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Studierende ab 10. Fachsemester (BA) bzw. 6. Fachsemester (MA)

In Studiengängen, die auf Grundlage der allgemeinen Bachelor-Master-Ordnungen ab dem Jahr 2009 bzw. der allgemeinen Bachelor-Master-Lehramtsordnung  ab dem Jahr 2013 erlassen wurden, ist die doppelte Regelstudienzeit als maximale Prüfungsfrist festgeschrieben. Gelangen Studierende innerhalb dieser Frist nicht zu einem Abschluss, erlischt ihr Prüfungsanspruch und es muss die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgen.

In der Regel werden Studierende zwei Semester vor Erreichen der doppelten Regelstudienzeit vom Prüfungsamt darüber informiert. Zugleich erhalten sie die Aufforderung, an einem Gespräch mit der Studienabschlussberatung in Ihrem Institut teilzunehmen. Dieses ist Voraussetzung für die Verlängerung des Prüfungsanspruchs um zwei Semester.

Ziele des Beratungsgespräches:

  • Anhand von Leitfragen stellen wir Ihre individuelle Situation fest und prüfen, ob ein Studienabschluss möglich ist, wenn sich die Prüfungsfrist um zwei Semester verlängert.
  • Auf dieser Grundlage erarbeiten wir gemeinsam eine Studienverlaufsvereinbarung, das heißt einen Fahrplan für die Abschlussphase Ihres Studiums. Dabei stellen wir Ihnen bereits weitere Coaching- und Beratungsangebote vor und unterstützen Sie bei der Kontaktaufnahme.
  • Die Verlaufsvereinbarung ist für Sie verbindlich und erhält die Unterschrift des Prüfungsausschussvorsitzenden.

Weitere Verlängerung im Härtefall:

Treten innerhalb der gewährten Verlängerung unverschuldete Umstände (Härtefall) ein, die das Erreichen des Abschlusses verhindern, besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung. In diesem Fall müssen Sie selbst aktiv werden und die Verlängerung beim Prüfungsausschuss beantragen. Auch hierbei unterstützt Sie die Studienabschlussberatung.

  • Gemeinsame Erarbeitung des Antrags auf Verlängerung.
  • Entsprechende Nachweise zum vorliegenden Härtefall sind beizubringen.

Wird eine Verlängerung gewährt, ist diese im Rückmeldezeitraum im Dezernat für Studienangelegenheiten (Studierendensekretariate) vorzulegen.