Immatrikulierte internationale Studierende mit Abschluss und Promovenden
Rückmeldung

Wer auch im folgenden Semester an der Universität Potsdam weiterstudieren will, muss sich zurückmelden.
Die termingerechte und vollständige Einzahlung des Semesterbeitrages löst automatisch die Rückmeldung für das neue Semester aus, sofern keine Hintergründe (z.B. es fehlt die Krankenversicherung, die Kopie des Aufenthaltstitels oder die Einschreibeunterlagen o. ä) vorliegen.
Gibt es Änderungen bei persönlichen oder studienspezifischen Daten, muss eine Änderungsmeldung vor Einzahlung des Semesterbeitrages eingereicht werden.
Im Akademischen Auslandsamt (Büro: 'Beratung und Betreuung immatrikulierter internationaler Studierender mit Abschluss') erfolgt die Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation derjenigen internationalen Studierenden, die vom AAA immatrikuliert wurden.
Bitte beachten Sie dabei, dass
für Studierende gilt: Bürger aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie Bildungsinländer (d.h. ausländische Studierende mit deutschem Abitur) - werden vom Studierendensekretariat immatrikuliert.
für Promovenden gilt: Bildungsinländer (d.h. ausländische Studierende mit deutschem Abitur) - werden vom Studierendensekretariat immatrikuliert.
Nachfolgend erhalten Sie Hinweise und Ratschläge für eine Rückmeldung an der Universität Potsdam. Wir bitten Sie, diese Informationen sorgfältig zu lesen und zu beachten. Das wird Ihnen und uns helfen, unnötige Arbeit und Kosten zu ersparen.
- Rückmeldefristen
- Zahlung
- Bewerbung an einer anderen Hochschule
- Aktualisierung der Chipkarte/Ausdruck der Studienbescheinigungen
- Studiengang- oder Studienfachwechsel
- Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium
- Immatrikulation als Promovend nach zwölf Semestern (Nur für Promovenden)
- Beurlaubung
- Änderung der Aufenthaltserlaubnis
- Krankenversicherung
1. Rückmeldefristen
In der Zeit vom 15. Juni bis 15. Juli müssen Sie sich für das kommende Wintersemester rückmelden, in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar für das kommende Sommersemester.

2. Zahlung
Anfang Januar beziehungsweise Anfang Juni erhalten Sie einen Überweisungsträger zur Zahlung der Semesterbeiträge.
Überprüfen Sie bitte, ob Sie dem Akademischen Auslandsamt (AAA) Ihre aktuelle Adresse mitgeteilt haben!
Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf der Rückseite des Überweisungsträgers!
Benutzen Sie für die Rückmeldung nur den aktuellen Zahlschein (Verwendungszweck ändert sich jedes Semester). Um sicherzustellen, dass Ihre Rückmeldegebühr pünktlich bei uns eingeht, sollten Sie die Überweisung bis zum 10. Februar beziehungsweise 10. Juli vornehmen.
Bei Fristüberschreitung werden Verwaltungsgebühren von zurzeit 10,23 € fällig.
Selbst wenn Ihr Geld nur einen Tag zu spät an der Universität eingeht, werden Sie die Verwaltungsgebühr zahlen müssen.
Wenn Sie Ihr Studium bis zum Ende des Semesters abschließen oder ggf. die Abschlussprüfung abgelegt oder diese endgültig nicht bestanden haben, zahlen Sie bitte keine Semesterbeiträge, sondern nehmen Sie bitte persönlichen Kontakt mit dem Akademischen Auslandsamt auf.
- Eine verspätete Rückmeldung ist bis zum 20.März beziehungsweise bis zum 20. September möglich, danach erfolgt eine automatische Exmatrikulation.
- Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die kompletten Semesterbeiträge zu zahlen, auch wenn Sie kein Semesterticket brauchen. Erst auf Antrag aufgrund:
a) einer Behinderung, die die Nutzung des öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich macht oder
b) eines studienbedingten Aufenthaltes außerhalb Brandenburgs und Berlins oder
c) einer längerfristigen schweren Erkrankung im Semester
kann Ihnen die Gebühr für das Semesterticket erlassen werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich ausschließlich an den AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss) der Universität Potsdam. Einzelheiten finden Sie unter www.asta.uni-potsdam.de/semesterticket/
Nur Studierende, die einen Antrag auf Beurlaubung stellen, können – falls gewünscht – vom AAA von der Zahlung der Semesterticketgebühr befreit werden.
3. Haben Sie sich an einer anderen Hochschule beworben,
müssen aber die Zulassung noch abwarten, bitten wir Sie, zunächst keine Gebühren zu zahlen.
Wenn Sie die Zulassung zur anderen Hochschule erhalten haben und wechseln möchten, senden Sie uns bitte den Exmatrikulationsantrag (Formular hier) zu.
Möchten Sie doch bei uns weiter studieren, zahlen Sie die erforderlichen Gebühren zuzüglich der Verwaltungsgebühren für die verspätete Rückmeldung spätestens bis 7 Tage vor Semesterbeginn ein.

4. Aktualisierung der Chipkarte/Ausdruck der Studienbescheinigungen
Falls Ihre Zahlung rechtzeitig erfolgt war und Sie keinen Sperrvermerk haben, können Sie Ihre Chipkarte an einem der Chipkarten-Terminals aktualisieren sowie Ihre Studienbescheinigungen ausdrucken.
Studienbescheinigungen sowie Studienverlaufsbescheinigungen können online über das PULS-Portal ausgedruckt werden.
Die Zahlung alleine genügt oft nicht. Informieren Sie sich bitte im AAA, ob Sie einen Sperrvermerk (zum Beispiel: 'Krankenversicherung fehlt', 'Kopie der Aufenthaltserlaubnis fehlt', 'Abschluss') haben.
5. Studiengang- oder Studienfachwechsel
in das 1. Fachsemester eines Bachelorstudienganges kann bis zum 31. Mai für das Wintersemester beantragt werden.
Die entsprechenden Formblätter erhalten Sie auch im Akademischen Auslandsamt. Die Entscheidung über ihren Antrag wird Ihnen per Post mitgeteilt.
Wird der Wechsel in ein höheres als das 1. Fachsemester beantragt, ist die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Einstufung in ein Fachsemester vorzulegen. (Siehe www.uni-potsdam.de/formulare/leistung.html).
Der Antrag auf Einstufung in ein höheres Fachsemester muss bis zum 15. Februar beziehungsweise bis zum 15. Juli im AAA gestellt werden.
Vor einem Wechsel sollten Sie sich auf jeden Fall im AAA beraten lassen, um eventuelle Komplikationen, unter anderem bezogen auf Ihre Hochschulzugangsberechtigung oder auf Ihre Aufenthaltserlaubnis, zu vermeiden.
6. Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium
Wenn Sie Ihr Bachelorstudium an der Universität Potsdam zum Ende des Semesters abschließen und darauffolgend ein Masterstudium an unserer Universität beabsichtigen, überreichen Sie bitte in der Rückmeldezeit dem Akademischen Auslandsamt eine Anzeige der Fortsetzung des Studiums im Masterstudiengang.
Formulare incl. der Anzeige und Informationen zur Bewerbung sowie Umschreibung finden Sie auf folgenden Seiten:
Bewerbung für ein Masterstudium
Übergang in ein lehramtsbezogenes Masterstudium
7. Immatrikulation als Promovend nach zwölf Semestern (nur für Promovenden)
Die Immatrikulation als Promovend endet mit dem Abschluss des Promotionsvorhabens oder der Beendigung der Betreuung an der Universität Potsdam, spätestens jedoch nach zwölf Fachsemestern.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie nach Ablauf von zwölf Semestern exmatrikuliert werden, ist der Abschluss des Promotionsvorhabens weiterhin möglich, sofern die Promotionsordnungen der Fakultäten keine entgegenstehenden Regelungen enthalten.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Verlängerung der Immatrikulation über die Dauer von zwölf Semestern hinaus gewährt werden. Dem formlosen Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme des Betreuers der Arbeit beizufügen, in der neben den Gründen für die lange Bearbeitungsdauer auch der voraussichtliche Zeitpunkt der Beendigung des Promotionsverfahrens darzustellen ist. Über entsprechende Anträge wird in Abstimmung mit dem Promotionsausschuss entschieden.
Der Antrag auf eine Verlängerung der Immatrikulation muss innerhalb der Rückmeldezeit beim Akademischen Auslandsamt eingegangen sein.
8. Beurlaubung
Studierende, die sich beurlauben lassen müssen oder wollen, stellen dazu in der Zeit der Rückmeldung (!) einen Antrag auf Beurlaubung, den Sie auch im Akademischen Auslandsamt erhalten können. Dem Antrag ist ein Nachweis (ärztliche Bescheinigung, Kopie des Mutterpasses usw.) beizulegen.
Lassen Sie sich bitte vor dem Urlaubssemester im AAA beraten, um eventuelle Komplikationen zu vermeiden. Wir bitten Sie, die Beurlaubung vor der Einzahlung der Gebühren zu beantragen und die Höhe Ihres Beitrages im AAA genau zu besprechen.
Eine Befreiung vom Semesterticket kann bei der Beurlaubung im AAA beantragt werden.
In bestimmten Fällen (Krankheit, Auslandsstudium oder dem Studium förderlicher Auslandsaufenthalt) kann eine Befreiung vom Studentenwerkbeitrag erfolgen. Den Antrag, den Sie direkt an das Studentenwerk schicken, können Sie hier runterladen: Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht an das Studentenwerk
Urlaubssemester werden als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester gezählt.
Eine Beurlaubung nach dem Vorlesungsbeginn ist nur möglich, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, aus dem es hervorgeht, dass eine Freistellung für das gesamte Semester angeraten ist.
9. Änderung der Aufenthaltserlaubnis
Bitte übersenden Sie nach einer Änderung Ihrer Aufenthaltserlaubnis dem Akademischen Auslandsamt eine leserliche Kopie.

10. Krankenversicherung
Ändert sich Ihre Versicherung, übersenden Sie bitte die entsprechende Bestätigung Ihrer neuen Krankenkasse.
Falls uns Ihre Krankenkasse mitteilt, dass Sie dort Rückstände haben, erhalten Sie zur Rückmeldung einen Sperrvermerk „Krankenversicherung fehlt“. Eine Rückmeldung ist in diesem Falle nur dann möglich, wenn uns Ihre Krankenkasse mitteilt, dass Sie die Rückstände beglichen haben.


