Immatrikulierte internationale Studierende mit Abschluss und Promovenden
Exmatrikulation
Die Exmatrikulation erfolgt:
- Auf Antrag des Studierenden (Formular auf der Seite des Dezernats 2)
Studierende, die die Universität Potsdam verlassen wollen, stellen einen schriftlichen Antrag beim Akademischen Auslandsamt. Im Antrag ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation wirksam werden soll. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen.
- „von Amts wegen“, wenn der Studierende
- eine vorgeschrieben Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
- sich nicht form- und fristgemäß zurückgemeldet hat,
- die Abschlussprüfung bestanden hat. Eine Rückmeldung für den Studiengang, in dem Sie gegebenenfalls die Abschlussprüfung abgelegt haben, ist nicht möglich. Eine irrtümliche entgegengenommene Rückmeldung ist nicht wirksam.
Nach Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ungültig. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich länger befristet war. Danach ist es möglich, bei der Ausländerbehörde einen Aufenthalt zur Vorbereitung der Ausreise beziehungsweise eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr nach erfolgreichem Studienabschluss zu beantragen.


