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Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam
Nr. 13/00 vom 13.10.2000
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Vorläufige Studienordnung für den Modellstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam vom 20. April 2000

Vorläufige Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam vom 20. April 2000


1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Vorläufige Studienordnung für den Modellstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I1 der Universität Potsdam hat im Einvernehmen mit den entsprechenden Gremien der Fachhochschule Potsdam auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVB1. I S. 130) am 20. April 2000 die Studienordnung für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit den Abschlüssen Bachelor und Master erlassen.2

 

Übersicht

Teil 1  Allgemeiner Teil

§  1             Ausbildungsziele und mögliche Berufsfelder
§  2             Sprachkenntnisse
§  3             Studienfachberatung
§  4             Zeitliche Gliederung des Studiums
§  5             Immatrikulation

Teil 2  Bachelor-Studiengang

§  6             Leistungsnachweise
§  7             Inhalt und Abschluss des Bachelor-Studienganges

Teil 3  Master-Studiengang

§  8             Zugangsvoraussetzungen
§  9             Ziele des Masterstudiums
§ 10            Inhalt und Abschluss des Master-Studienganges
§ 11            In-Kraft-Treten; Geltungsbereich

 

Teil 1  Allgemeiner Teil

§ 1             Ausbildungsziele und mögliche Berufsfelder

(1)     Der Studiengang hat die Strukturen und die Produkte der Medien sowie die Prozesse der öffentlichen Kommunikation, insbesondere im europäischen Bereich zum Gegenstand. Erscheinungsformen, Bedingungen und Folgen im sozialen, kulturellen und vor allem interkulturellen (europäischen) Kontext sowie aktuelle inhaltliche und organisatorische Entwicklungen der Medien sind Inhalt der Ausbildung.

(2)     Vorrangiges Ziel des Studiums ist es, Kompetenzen für das inhaltsbezogene Medienmanagement und die medienbeurteilenden Berufe zu vermitteln. Dazu gehören

-     Kompetente Analyse und Bewertung von Kultur und Medien in Europa;
-     Souveränität im Umgang mit den sich ständig verändernden Anforderungen des Mediensektors;
-     Grundlegendes Verständnis der kulturellen Prozesse, die durch Medien ausgelöst oder vertieft werden;
-     Kenntnis der Mediengeschichte und Medienästhetik, einschließlich der Neuen Medien;
-     Fähigkeit zur Bewertung gestalterischer Prozesse sowie kritische Analyse der Medieninhalte und Formen.

(3)     Zu den möglichen Arbeitsfeldern der Absolventen/Absolventinnen gehören: Fernsehen (Redaktion und Kritik), Internet (Online-Redakteure/ Redakteurinnen), Redakteure/Redakteurinnen für Hypermedia (Wissensmanagement), Lektorate für medienästhetische Bereiche (Fernsehfilm, CD-Rom-Vorhaben), Berufe in der Werbung und im internationalen Medienmanagement (Stoff- und Ideenentwicklung für „Medienevents“ sowie deren Inszenierung). Die Neuen Medien benötigen für ihre programmadministrativen und programmentwickelnden Berufsfelder Fachleute, die eine profunde Kenntnis der Gattungsgeschichte und -ästhetik besitzen und in der Lage sind, Auswirkungen der Medien auf das gesellschaftliche Bewusstsein zu erkennen.

Angesichts der raschen Veränderung der Situation in den und um die Medien kann die Ausbildung nicht spezifisch auf ein einziges Berufsbild ausgerichtet sein. Vielmehr sollen die Studierenden befähigt werden, sich schnell und kompetent auf neue Berufsfelder in den genannten Bereichen einzustellen.

 

§ 2              Sprachkenntnisse

Wichtiges Ausbildungsziel des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft ist das Erlangen interkultureller (europäischer) Kompetenzen auf medienwissenschaftlichem Gebiet. Die Beherrschung von mindestens zwei europäischen Fremdsprachen, darunter das Englische, ist daher unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium.

 

§ 3              Studienfachberatung

Neben dem verfügbaren schriftlichen Material zum Studium der Europäischen Medienwissenschaft in Potsdam (Prüfungsordnung, Studienordnung, Informationen im Internet, durch Aushang veröffentlichte Dokumente) werden die am Studiengang beteiligten Wissenschaftler/innen der drei beteiligten Potsdamer Hochschulen den Studierenden zur Seite stehen. Außerdem werden vom Studienausschuss Studienfachberater/innen eingesetzt, die bei Aufnahme des Studiums die Studierenden grundsätzlich und nach dem 4. Semester berufsfeldbezogen beraten. Die Teilnahme an der Studienfachberatung zu diesen Terminen ist obligatorisch.

 

§ 4       Zeitliche Gliederung des Studiums

(1)     Der konsekutive Studiengang gliedert sich in einen Bachelor-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren und einen Master-Studiengang mit der Regelstudienzeit von zwei Jahren. Der Umfang des Lehrangebotes beträgt im Bachelor-Studiengang 120 Semesterwochenstunden, im Master-Studiengang 60 Semesterwochenstunden.

(2)     Das Lehrangebot ist in Module untergliedert, denen Leistungspunkte zugeordnet sind.

(3)      Die Prüfungsleistungen sind studienbegleitend nach Abschluss der Teilbereiche der jeweiligen Module zu erbringen.

(4) Im 6. Studiensemester (Bachelor) ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal zwei Monate.

(5) Im 4. Studiensemester (Master) ist eine vorzugsweise projektbezogene schriftliche Masterarbeit anzufertigen (vgl. § 11 Abs. 3).

 

§ 5              Immatrikulation

Die Immatrikulation für die Studierenden des konsekutiven Studiengangs Europäische Medienwissenschaft wird an der Universität Potsdam vorgenommen. Sie erfolgt in der Regel jeweils zum Wintersemester. Die Kernlehrveranstaltungen werden in der Regel nur einmal pro Jahr angeboten und sind auf die Semester so verteilt, dass man sie nur dann in der vorgesehenen Reihenfolge innerhalb der Regelstudienzeit absolvieren kann, wenn man mit dem Studium in einem Wintersemester beginnt.

 

Teil 2 Bachelor-Studiengang

§ 6   Leistungsnachweise

(1) Die Anzahl der in den jeweiligen Veranstaltungen zu erwerbenden Leistungspunkte ist abhängig vom Veranstaltungstypus und den dort erbrachten Leistungen. Dabei gelten folgende Festlegungen:
-     eine Vorlesung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 1 Leistungspunkt
-     eine Vorlesung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 Leistungspunkte
-     ein Proseminar (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung 2 Leistungspunkte
-     ein Proseminar (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte
-     ein Hauptseminar (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte
-     ein Hauptseminar (2 SWS), regelmäßige Beteiligung, aktive Teilnahme und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte
-     ein Kolloquium (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte
-     eine Projektbezogene Übung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte
-     eine Projektbezogene Übung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte

(2) Bezogen auf die vier Module des Bachelor-Studiengangs sind 100 SWS pflichtmäßig zu absolvieren und 120 Leistungspunkte zu erwerben. 20 weitere SWS können frei gewählt werden. Hierbei ist der Erwerb von 40 Leistungspunkten verpflichtend.

(3)     Teile der vier Module können auch im Rahmen des virtuellen Studienangebotes absolviert werden.

 

§ 7       Inhalt und Abschluss des Bachelor-Studiengangs

(1)     Das Studium ist in vier Module untergliedert, die jeweils in Form von Vorlesungen, Proseminaren, Hauptseminaren oder Übungen angeboten werden. Es wird zwischen obligatorischen (obl.) Einführungs- und Überblicksvorlesungen bzw. -seminaren (Kernlehrveranstaltungen) und wahlobligatorischen (w.-obl.) Veranstaltungen unterschieden, die innerhalb der Teilgebiete der Module frei wählbar sind.

Modul 1: Theorie und Systematik der Medien
Einführung in die Theorie und Systematik der Medien (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Medien- und Kunsttheorien (10 SWS, 2 SWS obl., 8 SWS w.-obl.)
Theorien der Neuen Medien (6 SWS, 2 SWS obl., 4 SWS w.-obl.)
Theorien der interkulturellen Kommunikation (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)

In Modul 1 sind für Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges insgesamt 24 SWS zu absolvieren. Der Erwerb von 30 Leistungspunkten ist verpflichtend.

Modul 2: Geschichte und Analyse der Medien im Kulturvergleich

Mediengeschichte und Medienästhetik (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.))
Genrebezogene Medienanalyse (14 SWS, 2 SWS obl., 12 SWS w.-obl.)
Mediale Inszenierungsformen (6 SWS, 2 SWS obl., 4 SWS w.-obl.)
Medienkulturen im Vergleich (2 SWS)

In Modul 2 sind für die Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges insgesamt 26 SWS zu absolvieren. Der Erwerb von 30 Leistungspunkten ist verpflichtend.

Modul 3: Gesellschaftliche Steuerung und Wirkung der Medien im europäischen Vergleich

Medienökonomie (2 SWS, 2 SWS obl.)
Medienrecht im europäischen Vergleich (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Medienmanagement (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Mediensysteme im europäischen Vergleich (6 SWS, 4 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Europäische Medienpolitik (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Mediensoziologie (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)

In Modul 3 sind für die Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges insgesamt 24 SWS zu absolvieren. Der Erwerb von 30 Leistungspunkten ist verpflichtend.

Modul 4: Praxis der Medien

Formen und Konzepte der Mediengestaltung (insbesondere Programmgestaltung, Berichtsformen, Dramaturgie, Konzeptentwicklung, Kritische Produktionsbeobachtung, 10 SWS)

Öffentlichkeitsarbeit im Medienverbund (4 SWS, 2 SWS obl., 2 SWS w.-obl.)
Entwicklung von Wissenskulturen in den Neuen Medien (6 SWS)
Interkulturelle Projektarbeit (6 SWS)

In Modul 4 sind für die Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges insgesamt 26 SWS zu absolvieren. Der Erwerb von 30 Leistungspunkten ist verpflichtend.

(2)     Während des Bachelor-Studienganges ist ein sechswöchiges Praktikum an einer Medien- und/oder Kulturinstitution zu absolvieren.

(3)     Spätestens nach Abschluss des ersten Semesters sind Grundkenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Standardprogrammen der Neuen Medien nachzuweisen. Ein den Einführungskurs „Medienkunde“ begleitendes Tutorium bietet die Möglichkeit, diese Kenntnisse studienbegleitend zu erwerben.

(4)     Den Studierenden wird empfohlen, ein Semester an einer ausländischen Hochschule, mit der ein Kooperationsvertrag besteht, zu absolvieren. Die Studienleistungen werden nach dem Leistungspunktesystem umgerechnet und anerkannt.

(5)     Aufgrund der nachgewiesenen Studienleistungen (160 Leistungspunkte), der benoteten Leistungspunkte, der mindestens mit "ausreichend" bewerteten Bachelor-Arbeit sowie des Nachweises über die Beteiligung am virtuellen Studienangebot, das von den beteiligten Hochschulen mit europäischen Partnerhochschulen aufgebaut wird, wird der akademische Grad eines „Bachelor of Arts“ verliehen.

 

Teil 3  Master-Studiengang

§ 8              Zugangsvoraussetzungen

(1)     Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme des Master-Studiengangss ist
-        der Bachelorabschluss im Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 oder
-     ein Hochschulabschluss in einem medienwissenschaftlich orientierten geisteswissenschaftlichen Studiengang mit einer             Gesamtnote von mindestens 2,0 oder
-     ein Hochschulabschluss mit der Gesamtnote von mindestens 2,0 in einem medienwissenschaftlich orientierten geistes-
      oder sozialwissenschaftlichen Studiengang an einer Fach- oder Kunsthochschule.

(2)     Ergänzend zu den Nachweisen nach Absatz 1 sind die Absolvierung eines Auslandssemesters oder eines Auslandspraktikums im Medienbereich von mindestens zwei Monaten Dauer sowie für Studierende, die den Master-Studiengang nicht konsekutiv an den Bachelor-Studiengang anschließen (Quereinsteiger) Sprachkenntnisse gemäß § 8 Abs. 5 der Prüfungsordnung nachzuweisen.

 

§ 9       Ziele des Masterstudiums

Den Absolventen/Absolventinnen des Master-Studien-gangs soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere im Bereich der Neuen Medien im Hinblick auf neue chancenreiche Berufsprofile zu vertiefen und ihre Kenntnis des europäischen Medienkontextes unter medienpolitischen, medienpraktischen, medienrechtlichen, medienwirtschaftlichen und medienästhetischen Gesichtspunkten zu erweitern. Für die Absolventen/Absolventinnen geistes- und sozialwissenschaftlicher Studiengänge, die bereits eine Medienorientierung aufweisen, bietet der Master-Studiengang die Chance, vertiefte medienwissenschaftliche und medienpraktische Kenntnisse zu erwerben, insbesondere im Bereich des Wissensmanagements durch die Neuen Medien und der medial vermittelten Kulturarbeit. Sie werden damit in die Lage versetzt, unter Einbeziehung ihrer im bisherigen Studium erworbenen kultur- und textwissenschaftlichen Kenntnisse neue Berufsfelder im rasch expandierenden Medienmarkt kompetent zu besetzen.

 

§ 10     Inhalt und Abschluss des Master-Studienganges

(1)        Im Master-Studiengang erfolgt die Vertiefung der Ausbildung in den oben (vgl. § 8) beschriebenen vier Modulen des Bachelorstudiums nach Wahl der Studierenden. Die Ausbildung umfasst zwei Module, in denen insgesamt 60 SWS pflichtgemäß zu belegen und 90 Leistungspunkte zu erwerben sind. Der Schwerpunkt des Masterstudiums liegt beim europäisch vergleichenden Aspekt und bei den Neuen Medien.

(2)        Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt.

(3)        Bestandteil der Masterprüfung ist die Anfertigung einer vorzugsweise projektbezogenen Master-Arbeit nach dem vierten Semester des Master-Studienganges. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal vier Monate.

(4)        Aufgrund der nachgewiesenen Studienleistungen (90 Leistungspunkte), der benoteten Leistungspunkte, der mindestens mit "ausreichend" bewerten Master-Arbeit sowie des Nachweises über die Beteiligung am virtuellen Studienangebot, das von den beteiligten Hochschulen mit europäischen Partnerhochschulen aufgebaut wird, wird der akademische Grad eines „Master of Arts“ verliehen.

 

§ 11     In-Kraft-Treten; Geltungsbereich

(1)      Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im Studiengang Europäische Medienwissenschaft ab dem WS 2000/2001 an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

(2)      Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Vorläufige Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I1 der Universität Potsdam hat im Einvernehmen mit den entsprechenden Gremien der Fachhochschule Potsdam auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVB1. I S. 130) am 20. April 2000 die Prüfungsordnung für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit den Abschlüssen Bachelor und Master erlassen.2

Übersicht

Teil 1                 Allgemeiner Teil

§   1                   Zweck der Graduierung
§   2                   Abschlussgrade
§   3                   Gliederung des Studiums und Studiendauer
§   4                   Studienausschuss
§   5                   Anerkennung von Leistungen
§   6                   Leistungspunkte
§   7                   Leistungserfassungsprozess
§   8                   Belegung von Lehrveranstaltungen
§   9                   Notenskala
§ 10                   Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 11                   Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2                Bachelor-Studiengang

§ 12                   Leistungsumfang des Bachelor-Studiums
§ 13                   Bachelor-Arbeit

Teil 3                Zulassung zum Master-Studium

§ 15                   Zulassungskommission
§ 16                   Leistungsumfang des Master-Studiums
§ 17                   Master-Arbeit

Teil 4                Schlussbestimmungen

§ 18                  Ungültigkeit der Graduierung
§ 19                  In-Kraft-Treten; Geltungsbereich


Teil 1   Allgemeiner Teil

§ 1       Zweck der Graduierung

(1) Die Graduierung am Ende des Bachelor-Studiums stellt einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss dar. Mit der Graduierung wird der/dem Kandidatin/Kandidaten bescheinigt, dass sie/er die Zusammenhänge im Fach Europäische Medienwissenschaft überblickt, die Fähigkeit besitzt, praxisbewährte wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Mit der Graduierung am Ende des Master-Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten bescheinigt, dass sie/er zusätzliche und vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Europäischen Medienwissenschaft besitzt, die es ihr/ihm in besonderem Maße ermöglichen, in der beruflichen Praxis im In- und Ausland innovative Aufgaben im Bereich der Medien- und Kulturarbeit, insbesondere im Bereich der Neuen Medien auszufüllen und produktiv weiterzuentwickeln.

 

§ 2             Abschlussgrade

Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungsnachweise verleiht die Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Potsdam und der Filmhochschule „Konrad Wolf“ Potsdam den Grad eines „Bachelor of Arts“ bzw. den Grad eines „Master of Arts“.

 

 § 3             Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studiums einschließlich der Anfertigung der Bachelor-Arbeit beträgt sechs Semester.

(2) Die Regelstudienzeit des Master-Studiums einschließlich der Anfertigung der Master-Arbeit beträgt vier Semester.

 

 § 4                Studienausschuss

(1) Für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Potsdam und der Hochschule für Film- und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam ein Studienausschuss bestellt, der auch als Prüfungsausschuss fungiert. Ihm gehören drei Professor/inn/en, ein/e wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in und ein/e Student/in an. Die Professor/inn/en werden von den drei Hochschulen benannt.

(2) Die/der Student/in muss im Studiengang Europäischen Medienwissenschaft eingeschrieben sein. Die restlichen Ausschussmitglieder müssen einer der drei am Studiengang beteiligten Potsdamer Hochschulen angehören.

(3) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus bis Nachfolger/innen gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam kann im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam und der Hochschule für Film- und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen.

(4) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/innen/en eine/n Vorsitzende/n und seine/en Stellvertreter/in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt.

(5) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig für
1.   die Entscheidung über schriftliche Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Prüfungsordnung.
2.   die Einordnung der Lehrveranstaltungen in die vier Module sowie die Festlegung der jeweils zuzuordnenden Anzahl von Leistungspunkten und deren Benotungsrepertoire. Die Grundlage bildet der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft.
3.   die Besetzung der Zulassungskommission für den Master-Studiengang.
4.   regelmäßige Berichte an die zuständigen Gremien der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen, worin der Ausschuss bei Bedarf Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung geben kann.
5. die Einsetzung von Studienfachberater/inne/n als Ansprechpartner/innen für die Studierenden.
6.   die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.

(6) Ablehnende Entscheidungen des Studienausschusses sind der/dem Antragsteller/in unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

(7) Die Mitglieder des Studienausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/den Vorsitzende/n entsprechend zu verpflichten.

 

§ 5             Anerkennung von Leistungen

(1) Leistungen, die Studierende außerhalb des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam erbracht haben und durch entsprechende Unterlagen nachweisen können, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich mit entsprechenden Leistungen im Studiengang Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss.

(2) Für die Feststellung der Gleich- und Höherwertigkeit schaltet der Studienausschuss die entsprechenden Fachvertreter/innen ein, die das betreffende Themengebiet im Studiengang Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam lehren.

(3) Die an ausländischen Partnerhochschulen erbrachten Leistungspunkte und Benotungen werden für die Module des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft anerkannt.

(4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinngemäß umgerechnet. Die Umrechnungskriterien werden vom Studienausschuss festgelegt.

 

§ 6             Leistungspunkte

(1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehören jeweils zwei Informationen:
1.   in welchem Modul er erbracht wurde
2.   die Benotungsinformation. Das Repertoire der Benotungsinformation umfasst neben der Möglichkeit „unbenotet“ die in § 9 angegebene Notenskala ohne den Wert 5,0 bzw. F.

(2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen einsemestrigen Lehrveranstaltungen vergeben, denen jeweils eine Zahl von Leistungspunkten zuzuordnen ist. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

(3) Die Vergabe von Leistungspunkten für eine jeweils einsemestrige Veranstaltung ist wie folgt geregelt:
-     eine Vorlesung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 1 Leistungspunkt
-     eine Vorlesung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 Leistungspunkte
-     ein Proseminar (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte
-     ein Proseminar (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte
-     ein Hauptseminar (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte
-     ein Hauptseminar (2 SWS), regelmäßige Beteiligung, aktive Teilnahme und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte
-     ein Kolloquium (2 SWS), regelmäßige Teilnahme 2 Leistungspunkte
-     eine Projektbezogene Übung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte
-     eine Projektbezogene Übung (2 SWS), regelmäßige Teilnahme und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte

(4) Veranstaltungen, denen ein oder zwei Leistungspunkte zugeordnet werden, bleiben unbenotet. Veranstaltungen, denen drei oder mehr Leistungspunkte zugeordnet werden, sind grundsätzlich zu benoten.

(5) Bei der Zusammenstellung des individuellen Studienplans haben die Studierenden in jedem Modul mindestens eine Lehrveranstaltung zu belegen, die mit 6 Punkten berechnet wird.

(6) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/dem Dozentin/Dozenten der Lehrveranstaltung aufgrund der von den Studierenden im studienbegleitenden Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt.


§ 7             Leistungserfassungsprozess

(1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leistungserfassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrenden die Information zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie einem Studierenden die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung geben und welche Note sie gegebenenfalls mit den Leistungspunkten verbinden. Ein Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von diskreten, zu bestimmten Zeitpunkten stattfindenden Leistungsschritten - Klausuren, Referaten, Prüfungsgesprächen u.ä.

(2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die/der Dozent/in einer Lehrveranstaltung plant die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses und veröffentlicht sie spätestens eine Woche nach Beginn der Lehrveranstaltung.

(4) Unmittelbar nach der Bewertung einer schriftlichen Arbeit erhalten die Kandidatinnen/Kandidaten Einsicht in ihre korrigierte Arbeit und gegebenenfalls in die Gutachten.

 

§ 8       Belegung von Lehrveranstaltungen

(1)     Die zu belegenden Lehrveranstaltungen sowie Inhalte und Schwerpunkte der Lehrveranstaltungen, deren pflichtgemäßen Umfang an SWS und die Mindestzahl zu erwerbender Leistungspunkte regelt die Studienordnung (§§ 7, 8 und 11).

(2)     Die Belegung einer Lehrveranstaltung ist bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung der Studienberatung bekannt zu geben. Außerdem ist bekannt zu geben, wie viele Leistungspunkte im Semester insgesamt erworben werden sollen. Dabei reduziert sich die Anzahl der Belegungspunkte, die den Studierenden zur Verfügung stehen, um die Zahl der Leistungspunkte, die mit den Lehrveranstaltungen erworben werden sollen.

(3)     Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Lehrveranstaltungen auf die Leistungspunktvorgabe ist ausgeschlossen. Eine Wiederholung bereits bestandener Prüfungen ist nicht möglich.

Bachelor

(4)     Mit Eintritt in das erste Studiengangsemester erhalten die Studierenden 200 Belegungspunkte. Zur Erlangung des Bachelor-Grades sind mindestens 160 Leistungspunkte zu erwerben.

(5) Im gesamten Bachelor-Studium sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 120 Semesterwochenstunden (SWS) zu belegen, mit denen mindestens 160 Leistungspunkte zu erwerben sind.

(6) Mit der Belegung der Lehrveranstaltungen im dritten Semester sind Kenntnisse in mindestens zwei europäischen Fremdsprachen, darunter Englisch auf dem Niveau der ersten Schulfremdsprache, und eine andere auf dem Niveau der zweiten Schulfremdsprache nachzuweisen. Sofern Studierende die fremdsprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine gleichwertige Sprachprüfung (UNIcert 3 für Englisch und UNIcert 2 für die zweite Fremdsprache) am Sprachenzentrum der Universität Potsdam bis zu diesem Zeitpunkt abzulegen.

(7) Lehrveranstaltungen im Bachelor-Studium können nicht mehr belegt werden, wenn alle 200 Belegungspunkte verbraucht sind bzw. wenn die Zahl verfügbarer Belegungspunkte kleiner als die Zahl der zu Graduierung fehlenden Leistungspunkte ist.

Master

(8) Der Leistungsumfang im Master-Studium regelt sich nach § 16.

 

§ 9             Notenskala

(1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1 = sehr gut         (eine hervorragende Leistung)
2 = gut                (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend  (eine Leistung, die durchschnittlichen Leistungen entspricht)
4 = ausreichend   (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = mangelhaft     (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt)

(2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

(3) Ohne Änderung ihres Inhaltes kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F


§ 10             Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

(1) Wenn Studierende die für die Graduierung erforderlichen Leistungspunkte erworben haben, erfolgt ihre Graduierung, ohne dass sie hierfür einen Antrag stellen müssen. In diesem Fall wird ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- oder Master-Studiums ausgestellt. In den Zeugnissen sind alle erworbenen Leistungspunkte mit Angabe der Modulzugehörigkeit und des Themenkomplexes sowie der Benotungsinformation aufgelistet. Das jeweilige Zeugnis enthält die Angabe der Gesamtnote.

(2) Das Zeugnis wird in einer deutsch- und einer englischsprachigen Fassung ausgestellt.

(3) Die Gesamtnote wird gebildet aus:
1. der Note der Bachelor- bzw. Master-Arbeit zu einem Drittel
2. dem Durchschnitt von 90 benoteten Leistungspunkten (Bachelor) bzw. 70 benoteten Leistungspunkten (Master), gebildet durch Berechnung des arithmetischen Mittels, anschließende Streichung aller bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma und anschließende Abbildung auf der folgenden Notenskala:
1,0 bis einschließlich 1,2 = mit Auszeichnung
1,3 bis einschließlich 1,5 = sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend

(4) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum Abschluss des jeweiligen Studienganges erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von der/dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Die Urkunden tragen das Siegel der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen.

(5) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor oder Master of Arts ausgestellt. Die Urkunden werden von der/dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Sie tragen das Siegel der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen.

(6) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.

 

 § 11             Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Wenn ein/e Kandidat/in die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt ohne triftige Gründe versäumt oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbricht, wird für diesen Schritt eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/des Kandidatin/Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so beraumt sie einen neuen Termin an.

(3) Versucht ein/e Kandidat/in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt für den entsprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Ergebnis. Ein/e Kandidat/in, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt für den entsprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Ergebnis.

 

Teil 2              Bachelor-Studiengang

§ 12                Leistungsumfang des Bachelor-Studiums

(1) Zur Erlangung des Bachelor-Grades müssen im Rahmen von 100 SWS in vier Modulen des Studienganges jeweils 30 Leistungspunkte erworben werden. Es handelt sich um die folgenden Module:
1.        Modul 1: Theorie und Systematik der Medien im  Kulturvergleich
2.        Modul 2: Geschichte und Analyse der Medien im Kulturvergleich
3.        Modul 3: Gesellschaftliche Steuerung und Wirkung der Medien im europäischen Vergleich
4.        Modul 4: Praxis der Medien

Darüber hinaus können 20 weitere SWS frei gewählt werden. Hierbei ist der Erwerb von 40 Leistungspunkten verpflichtend. Die Vergabe der Leistungspunkte ist an den jeweiligen Typus der Veranstaltung und an die Form der dort erbrachten schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Leistungen gebunden. (Für detaillierte Angaben vgl. § 6 Abs. 3).

(2) Von den für die Graduierung erforderlichen Leistungspunkten müssen mindestens 90 benotet sein.

 

§ 13     Bachelor-Arbeit

(1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass der/die Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist von maximal zwei Monaten ein Problem aus seinem/ihrem Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und sachgerecht darzustellen. Die Bachelor-Arbeit sollte bevorzugt aus der wissenschaftlich begleiteten medialen Projektarbeit (vgl. Modul 4) hervorgehen.

(2) Themen für Bachelor-Arbeiten können in der Regel von promovierten Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftlern der drei am Studiengang Europäische Medienwissenschaft beteiligten Hochschulen vergeben werden, die/der auch die Durchführung der Arbeit betreut und als einer der Gutachter/innen die Arbeit bewertet.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird durch das Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt maximal zwei Monate.

(4) Ein/e Kandidat/in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb der ersten beiden Wochen der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Bachelor-Arbeit gewertet wird.

(5) Versäumt ein/e Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Bachelor-Arbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in eine Fristverlängerung von bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.

(6) Die Bachelor-Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen.

(7) Die Bachelor-Arbeit ist in drei gebundenen Exemplaren abzugeben. Ihre Form muss den üblichen Normen für wissenschaftliche Texte entsprechen. Sie soll in der Regel einen Umfang von 50 DIN A 4 Seiten nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/die Kandidat/in zu versichern, dass die Arbeit selbständig und ausschließlich unter Verwendung der genannten Hilfsmittel verfasst wurde.

(8) Die Bachelor-Arbeit kann, sofern sie aus der projektbezogenen Medien- und Kulturarbeit (Modul 4) erwächst, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.

(9) Die Bachelor-Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern bewertet, wovon eine/r die/der Betreuer/in ist. Der/die zweite Gutachter/in wird vom Studienausschuss bestellt. Von beiden Gutachterinnen/Gutachtern muss mindestens eine/r ein/e Professor/in sein, die/der einer der am Studiengang beteiligten Hochschulen angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/r der beiden Gutachter/innen die Arbeit mit „nicht ausreichend“, kann vom Studienausschuss ein dritter Gutachter/in bestellt werden. Die Arbeit wird als „ausreichend“ oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.

(10) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelor-Arbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.

 

Teil 3  Master-Studiengang

§ 14     Zulassung zum Master-Studium

(1) Die Bewerber/innen müssen einen schriftlichen Zulassungsantrag an das mit dieser Aufgabe betraute Verwaltungsorgan richten. Über die Zulassung der Bewerber/innen entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

(2) Als Vorbedingung für die Zulassung zum Masterstudium gelten folgende Voraussetzungen:
-     der Bachelor-Abschluss im Studiengang Europäische Medienwissenschaft mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 oder
-     ein Hochschulabschluss in einem medienwissenschaftlich orientierten geisteswissenschaftlichen Studiengang mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 oder
-        ein Hochschulabschluss mit der Gesamtnote von mindestens 2,0 in einem medienwissenschaftlich orientierten geistes- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang an einer Fach- oder Kunsthochschule
      sowie
-     der Nachweis über die Absolvierung eines Auslandssemesters oder eines Auslandspraktikums im Medienbereich von mindestens zwei Monaten Dauer.
-     Für Studierende, die den Master-Studiengang nicht konsekutiv an den Bachelor-Studiengang anschließen (Quereinsteiger) sind Sprachkenntnisse gemäß  § 8 Abs. 6 nachzuweisen.

 

§ 15             Zulassungskommission

(1) Die Zulassungskommission wird vom Studienausschuss eingesetzt. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.

(2) Die Zulassungskommission hat sechs Mitglieder, davon drei Professor/inn/en. Alle Mitglieder müssen promovierte Wissenschaftler/innen sein, die die drei am Studiengang beteiligten Hochschule vertreten.

(3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr angehörenden Professoren/Professorinnen eine/n Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist, darunter die/der Vorsitzende. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.

(4) Die Mitglieder der Zulassungskommission sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 16             Leistungsumfang des Master-Studiums

(1) Im Master-Studiengang müssen aus den vier oben  (§ 12 Abs. 1) genannten Modulen des Bachelor-Studiengangs zwei Module als Schwerpunkt ausgewählt werden. In den gewählten Modulen sind insgesamt 90 Leistungspunkte zu erbringen. Die Vergabe der Leistungspunkte für die jeweiligen Veranstaltungen richtet sich nach dem Typus der Veranstaltung und den in ihrem Rahmen erbrachten Leistungen (vgl. § 6 Abs. 3). 70 der erworbenen insgesamt 90 Leistungspunkte müssen mit einer Benotung versehen sein.

 

§ 17        Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass der/die Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist von maximal vier Monaten, ein Problem aus seinem/ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Master-Arbeit kann an die wissenschaftlich begleitete praktische Projektarbeit (Modul 4) anknüpfen.

(2) Themen für Master-Arbeiten können von promovierten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern der drei am Studiengang Europäische Medienwissenschaft beteiligten Hochschulen vergeben werden, die auch die Durchführung der Arbeit betreuen und als einer der Gutachter/innen die Arbeit bewerten.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird durch das Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt maximal vier Monate.

(4) Ein/e Kandidat/in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Master-Arbeit gewertet wird.

(5) Versäumt ein/e Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Master-Arbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.

(6) Die Master-Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen.

(7) Die Master-Arbeit ist in drei Exemplaren auf einem Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Die Master-Arbeit muss auf jeden Fall einen wissenschaftliche fundierten Textteil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung eines medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese den Umfang von 80 DIN A 4 Seiten nicht überschreiten.

(8) Die Master-Arbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studienausschuss entscheidet, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidat/inn/en aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.

(9) Die Master-Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern bewertet, wovon eine/r die/der Betreuer/in ist. Der/die zweite Gutachter/in wird vom Studienausschuss bestellt. Von den beiden Gutachterinnen/Gutachtern muss mindestens eine/r ein/e Professor/in sein, die/der einer der drei am Studiengang beteiligten Hochschulen angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/r der beiden Gutachter/innen die Arbeit mit „nicht ausreichend“, kann vom Studienausschuss ein/e dritter Gutachter/in bestellt werden. Die Arbeit wird als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.

(10) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Master-Arbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.

Teil 4             Schlussbestimmungen

§ 18                Ungültigkeit der Graduierung

(1) Hat ein Kandidat/in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Rat der Philosophischen Fakultät I und den entsprechenden Gremien der beiden anderen am Studiengang beteiligten Hochschulen nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung einer Graduierung zur Folge haben.

(2) Der/dem Kandidatin/en ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung aufgrund einer Täuschung zu Unrecht erfolgt ist.

(4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

(5) Die Bestimmungen zur Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

 

§ 19        In-Kraft-Treten; Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Studiengang Europäische Medienwissenschaft ab dem WS 2000/2001 an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.


Modellablauf zum Bachelor-Studiengang "Europäische Medienwissenschaft"

1. Semester  

Modul

Teilbereich

Veranstaltungsform

SWS

L-Punkte

/

Einführungskurs Medienkunde

Übung

2

0

1

Einf. in Theorie u. Systematik der Medien

Vorlesung

2

1

1

Einf. in Theorie u. Systematik der Medien

Proseminar

2

2

1

Medien- und Kunsttheorien

Vorlesung

2

3

1

Medien- und Kunsttheorien

Proseminar

2

2

1

Theorien der neuen Medien

Vorlesung

2

3

1

Theorien der neuen Medien

Proseminar

2

2

4

Mediengestaltung

Übung

2

2

2

Mediengeschichte und -ästhetik

Vorlesung

2

3

/

Frei verfügbar

(empf.: Tutorium)

2

0-6

 Schriftl. Hausarbeiten: 0

Punkte nach 1. Semester:

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

SWS

12

2

0

2

Leistungspunkte

13

3

0

2

Benotete LP:   9 + 0-6

 

2. Semester

Modul

Teilbereich

Veranstaltungsform

SWS

L-Punkte

1

Medien- und Kunsttheorien

Vorlesung

2

3

1

Medien- und Kunsttheorien

Proseminar

2

2

1

Theorien der neuen Medien

Proseminar

2

2

1

Theorien der interkulturellen Kommunikation

Vorlesung

2

3

1

Theorien der interkulturellen Kommunikation

Proseminar

2

2

2

Mediengeschichte und -ästhetik

Proseminar

2

6

3

Mediensoziologie

Proseminar

2

2

2

Genrebezogene Medienanalyse

Vorlesung

2

3

2

Genrebezogene Medienanalyse

Proseminar

2

6

/

Frei verfügbar

 

2

0-6

Schriftl. Hausarbeiten: 2

Nach 2. Semester

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

SWS

22

8

2

2

Leistungspunkte

25

18

2

2

Benotete LP: 30 + 0-12

3. Semester 

Modul

Teilbereich

Veranstaltungsform

SWS

L-Punkte

1

Medien- und Kunsttheorien

Proseminar

2

6

2

Genrebezogene Medienanalyse

Vorlesung

2

3

2

Genrebezogene Medienanalyse

Proseminar

2

2

2

Mediale Inszenierungsformen

Vorlesung

2

6

2

Mediale Inszenierungsformen

Proseminar

2

2

2

Medienkulturen im Vergleich

Proseminar

2

2

3

Medienökonomie

Vorlesung

2

3

3

Mediensysteme

Vorlesung

2

3

3

Mediensoziologie

Proseminar

2

6

/

Frei verfügbar

 

2

0-6

Schriftl. Hausarbeiten: 3

Punkte nach 3. Semester:

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

SWS

24

18

8

2

Leistungspunkte

31

33

14

2

Benotete LP: 57 + 0-18

4. Semester

Modul

Teilbereich

Veranstaltungsform

SWS

L-Punkte

2

Genrebezogene Medienanalyse

Proseminar

2

2

4

Interkulturelle Projekte

Übung

2

2

4

Neue Medien/Wissenskulturen

Proseminar

2

2

3

Medienrecht

Vorlesung

2

3

3

Medienrecht

Proseminar

2

2

4

Mediengestaltung

Übung

4

4

3

Mediensysteme

Vorlesung

2

3

3

Mediensysteme

Proseminar

2

2

/

Frei verfügbar

 

2

0-6

Schriftl. Hausarbeiten: 0

Punkte nach 4. Semester:

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

SWS

24

20

16

10

Leistungspunkte

31

35

24

10

Benotete LP: 63 + 0-24

- 6-wöchiges Praktikum -

 

5. Semester 

Modul

Teilbereich

Veranstaltungsform

SWS

L-Punkte

2

Genrebezogene Medienanalyse

Proseminar

2

2

3

Medienmanagement

Vorlesung

2

3

3

Medienmanagement

Proseminar

2

2

3

Europäische Medienpolitik

Vorlesung

2

3

4

Interkulturelle Projekte

Übung

2

2

4

Neue Medien/Wissenskulturen

Proseminar

2

6

4

Mediengestaltung

Übung

4

4

/

Frei verfügbar

 

4

0-12

Schriftliche Hausarbeiten: 1

Punkte nach 5. Semester:

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

SWS

24

22

22

18

Leistungspunkte

31

37

32

22

Benotete LP: 75 + 0-36

 

6. Semester 

Modul

Teilbereich

Veranstaltungsform

SWS

L-Punkte

2

Genrebezogene Medienanalyse

Proseminar

2

2

4

Öffentlichkeitsarbeit

Vorlesung

2

3

4

Öffentlichkeitsarbeit

Proseminar

2

2

4

Interkulturelle Projekte

Übung

2

2

4

Neue Medien/Wissenskulturen

Übung

2

2

3

Europäische Medienpolitik

Proseminar

2

2

2

Mediale Inszenierungsformen

Proseminar

2

2

/

Frei verfügbar

 

6

0-18

Schriftliche Hausarbeiten: 0

Punkte nach 6. Semester:

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

SWS

24

26

24

26

Leistungspunkte

31

41

34

31

 Benotete LP: 78 + 0-54

- Bachelorarbeit -

Nachbemerkung: In Abhängigkeit von den personellen, technischen und organisatorischen Bedingungen können die vorgeschlagenen Veranstaltungsformen variiert werden.



1 Inzwischen umbenannt in Philosophische Fakultät
2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8.9.2000
1 Inzwischen umbenannt in Philosophische Fakultät
2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8.9.2000


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