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Aufgrund des § 67 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90),
hat der Senat der Universität Potsdam folgende Richtlinien beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Präambel
Abschnitt I
Einstellung
und Beschäftigung von Personen mit Behinderung an der Universität Potsdam
1.
Einstellung
-
Ausschreibungsverfahren
-
Bewerbungsverfahren
2.
Beschäftigung
-
Arbeitsplatzgestaltung
-
Arbeitsumfeld
-
Arbeitsorganisation
-
Arbeitszeit
-
Pflichtverletzungen
3.
Spezielle Förderung und Unterstützung
Abschnitt II
Studium und Lehre an der Universität Potsdam sowie Leben am
Hochschulort
1.
Herstellung von Chancengleichheit im Studium
2.
Integration in die Hochschule und am Hochschulort
Abschnitt III
Behindertenvertretungen an der Universität Potsdam
-
Schwerbehindertenvertretung
-
Behindertenbeauftragte
Abschnitt IV
In-Kraft-Treten
Anlage
Präambel
Im Artikel 12 Abs. 2 der
Verfassung des Landes Brandenburg heißt es - wie sinngemäß auch im
Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
"... Niemand darf wegen ... seiner Behinderung ... bevorzugt oder
benachteiligt werden."
Die Universität Potsdam hat
sowohl als Ausbildungs- und Forschungsstätte als auch als Dienststelle eine
besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber ihren behinderten
Mitgliedern und Angehörigen. Als wissenschaftliche Einrichtung fühlt sie
sich den Prinzipien und Werten der Toleranz und der Achtung von Differenz in
besonderer Weise verpflichtet.
Im Sinne integrativer Formen
der Zusammenarbeit und des Zusammenlebens ist sie bestrebt, eine erhöhte
Sensibilisierung all ihrer Mitglieder für die Belange von Behinderten zu
erreichen. Daher bekennt sich die Universität Potsdam zu ihrer
gesellschaftlichen Vorbildfunktion und setzt sich entschlossen für die
Integration und Förderung ihrer behinderten Mitglieder und Angehörigen
ein. Die Richtlinien
sind Ausdruck der Verpflichtung aller Mitglieder der Universität, die
Eingliederung Behinderter in Arbeit und Studium besonders zu fördern und
legen inneruniversitäre Regelungen zur Gewährung der gesetzlich
festgelegten Nachteilsausgleiche fest.
In besonderem Maße bemüht sich die Universität um
die Förderung behinderter Studierender und behinderter
Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler.
Neben den Leitungs- und
Entscheidungsgremien fühlen sich alle Mitglieder und Angehörigen der
Universität verpflichtet, diese Richtlinien zu beachten und an ihrem
jeweiligen Arbeitsplatz/Tätigkeitsfeld mit Leben zu erfüllen.
Die
Universität Potsdam strebt in den verschiedenen, nachfolgend genannten
Bereichen möglichst integrative Lösungen an, die behindertengerecht und
damit möglichst zum Nutzen aller Mitglieder und Angehörigen der Universität
sind.
Abschnitt
I
Einstellung
und Beschäftigung von Personen mit Behinderung an der Universität Potsdam
1. Einstellung
Ausschreibungsverfahren
Alle
Mitglieder der Universität, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft mit der
Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zuständig sind,
verpflichten sich zu prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten
Bewerberinnen/Bewerbern besetzt werden können.
Dies gilt grundsätzlich für alle Stellenbesetzungen (Beamte,
Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Wissenschaftliche und
Studentische Hilfskräfte, Tutorinnen/Tutoren) und geschieht in enger
Zusammenarbeit mit dem ortsansässigen Arbeitsamt und Fördereinrichtungen
im Land Brandenburg.
Der
Hinweis "Bewerbungen von Schwerbehinderten werden bei gleicher Eignung
bevorzugt" ist bei allen Stellenausschreibungen zu verwenden.
Dies gilt auch für die Ausschreibung von Stellen, die über Drittmittel
finanziert werden. Alle Stellenausschreibungen mit dem Verteiler sind der
Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung zuzuleiten. Bei
Nichteinhaltung können die Schwerbehindertenvertretung und/oder der
Personalrat von ihren Rechten bis hin zur Forderung einer Neuausschreibung
Gebrauch machen.
Bewerbungsverfahren
Nach
der Erstsichtung von Bewerbungsunterlagen durch das Personaldezernat ist der
Schwerbehindertenvertretung die Information darüber zu geben, ob es
schwerbehinderte Bewerberinnen und/oder Bewerber gibt. Wenn Bewerbungen von
Schwerbehinderten vorliegen, ist der Schwerbehindertenvertretung
rechtzeitig die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen
aller Bewerberinnen und Bewerber auf die jeweilige Stelle zu geben.
Geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zu den
Vorstellungsgesprächen einzuladen. Bei der Einladung schwerbehinderter
Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen sind sowohl die
Teilnahme als auch ein der/dem Behinderten gerechter Verlauf des Gesprächs
zu sichern.
Bei
Stellenbesetzungsverfahren mit schwerbehinderten
Bewerberinnen und/ oder Bewerbern ist die Schwerbehindertenvertretung in das
Bewerbungsverfahren einzubeziehen. Kann sich die Bewerberin/der Bewerber im
Auswahlverfahren nicht durchsetzen, muss die Entscheidung gesondert begründet
und von der Schwerbehindertenvertretung mit getragen werden. Die
Entscheidung über die Ablehnung muss mit der abgelehnten Bewerberin/dem
abgelehnten Bewerber erörtert werden. Die
Schwerbehindertenvertretung nimmt an der Erörterung teil.
Die
Nichtbewerbung, die Nichtzulassung und die Nichteignung/Ablehnung von
Personen mit Behinderung ist von der Auswahlkommission nachprüfbar
aktenkundig zu machen.
Die
spezifischen Anforderungen eines Faches, die räumliche und bauliche
Gestaltung oder die materielle und technische Ausstattung eines
Arbeitsplatzes dürfen kein Hindernis für die Stellenbesetzung mit Personen
mit Behinderung sein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein
Nachteilsausgleich objektiv gewährt werden kann. Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten
der Hauptfürsorgestelle und des Arbeitsamtes sind zu nutzen.
2. Beschäftigung
Jede
schwerbehinderte Arbeitnehmerin/jeder schwerbehinderte Arbeitnehmer hat
gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf eine
behinderungsgerechte Beschäftigung. Dies betrifft die
Gestaltung des Arbeitsplatzes, das Arbeitsumfeld, die
Arbeitsorganisation und die Arbeitszeit.
Arbeitsplatzgestaltung
Die
behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze aller Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter mit Behinderung wird auf Anforderung der Mitarbeiterin/des
Mitarbeiters und/oder auf Initiative der Schwerbehindertenvertretung, der
Personalräte und - je nach Zuständigkeit - einer/eines der beiden
Beauftragten des Arbeitgebers überprüft.
An der
Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsplätzen sind neben den genannten
Interessenvertretungen bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter der
Lenkungsgruppe "Gesundheit" der Universität zu beteiligen.
Beratungsangebote und die Fördermöglichkeiten der Hauptfürsorgestelle und
des Arbeitsamtes sind zu nutzen.
Arbeitsumfeld
Die
Universität verpflichtet sich, bestehende baurechtliche Bestimmungen zum
behindertengerechten, barrierefreien Bauen mit Priorität umzusetzen. Durch
intensive Zusammenarbeit zwischen den verantwortlichen Stellen der Universität
und den Gruppen der Behinderten (Interessengruppe der Studierenden,
Schwerbehindertenvertretung, Beauftragte des Arbeitgebers) ist Folgendes zu
realisieren:
-
Jede Sanierung/jeder Umbau an Gebäuden der Universität
stellt eine besondere Gefahrenquelle für behinderte Mitglieder der
Universität dar. Vor allem davon betroffene Schwerstbehinderte
(Rollstuhlfahrer, Blinde, Sehbehinderte, Hörgeschädigte) sind über
bevorstehende Baumaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
-
bei kurzfristig auftretenden Bauarbeiten und Havarien ist der
vorgenannte besonders gefährdete Personenkreis schnellstens vom Arbeitgeber
zu informieren und sind geeignete Übergangslösungen anzubieten;
-
verändert sich durch Um-, Neu- oder Erweiterungsbau das
unmittelbare Arbeitsumfeld für behinderte Mitglieder der Universität, ist
bei der Planung, Ausführung und Übergabe die Teilnahme der
Schwerbehindertenvertretung und der/des jeweils zuständigen Beauftragten
des Arbeitgebers sicherzustellen;
-
insbesondere sind Stufen, Wege, Rollizugänge durch Schaffung
von farblichen Kontrasten hervorzuheben;
-
die Dienststellenleitung trägt Sorge für die Erarbeitung
eines Übersichtsplanes der baulichen Beschaffenheit der einzelnen Universitätsstandorte
(vor allem der Befahrbarkeit des Geländes) für Rollstuhlfahrer. Dieser
Plan ist ständig zu aktualisieren und vor allem Studienanfängerinnen und
-anfängern und neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise
zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsorganisation
Um
behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und
gesundheitliche Schäden zu verhindern, kann die Umsetzung einer
schwerbehinderten Mitarbeiterin/eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf
eine andere Stelle und/oder einen anderen Standort erforderlich sein. Der
Rechtsanspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung ist mit Priorität
umzusetzen.
Bei Veränderungen
der Arbeitsaufgaben aus dienstlichen Gründen sind alle sich für die
schwerbehinderte Mitarbeiterin/den schwerbehinderten Mitarbeiter daraus
ergebenden Konsequenzen deutlich aufzuzeigen bzw. ist der Prozess der
Realisierung einer ggf. notwendigen Umsetzung von Anfang an transparent zu
gestalten.
Arbeitszeit
Bei
Einstellung und/oder Umsetzung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin/eines
schwerbehinderten Mitarbeiters ist der Zeitraum der Einarbeitung
behinderungsgerecht zu gestalten. Wenn es die Behinderung erfordert, ist die
Arbeitszeit zu flexibilisieren. Das schließt eine Individualisierung der
Pausenzeiten ein.
Pflichtverletzungen
Bei
Disziplinarangelegenheiten von behinderten Mitgliedern der Universität ist
die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Beteiligungsrechte des
Personalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
3. Spezielle Förderung und Unterstützung
Aus- und Weiterbildung
Die Universität legt Wert
auf die Aus- und Fortbildung ihrer schwerbehinderten Mitglieder sowie auf
deren spezifische Informationen über diese Möglichkeiten. Dafür
erforderliche Mittel werden nach den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten mit
Priorität von der Universität zur Verfügung gestellt.
Insbesondere sind bei einem
geplanten Arbeitsplatzwechsel bzw. bei teilweisen Veränderungen der
Arbeitsaufgaben notwendige Weiterbildungsmaßnahmen zu bedenken und zu fördern.
Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung
Das Zentrum für
Hochschulsport bietet integrative Sportkurse und Veranstaltungen an. Zur
Planung der Angebote findet einmal im Semester eine Beratung der
Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragten des Arbeitgebers und der
Leitung des Zentrums für Hochschulsport statt.
Die gesundheitliche
Betreuung der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch
arbeitsmedizinische Untersuchungen unterstützt. Bei den nach Möglichkeit
regelmäßigen Arbeitsplatzbegehungen finden Gespräche mit den behinderten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über ihren Gesundheitszustand und über
ihre Arbeitsbedingungen statt.
Parkmöglichkeiten
Parkflächen, die als
Behindertenparkplätze ausgewiesen sind, sollen zentral gelegen und zugänglich
sein und den Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der
Universität entsprechen. Sollte nachweislich ein erhöhter Bedarf bestehen,
werden Möglichkeiten der Neuschaffung von Behindertenparkplätzen mit
Priorität geprüft und umgesetzt. Bei Missbrauch von Behindertenparkplätzen
ist die Dienststelle verpflichtet, in geeigneter Weise für Abhilfe zu
sorgen.
Abschnitt II
Studium und Lehre an der Universität Potsdam sowie Leben am
Hochschulort
Hochschulentwicklung ist
zugleich Kulturentwicklung. Die Hochschule als Ort der Vielfalt und
Verschiedenheit hat somit die Aufgabe, Begabungen unterschiedlicher Art zu fördern
und zu entwickeln und damit einen Beitrag zur Chancengleichheit zu leisten.
Behinderten Studierenden ist in diesem Prozess ein gleichberechtigter Platz
einzuräumen. Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerkes belegen, dass
das Studium mit Behinderung an deutschen Hochschulen bereits Normalität
ist. Für die Universität Potsdam ergibt sich daraus die Anforderung, für
behinderte Studierende gleichberechtigte Studienmöglichkeiten und
Studienbedingungen zu schaffen. Das schließt die freie Wahl des
Studiengangs sowie Studienortes ein.
1. Herstellung von Chancengleichheit im Studium
Stärkung der
Studierbarkeit
Im gesamten
Studium, insbesondere in Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind die Bedürfnisse
behinderter Studierender angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrenden
unterstützen das Prinzip der Chancengleichheit in Studium und Forschung und
stellen sich verstärkt der Aufgabe, behindertengerechte Lehr- und
Forschungsmaterialien einzusetzen und didaktische Lehrmethoden anzuwenden,
die auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht nehmen.
Die Gewährung
eines angemessenen Nachteilsausgleichs im Studien- und Prüfungsverlauf ist
in allen Satzungen der Universität festzuschreiben. Der Nachteilsausgleich
wird aufgrund eines Antrages der/des Studierenden durch den jeweiligen Prüfungsausschuss
gewährt. Der Antrag ist zu Beginn bzw. während des Studiums durch die
behinderte Studierende/den behinderten Studierenden zu stellen und enthält
eine genaue Beschreibung der notwendigen individuellen Modifizierungen. Als
Nachweis dient die Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder eines ärztlichen
Gutachtens. Der gewährte Nachteilsausgleich entspricht den individuellen
Bedürfnissen der Antragstellerin/des Antragstellers und gilt in der Regel für
die gesamte Studienzeit. Eine individuelle Anpassung ist bei Veränderung
der Situation der/des Studierenden vorzunehmen. Der Nachteilsausgleich darf
sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken
und es dürfen keine Hinweise auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs
in Zeugnisse aufgenommen werden.
Beratungsangebot
Neben der/dem Behindertenbeauftragten
garantiert die Universität auch für behinderte Studierende eine umfassende
und qualifizierte Studienberatung. Gemeinsam mit den Studierenden werden
alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Chancengleichheit im
Studium geplant und umgesetzt. Die Beraterin/der Berater arbeitet dabei eng
mit der/dem Behindertenbeauftragten und der Studienfachberatung sowie den
zuständigen Prüfungsausschüssen zusammen. Die Beraterin/der Berater erhält
mit Priorität Möglichkeiten sich für diese spezielle Beratungstätigkeit
zu qualifizieren und weiter zu bilden.
Bauliche
und technische Voraussetzungen
Die Universität
Potsdam ist gehalten, alle Lehrveranstaltungsräume sowie dem Studium
dienende Einrichtungen und Begegnungsstätten für behinderte und
nichtbehinderte Benutzerinnen und Benutzer gleichermaßen zugänglich zu
machen.
An allen drei
Universitätsstandorten werden die vorhandenen Computerarbeitsplätze für
Studierende mit Behinderung erhalten bzw. bedarfsgerecht erweitert sowie
modernisiert und gewartet. Die Organisation der Nutzung sowie die spezielle
und individuelle Ausbildung der behinderten Studierenden am PC wird auch
weiterhin durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZEIK gewährleistet.
Diese Tätigkeit soll durch eine geeignete Anzahl von studentischen
Tutorinnen und Tutoren unterstützt werden.
Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsbibliothek berücksichtigen
die besonderen Bedürfnisse von behinderten Studierenden während des
Aufenthaltes in Bibliotheksräumen und beim Ausleihen von Literatur.
Insbesondere soll für Studierende mit Behinderung ein separater und für
sie erreichbarer Raum zur Verfügung gestellt werden, der innerhalb der Öffnungszeiten
der Bibliothek genutzt werden kann. Dadurch soll ermöglicht werden, dass
insbesondere sehbehinderten Studierenden von studentischen Hilfskräften
Literatur laut vorgelesen werden kann oder per Diktiergerät auf einen Tonträger
gesprochen wird. Bei der Ausleihe von Literatur werden spezielle Fristen
eingeräumt. Literatur aus dem Präsenzbestand wird bei Bedarf außerhalb
der Öffnungszeiten an behinderte Studierende ausgeliehen. In Ausnahmefällen
ist die Ausleihe über Drittpersonen möglich.
2. Integration in die
Hochschule und am Hochschulort
Die Universität unterstützt
die soziale Integration behinderter Studierender in die Hochschule und am
Hochschulort. Hierbei soll schrittweise ein Netzwerk aufgebaut werden, in
das alle Gremien innerhalb der Universität integriert werden, die in
besonderer Weise für die Belange behinderter Studierender zuständig sind.
Das Netzwerk stellt Kontakte zu Verbänden und Behörden her und vertritt
auch hier die Interessen der behinderten Studierenden.
Besondere
Bedeutung in der Zusammenarbeit kommt hierbei zu:
den Interessenvertretungen der Studierenden, vor allem den Gremien
der Studierendenschaft (Fachschaften, Studierendenparlament, AStA), die
sich für die Chancengleichheit behinderter Kommilitoninnen und Kommilitonen
einsetzen und dabei eng mit der Interessengruppe "Handicap und
Studium" zusammen arbeiten;
dem
Zentrum für Hochschulsport, das
integrative
Kurse für alle Studierenden anbietet und besondere Initiativen von
behinderten Studierenden unterstützt;
dem Studentenwerk Potsdam, das
in
besonderer Weise zur sozialen Integration behinderter Studierender beiträgt,
beispielsweise durch die Versorgung mit behindertengerechtem Wohnraum, durch
die professionelle Unterstützung in der BAföG-Beratung, durch
behindertengerechte Zugänge zu Mensen und Cafeterien, durch Speisenangebote
für Studierende mit chronischen Erkrankungen;
den
Verkehrsbetrieben
Die Universitätsleitung
setzt sich in Zusammenarbeit mit der/dem Behindertenbeauftragten und der
Schwerbehindertenvertretung bei den Verkehrsbetrieben dafür ein, dass alle
Verkehrsmittel uneingeschränkt erreichbar und zugänglich sind.
Abschnitt III
Behindertenvertretungen an der Universität Potsdam
Die
Schwerbehindertenvertretung und die Beauftragten für Behinderte des
Arbeitgebers arbeiten in allen Fragen, die behinderte Mitglieder der
Universität betreffen, eng zusammen. Sie sind Ansprechpartner für alle
Mitglieder und Angehörigen der Universität in Belangen, die die
Schwerbehinderten betreffen.
1. Schwerbehindertenvertretung
Die
Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung Schwerbehinderter in
die Universität. Sie wird von den Schwerbehinderten aus den Bereichen des
wissenschaftlichen Personals und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus
Technik und Verwaltung gewählt und vertritt deren Interessen. Sie steht
ihnen beratend und helfend zur Seite und wacht über die Einhaltung der
zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge,
Verwaltungsanordnungen und Dienstvereinbarungen, insbesondere über die Erfüllung
der dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten.
2.
Behindertenbeauftragte
Die beiden
Behindertenbeauftragten der Universität Potsdam vertreten im Auftrag des
Arbeitgebers die Belange der behinderten Mitglieder der Universität. Sie
beraten und unterstützen die Rektorin/den Rektor und die übrigen Organe,
Gremien und Einrichtungen der Universität bei Maßnahmen, die der
Verbesserung der Situation Behinderter innerhalb und außerhalb der
Universität dienen. Die Behindertenbeauftragten werden vom Senat auf
Vorschlag der behinderten Mitglieder der Universität gewählt.
Angesichts der vielfältigen
Aufgaben hält es die Universität für geboten, dass die Interessen der
Studierenden und die der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.
Abschnitt IV
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage
Literatur- und Quellenverzeichnis
Grundlage für die Erarbeitung dieser Richtlinien sind die im Einzelnen
im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften und Empfehlungen.
vgl. § 2 der Dienstvereinbarung
“Allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen”
vgl. § 14 Abs. 1 SchwbBAG
vgl. § 14 Abs. 3 SchwbBAG
vgl. §§ 2 und 3 der Dienstvereinbarung
"Gesundheitsmanagement"
vgl. § 14 Abs. 3 SchwbBAG
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