelor-Studienganges ist ein
sechswöchiges Praktikum an einer Medien- und/oder Kulturinstitution
zu absolvieren.
(3)
Spätestens nach Abschluss des ersten Semesters sind
Grundkenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Standardprogrammen der
Neuen Medien nachzuweisen. Ein den Einführungskurs Medienkunde
begleitendes Tutorium bietet die Möglichkeit, diese Kenntnisse
studienbegleitend zu erwerben.
(4)
Den Studierenden wird empfohlen, ein Semester an einer
ausländischen Hochschule, mit der ein Kooperationsvertrag besteht, zu
absolvieren. Die Studienleistungen werden nach dem Leistungspunktesystem
umgerechnet und anerkannt.
(5)
Aufgrund der nachgewiesenen Studienleistungen (160
Leistungspunkte), der benoteten Leistungspunkte, der mindestens mit "ausreichend"
bewerteten Bachelor-Arbeit sowie des Nachweises über die Beteiligung
am virtuellen Studienangebot, das von den beteiligten Hochschulen mit
europäischen Partnerhochschulen aufgebaut wird, wird der akademische
Grad eines Bachelor of Arts
verliehen.
Teil
3
Master-Studiengang
§ 8
Zugangsvoraussetzungen
(1)
Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme des
Master-Studiengangss ist
-
der Bachelorabschluss im Studiengang Europäische
Medienwissenschaft mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0
oder
- ein Hochschulabschluss
in einem medienwissenschaftlich orientierten geisteswissenschaftlichen
Studiengang mit einer Gesamtnote
von mindestens 2,0 oder
- ein Hochschulabschluss
mit der Gesamtnote von mindestens 2,0 in einem medienwissenschaftlich
orientierten geistes-
oder sozialwissenschaftlichen Studiengang an einer Fach-
oder Kunsthochschule.
(2)
Ergänzend zu den Nachweisen nach Absatz 1 sind die
Absolvierung eines Auslandssemesters oder eines Auslandspraktikums im
Medienbereich von mindestens zwei Monaten Dauer sowie für Studierende,
die den Master-Studiengang nicht konsekutiv an den Bachelor-Studiengang
anschließen (Quereinsteiger) Sprachkenntnisse gemäß §
8 Abs. 5 der Prüfungsordnung nachzuweisen.
§
9 Ziele
des Masterstudiums
Den Absolventen/Absolventinnen des
Master-Studien-gangs soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kenntnisse
und Fähigkeiten insbesondere im Bereich der Neuen Medien im Hinblick
auf neue chancenreiche Berufsprofile zu vertiefen und ihre Kenntnis des
europäischen Medienkontextes unter medienpolitischen, medienpraktischen,
medienrechtlichen, medienwirtschaftlichen und medienästhetischen
Gesichtspunkten zu erweitern. Für die Absolventen/Absolventinnen geistes-
und sozialwissenschaftlicher Studiengänge, die bereits eine
Medienorientierung aufweisen, bietet der Master-Studiengang die Chance, vertiefte
medienwissenschaftliche und medienpraktische Kenntnisse zu erwerben, insbesondere
im Bereich des Wissensmanagements durch die Neuen Medien und der medial
vermittelten Kulturarbeit. Sie werden damit in die Lage versetzt, unter
Einbeziehung ihrer im bisherigen Studium erworbenen kultur- und
textwissenschaftlichen Kenntnisse neue Berufsfelder im rasch expandierenden
Medienmarkt kompetent zu besetzen.
§
10 Inhalt und Abschluss
des Master-Studienganges
(1)
Im Master-Studiengang erfolgt die Vertiefung der Ausbildung
in den oben (vgl. § 8) beschriebenen vier Modulen des Bachelorstudiums
nach Wahl der Studierenden. Die Ausbildung umfasst zwei Module, in denen
insgesamt 60 SWS pflichtgemäß zu belegen und 90 Leistungspunkte
zu erwerben sind. Der Schwerpunkt des Masterstudiums liegt beim europäisch
vergleichenden Aspekt und bei den Neuen Medien.
(2)
Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend
abgelegt.
(3)
Bestandteil der Masterprüfung ist die Anfertigung einer
vorzugsweise projektbezogenen Master-Arbeit nach dem vierten Semester des
Master-Studienganges. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal vier
Monate.
(4)
Aufgrund der nachgewiesenen Studienleistungen (90
Leistungspunkte), der benoteten Leistungspunkte, der mindestens mit "ausreichend"
bewerten Master-Arbeit sowie des Nachweises über die Beteiligung am
virtuellen Studienangebot, das von den beteiligten Hochschulen mit
europäischen Partnerhochschulen aufgebaut wird, wird der akademische
Grad eines Master of Arts verliehen.
§
11
In-Kraft-Treten; Geltungsbereich
(1)
Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die
im Studiengang Europäische Medienwissenschaft ab dem WS 2000/2001 an
der Universität Potsdam immatrikuliert
werden.
(2)
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität
Potsdam in Kraft.
Der Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät
I1 der Universität Potsdam hat im Einvernehmen
mit den entsprechenden Gremien der Fachhochschule Potsdam auf der Grundlage
des § 74 Abs. 2 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Brandenburg (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVB1. I S. 130) am 20. April 2000 die
Prüfungsordnung für den Studiengang Europäische
Medienwissenschaft mit den
Abschlüssen Bachelor und Master
erlassen.2
Übersicht
Teil 1
Allgemeiner Teil
§
1
Zweck der
Graduierung
§
2
Abschlussgrade
§
3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
§
4
Studienausschuss
§
5
Anerkennung von Leistungen
§
6
Leistungspunkte
§
7
Leistungserfassungsprozess
§
8
Belegung von Lehrveranstaltungen
§
9
Notenskala
§
10
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§
11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§
12
Leistungsumfang des Bachelor-Studiums
§
13
Bachelor-Arbeit
§
15
Zulassungskommission
§
16
Leistungsumfang des Master-Studiums
§
17
Master-Arbeit
§
18 Ungültigkeit
der Graduierung
§
19
In-Kraft-Treten; Geltungsbereich
Teil
1 Allgemeiner
Teil
§
1
Zweck der Graduierung
(1) Die Graduierung am Ende des Bachelor-Studiums stellt einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss dar. Mit der Graduierung wird der/dem Kandidatin/Kandidaten bescheinigt, dass sie/er die Zusammenhänge im Fach Europäische Medienwissenschaft überblickt, die Fähigkeit besitzt, praxisbewährte wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat.
(2) Mit der Graduierung am Ende des Master-Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten bescheinigt, dass sie/er zusätzliche und vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Europäischen Medienwissenschaft besitzt, die es ihr/ihm in besonderem Maße ermöglichen, in der beruflichen Praxis im In- und Ausland innovative Aufgaben im Bereich der Medien- und Kulturarbeit, insbesondere im Bereich der Neuen Medien auszufüllen und produktiv weiterzuentwickeln.
§
2
Abschlussgrade
Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungsnachweise verleiht die Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Potsdam und der Filmhochschule Konrad Wolf Potsdam den Grad eines Bachelor of Arts bzw. den Grad eines Master of Arts.
§
3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
(1) Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studiums einschließlich der Anfertigung der Bachelor-Arbeit beträgt sechs Semester.
(2) Die Regelstudienzeit des Master-Studiums einschließlich der Anfertigung der Master-Arbeit beträgt vier Semester.
§
4
Studienausschuss
(1) Für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Potsdam und der Hochschule für Film- und Fernsehen Konrad Wolf Potsdam ein Studienausschuss bestellt, der auch als Prüfungsausschuss fungiert. Ihm gehören drei Professor/inn/en, ein/e wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in und ein/e Student/in an. Die Professor/inn/en werden von den drei Hochschulen benannt.
(2) Die/der Student/in muss im Studiengang Europäischen Medienwissenschaft eingeschrieben sein. Die restlichen Ausschussmitglieder müssen einer der drei am Studiengang beteiligten Potsdamer Hochschulen angehören.
(3) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus bis Nachfolger/innen gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam kann im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam und der Hochschule für Film- und Fernsehen Konrad Wolf Potsdam mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen.
(4) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/innen/en eine/n Vorsitzende/n und seine/en Stellvertreter/in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt.
(5) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung
eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser
Prüfungsordnung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig
für
1. die Entscheidung über
schriftliche Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich
der Anwendung dieser Prüfungsordnung.
2. die Einordnung der
Lehrveranstaltungen in die vier Module sowie die Festlegung der jeweils
zuzuordnenden Anzahl von Leistungspunkten und deren Benotungsrepertoire.
Die Grundlage bildet der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft.
3. die Besetzung der
Zulassungskommission für den Master-Studiengang.
4. regelmäßige Berichte
an die zuständigen Gremien der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen,
worin der Ausschuss bei Bedarf Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung
geben kann.
5. die Einsetzung von Studienfachberater/inne/n als Ansprechpartner/innen
für die Studierenden.
6. die Gewährung von
Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.
(6) Ablehnende Entscheidungen des Studienausschusses sind der/dem Antragsteller/in unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
(7) Die Mitglieder des Studienausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/den Vorsitzende/n entsprechend zu verpflichten.
§
5
Anerkennung von Leistungen
(1) Leistungen, die Studierende außerhalb des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam erbracht haben und durch entsprechende Unterlagen nachweisen können, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich mit entsprechenden Leistungen im Studiengang Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss.
(2) Für die Feststellung der Gleich- und Höherwertigkeit schaltet der Studienausschuss die entsprechenden Fachvertreter/innen ein, die das betreffende Themengebiet im Studiengang Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam lehren.
(3) Die an ausländischen Partnerhochschulen erbrachten Leistungspunkte und Benotungen werden für die Module des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft anerkannt.
(4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinngemäß umgerechnet. Die Umrechnungskriterien werden vom Studienausschuss festgelegt.
§
6
Leistungspunkte
(1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter
zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehören jeweils
zwei Informationen:
1. in welchem Modul er erbracht
wurde
2. die Benotungsinformation.
Das Repertoire der Benotungsinformation umfasst neben der Möglichkeit
unbenotet die in § 9 angegebene Notenskala ohne den Wert
5,0 bzw. F.
(2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen einsemestrigen Lehrveranstaltungen vergeben, denen jeweils eine Zahl von Leistungspunkten zuzuordnen ist. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
(3) Die Vergabe von Leistungspunkten für eine jeweils einsemestrige
Veranstaltung ist wie folgt geregelt:
- eine Vorlesung
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 1 Leistungspunkt
- eine Vorlesung
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 Leistungspunkte
- ein Proseminar
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2
Leistungspunkte
- ein Proseminar
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche
Arbeit, 6 Leistungspunkte
- ein Hauptseminar
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2
Leistungspunkte
- ein Hauptseminar
(2 SWS), regelmäßige Beteiligung, aktive Teilnahme und schriftliche
Arbeit, 6 Leistungspunkte
- ein Kolloquium
(2 SWS), regelmäßige Teilnahme 2 Leistungspunkte
- eine Projektbezogene
Übung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte
- eine Projektbezogene
Übung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und schriftliche Arbeit,
6 Leistungspunkte
(4) Veranstaltungen, denen ein oder zwei Leistungspunkte zugeordnet werden, bleiben unbenotet. Veranstaltungen, denen drei oder mehr Leistungspunkte zugeordnet werden, sind grundsätzlich zu benoten.
(5) Bei der Zusammenstellung des individuellen Studienplans haben die Studierenden in jedem Modul mindestens eine Lehrveranstaltung zu belegen, die mit 6 Punkten berechnet wird.
(6) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/dem Dozentin/Dozenten der Lehrveranstaltung aufgrund der von den Studierenden im studienbegleitenden Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt.
§
7
Leistungserfassungsprozess
(1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leistungserfassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrenden die Information zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie einem Studierenden die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung geben und welche Note sie gegebenenfalls mit den Leistungspunkten verbinden. Ein Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von diskreten, zu bestimmten Zeitpunkten stattfindenden Leistungsschritten - Klausuren, Referaten, Prüfungsgesprächen u.ä.
(2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
(3) Die/der Dozent/in einer Lehrveranstaltung plant die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses und veröffentlicht sie spätestens eine Woche nach Beginn der Lehrveranstaltung.
(4) Unmittelbar nach der Bewertung einer schriftlichen Arbeit erhalten die Kandidatinnen/Kandidaten Einsicht in ihre korrigierte Arbeit und gegebenenfalls in die Gutachten.
§ 8
Belegung
von Lehrveranstaltungen
(1) Die zu belegenden Lehrveranstaltungen sowie Inhalte und Schwerpunkte der Lehrveranstaltungen, deren pflichtgemäßen Umfang an SWS und die Mindestzahl zu erwerbender Leistungspunkte regelt die Studienordnung (§§ 7, 8 und 11).
(2) Die Belegung einer Lehrveranstaltung ist bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung der Studienberatung bekannt zu geben. Außerdem ist bekannt zu geben, wie viele Leistungspunkte im Semester insgesamt erworben werden sollen. Dabei reduziert sich die Anzahl der Belegungspunkte, die den Studierenden zur Verfügung stehen, um die Zahl der Leistungspunkte, die mit den Lehrveranstaltungen erworben werden sollen.
(3) Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Lehrveranstaltungen auf die Leistungspunktvorgabe ist ausgeschlossen. Eine Wiederholung bereits bestandener Prüfungen ist nicht möglich.
Bachelor
(4) Mit Eintritt in das erste Studiengangsemester erhalten die Studierenden 200 Belegungspunkte. Zur Erlangung des Bachelor-Grades sind mindestens 160 Leistungspunkte zu erwerben.
(5) Im gesamten Bachelor-Studium sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 120 Semesterwochenstunden (SWS) zu belegen, mit denen mindestens 160 Leistungspunkte zu erwerben sind.
(6) Mit der Belegung der Lehrveranstaltungen im dritten Semester sind Kenntnisse in mindestens zwei europäischen Fremdsprachen, darunter Englisch auf dem Niveau der ersten Schulfremdsprache, und eine andere auf dem Niveau der zweiten Schulfremdsprache nachzuweisen. Sofern Studierende die fremdsprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine gleichwertige Sprachprüfung (UNIcert 3 für Englisch und UNIcert 2 für die zweite Fremdsprache) am Sprachenzentrum der Universität Potsdam bis zu diesem Zeitpunkt abzulegen.
(7) Lehrveranstaltungen im Bachelor-Studium können nicht mehr belegt werden, wenn alle 200 Belegungspunkte verbraucht sind bzw. wenn die Zahl verfügbarer Belegungspunkte kleiner als die Zahl der zu Graduierung fehlenden Leistungspunkte ist.
Master
(8) Der Leistungsumfang im Master-Studium regelt sich nach § 16.
§
9
Notenskala
(1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte
zugelassen:
1 = sehr
gut
(eine hervorragende Leistung)
2 =
gut
(eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung,
die durchschnittlichen Leistungen entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung,
die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = mangelhaft (eine
Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen
genügt)
(2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet
werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
(3) Ohne Änderung ihres Inhaltes kann für die Noten anstelle der
Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C;
C-; D+; D; F
§
10
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
(1) Wenn Studierende die für die Graduierung erforderlichen Leistungspunkte erworben haben, erfolgt ihre Graduierung, ohne dass sie hierfür einen Antrag stellen müssen. In diesem Fall wird ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- oder Master-Studiums ausgestellt. In den Zeugnissen sind alle erworbenen Leistungspunkte mit Angabe der Modulzugehörigkeit und des Themenkomplexes sowie der Benotungsinformation aufgelistet. Das jeweilige Zeugnis enthält die Angabe der Gesamtnote.
(2) Das Zeugnis wird in einer deutsch- und einer englischsprachigen Fassung ausgestellt.
(3) Die Gesamtnote wird gebildet aus:
1. der Note der Bachelor- bzw. Master-Arbeit zu einem Drittel
2. dem Durchschnitt von 90 benoteten Leistungspunkten (Bachelor) bzw. 70
benoteten Leistungspunkten (Master), gebildet durch Berechnung des arithmetischen
Mittels, anschließende Streichung aller bis auf eine Dezimalstelle
hinter dem Komma und anschließende Abbildung auf der folgenden
Notenskala:
1,0 bis einschließlich 1,2 = mit Auszeichnung
1,3 bis einschließlich 1,5 = sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
(4) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum Abschluss des jeweiligen Studienganges erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von der/dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Die Urkunden tragen das Siegel der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen.
(5) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor oder Master of Arts ausgestellt. Die Urkunden werden von der/dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Sie tragen das Siegel der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen.
(6) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
§
11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Wenn ein/e Kandidat/in die Teilnahme an einem
Leistungserfassungsschritt ohne triftige Gründe versäumt oder vor
Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbricht, wird
für diesen Schritt eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe
gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/des Kandidatin/Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so beraumt sie einen neuen Termin an.
(3) Versucht ein/e Kandidat/in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt für den entsprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Ergebnis. Ein/e Kandidat/in, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt für den entsprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Ergebnis.
§
12
Leistungsumfang des Bachelor-Studiums
(1) Zur Erlangung des Bachelor-Grades müssen im Rahmen von 100 SWS in
vier Modulen des Studienganges jeweils 30 Leistungspunkte erworben werden.
Es handelt sich um die folgenden Module:
1.
Modul 1: Theorie und Systematik der Medien
im Kulturvergleich
2.
Modul 2: Geschichte und Analyse der Medien im
Kulturvergleich
3.
Modul 3: Gesellschaftliche Steuerung und Wirkung der Medien
im europäischen Vergleich
4.
Modul 4: Praxis der Medien
Darüber hinaus können 20 weitere SWS frei gewählt werden. Hierbei ist der Erwerb von 40 Leistungspunkten verpflichtend. Die Vergabe der Leistungspunkte ist an den jeweiligen Typus der Veranstaltung und an die Form der dort erbrachten schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Leistungen gebunden. (Für detaillierte Angaben vgl. § 6 Abs. 3).
(2) Von den für die Graduierung erforderlichen Leistungspunkten müssen mindestens 90 benotet sein.
§ 13
Bachelor-Arbeit
(1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass der/die Kandidat/in in der Lage
ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist von maximal zwei Monaten ein Problem
aus seinem/ihrem Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und
sachgerecht darzustellen. Die Bachelor-Arbeit sollte bevorzugt aus der
wissenschaftlich begleiteten medialen Projektarbeit (vgl. Modul 4)
hervorgehen.
(2) Themen für Bachelor-Arbeiten können in der Regel von
promovierten Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftlern der drei am Studiengang
Europäische
Medienwissenschaft beteiligten
Hochschulen vergeben werden, die/der auch die Durchführung der Arbeit
betreut und als einer der Gutachter/innen die Arbeit
bewertet.
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird durch das Prüfungsamt
aktenkundig gemacht. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit
beträgt maximal zwei Monate.
(4) Ein/e Kandidat/in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb der
ersten beiden Wochen der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies
als Abgabe einer nicht ausreichenden Bachelor-Arbeit gewertet
wird.
(5) Versäumt ein/e Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so
wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Bachelor-Arbeit gewertet.
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann
die/der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit dem/der
Betreuer/in eine Fristverlängerung von bis zu einem Monat, im Krankheitsfall
entsprechend der Dauer der Krankschreibung
gewähren.
(6) Die Bachelor-Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu
verfassen.
(7) Die Bachelor-Arbeit ist in drei gebundenen Exemplaren abzugeben.
Ihre Form muss den üblichen Normen für wissenschaftliche Texte
entsprechen. Sie soll in der Regel einen Umfang von 50 DIN A 4 Seiten nicht
überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/die Kandidat/in zu versichern,
dass die Arbeit selbständig und ausschließlich unter Verwendung
der genannten Hilfsmittel verfasst wurde.
(8) Die Bachelor-Arbeit kann, sofern sie aus der projektbezogenen Medien-
und Kulturarbeit (Modul 4) erwächst, auch als Gruppenarbeit vorgelegt
werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag aufgrund
objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.
(9) Die Bachelor-Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern bewertet,
wovon eine/r die/der Betreuer/in ist. Der/die zweite Gutachter/in wird vom
Studienausschuss bestellt. Von beiden Gutachterinnen/Gutachtern muss mindestens
eine/r ein/e Professor/in sein, die/der einer der am Studiengang beteiligten
Hochschulen angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0
oder mehr, oder bewertet nur eine/r der beiden Gutachter/innen die Arbeit
mit nicht ausreichend, kann vom Studienausschuss ein dritter
Gutachter/in bestellt werden. Die Arbeit wird als ausreichend
oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/innen die Arbeit
als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.
(10) Eine mit nicht ausreichend bewertete Bachelor-Arbeit
kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe
des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über
die erste Arbeit.
§
14 Zulassung
zum Master-Studium
(1) Die Bewerber/innen müssen einen schriftlichen Zulassungsantrag an das mit dieser Aufgabe betraute Verwaltungsorgan richten. Über die Zulassung der Bewerber/innen entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(2) Als Vorbedingung für die Zulassung zum Masterstudium gelten
folgende Voraussetzungen:
- der Bachelor-Abschluss
im Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit einer Gesamtnote von
mindestens 2,0 oder
- ein Hochschulabschluss
in einem medienwissenschaftlich orientierten geisteswissenschaftlichen
Studiengang mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 oder
-
ein Hochschulabschluss mit der Gesamtnote von mindestens
2,0 in einem medienwissenschaftlich orientierten geistes- oder
sozialwissenschaftlichen Studiengang an einer Fach- oder
Kunsthochschule
sowie
- der Nachweis über
die Absolvierung eines Auslandssemesters oder eines Auslandspraktikums im
Medienbereich von mindestens zwei Monaten Dauer.
- Für Studierende,
die den Master-Studiengang nicht konsekutiv an den Bachelor-Studiengang
anschließen (Quereinsteiger) sind Sprachkenntnisse
gemäß § 8 Abs.
6 nachzuweisen.
§
15
Zulassungskommission
(1) Die Zulassungskommission wird vom Studienausschuss eingesetzt.
Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission
zu bestimmen.
(2) Die Zulassungskommission hat sechs Mitglieder, davon drei
Professor/inn/en. Alle Mitglieder müssen promovierte Wissenschaftler/innen
sein, die die drei am Studiengang beteiligten Hochschule vertreten.
(3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr
angehörenden Professoren/Professorinnen eine/n Vorsitzenden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Kommission ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend
ist, darunter die/der Vorsitzende. Über die Sitzungen der Kommission
wird Protokoll geführt.
(4) Die Mitglieder der Zulassungskommission sind zur Amtsverschwiegenheit
verpflichtet.
§
16
Leistungsumfang des Master-Studiums
(1) Im Master-Studiengang müssen aus den vier oben (§ 12 Abs. 1) genannten Modulen des Bachelor-Studiengangs zwei Module als Schwerpunkt ausgewählt werden. In den gewählten Modulen sind insgesamt 90 Leistungspunkte zu erbringen. Die Vergabe der Leistungspunkte für die jeweiligen Veranstaltungen richtet sich nach dem Typus der Veranstaltung und den in ihrem Rahmen erbrachten Leistungen (vgl. § 6 Abs. 3). 70 der erworbenen insgesamt 90 Leistungspunkte müssen mit einer Benotung versehen sein.
§
17
Master-Arbeit
(1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass der/die Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist von maximal vier Monaten, ein Problem aus seinem/ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Master-Arbeit kann an die wissenschaftlich begleitete praktische Projektarbeit (Modul 4) anknüpfen.
(2) Themen für Master-Arbeiten können von promovierten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern der drei am Studiengang Europäische Medienwissenschaft beteiligten Hochschulen vergeben werden, die auch die Durchführung der Arbeit betreuen und als einer der Gutachter/innen die Arbeit bewerten.
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird durch das Prüfungsamt
aktenkundig gemacht. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit
beträgt maximal vier Monate.
(4) Ein/e Kandidat/in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Master-Arbeit gewertet wird.
(5) Versäumt ein/e Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Master-Arbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.
(6) Die Master-Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen.
(7) Die Master-Arbeit ist in drei Exemplaren auf einem Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Die Master-Arbeit muss auf jeden Fall einen wissenschaftliche fundierten Textteil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung eines medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese den Umfang von 80 DIN A 4 Seiten nicht überschreiten.
(8) Die Master-Arbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studienausschuss entscheidet, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidat/inn/en aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.
(9) Die Master-Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern bewertet, wovon eine/r die/der Betreuer/in ist. Der/die zweite Gutachter/in wird vom Studienausschuss bestellt. Von den beiden Gutachterinnen/Gutachtern muss mindestens eine/r ein/e Professor/in sein, die/der einer der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/r der beiden Gutachter/innen die Arbeit mit nicht ausreichend, kann vom Studienausschuss ein/e dritter Gutachter/in bestellt werden. Die Arbeit wird als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.
(10) Eine mit nicht ausreichend bewertete Master-Arbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.
§
18
Ungültigkeit der Graduierung
(1) Hat ein Kandidat/in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Rat der Philosophischen Fakultät I und den entsprechenden Gremien der beiden anderen am Studiengang beteiligten Hochschulen nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung einer Graduierung zur Folge haben.
(2) Der/dem Kandidatin/en ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung aufgrund einer Täuschung zu Unrecht erfolgt ist.
(4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
(5) Die Bestimmungen zur Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§
19
In-Kraft-Treten; Geltungsbereich
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im
Studiengang Europäische Medienwissenschaft ab dem WS 2000/2001 an der
Universität Potsdam immatrikuliert werden.
(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Modellablauf zum Bachelor-Studiengang "Europäische Medienwissenschaft"
1. Semester
Modul |
Teilbereich |
Veranstaltungsform |
SWS |
L-Punkte |
/ |
Einführungskurs Medienkunde |
Übung |
2 |
0 |
1 |
Einf. in Theorie u. Systematik der Medien |
Vorlesung |
2 |
1 |
1 |
Einf. in Theorie u. Systematik der Medien |
Proseminar |
2 |
2 |
1 |
Medien- und Kunsttheorien |
Vorlesung |
2 |
3 |
1 |
Medien- und Kunsttheorien |
Proseminar |
2 |
2 |
1 |
Theorien der neuen Medien |
Vorlesung |
2 |
3 |
1 |
Theorien der neuen Medien |
Proseminar |
2 |
2 |
4 |
Mediengestaltung |
Übung |
2 |
2 |
2 |
Mediengeschichte und -ästhetik |
Vorlesung |
2 |
3 |
/ |
Frei verfügbar |
(empf.: Tutorium) |
2 |
0-6 |
Schriftl. Hausarbeiten: 0
Punkte nach 1. Semester:
|
Modul 1 |
Modul 2 |
Modul 3 |
Modul 4 |
SWS |
12 |
2 |
0 |
2 |
Leistungspunkte |
13 |
3 |
0 |
2 |
Benotete LP: 9 + 0-6
2. Semester
Modul |
Teilbereich |
Veranstaltungsform |
SWS |
L-Punkte |
1 |
Medien- und Kunsttheorien |
Vorlesung |
2 |
3 |
1 |
Medien- und Kunsttheorien |
Proseminar |
2 |
2 |
1 |
Theorien der neuen Medien |
Proseminar |
2 |
2 |
1 |
Theorien der interkulturellen Kommunikation |
Vorlesung |
2 |
3 |
1 |
Theorien der interkulturellen Kommunikation |
Proseminar |
2 |
2 |
2 |
Mediengeschichte und -ästhetik |
Proseminar |
2 |
6 |
3 |
Mediensoziologie |
Proseminar |
2 |
2 |
2 |
Genrebezogene Medienanalyse |
Vorlesung |
2 |
3 |
2 |
Genrebezogene Medienanalyse |
Proseminar |
2 |
6 |
/ |
Frei verfügbar |
|
2 |
0-6 |
Schriftl. Hausarbeiten: 2
Nach 2. Semester
|
Modul 1 |
Modul 2 |
Modul 3 |
Modul 4 |
SWS |
22 |
8 |
2 |
2 |
Leistungspunkte |
25 |
18 |
2 |
2 |
Benotete LP: 30 + 0-12
3.
Semester
Modul |
Teilbereich |
Veranstaltungsform |
SWS |
L-Punkte |
1 |
Medien- und Kunsttheorien |
Proseminar |
2 |
6 |
2 |
Genrebezogene Medienanalyse |
Vorlesung |
2 |
3 |
2 |
Genrebezogene Medienanalyse |
Proseminar |
2 |
2 |
2 |
Mediale Inszenierungsformen |
Vorlesung |
2 |
6 |
2 |
Mediale Inszenierungsformen |
Proseminar |
2 |
2 |
2 |
Medienkulturen im Vergleich |
Proseminar |
2 |
2 |
3 |
Medienökonomie |
Vorlesung |
2 |
3 |
3 |
Mediensysteme |
Vorlesung |
2 |
3 |
3 |
Mediensoziologie |
Proseminar |
2 |
6 |
/ |
Frei verfügbar |
|
2 |
0-6 |
Schriftl. Hausarbeiten: 3
Punkte nach 3. Semester:
|
Modul 1 |
Modul 2 |
Modul 3 |
Modul 4 |
SWS |
24 |
18 |
8 |
2 |
Leistungspunkte |
31 |
33 |
14 |
2 |
Benotete LP: 57 + 0-18
4. Semester
Modul |
Teilbereich |
Veranstaltungsform |
SWS |
L-Punkte |
2 |
Genrebezogene Medienanalyse |
Proseminar |
2 |
2 |
4 |
Interkulturelle Projekte |
Übung |
2 |
2 |
4 |
Neue Medien/Wissenskulturen |
Proseminar |
2 |
2 |
3 |
Medienrecht |
Vorlesung |
2 |
3 |
3 |
Medienrecht |
Proseminar |
2 |
2 |
4 |
Mediengestaltung |
Übung |
4 |
4 |
3 |
Mediensysteme |
Vorlesung |
2 |
3 |
3 |
Mediensysteme |
Proseminar |
2 |
2 |
/ |
Frei verfügbar |
|
2 |
0-6 |
Schriftl. Hausarbeiten: 0
Punkte nach 4. Semester:
|
Modul 1 |
Modul 2 |
Modul 3 |
Modul 4 |
SWS |
24 |
20 |
16 |
10 |
Leistungspunkte |
31 |
35 |
24 |
10 |
Benotete LP: 63 + 0-24
- 6-wöchiges Praktikum
-
5.
Semester
Modul |
Teilbereich |
Veranstaltungsform |
SWS |
L-Punkte |
2 |
Genrebezogene Medienanalyse |
Proseminar |
2 |
2 |
3 |
Medienmanagement |
Vorlesung |
2 |
3 |
3 |
Medienmanagement |
Proseminar |
2 |
2 |
3 |
Europäische Medienpolitik |
Vorlesung |
2 |
3 |
4 |
Interkulturelle Projekte |
Übung |
2 |
2 |
4 |
Neue Medien/Wissenskulturen |
Proseminar |
2 |
6 |
4 |
Mediengestaltung |
Übung |
4 |
4 |
/ |
Frei verfügbar |
|
4 |
0-12 |
Schriftliche Hausarbeiten: 1
Punkte nach 5. Semester:
|
Modul 1 |
Modul 2 |
Modul 3 |
Modul 4 |
SWS |
24 |
22 |
22 |
18 |
Leistungspunkte |
31 |
37 |
32 |
22 |
Benotete LP: 75 + 0-36
6.
Semester
Modul |
Teilbereich |
Veranstaltungsform |
SWS |
L-Punkte |
2 |
Genrebezogene Medienanalyse |
Proseminar |
2 |
2 |
4 |
Öffentlichkeitsarbeit |
Vorlesung |
2 |
3 |
4 |
Öffentlichkeitsarbeit |
Proseminar |
2 |
2 |
4 |
Interkulturelle Projekte |
Übung |
2 |
2 |
4 |
Neue Medien/Wissenskulturen |
Übung |
2 |
2 |
3 |
Europäische Medienpolitik |
Proseminar |
2 |
2 |
2 |
Mediale Inszenierungsformen |
Proseminar |
2 |
2 |
/ |
Frei verfügbar |
|
6 |
0-18 |
Schriftliche Hausarbeiten: 0
Punkte nach 6. Semester:
|
Modul 1 |
Modul 2 |
Modul 3 |
Modul 4 |
SWS |
24 |
26 |
24 |
26 |
Leistungspunkte |
31 |
41 |
34 |
31 |
- Bachelorarbeit -
Nachbemerkung: In Abhängigkeit von den personellen, technischen und
organisatorischen Bedingungen können die vorgeschlagenen
Veranstaltungsformen variiert werden.
[ vorherige
Seite | Hauptseite |
nächste Seite ]
Copyright © 1995 Marina Zimmermann, Rektorat, Universität Potsdam,
zimmarie@rz.uni-potsdam.de
[ Letzte Aktualisierung 06.11.2000 Marina Zimmermann, Rektorat]