| Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 25. Mai 1999 (GVBI. I S. 129) und auf der
Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (BbgLeBiG) vom 25.
Juni 1999 (GVBl. I S. 242)hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät am 21. Dezember 2000 folgende Studienordnung
erlassen:1
Inhaltsübersicht
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§ 1 |
Geltungsbereich |
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§ 2 |
Zielstellungen der erziehungswissenschaftlichen
Ausbildung für alle Lehrämter |
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§ 3 |
Studienberatung und -begleitung in der
erziehungswissenschaftlichen Ausbildung |
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§ 4 |
Struktur und Inhalte der Ausbildung |
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§ 5 |
Zusatzqualifikationen |
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§ 6 |
Praxisstudien |
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§ 7 |
Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsscheine |
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§ 8 |
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums |
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§ 9 |
Prüfungsverfahren |
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§ 10 |
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen |
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§ 11 |
Übergangsregelungen und In-Kraft-Treten |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des
Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und der jeweils geltenden Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO) die erziehungswissenschaftliche
Ausbildung für alle Lehr- ämter (lt. LPO Studium in
Erziehungswissenschaften) an der Universität Potsdam.
§ 2 Zielstellungen der
Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter
Die erziehungswissenschaftliche Ausbildung leistet - in
engem Zusammenwirken mit der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Ausbildung - einen Beitrag zur Entwicklung der für jede Lehrertätigkeit
erforderlichen Qualifikationen. Die damit angestrebte erziehungswissenschaftliche Professionalität bildet eine Einheit aus
pädagogischen, psychologischen und sozial- wissenschaftlichen Komponenten
und basiert auf folgenden Grundforderungen zum Berufsethos:
Künftige Lehrerinnen und Lehrer sollen sich als
Persönlichkeiten weiterentwickeln können, die
- jedes Kind in dessen Einmaligkeit und
Entwicklungsfähigkeit achten und fördern,
- Toleranz mit den Heranwachsenden üben und sich
für sie engagieren,
- den Erkenntnispluralismus ebenso schätzen wie die
Vielfalt verschiedner Kulturen und Subkulturen,
- Lust am Gewinnen neuer Erkenntnisse und ihrer
Vermittlung haben,
- sich auszeichnen durch Individualität,
Authentizität und Selbstkritik sowie
- ein kritikbereites, an Aufklärung und den
humanistischen Werten orientiertes, demokratisch engagiertes
Gesellschaftsverständnis entwickeln.
Das verlangt eine enge inhaltliche Abstimmung und
Kooperation zwischen Pädagogik, Psychologie und den Sozialwissenschaften.
§ 3 Studienberatung und -begleitung in der
Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung
Die laufende Studienberatung und -begleitung in der
Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrämter wird durch
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater realisiert.
§ 4 Struktur und Inhalte der Ausbildung
(l) Die Erziehungswissenschaftliche Ausbildung für
alle Lehrämter ist modular strukturiert. Die einzelnen Module beinhalten
verbindliche Studienelemente und Bestandteile aus dem Wahlpflichtbereich.
Der Studiengang umfasst die nachfolgenden Module:
Grundstudium:
Modul 1: Professionsbezogene Einführung
Modul 2: Erziehungswissenschaftliche Fundierung
Hauptstudium:
Modul 3: Erziehungswissenschaftliche
Kompetenzerweiterung sowie forschungs- und professionsbezogene
Profilierung
In der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für
alle Lehrämter sind Lehrveranstaltungen von insgesamt 28
Semesterwochenstunden (nachfolgend SWS) und Praxisstudien zu absolvieren.
Die Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 11 SWS
Pädagogik, 11 SWS Psychologie, 4 SWS Sozialwissenschaften sowie 2 SWS
Schulrecht und Schulverwaltung. Von diesen sind 8 SWS Pädagogik, 8 SWS
Psychologie und 2 SWS Sozialwissenschaften durch Seminarscheine bzw.
benotete Leistungsscheine nachzuweisen.
Im Rahmen des vorgeschriebenen Stundenvolumens ist der
Besuch von Lehrveranstaltungen von mindestens 1 SWS sonderpädagogischen
Orientierungswissens nachzuweisen.
(2) Modul 1
Das Modul 1 "professionsbezogene Einführung"
dient der Erkundung der zukünftigen Berufspraxis und dieser
psychologischen Reflexion der Lehrertätigkeit. Es umfasst 5 SWS - davon 2
SWS in Pädagogik, 3 SWS in Psychologie - sowie ein dreiwöchiges
Praktikum.
Verbindliche Studienelemente:
-
Einführung in die Schulpädagogik 2 SWS
-
Psychologische Grundlagen des Lehrens und Lernens
-
(Ringvorlesung ) 3 SWS
-
dreiwöchiges betreutes Praktikum in der
Verantwortung der Pädagogik (nach § 6)
Studierende des Lehramtes für die Bildungsgänge der
Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen mit
Schwerpunktsetzung auf die Primarstufe absolvieren die Einführung in die
Schulpädagogik und das Praktikum im Rahmen des Integrierten Eingangssemesters.
(3) Modul 2
Das Modul 2 "Erziehungswissenschaftliche
Fundierung" dient der systematischen Aneignung von grundlegenden
Voraussetzungen für professionelles Lehrerhandeln sowie einer vertieften
Auseinandersetzung mit einzelnen pädagogischen Tätigkeitsfeldern. Es
umfasst mindestens 9 SWS, davon 4 SWS Pädagogik, 3 SWS Psychologie und 2
SWS Sozialwissenschaften sowie Praxisstudien (vgl. § 6).
Verbindliche Studienelemente:
Wahlpflichtbereich Pädagogik
Eine Lehrveranstaltung aus einem der Teilbereiche:
-
Schulpädagogik, Theorie der Schule und des
Lehrplans
-
Pädagogische Institutionen und Bildungssysteme im
internationalen Vergleich
-
Erziehung, Sozialisation und Gesellschaft
-
Bildungstheorien und Pädagogische Anthropologie
-
Historische Pädagogik, Geschichte des Erziehungs-
und Bildungswesens
2 SWS
Wahlpflichtbereich Psychologie -
Vertiefungsseminare zu psychologischen Grundlagen des Lehrens und Lernens
aus den Bereichen persönlichkeits-, entwicklungs-, lern- und
erziehungspsychologische Grundlagen sowie Lern- und Verhaltensstörungen
oder sozial- und organisationspsychologische Grundlagen oder
kommunikationspsychologisches Training
3 SWS
(davon 1 SWS Seminarschein bzw. benoteter
Leistungsschein)
Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften
Vorlesung
22 SWS
(4) Modul 3
Das Modul 3 "Erziehungswissenschaftliche
Kompetenzerweiterung sowie forschungs- und professionsbezogene
Profilierung" soll eine individuelle Profilbildung und eine
Erweiterung des erziehungswissenschaftlichen Horizonts leisten. Dieses
Modul umfasst zumindest 14 SWS, davon 5 SWS Pädagogik, 5 SWS Psychologie,
2 SWS Sozialwissenschaften, 2 SWS Schulrecht und Schulverwaltung sowie
ein Diagnostikpraktikum (nach § 6). Fortgeführt werden können
Praxisstudien auch als Forschungsprojekte (§ 6).
Verbindliche Studienelemente:
- Pädagogisch-Psychologische Diagnostik 2 SWS
- Schulrecht/Schulverwaltung 2 SWS
- Psychodiagnostisches Praktikum
Wahlpflichtbereich Pädagogik
Vertiefende Seminare in Didaktik
oder im Wahlpflichtbereich oder in Verbindung mit forschungsbezogenen
Projekten 5 SWS
Wahlpflichtbereich Psychologie
- Wahlpflicht wie in Modul 2 oder forschungsbezogene
Projekte 3 SWS
(davon 2 SWS mit Seminarschein bzw. benotetem
Leistungsschein nachzuweisen)
Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften
Vertiefungsseminare 2 SWS
§ 5 Zusatzqualifikationen
(1) Über die in den Modulen 1 bis 3 fixierte
Studienelemente hinaus wird in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung
ein Modul 4 "professions- und/oder forschungsbezogene
Zusatzqualifikationen" angeboten. Dieses gibt die Möglichkeit, eine
in den vorhergehenden Modulen angelegte Profilierung außerhalb des
Pflichtbereiches von 28 SWS bis zu einer Zusatzqualifikation auszubauen,
die mit einen speziellem Zertifikat bescheinigt wird.
(2) Das Nähere wird durch spezielle Ordnungen für
Zusatzqualifikationen geregelt.
§ 6 Praxisstudien
(1) Die Praxisstudien haben eine studienleitende
Funktion. Sie verbinden erziehungswissenschaftliche Theorieaneignung mit
der praktischen Gestaltung pädagogischer Prozesse und der
theoriegeleiteten Reflexion pädagogischer Handlungen.
(2) Die Praxisstudien finden in Form von Blockpraktika
oder semesterbegleitend statt.
Verbindlich sind:
a) Orientierungs-, Einführungspraktikum: ein
dreiwöchiges betreutes Praktikum, das in Verbindung mit einer
Pflichtveranstaltung „Einführung in die Schulpädagogik" (Modul 1)
am Institut für Pädagogik angeboten wird oder für Studierende des
Lehramts für die Bildungsgänge Sekundarstufe I und Primarstufe an
allgemeinbildenden Schulen mit dem Schwerpunkt Primar- stufe ein
Integriertes Eingangssemester, das am Institut für Grundschulpädagogik
(Professur für Schulpädagogik) angeboten wird.
b) Praktikum in pädagogisch-psychologischen
Handlungsfeldern: mindestens dreiwöchiges Blockpraktikum oder
semesterbegleitend ein wöchentliches Praktikum über 2 SWS,
Praxisprojekte oder Praktika möglichst mit eigener praktisch-pädagogischer Tätigkeit im ausserunterrichtlichen
Bereich der Schule, im vorschulischen und außerschulischen Bereich sowie
in Forschungsprojekten mit Praxisanteilen (Modul 2/3) und
c) Psychodiagnostisches Praktikum:
ein einwöchiges diagnostisches Blockpraktikum zum
begleiteten Einüben diagnostischer Methoden und Techniken, das am
Institut für Psychologie angeboten wird. (Modul 3).
(3) Die Anforderungen legt die Ordnung für
schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen vom 8. Februar 1996
(AmBek. UP S. 127) fest. Die Anmeldung, die Bestätigung des
wissenschaftlichen Betreuers und die Bestätigung des Praktikums erfolgt
durch das Praktikumsbüro.
§ 7 Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsscheine
(1) Im Erziehungswissenschaftlichen Studium sind zwei
benotete Leistungsscheine vorgeschrieben, wobei jeweils nur ein
Leistungsschein in einem der drei Bereiche Pädagogik, Psychologie oder
Sozialwissenschaften erworben werden kann:
a) Erziehungswissenschaftliche Seminararbeit in
Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften innerhalb des
Grundstudiums (Modul 2). Diese ist zugleich Prüfungsleistung in der
erziehungswissenschaftlichen Ausbildung und unterliegt damit
prüfungsrechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe der ZPO für die
Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 (Kap.
II, Teil 8) und den besonderen Prüfungsbestimmungen für die Erziehungs-
wissenschaftliche Ausbildung vom 21. Dezember 2000.
b) Erziehungswissenschaftliche Hauptseminararbeit in
Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften. Sie geht aus einer
eigenständigen Leistung in den Lehrveranstaltungen oder Projekten des
Hauptstudiums (Modul 3) hervor.
§ 8 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
(1) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums von 28
Semesterwochenstudien findet statt in Form
von
- Seminarscheinen
- benoteten Leistungsscheinen
- Belegnachweis durch Eintrag in einem Studienbuch.
a) Seminarscheine werden erworben durch:
(in Form von verschriftlichten Referaten,
Thesenpapieren, schriftlichen Diskussionsgrundlagen oder einer Klausur).
b) Benotete Leistungsscheine nach § 7 werden erworben
durch eine Seminararbeit:
Die Anforderungen sind hierbei:
-
Ausgehen von einer präzisen Fragestellung;
-
Verarbeitung wissenschaftlicher Originalliteratur;
-
Berücksichtigen aktueller Forschungsergebnisse;
-
kritische Auseinandersetzung mit theoretischen
Ansätzen;
-
angemessener Einsatz der Fachsprache und
Begrifflichkeit,
-
sachangemessener Umfang;
-
die Arbeit ist computer-/ maschinengeschrieben abzugeben
(2) Von den 28 nachzuweisenden Semesterwochenstunden
sind verbindliche Studienelemente und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang
von insgesamt 20 SWS durch Seminarscheine bzw. benotete Leistungsscheine
nachzuweisen, davon je 8 SWS in Pädagogik und Psychologie sowie 4 SWS in
Sozialwissenschaften. (Vgl. § 4 Abs. 1)
(3) Der Abschluss der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung wird durch den Prüfungsausschusses mit
dem Nachweis über die ordnungsgemäße erziehungswissenschaftliche
Ausbildung im Lehramtsstudiengang bestätigt. Diese Bestätigung ist
Voraussetzung zur Zulassung zur Staatsprüfung.
§ 9 Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren wird durch die jeweils geltende
LPO geregelt. Auskünfte zum Ablauf des Prüfungsverfahrens können bei
allen Prüfenden, den Studienberaterinnen und Studienberatern und im
Landesprüfungsamt eingeholt werden.
§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen, die an
Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, Kunsthochschulen und
Musikhochschulen erbracht worden sind, können auf Antrag der/ des
Studierenden anerkannt werden (vgl. § 6 Zwischenprüfungsordnung der UP).
§ 11 Übergangsregelungen und In-Kraft-Treten
(1) Die Ordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität
Potsdam in Kraft.
(2) Studierende, die ihr Studium nach der
Studienordnung für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung an der
Universität Potsdam vom 14. März 1996 absolvieren und beim In-Kraft-
Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetztes vom 25. Juni
1999 sich in einem Lehramtsstudium befanden, können ihr Studium und den
Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. Dezember 2006 nach den bei
Aufnahme des Studiums oder des Vorbereitungsdienstes geltenden
Rechtsvorschriften abschließen.
(3) Studierende, die ihr Studium nach der
Studienordnung für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung an der
Universität Potsdam vom 14. März 1999 absolvieren und das
Lehramtsstudium nach In-Kraft-Treten des Brandenburgischen
Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 aufgenommen haben, können ihr
Studium unter Anrechnung bisher erbrachter Studien- und
Prüfungsleistungen ihr Studium nach der neuen Ordnung beenden.
1 Genehmigt vom Rektor der Universität
Potsdam am 8. August 2001
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