
Drei junge Männer schlagen in München einen Fünfzigjährigen auf einem S-Bahnhof tot. In Frankfurt am Main misshandeln sieben junge Männer einen U-Bahnfahrer brutal. Es sind diese Ereignisse, die in Deutschland die Debatte um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts aufleben lassen. Die Diskussion reichte bis in die Auseinandersetzungen um den Koalitionsvertrag. Portal wollte wissen, wie es um die aktuelle Gesetzgebung und ihre Wirksamkeit steht und fragte: Reicht unser gegenwärtiges Jugendstrafrecht als Handhabe gegen Jugendgewalt aus?

Ja, sagt Wolfgang Mitsch, Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Uni Potsdam:
Jugendstrafrecht kann Jugendgewalt und -kriminaltät nicht völlig verhindern. Deswegen ist aber nicht das Jugendstrafrecht allmählich abzuschaffen und dem Erwachsenenstrafrecht anzunähern. Jugendstrafrecht ist kein "abgemildertes" Erwachsenenstrafrecht, sondern etwas anderes, vielleicht sogar Besseres. Es heißt Jugend-"Strafrecht", ist aber eigentlich kein "richtiges" Strafrecht. Denn die Strafe als die klassische strafrechtliche Sanktion kommt bei Jugendstraftaten relativ selten zur Anwendung. Daher darf man an das Jugendstrafrecht nicht dieselben Ansprüche stellen, wie an das Erwachsenenstrafrecht. Der Begriff "Abschreckung" ist kein taugliches Beurteilungskriterium für die Wirksamkeit des Jugendstrafrechts. Prägendes Prinzip des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Für die gesellschaftliche Bewährung des Jugendstrafrechts ist nicht die Menge der Jugendstraftaten, sondern die Zahl der Jugendlichen ausschlaggebend, die schon einmal vor einem Jugendgericht gestanden haben und danach - als Erwachsene - keine Straftaten mehr begehen. Wichtigstes Kriterium ist also die Rückfallquote und die ist gar nicht so schlecht. Eine Verbesserung ist zwar wünschenswert, mit einer Verschärfung des Strafrechts aber nicht zu erreichen. Härtere Bestrafung hätte keinen präventiven Nutzen und wäre pure Repression. Begeht ein Jugendlicher eine Straftat, zeigt sich darin meistens auch ein Versagen der gesellschaftlichen Systeme, die das Heranreifen des jungen Menschen zu einem anständigen gemeinschaftstauglichen Bürger gewährleisten sollen. Verantwortlich für jugendliche Fehlentwicklungen sind also in erster Linie wir Erwachsenen. Wenn wir wollen, dass Jugendliche weniger Straftaten begehen, dann sollten wir Lebensverhältnisse schaffen, in denen jeder junge Mensch die Aussicht auf ein glückliches Leben ohne Angst und Hass hat. Leider ist das Utopie. Kriminalität - auch Jugendkriminalität - wird es deshalb immer geben. Härtere Strafen werden daran nichts ändern.

Nein, sagt Carlo Weber, Leitender Oberstaatsanwalt in Frankfurt/Oder:
Als Bürger vom Fach, aber ohne ministeriellen Auftrag sage ich nein! Das geltende Recht (JGG) hat Schwächen, die einem falschen Zeitgeist Tür und Tor öffnen. Die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" oder "schädlicher Neigungen" sind schwammig wie die für die Anwendung des primär für Jugendliche (14 - 17) geltenden Jugendrechts auf Heranwachsende (18 - 20) wegen "Reifeverzögerung" oder "jugendtypischer Tat". Es lohnt sich, woanders nachzulesen welche Anwendungsunterschiede es zu verschiedenen Zeiten (etwa 50er oder 90er Jahre) oder in verschiedenen Regionen (zum Beispiel Bayern und Hamburg) gegeben hat und gibt, die auf ideologische Prägungen zurückgehen, was kaum erträglich ist, zu ändern aber in keinem Parteiprogramm steht. Fakt ist, dass früher die Bestrafung Heranwachsender nach Erwachsenenrecht die Regel war, heute nach dem milden Jugendrecht erfolgt. Deshalb begrüße ich Überlegungen, das Höchstmaß der Jugendstrafe von zehn auf 15 Jahre anzuheben. Bitte keine Denkverbote!
Jugendstrafen können deutlich früher als Freiheitsstrafen schon nach Verbüßung eines Drittels zur (Rest-) Bewährung ausgesetzt werden und sollen nicht nur erziehen, sondern müssen gerade bei schwersten Taten auch die Strafzwecke der Sühne, Abschreckung und Stärkung des Normgeltungsvertrauens der Bevölkerung verfolgen.
Wer sagt, Deutschland hätte bloß ein Vollzugsdefizit der Gesetzeslage, quält nur die Praktiker an der Front. Die obergerichtliche Rechtssprechung ist festgezurrt, der Spielraum des Tatrichters bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe groß. Da hilft "unten" kein In-die-Hände-Spucken! Erfolgreiche Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen zu milde Jugendstrafen gehören wegen ihres Ausnahmecharakters in die journalistische Schublade "Mann beißt Hund!". "Hund beißt Mann!" ist der gerichtliche Alltag.
Eine Strafrahmenerweiterung ist keine Überlebensgarantie für das nächste Opfer brutaler Jugendgruppengewalt. Eine umfassend begründete Gesetzesinitiative darf sich aber von einer solchen "Milchmädchen-Rechnung" nicht beirren lassen.