Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Nr. 7 vom 28. September 2001 - 10. Jahrgang   S. 150

Studienordnung für die Erziehungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehrämter nach dem Potsdamer Modell der Lehrerbildung vom 21. Dezember 2000

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 25. Mai 1999 (GVBI. I S. 129) und auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242)hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät am 21. Dezember 2000 folgende Studienordnung erlassen:1

Inhaltsübersicht

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Zielstellungen der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter

§ 3

Studienberatung und -begleitung in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung

§ 4

Struktur und Inhalte der Ausbildung

§ 5

Zusatzqualifikationen

§ 6

Praxisstudien

§ 7

Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsscheine

§ 8

Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

§ 9

Prüfungsverfahren

§ 10

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 11

Übergangsregelungen und In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und der jeweils geltenden Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) die erziehungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehr- ämter (lt. LPO Studium in Erziehungswissenschaften) an der Universität Potsdam.

§ 2 Zielstellungen der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter

Die erziehungswissenschaftliche Ausbildung leistet - in engem Zusammenwirken mit der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung - einen Beitrag zur Entwicklung der für jede Lehrertätigkeit erforderlichen Qualifikationen. Die damit angestrebte erziehungswissenschaftliche Professionalität bildet eine Einheit aus pädagogischen, psychologischen und sozial- wissenschaftlichen Komponenten und basiert auf folgenden Grundforderungen zum Berufsethos:

Künftige Lehrerinnen und Lehrer sollen sich als Persönlichkeiten weiterentwickeln können, die

  • jedes Kind in dessen Einmaligkeit und Entwicklungsfähigkeit achten und fördern,
  • Toleranz mit den Heranwachsenden üben und sich für sie engagieren,
  • den Erkenntnispluralismus ebenso schätzen wie die Vielfalt verschiedner Kulturen und Subkulturen,
  • Lust am Gewinnen neuer Erkenntnisse und ihrer Vermittlung haben,
  • sich auszeichnen durch Individualität, Authentizität und Selbstkritik sowie
  • ein kritikbereites, an Aufklärung und den humanistischen Werten orientiertes, demokratisch engagiertes Gesellschaftsverständnis entwickeln.

Das verlangt eine enge inhaltliche Abstimmung und Kooperation zwischen Pädagogik, Psychologie und den Sozialwissenschaften.

§ 3 Studienberatung und -begleitung in der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung

Die laufende Studienberatung und -begleitung in der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrämter wird durch Studienfachberaterinnen und Studienfachberater realisiert.

§ 4 Struktur und Inhalte der Ausbildung

(l) Die Erziehungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehrämter ist modular strukturiert. Die einzelnen Module beinhalten verbindliche Studienelemente und Bestandteile aus dem Wahlpflichtbereich. Der Studiengang umfasst die nachfolgenden Module:

Grundstudium:

Modul 1: Professionsbezogene Einführung

Modul 2: Erziehungswissenschaftliche Fundierung

Hauptstudium:

Modul 3: Erziehungswissenschaftliche Kompetenzerweiterung sowie forschungs- und professionsbezogene Profilierung

In der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter sind Lehrveranstaltungen von insgesamt 28 Semesterwochenstunden (nachfolgend SWS) und Praxisstudien zu absolvieren.

Die Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 11 SWS Pädagogik, 11 SWS Psychologie, 4 SWS Sozialwissenschaften sowie 2 SWS Schulrecht und Schulverwaltung. Von diesen sind 8 SWS Pädagogik, 8 SWS Psychologie und 2 SWS Sozialwissenschaften durch Seminarscheine bzw. benotete Leistungsscheine nachzuweisen.

Im Rahmen des vorgeschriebenen Stundenvolumens ist der Besuch von Lehrveranstaltungen von mindestens 1 SWS sonderpädagogischen Orientierungswissens nachzuweisen.

(2) Modul 1

Das Modul 1 "professionsbezogene Einführung" dient der Erkundung der zukünftigen Berufspraxis und dieser psychologischen Reflexion der Lehrertätigkeit. Es umfasst 5 SWS - davon 2 SWS in Pädagogik, 3 SWS in Psychologie - sowie ein dreiwöchiges Praktikum.

Verbindliche Studienelemente:

    • Einführung in die Schulpädagogik 2 SWS
    • Psychologische Grundlagen des Lehrens und Lernens
    • (Ringvorlesung ) 3 SWS
    • dreiwöchiges betreutes Praktikum in der Verantwortung der Pädagogik (nach § 6)

    Studierende des Lehramtes für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen mit Schwerpunktsetzung auf die Primarstufe absolvieren die Einführung in die Schulpädagogik und das Praktikum im Rahmen des Integrierten Eingangssemesters.

    (3) Modul 2

    Das Modul 2 "Erziehungswissenschaftliche Fundierung" dient der systematischen Aneignung von grundlegenden Voraussetzungen für professionelles Lehrerhandeln sowie einer vertieften Auseinandersetzung mit einzelnen pädagogischen Tätigkeitsfeldern. Es umfasst mindestens 9 SWS, davon 4 SWS Pädagogik, 3 SWS Psychologie und 2 SWS Sozialwissenschaften sowie Praxisstudien (vgl. § 6).

    Verbindliche Studienelemente:

    • Allgemeine Didaktik 2 SWS

    • Praxisprojekte oder Praktika zum vertieften Studium einzelner Tätigkeitsfelder (nach § 6)

    Wahlpflichtbereich Pädagogik

    Eine Lehrveranstaltung aus einem der Teilbereiche:

    • Schulpädagogik, Theorie der Schule und des Lehrplans
    • Pädagogische Institutionen und Bildungssysteme im internationalen Vergleich
    • Erziehung, Sozialisation und Gesellschaft
    • Bildungstheorien und Pädagogische Anthropologie
    • Historische Pädagogik, Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens
    • 2 SWS 

    Wahlpflichtbereich Psychologie - Vertiefungsseminare zu psychologischen Grundlagen des Lehrens und Lernens aus den Bereichen persönlichkeits-, entwicklungs-, lern- und erziehungspsychologische Grundlagen sowie Lern- und Verhaltensstörungen oder sozial- und organisationspsychologische Grundlagen oder kommunikationspsychologisches Training 

    3 SWS

    (davon 1 SWS Seminarschein bzw. benoteter Leistungsschein)

    Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften

    Vorlesung

    22 SWS

    (4) Modul 3

    Das Modul 3 "Erziehungswissenschaftliche Kompetenzerweiterung sowie forschungs- und professionsbezogene Profilierung" soll eine individuelle Profilbildung und eine Erweiterung des erziehungswissenschaftlichen Horizonts leisten. Dieses Modul umfasst zumindest 14 SWS, davon 5 SWS Pädagogik, 5 SWS Psychologie, 2 SWS Sozialwissenschaften, 2 SWS Schulrecht und Schulverwaltung sowie ein Diagnostikpraktikum (nach § 6). Fortgeführt werden können Praxisstudien auch als Forschungsprojekte (§ 6).

    Verbindliche Studienelemente:

    - Pädagogisch-Psychologische Diagnostik 2 SWS

    - Schulrecht/Schulverwaltung 2 SWS

    - Psychodiagnostisches Praktikum

    Wahlpflichtbereich Pädagogik

    Vertiefende Seminare in Didaktik oder im Wahlpflichtbereich oder in Verbindung mit forschungsbezogenen Projekten 5 SWS

    Wahlpflichtbereich Psychologie

    - Wahlpflicht wie in Modul 2 oder forschungsbezogene Projekte 3 SWS

    (davon 2 SWS mit Seminarschein bzw. benotetem Leistungsschein nachzuweisen)

    Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften

    Vertiefungsseminare 2 SWS

    § 5 Zusatzqualifikationen

    (1) Über die in den Modulen 1 bis 3 fixierte Studienelemente hinaus wird in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung ein Modul 4 "professions- und/oder forschungsbezogene Zusatzqualifikationen" angeboten. Dieses gibt die Möglichkeit, eine in den vorhergehenden Modulen angelegte Profilierung außerhalb des Pflichtbereiches von 28 SWS bis zu einer Zusatzqualifikation auszubauen, die mit einen speziellem Zertifikat bescheinigt wird.

    (2) Das Nähere wird durch spezielle Ordnungen für Zusatzqualifikationen geregelt.

    § 6 Praxisstudien

    (1) Die Praxisstudien haben eine studienleitende Funktion. Sie verbinden erziehungswissenschaftliche Theorieaneignung mit der praktischen Gestaltung pädagogischer Prozesse und der theoriegeleiteten Reflexion pädagogischer Handlungen.

    (2) Die Praxisstudien finden in Form von Blockpraktika oder semesterbegleitend statt.

    Verbindlich sind:

    a) Orientierungs-, Einführungspraktikum: ein dreiwöchiges betreutes Praktikum, das in Verbindung mit einer Pflichtveranstaltung „Einführung in die Schulpädagogik" (Modul 1) am Institut für Pädagogik angeboten wird oder für Studierende des Lehramts für die Bildungsgänge Sekundarstufe I und Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen mit dem Schwerpunkt Primar- stufe ein Integriertes Eingangssemester, das am Institut für Grundschulpädagogik (Professur für Schulpädagogik) angeboten wird.

    b) Praktikum in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern: mindestens dreiwöchiges Blockpraktikum oder semesterbegleitend ein wöchentliches Praktikum über 2 SWS, Praxisprojekte oder Praktika möglichst mit eigener praktisch-pädagogischer Tätigkeit im ausserunterrichtlichen Bereich der Schule, im vorschulischen und außerschulischen Bereich sowie in Forschungsprojekten mit Praxisanteilen (Modul 2/3) und

    c) Psychodiagnostisches Praktikum: ein einwöchiges diagnostisches Blockpraktikum zum begleiteten Einüben diagnostischer Methoden und Techniken, das am Institut für Psychologie angeboten wird. (Modul 3).

    (3) Die Anforderungen legt die Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen vom 8. Februar 1996 (AmBek. UP S. 127) fest. Die Anmeldung, die Bestätigung des wissenschaftlichen Betreuers und die Bestätigung des Praktikums erfolgt durch das Praktikumsbüro.

    § 7 Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsscheine

    (1) Im Erziehungswissenschaftlichen Studium sind zwei benotete Leistungsscheine vorgeschrieben, wobei jeweils nur ein Leistungsschein in einem der drei Bereiche Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften erworben werden kann:

    a) Erziehungswissenschaftliche Seminararbeit in Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften innerhalb des Grundstudiums (Modul 2). Diese ist zugleich Prüfungsleistung in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung und unterliegt damit prüfungsrechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe der ZPO für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 (Kap. II, Teil 8) und den besonderen Prüfungsbestimmungen für die Erziehungs- wissenschaftliche Ausbildung vom 21. Dezember 2000.

    b) Erziehungswissenschaftliche Hauptseminararbeit in Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften. Sie geht aus einer eigenständigen Leistung in den Lehrveranstaltungen oder Projekten des Hauptstudiums (Modul 3) hervor.

    § 8 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

    (1) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums von 28 Semesterwochenstudien findet statt in Form von

    1. Seminarscheinen
    2. benoteten Leistungsscheinen
    3. Belegnachweis durch Eintrag in einem Studienbuch.

    a) Seminarscheine werden erworben durch:

    • regelmäßige Teilnahme,

    • eine eigenständige schriftliche Leistung

    (in Form von verschriftlichten Referaten, Thesenpapieren, schriftlichen Diskussionsgrundlagen oder einer Klausur).

    b) Benotete Leistungsscheine nach § 7 werden erworben durch eine Seminararbeit:

    Die Anforderungen sind hierbei:

    • Ausgehen von einer präzisen Fragestellung;

    • Verarbeitung wissenschaftlicher Originalliteratur;

    • Berücksichtigen aktueller Forschungsergebnisse;

    • kritische Auseinandersetzung mit theoretischen Ansätzen;

    • angemessener Einsatz der Fachsprache und Begrifflichkeit,

    • sachangemessener Umfang;

    • die Arbeit ist computer-/ maschinengeschrieben abzugeben

    (2) Von den 28 nachzuweisenden Semesterwochenstunden sind verbindliche Studienelemente und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von insgesamt 20 SWS durch Seminarscheine bzw. benotete Leistungsscheine nachzuweisen, davon je 8 SWS in Pädagogik und Psychologie sowie 4 SWS in Sozialwissenschaften. (Vgl. § 4 Abs. 1)

    (3) Der Abschluss der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung wird durch den Prüfungsausschusses mit dem Nachweis über die ordnungsgemäße erziehungswissenschaftliche Ausbildung im Lehramtsstudiengang bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung zur Zulassung zur Staatsprüfung.

    § 9 Prüfungsverfahren

    Das Prüfungsverfahren wird durch die jeweils geltende LPO geregelt. Auskünfte zum Ablauf des Prüfungsverfahrens können bei allen Prüfenden, den Studienberaterinnen und Studienberatern und im Landesprüfungsamt eingeholt werden.

    § 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

    Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen erbracht worden sind, können auf Antrag der/ des Studierenden anerkannt werden (vgl. § 6 Zwischenprüfungsordnung der UP).

    § 11 Übergangsregelungen und In-Kraft-Treten

    (1) Die Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

    (2) Studierende, die ihr Studium nach der Studienordnung für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung an der Universität Potsdam vom 14. März 1996 absolvieren und beim In-Kraft- Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetztes vom 25. Juni 1999 sich in einem Lehramtsstudium befanden, können ihr Studium und den Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. Dezember 2006 nach den bei Aufnahme des Studiums oder des Vorbereitungsdienstes geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

    (3) Studierende, die ihr Studium nach der Studienordnung für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung an der Universität Potsdam vom 14. März 1999 absolvieren und das Lehramtsstudium nach In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 aufgenommen haben, können ihr Studium unter Anrechnung bisher erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium nach der neuen Ordnung beenden. 

    1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001


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[ Letzte Aktualisierung: 16.11.2001 / M.Krüger ]