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Hinweise zum phoniatrischen Gutachten und zur Sprecherziehung

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Lehramtsstudienverordnung (LSV) haben Lehramtsstudierende spätestens zu Beginn des Masterstudiums ein  phoniatrisches Gutachten zu erbringen. Nur mit einem solchen Gutachten ist eine Bewerbung bzw. Immatrikulation in die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge möglich.

Bitte beachten Sie unbedingt die je nach Studiengang unterschiedlichen Fristen. Bedenken Sie dabei auch den zeitlichen Vorlauf für den Untersuchungstermin. Das Phoniatrische Gutachten muss wie folgt eingereicht werden:

  • Beim Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) bereits bei derBewerbung über das Studienplatzportal bis zum 15.8. (WiSe) bzw. 15.2. (SoSe).
  • Beim Masterstudium für die übrigen Lehrämter (Lehramt für die Primarstufe, auch mit inklusionspädagogischer Schwerpunktbildung, Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) sowie Lehramt für Förderpädagogik) bei der Beantragung der Immatrikulation (grds. bis zum 15.10. (WiSe) bzw. 15.4. (SoSe)). Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch das ZeLB bei Absolvent*innen ohne Bachelorabschluss der Universität Potsdam muss es nicht vorgelegt werden.

Ein phoniatrisches Gutachten kann ausschließlich von

  • Fachärzt*innen für Phoniatrie und Pädaudiologie (FA für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen)

erstellt werden. Eine Übersicht über die zuständigen Fachärzt*innen an Ihrem Heimat- oder Studienort finden Sie in Ärzt*innenverzeichnissen, Telefonbüchern und im Internet. Auch bei Ihrer Krankenkasse sind diese zu erfragen. Das Gutachten ist kostenpflichtig (in der Regel zwischen 120 und ca. 150 Euro).

Sonstige Atteste, Bescheinigungen, HNO-Untersuchungsergebnisse o.ä. können nicht als phoniatrisches Gutachten i.S.d. LSV anerkannt werden.

Bitte drucken Sie sich die „Hinweise für die phoniatrische Untersuchung zur Erstellung des Gutachtens“ aus und legen Sie diese in der Praxis bei der Untersuchung vor!

Das Gutachten muss ausdrücklich mit "Phoniatrisches Gutachten“ bezeichnet sein.  Ist dies nicht der Fall, reichen Sie bitte unbedingt zusätzlich zum Gutachten das ausgedruckte Dokument "Hinweise für die phoniatrische Untersuchung zur Erstellung des Gutachtens " mit ärztlicher Unterschrift ein.

Wenn die Bezeichnung Ihres Gutachtens anders lautet UND Sie kein ärztlich unterzeichnetes Dokument "Hinweise für die phoniatrische Untersuchung zur Erstellung des Gutachtens" vorlegen können, wenden sich bitte zuerst an Katharina Halibrand (Bereich „Stimme und Kommunikation“ am ZeLB) unter katharina.halibrand@uni-potsdam.de.

Hinweise für Studierende, die erst zum Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Lehramt für Förderpädagogik an die Universität Potsdam wechseln und im Studium noch keine Sprecherziehung hatten:

Im Lehramtsstudium an der Universität Potsdam absolvieren alle Studierenden die Übung Sprecherziehung bzw. „Stimme und Kommunikation im Lehramt“ im Umfang von einer oder zwei Semesterwochenstunde(n). Beim Lehramt für die Sekundarstufen I und II und beim Lehramt für Förderpädagogik gehört diese Übung zum Bachelorstudium.

Beim Lehramt für die Primarstufe (auch mit inklusionspädagogischer Schwerpunktbildung) und beim Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) gehört die Übung „Sprecherziehung“ bzw. „Stimme und Kommunikation im Lehramt“ zum Masterstudium.

Daher empfehlen wir in Ihrem Fall eine freiwillige Teilnahme an der Übung. Wenden Sie sich dafür bitte an Katharina Halibrand (siehe oben).